5. Sitzung: SC Velleianum Dr. Anna Margarete Seelentag

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1 Propädeutikum Rechts- und Verfassungsgeschichte II 5. Sitzung: SC Velleianum Dr. Anna Margarete Seelentag

2 Teil I: Römisches Recht, Frage 1a Charakterisieren Sie kurz Autor und Werk des unter Ziffer 1 zitierten Textes.

3 Teil I: Römisches Recht, Frage 1a Charakterisieren Sie kurz Autor und Werk des unter Ziffer 1 zitierten Textes. Gaius und seine Institutionen Wissen

4 Teil I: Römisches Recht, Frage 1b Beschreiben Sie kurz die Juristen und ihre Werke, denen die unter Ziffern 2 und 3 zitierten Texte ursprünglich entnommen sind, sowie das Werk, durch das diese Texte überliefert sind.

5 Teil I: Römisches Recht, Frage 1b Beschreiben Sie kurz die Juristen und ihre Werke, denen die unter Ziffern 2 und 3 zitierten Texte ursprünglich entnommen sind, sowie das Werk, durch das diese Texte überliefert sind.

6 Teil I: Römisches Recht, Frage 1b Beschreiben Sie kurz die Juristen und ihre Werke, denen die unter Ziffern 2 und 3 zitierten Texte ursprünglich entnommen sind, sowie das Werk, durch das diese Texte überliefert sind. Ulpian und Paulus Ediktkommentare Digesten Wissen

7 Teil I: Römisches Recht, Frage 1c Beschreiben Sie kurz die Bedeutung des Juristen Julian.

8 Teil I: Römisches Recht, Frage 1c Beschreiben Sie kurz die Bedeutung des Juristen Julian. hochklassischer Jurist und hoher Staatsbeamter Ediktredaktion um 130 im Auftrag Hadrians Beilegung des Schulengegensatzes Wissen

9 Teil I: Römisches Recht, Frage 2 Erörtern Sie anhand der unter Ziffern 1 und 3 zitierten Texte die Rechtsnatur und den formalen Aufbau eines Senatsbeschlusses.

10 Teil I: Römisches Recht, Frage 2 Erörtern Sie anhand der unter Ziffern 1 und 3 zitierten Texte a) die Rechtsnatur eines Senatsbeschlusses. b) den formalen Aufbau eines Senatsbeschlusses.

11 Teil I: Römisches Recht, Frage 2 Erörtern Sie anhand der unter Ziffern 1 und 3 zitierten Texte a) die Rechtsnatur eines Senatsbeschlusses. b) den formalen Aufbau eines Senatsbeschlusses.

12 Teil I: Römisches Recht, Frage 2 Erörtern Sie anhand der unter Ziffern 1 und 3 zitierten Texte a) die Rechtsnatur eines Senatsbeschlusses.

13 Teil I: Römisches Recht, Frage 2 Erörtern Sie anhand der unter Ziffern 1 und 3 zitierten Texte a) die Rechtsnatur eines Senatsbeschlusses. Text 1: Gaius 1.4 Ein Senatsbeschluss ist das, was der Senat durch seine Festsetzung befiehlt, und er hat die Geltungskraft eines Gesetzes, mag dies auch umstritten gewesen sein.

14 Teil I: Römisches Recht, Frage 2 Erörtern Sie anhand der unter Ziffern 1 und 3 zitierten Texte a) die Rechtsnatur eines Senatsbeschlusses. Text 1: Gaius 1.4 Ein Senatsbeschluss ist das, was der Senat durch seine Festsetzung befiehlt, und er hat die Geltungskraft eines Gesetzes, mag dies auch umstritten gewesen sein. Text 3: Ulpian 29 ad edictum D ( ) ist der Senat der Ansicht, dass die Magistrate, an die man sich in einer solchen Sache wendet, in der rechten Ordnung handeln werden, wenn sie darauf achten, dass in dieser Sache der Wille des Senats gewahrt wird.

15 Teil I: Römisches Recht, Frage 2 Erörtern Sie anhand der unter Ziffern 1 und 3 zitierten Texte a) die Rechtsnatur eines Senatsbeschlusses. Text 1: Gaius 1.4 Ein Senatsbeschluss ist das, was der Senat durch seine Festsetzung befiehlt, und er hat die Geltungskraft eines Gesetzes, mag dies auch umstritten gewesen sein. Text 3: Ulpian 29 ad edictum D ( ) ist der Senat der Ansicht, dass die Magistrate, an die man sich in einer solchen Sache wendet, in der rechten Ordnung handeln werden, wenn sie darauf achten, dass in dieser Sache der Wille des Senats gewahrt wird. => Bringen Sie hier auch Ihr Wissen zur Entwicklung der SCta als Rechtsquelle ein!

16 Teil I: Römisches Recht, Frage 2 Erörtern Sie anhand der unter Ziffern 1 und 3 zitierten Texte b) den formalen Aufbau eines Senatsbeschlusses.

17 Teil I: Römisches Recht, Frage 2 Erörtern Sie anhand der unter Ziffern 1 und 3 zitierten Texte b) den formalen Aufbau eines Senatsbeschlusses. Text 3: Ulpian 29 ad edictum D Später ist der Senatsbeschluss ergangen, durch den allen Frauen in umfassender Weise Schutz gewährt wird. Der Wortlaut dieses Senatsbeschlusses ist folgender: In Bezug auf das, was die Konsuln Marcus Silanus und Velleus Tutor über die Verbindlichkeiten derjenigen Frauen, die Schuldnerinnen für andere wurden, vorgetragen und wozu sie die Frage gestellt haben, was in dieser Sache geschehen soll, haben die Senatoren folgendermaßen beschlossen: Obgleich hinsichtlich der Bürgschaften und Darlehensaufnahmen für andere, wodurch Frauen für einen anderen (als für ihren Ehemann) eintreten, ersichtlich schon früher (bisweilen) Recht in der Weise gesprochen worden ist, dass aus diesem Grund weder ein dinglicher Herausgabeanspruch den Frauen gegenüber gegeben ist noch gegen sie eine schuldrechtliche Klage erteilt wird, weil es nicht angemessen ist, dass sie Aufgaben der Männer wahrnehmen und an Verpflichtungen dieser Art gebunden sind, ist der Senat der Ansicht, dass die Magistrate, an die man sich in einer solchen Sache wendet, in der rechten Ordnung handeln werden, wenn sie darauf achten, dass in dieser Sache der Wille des Senats gewahrt wird. [...]

18 Teil I: Römisches Recht, Frage 2 Erörtern Sie anhand der unter Ziffern 1 und 3 zitierten Texte b) den formalen Aufbau eines Senatsbeschlusses. Text 3: Ulpian 29 ad edictum D Später ist der Senatsbeschluss ergangen, durch den allen Frauen in umfassender Weise Schutz gewährt wird. Der Wortlaut dieses Senatsbeschlusses ist folgender: In Bezug auf das, was die Konsuln Marcus Silanus und Velleus Tutor über die Verbindlichkeiten derjenigen Frauen, die Schuldnerinnen für andere wurden, vorgetragen und wozu sie die Frage gestellt haben, was in dieser Sache geschehen soll, haben die Senatoren folgendermaßen beschlossen: Obgleich hinsichtlich der Bürgschaften und Darlehensaufnahmen für andere, wodurch Frauen für einen anderen (als für ihren Ehemann) eintreten, ersichtlich schon früher (bisweilen) Recht in der Weise gesprochen worden ist, dass aus diesem Grund weder ein dinglicher Herausgabeanspruch den Frauen gegenüber gegeben ist noch gegen sie eine schuldrechtliche Klage erteilt wird, weil es nicht angemessen ist, dass sie Aufgaben der Männer wahrnehmen und an Verpflichtungen dieser Art gebunden sind, ist der Senat der Ansicht, dass die Magistrate, an die man sich in einer solchen Sache wendet, in der rechten Ordnung handeln werden, wenn sie darauf achten, dass in dieser Sache der Wille des Senats gewahrt wird. [...]

19 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 Stellen Sie anhand der unter Ziffern 2-5 zitierten Texte den Zweck und die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. Dabei sind insbesondere die Texte 4 und 5 ausführlich zu interpretieren.

20 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 a) Stellen Sie den Zweck des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! b) Stellen Sie die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren!

21 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 a) Stellen Sie den Zweck des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren!

22 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 a) Stellen Sie den Zweck des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! Text 3: Ulpian 29 ad edictum D und 3 Später ist der Senatsbeschluss ergangen, durch den allen Frauen in umfassender Weise Schutz gewährt wird. ( ) weil es nicht angemessen ist, dass sie Aufgaben der Männer wahrnehmen und an Verpflichtungen dieser Art gebunden sind ( ). 3. Aber Schutz gewährt der Senat ihnen nur, wenn sie nicht arglistig gehandelt haben; ( ). Die Schwäche der Frauen hat nämlich Hilfe verdient, nicht ihre Arglist.

23 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 a) Stellen Sie den Zweck des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! Text 5: Paulus 30 ad edictum D Wenn eine Frau dem Anschein nach zu eigenen Zwecken Geld als Darlehen aufgenommen hat, um es einem anderen zu kreditieren, findet der Senatsbeschluss keine Anwendung; ansonsten würde niemand mit Frauen Verträge schließen, weil er nicht wissen kann, was sie zu tun beabsichtigen.

24 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 b) Stellen Sie die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren!

25 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 b) Stellen Sie die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! Text 2: Paulus 30 ad edictum D pr. In dem senatusconsultum Velleianum ist in umfassender Weise bestimmt worden, dass Frauen für einen anderen (durch befreiende Schuldübernahme oder durch Begründung einer Schuld, Interzession) nicht eintreten dürfen.

26 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 b) Stellen Sie die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! Text 2: Paulus 30 ad edictum D pr. In dem senatusconsultum Velleianum ist in umfassender Weise bestimmt worden, dass Frauen für einen anderen (durch befreiende Schuldübernahme oder durch Begründung einer Schuld, Interzession) nicht eintreten dürfen. => Verbotstatbestand: TBM nennen, Kategorien von Verbotsgesetzen

27 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 b) Stellen Sie die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! Text 3: Ulpian 29 ad edictum D und 3 1. Später ist der Senatsbeschluss ergangen, durch den allen Frauen in umfassender Weise Schutz gewährt wird. Der Wortlaut dieses Senatsbeschlusses ist folgender: In Bezug auf das, was die Konsuln Marcus Silanus und Velleus Tutor über die Verbindlichkeiten derjenigen Frauen, die Schuldnerinnen für andere wurden, vorgetragen und wozu sie die Frage gestellt haben, was in dieser Sache geschehen soll, haben die Senatoren folgendermaßen beschlossen: Obgleich hinsichtlich der Bürgschaften und Darlehensaufnahmen für andere, wodurch Frauen für einen anderen (als für ihren Ehemann) eintreten, ersichtlich schon früher (bisweilen) Recht in der Weise gesprochen worden ist, dass aus diesem Grund weder ein dinglicher Herausgabeanspruch den Frauen gegenüber gegeben ist noch gegen sie eine schuldrechtliche Klage erteilt wird, weil es nicht angemessen ist, dass sie Aufgaben der Männer wahrnehmen und an Verpflichtungen dieser Art gebunden sind, ist der Senat der Ansicht, dass die Magistrate, an die man sich in einer solchen Sache wendet, in der rechten Ordnung handeln werden, wenn sie darauf achten, dass in dieser Sache der Wille des Senats gewahrt wird. 3. Aber Schutz gewährt der Senat ihnen nur, wenn sie nicht arglistig gehandelt haben; ( ).

28 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 b) Stellen Sie die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! Text 3: Ulpian 29 ad edictum D und 3 1. Später ist der Senatsbeschluss ergangen, durch den allen Frauen in umfassender Weise Schutz gewährt wird. Der Wortlaut dieses Senatsbeschlusses ist folgender: In Bezug auf das, was die Konsuln Marcus Silanus und Velleus Tutor über die Verbindlichkeiten derjenigen Frauen, die Schuldnerinnen für andere wurden, vorgetragen und wozu sie die Frage gestellt haben, was in dieser Sache geschehen soll, haben die Senatoren folgendermaßen beschlossen: Obgleich hinsichtlich der Bürgschaften und Darlehensaufnahmen für andere, wodurch Frauen für einen anderen (als für ihren Ehemann) eintreten, ersichtlich schon früher (bisweilen) Recht in der Weise gesprochen worden ist, dass aus diesem Grund weder ein dinglicher Herausgabeanspruch den Frauen gegenüber gegeben ist noch gegen sie eine schuldrechtliche Klage erteilt wird, weil es nicht angemessen ist, dass sie Aufgaben der Männer wahrnehmen und an Verpflichtungen dieser Art gebunden sind, ist der Senat der Ansicht, dass die Magistrate, an die man sich in einer solchen Sache wendet, in der rechten Ordnung handeln werden, wenn sie darauf achten, dass in dieser Sache der Wille des Senats gewahrt wird. 3. Aber Schutz gewährt der Senat ihnen nur, wenn sie nicht arglistig gehandelt haben; ( ). Gültigkeit der Interzessionsgeschäfte nach ius civile aber prätorische exceptio Senatusconsulti Vellaeani Lex minus quam perfecta

29 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 b) Stellen Sie die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! Text 4: Iulian 4 ad Urseium Ferocem D pr. Wenn eine Frau entgegen dem Senatusconsultum Velleianum für mich eine Schuld bei Titius übernommen hat und ich der Frau die Schuld bezahlt habe und Titius von ihr dieses Geld einklagt, wird die Einrede dieses Senatsbeschlusses der Frau nicht nützen; sie laufe nämlich nicht Gefahr, das Geld zu verlieren, weil sie es schon hat.

30 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 b) Stellen Sie die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! Text 4: Iulian 4 ad Urseium Ferocem D pr. Wenn eine Frau entgegen dem Senatusconsultum Velleianum für mich eine Schuld bei Titius übernommen hat und ich der Frau die Schuld bezahlt habe und Titius von ihr dieses Geld einklagt, wird die Einrede dieses Senatsbeschlusses der Frau nicht nützen; sie laufe nämlich nicht Gefahr, das Geld zu verlieren, weil sie es schon hat.

31 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 b) Stellen Sie die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! Text 4: Iulian 4 ad Urseium Ferocem D pr. => Sachverhalt rekonstruieren!

32 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 b) Stellen Sie die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! Text 4: Iulian 4 ad Urseium Ferocem D pr. Frau hat sich verbotswidrig zugunsten E bei T verpflichtet, z.b. ein Darlehen aufgenommen und das Geld an E übergeben.

33 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 b) Stellen Sie die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! Text 4: Iulian 4 ad Urseium Ferocem D pr. Frau hat sich verbotswidrig zugunsten E bei T verpflichtet, z.b. ein Darlehen aufgenommen und das Geld an E übergeben. E zahlt der Frau das erhaltene Geld zurück.

34 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 b) Stellen Sie die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! Text 4: Iulian 4 ad Urseium Ferocem D pr. Frau hat sich verbotswidrig zugunsten E bei T verpflichtet, z.b. ein Darlehen aufgenommen und das Geld an E übergeben. E zahlt der Frau das erhaltene Geld zurück. T klagt gegen die Frau auf Rückzahlung des Darlehens.

35 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 b) Stellen Sie die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! Text 4: Iulian 4 ad Urseium Ferocem D pr. Frau hat sich verbotswidrig zugunsten E bei T verpflichtet, z.b. ein Darlehen aufgenommen und das Geld an E übergeben. E zahlt der Frau das erhaltene Geld zurück. T klagt gegen die Frau auf Rückzahlung des Darlehens. Frau macht die exceptio Senatisconsulti Vellaeani geltend.

36 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 b) Stellen Sie die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! Text 4: Iulian 4 ad Urseium Ferocem D pr. Frau macht die exceptio Senatisconsulti Vellaeani geltend. Entscheidung des Prätors?

37 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 b) Stellen Sie die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! Text 4: Iulian 4 ad Urseium Ferocem D pr. Frau macht die exceptio Senatisconsulti Vellaeani geltend. Entscheidung des Prätors? Prätor gewährt ihr die Einrede nicht.

38 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 b) Stellen Sie die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! Text 4: Iulian 4 ad Urseium Ferocem D pr. Frau macht die exceptio Senatisconsulti Vellaeani geltend. Entscheidung des Prätors? Prätor gewährt ihr die Einrede nicht. Begründung: Sie benötigt den Schutz des SC Velleianum nicht.

39 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 b) Stellen Sie die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! Text 4: Iulian 4 ad Urseium Ferocem D pr. Frau macht die exceptio Senatisconsulti Vellaeani geltend. Entscheidung des Prätors? Prätor gewährt ihr die Einrede nicht. Begründung: Sie benötigt den Schutz des SC Velleianum nicht. Frau wird zur Zahlung an T verurteilt.

40 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 b) Stellen Sie die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! Text 4: Iulian 4 ad Urseium Ferocem D pr. => Funktionsweise der exceptio SCti Vellaeani => Auslegung nach Sinn und Zweck

41 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 b) Stellen Sie die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! Text 5: Paulus 30 ad edictum D Wenn eine Frau dem Anschein nach zu eigenen Zwecken Geld als Darlehen aufgenommen hat, um es einem anderen zu kreditieren, findet der Senatsbeschluss keine Anwendung; ansonsten würde niemand mit Frauen Verträge schließen, weil er nicht wissen kann, was sie zu tun beabsichtigen.

42 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 b) Stellen Sie die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! Text 5: Paulus 30 ad edictum D Wenn eine Frau dem Anschein nach zu eigenen Zwecken Geld als Darlehen aufgenommen hat, um es einem anderen zu kreditieren, findet der Senatsbeschluss keine Anwendung; ansonsten würde niemand mit Frauen Verträge schließen, weil er nicht wissen kann, was sie zu tun beabsichtigen.

43 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 b) Stellen Sie die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! Text 5: Paulus 30 ad edictum D Wenn eine Frau dem Anschein nach zu eigenen Zwecken Geld als Darlehen aufgenommen hat, um es einem anderen zu kreditieren, findet der Senatsbeschluss keine Anwendung; ansonsten würde niemand mit Frauen Verträge schließen, weil er nicht wissen kann, was sie zu tun beabsichtigen.

44 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 b) Stellen Sie die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! Text 5: Paulus 30 ad edictum D Wenn eine Frau dem Anschein nach zu eigenen Zwecken Geld als Darlehen aufgenommen hat, um es einem anderen zu kreditieren, findet der Senatsbeschluss keine Anwendung; ansonsten würde niemand mit Frauen Verträge schließen, weil er nicht wissen kann, was sie zu tun beabsichtigen. => Vergleich mit Konstellation in Text 4!

45 Teil I: Römisches Recht, Frage 3 b) Stellen Sie die Wirkungsweise des SC Velleianum dar. anhand der Texte 2-5! insbesondere Texte 4 und 5 ausführlich interpretieren! Text 5: Paulus 30 ad edictum D => Vergleich mit Konstellation in Text 4! => Auslegung des Verbotstatbestandes nach Sinn und Zweck

46 Teil I: Römisches Recht Zum Senatusconsultum Velleianum: Kaser, Max / Knütel, Rolf Römisches Privatrecht, 20. Aufl. München 2014 S. 330 f. m.w.n.

47 Teil II: Recht des Jh., Frage 1 Charakterisieren Sie mit kurzen Worten die rechtshistorische Epoche, der der unter Ziffer 1 zitierte Text entstammt.

48 Teil II: Recht des Jh., Frage 1 Charakterisieren Sie mit kurzen Worten die rechtshistorische Epoche, der der unter Ziffer 1 zitierte Text entstammt. Usus modernus pandectarum Wissen

49 Teil II: Recht des Jh., Frage 2 Charakterisieren Sie kurz die unter Ziffern 2, 4, und 5 genannten Kodifikationen.

50 Teil II: Recht des Jh., Frage 2 Charakterisieren Sie kurz die unter Ziffern 2, 4, und 5 genannten Kodifikationen. Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis (1756) Preußisches Allgemeines Landrecht (1794) Österreichisches ABGB (1811) Wissen

51 Teil II: Recht des Jh., Frage 3 Interpretieren Sie und vergleichen Sie die unter Ziffern 1, 2 und 3 zitierten Texte im Hinblick auf die Rezeption des SC Velleianum.

52 Teil II: Recht des Jh., Frage 3 Interpretieren Sie und vergleichen Sie die Texte 1-3 im Hinblick auf die Rezeption des SC Velleianum.

53 Teil II: Recht des Jh., Frage 3 Interpretieren Sie und vergleichen Sie die Texte 1-3 im Hinblick auf die Rezeption des SC Velleianum. Text 1: Samuel Stryk Man kann nicht generell behaupten, dass die Praxis (hinsichtlich) des SC Velleianum überall in Deutschland gleich sei. Denn vor der Rezeption des Römischen Rechts wurde der Name dieses Senatsbeschlusses kaum bekannt. Und obgleich man nicht verneinen kann, dass auch zu der damaligen Zeit in den meisten Gegenden Deutschlands den Frauen die Bürgschaft nicht erlaubt war, so ist das jedoch nicht dem SC Velleianum zuzuschreiben, sondern den damaligen überkommenen Bräuchen... Ein Beispiel der Nichtrezeption des SC Velleianum begegnet in der verneuten Reformation der Stadt Nürnberg von , wo festgelegt ist, dass, mögen auch die Frauen sich im kaiserlichen Recht hinsichtlich der Bürgschaft eines einzigartigen Privilegs erfreuen, dennoch zur Förderung des öffentlichen Wohls und der Verkehrssicherheit die Witwen und Jungfrauen, die das 18. Jahr vollendet haben und keinen curator mehr haben, wenn sie eigene Güter besitzen und sich verbürgen, ebenso wie Männer verpflichtet werden.

54 Teil II: Recht des Jh., Frage 3 Interpretieren Sie und vergleichen Sie die Texte 1-3 im Hinblick auf die Rezeption des SC Velleianum. Text 1: Samuel Stryk Man kann nicht generell behaupten, dass die Praxis (hinsichtlich) des SC Velleianum überall in Deutschland gleich sei. Denn vor der Rezeption des Römischen Rechts wurde der Name dieses Senatsbeschlusses kaum bekannt. Und obgleich man nicht verneinen kann, dass auch zu der damaligen Zeit in den meisten Gegenden Deutschlands den Frauen die Bürgschaft nicht erlaubt war, so ist das jedoch nicht dem SC Velleianum zuzuschreiben, sondern den damaligen überkommenen Bräuchen... Ein Beispiel der Nichtrezeption des SC Velleianum begegnet in der verneuten Reformation der Stadt Nürnberg von , wo festgelegt ist, dass, mögen auch die Frauen sich im kaiserlichen Recht hinsichtlich der Bürgschaft eines einzigartigen Privilegs erfreuen, dennoch zur Förderung des öffentlichen Wohls und der Verkehrssicherheit die Witwen und Jungfrauen, die das 18. Jahr vollendet haben und keinen curator mehr haben, wenn sie eigene Güter besitzen und sich verbürgen, ebenso wie Männer verpflichtet werden.

55 Teil II: Recht des Jh., Frage 3 Interpretieren Sie und vergleichen Sie die Texte 1-3 im Hinblick auf die Rezeption des SC Velleianum. Text 2: Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis Von Weibs-Personen überhaupt ist die Regul, daß sie sich Intercessionsweis für andere nicht obligiren können, immassen ihnen solchenfalls Exceptio Senatus Consulti'Velleiani... zu statten kommt.

56 Teil II: Recht des Jh., Frage 3 Interpretieren Sie und vergleichen Sie die Texte 1-3 im Hinblick auf die Rezeption des SC Velleianum. Text 2: Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis Von Weibs-Personen überhaupt ist die Regul, daß sie sich Intercessionsweis für andere nicht obligiren können, immassen ihnen solchenfalls Exceptio Senatus Consulti'Velleiani... zu statten kommt.

57 Teil II: Recht des Jh., Frage 3 Interpretieren Sie und vergleichen Sie die Texte 1-3 im Hinblick auf die Rezeption des SC Velleianum. Text 3: v. Kreittmayr, Anmerkungen zum CMBC Weibsleute können sich zwar wohl principaliter für sich selbst, nicht aber für andere obligiren, folglich auch weder Bürgschaft leisten, noch sonst einigermaßen intercediren, denn wenn gleich solches ihnen so wenig als den Mannsleuten de iure naturae verwehrt ist,..., so geht es doch de iure civili nicht an, indem selbes dem weiblichen Geschlecht die exceptionem senatus consulti Velleiani, welche von ihrem Urheber Vellejo also genant wird, dagegen einräumt,...; man kritisirt zwar die Raison dieser römischen Rechts-Verordnung, welche hauptsächlich auf der Imbecillitate sexus beruht,..., und es wollen auch einige den heutigen Gebrauch derselben in Zweifel ziehen,...; allein was dort oder da specialiter statuirt und Herkommens ist, das macht noch keine General-Gewohnheit aus; hier zu Land ist solche wenigst nicht angenommen, sondern da bleibt es bey dem jure romane communi...

58 Teil II: Recht des Jh., Frage 3 Interpretieren Sie und vergleichen Sie die Texte 1-3 im Hinblick auf die Rezeption des SC Velleianum. Text 3: v. Kreittmayr, Anmerkungen zum CMBC Weibsleute können sich zwar wohl principaliter für sich selbst, nicht aber für andere obligiren, folglich auch weder Bürgschaft leisten, noch sonst einigermaßen intercediren, denn wenn gleich solches ihnen so wenig als den Mannsleuten de iure naturae verwehrt ist,..., so geht es doch de iure civili nicht an, indem selbes dem weiblichen Geschlecht die exceptionem senatus consulti Velleiani, welche von ihrem Urheber Vellejo also genant wird, dagegen einräumt,...; man kritisirt zwar die Raison dieser römischen Rechts-Verordnung, welche hauptsächlich auf der Imbecillitate sexus beruht,..., und es wollen auch einige den heutigen Gebrauch derselben in Zweifel ziehen,...; allein was dort oder da specialiter statuirt und Herkommens ist, das macht noch keine General-Gewohnheit aus; hier zu Land ist solche wenigst nicht angenommen, sondern da bleibt es bey dem jure romane communi...

59 Teil II: Recht des Jh., Frage 3 Interpretieren Sie und vergleichen Sie die Texte 1-3 im Hinblick auf die Rezeption des SC Velleianum. Texte 1-3 inhaltlich vergleichen Unterschiede aus ihrem jeweiligen Kontext, der in Fragen 1 und 2 abgeprüft wurde, heraus erklären.

60 Teil II: Recht des Jh., Frage 4 Unter welchen Voraussetzungen hält das Preußische Allgemeine Landrecht (Text 4) die Bürgschaften der in I genannten Personen für gültig? Wie äußern sich dazu das österreichische ABGB (Text 5) und der Entwurf eines allgemeinen Handelsgesetzbuchs für Deutschland (Text 6)?

61 Teil II: Recht des Jh., Frage 4 a) Unter welchen Voraussetzungen hält das Preußische Allgemeine Landrecht (Text 4) die Bürgschaften der in I genannten Personen für gültig? b) Wie äußert sich dazu das österreichische ABGB (Text 5)? c) Wie äußert sich dazu der Entwurf eines allgemeinen Handelsgesetzbuchs für Deutschland (Text 6)?

62 Teil II: Recht des Jh., Frage 4 a) Unter welchen Voraussetzungen hält das Preußische Allgemeine Landrecht (Text 4) die Bürgschaften der in I genannten Personen für gültig? b) Wie äußert sich dazu das österreichische ABGB (Text 5)? c) Wie äußert sich dazu der Entwurf eines allgemeinen Handelsgesetzbuchs für Deutschland (Text 6)? => Eng an den Texten arbeiten, kein Wissen erforderlich!

63 Teil II: Recht des Jh., Frage 4 a) Unter welchen Voraussetzungen hält das Preußische Allgemeine Landrecht (Text 4) die Bürgschaften der in I genannten Personen für gültig?

64 Teil II: Recht des Jh., Frage 4 a) Unter welchen Voraussetzungen hält das Preußische Allgemeine Landrecht (Text 4) die Bürgschaften der in I genannten Personen für gültig? 221. Den Wittwen und ledigen Frauenspersonen müssen bey Uebernehmung einer Bürgschaft, die rechtlichen Wirkungen und Folgen derselben vor Gericht erklärt werden Die Erklärung muß in verständlichen Ausdrücken geschehen; so daß die Bürgin dadurch einen hinlänglichen Begriff von den rechtlichen Folgen der zu übernehmenden Bürgschaft erhalten könne Die Stelle dieser von dem Richter zu machenden Erklärung vertritt es nicht, wenn gleich in dem Instrumente die rechtlichen Folgen der Bürgschaft ausgedrückt sind, und die Bürgin gerichtlich erklärt hat, daß sie das Instrument selbst gelesen habe, oder daß ihr dasselbe vorgelesen worden Wenn diese Vorschriften ( ) nicht beobachtet worden, so bleibt die Bürgschaft einer Frauensperson ohne rechtliche Wirkung.

65 Teil II: Recht des Jh., Frage 4 b) Wie äußert sich dazu das österreichische ABGB (Text 5)?

66 Teil II: Recht des Jh., Frage 4 b) Wie äußert sich dazu das österreichische ABGB (Text 5)? Fremde Verbindlichkeiten kann ohne Unterschied des Geschlechtes jedermann auf sich nehmen, dem die freye Verwaltung seines Vermögens zusteht.

67 Teil II: Recht des Jh., Frage 4 c) Wie äußert sich dazu der Entwurf eines allgemeinen Handelsgesetzbuchs für Deutschland (Text 6)?

68 Teil II: Recht des Jh., Frage 4 c) Wie äußert sich dazu der Entwurf eines allgemeinen Handelsgesetzbuchs für Deutschland (Text 6)? a) Art. 12: Der Handelsfrau steht in Betreff ihrer Handelsgeschäfte nicht die Berufung auf die Rechtswohlthaten der Frauenspersonen zu, auch wenn sie bei der Betreibung ihres Handelsgewerbes nicht thätig ist. b) Motive zu Art. 12 Dagegen schien es geeignet, den Satz aufzunehmen, daß der Handelsfrau in Betreff ihrer Handelsgeschäfte nicht die Berufung auf die Rechtswohlthaten der Frauenspersonen zustehe. Es ist insbesondere die Berufung auf das Senatus consultum Vellejanum, welche durch diesen Satz ausgeschlossen wird, wie sie denn auch schon durch manche Particullarrechte ausgeschlossen ist. Der Zusatz: 'auch wenn sie bei der Betreibung ihres Handelsgewerbes nicht thätig ist,' ist nothwendig, weil es eine Streitfrage ist, ob eine Handelsfrau, welche, ohne selber thätigen Theil zu nehmen, durch Andere das Gewerbe betreiben läßt, in aller Beziehung als Handelsfrau gelte.

69 Teil II: Recht des Jh. Kurzfassung zum römischen Recht in der europäischen Rechtsentwicklung nach der Antike: Waldstein, Wolfgang / Rainer, Michael: Römische Rechtsgeschichte, 11. Aufl. München 2014, S mit Zeittafel S. 299 f. ausführlicher das Kurzlehrbuch von: Schlosser, Hans: Grundzüge der Neueren Privatrechtsgeschichte, 10. Aufl. Heidelberg 2005

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