Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 5/2013:
|
|
- Martha Frei
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 5/2013: Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) Eigenbedarf: Kein Rechtsmissbrauch, wenn Bedarf bei Vertragsschluss nicht absehbar war Mietvertrag: Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung AGG: Keine Wohnung für Gewerkschaftsangehörige? Betriebskosten: Mieter muss Kosten des Klingelschildes nicht übernehmen Abschließende Hinweise Verzugszinsen Steuertermine im Monat Mai 2013
2 Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) Eigenbedarf: Kein Rechtsmissbrauch, wenn Bedarf bei Vertragsschluss nicht absehbar war Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage beantwortet, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungsvermieter wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gehindert sein kann, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen. In dem betreffenden Verfahren hatte der Vermieter eines Einfamilienhauses das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt, das Haus werde für seinen Enkel und dessen Familie benötigt. Die Mieter hielten diese Eigenbedarfskündigung für rechtsmissbräuchlich. Zum einen sei sie nur drei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses ausgesprochen worden. Und zum anderen habe der Sohn des Vermieters bei der Anmietung mündlich geäußert, ein Eigenbedarf komme nicht in Betracht, allenfalls sei ein Verkauf des Anwesens möglich. Sowohl Amtsgericht als auch Landgericht sahen den Eigenbedarf als erwiesen an und gaben der Räumungsklage des Vermieters statt. Der BGH hat diese Entscheidungen nun bestätigt. Der Eigenbedarf sei erst später aufgrund einer nach der Vermietung eingetretenen Änderung der beruflichen und familiären Verhältnisse des Enkels entstanden. Er sei für den Vermieter zuvor nicht absehbar gewesen. Daher sei die Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs sei nur rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags beabsichtige oder zumindest erwäge, die Wohnung alsbald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Bei Abschluss des Mietvertrags hätte der Vermieter noch nicht absehen können, dass sein Enkel seine Lebensplanung ändern würde. Dieser habe erst später entschieden, das vermietete Einfamilienhaus zusammen mit seiner zwischenzeitlich schwangeren Partnerin und späteren Ehefrau und dem gemeinsamen Kind bewohnen zu wollen (BGH, VIII ZR 233/12). Mietvertrag: Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung Eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, die die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt, ist unwirksam. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Familie, die bei einer Genossenschaft eine Wohnung angemietet hatte. Der Mietvertrag enthielt eine Klausel, nach der Hunde und Katzen in der Wohnung nicht gehalten werden dürfen. Beim Einzug brachte die Familie einen Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm mit. Die Genossenschaft forderte die Familie auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Die Familie weigerte sich. Daraufhin klagte die Genossenschaft auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung. Der BGH wies die Klage jedoch zurück. Die Richter entschieden, dass die Mietvertragsklausel unwirksam sei. Sie benachteilige den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbiete. Zugleich verstoße sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehöre, müsse jeweils im Einzelfall durch eine umfassende Interessenabwägung geklärt werden. Eine generelle Verbotsklausel würde - in Widerspruch dazu - eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele. Hinweis: Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss (BGH, VIII ZR 168/12). AGG: Keine Wohnung für Gewerkschaftsangehörige? Es kann dahinstehen, ob jemand eine Wohnung nicht vermietet bekam, weil er Gewerkschaftsangehöriger ist. So entschied das Amtsgericht (AG) München im Streit zwischen potenziellem Mieter und Vermieter. Der Bewerber um eine Wohnung hatte letztlich eine Absage vom Vermieter bekommen. Daraufhin hatte er ihn auf Schadenersatz verklagt und sich auf einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen. Er habe die Wohnung nur deshalb nicht bekommen, weil seine Frau in der Gewerkschaft sei. Das Gericht hielt dieses Argument jedoch für irrelevant. Verboten seien nach dem AGG Benachteiligungen aus Gründen der Weltanschauung. Die Gewerkschaftszugehörigkeit betreffe nur einen Teilaspekt des Lebens und sei insofern keine Weltanschauung. Es bestehe daher kein Schadenersatzanspruch (AG München, 423 C 14869/12). Betriebskosten: Mieter muss Kosten des Klingelschildes nicht übernehmen
3 Montiert der Vermieter neue Namensschilder am Klingelbrett, muss der Mieter dafür nicht bezahlen. Das schrieb das Amtsgericht (AG) Augsburg einem Vermieter ins Stammbuch, der die Kosten für das Namensschild in der Betriebskostenabrechnung angesetzt hatte. Das Gericht machte deutlich, dass als Betriebskosten nur laufende Ausgaben gelten würden. Der Austausch der Schilder sei jedoch keine laufende Ausgabe. Er sei vielmehr an die Neuvermietung gebunden und stelle einen einmaligen Aufwand des Vermieters dar (AG Augsburg, 21 C 4988/11).
4 Abschließende Hinweise Verzugszinsen Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 beträgt - 0,13 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen: für Verbraucher ( 288 Abs. 1 BGB): 4,87 Prozent für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag ( 497 Abs. 1 BGB): 1,87 Prozent für den unternehmerischen Geschäftsverkehr ( 288 Abs. 2 BGB): 7,87 Prozent Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit: vom bis : 0,12 Prozent vom bis : 0,12 Prozent vom bis ,37 Prozent vom bis : 0,12 Prozent vom bis : 0,12 Prozent vom bis : 0,12 Prozent vom bis : 0,12 Prozent vom bis : 1,62 Prozent vom bis : 3,19 Prozent vom bis : 3,32 Prozent vom bis : 3,19 Prozent vom bis : 2,70 Prozent vom bis : 1,95 Prozent vom bis : 1,37 Prozent vom bis : 1,17 Prozent vom bis : 1,21 Prozent vom bis : 1,13 Prozent vom bis : 1,14 Prozent vom bis : 1,22 Prozent vom bis : 1,97 Prozent vom bis : 2,47 Prozent
5 vom bis : 2,57 Prozent vom bis : 3,62 Prozent vom bis : 4,26 Prozent vom bis : 3,42 Prozent Steuertermine im Monat Mai 2013 Im Monat Mai 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten: Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum Gewerbesteuerzahler: Barzahlung bis zum Grundsteuerzahler: Barzahlung bis zum Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen. Hinweis: Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am und am zu zahlen sind. Auf Antrag (war bis zum zu stellen) kann die Grundsteuer auch am in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 2/2013:
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 2/2013: Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) Mietminderung: Verkehrslärm und Mietminderung Eigenmächtige Vermietung: Miete muss nicht ausgekehrt werden Nebenkosten:
MehrInhaltsverzeichnis der Ausgabe 8/2013:
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 8/2013: Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) Mietminderung: Tritt- und Luftschallschutz bei Estricharbeiten des Vermieters Mietvertrag: Kündigung des Mietverhältnisses
MehrInhaltsverzeichnis der Ausgabe 5/2014:
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 5/2014: Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) Mietmangel: Mietminderung bei Sanierungsarbeiten Mietgebrauch: Mieter darf Waschmaschine und Trockner in Wohnung betreiben
MehrInhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2013:
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2013: Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) Gewerbliche Wohnungsnutzung: Erteilung von Musikunterricht in der Mietwohnung Mietminderung: Ein Schlüssel für die Tiefgarage
MehrInhaltsverzeichnis der Ausgabe 2/2014:
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 2/2014: Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) Wohnraummieter: Untervermietungserlaubnis umfasst nicht unbedingt Überlassung an Touristen Betriebskosten: Vermieter darf
MehrInhaltsverzeichnis der Ausgabe 9/2014:
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 9/2014: Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) Vertragsrecht: Kündigungsschutz für Senioren Nachvertragliche Pflichten: Vermieter muss Post an den alten Mieter aufbewahren
Mehrmüsse der Vermieter die Einordnung unter Benennung aller relevanten Kriterien begründen.
MIETRECHT UND WEG MIETSPIEGEL Erhöhte Begründungsanforderungen bei Mieterhöhungsverlangen Zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens gemäß 558a Abs. 2 BGB kann der Vermieter grundsätzlich auf einen Mietspiegel
MehrInhaltsverzeichnis der Ausgabe 7/2014:
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 7/2014: Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) Kündigungsrecht: Vermieter kann nach Streit mit dem Mieter nicht immer fristlos kündigen Untervermietung: Schadenersatzpflicht
MehrInhaltsverzeichnis der Ausgabe 7/2013:
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 7/2013: Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) Störungen im Mietverhältnis: Lärm vom Rasenmäher Vorgetäuschter Eigenbedarf: Kein Schadenersatz bei Vergleich Renovierung:
MehrInhaltsverzeichnis der Ausgabe 3/2014:
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 3/2014: Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) Nebenkostenabrechnung: Die Belegeinsicht Härtegründe: Duldungspflicht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen Mieterhöhung:
MehrNEBENKOSTEN Warmwasserkosten bei hohem Wohnungsleerstand
MIETRECHT UND WEG NEBENKOSTEN Warmwasserkosten bei hohem Wohnungsleerstand Auch bei hohen Leerständen bleibt es grundsätzlich bei der gesetzlich vorgegebenen Abrechnung, wonach die Kosten zu mindestens
MehrInhaltsverzeichnis der Ausgabe 4/2012:
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 4/2012: Verkehrsrecht Mitverschulden: Sicherheitsgurt darf nach Unfall abgelegt werden Mietwagen: Nutzung bei Unfall kurz vor einer Urlaubsreise Wertminderung: Anspruch auch
MehrNews Verkehrsrecht 05/2015
News Verkehrsrecht 05/2015 Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/2015: Verkehrsrecht - OWi-Recht: Mobiltelefon: Beim Fahren auch als Navigationshilfe oder zur Internetrecherche verboten - Schadenminderungspflicht:
MehrInhaltsverzeichnis der Ausgabe 1/2014:
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 1/2014: Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) Mietwohnung: Zum Vorkaufsrecht des Mieters bei dem Verkauf eines ungeteilten Mietshauses Verkehrssicherheit: Keine Räum-
MehrNews Verkehrsrecht 08/2015
News Verkehrsrecht 08/2015 Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2015: Verkehrsrecht - Restwert: Drei Angebote im Gutachten: Ein Null-Angebot ist auch eins - Schadenabwicklung: Voraussetzungen für Inanspruchnahme
MehrAuf der Rückseite heißt es unter der Überschrift Berechnung und Verteilung Betriebskosten :
MIETRECHT UND WEG BETRIEBSKOSTENABRECHNUNG Eine Umlage nach Personenmonaten ist auch ohne Erläuterung formell wirksam Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht deshalb unwirksam, weil eine nicht näher erläuterte
MehrKLIMAWANDEL Beim Hochwasserschutz von Mieträumen muss ein Sicherheitszuschlag eingehalten werden
MIETRECHT UND WEG VORKAUFSRECHT Vermieter haftet bei Verletzung von Informationspflichten auf Schadenersatz Unterlässt es der Vermieter pflichtwidrig, den vorkaufsberechtigten Mieter über den Inhalt des
MehrMIETMANGEL Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch neuen Bolzplatz?
MIETRECHT UND WEG MIETMANGEL Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch neuen Bolzplatz? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Grundsatzentscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der
MehrDer Mieter kann deshalb eine Verzinsung des Guthabensbetrages von 5.000,00 Euro nicht verlangen. (Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet-
Imm obili eninformation 01/2013 Wir informieren Sie über den aktuellen Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung zu ausgewählten Themen im Wohnraum- und Gewerberaummietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Baurecht
MehrI N F O R M A T I O N S B R I E F
SCHWARZ THÖNEBE & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE Elisenstr. 3 Telefon: 089/ 91 04 91 05 80335 München Telefax: 089/ 91 04 91 06 E-MAIL: info@ra-schwarz-thoenebe.de www.ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I
MehrPACHTVERHÄLTNIS Erpresserischer Pächter muss Schadenersatz leisten
MIETRECHT UND WEG PACHTVERHÄLTNIS Erpresserischer Pächter muss Schadenersatz leisten Erklärt der Pächter gegenüber dem Verpächter, er werde die Pachtsache nach wirksamer fristloser Kündigung nur räumen
MehrNutzungsentschädigung: Ein Druckmittel zur Beschleunigung des Auszuges?
Aachener Str. 1053-1055 50858 Köln 0221-1792910 luetzenkirchen@ld-ra.de Nutzungsentschädigung: Ein Druckmittel zur Beschleunigung des Auszuges? Dr. Klaus Lützenkirchen Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet-
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 233/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. März 2013 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrNews Verkehrsrecht 02/2015
News Verkehrsrecht 02/2015 Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2015: Verkehrsrecht - OWi-Recht: Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild Schneeflocke gilt auch, wenn es nicht schneit - OWI-Recht: Bremsscheibenkontrolle
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 270/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrMODERNISIERUNG Mieter müssen Rauchmelder-Einbau auch bei vorheriger Selbstausstattung dulden
MIETRECHT UND WEG MODERNISIERUNG Mieter müssen Rauchmelder-Einbau auch bei vorheriger Selbstausstattung dulden Ein Mieter muss den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden, wenn
MehrTitel: Eigenbedarfskündigungen - Was Mieter und Vermieter darüber wissen sollten Christine Grigoleit
Manuskript Notizbuch Titel: Eigenbedarfskündigungen - Was Mieter und Vermieter darüber wissen sollten AutorIn: Christine Grigoleit Redaktion: Wirtschaft und Soziales Sendedatum: 13.02.2017 Sendezeit Programm:
MehrDie wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung Dürfen Vermieter Problemmietern kündigen? Einem Mieter kann nur dann gekündigt werden, wenn es einen handfesten Kündigungsgrund gibt. Ein solcher
MehrWoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher
MehrDas Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.
-1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt
MehrMietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107)
MIETRECHT Urteile Mietrecht 2013 Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung (BGH, Urteil vom 26.9.2012 VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) Zu entscheiden war der Fall, dass der
MehrImmobilienrecht Gewerberaummietrecht Wohnraummietrecht Maklerrecht Wohnungseigentumsrecht Erbrecht Privates Baurecht
Urachstraße 3 D 79102 Freiburg i. Br. Tel. 0761 / 7 03 93 16 Fax 0761 / 7 03 93 99 Immobilienrecht Gewerberaummietrecht Wohnraummietrecht Maklerrecht Wohnungseigentumsrecht Erbrecht Privates Baurecht Aktuelle
MehrBundesgerichtshof bestätigt Zulässigkeit von Eigenbedarfskündigungen
1 von 5 15.12.2016 13:58 [Seite drucken] Bundesgerichtshof [Fenster schließen] Mitteilung der Pressestelle Nr. 225/2016 Bundesgerichtshof bestätigt Zulässigkeit von Eigenbedarfskündigungen durch eine Gesellschaft
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. BGB 242 Cd, 564 b Abs. 2 Nr. 2 (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung)
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 311/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Juli 2003 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrImmer wieder führt das Thema Schönheitsreparaturen zu Streit zwischen Vermieter und Mieter.
Mietrecht - Der Dauerbrenner : Schönheitsreparaturen! - Das leidige Thema Schönheitsreparaturen! - Achtung! Verfristete Betriebskostenabrechnung! - Tierhaltung in der Mietwohnung - erlaubt oder nicht!
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. BGB 242 Cd, 564 b Abs. 2 Nr. 2 (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung)
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Juli 2003 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 199/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrBeispielbild. Mietrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen
Beispielbild Mietrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen Überblick I. Vertragsabschluss II. Vertragsdurchführung III. Flüchtlingsspezifische Vertragsregeln? IV. Vertragsbeendigung
Mehr4. Besprechungsfall. Wie ist die Rechtslage?
4. Besprechungsfall Anfang 2007 hat Münch für sich und seine fünfköpfige Familie von Vollmer zum Preis von kalt 600, warm 700 im Monat eine Wohnung in Würzburg gemietet, deren Wände teilweise durchfeuchtet
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 119/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. November 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrWohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen!
Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen! Die Vereinbarung und Abwicklung von Mietverhältnissen mit Studierenden verläuft nach unserer Erfahrung in der Regel unproblematisch.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 12/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Juni 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrSpäte WEG-Abrechnung, verspätete Mieterabrechnung. Prof. Dr. Martin Häublein
Späte WEG-Abrechnung, verspätete Mieterabrechnung Prof. Dr. Einführung Anlassfall : BGH v. 25. Januar 2017 (VIII ZR 249/15) Vermietet ist eine Eigentumswohnung. Der MV enthielt handschriftlich die Abrede,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL 573 Abs. 1 Satz 1 BGB 1. Auch wenn der Vermieter, der eine andere Wohnung in demselben Haus bewohnt, die vermietete Wohnung nicht nur überwiegend,
MehrInhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2013:
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2013: Familien- und Erbrecht Umgangsrecht: Betreuender Elternteil muss Umgangskontakte fördern Elterngeld: Grundsätzlich kein Anspruch im geschlossenen Strafvollzug Kindergeld:
MehrInhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2012:
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 6/2012: Familien- und Erbrecht Unterhaltsrecht: Auseinanderfallen von Wohnbedarf und Wohnvorteil Unterhaltsrecht: Rückständiger Unterhalt muss nach einem Jahr geltend gemacht
MehrDNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen
MehrWeitere wichtige Urteile im Jahr ) Urteil des BGH vom (VIII ZR 166/08), Unwirksame Farbwahlklausel während der Mietzeit
Weitere wichtige Urteile im Jahr 2009 I. Schönheitsreparaturen Urteil des BGH vom 18.02.2009 (VIII ZR 166/08), Unwirksame Farbwahlklausel während der Mietzeit Der BGH hatte folgende Regelung in vorformulierten
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 120/11 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. November 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrKündigung wegen Eigenbedarf: Rechtsmissbräuchlich, wenn für den Eigenbedarf eine andere Wohnung ( Alternativwohnung ) zur Verfügung steht?
Kündigung wegen Eigenbedarf: Rechtsmissbräuchlich, wenn für den Eigenbedarf eine andere Wohnung ( Alternativwohnung ) zur Verfügung steht? BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15 1 Bei diesem
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 284/13 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. April 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 192/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrKündigungsfristen 2016: An welche Fristen sich Mieter und Vermieter halten müssen
en 2016: An welche Fristen sich Mieter und halten müssen Foto: B. Wylezich - Fotolia.com Tschüss Mieter: Wer eine Wohnung vermietet, muss früher oder später damit rechnen, dass sein lieb gewonnener Mieter
MehrDer Bundesgerichtshof hat in der ersten Entscheidung, über die wir berichten möchten, zu folgender Frage Stellung genommen:
Mandantenrundschreiben Mietrecht 3. Quartal 2010 vom 03.09.2010 Sehr geehrte Mandanten, im dritten Quartal dieses Jahres möchten wir Sie mit unserem Mandantenrundschreiben gerne über folgende interessante
MehrDas Entscheidende Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht
Das Entscheidende Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht Mai 2013 Inhaltsverzeichnis 1. UG (haftungsbeschränkt) persönliche Haftung bei unrichtiger Firmierung 2. Schriftform beim
MehrSonnenstraße 11/IV Telefon: München Telefax:
Sonnenstraße 11/IV Telefon: 089 91049105 80331 München Telefax: 089 91049106 E-Mail: info@ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I O N S B R I E F (Informationen zum Mietrecht) April 2015 I N H A L T 1.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 317/10 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 154/05 BESCHLUSS vom 26. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 19/17 BESCHLUSS vom 22. August 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:220817BVIIIZR19.17.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2017 durch die
MehrNews Verkehrsrecht 07/2016
News Verkehrsrecht 07/2016 Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 07/2016: Verkehrsrecht - Schadenabwicklung: Auch ein erst nach Verkauf des Fahrzeugs erkannter Schaden muss ersetzt werden - Anwaltskosten: Hamburger
MehrPrüfungsschritte der Kündigung. I. Kündigungsgrund
Zivilrecht Schuldrecht BT I Übersichten Prüfungsschritte der 1. des Mieters I. sgrund Mietverhältnis auf bestimmte Zeit nur möglich (vgl. BGH NJW 2007, 2177) Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit () (ordentliche)
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 50/16 BESCHLUSS vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIIIZR50.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch die Vorsitzende
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 300/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. November 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrLeimen e.v Aktuelles zum Mietrecht Wohnungseigentumsrecht Leimen, St. Ilgener Str. 37, Tel.:
Leimen e.v. 69181 Leimen, St. Ilgener Str. 37, Tel.: 06224-78203 23.0412017 Aktuelles zum Mietrecht Wohnungseigentumsrecht Referent: Rechtsanwalt Thomas Kern Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. Mai 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 185/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Mai 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrAktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht
EnergieForum Deutschland Verwaltertalk am 28. Mai 2015 in Hamburg Aktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt RA Carsten Küttner W I R Breiholdt Nierhaus Schmidt,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 78/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. Oktober 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrKARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL
Schriftformheilungsklauseln sind generell unzulässig! Wenn ein Mietvertrag wirksam mit einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr abgeschlossen werden soll, dann muss er dem in 550 BGB enthaltenen Schriftformerfordernis
MehrKündigen wegen Mietschulden: Wie schnell Sie sein müssen
Kündigen wegen Mietschulden: Wie schnell Sie sein müssen Foto: Dan Race - Fotolia.com Es ist nicht nur ärgerlich, wenn der Mieter seine Miete nicht zahlt. Manche Vermieter, die ihre Immobilienfinanzierung
MehrErgänzende Vertragsauslegung im Mietrecht: Langjähriger beiderseitiger Kündigungsverzicht anstelle unwirksamer Befristung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr388_12 letzte Aktualisierung: 17.9.2013 BGH, 10.7.2013 - VIII ZR 388/12 BGB 137, 573c, 575 Ergänzende Vertragsauslegung im Mietrecht: Langjähriger beiderseitiger
MehrDer Bundesgerichtshof (BGH) 1 befasste sich kürzlich mit einer interessanten. Annahme des Mietvertrages führte.
-1- ZUSTANDEKOMMEN EINES MIETVERTRAGES AUCH OHNE UNTERZEICHNUNG DES VERTRAGES Zum konkludenten Eintritt eines Ehegatten als weiterer Mieter in den von seinem Ehepartner und dem Vermieter geschlossenen
MehrMIETMANGEL Rechte des Mieters nach einem Wohnungsbrand
MIETRECHT UND WEG MIETMANGEL Rechte des Mieters nach einem Wohnungsbrand Hat ein Mieter einen Brand in der gemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht, kann er die Beseitigung des Schadens vom Vermieter
MehrRegionalberatungen Frühjahr Aktuelles aus dem Genossenschafts- und Mietrecht
Regionalberatungen Frühjahr 2017 Aktuelles aus dem Genossenschafts- und Mietrecht Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
MehrWiderrufsrecht im Mietrecht
Widerrufsrecht im Mietrecht Sonnenstraße 11 80331 München Telefon 089 / 5404133-0 Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de www.haus-und-grund-bayern.de Widerrufsrecht im Mietrecht 1 Am 13. Juni
MehrOrdentliche Kündigung wegen verspäteter Mietzahlung von ausländischem Konto
AG München, Teilanerkenntnis- und Endurteil v. 25.07.2017 414 C 24067/16 Titel: Ordentliche Kündigung wegen verspäteter Mietzahlung von ausländischem Konto Normenkette: BGB 546 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 26/16 BESCHLUSS vom 23. März 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:230316BVIIIZR26.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2016 durch die Vorsitzende
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 234/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Mai 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBlank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ...
... Blank/Börstinghaus Miete Kommentar von Hubert Blank Richter am Landgericht a. D. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 3., völlig neubearbeitete Auflage 4! ms Verlag C. H. Beck München 2008 Literatur-
Mehr536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
Nachfolgend eine nichtamtliche Wiedergabe der neugefassten 536, 555a bis 555f sowie 559, 559b BGB. Die hochgestellten Zahlen in eckigen Klammern geben die Sätze innerhalb der Absätze an. Maßgeblich ist
MehrMalte Monjé. Mietrückstand und drohender Wohnungsverlust: Hohe Hürden für den Mieter
Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- u Wohnungseigentumsrecht Mietrückstand und drohender Wohnungsverlust: Hohe Hürden für den Mieter S. 1 Wann kann der Vermieter
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 204/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. April 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 231/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. April 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. November 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 294/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. November 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrRundschreiben 3/2013. Inhaltsverzeichnis: I. Für Ihre Vereinsarbeit II. Rechtsprechung III. Gesetzgebung
Rundschreiben 3/2013 Inhaltsverzeichnis: I. Für Ihre Vereinsarbeit II. Rechtsprechung III. Gesetzgebung Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de
MehrBGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 VIII ZR 232/15 1 2
Eigenbedarfskündigung und Anbietpflicht bezüglich einer Alternativwohnung BGH präzisiert seine Rechtsprechung zu den Folgen einer Verletzung der Anbietpflicht: Kündigung wirksam, aber Schadensersatzanspruch
MehrSchriftlicher Bericht
Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/2317 Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den vom Bundesrat eingebrachten eines Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher
MehrAktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dr. Karin Milger Berchtesgaden 2014
Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 1 Übersicht _ I. Betriebskosten II. Probleme der Untervermietung III. Kündigung in der Insolvenz des Mieters IV. Schadensersatz wegen Verlust eines Schlüssels
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 330/11 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit ja nein ja Verkündet am: 26. September 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin
MehrMieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter
Mieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter Rechtsanwalt Kelleners & Albert Rechtsanwälte in Partnerschaft 2. Südbrandenburger Tag der Immobilienwirtschaft, IHK
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 351/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. Juli 2005 Potsch, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 4. Juni 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 292/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. Juni 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBGH VIII ZR 109/05 1. BGH, Urteil vom 5. April VIII ZR 109/05 - LG Nürnberg-Fürth, AG Schwabach
BGH VIII ZR 109/05 1 BGH VIII ZR 109/05 Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter
MehrRechtliche Probleme des Fogging. - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht -
Rechtliche Probleme des Fogging - Folgeprobleme aus miet- und wohnungseigentumsrechtlicher Sicht - Referent: Rechtsanwalt Josef Piontek Vorstand Haus & Grund Mannheim Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrNewsletter: Wissenswertes für Immobilieneigentümer
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie unseren 3. ten Newsletter. Vorab ein kurzer Überblick über unseren neuen Vermietungs- und Gutachterservice sowie die wichtigsten Änderungen für Immobilieneigentümer.
MehrWegweiser. 1 Die Mietrechtsreform im Überblick. 2 Mietverträge rechtssicher abschließen Mieten zu Ihren Gunsten vereinbaren
Teil Seite 1 Autorenverzeichnis Abkürzungs- und Literaturverzeichnis CD 1 Die Mietrechtsreform im Überblick 1/1 Neu versus alt 1/2 Ihre Rechte als Vermieter Neuerungen zu Ihren Gunsten durchsetzen 2 Mietverträge
MehrAmtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil
Amtsgericht Wedding Im Namen des Volkes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Geschäftsnummer: 16 C 418/12 verkündet am : 20.11.2012 \ Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der vertreten d.d. Vorstand -
Mehr