Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit ohne verbindliches annahmefähiges Angebot unzulässig LG Berlin, Urteil vom , AZ: 43 S 10/13

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1 BVSK-RECHT AKTUELL 2013 / KW 46 Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit ohne verbindliches annahmefähiges Angebot unzulässig LG Berlin, Urteil vom , AZ: 43 S 10/13 Die Klägerin lies den unfallbedingten Schaden an ihrem Fahrzeug durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen ermitteln. In diesem Gutachten wurden Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie UPE Aufschläge berücksichtigt, da diese in Markenfachwerkstätten der Region üblicherweise berechnet werden.... (weiter auf Seite 2) Firmensitz des Verkäufers ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung LG Hildesheim, Urteil vom , AZ: 2 O 100/12 Kläger war der Käufer eines gebrauchten Pkw, der bei der Beklagten (Gebrauchtfahrzeughändlerin) einen gebrauchten Pkw Kia zum Preis von rund 7.000,00 erwarb. Einen Monat nach Abschluss des Kaufvertrages erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden. Unter Fristsetzung forderte der Kläger die Beklagte auf, das Fahrzeug in vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Beklagte forderte den Kläger auf, das Fahrzeug in deren Räumlichkeiten zu verbringen, um dieses zu überprüfen, woraufhin der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. (weiter auf Seite 3) BVSK-Honorarbefragung 2011 ist eine geeignete Schätzgrundlage für die Angemessenheit von Grundhonorar und Nebenkosten AG Frankfurt am Main, Urteil vom , AZ: 29 C 1784/13 (19) Die Klägerin (Kfz-Sachverständigenbüro) begehrt die Erstattung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht von der beklagten Kfz- Haftpflichtversicherung. (weiter auf Seite 5) Fraunhofer-Marktpreisspiegel ist ungeeignet zur Schätzung der Mietwagenkosten AG Leipzig, Urteil vom , AZ: 115 C 9980/11 Neben Fragen der Haftungsquote sowie der erforderlichen Reparaturkosten hatte das AG Leipzig auch über die Höhe erforderlicher Mietwagenkosten zu entscheiden. (weiter auf Seite 6) Kostenvoranschläge höchstens bedingt erstattungsfähig AG Rheinsberg, Urteil vom , AZ: 11 C 195/11 Wie der vorliegende Fall zeigt, gibt es bei fiktiver Abrechnung also bei Abrechnung auf Basis des Kostenvoranschlags zusätzliche Probleme. In diesem Fall stellen die Werkstätten den Geschädigten die Erstellung des Kostenvoranschlages meist in Rechnung. Ob diese Kosten dann entsprechend eines Gutachtens durch die gegnerische Versicherung zu erstatten sind, ist aber alles andere als sicher. (weiter auf Seite 7)

2 Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit ohne verbindliches annahmefähiges Angebot unzulässig LG Berlin, Urteil vom , AZ: 43 S 10/13 Die Klägerin lies den unfallbedingten Schaden an ihrem Fahrzeug durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen ermitteln. In diesem Gutachten wurden Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie UPE Aufschläge berücksichtigt, da diese in Markenfachwerkstätten der Region üblicherweise berechnet werden. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte die fiktiven Reparaturkosten auf der Grundlage eines Prüfberichts der Firma carexpert GmbH. In diesem Prüfbericht waren günstigere Stundenverrechnungssätze konkret benannter Reparaturbetriebe berücksichtigt und keine UPE-Aufschläge enthalten. Die Klägerin begehrte die restlichen Reparaturkosten. Eine hierauf zunächst vor dem AG Berlin-Mitte gerichtete Klage wurde mit Urteil vom (AZ: 109 C 3146/12) abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte Erfolg. Die Klägerin kann die restlichen Nettoreparaturkosten vollumfänglich entsprechend dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten begehren. Die von dem Sachverständigen bei seiner Kalkulation ermittelten Stundensätze der regional ansässigen Fachwerkstatt und der erhobene UPE-Aufschlag von 8,2 % ist der fiktiven Schadenabrechnung zugrunde zu legen. Das LG Berlin entschied, dass sich die Klägerin nicht von der Beklagten auf die im Prüfbericht der carexpert GmbH benannten Alternativwerkstätten und deren günstigere Stundenverrechnungssätze verweisen lassen muss. Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadenberechnung vorliegen, grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. Mit dem Prüfbericht von carexpert hat die Beklagte der Klägerin jedoch nicht eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, auf die die Klägerin sich hätte einlassen müssen, nachgewiesen. Denn ein konkretes Angebot, auf das die Klägerin mühelos hätte zugreifen können, lag nicht vor. Vielmehr hätte die Klägerin bei den von der Beklagten benannten Werkstätten erst einmal umfangreich eigene Initiative entfalten müssen, um festzustellen, ob in der genannten Werkstatt tatsächlich eine für sie günstigere Reparaturmöglichkeit besteht. Das Angebot hätte vielmehr so konkret sein müssen, dass der Geschädigte (ähnlich der Lage bei abweichenden höheren Restwertangeboten) tatsächlich nur noch zugreifen muss nur dann kann von einer mühelos zugänglichen Alternative gesprochen werden. Hierfür wird es grundsätzlich 2

3 eines verbindlichen Reparaturangebotes der aufgezeigten Werkstatt bedürfen (vgl. auch Urteil des LG Berlin von , AZ: 43 S 41/11). Ein solches konkretes Angebot hat die Beklagte der Klägerin nicht unterbreitet. Auch die im Sachverständigengutachten berücksichtigten UPE-Aufschläge sind zu erstatten, da sie in den genannten örtlichen markengebundenen Fachwerkstätten in Ansatz gebracht werden. Das LG Berlin stellt sich auf den Standpunkt, dass eine mühelos und ohne Weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit erst dann vorliegt, wenn auch die Reparaturzeit und die verwendeten Ersatzteile verbindlich und konkret in einem Angebot kalkuliert werden. Hierdurch kann ausgeschlossen werden, dass mit günstigeren Stundensätzen länger repariert wird oder gar die Ersatzteilpreise derart abweichen und die Reparatur letztendlich doch nicht unbedingt günstiger ist. Firmensitz des Verkäufers ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung LG Hildesheim, Urteil vom , AZ: 2 O 100/12 Dem Rechtsstreit vor dem LG Hildesheim lag folgender Sachverhalt zugrunde: Kläger war der Käufer eines gebrauchten Pkw, der bei der Beklagten (Gebrauchtfahrzeughändlerin) einen gebrauchten Pkw Kia zum Preis von rund 7.000,00 erwarb. Am Tag nach Abschluss des Kaufvertrages ließ der Kläger Reparaturarbeiten an dem Pkw ausführen, deren Kosten die Beklagte an den Kläger erstattete. Weiterhin nahm die Beklagte in der Folgezeit weitere Reparaturen am Fahrzeug des Klägers vor. Einen Monat nach Abschluss des Kaufvertrages erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden. Unter Fristsetzung forderte der Kläger die Beklagte auf, das Fahrzeug in vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Beklagte forderte den Kläger auf, das Fahrzeug in deren Räumlichkeiten zu verbringen, um dieses zu überprüfen, woraufhin der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Das LG Hildesheim entschied: Die Klage auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages sei unbegründet. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung sei auf die Vornahme der hierfür erforderlichen Handlungen am Erfüllungsort begrenzt, so das LG Hildesheim. In diesem Fall liege der Erfüllungsort am Firmensitz der Beklagten. Das LG Hildesheim führt hierzu aus: Das Erfordernis eines Nachbesserungsverlangens als Voraussetzung für die Rechte des Käufers aus 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB umschreibt keine Vertragspflicht, sondern eine Obliegenheit des Käufers (vgl. BGH, Urt. v VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195; Urt. v VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448). Diese Obliegenheit, der der Käufer im eigenen Interesse nachzukommen hat, wenn er die in 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB aufgeführten Rechte geltend machen will, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Denn dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die Kaufsache darauf zu überprüfen, ob der 3

4 behauptete Mangel besteht und ob dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann, und hierzu ggf. Beweise zu sichern (BGH, Urt. v VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195; Urt. v VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448). Der Verkäufer kann von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung ist auf die Vornahme der hierzu erforderlichen Handlungen am Erfüllungsort begrenzt. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist vorliegend der Firmensitz der Beklagten in Y. Da die Frage des Erfüllungsorts bei der Nacherfüllung im Kaufrecht keine eigenständige Regelung erfahren hat, ist für dessen Bestimmung die allgemeine Vorschrift des 269 I BGB maßgebend (BGH, Urt. v VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196). Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz bzw. seine gewerbliche Niederlassung ( 269 II BGB) hatte. Beim Fahrzeugkauf vom Händler erfordern Nachbesserungsarbeiten in der Regel technisch aufwändige Diagnose- oder Reparaturarbeiten des Verkäufers, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden können (vgl. OLG München, Urt. v U 2204/07, NJW 2007, 3214; BGH, Urt. v VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196). Hinzu kommt, dass der Belegenheitsort gerade bei verkauften Fahrzeugen variabel ist. Fahrzeuge befinden sich typischerweise und bestimmungsgemäß nicht nur am Wohnsitz des Käufers, sondern unterwegs zu den verschiedensten Zielen, wie etwa der Arbeitsstätte, dem Urlaubsort oder sonstigen Reisezielen (vgl. BGH, Urt. v VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196). Auf die Zweifelsregelung des 269 II BGB, nach welcher ebenfalls Y als Sitz der Beklagten Erfüllungsort wäre, kommt es nach alledem nicht an. Die Beklagte war also gerade nicht dazu verpflichtet, das streitgegenständliche Fahrzeug bei dem Kläger in X abzuholen. Voraussetzung für den Rücktritt vom Kaufvertrag ist grundsätzlich, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß 439 BGB gesetzt hat. Zu dieser Obliegenheit gehört auch, dass der Käufer dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung stellt. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist nach 269 Abs. 1 BGB in erster Linie anhand der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen zu bestimmen. Wenn eine solche Vereinbarung fehlt, ist auf die jeweiligen Umstände insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen. Wenn sich auch darauf keine abschließenden Schlüsse ziehen lassen, ist der Erfüllungsort an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz bzw. seine gewerbliche Niederlassung hatte. Auch die Verbringung des nicht fahrtauglichen Fahrzeugs zum Sitz der Beklagten sah das LG Hildesheim hier als zumutbar, da entsprechend der Regelung des 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten ohnehin vom Verkäufer zu tragen sind. 4

5 BVSK-Honorarbefragung 2011 ist eine geeignete Schätzgrundlage für die Angemessenheit von Grundhonorar und Nebenkosten AG Frankfurt am Main, Urteil vom , AZ: 29 C 1784/13 (19) Die Klägerin (Kfz-Sachverständigenbüro) begehrt die Erstattung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht von der beklagten Kfz- Haftpflichtversicherung. Das AG Frankfurt gab der Klage vollumfänglich statt. Kosten für die Begutachtung gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Geschädigte ist aber grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet. Gegen die Angemessenheit der Umsetzung der Schadenhöhe in Honorarstufen hatte das Gericht vorliegend keine Bedenken, da die Berechnung des Grundhonorars der Klägerin den Rahmen des sogenannten Honorarkorridors der BVSK-Befragung 2011 nicht in auffälliger Weise überschreitet. Solange für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen. Das Gericht schließt sich weiter der Ansicht des LG München an (vgl. Urteil v , AZ: 8 S 4628/12), nach der eine Überschreitung des im sogenannten HB V Korridors der BVSK-Befragung 2011 ausgewiesenen Grundhonorars um weniger als 10 % jedenfalls keine sichtbare Überschreitung für einen unerfahrenen Geschädigten darstellt. In dem zu entscheidenden Fall überschritt das von der Klägerin angesetzte Grundhonorar von 530,00 die obere Grenze des HB V-Korridors für das PLZ-Gebiet 5 (Schadenhöhe bis 3.750,00 ) lediglich um 16,00 und damit um deutlich weniger als 10 %. Im Ergebnis kann die Klägerin daher das Grundhonorar vollumfänglich beanspruchen. Der Anspruch wurde auch mit Blick auf die abgerechneten Nebenkosten bejaht. Fahrtkosten waren in Höhe von 1,00 /km in Ansatz gebracht worden und gegen den Ansatz einer Pauschale für Telekommunikation hatte das Gericht ebenfalls keine Bedenken. Die angesetzten Nebenkosten hielten sich insgesamt im Rahmen des sogenannten Honorarkorridors der BVSK-Befragung 2011, welcher vom Gericht als ausreichende Grundlage für eine Schadenschätzung nach 287 Abs. 1 ZPO angesehen wurde. Das AG Frankfurt am Main bewertet die BVSK-Honorarbefragung 2011 als ausreichende Schätzgrundlage für die Angemessenheit von Grundhonorar und Nebenkosten. Das Gericht folgt hier auch einer Entscheidung des LG München vom (AZ: 8 S 4628/12), wonach selbst eine Überschreitung dieser Werte um weniger als 10 % unschädlich ist. 5

6 Fraunhofer-Marktpreisspiegel ist ungeeignet zur Schätzung der Mietwagenkosten AG Leipzig, Urteil vom , AZ: 115 C 9980/11 Neben Fragen der Haftungsquote sowie der erforderlichen Reparaturkosten hatte das AG Leipzig auch über die Höhe erforderlicher Mietwagenkosten zu entscheiden. Der Unfall ereignete sich hierbei am Der Geschädigte und Kläger mietete vom bis einen Ersatzwagen an. Das verunfallte Fahrzeug des Klägers war älter als zehn Jahre und der Fahrzeugklasse 4 zuzuordnen. Der Kläger mietete ein Fahrzeug der Klasse 3 an. Hierfür wurden Kosten für Anmietung für 14 Tage in Höhe von 1.016,76 netto sowie Kosten für die Haftungsreduzierung in Höhe von 253,54 netto berechnet. Die Beklagte (Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners) berief sich vorgerichtlich auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel und bezahlte nur einen Bruchteil der geltend gemachten Mietwagenkosten. Nachdem das AG Leipzig feststellte, dass die Beklagtenseite für die unfallbedingt eingetretenen Schäden vollumfänglich haftete, sprach sie auch die ausstehenden Mietwagenkosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach vollumfänglich zu. Neben Fragen der Haftungsquotelung setzte sich das AG Leipzig sehr ausführlich mit der Wahl der richtigen Schätzgrundlage auseinander und entschied sich gegen den Fraunhofer- Marktpreisspiegel und für den Schwacke-Automietpreisspiegel. Bei ersterer Schätzgrundlage bemängelte das Gericht die ausschließliche Datenerhebung über Telefon und Internet. Außerdem sei zu beanstanden, dass den Preisen eine Vorbuchungsfrist von mindestens einer Woche zugrunde gelegen hätte. Auch das im Verhältnis zum Schwacke-Automietpreisspiegel geringere Ausmaß der Datenerfassung beim Fraunhofer-Marktpreisspiel stellte nach Ansicht des AG Leipzig einen entsprechenden Mangel dar. Eine Gesamtbetrachtung führe dazu, dass der Marktpreisspiegel des Fraunhofer-Institutes gegenüber dem Schwacke-Automietpreisspiegel nicht vorzugswürdig sei. Zum Vortrag auf Beklagtenseite, der Kläger hätte bei der Firma Avis in Leipzig einen Mietwagen für 14 Tage zu einem Preis ab 404,98 erhalten können, führte das Gericht aus, dass diese durchaus relevante Behauptung auf Beklagtenseite nicht nachgewiesen wurde. Auf Beklagtenseite wurde lediglich behauptet, dass der Preis auch bei einer sofortigen Anmietung erhältlich gewesen wäre. Ein Beweis für diese Behauptung wurde allerdings nicht angeboten. Außerdem hätte die Zugänglichkeit eines solchen Tarifs vorausgesetzt, dass exakt für 14 Tage die Anmietung vereinbart worden wäre. Die Vereinbarung einer solch genauen Anmietzeit als Voraussetzung eines derart günstigen Tarifes sei bei einer unfallbedingten Anmietung allerdings schlicht nicht möglich. Das AG Leipzig lehnte letztendlich eine Vergleichbarkeit der auf Beklagtenseite behaupteten günstigeren Angebote ab. Sodann schätzte das AG Leipzig anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels, allerdings anhand der Fahrzeugklasse 3, da das verunfallte Fahrzeug bereits älter als zehn Jahre gewesen sei und sich somit eine Herabstufung rechtfertige. 6

7 Im Hinblick auf die Anmietdauer hatte das AG Leipzig keinerlei Beanstandungen. Zwar sei im Gutachten eine Mietdauer von sieben bis neun Tagen prognostiziert worden, es hätte sich allerdings um Arbeitstage gehandelt, sodass die Gesamtanmietzeit von 14 Tagen nicht zu beanstanden gewesen sei. Da der Vergleichswert nach Schwacke sogar oberhalb des konkret berechneten Betrags lag, sprach das AG Leipzig die ausstehenden Mietwagenkosten vollumfänglich zu. Das AG Leipzig findet klare Worte zur Wahl der richtigen Schätzgrundlage. Der Schwacke- Automietpreisspiegel ist dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel überlegen. Die Mängel der Datenerhebung des Fraunhofer-IAO sind so gravierend, dass sie als Schätzgrundlage letztendlich ausscheidet. Daran kann auch nicht der angeblich vorhandene Vorteil durch die anonyme Datenerhebung etwas ändern. Letztendlich bestätigt sich wieder einmal, dass Fraunhofer nicht aus der Sicht des Geschädigten den erforderlichen Normaltarif schätzte, sondern ein verzerrtes Bild des dem Geschädigten tatsächlich zugänglichen regionalen Marktes zur Verfügung stellte. Dies mag im Sinne der Auftraggeber des Marktpreisspiegels der Versicherungswirtschaft sein, geht aber an der Sach- und Rechtslage vorbei. Rechtsfehlerhaft erachten wir allerdings die Schätzung des Gerichts anhand der Fahrzeugklasse 3. Bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten findet gerade keine Herabstufung wegen des Fahrzeugalters statt. Eine solche Herabstufung rechtfertigt sich allenfalls bei der Geltendmachung von Nutzungsausfall. Kostenvoranschläge höchstens bedingt erstattungsfähig AG Rheinsberg, Urteil vom , AZ: 11 C 195/11 Geschädigte haben nach einem Verkehrsunfall generell das Recht, ab einer Schadenhöhe von 715,00 auf Kosten des Gegners bzw. von dessen Versicherung ein unabhängiges Gutachten zur Ermittlung der Schadenhöhe in Auftrag zu geben. Häufig kennen Geschädigte dieses Recht nicht oder halten die an ihrem Fahrzeug vorhandenen Schäden für zu geringfügig. Sie begnügen sich dann mit einem durch die Werkstatt angefertigten Kostenvoranschlag. Aus verschiedenen Gründen kann dies zu Nachteilen führen. Wenn die betreffende Werkstatt den Wagen repariert, werden die Kosten für den Kostenvoranschlag zwar in der Regel in der Reparaturrechnung verrechnet. Ein Kostenvoranschlag darf aber anders als ein Gutachten keine Angaben zu einer an dem Fahrzeug eingetretenen merkantilen Wertminderung enthalten. Der Geschädigte muss sich diesbezüglich auf das Wohlwollen der Versicherung verlassen. Wie der vorliegende Fall zeigt, gibt es bei fiktiver Abrechnung also bei Abrechnung auf Basis des Kostenvoranschlags zusätzliche Probleme. In diesem Fall stellen die Werkstätten den Geschädigten die Erstellung des Kostenvoranschlages meist in Rechnung. Ob diese Kosten dann entsprechend eines Gutachtens durch die gegnerische Versicherung zu erstatten sind, ist aber alles andere als sicher. Die Mehrheit der Gerichte lehnt die Erstattungsfähigkeit ab. Das AG Rheinsberg geht mit der vorliegenden Entscheidung einen Mittelweg Das Gericht macht die Erstattungsfähigkeit davon abhängig, ob der Geschädigte auch Anspruch auf ein 7

8 Gutachten gehabt hätte (also besagte Reparaturkostengrenze von 715,00 überschritten wurde). Das Gericht führt hier aus: Da nach 632 III BGB Kostenvoranschläge im Zweifel nicht zu vergüten sind, etwaige Kosten dann bei einer Beauftragung der Werkstatt regelmäßig auf die Werklohnforderung angerechnet werden, ist streitig, ob die Kosten eines Voranschlages überhaupt erstattungsfähig sind [vgl. Baumann I Hess I Jahn 249 Rn 244 für Erstattung: LG Hitdesheim NZV 2010, 34 mwh, LG Paderborn v S 30/98; AG Ahlen v C 26/07; AG Neuss SP 06, 174, AG Weilheim SP 08, 333; gegen Erstattung: LG Aachen zfs 1983, 292; AG Bielefeld v C 518/99; AG Lünen v C 460/99]. Wäre der Geschädigte zur Einholung eines Gutachtens berechtigt gewesen und liegen die Kosten des Voranschlages darunter, sind ihm diese tatsächlich entstandenen und nicht beispielsweise anlässlich einer Teilreparatur verrechneten Aufwendungen zu ersetzen; es handelt sich um den zur Feststellung der Schadenshöhe erforderlichen Aufwand i.s.d. 249 II 8GB. Der Kläger hätte hier durchaus ein Gutachten einholen können, die Kosten für den Voranschlag liegen deutlich unter den Gutachterkosten. Des Nachweises der Zahlung bedurfte es nicht, da der Kläger insoweit bereits mit einer Verbindlichkeit belastet und der Schaden damit eingetreten ist. Die Kosten eines Voranschlages bewegen sich üblicherweise in der Größenordnung von bis zu 40 EUR [vgl. Baumann I Hess aao unter Hinweis auf AG Landsberg DAR 2009, 277]. Mehr kann der Kläger vorliegend ohne konkrete Darlegung damit nicht beanspruchen. Die Argumentation des AG Rheinsberg ist angreifbar, da ja gerade bei Schäden, die unter der Grenze von 715,00 liegen, der Geschädigte auf einen Kostenvoranschlag angewiesen ist. Vor allem aber handelt es sich um die Einzelmeinung eines Gerichts. Andere Gerichte werden die Sache anders sehen, von Versicherungen ganz zu schweigen. Daher muss der Rat ganz deutlich lauten: In allen Fällen, in denen dies möglich ist, in jedem Fall aber ab voraussichtlichen Reparaturkosten von 1.000,00 einen Gutachter zu beauftragen. 8

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