REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer)
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- Nadine Heintze
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1 Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge gilt ab dem 1. Januar 2004 für alle im Plan AN versicherten Personen nachstehender Vorsorgeplan. Die Allgemeinen Bestimmungen (= zweiter Teil des Reglements) können bei der zuständigen Zweigstelle angefordert werden.
2 2 I. VERSICHERTE PERSONEN (vgl. Ziff. 2. der Allgemeinen Bestimmungen) A. Kreis der versicherten Personen In diesem Vorsorgeplan zu versichern sind sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller der Stiftung angeschlossenen Betriebe, sofern diese Personen einen BVG-pflichtigen Jahreslohn beziehen. B. Aufnahme in den Kreis der versicherten Personen Die Vorsorge beginnt an dem Tag, an dem die versicherte Person aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, in welchem sie sich auf den Weg zur Arbeit begibt, frühestens jedoch am 1. Januar nach Vollendung des 17. sjahres. Jede versicherte Person erhält nach ihrer Aufnahme in die Stiftung einen Vorsorgeausweis mit den für sie gültigen Daten. Ein neuer Ausweis wird ihr auf jeden 1. Januar und allenfalls nach einer ausserordentlichen Lohnänderung während eines Jahres ausgehändigt. Jeder Ausweis ersetzt alle früheren. II. BERECHNUNGSGRUNDLAGEN (vgl. Ziff. 3. der Allgemeinen Bestimmungen) A. Massgebendes / Pensionsalter Das für die Vorsorge massgebende entspricht der Differenz zwischen Kalenderjahr und Geburtsjahr. Das Pensionsalter wird erreicht am Monatsersten, der der Vollendung des 65. sjahres für Männer bzw. des 62. sjahres für Frauen folgt. B. Versicherter Lohn Der versicherte Lohn entspricht jenem Teil des voraussichtlichen AHV-pflichtigen Jahreslohnes, der nach den Bestimmungen des BVG zu versichern ist (= BVGpflichtiger Jahreslohn). C. Risikobeitrag / Beitrag für Sondermassnahmen Der Risikobeitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Invaliden und Hinterlassenenleistungen bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters (inkl. Beitrag für Teuerungsausgleich und Verwaltungskosten sowie Beitrag an den Sicherheitsfonds) ist in nachstehender Tabelle aufgelistet.
3 3 Frauen Risikobeitrag in % des versicherten Lohnes Männer Risikobeitrag in % des versicherten Lohnes Der Beitrag zur Finanzierung der gesetzlich vorgeschriebenen Sondermassnahmen beträgt ab 25 für Männer und Frauen 1% des versicherten Lohnes gemäss Ziff. II./B. D. sgutschriften/ sguthaben Die Höhe der individuellen jährlichen sgutschriften beträgt: Frauen Männer Gutschrift in % des versicherten Lohnes Das sguthaben setzt sich zusammen aus: - den individuellen sgutschriften, - den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, - allfälligen Einmaleinlagen sowie - den auf diesen Beträgen nach den Bestimmungen des Bundesrates für das BVG vergüteten Zinsen. III. VORSORGELEISTUNGEN (vgl. Ziff. 4. der Allgemeinen Bestimmungen) A. Im - Lebenslängliche srente Die srente wird fällig, wenn die versicherte Person das Pensionsalter gemäss Ziff. II./A. erreicht. Die Höhe der srente richtet sich nach dem für die versicherte Person im Pensionsalter vorhandenen sguthaben gemäss Ziff. II./D. und dem zu diesem Zeitpunkt gültigen, vom Bundesrat bestimmten Umwandlungssatz gemäss BVG. Die erwerbsfähige versicherte Person kann an Stelle der srente die Kapitalauszahlung ihres gesamten vorhandenen sguthabens verlangen. Die entsprechende Erklärung hat sie spätestens drei Jahre vor Beendigung der Erwerbstätigkeit der Stiftung schriftlich einzureichen. Mit dem Kapitalbezug entfal-
4 4 len die weiteren Ansprüche auf srenten, Pensionierten-Kinderrenten und Witwenrenten. - Pensionierten-Kinderrente Die Pensionierten-Kinderrente wird fällig, wenn die versicherte Person das Pensionsalter gemäss Ziff. II./A. erreicht und Kinder hat, welche einen entsprechenden Anspruch begründen. Die Höhe der Pensionierten-Kinderrente beträgt pro Kind 20% der laufenden srente. B. Bei Invalidität - Invalidenrente Die Invalidenrente wird grundsätzlich mit der Invalidenrente der IV fällig. Für die Bestimmung der Höhe der Invalidenrente wird auf das massgebende sguthaben abgestellt, welches sich zusammensetzt aus - dem sguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat, und - der Summe der künftigen sgutschriften ohne Zinsen für die bis zum Rücktrittsalter fehlenden Jahre, berechnet aufgrund des für die versicherte Person zuletzt bei voller Erwerbstätigkeit geltenden koordinierten Lohnes. Ist die versicherte Person infolge Krankheit invalid geworden, wird die Höhe der Invalidenrente auf Grund dieses massgebenden sguthabens nach dem gleiche Umwandlungssatz wie die srente berechnet. Ist die versicherte Person infolge Unfalls invalid geworden, gehen die Leistungen der Unfallversicherung vor, und die Höhe der Invalidenrente ist auf die Mindestleistungen gemäss BVG begrenzt. - Invaliden-Kinderrente Die Invaliden-Kinderrente wird zusammen mit der Invalidenrente fällig, sofern die versicherte Person Kinder hat, welche einen entsprechenden Anspruch begründen. Ist die versicherte Person infolge Krankheit invalid geworden, so entspricht die Höhe der Invaliden-Kinderrente pro Kind 20% der jeweils fälligen Invalidenrente. Ist die versicherte Person infolge Unfalls invalid geworden, so gehen die Leistungen der Unfallversicherung vor, und die Höhe der Invaliden-Kinderrente ist auf die Mindestleistungen gemäss BVG begrenzt. - Befreiung von der Beitragszahlung Befreiung von der Beitragszahlung tritt ein nach einer Dauer der Invalidität von 3 Monaten. Die Wartefrist beginnt grundsätzlich für jede Invalidität von neuem. Beim erneuten Auftreten einer Invalidität aus gleicher Ursache (Rückfall) innert eines Jahres werden hingegen die Tage der früheren Invalidität an die Wartefrist angerechnet. Allfällig in der Zwischenzeit erfolgte Leistungsänderungen werden in solchen Fällen rückgängig gemacht. Richtet die Eidgenössische Invalidenversicherung vor der dreimonatigen Wartefrist eine Rente aus, so wird die Befreiung von der Beitragszahlung ab dem Zeitpunkt des IV-Rentenanspruchs gewährt. Die Invaliditätsrenten werden nach den Bestimmungen des BVG der Preisentwicklung angepasst.
5 5 C. Im Todesfall - Witwenrente Die Witwenrente wird fällig, wenn ein verheirateter versicherter Mann stirbt. Stirbt der Versicherte infolge Krankheit, so beträgt die Höhe der Witwenrente 60% der Invalidenrente bzw. laufenden srente. Stirbt der Versicherte infolge Unfalls, so gehen die Leistungen der Unfallversicherung vor, und die Höhe der Witwenrente ist auf die Mindestleistungen gemäss BVG begrenzt. - Waisenrente Die Waisenrente wird fällig, wenn eine versicherte Person stirbt und anspruchsberechtigte Kinder hinterlässt. Stirbt die versicherte Person infolge Krankheit, so beträgt die Höhe der Waisenrente pro Kind 20% der Invalidenrente. Stirbt der Versicherte infolge Unfalls, so gehen die Leistungen der Unfallversicherung vor, und die Höhe der Waisenrente ist auf die Mindestleistungen gemäss BVG begrenzt. - Todesfallkapital Das Todesfallkapital wird fällig, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters stirbt. Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht dem sguthaben, wie es am Ende des Sterbemonates vorhanden gewesen ist, soweit dieses sguthaben nicht zur Mitfinanzierung einer Witwenrente oder Witwenabfindung benötigt wird. Die Hinterlassenenrenten werden nach den Bestimmungen des BVG der Preisentwicklung angepasst. Stirbt die versicherte Person nach Erreichen des Pensionsalters, so werden die Hinterlassenenrenten auch bei Unfalltod in gleicher Höhe fällig wie bei Tod infolge Krankheit, sofern die versicherte Person nicht von der Kapitalauszahlung gemäss Ziff. III./A. Gebrauch gemacht hat. IV. FREIZÜGIGKEIT (vgl. Ziff. 5. der Allgemeinen Bestimmungen) Wer vorzeitig aus dem Kreis der versicherten Personen ausscheidet, hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, deren Höhe sich nach Art. 15 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) berechnet und dem am Tage des Ausscheidens vorhandenen sguthaben gemäss Ziff. II./D. entspricht Der ausscheidende Arbeitnehmer und die ausscheidende Arbeitnehmerin bleiben während eines Monats nach ihrem Ausscheiden für die Risiken Tod und Invalidität im Rahmen der Stiftung versichert. Beginnen sie vorher ein neues Arbeitsverhältnis, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.
6 6 V. WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG (vgl. Ziff. 6. der Allgemeinen Bestimmungen) A. Vorbezug und Verpfändung Zur Finanzierung von Wohneigentum für den eigenen Bedarf hat die versicherte Person im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit der Verpfändung und des Vorbezugs von Mitteln aus der Stiftung. Die Kosten für die mit Vorbezug und Verpfändung verbundenen administrativen Aufwendungen gehen zu Lasten der versicherten Person. B. Zusatzversicherung Die Stiftung vermittelt der versicherten Person auf Wunsch eine Zusatzversicherung, um die durch den Vorbezug entstehenden Vorsorgelücken im Invaliditäts- und Todesfall zu schliessen. VI. FINANZIERUNG (vgl. Ziff. 7. der Allgemeinen Bestimmungen) A. Jährlicher Beitrag Die Stiftung erhebt folgende Beiträge: Frauen Beitrag in % des versicherten Lohnes Männer Beitrag in % des versicherten Lohnes Der Beitrag geht je zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers und der versicherten Person. Eine für die versicherte Person günstigere Aufteilung ist zulässig. Im weiteren kann die versicherte Person freiwillig Beiträge leisten als Einmaleinlage für den Einkauf von Beitragsjahren. B. Freizügigkeitsleistungen / Einmaleinlagen Die Freizügigkeitsleistung aus der Vorsorgeeinrichtung des bisherigen Arbeitgebers ist der Stiftung zu überweisen. Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen und allfällige Einmaleinlagen führen zu einer entsprechenden Erhöhung des sguthabens und damit zu Leistungsverbesserungen.
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