Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe

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1 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe vom 21. November 2006 Gemäß 8 und 63 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1) hat der Senat der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe am 14. November 2006 folgende Zulassungs- und Immatrikulationsordnung beschlossen: Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Verfahrensregeln 3 Zulassungsverfahren 4 Immatrikulationsverfahren 5 Rückmeldeverfahren 6 Beurlaubungsverfahren 7 Exmatrikulationsverfahren 8 Teilzeitstudium 9 Kurzzeitstudium 10 Gasthörerstudium 11 Hochbegabte Schülerinnen und Schüler ( 64 Abs. 2 LHG) 12 Meldepflichten 13 Nachfristen 14 Inkrafttreten 1 Allgemeines (1) Die Einschreibung (Immatrikulation) als Studentin bzw. Student begründet die Mitgliedschaft in der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe mit allen Rechten und Pflichten, die sich aus dem Landeshochschulgesetz, dieser Satzung und anderen Rechtsvorschriften insbesondere den Prüfungs- und Studienordnungen ergeben. Der Immatrikulation geht ein Zulassungsverfahren voraus. (2) Studierende, die an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind, können grundsätzlich nicht zugleich an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe immatrikuliert werden. Dies gilt nicht, soweit eine Prüfungsordnung eine Mehrfachimmatrikulation vorsieht. Vereinbarungen mit anderen Hochschulen über gemeinsame Studiengänge ( 6 Abs. 1 LHG) und sonstige Vereinbarungen bleiben unberührt. (3) Die Studiengänge Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Lehramt an Realschulen sowie Europalehramt an Grund- und Hauptschulen bzw. Realschulen gelten im Sinne von 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG als Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt. Wer in einem dieser Studiengänge den Prüfungsanspruch verloren hat, erhält auch für die anderen in Satz 1 genannten Studiengänge keine Zulassung. 2 Verfahrensregeln (1) Eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller hat sich auf dem Postweg an die Studienabteilung der Hochschule zu wenden. Auf Verlangen ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass

2 2 vorzulegen. Bereits immatrikulierte Studierende teilen ihre Matrikelnummer mit oder legen ihren Studienausweis vor. (2) Bei Verhinderung einer Antragstellerin bzw. eines Antragstellers ist die Vertretung durch eine schriftlich bevollmächtigte Person möglich. Die Vollmacht ist nachzuweisen. (3) Der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung hat in amtlich beglaubigter Kopie zu erfolgen. (4) Besondere Umstände, die einen Antrag begründen, sind durch entsprechende Nachweise zu belegen. 3 Zulassungsverfahren (1) Die Bewerbung an der Hochschule erfolgt grundsätzlich mittels Online-Verfahren. (2) Der formgerechte, vollständig ausgefüllte (bei Online-Bewerbung: ausgedruckte) und unterschriebene Antrag auf Zulassung für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind, hat vorzuliegen: bis zum 15. Januar für das Sommersemester (Ausschlussfrist), bis zum 15. Juli für das Wintersemester (Ausschlussfrist). Diese Fristen gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird. In Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung hat der Antrag auf Zulassung vorzuliegen: bis zum 15. Januar für das Sommersemester, bis zum 15. Juli für das Wintersemester. (3) Die Zulassung zum ersten Semester in den Studiengängen Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Lehramt an Realschulen, Europalehramt an Grund- und Hauptschulen sowie Europalehramt an Realschulen erfolgt jeweils nur zum Wintersemester. Der Antrag auf Zulassung für alle anderen Studiengänge kann zu jedem Fachsemester gestellt werden. (4) Die nach 12 LHG i.v.m. der jeweils gültigen Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums erforderlichen Daten sind im Rahmen des Zulassungsantrags anzugeben. (5) Der Antrag auf Zulassung ist an folgende Adresse zu richten: Pädagogische Hochschule Karlsruhe Bismarckstr Karlsruhe Eine Antragstellung per Fax oder ist nicht zulässig. (6) Dem Antrag auf Zulassung sind auf Verlangen der Hochschule beizufügen: 1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Allgemeinen Hochschulreife oder einer sonstigen Hochschulzugangsberechtigung ( 58 Abs. 2 LHG). Bei ausländischen Bildungsnachweisen wird die Gleichwertigkeit der Vorbildung durch die Hochschule geprüft. Hierzu wird eine Durchschnittsnote ermittelt. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den Ländern des Beitrittsgebiets, die keinen Vermerk über die bundesweite Anerkennung enthalten, ist die Bescheinigung des Regierungspräsidiums Stuttgart (Abteilung 7, Schule und Bildung) über die Gleichwertigkeit der Vorbildung beizufügen. Diese Bescheinigungen sind der Hochschule zusammen mit dem Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen in ausländi-

3 3 scher Sprache mit einer Übersetzung in die deutsche (ggf. englische oder französische) Sprache in amtlich beglaubigter Fotokopie vorzulegen, 2. für das Studium der Fächer Kunst, Musik und Sport der nach 58 Abs. 6 und 7 LHG erforderliche Nachweis über die Eignung für den ausgewählten Studiengang, 3. eine Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf oder eine praktische Tätigkeit, soweit dies durch Satzung nach 58 Abs. 8 LHG für bestimmte Studiengänge vorgeschrieben ist, 4. eine Erklärung darüber, ob und für welchen Studiengang eine Immatrikulation an einer anderen Hochschule vorliegt ( 60 Abs. 2 Nr. 4 LHG), 5. eine Erklärung darüber, ob für einen an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe angebotenen Studiengang eine frühere Zulassung erloschen ist, weil die Bewerberin bzw. der Bewerber eine Prüfung in dem Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht ( 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG), 6. eine Erklärung darüber, ob ein Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis besteht oder die Antragstellerin bzw. der Antragsteller sonst beruflich tätig ist sowie eine Bescheinigung der Dienststelle oder des Arbeitgebers darüber, wie viel Zeit (Stunden/Woche) die Tätigkeit beansprucht ( 60 Abs. 2 Nr. 4 LHG), 7. sofern eine Zulassung in ein höheres Semester beantragt wird, schriftliche Nachweise der zuständigen Stelle über die Anrechnung von Fachsemestern, 8. bei einem Wechsel des Studiengangs im dritten oder höheren Semester einen schriftlichen Nachweis über eine auf den angestrebten Studiengang bezogene studienfachliche Beratung ( 60 Abs. 2 Nr. 5 i.v.m. 2 Abs. 2 LHG), 9. für die Zulassung zu einem weiterbildenden Studium (Aufbaustudium) der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums sowie sonstige Nachweise über die durch eine Zulassungssatzung bestimmten weiteren Voraussetzungen ( 31 Abs. 2, 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 LHG), 10. für ein Parallelstudium und für Teilzeitstudiengänge die nach 60 Abs. 2 Nr. 4 LHG erforderlichen Nachweise. (7) Die Bestimmungen über die Vorlage weiterer Unterlagen nach den jeweiligen Prüfungsordnungen gelten entsprechend. (8) Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben dem Antrag auf Zulassung beizufügen: 1. die in Absatz 6 Nr. 2 bis 10 genannten Nachweise, 2. eine amtlich beglaubigte Fotokopie einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung oder eines ausländischen Bildungsnachweises gemäß den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Falls die Zeugnisse nicht in deutscher (ggf. englischer oder französischer) Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorzulegen, 3. beglaubigte und ggf. übersetzte Nachweise über bisherige Studienleistungen, 4. eine Darstellung des bisherigen Werdegangs mit vollständigen Angaben über die bisherige Ausbildung, 5. ein Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ( 58 Abs. 1, 60 Abs. 3 Nr.1 LHG). (9) Führt die Hochschule ein Auswahlverfahren durch (zulassungsbeschränkte Studiengänge), so sind die von der Hochschule durch Satzung bestimmten Unterlagen dem Antrag beizufügen.

4 4 4 Immatrikulationsverfahren (1) Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen ist der Antrag auf Immatrikulation (Einschreibung) innerhalb der im Zulassungsbescheid festgesetzten Frist (Ausschlussfrist) schriftlich bei der Hochschule einzureichen. Bei Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung schließt die Immatrikulation die Zulassung ein ( 60 Abs. 1 Satz 4 LHG). Über die Gewährung einer Nachfrist bei Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung entscheidet die Hochschule. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei schwierigen Sachverhalten, kann die Hochschule das persönliche Erscheinen in der Studienabteilung verlangen, wenn dies zur Klärung der Immatrikulationsvoraussetzungen erforderlich ist. Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerber haben zur Immatrikulation in der Regel persönlich zu erscheinen. (2) Dem Antrag auf Immatrikulation sind beizufügen: 1. die vollständig ausgefüllten Unterlagen zur Immatrikulation, 2. die Exmatrikulationsbescheinigungen aller zuvor besuchten Hochschulen, 3. eine von der zuständigen Krankenkasse aufgrund des Gesetzes über die Krankenversicherung der Studierenden ausgestellte Versicherungsbescheinigung, 4. bei Studiengängen, deren Durchführung mehreren Fakultäten zugeordnet ist, die Erklärung darüber, in welcher Fakultät die Bewerberin bzw. der Bewerber wählbar und wahlberechtigt sein will ( 22 Abs. 3 LHG), 5. von ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen bzw. Bewerbern der Nachweis einer Aufenthaltsgenehmigung oder Aufenthaltserlaubnis-EU, die zur Aufnahme des Studiums berechtigt oder dieses nicht ausschließt ( 60 Abs. 5 Nr. 4 LHG). (3) Die Immatrikulation wird durch die Aufnahme der bzw. des Studierenden in das Studierendenregister vollzogen, wenn der Hochschule sämtliche Unterlagen vorliegen und der Verwaltungskostenbeitrag, ggf. die Studiengebühr und der Beitrag für das Studentenwerk innerhalb der von der Hochschule gesetzten Frist eingegangen sind. (4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Immatrikulation mit Beginn des Semesters wirksam. Als Bestätigung der vollzogenen Immatrikulation stehen der bzw. dem Studierenden ein Studienausweis und Studienbescheinigungen für das laufende Semester zur Verfügung. 5 Rückmeldeverfahren (1) Will die bzw. der Studierende das Studium im folgenden Semester fortsetzen, hat sie bzw. er sich fristgerecht jeweils für das folgende Semester ordnungsgemäß zurückzumelden. Der Termin für die Rückmeldung (Rückmeldefrist) wird hochschulöffentlich bekannt gemacht. (2) Meldet sich eine Studentin bzw. ein Student für das folgende Semester trotz Aufforderung unter Fristsetzung nicht ordnungsgemäß zurück, kann sie bzw. er nach vorheriger Androhung der Maßnahme von Amts wegen exmatrikuliert werden, es sei denn, sie bzw. er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. (3) Die Rückmeldung gilt durch die fristgerechte Erteilung der Abbuchungsermächtigung für den Einzug des Verwaltungskostenbeitrags, ggf. der Studiengebühr, des Beitrags für das Studentenwerk und sonstiger öffentlich-rechtlicher Forderungen als ordnungsgemäß vollzogen. (4) Die Rückmeldung erfolgt durch Fortschreibung des Datensatzes im Studierendenregister. Als Bestätigung der vollzogenen Rückmeldung stehen der bzw. dem Studierenden ein Studienausweis und Studienbescheinigungen für das folgende Semester zur Verfügung. (5) Die Rückmeldung darf nicht vollzogen werden, wenn eine Exmatrikulation zu erfolgen hat.

5 5 6 Beurlaubungsverfahren (1) Die Beurlaubung von Studierenden im ersten Fachsemester ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, es tritt ein unvorhersehbarer Härtefall nach Aufnahme des Studiums ein. (2) Die Beurlaubung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular mit den erforderlichen Nachweisen zu beantragen. Auf Verlangen der Hochschule sind nach Beendigung der Beurlaubung ergänzende Unterlagen zum Nachweis des Beurlaubungsgrundes vorzulegen. (3) Der Antrag auf Beurlaubung ist in der Regel für das nächste Semester innerhalb der Rückmeldefrist zu stellen. Andernfalls ist die Beurlaubung unverzüglich nach Eintritt des Beurlaubungsgrundes zu beantragen. Dem Beurlaubungsantrag wird in der Regel nicht mehr stattgegeben, wenn der Beurlaubungsgrund nach Ablauf der Hälfte der Vorlesungszeit eingetreten ist. (4) Die Zeit der Beurlaubung soll zwei Semester grundsätzlich nicht übersteigen. Die Beurlaubung wird immer für das ganze Semester ausgesprochen. Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, bleiben aber bei der Berechnung der Fachsemester unberücksichtigt. Die Vorschriften zur Rückmeldung ( 5) gelten entsprechend. (5) Die Beurlaubung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid. Sie wird im Datensatz vermerkt und erscheint auf dem Bescheinigungssatz. (6) Auf Antrag können Studierende beurlaubt werden, die 1. an einer ausländischen Hochschule oder einer Sprachschule studieren wollen, 2. als Fremdsprachenassistent/in oder Schulassistent/in im Ausland tätig sein wollen, 3. eine praktische Tätigkeit aufnehmen, die dem Studienziel dient, 4. wegen Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen können, und bei denen die Krankheit die Erbringung der erwarteten Studienleistungen verhindert, 5. zum Wehr- und Zivildienst einberufen werden, 6. ihren Ehegatten oder ihnen in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, der hilfsbedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes ist, pflegen oder versorgen, 7. wegen ihrer bevorstehenden Niederkunft oder der daran anschließenden Pflege des Kindes keine Lehrveranstaltungen besuchen können, 8. sonstige wichtige Gründe für eine Beurlaubung geltend machen. (7) Beurlaubte Studierende nehmen an der Selbstverwaltung der Hochschule nicht teil. Sie sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Hochschuleinrichtungen, ausgenommen die Bibliothek, zu benutzen. Sie sind jedoch berechtigt, während ihrer Beurlaubung Prüfungen abzulegen, die nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind. 7 Exmatrikulationsverfahren (1) Die Mitgliedschaft Studierender in der Hochschule erlischt durch Exmatrikulation. Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen. (2) Der Antrag auf Exmatrikulation kann jederzeit von der bzw. dem Studierenden gestellt werden. Mit dem Antrag sind vorzulegen: - der Studienausweis, - sämtliche Immatrikulationsbescheinigungen; es sei denn, die Exmatrikulation erfolgt zum Ende eines Semesters, bevor die Rückmeldung zum folgenden Semester erfolgt ist, - die Entlastungsvermerke der Hochschuleinrichtungen, - gegebenenfalls der Nachweis über die Bezahlung der öffentlich-rechtlichen Forderungen. (3) Die Exmatrikulation wird durch Löschung des Namens der bzw. des Studierenden im Studierendenregister vollzogen. Die bzw. der Studierende erhält eine Exmatrikulationsbescheini-

6 6 gung mit dem Tag des Wirksamwerdens der Exmatrikulation. Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Exmatrikulation zum Ende des Semesters wirksam. (4) Im Falle einer von Amts wegen erfolgten Exmatrikulation ( 62 Abs. 2 und 3 LHG) wird auf Antrag eine Exmatrikulationsbescheinigung ausgestellt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. 8 Teilzeitstudium (1) Der Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen bietet die Möglichkeit, in Teilzeit studiert zu werden, wenn die bzw. der Studierende in erheblichem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgeht (mindestens die Hälfte der in dieser Berufssparte üblichen Wochenarbeitszeit) oder pflegebedürftige Angehörige betreut oder versorgt oder ein Kind im Alter bis einschließlich 10 Jahren pflegt oder erzieht oder an einer erheblichen körperlichen Beeinträchtigung oder chronischen Erkrankung leidet. (2) Änderungen der genannten Tatbestände sind der Studienabteilung unverzüglich anzuzeigen. 9 Kurzzeitstudium ohne Abschluss (Gaststudierende) (1) Studierende ausländischer Partnerhochschulen ( 60 Abs. 1 LHG), die während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an der Hochschule studieren wollen, werden nicht zu einem Studiengang, sondern zu einem Kurzzeitstudium zugelassen. Die Zulassung wird grundsätzlich auf zwei Semester befristet. Diese eingeschränkte Zulassung berechtigt nicht zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss. (2) Eine Verlängerung des Kurzzeitstudiums ist unter Vorlage einer Einverständniserklärung des Akademischen Auslandsamtes innerhalb der Bewerbungsfrist gemäß 3 Abs. 2 in der Studienabteilung schriftlich zu stellen. 10 Gasthörerstudium (1) Im Rahmen der vorhandenen Studienkapazität können auf Antrag Personen, die eine hinreichende Bildung nachweisen, zur Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen als Gasthörerin oder Gasthörer zugelassen werden, sofern die Gasthörergebühr auf dem Konto der Hochschule eingegangen ist ( 64 Abs. 1 LHG). (2) Der Antrag auf Zulassung zum Gasthörerstudium ist auf dem dafür vorgesehenen Formular innerhalb der ersten vier Vorlesungswochen in der Studienabteilung schriftlich zu stellen. (3) Durch eine Zulassung als Gasthörerin bzw. Gasthörer wird die Erlaubnis zum Besuch bestimmter Lehrveranstaltungen für die Dauer eines Semesters erteilt. Die Erlaubnis ist grundsätzlich auf zehn Semesterwochenstunden begrenzt. (4) Den Gasthörern wird ein Gasthörerausweis ausgestellt. Sie haben nur zu den im Ausweis angegebenen Lehrveranstaltungen Zutritt. Gasthörer werden zu Prüfungen nicht zugelassen. Erbrachte Studienleistungen werden im Rahmen eines Studiengangs nicht anerkannt. 11 Hochbegabte Schülerinnen und Schüler ( 64 Abs. 2 LHG) Schülerinnen und Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall berechtigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben und einzelne Studienmodule zu absolvieren. Ihre erworbenen Studien- und Prüfungs-

7 7 leistungen werden bei einem späteren Studium anerkannt, wenn die fachliche Gleichwertigkeit gegeben ist. 12 Meldepflichten (1) Der Verlust des Studienausweises ist der Studienabteilung unverzüglich anzuzeigen. (2) Alle Änderungen der im Studierendenregister erfassten Daten sind der Studienabteilung unverzüglich anzuzeigen. 13 Nachfristen (1) Wer eine in dieser Satzung vorgesehene Antragsfrist aus Gründen versäumt, die sie bzw. er nicht zu vertreten hat, kann auf Antrag eine Nachfrist erhalten. Dies gilt nicht für Ausschlussfristen. (2) Nachfristen sind so kurz wie möglich zu bemessen. Sie dürfen nur von der Hochschulleitung oder der/dem zuständigen Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter gewährt werden. (3) Für eine verspätete Immatrikulation oder Rückmeldung wird eine Gebühr auf der Grundlage der Gebührenordnung (Gebührenverzeichnis) erhoben. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zulassungs- und Immatrikulationsordnung vom 25. Februar 1998 außer Kraft. Karlsruhe, den 21. November 2006 Prof. Dr. Liesel Hermes, Rektorin

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