RUNDSCHREIBEN INHALT. Nr. 11 vom 15. Oktober 2007

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1 RUNDSCHREIBEN INHALT Nr. 11 vom 15. Oktober Strahlenschutzschienen 2. Verpflichtung zur Beratung bei der Kostenerstattung 3. Planungsgutachten 4. Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten 5. Grundlohnsummensteigerung KZV-Stammtisch am Kassenänderungen 8. Punktwertübersicht IV. Quartal Fortbildungsveranstaltung des PPI

2 Anlage 1. Strahlenschutzschienen (Schleimhautretraktoren bzw. Weichgewebsretraktoren) Im Rundschreiben Nr. 10 vom haben wir die Vereinbarung zwischen der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände und der KZV Berlin zur Analogabrechnung der Strahlenschutzschienen nach K2 plus der tatsächlich entstandenen zahntechnischen Leistungen veröffentlicht. Hier einige Erläuterungen zu diesem Thema: Sollte es aus zeitlichen Gründen nicht möglich sein, eine vorherige Kassenbewilligung für die Anfertigung einer Strahlenschutzschiene von der Krankenkasse einzuholen, kann trotzdem mit der Behandlung begonnen werden. Die KZV Berlin empfiehlt in solchen Situationen die Krankenkasse per Fax oder per Telefon über die Behandlung zu informieren. Ein entsprechender Vermerk über das Telefonat/Fax sollte auf dem Behandlungsplan notiert werden (Name des/der Sachbearbeiter(s)/in, Datum und Uhrzeit). Als Anlage haben wir Ihnen in diesem Rundschreiben zum Thema Strahlentherapie im Kopf und Halsbereich einige Informationsmaterialien beigelegt. Wir bitten dringend um Beachtung, denn die zahnärztliche Behandlung vor einer Strahlentherapie ist für das Wohl des Patienten u. U. unerlässlich, um schwere Nebenwirkungen zu vermeiden! Um eine optimale Behandlung von Patienten mit Tumorerkrankungen im Kopf und Halsbereich zu erzielen, ist die enge Zusammenarbeit zwischen Hauszahnarzt und dem Radioonkologen unentbehrlich. Ihre Ansprechpartnerinnen: Martina Scarciglia Claudia Döhring ( kontakt@kzv-berlin.de) Möglichkeit, Kostenerstattung auch nur für den Bereich der zahnärztlichen Versorgung zu wählen; vorher bestand diese Wahlmöglichkeit ausschließlich für die gesamte ambulante Versorgung. Neu ist auch, dass der behandelnde Vertragszahnarzt den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren hat, dass er die Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, selbst zu tragen hat. Der Versicherte hat die erfolgte Beratung gegenüber dem Behandler bzw. der Behandlerin schriftlich zu bestätigen (vgl. 13 Abs. 2 S. 3 und 4 SGB V). Als Anlage übersenden wir Ihnen eine von der KZBV entworfene Musterinformation, mit der Sie dokumentieren können, dass Sie Ihrer Beratungspflicht nachgekommen sind. Ihre Ansprechpartnerin: Iris Podulski ( kontakt@kzv-berlin.de) 3. Planungsgutachten Im MBZ Nr. 10 stellt der Kollege Kesler in seiner Funktion als Gutachter der KZV Berlin die Notwendigkeit ausreichender Behandlungsunterlagen für die Begutachtung dar. Die von ihm angesprochene Checkliste zur Erstellung einer Zahnersatzplanung haben wir in der Ergänzung dieses Artikels in der Anlage beigefügt. Ihre Ansprechpartnerin: Astrid Heilig ( kontakt@kzv-berlin.de) Anlage Anlage 4. Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten vom Das Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten wurde nunmehr unterzeichnet und ist somit ab dem gültig. Als Anlage fügen wir diesem Rundschreiben das aktuelle Abkommen bei. 2. Verpflichtung zur Beratung bei der Kostenerstattung Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) haben sich auch bei der Kostenerstattung Änderungen ergeben. So haben Versicherte seit dem die Anlage 1

3 Es beinhaltet im Wesentlichen folgende Änderungen: Neuer Punktwert ab > 1,03 EUR Die Neufassung von Nr. 2.3 des Abkommens > MKG-Chirurgen müssen erbrachte Leistungen die in der UV-GOÄ enthalten sind über die KV Berlin abrechnen Nr. 2.6 > neue Regelung einer Zahlungsfrist von höchsten 4 Wochen für den Unfallversicherungsträger, sofern der Betrag 200 EUR übersteigt. Gebühr für die zahnärztliche Auskunft wird auf 17,50 EUR erhöht. Das Porto kann zusätzlich berechnet werden. Im Zusammenhang mit der Aktualisierung des Abkommens weisen wir noch ergänzend auf folgende Punkte hin, die nicht ausdrücklich im Abkommen geregelt sind: - Kieferorthopädische Leistungen sind dem Leistungsumfang des Bema entsprechend vom Klammerzusatz in Nr. 1.1 des Abkommens mitumfasst. Darüber hinausgehende erforderliche Leistungen sind nach dem Leistungskatalog der GOZ zu erbringen. Ihre Ansprechpartnerinnen für den Inhalt des Abkommens: Rita Schmidt Gabriele Gericke ( kontakt@kzv-berlin.de) Ihre Ansprechpartnerinnen für den Punktwert: Christina Rost Petra Kretschmann ( kontakt@kzv-berlin.de) 5. Grundlohnsummensteigerung 2008 Jedes Jahr bis zum 15. September gibt das Bundesministerium für Gesundheit die Grundlohnsummensteigerung für das Folgejahr bekannt. Diese Grundlohnsummensteigerung wird gem. 71 Abs. 2 SGB V festgestellt auf Grundlage der durchschnittlichen Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen im zweiten Halbjahr des Vorjahres und im ersten Halbjahr des laufenden Jahres. Diese Steigerung, die gem. 71 Abs. 2 SGB V die absolute Obergrenze der Vergütungsanhebungen in 2008 darstellt, beläuft sich gemäß der Feststellung des Ministeriums auf 0,65 %! Wieso sich die Grundlohnsummensteigerung wiederum auf einem derart niedrigen Niveau bewegt, obwohl Tarifabschlüsse mit überwiegend mehr als 3 % Steigerung geschlossen wurden und die Arbeitslosigkeit weiterhin stark rückläufig ist, bleibt nicht nachvollziehbar. In 71 Abs. 2 SGB V ist nachzulesen, dass die Grundlohnsummensteigerung nicht etwa ermittelt oder berechnet wird. Sie wird lediglich "festgestellt". 6. KZV-Stammtisch am Bereits mit unserem letzten Rundschreiben hatten wir Sie auf unseren aktuellen Stammtisch am hingewiesen und möchten nun noch einmal daran erinnern: Wir haben den Kollegen Herrn Dr. Koschorreck, MdB, am in die KZV eingeladen. Er wird zu GOZ/HOZ, Basis- und Standardtarif Fragen beantworten also über die Pläne der Bundesregierung, die nicht nur unsere Honorargestaltung bei den Privatversicherten, sondern auch unsere Kassenpatienten im Rahmen von Mehrkostenvereinbarungen und besonders ZE-Festzuschüssen betreffen. Wir laden Sie herzlich ein, am um 19:00 Uhr im großen Saal der KZV Berlin (Erdgeschoss) an diesem Stammtisch teilzunehmen. Selbstverständlich können darüber hinaus an den Vorstand Fragen, die Sie bedrücken bzw. für Sie von Interesse sind, gestellt werden. Für das leibliche Wohl - fest und flüssig - ist wieder gesorgt. 2

4 7. Kassenänderungen Kassenfusionen: BKK Vita Dyckerhoff & Partner Kassennummer fusioniert zum mit Taunus BKK Kassennummer unter Beibehaltung des Nummernkreises der Taunus BKK. BKK Hochrhein-Wiesental Kassennummer fusioniert zum mit mhplus BKK Kassennummer unter Beibehaltung des Nummernkreises der mhplus BKK. Adressenänderungen: LKK MOD Kassennummer neue Adresse: LKK Mittel- und Ostdeutschland OT Hönow Hoppegartener Str Hoppegarten Novitas Vereinigte BKK Kassennummern neue Adresse: Novitas Vereinigte BKK Duisburg Hierbei handelt es sich um eine Postfachadresse für Großkunden. Oetker BKK Kassennummer neue Adresse: Oetker BKK Herforder Str Bielefeld Ihre Ansprechpartnerinnen: Petra Kretschmann Christina Rost ( kontakt@kzv-berlin.de) 8. Punktwertübersicht IV. Quartal 2007 Die beigefügte Punktwertübersicht der KZV Berlin gibt Auskunft über die aktuellen Punktwerte für das IV. Quartal Ihre Ansprechpartnerinnen: Petra Kretschmann Christina Rost ( kontakt@kzv-berlin.de) 9. Fortbildungsveranstaltung des Philipp-Pfaff-Institutes Zu Ihrer Information übermitteln wir Ihnen aktuelle Kursangebote des Pfaff Berlin. Bei Interesse bitten wir Sie, sich schriftlich beim Philipp-Pfaff-Institut anzumelden - per Fax über die Nummer: 0 30 / oder alternativ per , die Sie bitte an info@pfaff-berlin.de senden. Telefonisch erreichen Sie das Team des Institutes montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Jörg-Peter Husemann Dr. Karl-Georg Pochhammer Peter Herzog Anlagen zu: Pkt. 1: Pkt. 2: Pkt. 3: Pkt. 4: Pkt. 8: Pkt. 9: - Info-Materialien Strahlentherapie - Musterinformation Kostenerstattung - Checkliste Zahnersatzplanung - Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten - Punktwertübersicht IV. Quartal Kursangebote des PPI Anlage Anlage 3

5 Anlage zum Rundschreiben Nr. 11/2007 Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Punktwertübersicht Berlin IV. Quartal 2007 Stand ( 2 ) Kr./Ro. KCH PAR / KB IP / FU KFO ZE Abformmaterial KB / KFO ( ) AOK Berlin 0,7837 0,8510 0,7234 0,7269 3,00 BKK VBU BKK Sachsen - Anhalt Mitteldeutsche BKK BKK Thüringer Energieversorgung >Patient wohnt in Berlin 0,7728 0,8470 0,7236 0,7269 3,32 für alle anderen BKK WOP-Kassen >Patient wohnt in Berlin 0,8239 0,8550 0,7236 0,7269 3,32 für alle IKK Kassen >Patient wohnt in Berlin 0,8100 0,8611 0,7294 0,7269 3,50 LKK MOD 0,8100 0,8400 0,7300 0,7269 3,00 Knappschaft 0,7785 0,8611 0,7218 0,7269 3,00 VdAK 0,7787 0,8500 0,7250 0,7269 AEV 0,7787 0,8500 0,7250 0,7269 GEK 0,7787 0,8500 0,7250 0,7269 KB 2,80 KFO * 2,60 KB 2,80 KFO * 2,60 KB 2,80 KFO * 2,60 AOK U/J,A62, EWG,Asy/Asa 0,7837 0,8510 0,7234 0,7269 3,00 KOV,V/Vf,BVFG,BEG > Bitte den Punktwert der ausstellenden Kasse ansetzen BW / BPol / ZV 0,9273 0,9273 0,7962 0,7962 2,80 Polizeipräsident 0,7787 0,8500 0,7250 0,7269 * einmalige Pauschale je Behandlungsfall Berufsgenossenschaft / Eigenunfallversicherung: 1,03 für alle Abrechnungsarten Die Abrechnung erfolgt über den jeweiligen Unfallversicherungsträger. Für Kfo Leistungen gilt bei allen Kassen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes. Sachleistungspunktwerte ( KCH, IP, PAR, KB ) für Fremdkassen >unabhängig vom Wohnort des Patienten, sowie Punktwerte für WOP - Kassen >Patient wohnt außerhalb von Berlin, können Sie telefonisch erfragen. Versandgänge des Zahnarztes zum gewerblichen Labor sind vertraglich vereinbart. Sie betragen für: ZE PA/KB Kfo AOK/LKK/Knappschaft 3,00 3,00 3,00 BKK 3,32 3,32 3,32 IKK 3,50 3,50 3,50 VdAK/AEV/GEK 3,90 3, Bei Rückfragen stehen Ihnen gerne zur Verfügung: Frau Petra Kretschmann Tel: 030 / Frau Christina Rost Tel: 030 / ACHTUNG: Dieses Feld ist nur für den internen Gebrauch in der Praxis! Bestätigung der Eingabe der geänderten Punktwerte und Gültigkeitsdaten in den Praxis-Computer zu ändernde Punktwerte und Gültigkeitsdaten im Praxis-Computer geändert am geändert von KB 2,80 KFO * 2,60 Berlin 2007.xls.Kr./Ro.

6 Anlage zum Rundschreiben Nr. 11/2007 Planungshilfe Patient: geb.: Behandler: UNTERSUCHUNGSDATUM: Es lagen zur Begutachtung folgende Unterlagen vor: Rö-Unterlagen EB/OPG, Planungsmodelle. Bitte ankreuzen Bitte ankreuzen elongierter / nicht erhaltungsw. Zahn unversorgte Caries Furkationsbefund Zahnstein maximale Taschent in mm Lockerungs 0, I, II, III Vitalität + oder - Befund * Befund * Vitalität + oder - Lockerung 0, I, II, III maximale Taschent. in mm Zahnstein Furkationsbefund unversorgte Caries elongierter / nicht erhaltungsw. Zahn * Symbole/Befund w = erkrankter, aber erhaltungs- Gegebenenfalls sind die Symbole würdiger Zahn, nur durch Über- w bzw. x neben die Symbole f = fehlender Zahn kronung zu erhalten k oder c zu setzen x = Lückenschluß k = vorhandene Krone e = bereits ersetzter Zahn t = vorhandene Teleskop- x = nicht erhaltungswürdiger Z konuskrone b = vorhandenes Brückenglied Rö-Befund: Die Zähne..sind ordnungsgemäß wurzelgefüllt. Die Zähne. sind nicht ord.gem. wurzelgef. Die Zähne sind parodontral stark geschädigt(furkaiii/>60%).. Sonstiges: Wurzelreste :.. retenierte Zähne: Die Mundhygiene ist: gut mäßig und unzureichend muß verbessert werden s.api/pbi Die Vorbehandlung sind nicht erfolgreich abgeschlossen bzw. geplant. Die Parodontien sind entzündungsfrei / entzündet und/ aber pathologisch vertieft. Die Zähne. sind stark parodontal geschädigt / gelockert und für eine prothetische Versorgung nicht geignet. Eine Interimsversorgung/LZPV ist indiziert. Folgende Zähne sind erhaltungs- und überkronungswürdig : Folgende Kronen sind insuffizient und erneuerungswürdig:.. Folgende Zähne sind gemäß geltender Richtlinien nicht überkronungswürdig:. Eine prothetische Versorgung ist medizinisch indiziert und zweckmäßig. An die Gesamtplanung denken. Sonstiges:.. Geplante Maßnahmen: Kons/Chirurg:... Gnatho:. PZR:.. PA:. ZE:.. ÜW:

7 Kostenerstattung in der gesetzlichen Krankenversicherung Was ist Kostenerstattung? Als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind Sie es gewohnt, in der Zahnarztpraxis Ihre Krankenversichertenkarte vorzulegen. Der Zahnarzt erhält so Ihre Versichertendaten und rechnet die Behandlung direkt mit der Krankenkasse ab. Allerdings übernimmt die Krankenkasse nur bestimmte Therapien. Für Behandlungsmethoden, die über das Ausreichende, Zweckmäßige und Wirtschaftliche hinausgehen, kommt sie oft nicht auf. Einige Leistungen müssen vor der Behandlung genehmigt werden. Wenn Sie von der Möglichkeit der Kostenerstattung Gebrauch machen, können Sie sämtliche, auch über das Notwendige hinausgehende, zahnmedizinischen Leistungen in Anspruch nehmen. Sie brauchen ihre Krankenversichertenkarte nicht mehr vorzulegen. Stattdessen bekommen Sie wie Privatpatienten eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), die Sie bei der Krankenkasse einreichen. Die Kasse erstattet die Kosten, die für die Behandlung über die Krankenversichertenkarte angefallen wären, und zieht davon einen Betrag für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung ab. Etwaige Mehrkosten für aufwendige Behandlungen tragen Sie selbst. Haben Sie eine Zusatzversicherung, übernimmt diese unter Umständen auch einen Teil der Rechnung. Wie wählen Sie Kostenerstattung? Sie können die Kostenerstattung für sich selbst und/oder mitversicherte Familienangehörige für die Dauer von mindestens einem Jahr wählen. Dabei steht es Ihnen frei, die Kostenerstattung auf die zahnmedizinische Versorgung zu beschränken. Zuerst müssen Sie die Krankenkasse über Ihre Entscheidung informieren. Ihr Zahnarzt ist gesetzlich verpflichtet, Sie über die Kostenerstattung aufzuklären. Erklärung des Versicherten: Als GKV-Versicherter habe ich Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten in Höhe des üblicherweise als Sachleistung (über KVK) von meiner Krankenkasse abgerechneten Betrages. Von diesem Recht möchte ich zukünftig Gebrauch machen und wünsche als Privatpatient auf der Grundlage der GOZ behandelt zu werden. Ich werde eventuelle Mehrkosten, die nicht von meiner Krankenkasse oder einer Zusatzversicherung übernommen werden, selbst tragen. Ich wurde von meinem Zahnarzt umfassend über die Kostenerstattung informiert und aufgeklärt, dass ich evtl. Mehrkosten, die nicht von meiner Krankenkasse oder einer Zusatzversicherung übernommen werden, selbst tragen muss. Außerdem bestätige ich, dass ich meine Krankenkasse bereits darüber informiert habe, dass ich Kostenerstattung für (bitte ankreuzen) meine zahnärztliche Versorgung die zahnärztliche Versorgung von gewählt habe. (Name des mitversicherten Familienmitglieds) (Ort, Datum) (Name in Druckbuchstaben) (Unterschrift)

8 Anme l def o rmu l a r Bitte per Fax an 030/ Bitte wenden! Integrated Surgical Orthodontic Therapy Kieferorthopädische Chirurgie Kursnummer Termin :00 12:00 und 13:00 17:00 Uhr :00 12:00 und 13:00 17:00 Uhr Referent Dr. G. William Arnett, D.D.S., F.A.C.D. Santa Barbara, CA Veranstaltungsort Berlin Kursgebühr 975, 675,-- Weiterbildungsassistenten KFO Punkte 16 Fp. gemäß der Empfehlung von BZÄK und DGZMK Die Diagnosestellung und Behandlungsplanung von kieferorthopädischkieferchirurgischen Behandlungen erfordert ein enges interdisziplinäres Vorgehen, damit für den Patienten individuell eine optimale Ausrichtung der skelettalen Komponenten, der Weichteile, der Schneidezähne und der Okklusionsebene erreicht werden kann. Sofern dieses Ziel erst einmal erreicht werden konnte, ist es Aufgabe des Kieferorthopäden die Einstellung der Eck- und Seitenzähne in Abhängigkeit von der erreichten Einstellung der Schneidezähne vorzunehmen. Eine Reihe von Faktoren in Ober- und Unterkiefer ist hierzu näher zu betrachten. Dies sind im einzelnen: die Platzverhältnisse, die Mittellinien, die Spee sche Kurve, die Bogenform und die vertikalen Gegebenheiten. In Abhängigkeit davon sind dann Entscheidungen hinsichtlich der Frage nach Extraktionen, approximalem Beschleifen und/oder Expansion und nicht zuletzt in Bezug auf das erforderliche Ausmaß an Bewegung für Eckzähne, Prämolaren und Molaren zu treffen. Alle diese Punkte werden systematisch aufbereitet, denn ihre Betrachtung ist für eine lege-artis-diagnosestellung und Behandlungsplanung bei Kombinationsbehandlungen unablässlich. Ein weiterer sehr detailliert zu erörternder Aspekt ist die Betrachtung der Kiefergelenke, denn ihre Funktion ist maßgeblich für den Erfolg der interdisziplinären Behandlung, vor allem auch im Hinblick auf die Stabilität. Nicht zuletzt werden die Operationstechniken ausführlich vorgestellt und ebenso wie die erforderlichen Apparaturen intensiv besprochen. Die Topics des zweitägigen Kurses werden von Dr. G. William Arnett wie folgt angegeben: I. Facial Planning A. clinical B. cephalometrics C. 3D II. TMJ Stabilization A. compression B. systemic factors C. medications D. splints III. Orthognatic Preparation A. philosophy B. appliances C. finishing Die präsentierte Behandlungsphilosophie bietet einen Einstieg in die kieferorthopädisch-kieferchirurgische Behandlungstechnik, aber insbesondere auch die Möglichkeit zum eigenen Fortschritt. Zielgruppe: Kieferorthopäden und MKG-Chirurgen Kurssprache: Englisch Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfaff Berlin und melde mich hiermit verbindlich für den Kurs an. Für Rückfragen erreichen Sie das Team vom Pfaff Berlin unter 030 / Titel, Name, Vorname des Teilnehmers Rechnungsadresse in Druckbuchstaben Telefon Fax Ort, Datum Unterschrift Kennziffer: 2007_10/11_KZV Weitere Veranstaltungen in der Kursbörse auf oder telefonisch 030/

9 ANMELDEFORMULAR Bitte per Fax an 030 / Bitte wenden! Aktuelle Kursangebote am Pfaff Berlin Aktuelle Kursangebote am Pfaff Berlin Kurstitel Implantatgetragener Zahnersatz im zahnlosen Kiefer Ein Kurs mit Videodemonstrationen und Hands-on-Übungen Kursnummer Termin Samstag, :00-18:00 Uhr Referent Prof. Dr. Andreas Filippi - Basel Veranstaltungsort Berlin Kursgebühr 315, Punkte 9 Kurstitel Diagnostik und Therapie periimplantärer Entzündungen Mit praktischen Übungen Kursnummer Termin Samstag, :00 18:00 Uhr Referent Prof. Dr. Herbert Deppe - München Veranstaltungsort Berlin Kursgebühr 375, Punkte 9 Kurstitel Aktuelle Aspekte der Kinder- und Jugendzahnheilkunde Kursnummer Termin Samstag, :00 18:00 Uhr Referent Prof. Dr. Norbert Krämer - Dresden Veranstaltungsort Berlin Kursgebühr 275, Punkte 8 Kurstitel Betriebswirtschaftlehre für den Zahnarzt Kursnummer Termin Freitag, :00 19:00 Uhr Referent Dr. Michael Droege - Berlin Veranstaltungsort Berlin Kursgebühr 105, Punkte 6 Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfaff Berlin und melde mich hiermit verbindlich für die angekreuzten Kurse an. Für Rückfragen erreichen Sie das Team vom Pfaff Berlin unter 030 / Titel, Name, Vorname des Teilnehmers Rechnungsadresse Telefon Fax Kennziffer: 2007_10/11_KZV Ort, Datum Unterschrift Weitere Informationen unter

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23 Abkommen zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) Mittelstraße 51/52, Berlin, Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e. V. (BLB) Weißensteinstraße 72, Kassel und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) Universitätsstraße Köln über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten vom 01. Juli 2007 bgab a.doc

24 2 1. Art und Umfang der Leistungen Die Unfallversicherungsträger haben nach 26 Abs. 2 SGB VII die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit möglichst frühzeitig den durch den Arbeitsunfall/die Berufskrankheit verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. 1.1 Die zahnärztliche Behandlung (konservierende und chirurgische Leistungen) ist vom Unfallversicherungsträger zu gewähren. Wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit erstattet der Zahnarzt auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers gem. 201 SGB VII unter Verwendung des Musters der Anlage 1 eine zahnärztliche Auskunft. Für diese Auskunft erhält der Zahnarzt eine Gebühr in Höhe von Euro 17,50 zzgl. der Portokosten. 1.2 Die prothetische Behandlung (Zahnersatz und Zahnkronen) von Unfallverletzten und Berufserkrankten und die damit unmittelbar zusammenhängenden Leistungen sind vom Unfallversicherungsträger als Sachleistung zu gewähren. Bei der prothetischen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten stellt der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan (Anlage 2) auf, wie er im Verhältnis zu den gesetzlichen Krankenkassen vereinbart ist. Der ausgefüllte Heil- und Kostenplan ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger wegen der Kostenübernahmeerklärung zuzuleiten. Der Unfallversicherungsträger gibt den Heil- und Kostenplan mit einem Vermerk über die Höhe der zu übernehmenden Kosten an den Zahnarzt zurück. Der Zahnarzt erstattet auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers unter Verwendung des Musters der Anlage 1 eine zahnärztliche Auskunft ( vgl ).

25 3 1.3 In den Fällen, in denen die prothetische Versorgung sowohl unfallbedingte als auch unfallunabhängige Schäden betrifft und der Unfallverletzte/Berufserkrankte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, teilt der Unfallversicherungsträger dem Zahnarzt mit, in welcher Höhe er Kosten übernimmt. Die Krankenkasse erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung unter Beifügung des Heil- und Kostenplanes. 1.4 Für die Erstattung der nach der Unfallversicherungs-Anzeigenverordnung (UV-AV) vorgesehenen Berufskrankheitenanzeige erhält der Zahnarzt eine Gebühr in Höhe von Euro 15, Vergütung und Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen 2.1 Die zahnärztliche Vergütung erfolgt auf der Grundlage der Gebührentarife der Angestellten-Ersatzkassen für Zahnärzte. Der Punktwert für zahnärztliche Leistungen wird zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Unfallversicherung vereinbart. Ab dem wird bundesweit ein Punktwert von Euro 1,03 zugrunde gelegt. 1) Die zahnärztliche Vergütung für die prothetische Behandlung erfolgt nach dem als Anlage 4 beigefügten Gebührenverzeichnis. Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht mit den Gebühren abgegolten sind. Die mit den Angestellten-Ersatzkassen vereinbarten Vergütungen für zahntechnische Leistungen finden Anwendung.

26 4 2.2 Sollte es sich in begründeten Fällen (besondere Schwierigkeiten in der Durchführung der prothetischen Versorgung) ergeben, dass hinsichtlich des Honorars von der unter 2.1 genannten Gebührenregelung abgewichen werden muss, ist zwischen dem zuständigen Unfallversicherungsträger und dem Zahnarzt vor Einleitung der Behandlung eine Honorarabsprache zu treffen. Entsprechendes gilt für das zahnärztliche Honorar bei den Leistungen, die zur Heilbehandlung gem. 26 Abs. 2 SGB VII gehören, aber nicht Bestandteil der Gebührenregelungen nach Ziffer 2.1. sind. 2.3 Ärztliche Leistungen von Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen werden nach der UV-GOÄ in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet, wenn der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg als Vertragsarzt zugelassen und damit am Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger beteiligt ist. Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen des BEMA findet insoweit keine Anwendung. 2.4 Wünscht der Unfallverletzte private Behandlung, so besteht für den Zahnarzt gegenüber dem Unfallversicherungsträger ein Anspruch auf Honorierung nur in der Höhe, wie sie diese Vereinbarung vorsieht. 2.5 Die Kosten der zahnärztlichen Behandlung von Unfallfolgen oder von Berufskrankheitsfolgen rechnet der Zahnarzt direkt mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger ab. Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. die Personaldaten des Unfallverletzten, 2. den Unfalltag, 3. den Unfallbetrieb, (Bezeichnung bzw. Name und Anschrift des Arbeitgebers, der Kindertageseinrichtung, der Schule oder Hochschule; handelt es sich um den Arbeitsunfall einer Pflegeperson, so ist als Unfallbetrieb der/die Pflegebedürftige anzugeben.), 4. das Datum der Erbringung der Leistung, 5. die Gebührennummer nach den Gebührentarifen der Angestellten-Ersatzkassen für Zahnärzte bzw. des Gebührenverzeichnisses für die prothetische Behandlung (s. Anlage 4),

27 5 6. den Betrag für die Material- und Laboratoriumskosten bzw. der baren Auslagen, 7. den Gesamtrechnungsbetrag. 2.6 Die Zahlung des Unfallversicherungsträgers erfolgt unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungseingang. Besteht im Hinblick auf die Rechnungssumme noch Klärungsbedarf unter den Beteiligten, teilt der Unfallversicherungsträger dies dem Zahnarzt mit. Der unstreitige Betrag wird innerhalb der Zahlungsfrist von Satz 1 ausgezahlt, sofern er nicht weniger als 200 EUR beträgt. 3. Kündigung und Inkrafttreten 3.1 Das Abkommen kann mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines jeden Kalenderjahres, die Höhe der Vergütung (2.1) mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluss eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden, frühestens zum Das Abkommen tritt am in Kraft. 1) Protokollnotiz zu Nr. 2.1 des Abkommens: Dieser Punktwert soll grundsätzlich für alle ab dem erbrachten Leistungen gelten. Dabei ist vorgesehen, dass die Unfallversicherungsträger den zum Zeitpunkt ihrer Überweisung gültigen neuen Punktwert der Abrechnung zugrunde legen, aber bereits abgerechnete Fälle nicht nachberechnet werden. Berlin, Kassel, Köln,

28 6 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung... Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e. V.... Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung Dr. Fedderwitz Vorsitzender Dr. Buchholz Stellv. Vorsitzender Dr. Eßer Stellv. Vorsitzender... Anlagen: 1. Zahnärztliche Auskunft 2. Heil- und Kostenplan (wird nicht beigelegt) 3. - nicht besetzt - 4. Gebührenverzeichnis

29 Anlage ] FOr den Unfallvenlcherungstrðs r ì At.: Betr.: Versicherungsfall ~:"" L Zahnärztliche Auskunft B.fund d.. G.bl Zustand des Gebisses vor dem Unfall , I I I I..J vom: 2. Unfallbefund 18 J 17 J 16 15, I I, S " c i :J: J J I I I I, I..a 1..7 ' ''' Erlðutervngen:, - 'ehlender Zahn )( - LOckenschlu8 e - bereits ersetzter Zahn x - nicht erhaltung.würdlger Zahn k - vorhandene Krone b - vorhanden.. BrOckenglIed w - erkrankter, aber erhaltung.würdlger Zahn 3. Angaben zum Unfallhergang: 4. Wann nahm der/die Versicherte Sie erstmals In Anspruch? ~ rao Mon'" løltt Stunde S. Welche Behandlungsmaßnahmen sind wegen der Verletzung derzeit erforderlich oder wurden bereits durchgefohrt? 6. Ist wegen der Verletzung voraussichtlich eine weitere Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt? o nein 0 Ja Zu welchem Zeitpunkt? w..j 0 nicht absehbar Monot Joh, f f Welche Behandlungsmaßnahmen sind angezeigt? 11 I I I 111, 11 Die Abkommensgeblihr tur diese Zahnärztliche Auskunft bitte auf das unten angegebene Konto überweisen. Datenschutz: Der/die Versicherte wurde von mir mündlich/schriftlich über den Erhebungszweck, meine AuskunHspfllcht sowie über das Recht unterrichtet, vom Un1allversicherungströger Auskunft über die übermittelten Daten zu verlangen (~ 2015GB VII). Ort, DOlL/rn Geldlmlitul und Ort ::rcmpcl und Untùr:;ch"ft,jos Zahnorztes Konlonummer Bankleitzahl!ohnöl'?tliche Auskunft ~ 1162 Druck und V..tfaq l. Dü,ing,hafen, Sc,..e"", ~t'aßo 51, Be,lm Aus'J,)b.. Januor 1991

30 Bu- Leistung Gebühr Nr. ab Gebührenverzeichnis Versorgung der Unfallverletzten und Berufserkrankten mit Zahnersatz und Zahnkronen Bu- Leistung Gebühr ab Nr. ab Schriftliche Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes zur prothetischen Versorgung - nach Befundaufnahme und ggf. Auswertung von Modellen 30,90 2 Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone durch gegossenen Stiftaufbau oder Schraubenaufbau, mit Verankerung im Wurzelkanal 56,65 3 a) Schutz eines beschliffenen Zahnes durch eine abnehmbare Hülse 10,30 b) Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischen Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied 20,60 4 Versorgung eines Einzelzahnes durch a) eine Krone (Tangentialpräparation) 113,30 b) eine Krone (Hohlkehlpräparation) - Hierunter ist die Verblendkrone abzurechnen 154,50 c) eine Krone (zirkuläre Stufenpräparation) - Hierunter können nur Mantelkronen oder Teilkronen abgerechnet werden 185,40 5 Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone mit Stiftverankerung 41,20

31 Bu- Leistung Gebühr Nr. ab Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 2 und 4: Präparation eines Zahnes Halbe Gebühr nach Nr. 4 oder Nr. 2 weitere Maßnahmen Dreiviertel der Gebühr nach Nr. 4 gegebenenfalls Gebühr nach Nr. 2 7 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen und provisorischen Brücken a) Wiedereinsetzen einer Krone, einer Stiftkrone, einer Facette oder dergleichen 16,48 b) Erneuerung einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen 36,05 c) Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach der Nr. 3 b oder 5 8,24 8 Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken 16,48 9 Veränderung der Kieferhaltung mittels Bißführungsplatte 144,20 10 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke - je Pfeilerzahn als Brückenanker - a) eine Krone (Tangentialpräparation) 113,30 b) eine Krone (Hohlkehlpräparation) - Hierunter ist die Verblendkrone abzurechnen 154,50 c) eine Krone (zirkuläre Stufenpräparation) - Hierunter können nur Mantelkronen oder Teilkronen abgerechnet werden 185,40 d) Teleskopkrone (auch Konuskrone) einschl. Fräsung 206,00

32 Bu- Leistung Gebühr Nr. ab Weitere Maßnahmen bei der Versorgung eines Lückengebisses mittels festsitzender oder abnehmbarer Brücken a) je Spanne (als Spanne zählt auch das Freiendteil) 61,80 b) je ersetztem Zahn (zusätzlich zur Nr. 11 a) 20,60 Bei der Ermittlung der nach Nr. 11 b ansatzfähigen Zähne ist jeweils 1 Zahn abzuziehen. 12 Versorgung des Lückengebisses durch zusammengesetztfestsitzende oder abnehmbare Brücken und/oder durch kombiniert festsitzend/herausnehmbaren Zahnersatz zu den Bewertungszahlen nach Nr. 10 zusätzlich bei Anwendung von 12/1 Stegen einschl. Stegverbindungsvorrichtungen, je Steg 61,80 12/2 Schrauben, Federstiften oder dergleichen, je Verbindungsvorrichtung 25,75 12/3 Riegeln, Gelenken, Geschieben, Ankern, je Verbindungsvorrichtung 46,35 13 Teilleistungen nach den Nrn. 10 und 11 bei nicht vollendeten Leistungen: Präparation eines Brückenpfeilers Halbe Gebühr nach Nr. 10 Präparation eines Brückenpfeilers Dreiviertel der Gebühr mit darüber hinausgehenden Maßnahmen nach Nr. 10 Sind nach der Funktionsprüfung der Dreiviertel der Gebühr Brückenanker weitere Maßnahmen erfolgt nach Nr. 11

33 Bu- Leistung Gebühr Nr. ab Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken oder festsitzenden Schienen a) Wiedereinsetzen einer Brücke oder festsitzenden Schiene mit 2 Ankern 41,20 b) Wiedereinsetzen einer Brücke oder festsitzenden Schiene mit mehr als 2 Ankern 61,80 c) Erneuerung einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen 36,05 15 Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschl. einfacher Haltevorrichtungen a) zum Ersatz von 1 bis 4 fehlenden Zähnen 92,70 b) zum Ersatz von 5 bis 8 fehlenden Zähnen 133,90 c) zum Ersatz von mehr als 8 fehlenden Zähnen 185,40 16 Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese a) im Oberkiefer 257,50 b) im Unterkiefer 298,70 Besondere Maßnahmen: 17 Abdruck mit individuellem Löffel, wenn der übliche Löffel nicht ausreicht, je Kiefer, auch neben Kronen und Brücken, nicht neben einer Einzelkrone (Nr. 4), gerechnet je Kiefer, neben Nr. 18 oder 19 für denselben Kiefer nur in den Fällen, in denen für die prothetische Versorgung eines zahnarmen Kiefers neben dem Funktionsabdruck für die Versorgung der noch stehenden Zähne durch Kronen ein Abdruck mit individuellem Löffel vorgenommen werden muß 30,90 18 Funktionsabdruck mit individuellem Löffel, Oberkiefer 61,80 19 Funktionsabdruck mit individuellem Löffel, Unterkiefer 82,40 20 Intraorale Stützstiftregistrierung zur Festlegung der Zentrallage 46,35

34 Bu- Leistung Gebühr Nr. ab Verwendung einer Metallbasis bei einem zahnlosen Kiefer, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 16 zusätzlich 30,90 22 Verwendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 zusätzlich je Prothese, bei provisorischen Prothesen nur in besonders gelagerten Fällen 41,20 23 Verwendung einer Metallbasis mit Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 zusätzlich - nicht bei provisorischen Prothesen - 82,40 24 Verwendung von gegossenen komplizierten Halteund Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 oder nach Nr. 23 zusätzlich - nicht bei provisorischen Prothesen - a) bei Verwendung von einer Halte- und Stützvorrichtung 41,20 b) bei Verwendung von mindestens 2 Halteund Stützvorrichtungen 82,40 25 Teilleistungen nach den Nrn. 15, 16 und bei nicht vollendeten Leistungen: a) Anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers 30,90 b) Maßnahmen einschließlich der Ermitt- Halbe Gebühr lung der Bißverhältnisse nach Nr. 15 oder 16 c) Weitergehende Maßnahmen Dreiviertel der Gebühr für die gesamte Behandlung

35 Bu- Leistung Gebühr Nr. ab Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese a) kleinen Umfanges (ohne Abdruck) 30,90 b) größeren Umfanges (mit Abdruck) 51,50 c) Teilunterfütterung einer Prothese 41,20 d) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im direkten Verfahren 56,65 e) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren 51,50 f) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschl. funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer 72,10 g) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschl. funktioneller Randgestaltung im Unterkiefer 82,40 27 Maßnahmen zur Weichteilstützung zum Ausgleich oder zum Verschluß von Defekten im Bereich des Kiefers a) bei vorhandenem Restgebiß, zu den Gebühren nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn , zusätzlich 82,40 b) bei zahnlosem Kiefer, zu den Gebühren nach Nr. 16 zusätzlich 123,60 28 Eingliedern eines Obturators zum Verschluß von Defekten des weichen Gaumens, zu den Gebühren nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn oder nach Nr. 16, zusätzlich 247,20 29 Resektionsprothesen: a) Eingliedern einer temporären Verschlußprothese nach Resektion oder bei großen Defekten des Oberkiefers, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn oder nach Nr. 16, zusätzlich 164,80 b) Ergänzungsmaßnahmen im Anschluß an Leistungen nach Buchstabe a) 82,40 c) Eingliedern einer Dauerprothese zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15, ggf. in Verbindung mit Nrn oder nach Nr. 16, zusätzlich 309,00

36 Bu- Leistung Gebühr Nr. ab Eingliedern einer Prothese oder Epithese zum Verschluß extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile a) kleineren Umfanges 309,00 b) größeren Umfanges 515,00 Auszug aus dem BEMA Teil 2 (KZBV-VdAK/AEV-Vertrag): 7 Vorbereitende Maßnahmen a) für UV nicht relevant b) Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung 19,57 Zu Nrn. 7 a und b: 1. Eine Leistung nach den Nrn. 7 a oder b ist bei allen nach der Planung notwendig werdenden Abformungsmaßnahmen nur dann abrechnungsfähig, wenn mit der Herstellung der Modelle eine diagnostische Auswertung und Planung verbunden ist. Für die Erstellung von Arbeitsmodellen können nur Material- und Laboratoriumskosten abgerechnet werden. 2. für Nr. 7 b nicht relevant 3. Die vorbereitenden Maßnahmen (Nr. 7 b) sind nur im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels abrechnungsfähig. 4. Im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sind Leistungen nach Nr. 7 b neben alleinigen Maßnahmen nach Nrn. 20 und 100* ) in der Regel nicht abrechnungsfähig. * ) entspricht Nrn. 4 a - 4 c und 26 a - 26 g des UV-Gebührenverzeichnisses 5. für Nr. 7 b nicht relevant

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