Im Namen des Volkes. Beschluss

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1 THÜRINGER VERFASSUNGSGERICHTSHOF VerfGH 22/11 Im Namen des Volkes Beschluss In dem Verfahren der Thüringer Landesregierung, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Thüringer Justizminister, Werner-Seelenbinder-Str. 5, Erfurt, bevollmächtigt: Prof. Dr. Michael Brenner, Friedrich-Schiller-Universität Jena, Carl-Zeiss-Str. 3, Jena, Antragstellerin, anhörungsberechtigt: 1. Herr P H, S, S, als Vertrauensperson des Volksbegehrens "Für gerechte und bezahlbare Kommunalabgaben" Anhörungsberechtigter zu 1., VerfGH 22/11

2 2. Thüringer Landtag, vertreten durch die Präsidentin, Jürgen-Fuchs-Str. 1, Erfurt, Anhörungsberechtigter zu 2., wegen Zulässigkeit des Volksbegehrens "Für gerechte und bezahlbare Kommunalabgaben" hier: Prozesskostenhilfe für den Anhörungsberechtigten zu 1. hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof durch den Präsidenten Lindner und die Mitglieder Prof. Dr. Baldus, Prof. Dr. Bayer, Dr. Habel, Heßelmann, Dr. Martin-Gehl, Pollak, Prof. Dr. Ruffert und Prof. Dr. Schwan am 7. November 2012 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: I. Hintergrund des Verfahrens ist ein Volksbegehren nach dem Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG). 1. Am 13. Oktober 2011 beantragte die Vertrauensperson des Volksbegehrens "Für gerechte und bezahlbare Kommunalabgaben" bei der Präsidentin des Thüringer Landtags dessen Zulassung. Dem Antrag war neben den Unterschriftsbögen der Unterstützer der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes beigefügt. Nach diesem Gesetzentwurf sollen die Beiträge für Straßenausbau abgeschafft und durch eine sogenannte Infrastrukturabgabe ersetzt VerfGH 22/11 2

3 werden. Im Bereich der Abwasserbeseitigung sollen ebenfalls keine Beiträge mehr erhoben werden. Diese Entsorgung soll über Gebühren finanziert werden, deren Angemessenheitsgrenzen das für Kommunalrecht zuständige Ministerium durch Verordnung festlegt. Am 24. November 2011 erklärte die Präsidentin des Landtags den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens für zulässig, nachdem die Mindestzahl von Unterstützern festgestellt worden war. 2. Am 21. Dezember 2011 hat die Thüringer Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung der Zulässigkeit des Volksbegehrens beantragt. Sie ist der Ansicht, dass das Volksbegehren bereits wegen Verstoßes gegen den Abgaben- und Haushaltsvorbehalt des Art. 82 Abs. 2 Thüringer Verfassung (ThürVerf) unzulässig sei. Zudem fehle dem Landesgesetzgeber die Kompetenz für die beabsichtigte Regelung; diese verletze außerdem das kommunale Finanzausstattungsgebot aus Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf und das Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 91 Abs. 1 ThürVerf. Schließlich sei die generelle Ermächtigung des Verordnungsgebers zur Regelung der Gebührenhöhe mit den rechtsstaatlichen Geboten der Bestimmtheit und Widerspruchsfreiheit nicht vereinbar. Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag der Landesregierung der Vertrauensperson des Volksbegehrens und dem Thüringer Landtag zur Stellungnahme übersandt. Am 13. März 2012 ist ein Schriftsatz des Abgeordneten des Thüringer Landtags Kuschel eingegangen, in dem er sich zum Rechtsbeistand der Vertrauensperson erklärt und seine Auffassung zur Verfassungsmäßigkeit des Volksbegehrens darlegt. Nach einem Hinweis des Verfassungsgerichtshofs auf die Unzulässigkeit einer solchen Vertretung hat die Vertrauensperson den Schriftsatz autorisiert. In dieser Stellungnahme wird die Ansicht vertreten, dass Art. 82 Abs. 2 ThürVerf dem Volksbegehren nicht entgegenstehe. Die Infrastrukturabgabe sei als aufwandbezogene Abgabe zu qualifizieren. Für eine solche Regelung sei die Gesetzgebungskompetenz des Landes gegeben. Das beabsichtigte Gesetz verstoße nicht gegen die Verpflichtung des Freistaates aus Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf, die finanzielle VerfGH 22/11 3

4 Leistungsfähigkeit der Gemeinden zu sichern. Auch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 91 Abs. 1 ThürVerf werde durch die Abschaffung der Abwasser- und Straßenausbaubeiträge nicht beeinträchtigt. Die Vertrauensperson hat mit Schreiben vom 11. Mai 2012 beim Verfassungsgerichthof Prozesskostenhilfe beantragt, nachdem ein Antrag an den Landtag auf finanzielle Hilfe erfolglos geblieben war: Das Volksbegehren würden fast Thüringer Bürger unterstützen. Aus Gründen der Chancengleichheit sei es notwendig, dass diese wie die Landesregierung durch einen Hochschullehrer vertreten würden. II. In Verfahren, in denen auf Antrag der Landesregierung über die Verfassungsmäßigkeit eines Volksbegehrens zu entscheiden ist ( 12 Abs. 2 ThürBVVG), kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. Der Anwendungsbereich der 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. 12 Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz (ThürVerfGHG) ist nicht eröffnet. Das Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz enthält keine Vorschrift zur Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dieses Gesetz regelt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein für den Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde, 35 ThürVerfGHG. Auch das Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid sieht keine Beiordnung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vor. 29 ThürBVVG, der sich als einzige Norm mit den Kosten eines Volksbegehrens befasst, ist insoweit nicht einschlägig. Er betrifft die nachträgliche Übernahme der Kosten für die Organisation eines zu Stande gekommenen Volksbegehrens sowie des angemessenen Abstimmungskampfes bei Volksentscheiden, nicht aber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem laufenden verfassungsgerichtlichen Verfahren. VerfGH 22/11 4

5 Auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung, Art. 2 Abs. 1 ThürVerf, folgt kein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dieser Grundsatz gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip bei der Gewährung von Rechtsschutz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten. Das Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe soll verhindern, dass jemand allein aus wirtschaftlichen Gründen vor Gericht seine Rechte nicht wahrnehmen kann (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 9. Januar BvR 2852/11 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 14. Oktober BvR 2310/06 -, juris Rn. 30 = BVerfGE 122, 39 [49]; Beschluss vom 13. März BvR 94/88 -, juris Rn. 23 = BVerfGE 81, 347 [349]). Fraglich erscheint bereits, ob in dem anhängigen Verfahren der vorbeugenden abstrakten Normenkontrolle, das ein von subjektiven Berechtigungen unabhängiges Verfahren zum Schutz der Thüringer Verfassung darstellt, von spezifischen Verfahrensrechten des Anhörungsberechtigten zu 1. die Rede sein kann (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 5. Dezember VerfGH 47/06 -, juris Rn. 50 = LVerfGE 18, 609 [619]; Urteil vom 19. September VerfGH 4/01 -, juris Rn. 112 f. = LVerfGE 12, 405 [421]). Der Anhörungsberechtigte ist hier weder Antragsgegner, noch kann er dem Verfahren beitreten. Jedenfalls besteht für die Unterstützer bei einem Volksbegehren typischerweise das Risiko nicht, an der Wahrnehmung von Rechten gehindert zu sein. Die Vertrauensperson wird allein für die Antragsteller des Volksbegehrens tätig; für diese Vielzahl von Personen lassen sich die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Bedürftigkeit durch den Gerichtshof nicht feststellen. VerfGH 22/11 5

6 Die Herstellung weitergehender Ansprüche "auf finanzielle Hilfe", die der Anhörungsberechtigte zu 1. begehrt, liegt im gesetzgeberischen Ermessen, verfassungsrechtlich geboten ist dies nicht. Lindner Prof. Dr. Baldus Prof. Dr. Bayer Dr. Habel Heßelmann Dr. Martin-Gehl Pollak Prof. Dr. Ruffert Prof. Dr. Schwan VerfGH 22/11 6

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