Amtsblatt des Saarlandes

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1 Preis 7,50 G 1260 Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei 2006 Ausgegeben zu Saarbrücken, 21. Juli 2006 Nr. 31 Inhalt Seite II. Beschlüsse und Bekanntmachungen Bekanntmachung des Krankenhausplans für das Saarland Vom 20. Juni Krankenhausplan für das Saarland

2 1038 Amtsblatt des Saarlandes vom 21. Juli 2006 II. Beschlüsse und Bekanntmachungen Bekanntmachung des Krankenhausplans für das Saarland Vom 20. Juni 2006 Der Krankenhausplan für das Saarland wurde nach den Bestimmungen des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720) und des Saarländischen Krankenhausgesetzes (SKHG) vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1290), aufgestellt. Er wurde am 20. Juni 2006 gemäß 24 Abs. 2 SKHG von der Landesregierung beschlossen und wird hiermit veröffentlicht. Saarbrücken, den 30. Juni 2006 Der Minister für Justiz, Gesundheit und Soziales Josef Hecken Krankenhausplan für das Saarland Rechtsgrundlagen 2. Grundsätze der Krankenhausplanung für den Planungszeitraum Einleitung 2.2 Planungsziele 2.3 Planungszeitraum und Fortschreibungsvorbehalt 2.4 Strukturelle Vorgaben Versorgungsauftrag Fachgebiete der Krankenhausplanung Hauptfachabteilungen abteilungen Teilstationäre Versorgung Intensivmedizinische Versorgung Betriebsstätten 2.5 Planungsverfahren und Planungsmethode Planungsverfahren Planungsmethode 2.6 Bedarfsanalyse Planungsgutachten Bedarfsbestimmende Faktoren Ergebnis der Bedarfsanalyse Umsetzung 2.7 Anforderungen an die Krankenhäuser zur Teilnahme an der Notfallversorgung Grundsätzliches Gesetzliche Grundlagen Konkrete Anforderungen Basisnotfallversorgung Erweiterte fachspezifische Notfallversorgung Standorte der klinischen Notfallversorgung Notarztgestellung Sonstiges 2.8 Mindestmengen für bestimmte Leistungen 2.9 Besondere Aufgaben und Leistungen Organtransplantationen Hochkontagiöse Erkrankungen Psychosomatisch-psycho - therapeutische Versorgung Stroke Units zur Schlaganfallversorgung Versorgung von Früh- und Neugeborenen Kinderkardiologie und -onkologie Naturheilkunde Behandlung von schweren Schädel- Hirn-Verletzungen Weitere besondere Aufgaben und Leistungen 2.10 Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe 2.11 Krankenhausindividuelle planerische Festlegungen (Krankenhausstammblatt)

3 Amtsblatt des Saarlandes vom 21. Juli Fachgebietsanalysen und Standortentscheidungen 3.1 Augenheilkunde 3.2 Allgemeine Chirurgie 3.3 Herz- und/oder Thoraxchirurgie 3.4 Kinderchirurgie 3.5 Orthopädie und Unfallchirurgie 3.6 Plastische Chirurgie 3.7 Frauenheilkunde und Geburtshilfe 3.8 Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde 3.9 Haut- und Geschlechtskrankheiten 3.10 Innere Medizin und Allgemeinmedizin 3.11 Innere Medizin-Endokrinologie und Diabetologie 3.12 Innere Medizin-Gastroenterologie 3.13 Innere Medizin-Hämatologie und Onkologie 3.14 Innere Medizin-Kardiologie 3.15 Innere Medizin-Nephrologie 3.16 Innere Medizin-Pneumologie 3.17 Innere Medizin-Rheumatologie 3.18 Kinder- und Jugendmedizin 3.19 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 3.20 Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie 3.21 Neurochirurgie 3.22 Neurologie 3.23 Nuklearmedizin 3.24 Psychiatrie und Psychotherapie 3.25 Strahlentherapie 3.26 Urologie 3.27 Geriatrie 3.28 Intensivmedizin 3.29 Schmerztherapie/Palliativmedizin 4. Krankenhausindividuelle Festlegungen einschließlich Notfallversorgung sowie besondere Aufgaben und Leistungen 4.1 Klinikum Saarbrücken 4.2 SHG-Kliniken Sonnenberg, Saarbrücken 4.3 Caritas-Klinik St. Theresia, Saarbrücken 4.4 Saarland Kliniken kreuznacher diakonie Evangelisches Stadtkrankenhaus Saarbrücken 4.5 Krankenhaus St. Josef Dudweiler 4.6 Klinik Rotes Kreuz Saarbrücken 4.7 Knappschaftskrankenhaus Püttlingen 4.8 Knappschaftskrankenhaus Sulzbach 4.9 SHG-Kliniken Völklingen 4.10 St. Michael-Krankenhaus Völklingen 4.11 Universitätsklinikum des Saarlandes, Homburg 4.12 Kreiskrankenhaus St. Ingbert 4.13 Städtisches Klinikum Neunkirchen 4.14 Saarland Kliniken kreuznacher diakonie Fliedner Krankenhaus Neunkirchen 4.15 St. Josef-Krankenhaus Neunkirchen 4.16 Kinderklinik Kohlhof, Neunkirchen 4.17 Verbundklinik Kohlhof, Neunkirchen 4.18 Kreiskrankenhaus Ottweiler 4.19 Marienkrankenhaus St. Wendel 4.20 St. Elisabeth-Klinik Saarlouis 4.21 Krankenhaus Saarlouis vom DRK 4.22 St. Nikolaus-Hospital Wallerfangen 4.23 Caritas-Krankenhaus Dillingen 4.24 Caritas-Krankenhaus Lebach 4.25 Klinikum Merzig 4.26 Marienhauskliniken Wadern/Losheim 4.27 DRK-Klinik Mettlach 5. Anhang/Tabellen 5.1 Entwicklung der Planbetten nach Fachgebieten Entwicklung der Planbetten nach Krankenhäusern Entwicklung der Fachgebiete nach Krankenhäusern Zuordnung der Krankenhäuser nach Trägergruppen Verzeichnis der Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe am Bevölkerung im Saarland (Geburten, Sterbefälle und Wanderungen) Bevölkerung im Saarland nach Altersgruppen Bevölkerung und Bettenindex im Saarland Bettenindex im Ländervergleich Abkürzungsverzeichnis 5.11 Verzeichnis der Krankenhäuser und Krankenhausträger

4 1040 Amtsblatt des Saarlandes vom 21. Juli Rechtsgrundlagen Gegenstand der Krankenhausplanung sind die Krankenhäuser und ihr Leistungsangebot. Der Krankenhausplan ist das gesetzlich vorgeschriebene Steuerungsinstrument für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit voll- und teilstationären Krankenhausleistungen. Rechtsgrundlagen der Krankenhausplanung sind: a) (Bundes-)Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz KHG) in der jeweils geltenden Fassung, derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429). Das KHG beschränkt sich auf einige wenige Rahmenvorschriften zur Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung. b) Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG) vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1290). Das SKHG präzisiert und ergänzt den Sicherstellungsauftrag des Landes für die Krankenhausversorgung und enthält Detailregelungen für die Krankenhausplanung und -finanzierung. Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan und die konkreten Einzelfestlegungen haben drei wichtige Rechtsfolgen: Die gesetzlichen Krankenkassen haben für ihre Versicherten Krankenhausbehandlung in den Plankrankenhäusern zu gewährleisten ( 108 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung SGB V). Die Krankenhäuser erhalten öffentliche Fördermittel, soweit und solange sie in den Krankenhausplan und ggf. auch in das Investitionsprogramm aufgenommen sind ( 8 Abs. 1 KHG). Der Krankenhausplan und die auf seiner Grundlage erlassenen Feststellungsbescheide sind von den Krankenkassen und den Krankenhausträgern insbesondere bei den Entgeltvereinbarungen zu beachten ( 23 Abs. 10 SKHG). Die im Krankenhausplan getroffenen Festlegungen werden gegenüber dem Krankenhausträger durch einen Verwaltungsakt (Feststellungsbescheid) rechtsverbindlich umgesetzt. 2. Grundsätze der Krankenhausplanung für den Planungszeitraum Einleitung Wesentlicher Bestandteil der Krankenhausplanung nach dem neu gefassten Saarländischen Krankenhausgesetz (SKHG) vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1290) sind die Planungsgrundsätze. Diese bilden die Grundlage für die Einzelfestlegungen der Planungsbehörde über die Standorte der Krankenhäuser sowie deren Fachabteilungen mit Planbetten und teilstationären Plätzen. Gemäß 23 Abs. 2 SKHG enthalten die Grundsätze der Krankenhausplanung insbesondere die Planungsziele, den Planungszeitraum, eine Bedarfsanalyse, die eine Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung enthält, die Anforderungen an die Krankenhäuser zur Teilnahme an der Notfallversorgung, die Bestimmung von Leistungen nach 137 Abs. 1 Satz 5 SGB V (Mindestmengen) sowie Regelungen über das Planungsverfahren und die Planungsmethode. Darüber hinaus werden auch strukturelle Vorgaben sowie Aussagen zu den Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe und zu den besonderen Aufgaben und Leistungen nach 23 Abs. 4 SKHG in die Planungsgrundsätze aufgenommen. Diese zusätzlichen Vorgaben dienen dazu, den an der Krankenhausplanung Beteiligten mehr Planungssicherheit zu verschaffen. 2.2 Planungsziele Ziel der Krankenhausplanung ist die Sicherstellung der bedarfsgerechten stationären und teilstationären Versorgung für alle Bürgerinnen und Bürger des Saarlandes, unabhängig von deren Einkommen und sozialem Status. Dieses Ziel wird erreicht durch die Bereitstellung der notwendigen Kapazitäten in einem flächendeckenden System leistungsfähiger und eigenverantwortlich wirtschaftender Krankenhäuser (Kapazitätsplanung). Die im Planungszeitraum bereitgestellten Kapazitäten müssen zur Bedarfsdeckung ausreichend sein und sollen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die bedarfsgerechte Krankenhausversorgung ist insbesondere mit Blick auf die Bevölkerungszahl und -struktur, die Inanspruchnahme der Krankenhäuser durch saarländische und auswärtige Patientinnen und Patienten, die Krankheitsarten, die übrigen Versorgungsangebote im Gesundheitswesen und die vergleichbare Versorgungsdichte in Bund und Ländern zu bestimmen ( 22 Abs. 3 SKHG). Weitere Planungsziele sind: Optimierung der Krankenhausstrukturen unter DRG-Bedingungen Als Folge der stufenweisen Umstellung der Krankenhausvergütungen auf einheitliche Fallpauschalen in der Konvergenzphase (2005 bis 2009) wird die Verweildauer deutlich zurückgehen. Dies wird zu einer signifikanten Reduzierung des Pflegetagevolumens und damit zu einem geringeren Bedarf an Planbetten führen. Da die Konvergenzphase am 31. Dezember 2009 endet, werden die Auswirkungen des neuen Vergütungssystems bis zum Ende des Planungszeitraums voll zur Geltung kommen.

5 Amtsblatt des Saarlandes vom 21. Juli Sozialverträglich ausgestalteter Abbau nicht bedarfsnotwendiger Kapazitäten Notwendiger Bettenabbau und strukturelle Veränderungen sollen einerseits die medizinische Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser erhöhen und andererseits Wirtschaftlichkeitsreserven freisetzen, die zur finanziellen Entlastung der Krankenkassen führen. Wegen der überdurchschnittlich hohen Ausgaben der Krankenkassen für Krankenhausbehandlung im Saarland ist dies zwingend notwendig und entspricht der Verpflichtung, zu sozial tragbaren Vergütungen für die Krankenhausleistungen beizutragen ( 1 Abs. 1 Satz 1 SKHG). Sofern planerische Entscheidungen eine Personalreduzierung zur Folge haben, sollen Krankenhausträger und Krankenkassen gemeinsam mit der Landesregierung dafür sorgen, dass sozial verträgliche Lösungen für die betroffenen Beschäftigten gefunden werden. Dauerhafte Finanzierbarkeit der Krankenhäuser Durch krankenhausplanerische Entscheidungen werden häufig Strukturen mit langfristiger Ressourcenbindung geschaffen. Dies gilt sowohl für die Investitionskosten, die aus Steuermitteln des Landes und der Gemeinden aufgebracht werden, als auch für die Betriebskosten, die von den Krankenkassen aus den Beitragseinnahmen finanziert werden. Bei der Aufstellung der Krankenhauspläne und Investitionsprogramme sind die Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Krankenhausentgelte, zu berücksichtigen ( 6 Abs. 1 KHG). Die Krankenhausplanung hat deshalb auch zum Ziel, kostengünstige Lösungen bei strukturellen Veränderungen durchzusetzen. Qualitätssicherung Zunehmende Bedeutung erhält die Qualitätssicherung. Neben internen und externen Maßnahmen der Qualitätssicherung, die von den Krankenhäusern selbst vorgenommen werden, hat auch die Krankenhausplanung erheblichen Einfluss auf die weitere Verbesserung der Behandlungsqualität. Dies geschieht insbesondere durch Verbindliche Vorgabe von Mindestmengen planbarer Leistungen (s. Tz. 2.8), fachliche Aufgabenteilung oder Schwerpunktbildung innerhalb gleichartiger Fachabteilungen, vor allem für benachbarte Krankenhäuser, Stärkung kleiner Krankenhäuser, deren Zusammenschluss zu größeren Einheiten jetzt möglich ist ( 23 Abs. 9 SKHG), Zuweisung besonderer Aufgaben und Leistungen an einzelne Krankenhäuser ( 23 Abs. 4 SKHG). Erreichbarkeit der Krankenhäuser Auch nach dem Wegfall der Versorgungsregionen gewährleistet die Krankenhausplanung ein regional ausgewogenes Angebot der Krankenhausleistungen unter Beachtung der Erfordernisse der Raumordnung ( 22 Abs. 2 SKHG). Häufige Krankenhausleistungen (insbesondere im internistischen und chirurgischen Bereich) sollen möglichst wohnortnah erbracht werden, für weniger häufige Erkrankungen sind leistungsfähige Abteilungen auszuweisen, die deshalb einen größeren Einzugsbereich benötigen. Partnerschaftliche Zusammenarbeit Ein weiteres Ziel ist die Förderung des Zusammenwirkens der Krankenhäuser untereinander sowie mit den anderen Bereichen des Gesundheitswesens, insbesondere der ambulanten Krankenversorgung, der stationären und ambulanten Pflege sowie den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ( 4 Abs. 2 und 3 SKHG). Verbesserung der Notfallversorgung Ein Schwerpunkt des Krankenhausplans ist die Optimierung der Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und Rettungsdienst bei der Versorgung von Notfallpatienten sowie die stärkere Mitwirkung der Krankenhäuser bei der Bewältigung von Großschadensereignissen und Katastrophen ( 10 SKHG). Nutzung neuer Behandlungsformen Die Zukunftssicherung der Krankenhäuser hängt auch von der Nutzung ihrer im GKV-Modernisierungsgesetz verankerten neuen Behandlungsmöglichkeiten ab. Es handelt sich um die Einrichtung von medizinischen Versorgungszentren, die Teilnahme an der integrierten Versorgung und an strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP), das ambulante Erbringen hochspezialisierter Leistungen sowie die ambulante Behandlung seltener Erkrankungen. Soweit Auswirkungen auf den stationären Bereich zu erwarten sind, sollen diese bei den krankenhausplanerischen Entscheidungen angemessen berücksichtigt werden. Dies gilt natürlich weiterhin für die übrigen ambulanten sowie für die teilstationären Behandlungsmöglichkeiten, die nach 39 Abs. 1 SGB V Vorrang vor der vollstationären Behandlung haben. Gewährleistung der Aus-, Fort- und Weiterbildung Die Krankenhausplanung wird auch künftig die Voraussetzungen für die bedarfsnotwendige ärztliche, pflegerische und thera-

6 1042 Amtsblatt des Saarlandes vom 21. Juli 2006 peutische Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Krankenhäusern sichern, die damit eine übergreifende Aufgabe für alle Sektoren des Gesundheitswesens erfüllen ( 1 Abs. 3 SKHG). Für die Anerkennung der Ausbildungsstätten für die ärztliche Weiterbildung ist die Ärztekammer des Saarlandes zuständig. Die Ausbildungsstätten für die Pflege- und sonstigen Gesundheitsfachberufe sind Bestandteil der Krankenhausplanung ( 23 Abs. 1 Satz 2 SKHG). Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit Im Interesse der optimalen Versorgung der Bevölkerung beiderseits der Landesgrenzen soll die Zusammenarbeit mit den benachbarten Regionen Rheinland-Pfalz, Lothringen und Luxemburg verstärkt werden. Durch das am 22. Juli 2005 unterzeichnete Rahmenabkommen zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich und die am 9. März 2006 unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung über die Durchführungsmodalitäten dieses Rahmenabkommens ergeben sich neue Perspektiven. Auf der Grundlage dieser Staatsverträge können konkrete Vereinbarungen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern im Saarland und in Lothringen abgeschlossen werden. Die saarländischen Krankenhäuser sollten diese Chance im Interesse der Menschen in den grenznahen Gebieten nutzen. Die Landesregierung ist bereit, entsprechende Aktivitäten bei Fortschreibungen des Krankenhausplanes zu unterstützen. 2.3 Planungszeitraum und Fortschreibungsvorbehalt Der Planungszeitraum erstreckt sich vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember Die Krankenhausplanung ist ein kontinuierlicher Prozess. Daher kann und will dieser Krankenhausplan nicht die endgültige Situation der Krankenhausversorgung im Saarland festschreiben. Da sich die Rahmenbedingungen wie Bevölkerungszahl und -struktur, Morbiditätsentwicklung, neue Methoden in Diagnostik und Therapie, neue Organisationsformen zur Leistungserbringung, aber auch die gesetzlichen Grundlagen laufend verändern, besteht die Notwendigkeit zur ständigen Beobachtung und ggf. Anpassung der krankenhausplanerischen Entscheidungen an diese Entwicklungen. Bei notwendigen Veränderungen kann der Krankenhausplan deshalb auch während des Planungszeitraums fortgeschrieben werden. Ein Ansatzpunkt wäre z. B. die Zunahme der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme der saarländischen Krankenhäuser. 2.4 Strukturelle Vorgaben Versorgungsauftrag Die Festlegung der von einem Krankenhaus vorzuhaltenden Fachabteilungen und die sonstigen planerischen Festlegungen definieren dessen Versorgungsauftrag. Die Versorgungsstufen sind weggefallen. Der Versorgungsauftrag der psychiatrischen Kliniken bzw. Fachabteilungen umfasst vorrangig die Pflichtversorgung für alle psychiatrischen Zielgruppen aus dem Versorgungsbezirk, der ihnen zugewiesen wird ( 25 Abs. 2 Nr. 8 SKHG). Versorgungsbezirke sind die Landkreise und der Stadtverband Saarbrücken. Von diesem Pflichtversorgungsauftrag ausgenommen sind die spezialisierten Versorgungsbereiche Kinder- und Jugendpsychiatrie und Maßregelvollzug Fachgebiete der Krankenhausplanung Grundlage der Fachabteilungsstruktur des Krankenhausplans ist grundsätzlich die Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes. Am 1. April 2005 trat die novellierte, vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales als Aufsichtsbehörde genehmigte Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes in Kraft. Diese gliedert sich in Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen sowie Zusatz-Weiterbildungen. Für die Krankenhausplanung werden grundsätzlich die bettenführenden Gebiete und Facharztkompetenzen zu Grunde gelegt. Abweichungen von diesem Grundsatz: Herz- und Thoraxchirurgie werden in der Regel in einer Hauptfachabteilung zusammengefasst. Hauptfachabteilungen für Visceralchirurgie werden nicht separat ausgewiesen. Hauptfachabteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe können wie bisher mit oder ohne Geburtshilfe ausgewiesen werden. Im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin bleibt es wie bisher beim Ausweis von Hauptfachabteilungen für Innere Medizin allgemein. Die in der Weiter-

7 Amtsblatt des Saarlandes vom 21. Juli bildungsordnung vorgesehenen Schwerpunkte der Facharztkompetenz Innere Medizin werden mit Ausnahme des Schwerpunktes Angiologie als eigenständige Hauptfachabteilungen Innere Medizin und entsprechende Schwerpunktkompetenz ausgewiesen. Hauptfachabteilungen für das Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie werden wie bisher nicht separat ausgewiesen, weil es sich bei der psychosomatisch/psychotherapeutischen Versorgung um eine medizinische Querschnittsaufgabe handelt, die Patienten und Patientinnen mit unterschiedlichsten Krankheitsbildern betrifft. Die Versorgung dieser Patientinnen und Patienten erfordert grundsätzlich keine bettenführenden Fachabteilungen, sondern vorrangig den Einsatz psychosomatischer Kompetenz in den bestehenden somatischen Fachabteilungen. Im Krankenhausplan wurden lediglich innerhalb der internistischen Abteilungen des Klinikums Saar brücken und der Caritas-Klinik St. Theresia, Saarbrücken, Schwerpunkte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit geringer Bettenzahl ausgewiesen. Diese können als besondere Aufgaben nach 23 Abs. 4 SKHG beibe halten werden (s. Tz ). Die klinische Geriatrie wird wegen der zunehmenden Zahl multimorbider alter Menschen wie bisher separat ausgewiesen. Beim Ausweis der intensivmedizinischen Kapazitäten wird differenziert zwischen interdisziplinären Intensiveinheiten und fachabteilungsgebundenen Intensivbetten (s. Tz ). Schmerztherapie und Palliativmedizin waren im bisherigen Krankenhausplan teils als eigenständige Abteilung, teils als Sektion innerhalb der internistischen, onkologischen oder chirurgischen Hauptfachabteilung ausgewiesen. Obwohl es sich nicht um ein Gebiet oder eine Facharztkompetenz nach der neuen Weiterbildungsordnung handelt, wird aus gesundheitspolitischen Gründen der Ausweis separater Abteilungen für Schmerztherapie bzw. Palliativmedizin beibehalten. Im neuen Gebiet Orthopädie und Unfallchirurgie kann die Änderung häufig erst umgesetzt werden, wenn sich Ärztinnen oder Ärzte nach der neuen Weiterbildungsordnung entsprechend qualifiziert haben. Für eine Übergangszeit können deshalb die entsprechenden Fachabteilungen separat ausgewiesen werden. Der Krankenhausplan enthält somit folgende Fachabteilungen: Vollstationär Augenheilkunde Chirurgie Allgemeine Chirurgie Herz- und /oder Thoraxchirurgie Kinderchirurgie Orthopädie und Unfallchirurgie Orthopädie Unfallchirurgie Plastische Chirurgie Frauenheilkunde und Geburtshilfe Frauenheilkunde Frauenheilkunde und Geburtshilfe Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Haut- und Geschlechtskrankheiten Innere Medizin und Allgemeinmedizin Innere Medizin allgemein Endokrinologie und Diabetologie Gastroenterologie Hämatologie und Onkologie Kardiologie Nephrologie Pneumologie Rheumatologie Kinder- und Jugendmedizin Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie Neurochirurgie Neurologie Nuklearmedizin Psychiatrie und Psychotherapie Strahlentherapie Urologie Sonstige Fachbereiche: Geriatrie Interdisziplinäre Intensivmedizin Schmerztherapie /Palliativmedizin

8 1044 Amtsblatt des Saarlandes vom 21. Juli 2006 Teilstationär Nephrologie (Dialyse) Geriatrie Hämatologie und Onkologie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Psychiatrie und Psychotherapie Sonstige Fachbereiche Hauptfachabteilungen Die zur Erfüllung des Versorgungsauftrages zu erbringenden Krankenhausleistungen werden vorrangig in Hauptfachabteilungen erbracht. Hauptfachabteilungen sind von hauptberuflichen Krankenhausärztinnen oder -ärzten mit der entsprechenden Facharztkompetenz geleitete Krankenhausabteilungen. Die für die Behandlung der Patientinnen und Patienten notwendige Anzahl von Ärztinnen oder Ärzten mit der entsprechenden Facharztkompetenz und das notwendige Pflegepersonal muss 24 Stunden täglich vorgehalten werden. Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung hängen von vielen Faktoren ab. In den Planungsgesprächen wird eingehend erörtert, welche Bettenzahl für die einzelnen Hauptfachabteilungen mit Blick auf das jeweilige Leistungsspektrum und die vorhandenen Ressourcen sinnvoll ist. Eine Mindest- oder Höchstbettenzahl für die Hauptfachabteilungen wird deshalb nicht vorgeschrieben. Ein wirkungsvolles Instrument der Qualitätssicherung sind dagegen Mindestmengen bei bestimmten Leistungen (s. Tz. 2.8) abteilungen Krankenhausleistungen können innerhalb des Versorgungsauftrages von ärzten und -ärztinnen erbracht werden, wenn die entsprechende Abteilung im Krankenhausplan als abteilung ausgewiesen ist. betten können in begründeten Einzelfällen auch zusätzlich zu einer Hauptfachabteilung derselben Fachrichtung vorgehalten werden. Grundsätzlich sollen die belegärztlichen Leistungen im Rahmen des kooperativen arztsystems nach 121 Abs. 1 SGB V erbracht werden. Die ärzte bzw. ärztinnen haben für die Dauer ihrer Abwesenheit die ärztliche Versorgung der Patientinnen und Patienten ihrer abteilungen sicherzustellen Teilstationäre Versorgung Die Krankenhäuser sind nach 39 Abs. 1 SGB V verpflichtet, vor der vollstationären Aufnahme einer Patientin oder eines Patienten zu prüfen, ob die Behandlung nicht teilstationär, vor- und nachstationär oder ambulant erbracht werden kann. In der Nephrologie (Dialyse), der Geriatrie, der Onkologie, der Psychiatrie sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie gehört die teilstationäre Versorgung zum üblichen Leistungsangebot und wird deshalb im Krankenhausplan entsprechend ausgewiesen. Teilstationäre Kapazitäten in anderen Fachgebieten können im Krankenhausplan unter Sonstige Fachbereiche ausgewiesen werden, ggf. erfolgt eine entsprechende Präzisierung im Stammblatt Teil 2. Die teilstationären Behandlungseinheiten sind grundsätzlich einer vollstationären Fachabteilung zugeordnet. Die Umwandlung vollstationärer Betten in teilstationäre Plätze erfolgt im Verhältnis 1: Intensivmedizinische Versorgung Für die Notfallversorgung sind ausreichende intensivmedizinische Kapazitäten vorzuhalten (s. Tz. 2.7). Über die Notfallversorgung hinaus erfordert auch der medizinische Regelbetrieb die Vorhaltung ausreichender intensivmedizinischer Kapazitäten. Diese müssen in erster Linie zur Überwachung und Weiterbehandlung von Patientinnen und Patienten nach großen chirurgischen Eingriffen oder schwerwiegenden internistischen Interventionen sowie bei akuten, lebensbedrohlichen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes während des Krankenhausaufenthaltes zur Verfügung stehen. Die Krankenhäuser müssen in der Lage sein, sich diesen Anforderungen flexibel anzupassen. Betten für die Intensivtherapie und -überwachung werden sowohl fachabteilungsgebunden als auch in interdisziplinären Intensiveinheiten vorgehalten. Insbesondere in kleinen und mittleren Krankenhäusern ist die intensivmedizinische Versorgung in zentralen Intensiveinheiten konzentriert, während in größeren Krankenhäusern die intensivmedizinische Versorgung überwiegend direkt in den Fachabteilungen sichergestellt wird. In den bisherigen Krankenhausplänen wurden

9 Amtsblatt des Saarlandes vom 21. Juli die Bettenzahlen für beide Formen der intensivmedizinischen Versorgung ausgewiesen: Die interdisziplinären Intensiveinheiten als eigenständiger Bereich unter den Sonstigen Fachbereichen, die fachabteilungsgebundenen Intensivbetten als davon Betten der jeweiligen Fachabteilung. Insbesondere wegen ihrer Bedeutung für die Notfallversorgung bleiben die Intensivbetten auch im Planungszeitraum Gegenstand der Krankenhausplanung. Dabei wird jedoch differenziert zwischen den interdisziplinären Intensiveinheiten und den fachabteilungsgebundenen Intensivbetten. Die organisatorisch eigenständigen interdisziplinären Intensiveinheiten werden weiterhin als eigener Betten führender Bereich im Krankenhausstammblatt Teil 1 ausgewiesen. Die konkreten Festlegungen finden auf der Grundlage des bisherigen Krankenhausplans bzw. des Planungsgutachtens in den Planungsgesprächen statt. Die fachabteilungsgebundenen Intensivbetten werden im Krankenhausstammblatt Teil 2 ausgewiesen. Da sie nicht im Rahmen des Planungsgutachtens analysiert wurden und demzufolge keine Bedarfsprognose vorliegt, werden diese Betten grundsätzlich unverändert aus dem letzten Krankenhausplan, Stichtag 31. Dezember 2005, übernommen. In den jährlichen Budgetverhandlungen können Krankenhausträger und Krankenkassen einvernehmlich eine Verringerung oder Erhöhung dieser Bettenzahlen vereinbaren; die Gesamtzahl der Betten der jeweiligen Hauptfachabteilung darf dadurch jedoch nicht verändert werden. Durch dieses Verfahren ist sichergestellt, dass die Selbstverwaltung auf veränderte Bedarfslagen flexibel reagieren kann. Veränderungen der Zuordnung von fachabteilungsgebundenen zu interdisziplinären Intensivbetten und umgekehrt können nach Erörterung in den Planungsgesprächen vorgenommen werden. Die Planungsbehörde muss wegen der Bedeutung der Intensivbetten für die Notfallversorgung (s. Tz. 2.7) und wegen der Verpflichtung der Krankenhäuser zur Bestellung von Transplantationsbeauftragten ( 6 Abs. 6 SKHG) Kenntnis über die Vorhaltung der Gesamtzahl aller Intensivbetten haben. Diese werden deshalb bei den jährlichen Erhebungen für Planungszwecke mit abgefragt Betriebsstätten Mehrere bislang selbstständige Krankenhäuser können mit Zustimmung der Planungsbehörde zu einem Krankenhaus zusammengefasst werden ( 23 Abs. 9 SKHG). Diese bisher selbstständigen Krankenhäuser werden als Betriebsstätten weitergeführt. Ob die Voraussetzungen für die Umwandlung von Krankenhäusern in Betriebsstätten gegeben sind, ist von den Krankenhausträgern gegenüber der Planungsbehörde darzulegen. 2.5 Planungsverfahren und Planungsmethode Planungsverfahren Der Krankenhausplan wird in folgenden Verfahrensschritten aufgestellt: Auswahl und Beauftragung eines Gutachters durch die Krankenhausplanungsbehörde, Erstellung des Planungsgutachtens ( 22 Abs. 1 SKHG), Formulierung der Grundsätze der Krankenhausplanung durch die Planungsbehörde ( 23 Abs. 3 SKHG), Beratung dieser Planungsgrundsätze in der neu konstituierten Saarländischen Krankenhauskonferenz ( 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SKHG), Erarbeitung der Vorschläge für die Festlegungen der Krankenhaus stand orte sowie deren Fachabteilungen mit Planbetten und teilstationären Plätzen, Teilnahme an der Notfallversorgung, Vorhaltung von Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe und ggf. Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Leistungen durch die Planungsbehörde auf der Grundlage des Planungsgutachtens und der Grundsätze der Krankenhausplanung ( 23 Abs. 1 SKHG), Beratung dieser beabsichtigten planerischen Festlegungen für jedes einzelne Krankenhaus mit den unmittelbar Beteiligten, d. h. dem Krankenhausträger und einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Kostenträger mit dem Ziel, das Einvernehmen anzustreben ( 7 KHG und 27 Abs. 2 SKHG),

10 1046 Amtsblatt des Saarlandes vom 21. Juli 2006 nach Abschluss der Planungsgespräche Erstellung des Planentwurfs, bestehend aus den Grundsätzen der Krankenhausplanung, den Standortentscheidungen und krankenhausindividuellen Festlegungen, durch die Planungsbehörde im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen ( 24 Abs. 1 SKHG), Anhörung der Krankenhausträger zu den beabsichtigten Entscheidungen, die Gegenstand des Feststellungsbescheides werden sollen ( 7 KHG und 28 Abs. 1 SVwVfG), Abstimmung des Planentwurfs mit Rheinland-Pfalz ( 6 Abs. 2 KHG), Beratung des Planentwurfs in der Saarländischen Krankenhauskonferenz ( 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SKHG), Erstellung der Ministerratsvorlage durch die Planungsbehörde, Beschlussfassung der Landesregierung über den Krankenhausplan, anschließend Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes ( 24 Abs. 2 SKHG), Erlass der Feststellungsbescheide an die Krankenhausträger durch die Planungsbehörde ( 25 Abs. 1 und 2 SKHG) Planungsmethode Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales hat die Planungsmethode bei der Auftragserteilung zur Erstellung des Planungsgutachtens definiert und mit der paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Krankenhausträger und der Krankenkassen besetzten Begleitgruppe erörtert. Ausgangslage für das Gutachten ist die umfassende Darstellung des Status quo der akutstationären Krankenhausversorgung und der sonstigen gesundheitlichen Versorgungsstrukturen im Saarland. Hierzu erfolgte die fachabteilungsbezogene Analyse der bisherigen Entwicklung sowie des aktuellen Versorgungsangebots und die Analyse der Leistungsentwicklung auf Einrichtungsebene. Grundlage der Analysen waren die Daten nach 21 KHEntgG und die ASK-Daten für das Jahr Außerdem wurde die Leistungserbringung für auswärtige Patientinnen und Patienten in Form von Patientenwanderungsanalysen mit berücksichtigt. Im nächsten Projektschritt wurden der Status quo und die zukünftige Entwicklung der relevanten Einflussfaktoren der voll- und teilstationären Krankenhausleistungen begutachtet. Folgende Faktoren und deren Entwicklungen wurden berücksichtigt: Demographische Entwicklung, Morbiditätsentwicklung, Inanspruchnahme der Krankenhäuser durch saarländische und auswärtige Patientinnen und Patienten, Auswirkungen des DRG-Vergütungssystems, Auswirkungen der neuen Versorgungsformen (integrierte Versorgung, medizinische Versorgungszentren u. a.), übrige Versorgungsangebote im Gesundheitswesen, vergleichbare Versorgungsdichte im Bund und in den anderen Bundesländern. Als weiteres Instrument zur Einschätzung der zukünftigen Leistungsentwicklung und des Kapazitätsbedarfs wurde eine Expertenbefragung durchgeführt. Der einbezogene Expertenkreis setzte sich aus den Chefärztinnen und Chefärzten der einzelnen Fachabteilungen in den saarländischen Krankenhäusern sowie fachkundigen Personen der Krankenkassen und weiterer Institutionen zusammen. Zur Erhebung von qualitativen Aspekten des derzeitigen Versorgungsangebots wurde ein Strukturfragebogen erstellt und an alle Krankenhäuser versandt. Die aus diesen Fragebögen erhaltenen Informationen geben wichtige Hinweise für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit und der Entwicklungsmöglichkeiten der einzelnen Krankenhäuser. Auf der Grundlage der Ergebnisse der vorhergehenden Projektschritte wurde die zukünftig zu erwartende Leistungsentwicklung der akutstationären Versorgung im Saarland und darauf aufbauend der Bettenbedarf prognostiziert. Für diese Prognoserechnung wurde die krankenhausplanerisch übliche Hill-Burton-Formel angewendet. Diese verknüpft die Faktoren Einwohnerzahl, Krankenhaushäufigkeit, Ver-

11 Amtsblatt des Saarlandes vom 21. Juli Nutzungsgrad Fachgebiete 90 % Psychiatrie Kinder- und Jugendpsychiatrie Geriatrie 75 % Kinder- und Jugendmedizin 85 % Übrige Fachgebiete 2.6 Bedarfsanalyse weildauer und Nutzungsgrad zwecks Ermittlung der bedarfsnotwendigen Betten. Der Nutzungsgrad wurde vom MJGS in der Kontinuität der bisherigen Krankenhauspläne wie folgt festgelegt: Diese Nutzungsgrade werden auch in vielen anderen Bundesländern bei der Krankenhausplanung zugrunde gelegt. Die daraus resultierende Bettenreserve von 10 % bis 25 % ermöglicht es den Krankenhäusern, die im Jahresverlauf unvermeidlichen ungsschwankungen aufzufangen. Die Schaffung einer größeren Bettenreserve würde die Vorhaltekosten der einzelnen Krankenhäuser erhöhen und damit dem Planungsziel der dauerhaften Finanzierbarkeit (s. Tz. 2.2), letztlich also dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, zuwiderlaufen. Um flexibel auf unterschiedliche ungssituationen reagieren zu können, haben die Krankenhäuser außerdem die Möglichkeit fachabteilungsübergreifender Bettennutzung. Gemäß 25 Abs. 5 SKHG ist zur optimalen Nutzung der vorhandenen Krankenhauskapazitäten im Rahmen der Gesamtbettenzahl ein interdisziplinärer Bettenausgleich zwischen den einzelnen Fachabteilungen am jeweiligen Standort zulässig. Ein vorübergehend auftretender erhöhter Bedarf in einer Fachabteilung, der 100 % übersteigt, kann somit durch die Inanspruchnahme von freien Betten einer anderen Abteilung gedeckt werden Planungsgutachten Die Gesellschaft für betriebswirtschaftliche Beratung mbh (GEBERA) in Köln hat im Auftrag des MJGS ein Gutachten zur Bedarfsentwicklung im Planungszeitraum erstellt. Der Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung gemäß 12 SKHG a. F. hatte eine Begleitgruppe eingesetzt, die vom Gutachter regelmäßig über den Stand der Arbeiten unterrichtet wurde und ihn bei der Beschaffung von Daten und sonstigen Informationen unterstützte. Die Begleitgruppe setzte sich aus je vier Vertretern bzw. Vertreterinnen der Krankenhäuser, der Krankenkassen und der Planungsbehörde sowie einer Vertreterin des Landesbeauftragten für Datenschutz zusammen. Das im November 2005 fertig gestellte Planungsgutachten ist eine wesentliche Grundlage des Krankenhausplans Es liegt allen an der Krankenhausplanung Beteiligten vor. Die prognostizierten Bettenzahlen sind das Ergebnis einer wissenschaftlich fundierten Analyse, in die alle bedarfsbestimmenden Faktoren einbezogen wurden Bedarfsbestimmende Faktoren Die für die Ermittlung der künftig erforderlichen Krankenhauskapazitäten maßgeblichen Faktoren sind in Tz dargestellt. Einen wesentlichen Einfluss auf den Bedarf an Krankenhauskapazitäten hat die demographische Entwicklung im Saarland. Die Bevölkerungszahlen fließen unmittelbar in die Berechnung des zukünftigen Krankenhausbedarfs ein. Die Fallzahlenentwicklung einiger Fachabteilungen ist in besonderem Maße von der Veränderung der Altersstrukturen abhängig. Im Saarland wird sich der Bevölkerungsrückgang im Planungszeitraum weiter fortsetzen (s. Tabellen 5.6 und 5.7). Der vom Statistischen Landesamt prognostizierte Rückgang bis 2010 beträgt -0,9%, während für Deutschland im selben Zeitraum eine Zunahme um +0,3% erwartet wird. Neben dem allgemeinen Bevölkerungsrückgang im Saarland hat der Gutachter bei der Bedarfsanalyse die Verschiebungen zwischen den Altersgruppen berücksichtigt, die entsprechende Auswirkungen auf den zukünftigen Bettenbedarf haben. Maßgeblichen Einfluss auf den Bettenbedarf hat auch die Morbiditätsentwicklung. Sie ist eine wichtige Grundlage für die Beurteilung des akutstationären Leistungsgeschehens im Kontext mit der Untersuchung der Fallzahlenentwicklung, der Krankenhaushäufigkeit und dem Einfluss der übrigen Bedarfsdeterminanten sowie im Vergleich der deutschlandweiten Entwicklung mit der Situation im Saarland. Die Morbiditätsanalysen des Gutachtens beruhen auf den Krankenhausdiagnosestatistiken des Statistischen Bundesamtes und des Statistischen Landesamtes Saarland für die Jahre

12 1048 Amtsblatt des Saarlandes vom 21. Juli bis Die Analysen zeigen, dass teilweise erhebliche Unterschiede bei einzelnen Krankheitsarten zwischen der saarländischen und der bundesdeutschen Bevölkerung bestehen, die die höhere Krankenhaushäufigkeit im Saarland teilweise erklären Ergebnis der Bedarfsanalyse Das Planungsgutachten prognostiziert bis 31. Dezember 2010 ein Abbaupotenzial von 947 Betten. Basisjahr für diese Prognose sind die Leistungsdaten des Jahres 2004, die von der Planungsbehörde im Rahmen der jährlichen Erhebungen für Planungszwecke (ASK Daten) erfasst wurden. Der prognostizierte Bettenabbau bezieht sich deshalb auf die Betten am 1. Januar Die Prognose berücksichtigt jedoch nicht, dass bereits nach dem geltendem Krankenhausplan bis zum 31. Dezember 2005 noch 134 Betten abgebaut werden sollten. Das tatsächliche Abbaupotenzial im Planungszeitraum 2006 bis 2010 beträgt somit 813 Betten. Zu berücksichtigen ist aber, dass die im abgelaufenen Krankenhausplan bereits vorgesehene Bettenreduzierung in Verbindung mit der Errichtung der Verbundklinik Kohlhof bei gleichzeitiger Schließung des St. Josef-Krankenhauses Neunkirchen und der Kinderklinik Kohlhof noch nicht realisiert wurde. Diese wird im Krankenhausplan vorgenommen Umsetzung Die von der GEBERA ermittelten landesweiten Kapazitäten in den einzelnen Fachdisziplinen werden von der Planungsbehörde grundsätzlich als Zielsetzung für die Krankenhausplanung übernommen. Die konkreten planerischen Festlegungen können jedoch von diesen Prognosen aus gesundheitspolitischen und ökonomischen Gründen abweichen. Dies betrifft insbesondere die Kapazitäten in den Fachgebieten Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Geriatrie und Intensivmedizin. Abweichungen von den Vorschlägen des Gutachtens sind auch möglich, wenn sich in den Planungsgesprächen neue Aspekte ergeben. Die Gegenüberstellung der vom Gutachter prognostizierten Kapazitäten am 31. Dezember 2010 gegenüber dem letzten Krankenhausplan Stand 31. Dezember 2005 hat folgendes Ergebnis: Fachabteilungen bisher Planbetten Fachabteilungen neu Planbetten Differenz absolut Differenz in % AUG 122 AUG ,03 CHI Allg 1128 CHI Allg ,86 CHI Unf 147 CHI Orth ,10 FUG 482 s. Anmerkung b) FUG ,08 FRH 35 FRH GEB 447 GEB HNO 183 HNO ,24 HUG 65 HUG ,31 CHI Herz 99 CHI Herz ,04 INN Allg 1600 INN Allg ,84 INN Gastr 56 INN Gastr ,36 INN HOnk 142 INN HOnk ,20 INN Kard 313 INN Kard ,58 INN Neph 51 INN Neph ,64 INN Pneu 80 INN Pneu ,50 INN Rheu 28 INN Rheu ,00 CHI Kind 29 CHI Kind ,28

13 Amtsblatt des Saarlandes vom 21. Juli KIN 335 KIN ,27 KJP 44 KJP ,91 MKG 38 MKG ,16 NCH 98 NCH ,14 NEU 475 NEU ,95 NUK 15 NUK ,33 ORT 427 Gutachten: CHI Orth CHI Plast 23 CHI Plast ,83 PSY 559 PSY ,19 PSY Allg 484 jetzt: PSY PSY Ger 63 jetzt: PSY PSY Sucht 12 jetzt: PSY STR 92 STR ,57 URO 239 URO ,55 GER 154 GER ,18 INT 181 s. Anmerkung c) INT ,72 SPA 37 s. Anmerkung d) Gutachten: INN Vollstationär ,23 INN Neph TK 50 INN Neph TK ,00 INN HOnk TK 9 s. Anmerkung d) Gutachten: sonstige GER TK 26 GER TK ,23 KIN TK 10 Gutachten: sonstige KJP TK 30 KJP TK ,33 PSY TK 174 PSY TK ,72 PSY Ger TK 12 Gutachten: PSY TK Sonstige TK 25 Sonstige TK ,10 Teilstationär ,40 Insgesamt: ,40 Anmerkungen: a) Der Bettenbedarf für die potenziellen neuen Fachabteilungen CHI Gef und INN EnDi ist noch nicht separat ausgewiesen. Dies würde zu Lasten der Fachgebiete gehen, in denen derzeit gefäßchirurgische bzw. endokrinologisch diabetologische Leistungen erbracht werden. Ob Fachabteilungen für CHI Gef und/oder INN EnDi geschaffen werden, bleibt den Trägergesprächen vorbehalten. b) Im Fachgebiet FUG wird die Differenzierung in Fachabteilungen mit und ohne Geburtshilfe in den Trägergesprächen vorgenommen. c) Intensivmedizin Der Gutachter ist hier ausnahmsweise nicht von den Planbetten ausgegangen, sondern von den IST-Betten, die der Planungsbehörde bei der jährlichen Erhebung der Leistungsdaten im Rahmen des ASK-Verfahrens gemeldet wurden. Diese weichen teilweise erheblich von den Planbetten ab. Der Gutachter ging von 103 interdisziplinären Intensivbetten aus. Legt man diese Basis zugrunde, ergäbe sich ein Abbaupotenzial von lediglich 11,7 %. Zur krankenhausplanerischen Umsetzung s. Tz d) Für die Schmerztherapie/Palliativmedizin und die Tagesklinik Onkologie erfolgte keine separate Prognose. Die auszuweisenden Kapazitäten werden in den Planungsgesprächen festgelegt.

14 1050 Amtsblatt des Saarlandes vom 21. Juli Anforderungen an die Krankenhäuser zur Teilnahme an der Notfallversorgung Grundsätzliches Die Notfallversorgung ist entsprechend dem SRettG eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Gesundheitsvorsorge. Die stationäre Notfallversorgung ist das letzte Glied der Rettungskette und muss deshalb mit den Einrichtungen des Rettungsdienstes verzahnt werden. Die präklinische Versorgung durch den Rettungsdienst und die Weiterversorgung durch die Krankenhäuser stellen trotz organisatorischer und rechtlicher Trennung aus medizinischer Sicht eine Einheit dar. Deshalb wird die Teilnahme der Krankenhäuser an der Notfallversorgung von der Planungsbehörde in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport festgelegt Gesetzliche Grundlagen Nach 2 Abs. 2 SRettG ist es Aufgabe der Notfallrettung, Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten am Notfallort medizinisch zu versorgen, die Transportfähigkeit herzustellen und sie unter medizinisch-fachlicher Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. Sie umfasst auch die Beförderung von Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten zu weiterführenden diagnostischen Einrichtungen und geeigneten Behandlungseinrichtungen unter intensivmedizinischen Bedingungen (Intensivtransport). Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder aus sonstigen Gründen entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten. Zur Notfallrettung gehört auch die Bewältigung von Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken (Großschadensereignis). Diese Definition ist auch für die Notfallversorgung in der Krankenhausplanung zugrunde zu legen. Eine Besonderheit bildet der psychiatrische Notfall, bei dem im Regelfall keine akute Lebensgefahr, sondern eine akute Fremd- oder Selbstgefährdung vorliegt. Gemäß 10 Abs. 1 SKHG müssen die an der Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhäuser organisatorisch und medizinisch zur Aufnahme und qualifizierten stationären Erstversorgung einer Notfallpatientin oder eines Notfallpatienten in der Lage sein, insbesondere sind die dafür erforderlichen Einrichtungen, Planbetten und teilstationären Plätze vorzuhalten. Die Krankenhäuser sind zur Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst verpflichtet, insbesondere zur Teilnahme am zentralen Bettennachweis und zur Bereitstellung von Ärztinnen und Ärzten für Einsätze im Rettungsdienst gemäß dem Saarländischen Rettungsdienstgesetz Konkrete Anforderungen Die Teilnahme der Krankenhäuser an der Notfallversorgung gem. 10 Abs. 1 SKHG ist eine generelle Verpflichtung. Damit die Krankenhäuser organisatorisch und medizinisch zur Aufnahme und qualifizierten stationären Erstversorgung einer Notfallpatientin bzw. eines Notfallpatienten in der Lage sind, um wirksame Hilfe leisten zu können, muss jedoch nach den tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere dem Versorgungsauftrag, differenziert werden. Zwar dürfen im Rahmen der Notfallversorgung auch ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die nicht zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses gehören. Dies ergibt sich bereits aus der generellen berufsrechtlichen Verpflichtung zur ärztlichen Hilfeleistung. Aufgabe der in 23 Abs. 1 Satz 2 SKHG vorgeschriebenen staatlichen Planung der Notfallversorgung ist es jedoch, dafür zu sorgen, dass Notfallpatientinnen und -patienten möglichst ohne Zeitverlust in einem geeigneten, aufnahmebereiten Krankenhaus behandelt werden. Unbeschadet der grundsätzlichen Verpflichtung zur Erstversorgung werden deshalb die nachfolgenden Mindestvoraussetzungen zur Teilnahme an der qualifizierten klinischen Notfallversorgung festgelegt Basisnotfallversorgung Krankenhäuser, die an der Basisnotfallversorgung teilnehmen, müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen: Hauptfachabteilung Innere Medizin und/oder Hauptfachabteilung Chirurgie, (Interdisziplinäre) Intensivstation mit Beatmungsplätzen,

15 Amtsblatt des Saarlandes vom 21. Juli Basisnotfalldiagnostik mit Verfügbarkeit rund um die Uhr: Notfallröntgen und Computertomograph, Präsenz-Notfalllabor, Blutdepot (Erythrozytenkonzentrat, Fresh Frozen Plasma) Erweiterte fachspezifische Notfallversorgung Krankenhäuser, die an der erweiterten fachspezifischen Notfallversorgung teilnehmen, müssen grundsätzlich die Mindestvoraussetzungen der Basisnotfallversorgung erfüllen und mindestens eine der folgenden notfallrelevanten Spezialabteilungen bzw. -einrichtungen mit dem entsprechenden Fachpersonal vorhalten: Augenheilkunde, Akutgeriatrie, Neurologie, Stroke Unit, Kardiologie/Herzkatheterzentrum, Pädiatrie, Perinatalzentrum, Geburtshilfe/Gynäkologie, Neurochirurgie, Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Unfallchirurgie/Orthopädie, Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie, Herz/Thorax-Chirurgie, Urologie Standorte der klinischen Notfallversorgung Die Standorte sind so festzulegen, dass die Notfallversorgung in medizinisch adäquater Zeit erfolgen kann Notarztgestellung Mit der Teilnahme an der Notfallversorgung sind die Krankenhäuser zur Bereitstellung der erforderlichen Zahl von Ärztinnen und Ärzten für Einsätze im Rettungsdienst gemäß 10 Abs. 1 SKHG i. V. mit 4 Abs. 2 SRettG verpflichtet Sonstiges Grundsätzlich sind nur Hauptfachabteilungen in die Notfallversorgung einzubeziehen. Wenn belegärztlich geführte Fachabteilungen in die Notfallversorgung eingebunden werden, ist die ständige fachärztliche Verfügbarkeit sicherzustellen. Die informationstechnische Vernetzung der an der Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhäuser der Basisnotfallversorgung mit den Krankenhäusern der erweiterten fachspezifischen Notfallversorgung ist anzustreben, um in Notfällen jederzeit telemedizinische Konsiliardienste anfordern bzw. zur Verfügung stellen zu können. 2.8 Mindestmengen für bestimmte Leistungen Die Anzahl der einzelnen medizinischen Leistungen, die in einem bestimmten Zeitraum von einer Ärztin bzw. einem Arzt oder einem Ärzteteam im Krankenhaus erbracht wird, ist ein zentraler Qualitätsindikator. Eine größere Häufigkeit bei der Erbringung der einzelnen Leistungen wirkt sich in der Regel positiv auf deren Qualität aus und verbessert gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit. Dieser Wirkungszusammenhang ist im 137 Abs. 1 Satz 3 SGB V kodifiziert. Danach beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss (G - BA) einen Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist und setzt Mindestmengen fest. Die seit dem 1. Januar 2004 geltenden Mindestmengen für nachfolgend genannte Indikationen wurden durch Beschluss des G - BA vom 20. September 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 2006 wie folgt festgelegt: Lebertransplantation (inkl. Teilleber- Lebendspende): jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus: 20 (bisher 10), Nierentransplantation (inkl. Lebendspende): jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus: 25 (bisher 20), Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus: jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus: 10 (bisher pro Krankenhaus/pro Arzt 5/5), Komplexe Eingriffe am Organsystem Pankreas: jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus: 10 (bisher pro Krankenhaus/pro Arzt 5/5), Stammzelltransplantation: jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus: 25 (bisher 10) (Autologe/allogene Knochenmarktransplantation, periphere hämatopoetische Stammzelltransplantation), Kniegelenk-Totalendoprothese (Knie-TEP): jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus: 50 (Übergangsregelung für das Jahr 2006

16 1052 Amtsblatt des Saarlandes vom 21. Juli 2006 für Krankenhäuser, die knapp unter dieser Menge liegen). Gemäß 23 Abs. 6 Satz 1 SKHG werden Kapazitäten für die vom G BA festgesetzten planbaren Leistungen nur dann im Krankenhausplan berücksichtigt, wenn zu erwarten ist, dass die Mindestmengen erreicht werden. Ausnahmen sind unter den in 23 Abs. 6 Satz 2 SKHG genannten Voraussetzungen zulässig. In den nächsten Jahren wird der G-BA für weitere Leistungen Mindestmengen festlegen. Diese sind ggf. durch Änderung des Krankenhausplans umzusetzen. Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans ist auch die Mindestmengenregelung des 23 Abs. 7 SKHG zu beachten. Danach dürfen gynäkologisch-geburtshilfliche Abteilungen nur in den Krankenhausplan aufgenommen werden, wenn sie regelmäßig mehr als 300 Geburten jährlich haben. Mindestmengen für bestimmte Leistungen werden auch von medizinischen Fachgesellschaften als Empfehlungen herausgegeben. Soweit diese Vorgaben für den Krankenhausalltag in größerem Umfang relevant sind, wurden sie im Gutachten analysiert. 2.9 Besondere Aufgaben und Leistungen 23 Abs. 4 SKHG gibt der Planungsbehörde die Möglichkeit, zur Sicherung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung einzelnen Krankenhäusern mit deren Zustimmung besondere Aufgaben und Leistungen zuzuordnen. Nach der Systematik der saarländischen Krankenhausplanung handelt es sich hier um spezielle Tätigkeitsfelder, die über das übliche Leistungsspektrum einer planungsrelevanten Fachabteilung (s. Tz ) hinausgehen. Dazu gehören insbesondere: Organtransplantationen Das Universitätsklinikum des Saarlandes soll das einzige saarländische Transplantationszentrum gem. 9 Transplantationsgesetz für Nieren-, Herz-, Lungen-, kombinierte Herz- Lungen- sowie Lebertransplantationen bleiben. Im Interesse der bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung soll auch der ausschließliche Versorgungsauftrag für Knochenmark- und Blutstammzelltransplantationen weiterhin dem Universitätsklinikum des Saarlandes übertragen werden Hochkontagiöse Erkrankungen Das Klinikum Saarbrücken soll Standort für die Behandlung hochkontagiöser Erkrankungen in der speziell hierfür geschaffenen Isoliereinheit mit 2 Betten bleiben Psychosomatisch-psychotherapeutische Versorgung Das Klinikum Saarbrücken und die Caritas-Klinik St. Theresia, Saarbrücken, können wie bisher Standorte psychosomatisch-psychotherapeutischer Schwerpunkte innerhalb der internistischen Hauptfachabteilungen bleiben. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in Tz verwiesen Stroke Units zur Schlaganfallversorgung Die von der Stiftung Deutsche Schlaganfallhilfe in Kooperation mit der Deutschen Schlaganfall-Gesellschaft zertifizierten Stroke Units sollen den betreffenden Krankenhäusern als besondere Aufgabe zugewiesen werden. Damit wird dokumentiert, dass sie für die Versorgung von Schlaganfallpatientinnen und -patienten besonders geeignet sind und an der Notfallversorgung für diese Patientinnen und Patienten teilnehmen Versorgung von Früh- und Neugeborenen In der vom Gemeinsamen Bundesausschuss am 20. September 2005 beschlossenen Vereinbarung über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Versorgung von Früh- und Neugeborenen werden vier Stufen der neonatologischen Versorgung definiert: Perinatalzentrum Level 1 (höchste Versorgungsstufe), Perinatalzentrum Level 2, Perinataler Schwerpunkt, Geburtsklinik. Diese Vereinbarung trat am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie regelt die Anforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der einzelnen Einrichtungen. Im Interesse der Qualitätssicherung und der Wirtschaftlichkeit der neonatologischen Versorgung soll die Zuordnung der Krankenhäuser mit geburtshilflichen und pädiatrischen Abteilungen zu den Perinatalzentren

17 Amtsblatt des Saarlandes vom 21. Juli Level 1 und 2, die für die Versorgung von Risikogeburten bedeutsam sind, als besondere Aufgabe im Krankenhausplan ausgewiesen werden. Dies erfolgt auf Grund der vom Krankenhausträger selbst vorgenommenen Einstufung und einer Plausibilitätsprüfung durch die Planungsbehörde, aber vorbehaltlich der konkreten Nachprüfung durch die Kostenträger in den jährlichen Budgetverhandlungen Kinderkardiologie und -onkologie Diese Spezialangebote können vom Universitätsklinikum des Saarlandes auch weiterhin vorgehalten werden Naturheilkunde Dieses Spezialangebot kann vom Knappschaftskrankenhaus Püttlingen auch weiterhin vorgehalten werden Behandlung von schweren Schädel- Hirn-Verletzungen Die SHG-Kliniken Sonnenberg halten in der neurologischen Abteilung Betten für die Weiterbehandlung von Patientinnen und Patienten mit schweren und schwersten Schädel-Hirn-Verletzungen in Phase B (Frührehabilitation) im Anschluss an die Operation und/oder Intensivtherapie (Phase A) vor. Die Phaseneinteilung beruht auf dem von den Spitzenverbänden der Kranken-, Renten- und Unfallversicherungen in Zusammenarbeit mit der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation entwickelten Modell. Die Phase B als Teil der Versorgungskette kann weiterhin in den SHG-Kliniken Sonnenberg vorgehalten werden Weitere besondere Aufgaben und Leistungen Weitere besondere Aufgaben und Leistungen, insbesondere wichtige Schwerpunktsetzungen innerhalb von Hauptfachabteilungen, können als Ergebnis der Planungsgespräche einzelnen Krankenhäusern zugewiesen werden Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe Die Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe sind in der Regel an Krankenhäusern angesiedelt, die damit eine wichtige Aufgabe für das gesamte Gesundheitswesen erfüllen. Die Investitions- und Betriebskosten der mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten werden grundsätzlich aus staatlichen Fördermitteln und aus Zuschlägen auf die Krankenhausentgelte finanziert ( 2 Nr. 3 e und 17 a KHG). Die Ausbildungsstätten sind deshalb Gegenstand der Krankenhausplanung. Diese Aufgabe wurde im Planungszeitraum durch den Krankenhausfachplan Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe erfüllt, der am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Es handelt sich gemäß 2 Nr. 1 a KHG um staatlich anerkannte Schulen an Krankenhäusern zur Ausbildung für folgende Berufe: Ergotherapeutin/Ergotherapeut, Diätassistentin/Diätassistent, Hebamme/Entbindungspfleger, Physiotherapeutin/Physiotherapeut, Gesundheits- und Krankenpflegerin/ Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/ Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Krankenpflegehelferin/Krankenpflegehelfer, Logopädin/Logopäde, Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin/Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technische Radiologieassistentin/Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik/Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, Orthoptistin/Orthoptist. Durch den Krankenhausfachplan ist im Saarland die Ausbildung in allen Gesundheitsfachberufen gewährleistet und wird auch künftig sichergestellt sein. Notwendige Anpassungen werden nicht bei der Aufstellung des Krankenhausplans vorgenommen, sondern in einer separaten Fortschreibung des Krankenhausfachplans. Dies ist aus folgenden Gründen sachgerecht: Die praktischen Ausbildungsmöglichkeiten hängen u. a. von der Art und der Anzahl der stationären Behandlungseinheiten ab. Diese werden durch die evtl. notwendige Schließung von Stationen und Fachabteilungen im Planungszeitraum verringert. Da auch der Fortbestand der staatlichen Anerkennung der einzelnen Ausbildungsstätten nach den jeweiligen Berufsgesetzen von der Größe des Krankenhauses und den vorzuhaltenden Fachabteilungen abhängt, sind voraussichtlich Umstrukturierungen notwendig. Die Auswirkungen auf die Ausbildungskapazitäten können erst nach der Verabschiedung des Krankenhausplans mit der nötigen Genauigkeit festgestellt werden. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird gem. 43 Abs. 2 Satz 3

18 1054 Amtsblatt des Saarlandes vom 21. Juli 2006 SKHG Regelungen zu den Mindestvoraussetzungen sowie zur Durchführung der Ausbildungen und Prüfungen in den einzelnen Gesundheitsfachberufen treffen. Die entsprechende Rechtsverordnung soll im Jahre 2006 erlassen werden. Die neuen Regelungen können bei einer Fortschreibung des Fachplans Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe berücksichtigt werden. Aus diesen Gründen sollen zunächst keine Veränderungen der Ausbildungsstätten vorgenommen werden. Die derzeit im Krankenhausfachplan anerkannten Ausbildungsstätten und -plätze werden grundsätzlich unverändert im Krankenhausplan für das Saarland ausgewiesen. Nach der Beschlussfassung der Landesregierung über den Krankenhausplan und dem Erlass der Rechtsverordnung nach 43 Abs. 2 Satz 3 SKHG wird der Krankenhausfachplan Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe separat fortgeschrieben Krankenhausindividuelle planerische Festlegungen (Krankenhausstammblatt) Die konkreten planerischen Festlegungen für jedes einzelne Krankenhaus werden wie bisher in einem Krankenhausstammblatt fixiert. Die Krankenhausstammblätter sind wesentliche Bestandteile der Feststellungsbescheide, mit denen der Krankenhausplan rechtsverbindlich umgesetzt wird. Jedes Krankenhausstammblatt besteht aus den Teilen 1 und 2, die zusammen den Versorgungsauftrag des Krankenhauses definieren. Das Krankenhausstammblatt Teil 1 enthält: Name des Krankenhauses und Standort, ggf. Betriebsstätte/n, Krankenhausträger und Zugehörigkeit zur Trägergruppe (ö = öffentlich, fg = freigemeinnützig, p = privat), Tabelle mit der Anzahl der vollstationären Betten und teilstationären Plätze, die im Krankenhausplan aufgenommen sind, geglie dert nach den Fachgebieten der Krankenhausplanung sowie nach Hauptfachabteilungen und abteilungen (Tz ). In der ersten Spalte werden die am 31. Dezember 2005 vorgehaltenen Betten bzw. Plätze gemäß dem letzten Krankenhausplan ausgewiesen, in den folgenden Spalten die Planbetten und -plätze in den einzelnen Jahren des Planungszeitraumes Das Krankenhausstammblatt Teil 2 enthält: Strukturelle Besonderheiten und wesentliche strukturelle Veränderungen gegenüber dem letzten Krankenhausplan, Versorgungsbezirk für die psychiatrische Pflichtversorgung (Tz ), Präzisierung teilstationärer Angebote, die im Krankenhausstammblatt Teil 1 unter Sonstige Fachbereiche ausgewiesen sind (Tz ), die Regelungen zur intensivmedizinischen Versorgung (Tz ), die Festlegungen zur Notfallversorgung (Tz. 2.7), besondere Aufgaben und Leistungen (Tz. 2.9), Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe (Tz. 2.10), Sonstiges, z. B. Notdienstpraxen. 3. Fachgebietsanalysen und Standortentscheidungen 3.1 Augenheilkunde 1. Bisherige Versorgungssituation Kategorie/ Jahr Die Entwicklung des Fachgebiets Augenheilkunde im Zeitraum 1995 bis 2004 kann der folgenden Tabelle entnommen werden Veränderung absolut % Fachabteilungen Planbetten ,81 Betten je Einw. 1,6 1,2 0,4 25,00 Fallzahl ,27 Krankenhaushäufigkeit 103,2 69,6 33,6 32,56 (Fälle je Einw.) Nutzungsgrad in % 90,3 88,5 1,8 2,00 Verweildauer in Tagen 5,0 5,4 + 0,4 + 8,00 (Quelle: Planungsgutachten) 2. Entwicklung der bedarfsnotwendigen Kapazitäten bis zum Jahr 2010 Am 31. Dezember 2005 wurden im Fachgebiet Augenheilkunde 3 Hauptfachabteilungen mit 122 Betten vorgehalten. Das Planungsgutachten prognostiziert einen Rückgang des Bettenbedarfs im Planungszeitraum auf 100 vorzuhaltende Betten. Hauptursache für den geringeren Kapazitätsbedarf ist der Rückgang der stationär behandlungsbedürftigen Patientinnen und Patienten, bedingt durch die Zunahme der ambulanten Behandlungsmöglichkeiten. Hinzu kommt die Eröffnung einer neuen Fachabteilung für Augenheilkunde am Westpfalzklinikum Kaiserslautern, die für 2006 geplant ist. Die Auswirkungen dieser neuen Fachabteilung auf die Inanspruchnahme der drei saarländischen Fachabteilungen lassen sich zwar noch nicht abschätzen, tendenziell wird aber die Nachfrage aus Rheinland-Pfalz geringer werden.

19 Amtsblatt des Saarlandes vom 21. Juli Für die Zielplanung 2010 werden 103 Betten zu Grunde gelegt. Planbetten Planbetten Abbau 19 Krankenhaus Klinikum Saarbrücken Knappschaftskrankenhaus Sulzbach Universitätsklinikum des Saarlandes 3. Standortentscheidungen Trotz des insgesamt rückläufigen Bedarfs werden die drei bisherigen Standorte beibehalten. Die vorzuhaltenden Kapazitäten sind nachfolgend dargestellt. Planbetten Planbetten Veränderung absolut % , , ,67 Insgesamt , Allgemeine Chirurgie 1. Bisherige Versorgungssituation Kategorie/ Jahr Veränderung absolut % Fachabteilungen ,70 Planbetten ,78 Betten je Einw. 17,5 11,1 6,4 36,57 Fallzahl ,50 Krankenhaushäufigkeit 528,0 392,7 135,3 25,62 (Fälle je Einw.) Nutzungsgrad in % 80,4 70,9 9,5 11,82 Verweildauer in Tagen 9,7 7,3 2,4 24,74 (Quelle: Planungsgutachten) 2. Entwicklung der bedarfsnotwendigen Kapazitäten bis zum Jahr 2010 Am 31. Dezember 2005 wurden im Fachgebiet Chirurgie-allgemein 19 Hauptfachabteilungen und 2 abteilungen mit Betten vorgehalten. Mit Inbetriebnahme der Verbundklinik Kohlhof sollte die Bettenzahl im Raum Neunkirchen reduziert werden, dies wurde im alten Krankenhausplan bereits verbindlich festgesetzt. Da sich der Bau der Verbundklinik jedoch verzögert hat, muss die tatsächliche, am 31. Dezember 2005 vorhandene, Bettenzahl zu Grunde gelegt werden. Das Planungsgutachten prognostiziert einen Rückgang des Bettenbedarfs im Planungszeitraum auf 904 vorzuhaltende Betten. Der Kapazitätsrückgang ist zu einem erheblichen Teil auf den Basiseffekt 2004 zurückzuführen. In diesem Jahr hätten bereits 196 Betten abgebaut werden können, um den Soll-Nutzungsgrad von 85 % zu erreichen. Hauptursache des geringeren Bettenbedarfs ist der Vormarsch des ambulanten Operierens und die Verkürzung der Verweildauer. Dieser Trend wird sich insbesondere wegen der Auswirkungen des DRG-Vergütungssystems im weiteren Verlauf des Planungszeitraums fortsetzen. Von der für das Jahr 2010 prognostizierten Zahl von 904 Betten müssen 27 Intensivbetten abgezogen werden, die in der Prognose des Fachgebiets Chirurgie all gemein enthalten sind, aber nach dem Ergebnis der Planungsgespräche den interdisziplinären Intensiveinheiten zugeordnet werden. Darüber hinaus sind noch krankenhausindividuelle Verschiebungen zu berücksichtigen. Für die Zielplanung 2010 werden somit 876 Betten zu Grunde gelegt. Hinzu kommen 4 teilstationäre Plätze für die Shunt-Chirurgie im Rahmen der Dialyse-Behandlung. Planbetten Plätze Planbetten Plätze Abbau 269 Aufwuchs 4 Krankenhaus 3. Standortentscheidungen Der Rückgang der bedarfsnotwendigen Behandlungskapazitäten führt in den meisten Krankenhäusern zu einer Verkleinerung der chirurgischen Abteilungen. Da diese für die Notfallversorgung unverzichtbar sind, werden alle Standorte beibehalten mit Ausnahme der DRK-Klinik Saarbrücken; die dortige abteilung nimmt ohnehin nicht an der Notfallversorgung teil. Die chirurgische abteilung der SHG-Klinik Sonnenberg wird nur noch in der Betriebsstätte Halberg vorgehalten. Am Kreiskrankenhaus Ottweiler werden 4 teilstationäre Plätze für die Shunt-Chirurgie eingerichtet. Die von den Krankenhäusern vorzuhaltenden allgemeinchirurgischen Kapazitäten sind nachfolgend dargestellt. Planbetten Planbetten Veränderung absolut % Klinikum Saarbrücken ,00 SHG Kliniken ,00 Sonnenberg Caritasklinik St. Theresia ,43

20 1056 Amtsblatt des Saarlandes vom 21. Juli 2006 Saarlandklinik EVK Saarbrücken Krankenhaus St. Josef Dudweiler Klinik Rotes Kreuz Saarbrücken Knappschaftskrankenhaus Püttlingen Knappschaftskrankenhaus Sulzbach St. Michael-Krankenhaus Völklingen Universitätsklinikum des Saarlandes Kreiskrankenhaus St. Ingbert Städtisches Klinikum Neunkirchen St. Josef Krankenhaus Neunkirchen , , , , , , , , , ,00 Verbundklinik Kohlhof ,00 Kreiskrankenhaus *) 8 32,00 Ottweiler Marienkrankenhaus ,68 St. Wendel St. Elisabeth-Klinik ,68 Saarlouis Krankenhaus Saarlouis ,77 vom DRK Caritas-Krankenhaus ,29 Dillingen Caritas-Krankenhaus ,83 Lebach Klinikum Merzig Marienhauskliniken ,10 Wadern/Losheim Insgesamt ,49 *) Hinzu kommen 4 teilstationäre Plätze. 3.3 Herz- und/oder Thoraxchirurgie 1. Bisherige Versorgungssituation Kategorie/ Jahr Veränderung absolut % Fachabteilungen Planbetten ,00 Betten je Einw. 0,6 0,9 + 0,3 +50,00 Fallzahl ,79 Krankenhaushäufigkeit 16,0 25,6 + 9,6 +60,00 (Fälle je Einw.) Nutzungsgrad in % 91,6 77,2 14,4 15,72 Verweildauer in Tagen 12,7 10,3 2,4 23,30 (Quelle: Planungsgutachten) 2. Entwicklung der bedarfsnotwendigen Kapazitäten bis zum Jahr 2010 Am 31. Dezember 2005 wurden im Fachgebiet Herz- und/oder Thoraxchirurgie 2 Hauptfachabteilungen mit 99 Betten vorgehalten. Das Planungsgutachten prognostiziert einen Rückgang des Bettenbedarfs im Planungszeitraum auf 95 vorzuhaltende Betten. Einerseits ist mit weiteren Verweildauerrückgängen, andererseits mit einer leichten Fallzahlsteigerung zu rechnen, die auf die demographische Entwicklung und die Ausweitung der Operationsindikationen auf das höhere Lebensalter zurückzuführen ist. Außerdem ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich das Einzugsgebiet der beiden herzchirurgischen Abteilungen zunehmend über das Saarland hinaus erstreckt: 2003 kamen 15,2 % der Patienten von außerhalb des Saarlandes, 2004 waren es bereits 19,4 %. Um diesen für den Gesundheitsstandort Saarland positiven Trend zu stärken, bleiben die Kapazitäten unverändert. Für die Zielplanung 2010 werden weiterhin 99 Betten zu Grunde gelegt. Planbetten Planbetten Krankenhaus SHG-Kliniken Völklingen Universitätsklinikum des Saarlandes 3. Standortentscheidungen Die an den beiden Standorten Homburg und Völklingen vorzuhaltenden herzchirurgischen Kapazitäten sind nachfolgend dargestellt. Planbetten Planbetten Veränderung absolut % Insgesamt Kinderchirurgie 1. Bisherige Versorgungssituation Kategorie/ Jahr Veränderung absolut % Fachabteilungen Planbetten ,82 Betten je Einw. 0,3 0,3 0 0 Fallzahl ,06 Krankenhaushäufigkeit 15,4 15,8 + 0,4 +2,59 (Fälle je Einw.) Nutzungsgrad in % 60,5 46,2 14,3 23,64 Verweildauer in Tagen 4,5 3,1 1,4 31,12 (Quelle: Planungsgutachten)

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