Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz

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1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz Kommentar für Studium und Praxis von Dietrich G. Rühle Regierungsdirektor und Hans Jürgen Suhr Polizeidirektor a.d. VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb

2 Bibliographische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über abrufbar. Hinweis: Zum Zweck der Vereinfachung wurden in diesem Buch sowohl die Gesetzestexte als auch die kommentierten Texte nach den Regeln der neuen Rechtschreibung abgedruckt. 5. aktualisierte Auflage 2012 VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb, Hilden/Rhld., 2012 Alle Rechte vorbehalten Satz: VDP GmbH Buchvertrieb, Hilden Druck und Bindung: Druckerei Hubert & Co, Göttingen Printed in Germany ISBN

3 Vorwort zur 2. Auflage Vorwort zur 2. Auflage Das Polizeirecht ist auch in Rheinland-Pfalz ständigen Veränderungen unterworfen. Davon ist insbesondere der Begriff Polizei selbst betroffen, der im Laufe der Zeit immer enger definiert wurde. Verstand man im 16. Jahrhundert darunter noch die gesamte Tätigkeit des Staates, trennte man im 17. Jahrhundert die Bereiche der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Heerwesens und des Steuerwesens heraus. Der Niedergang der zentralen Reichsgewalt und das dadurch ermöglichte Erstarken der einzelnen Länder führte zu absolutistischen Regimen, die die Polizei (wie in Diktaturen der Neuzeit auch) als Mittel des eigenen Machterhalts benutzten. Dazu wies man der Polizei die Aufgabe zu, das Allgemeine Wohl zu schützen. Mit diesem völlig offenen unbestimmten Rechtsbegriff konnte man dann im genehmen Sinne von Fall zu Fall entscheiden, was denn nun darunter zu verstehen ist. Ein solches häufig willkürliches Verständnis der Polizei musste im 18. Jahrhundert durch das Aufkeimen der Ideen der Aufklärung immer mehr in die Kritik geraten. Das fand seinen Niederschlag in 10 Teil 2 Titel 17 des Allgemeinen Preußischen Landrechts von Dieses wies der Polizei zum einen die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu und bestimmte weiter: Zur Abwendung der dem Publico oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahren zu treffen ist das Amt der Polizey. Die Beschränkung polizeilicher Aufgaben auf die Gefahrenabwehr war damit erstmalig fixiert. Jedoch bewirkten die den Freiheitskämpfen gegen Napoleon folgende Restauration und die damit verbundene Unterdrückung der Ideen der Aufklärung, dass es fast des ganzen 19. Jahrhunderts bedurfte, bis sich diese Ideen wirklich auch in der Praxis durchgesetzt hatten. Maßgeblich für diese Durchsetzung waren damals vor allem die süddeutschen Polizeigesetze der sechziger und siebziger Jahre sowie 1892 das so genannte Kreuzbergurteil des Preußischen OVG (DVBl. 1985, S. 219), also des obersten Verwaltungsgerichts des mit Abstand wichtigsten Staates im damaligen Deutschen Reich. Ebenso wie die materielle Beschränkung der Aufgaben war es ein langer Weg zur heutigen Polizeistruktur. Die seit dem 16./17. Jahrhundert bestehende Stärke der Länder gegenüber dem Reich zeigte sich auch darin, dass sie bis zum 1. Weltkrieg die Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr innehatten. Diese besaßen sie aber nicht unbedingt allein, denn z. B. erst 1872 beseitigte in Preußen eine neue Kreisordnung die Existenz einer Privatpolizei der Gutsherren und schuf damit erst das Staatsmonopol für die Polizei. Seit dem wurden in immer neuen Reformen immer mehr Spezialbereiche aus den polizeilichen Aufgaben ausgelagert und Fachbehörden zugewiesen. Nach dem 1. Weltkrieg räumte dann zwar Art. 2 Nr. 2 der Weimarer Reichsverfassung dem Reich Gesetzgebungskompetenz für die Gefahrenabwehr ein, ohne dass sich dadurch praktisch viel geändert hätte. Diese Änderung trat dann aber umso gewaltiger durch die Herrschaft der Nationalsozialisten ein, die für ihr Terrorregime eine zentral strukturierte Polizei brauchten. Im ganzen Reich wurde nun die Polizei dem Reichspolizeiamt beim Reichsinnenministerium in Berlin und damit faktisch der SS unterstellt. Zudem wurde die Kriminalpolizei mit der Gestapo (Geheime Staatspolizei) zusammengelegt. Das nationalsozialistische Regime benutzte die Unterdrückungsmittel aller Polizeistaaten: die unmittelbare Unterstellung der Polizei unter den obersten Machthaber (Hitler), eine im Übrigen völlig unklare Zuständigkeitsregelung und im materiellen Polizeirecht das Schaffen vieler nicht definierter unbestimmter Rechtsbegriffe ( Gummiparagraphen ), wie z. B. volksschädliches Verhalten. Nach dem Untergang des Dritten Reiches zog man die Konsequenzen aus der Erfahrung jener zwölf Jahre und kehrte in den damaligen Westzonen und der späteren Bundesrepublik zur dezentralen Polizeigewalt, also zur Zuständigkeit der Länder für 5

4 Vorwort zur 5. Auflage die Gefahrenabwehr, zurück. Anders aber als in den einst angelsächsisch besetzten Ländern setzte sich damals in Rheinland-Pfalz noch nicht das Prinzip der Trennung von Polizei im engeren Sinne (Vollzugspolizei) und allgemeiner Ordnungsverwaltung durch. Allerdings wurden im Laufe der Zeit immer mehr Spezialbereiche aus der Zuständigkeit der Polizei ausgeklammert und besonderen Ordnungsbehörden zugewiesen, so z. B das Baurecht, in den siebziger Jahren das Umweltrecht und in der Reform des Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG) 1987 das Gewerbe- und Straßenverkehrsrecht. Auch innerhalb der Polizei wurden immer mehr Zuständigkeiten von der Vollzugpolizei auf die kommunalen Polizeibehörden verlagert. Aber erst mit der Umgestaltung zum POG versteht man in Rheinland-Pfalz auch begrifflich unter Polizei nur noch die Schutz- und die Kriminalpolizei, die Ordnungsbehörden sind dagegen nunmehr auch begrifflich das, was sie praktisch schon seit Jahrzehnten waren, nämlich ein Ausschnitt der allgemeinen Verwaltungsbehörden. Die Reformen nehmen aber auch in der Gegenwart und näheren Zukunft kein Ende. So wird die Gliederung der Zuständigkeitsbereiche immer wieder neuen praktischen aber auch fiskalischen Bedürfnissen angepasst. Auch die Struktur der Polizeieinrichtungen, insbesondere soweit die Ausbildung der Polizei betroffen ist, steht immer wieder zur Diskussion strich man die 50 bis 56 a POG und ersetzte sie durch die Regeln des Landesvollstreckungsgesetzes. Diese Änderung hat das Ziel, für Rheinland-Pfalz eine einheitliche Grundlage für die allgemeinen Zwangsregeln zu schaffen. Im Jahre 2004 wurden die Vorschriften des POG grundsätzlich überarbeitet. Auffälligste Änderungen sind die Regeln über den Schutz persönlicher Daten und die erweiterte Anwendung der Platzverweisung, aber auch die redaktionelle Überarbeitung der Vorschriften zur Gefahrenabwehrverordnung. Und kaum dass die Neufassung des POG verabschiedet war, entstanden nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Vorschriften der StPO Zweifel an der Rechtmäßigkeit des 29 POG. Diese Vorschrift wurde durch das Sechste Landesgesetz zur Änderung der Polizei- und Landesbehördengesetzes vom 25. Juli 2005 dementsprechend verändert. Ähnliches gilt für die Gefahrenabwehrverordnung Gefährliche Hunde, das zum infolge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch das Landeshundegesetz ersetzt wurde. Neuwied/Gensingen, im Juli 2005 Die Autoren Vorwort zur 5. Auflage Das Werk wurde komplett durchgesehen und aktualisiert. Neuwied/Gensingen, im April 2012 Die Autoren 6

5 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Bearbeitung: Rühle: 1 9, 43 49, 57 (Vorbemerkung und 1), 68 83, Suhr: 9a 42, 57 (ab 2) 66a, Vorwort zur 2. Auflage... 5 Vorwort zur 5. Auflage... 6 Abkürzungsverzeichnis Erster Teil: Allgemeines Erster Abschnitt: Aufgaben und allgemeine Bestimmungen 1 Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei Aufgabe der Gefahrenabwehr, Abs. 1 Satz 1 und Verteilung der Aufgaben zwischen der allgemeinen Ordnungsbehörde und der Polizei Aufgaben der Polizei Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten, Abs. 1 Satz Zuweisungen außerhalb des POG, Abs Schutz privater Rechte, Abs Vollzugshilfe, Abs Straßenverkehr, Abs Schutz vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen, Abs Sicherstellung nach Aufhebung repressiver Beschlagnahme, Abs Eilfälle, Abs Annexkompetenz Kriminalpräventive Gremien, Abs Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Allgemeines Möglichkeit, Abs Allgemein Objektiv tatsächliche Möglichkeit Subjektiv tatsächliche Möglichkeit Objektive und subjektive rechtliche Möglichkeit Verhältnismäßigkeit i. w. S Allgemeines Geeignetheit, Abs Erforderlichkeit, Abs Angemessenheit, Abs. 2 (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) Zeitliche Verhältnismäßigkeit, Abs Ermessen, Wahl der Mittel Ermessen, Abs Begriff

6 Inhaltsverzeichnis 1.2 Entschließungs- und Auswahlermessen Ermessensfehler Wahl der Mittel, Abs Bestimmung des Mittels Antrag auf Austauschmittel Vorbemerkungen zu den 4 ff Allgemeines Regelungen über den richtigen Adressaten Heranzuziehende Personen Adressatenauswahl i. e. S Primärebene Sekundärebene Rechtsnachfolge in der Verantwortlichkeit Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen Verantwortlichkeit für eigenes Verhalten, Abs Verhalten einer Person Verursachung einer Gefahr Verantwortlichkeit für fremdes Verhalten, Abs. 2 und Verantwortlichkeit für Kinder, Abs Verantwortlichkeit für Verrichtungsgehilfen, Abs Verantwortlichkeit für Tiere und den Zustand von Sachen Haftungsobjekt Gefährliche Tiere Gefährlicher Zustand von Sachen Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Abs. 1 Satz Eigentümer oder anderer Berechtigter, Abs Arten der Berechtigten Ausschluss der Verantwortlichkeit Berechtigter Dereliktion, Abs Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Die Maßnahme, Abs. 1 Satz Allgemeines Voraussetzungen Unmittelbares Ausführen Unterrichtungspflicht, Abs. 1 Satz Kosten, Abs Anspruch auf Kostenerstattung, Abs. 2 Satz 1 und Abwicklung Innenverhältnis zwischen den Verantwortlichen, Abs. 2 Satz Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen Begriff und Stellung des Nichtverantwortlichen Voraussetzung seiner Inanspruchnahme Gegenwärtige erhebliche Gefahr, Abs. 1 Nr Ausfall der Verantwortlichen, Abs. 1 Nr Keine Abwehrmöglichkeit für die Ordnungskräfte selbst, Abs. 1 Nr Keine erhebliche Eigengefährdung oder Pflichtenkollision, Abs. 1 Nr Andauer des Notstandes, Abs

7 Inhaltsverzeichnis 8 Einschränkung von Grundrechten Einschränkung der Grundrechte durch das POG Grundrechtliche Unterscheidung der Einschränkungs möglichkeiten Eingeschränkte Grundrechte Zweiter Abschnitt: Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei 9 Allgemeine Befugnisse Allgemeines Tatbestand Schutzgüter Im einzelnen Falle bestehende Gefahr, Abs. 1 Satz Gefahrenverdacht Abstrakte Gefahr, Abs. 1 Satz Rechtsfolge Treffen einer Maßnahme Belastend/begünstigend Befugnisse für Aufgaben außerhalb des POG, Abs Vorbemerkungen zu den Standardmaßnahmen der 9a ff Allgemeines Eingriffsbegriff Typisierung bestimmter Maßnahmen Standardmaßnahmen Abs. 1 POG die Generalermächtigung Datenerhebung, Zweckbindung und Zweckänderung Verwaltungsakte und Realakte Doppelfunktionale Maßnahmen Dominanzentscheidung a Befragung und Auskunftspflicht Allgemeines Tatbestände Abs a Abs In den Absätzen 3 und Abs Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen Allgemeines Tatbestände Rechtsfolgen Verhältnis zu 26 POG Anhalte- und Beobachtungsmeldungen (für ABM-Datei) Geeignetheit Adressat Begründung der Identitätsfeststellung (3) Prüfung von Berechtigungsscheinen Erkennungsdienstliche Maßnahmen Allgemeines Tatbestände

8 Inhaltsverzeichnis Abs. 1 Nr Abs. 1 Nr Rechtsfolgen Adressat Wegfall der Voraussetzungen, Abs a Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen Allgemeines Tatbestand Rechtsfolge a Abs. 3 Anordnungskompetenz Verfahren Vorladung Allgemeines Tatbestände Tatsachen für sachdienliche Angaben, Abs. 1 Nr Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen, Abs. 1 Nr Rechtsfolge Adressat Verfahrensvorschriften Begründung Belange des Betroffenen, Abs Zwangsweise Durchsetzung, Abs Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung von Vorladungen Hinweis auf 136a StPO, Abs Abs. 5 Entschädigung a Meldeauflagen Allgemeines Tatbestand Rechtsfolge Verfahren Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften Platzverweisung, Aufenthaltsverbot Allgemeines Tatbestände u. Rechtsfolgen Durchsetzung von Platzverweisen Adressat Gewahrsam Vorbemerkungen Tatbestände Schutzgewahrsam, 14 Abs.1 Nr Verhinderungs- u. Unterbindungsgewahrsam, 14 Abs.1 Nr Durchsetzungsgewahrsam, 14 Abs. 1 Nr Gewahrsam zum Schutz privater Rechte, 14 Abs. 1 Nr Unerlässlichkeit des Gewahrsams Rechtsfolge Durchführung des Gewahrsams Untersuchung durch Arzt, Gewahrsamsordnung

9 Inhaltsverzeichnis 6 Zuführungsgewahrsam Minderjähriger, 14 Abs Adressat Adressat Richterliche Entscheidung Allgemeines Zulässigkeit der Freiheitsentziehung Fortdauer der Freiheitsentziehung Verfahrensvorschriften Behandlung festgehaltener Personen Allgemeines Aufnahme in den Gewahrsam Gewahrsamsfähigkeit a Nicht polizeiliche Gewahrsamseinrichtung b Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in polizeilichen Gewahrsamseinrichtungen Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Begriffsbestimmung Verantwortlichkeit Verhaltensgrundsätze/Eigensicherung Kontrollen und Betreuung Einsatz technischer Mittel Dauer der Freiheitsentziehung Durchsuchung und Untersuchung von Personen Allgemeines Tatbestände Rechtsfolgen Verfahrensvorschriften Durchsuchung von Sachen Allgemeines Tatbestände gemäß Abs Rechtsfolgen Verfahrensvorschriften Betreten und Durchsuchung von Wohnungen Allgemeines Tatbestände Rechtsfolgen Wohnungsbegriff Erlass von Verwaltungsakten/Vornahme von Realakten Betreten Durchsuchen Betreten/Nachschau und Räume minderen Schutzes Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen Allgemeines

10 Inhaltsverzeichnis 22 Sicherstellung Allgemeines Tatbestände Rechtsfolgen und Bekanntgabe Sicherstellungen bei VersG und Landesmediengesetz LMG VersG und Minusmaßnahmen Landesmediengesetz LMG und Sicherstellung Geeignetheit/Erforderlichkeit Adressat Verwahrung Verwertung, Vernichtung... Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten Verwahrung Verwertung, Vernichtung Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten Verwahrung Begründung und Bescheinigung der Sicherstellung Sorgfalts- und Kennzeichnungspflicht Herausgabe Verwertung, Vernichtung, Kosten der Sicherstellung und Verwahrung Vorbemerkungen zu den Datenerhebung Allgemeines Tatbestände Abs. 1 Datenerhebung zur Aufgabenerfüllung Abs. 2 Generalermächtigung zur Datenerhebung Abs. 3 Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten Abs. 4 Datenerhebung zur Vorbereitung auf Gefahrenabwehr Rechtsfolge Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel Besondere Mittel der verdeckten Datenerhebung Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen Allgemeines Tatbestand und Rechtsfolge Anordnungskompetenz, Form- u. Verfahrensvorschriften Schutz des Kernbereichs privater Lebensverhältnisse Zweckänderung Datenerhebung bei Notrufen, Aufzeichnung von Anrufen Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, Auskunft über die Telekommunikation Allgemeines Tatbestand Rechtsfolge Anordnungskompetenz, Form- und Verfahrensvorschriften

11 Inhaltsverzeichnis 31a Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten Allgemeines Tatbestand und Rechtsfolge Rechtsfolge Anordnungskompetenz, Form- und Verfahrensvorschriften b Auskunft über Nutzungsdaten Allgemeines Tatbestand Rechtsfolge Anordnungskompetenz, Form- und Verfahrensvorschriften c Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen Allgemeines Tatbestand Rechtsfolge Anordnungskompetenz, Form- und Verfahrensvorschriften d Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation Allgemeines Tatbestand Rechtsfolge Anordnungskompetenz, Form- und Verfahrensvorschriften e Funkzellenabfrage Allgemeines Tatbestand Rechtsfolge Anordnungskompetenz, Form- und Verfahrensvorschriften Polizeiliche Beobachtung Allgemeines Tatbestand Rechtsfolge Anordnungskompetenz, Form- und Verfahrensvorschriften Speicherung und Nutzung von personenbezogenen Daten Datenübermittlung Ergänzende Bestimmungen für die Datenübermittlung Automatisiertes Übermittlungsverfahren, Datenverbund Datenabgleich Besondere Formen des Datenabgleichs Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung Allgemeines b Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger Allgemeines

12 Inhaltsverzeichnis 40 Auskunft, Unterrichtung Sicherstellung a Technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes Allgemeines Geltung des Landesdatenschutzgesetzes Dritter Abschnitt: Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen, Zuständigkeit 43 Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen, Zuständigkeit Begriff der Gefahrenabwehrverordnung Bedeutung der Gefahrenabwehrverordnung Zuständigkeit Vorlagepflicht Inhaltliche Grenzen Formerfordernisse, In-Kraft-Treten, Geltungsdauer Zwingende Formvorschriften In-Kraft-Treten; Geltungsdauer Aufhebung durch Aufsichtsbehörden Bußgeldbestimmungen Sonstige allgemein verbindliche Vorschriften Vierter Abschnitt: Anwendung von Zwangsmitteln durch die Polizei Vorbemerkungen zu den Änderungen Rechtsnatur und Grundlage der Zwangsvollstreckung Beteiligte der Vollstreckung Gestrecktes und verkürztes Vollstreckungsverfahren Allgemeines; unmittelbarer Zwang Anwendung des LVwVG, 57 Abs Grundsätzliches Arten der Zwangsmittel Das gestreckte (normale) Verfahren Sofortiger Vollzug Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen Anwendung unmittelbaren Zwanges 57 Abs Grundsätzliches Verhältnis POG und LVwVG Die drei Anwendungsalternativen des 57 Abs Polizeibeamte gem. 57 Abs Abs. 4 POG - Zivil- und strafrechtliche Wirkungen Begriffsbestimmung Allgemeines Körperliche Gewalt, Abs

13 Inhaltsverzeichnis 3 Hilfsmittel der körperlichen Gewalt, Abs Waffen, Abs Besondere Waffen, Abs Handeln auf Anordnung Hilfeleistung für Verletzte Androhung unmittelbaren Zwanges Allgemeines Androhung, Abs Absehen von Androhung, Abs. 1 und Schusswaffen ohne Androhung, Abs Androhung gegenüber Menschenmenge, Abs Fesselung von Personen Allgemeines Tatbestand Rechtsfolge Allgemeine Bestimmungen für den Schusswaffengebrauch Allgemeines Tatbestände Angriffs- oder Fluchtunfähigkeit, Abs. 2 Satz Schusswaffengebrauch gegen Kinder, Abs Gefährdung Unbeteiligter, Abs Schusswaffengebrauch gegen Personen Allgemeines Tatbestände Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge Allgemeines Besondere Waffen, Sprengmittel a Anwendung unmittelbaren Zwanges durch weitere Gruppen von Vollzugsbeamten Fünfter Abschnitt: Entschädigungsansprüche Vorbemerkungen zu den 68 ff Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände Die Anspruchsvoraussetzungen Anspruch von Nichtverantwortlichen, Abs. 1 Satz Anspruch bei rechtswidriger Maßnahme, Abs. 1 Satz Anspruch freiwillig Mitwirkender, Abs Anspruchskonkurrenzen, Abs Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs Inhalt des Ausgleichs (ausgleichsfähige Positionen), 69 Abs. 1 und Vermögensschäden Immaterielle Schäden Art des Ausgleichs, Abs

14 Inhaltsverzeichnis 3 Ansprüche gegen Dritte, Abs Bemessung des Ausgleichs, 69 Abs Ansprüche mittelbar Geschädigter Verjährung des Ausgleichsanspruchs Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche Rückgriff gegen den Verantwortlichen Verhältnis Hoheitsträger zum Verantwortlichen, Abs Verhältnis mehrerer Verantwortlicher zueinander, Abs Rückgriff gegen den eigenen Amtswalter Rechtsweg Primäre Ausgleichsansprüche Regressansprüche Zweiter Teil: Organisation und Zuständigkeiten Erster Abschnitt: Allgemeines Vorbemerkungen zu den 75 ff Entwicklung der polizeilichen Organisation Polizeibegriffe Gefahrenabwehr als staatliche Aufgabe Gefahrenabwehr durch das Land Gefahrenabwehr durch mittelbare Landesbehörden Polizei des Bundes Polizei in der EU Zweiter Abschnitt: Organisation der Polizei 76 Gliederung der Polizei Allgemeines , 78 Polizeipräsidien Polizeipräsidien Örtliche Zuständigkeit der Polizeipräsidien Landeskriminalamt Wasserschutzpolizeiamt Bereitschaftspolizei Fachbereich Polizei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Landespolizeischule Allgemeines Zentralstelle für Polizeitechnik Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben bei der Bearbeitung von Strafsachen

15 Inhaltsverzeichnis Dritter Abschnitt: Maßnahmen und Amtshandlungen von Polizeibeamten Vorbemerkungen zu den Maßnahmen und Amtshandlungen der Polizeibeamten des Landes Maßnahmen und Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder und des Bundes Amtshandlungen von Polizeibeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Landes Rheinland-Pfalz Allgemeines Vierter Abschnitt: Organisation der Ordnungsbehörden 88 Arten der Ordnungsbehörden Allgemeine Ordnungsbehörden, Abs Sonderordnungsbehörden, Abs Allgemeine Ordnungsbehörden Sachliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden Sachliche Regelzuständigkeit, Abs Sachliche Eilfallzuständigkeit, Abs Örtliche Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden Örtliche Regelzuständigkeit, Abs Örtliche Eilfallzuständigkeit, Abs Abweichende Regelung im Einzelfall, Abs Fünfter Abschnitt: Aufsicht über die Polizei und die allgemeinen Ordnungsbehörden 92 Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehörden, Abs Aufsicht, Abs Weisungsrecht, Selbsteintrittsrecht Weisungsrecht, Abs Selbsteintrittsrecht, Abs Sechster Abschnitt: Kommunale Vollzugsbeamte, sonstige Vollzugskräfte und Vollzugshilfe 94 Kommunale Vollzugsbeamte Bestellung durch Kommunen, Abs. 1 Satz Umfang der Befugnisse, Abs. 1 Satz Hilfspolizeibeamte und weitere Personen mit polizeilichen Befugnissen Hilfspolizeibeamte Bestellung, Abs. 1 und Weitere Personen mit polizeilichen Befugnissen, Abs Vollzugshilfe Verfahren, Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung Vollzugshilfe

16 Inhaltsverzeichnis 97 Verfahren Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung Begriff Voraussetzungen Verantwortlichkeit, 96 Abs Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung, Dritter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen Erster Abschnitt: Aufgaben und allgemeine Bestimmungen 99 Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften Evaluation In-Kraft-Treten Literaturverzeichnis Stichwortverzeichnis

17 Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis a. auch a. A. anderer Ansicht a. a. O. am angegebenen Ort ABM-Datei Datei für Anhalte- und Beobachtungsmeldungen Abs. Absatz AFIS Automatisches Fingerabdruck-Identifizierungssytem AGKJHG Ausführungsgesetz Rheinland-Pfalz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz AGVwGO Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung von Rheinland- Pfalz AOB Allgemeine Ordnungs-Behörde Art. Artikel AS Amtliche Sammlung der Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte von Rheinland-Pfalz und des Saarlandes AsylVfG Asylverfahrensgesetz AufenthG Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet Aufl. Auflage Az. Aktenzeichen BayVBl. Bayerisches Verwaltungsblatt BBauG Bundesbaugesetz BBergG Bundesberggesetz BefrBezG Gesetz über die befriedeten Bezirke BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof GBHZ Entscheidungen des BGH in Zivilsachen BImSchG Bundesimmissionsschutzgesetz BJagdG Bundesjagdgesetz BKA Bundeskriminalamt BKAG Gesetz über Zuständigkeiten und Befugnisse des BKA BPolG Bunderspolizeigesetz BSeuchG Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen BtMG Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln BVfGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVwG Bundesverwaltungsgericht BVwGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts d. h. das heißt DFB Deutsches Fahndungsbuch DNA-IFG DNA-Identitätsfeststellungsgesetz DÖV Die Öffentliche Verwaltung 19

18 Abkürzungsverzeichnis DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt ED Erkennungsdienst EGGVG Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz EGMR Europäischer Gerichtshof EichG Eichgesetz ELIAS Einsatzleit-, Informations- u. Auskunftssystem EuGRZ Europäische Grundrechte-Zeitschrift EuroPol Europäisches Polizeiamt in Den Haag EWOIS Einwohner-Informationssystem Rheinland-Pfalz f. folgende (Seite) FEVO Fahrerlaubnisverordnung ff. folgende (Seiten) FreihEntzG Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung GastG Gaststättengesetz GastVO Gaststättenverordnung Rheinland-Pfalz Gem. Rundschr Gemeinsames Rundschreiben der Staatskanzlei und der Ministerien GemO Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz GeschlKrG Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten GewO Gewerbeordnung GG Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland GPS Global Positioning System GS Großer Senat GVBl Gesetz- und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz GVG Gerichtsverfassungsgesetz h. M. herrschende Meinung HaftpflG Haftpflichtgesetz HandwO Handwerksordnung i. e. S. im engeren Sinne i. S. d. im Sinne des/der i. S. v. im Sinne von i. V. m. in Verbindung mit i. w. S. im weiteren Sinne i. V. m. in Verbindung mit IMK Innenministerkonferenz INPOL Informationssystem der Polizei (Verbunddateien) ISM RP Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz JA Juristische Arbeitsblätter JuMiG Justizmitteilungsgesetz Jura Juristische Ausbildung JuS Juristische Schulung JuSchG Jugendschutzgesetz JZ Juristenzeitung KA Kriminalakte KAN Kriminalaktennachweis KpS Kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlung KrW-/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz 20

19 Abkürzungsverzeichnis KUG Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und Photographie LAbfWAG Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz Rheinland-Pfalz LAuswG Landesausweisgesetz Rheinland-Pfalz LBauO Landesbauordnung Rheinland-Pfalz LBG Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz LBKG Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz Rheinland-Pfalz LDSG Landesdatenschutzgesetz LfD Landesbeauftragter für den Datenschutz LfV Landesamt für Verfassungsschutz LHundeG Landesgesetz über gefährliche Hunde LKA Landeskriminalamt LKV Landes- und Kommunalverwaltung LMG Landesmediengesetz LPresseG Landesgesetz über die Presse Rheinland-Pfalz LStrG Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz LT RP Landtag Rheinland-Pfalz LuftVG Luftverkehrsgesetz LVerfSchG Landesverfassungsschutzgesetz LVf Landesverfassung von Rheinland-Pfalz LVwVfG Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz LVwVG Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz LVwZG Landesverwaltungszustellungsgesetz Rheinland-Pfalz LWasserG Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz LZustVO Landeszuständigkeitsverordnung Rheinland-Pfalz m. w. N mit weiteren Nachweisen MDR Monatsschrift für Deutsches Recht MEK Mobiles Einsatzkommando MinBl Ministarialblatt MiStra Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen MRK Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten MuE Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes NJW Neue Juristische Wochenschrift NPA Neues Polizeiarchiv (Loseblattsammlung) NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht NVwZ Neue Verwaltungszeitschrift NVwZ-RR Neue Verwaltungszeitschrift Rechtsprechungsreport NWVBl. Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter o. g. oben genannt OVG Oberverwaltungsgericht OWiG Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten PI Polizeiinspektion POLADIS Elektronische Vorgangsverwaltung der Polizei POLIS Polizeiliches Informationssystem PrOVG Preußisches Oberverwaltungsgericht 21

20 Abkürzungsverzeichnis PsychKG Landesgesetz für psychisch kranke Personen Rheinland-Pfalz PVG Polizeiverwaltungsgesetz Rheinland-Pfalz (bis 1993) rhpf. rheinland-pfälzisches RiS Recht auf informationelle Selbstbestimmung RiStBV Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren Rn Randnummer S. Seite s. siehe s. a. siehe auch S. o./s. u. siehe oben / siehe unten SDÜ Schengener Durchführungsübereinkommen SEK Spezialeinsatzkommando SGB Sozialgesetzbuch SIS Schengener Informationssytem sog. sogenannte SpielVO Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit SprengG Sprengstoffgesetz StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung StVÄG Strafverfahrensänderungsgesetz (mit jeweiliger Jahreszahl) StVG Straßenverkehrsgesetz StVO Straßenverkehrs-Ordnung StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung TierSchG Tierschutzgesetz TKG Telekommunikationsgesetz VE Verdeckter Ermittler VersG Gesetz über Versammlungen und Aufzüge VWBlBW Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg VGH Verwaltungsgerichtshof vgl. vergleiche Vorbem Vorbemerkung zu VP Vertrauensperson VwGO Verwaltungsgerichtsordnung VwRspr Verwaltungsrechtsprechung VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz VwZG Verwaltungszustellungsgesetz VZU Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes 1983 WaffG Waffengesetz WehrpflG Wehrpflichtgesetz WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts WÜD Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen WÜK Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen z. B. zum Beispiel ZEVIS Zentrales Verkehrsinformationssystem (Flensburg) ZivilDG Gesetz über den Zivildienst und Kriegsverweigerer ZPO Zivilprozessordnung 22

21 Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) i. d. F. der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 427). Erster Teil: Allgemeines Erster Abschnitt: Aufgaben und allgemeine Bestimmungen 1 Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei (1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie haben Vorbereitungen zu treffen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr). Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten). (2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind. (3) Der Schutz privater Rechte obliegt den allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne ordnungsbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. (4) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe ( 96 bis 98). (5) Die Polizei ist zuständig für die Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr; das fachlich zuständige Ministerium kann diese Zuständigkeit im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten des Straßenverkehrs zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung auf die örtlichen Ordnungsbehörden und die Kreisordnungsbehörden übertragen. (6) Die Polizei ist für Anordnungen zum Schutz vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen zuständig. (7) Die Polizei ist zuständig für die Sicherstellung von Sachen, sofern deren Beschlagnahme zum Zweck des Verfalls oder der Einziehung in einem Strafverfahren aufgehoben worden ist. 23

22 1 Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei (8) Im Übrigen wird die Polizei tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden bedeutsam ist; die Befugnis zur Übermittlung personenbezogener Daten bleibt davon unberührt. Die zuständige Behörde kann die getroffenen Maßnahmen aufheben oder abändern. (9) Alle Träger öffentlicher Aufgaben sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Vermeidung strafbarer Verhaltensweisen (Kriminalprävention) beitragen und zusammenwirken. Die allgemeinen Ordnungsbehörden können kriminalpräventive Gremien unter Beteiligung der Polizei einrichten. 1 Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei 1.1 Aufgabe der Gefahrenabwehr, Abs. 1 Satz 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 enthält zwei grundsätzliche Aussagen. Zum einen bezeichnet er die hoheitlichen Stellen, an die sich das POG wendet, also die Adressaten des Gesetzes. Das sind zum einen die allgemeinen Ordnungsbehörden und zum anderen die Polizei (zu den Begriffen siehe 76, 1 bzw. 88, 1; zur Polizei des Bundes und der EU siehe 75 Nr. 3 und 4). Somit ist das POG ein für diese Institutionen speziell anwendbares Gesetz. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass alle anderen Behörden und hoheitlichen Stellen ihre Maßnahmen nicht auf das POG stützen können, es sei denn, das für sie anwendbare Spezialgesetz ordnet das für bestimmte Vorschriften ausdrücklich an (z. B. 59 Abs. 2 LBauO; 108 Abs. 1 LWasserG). Spätestens seit der Reform des damaligen PVG zum ist es also nicht mehr zutreffend, das POG (früher PVG) als allgemeine Auffangnorm zu betrachten, auf die im Rahmen der Gefahrenabwehr jede hoheitliche Stelle allgemein zurückgreifen könne, wenn speziellere Gesetze keine Regelung treffen. Eine Auffangnorm ist es nur noch eben für die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei, für die grundsätzlich dann dieses Gesetz gilt, wenn sich nichts Spezielleres aus anderen Normen ergibt (z. B. aus dem Versammlungs-, Ausländer-, Personalausweisgesetz usw.). Zum anderen beschreibt Abs. 1 Satz 1 den Regelungsumfang des Gesetzes. Das POG ist nur insoweit anwendbar, als Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abgewehrt werden sollen. Das ist deshalb von Bedeutung, weil sowohl Verwaltungsbehörden als auch die Polizei andere Aufgaben erfüllen. So nehmen Verwaltungsbehörden beispielsweise auch Aufgaben der Leistungsverwaltung (z. B. Subventionen, Besoldung), der Rechtsgestaltung (z. B. Erteilung von Zulassungen) oder planerische Aufgaben (z. B. Vorbereitung von Bebauungsplänen, Planfeststellungsverfahren) wahr. Die Polizei wiederum erfüllt auch repressive Aufgaben, also solche der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Alle diese Aufgaben richten sich nach anderen Vorschriften; das POG ist für sie (vorbehaltlich der Vollstreckung über 57 Abs. 1, 58 ff.) unanwendbar. Beispiel: Die Polizei möchte einen Zeugen vorladen, der vor zwei Tagen eine Gewalttätigkeit bei einer Versammlung beobachtet hat. Die Möglichkeit einer rein polizeilichen Vorladung bietet 12 POG. Zur Anwendung des 12 POG müsste die Polizei mit der Vorladung schwerpunktmäßig präventive Ziele verfolgen. Zwei Tage nach der Versammlung sind jedoch keine Gefahren mehr abzuwehren. Die Vorladung kann also nur noch der Strafverfolgung dienen. Die StPO bietet aber 24

23 Verteilung der Aufgaben zwischen der allgemeinen Ordnungsbehörde und der Polizei 1 in ihrem 161a nur der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer Vorladung. Eine Vorladung aus eigener Kompetenz der Polizei ist ausgeschlossen. Dabei sind manchmal Überscheidungen zwischen präventivem und repressivem polizeilichem Handeln möglich. Im Zweifel entscheidet die Polizei selbst, ob sie gerade präventive oder repressive Aufgaben erfüllt. 1) Abwehr von Gefahren heißt hier allgemein, dass künftiger Schaden oder die Vertiefung bereits eingetretenen Schadens für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (zum Begriff siehe 9, 2.1 und 2.2) abgewehrt werden soll. 2) Dabei stellt 1 Abs. 1 Satz 2 POG nur die Selbstverständlichkeit klar, dass zur Aufgabe der Gefahrenabwehr auch gehört, die dazu notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Der Begriff der Gefahrenabwehr ist hier weiter zu verstehen, als z. B. in 9 Abs. 1. Denn anders als dort wird hier weder nur auf die im einzelnen Fall bestehende ( 9 Abs. 1 S. 1, also konkrete) Gefahr noch auf den Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen (S. 2) abgestellt. Über die konkreten Gefahren und über Rechtsverordnungen hinaus gilt die Aufgabenzuweisung für alle Maßnahmen, die künftige Schäden für die Schutzgüter verhindern sollen, so z. B. auch für die Aufklärung der Bevölkerung über Einbruchsoder Verkehrssicherheit, das Sammeln von Daten zur besseren Verbrechensbekämpfung oder das Fahren mit dem Streifenwagen, ohne dass ein konkreter Schaden droht. Für diese Aufgabenzuweisung ist es also gleichgültig, ob ein Schaden oder seine Vertiefung in absehbarer Zeit droht oder die Abwehrabsicht auch nur auf ein konkretes Ziel gerichtet war. Es genügt, dass die Maßnahme das Ziel hat, allgemein möglichen Gefahren vorzubeugen, sie abzuwehren oder beides zumindest zu fördern. Beispiel: Ein Polizeibeamter gibt einer jungen Frau den Ratschlag, nicht nachts einen bestimmten Waldweg zu benutzen. Eine konkrete Gefahr i. S. d. 9 liegt nicht vor. Dennoch handelt der Polizeibeamte zur Verhütung denkbarer Schäden und damit in Gefahrenabwehr i. S. d. 1 Abs. 1. Damit erschöpft sich allerdings die Aussage des Abs. 1 Satz 1. Da er sich gleichermaßen an die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei wendet, lässt sich aus ihm insbesondere nichts über die Aufgabenabgrenzung der beiden Institutionen zueinander herleiten, schon gar nicht mit der gelegentlich zu hörenden Begründung, die allgemeine Ordnungsbehörde sei vor der Polizei genannt und sei deshalb vorrangig zuständig. Das ist nur im Ergebnis richtig (siehe dazu unten 1.2). Zu den Aufgaben der Gefahrenabwehr gehört es auch, diese vorzubereiten, wie Abs. 1 Satz 2 klarstellt. Beispiele: Verwahren von Raumskizzen von besonders gefährdeten Gebäuden; Anlegen einer Adressenliste von Spezialisten für den Fall eines Unfalls in einer Chemiefabrik. 1.2 Verteilung der Aufgaben zwischen der allgemeinen Ordnungsbehörde und der Polizei Das POG unterscheidet zwischen den Aufgaben, die das POG den allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei in Abgrenzung zu anderen Aufgaben und anderen Behörden zuweist, und der Zuständigkeit, die die durch das POG zugewiesenen Aufgaben im Verhältnis zwischen allgemeiner Ordnungsbehörde und Polizei sowie jeweils innerhalb dieser Institutionen verteilt. Durch die Ersetzung des Polizeiverwaltungsgesetzes durch das POG 3) wird auch in Rheinland-Pfalz 1) LG Kaiserslautern Beschluss vom Az. 1 T 244/04; LG Mainz Beschluss vom Az. 8 T 151/04. 2) Vgl. Rühle Rn D1. 3) GVBl. 1993, 314 und

24 1 Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei begrifflich strikt zwischen Ordnungsbehörde und Polizei getrennt (sogenanntes Trennungssystem in Abgrenzung zum bis dahin geltenden Einheitssystem 4) ). Da Abs. 1 Satz 1 undifferenziert sowohl die allgemeine Ordnungsbehörde als auch die Polizei mit der Aufgabe der Gefahrenabwehr betraut, stellt sich die Frage, welche Ordnungskraft für welchen Bereich der Gefahrenabwehr zuständig ist. In Spezialgesetzen außerhalb des POG werden vielfach Aufgaben ausdrücklich einer Ordnungsbehörde zugewiesen. So z. B. in 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, 15 Abs. 1 VersG, 44 StVO, 106 LWasserG, LZustVO zum BImSchG, 17 Abs. 2, 27 LAbfWAG u. v. a. Besondere Schwierigkeiten macht in der Praxis gelegentlich die Abgrenzung zu den Zuständigkeiten der kommunalen Feuerwehren und dem Katastrophenschutz nach dem LBKG. Dabei ist zunächst einmal davon auszugehen, dass der Polizei (neben den allgemeinen Ordnungsbehörden) allgemein die Aufgabe zur Gefahrenabwehr übertragen und die Übertragung nach dem LBKG die speziellere ist. Weiterhin ist für die Abgrenzung zu beachten, dass die Polizei (außer in den Eilfällen des 1 Abs. 8 POG) keine unmittelbare Hilfe leistet. Vielmehr veranlasst sie entweder einen Adressaten zur Abwehr der Gefahr, beauftragt dazu Dritte oder alarmiert die zuständigen Stellen, insbesondere die Feuerwehr und die Rettungsdienste. 5) Die Gemeinden und Landkreise sind nach 1 Abs. 1 LBKG Aufgabenträger ( 2 LBKG) für die Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren und Gefahren größeren Umfangs (Katastrophen). Die Feuerwehr und der Katastrophenschutz sind darum originär zuständig für Gefahren, die dem Einzelnen oder der Allgemeinheit für Leben, Gesundheit oder Sachen durch Brände, Explosionen, Unfälle, Naturereignisse oder andere vergleichbare Ereignisse drohen. Deshalb handelt es sich bei anderen Gefahren i. S. d. 1 Abs. 1 Nr. 2 nur um solche, die einerseits mit Brand und Katastrophen vergleichbar sind und für die andererseits die Feuerwehr die speziellere Ausbildung und Ausrüstung besitzt, wie z. B. die Suche nach vermissten Personen (Kinder, die sich im Wald verlaufen haben). 6) Der Hinweis in 1 Abs. 2 LBKG auf speziellere Zuständigkeiten gilt nicht für die Polizei oder die allgemeinen Ordnungsbehörden, sondern für besondere Ordnungsbehörden. Beispiele: Wird eine Bombe oder Sprengstoff gefunden, handelt es sich weder um eine Brandgefahr noch um eine Katastrophe i. S. d. 1 Abs. 1 LBKG. Solange diese Gegenstände auch nicht zünden, liegt noch keine andere Gefahr i. S. dieser Vorschrift vor. Zuständig ist entweder der Kampfmittelräumdienst oder Spezial kräfte der Polizei. Ebenso wenig handelt es sich um einen Fall des 1 Abs. 1 Nr. 2 LBKG, wenn nach einem Unfall eine Ölspur auf der Fahrbahn liegt. Die Verkehrssicherungspflicht für Straßen obliegt nach 11 Abs. 1 Satz 3 LStrG den Trägern der Straßenbaulast (= 12 LStrG). Für diese wird in Eilfällen die Polizei nach 1 Abs. 8 POG tätig. 7) Vergleichbares gilt, wenn z. B. durch ein Leck oder einen Unfall Öl in Gewässer eindringt. Zum Schutz von Gewässern sind originär die Wasserbehörden zuständig. 8) Die Polizei hat insoweit neben ihrer Unterrichtungspflicht nach 108 Abs. 2 LWasserG die Eilfallzuständigkeit nach 1 Abs. 8 POG. Selbstverständlich folgt aus dem Sinn der 1 und 8 Abs. 2 LBKG, dass die Feuerwehren auch ohne ausdrückliche Regelung in den Eilfällen helfen müssen, in denen aus tatsächlichen Gründen keine Ordnungskräfte eingreifen können (zumal sich das ja schon aus 323 c StGB ergibt). Ebenfalls können sie von den Ordnungskräf- 4) Vgl. Rühle Rn B 1. 5) Eisinger/Gräff/Imo ) Amtliche Mitteilung des ISM in Brandhilfe 1986, ) Eisinger/Gräff/Imo ) Eisinger/Gräff/Imo

25 Verteilung der Aufgaben zwischen der allgemeinen Ordnungsbehörde und der Polizei 1 ten im Rahmen der Amtshilfe beratend oder ergänzend beansprucht werden. Die originäre Zuständigkeit der Feuerwehr beginnt dagegen, sobald ein Brand ausgebrochen, eine Katastrophe eingetreten oder eine vergleichbare Gefahr entstanden ist, die eine unmittelbare Hilfe für die Betroffenen erfordert. Sobald es also darum geht, die Auswirkungen von Brand, Katastrophen ö. Ä. unmittelbar einzudämmen, beginnt die originäre Zuständigkeit der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes. Ab dann haben diese Institutionen auch die Gesamtleitung über die Art und Weise, wie die Gefahren bekämpft werden. Beispiel: Während einer Brandbekämpfung sind Polizeibeamte der Auffassung, die Löscharbeiten setzten an der falschen Stelle an und gefährdeten so das Leben von eingeschlossenen Personen. Sie weisen darum die Feuerwehrleute an, bestimmte Rettungsmaßnahmen anderen vorzuziehen, und drohen für den Fall der Nichtbefolgung Zwang an. Diese Anweisung dürfte schon aus den unten in Vorbem. zu 4 ff., genannten Gründen rechtswidrig sein, weil im Hoheitsbereich eine Verfügung gegen Hoheitsträger grundsätzlich nicht möglich ist. Jedenfalls war aber auch die Polizei unzuständig, da während eines bereits ausgebrochenen Brandes die Feuerwehr originär zuständig ist. Soweit es keine ausdrückliche Regelung über die Abgrenzung der Zuständigkeiten von allgemeinen Ordnungsbehörden und Polizei gibt, und das gilt für das gesamte POG, muss ein anderes Kriterium zur Abgrenzung herangezogen werden. Keinesfalls kann man allerdings diese Abgrenzung aus der sprachlichen Reihenfolge des 1 Abs. 1 Satz 1 ablesen. 1 Abs. 8 mag allenfalls ein Indiz für einen Vorrang ordnungsbehördlicher Zuständigkeiten sein; eine Bestimmung dessen oder gar eine klare Abgrenzung enthält er jedenfalls nicht. Trotzdem kann man die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen allgemeinen Ordnungsbehörden einerseits und der Polizei andererseits unzweifelhaft aus dem Gesetz ablesen. Das POG ordnet nämlich Aufgaben entweder nur der Polizei allein (z. B. 11a, 14) oder der Polizei und den allgemeinen Ordnungsbehörden gleichzeitig (z. B. 9, 13 Abs. 1, 22) zu; niemals findet sich im POG (anders allerdings in Spezialgesetzen i. S. d. Absatzes 2 wie z. B. dem 5, 15 Versammlungs-, 12 L HundeG oder 1 Meldegesetz) eine Aufgabenzuweisung ausschließlich an Ordnungsbehörden. (Nichts anderes ergibt sich aus der Zuständigkeitsverordnung zu 91 POG, der die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden gegenüber der Polizei bereits voraussetzt und lediglich die Zuständigkeit unter den allgemeinen Ordnungsbehörden regelt.) Daraus muss man schließen, dass im Zweifel die originäre Zuständigkeit bei der Ordnungsbehörde liegt. 9) Nähme man das Umgekehrte an, käme man zu dem unsinnigen Ergebnis, dass die allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem POG niemals zuständig wären, denn dann würden alle Vorschriften des POG zu einer Zuständigkeit der Polizei führen. Demnach ist die Polizei grundsätzlich dann originär zuständig, wenn ihr allein eine Aufgabe oder Zuständigkeit zugewiesen wurde. Beispiel: Nachbarn beschweren sich über zu laute Musik aus dem Nebenhaus. Eine ausdrückliche Zuweisung an die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei existiert nicht. Folglich ist originär die allgemeine Ordnungsbehörde zuständig; die Polizei ist allenfalls in sekundärer Zuständigkeit nach 1 Abs. 8 befugt, Maßnahmen zu erlassen, und das auch nur für diejenigen, die unaufschiebbar sind. Dieser grundsätzliche Vorrang der Ordnungsbehörden entspricht auch dem allgemeinen Trend zur Entpolizeilichung der Ordnungsverwaltung. Die Polizei soll von 9) Habermehl Rn 468, Rühle Rn B

26 1 Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei allen Aufgaben freigehalten werden, die auch durch die Ordnungsbehörden wahrgenommen werden könnten, damit sie sich ihren spezifischen Aufgaben widmen kann. 2 Aufgaben der Polizei 2.1 Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten, Abs. 1 Satz 3 Der Polizei obliegt es, Straftaten zu verhüten. Selbstverständlich hat sie konkrete Straftaten auch zu verfolgen, nur kann sich diese Kompetenz nicht aus einem Landesgesetz wie dem POG ergeben, da das repressive Recht (Strafrecht) nach Art. 74 Nr. 1 GG zur konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gehört; die Zuständigkeit zur Strafverfolgung ergibt sich darum aus der StPO. Obwohl Abs. 1 Satz 3 nicht die Ordnungswidrigkeiten erwähnt, gelten diese Regeln auch für diese, soweit sie Regelungsbereiche betreffen, die zur Zuständigkeit der Polizei gehören. Soweit diese Ordnungswidrigkeitstatbestände zu einem Regelungsbereich gehören, für den die Polizei originär zuständig ist (z. B. fließender Straßenverkehr nach Abs. 5), ist sie auch originär für deren Verhinderung zuständig. Im Übrigen bekämpft die Polizei Ordnungswidrigkeiten im Rahmen ihrer Eilzuständigkeit nach Abs. 8. Die Polizei hat also zum einen konkret drohende Straftaten zu verhüten. Dabei bezieht sich die Verhütung zum einen auf die strukturelle Vorsorge, Straftaten zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Beispiele: Beratung der Bevölkerung über Einbruchssicherheit; Warnung vor betrügerischen Tricks; Einschleusen von Verdeckten Ermittlern; unregelmäßige Kontrolle gefährdeter Objekte; Razzien; verdachtsunabhängige INPOL-Abfragen hinsichtlich einzelner Fahrzeuge usw. Daraus folgt, dass sie erst recht konkrete, möglicherweise eintretende Straftaten zu verhindern hat. Beispiele: Das Unterbinden der Einleitung giftiger Stoffe in einen Bach ( 324 StGB; obwohl für die Einleitung administrativ die Wasserbehörden zuständig sind); die Verhinderung von Körperverletzungen an Ausländern durch Skinheads usw. Hierfür ist es völlig unerheblich, ob der jeweilige Täter für die Begehung dieser Tat wegen mangelnder oder eingeschränkter Schuldunfähigkeit i. S. d. 15 ff. StGB überhaupt bestraft werden könnte. Denn im POG geht es wie im gesamten Gefahrenabwehrrecht nicht um Bestrafung, sondern um die Verhinderung möglicher Schäden. Bei Delikten, deren Verfolgung nur auf Antrag des Verletzten ( 77 StGB) möglich ist (z. B. 123, 248a StGB), darf allerdings nicht ausgeschlossen sein (z. B. durch Erklärung des Verletzten), dass der Antrag noch gestellt wird. Das gilt aber wiederum nicht für jene Antragsdelikte, in denen die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses noch darüber entscheiden muss, ob sie die Tat auch ohne Antrag verfolgt (z. B. 232, 303c StGB). Die Verhütung von Straftaten umfasst auch die Vorsorge für deren Verfolgung, also die strukturellen Maßnahmen, die es den Verfolgungsbehörden später erleichtern sollen, eine Straftat, wenn sie dann doch ausgeführt wird, aufzuklären und die Täter zu ergreifen. Beispiele: Das Vorhalten eines Alarmplanes im Falle eines Banküberfalls; die Einrichtung von Videokameras zur Identifizierung der Täter; Skizzen von Räumlichkeiten zum leichteren Durchkämmen eines Gebäudes usw. Vielfach wird man nicht eindeutig zuordnen können, ob eine Maßnahme nun der Verhütung einer Straftat oder der Vorsorge ihrer Verfolgung dient, was letztlich 28

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