WISSEN 2016 GRIFFBEREIT. Geschätzte Kunden, Geschäftspartner und Interessierte

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1 WISSEN 2016 Ausgabe Januar 2016 GRIFFBEREIT VIELFÄLTIG Geschätzte Kunden, Geschäftspartner und Interessierte Wir freuen uns, Ihnen WISSEN 2016 präsentieren zu dürfen. WISSEN 2016 soll Ihnen als übersichtliches, schnelles und griffbereites Nachschlagewerk zu Themen wie Steuern, Jahresabschluss, Sozialversicherungen und noch vieles mehr nützlich sein. Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind farblich hervorgehoben. Für Fragen wenden Sie sich an uns. Wir sind gerne für Sie da. Ihre Treuhandvision St. Gallen Entdecken Sie mehr auf unserer Homepage

2 INHALTSVERZEICHNIS WISSEN 2016 Sozialversicherungen Beiträge und Leistungen Säule AHV / IV / EO / ALV / FAK / EL Unselbständig, Selbständig Erwerbende und Nichterwerbstätige Beitragsfreie Einkommen Altersrenten Rentenhöhe Arbeitslosenversicherung Familienzulagen Erwerbsausfallentschädigung (Mutterschaft und Dienstleistende) Ergänzungsleistungen 2. Säule BVG Berufliche Vorsorge - Gesetzlichen Leistungen Rentenhöhe / Jährliche Altersgutschrift / Höhe Invalidenrente obligatorische Beiträge 2. Säule UVG Obligatorische Unfallversicherung Gesetzliche Leistungen Leistungen / Kostenvergütung / Geldleistungen 3. Säule Gebundene Vorsorge Säule 3a Jahresabschluss, Steuern und mehr... 6 Steuerliche Zinssätze für Beteiligte und nahestehende Dritte Kapitalisierungszinsfuss für die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert Jahresendkurse (Devisen) Privatanteil Fahrzeug / Beschränkung Fahrtkosten nur für unselbständig Erwerbende Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe Bewertung von Verpflegung und Unterkunft Arbeitnehmer (Naturalbezüge) Mehrwertsteuersätze Schweiz Mehrwertsteuersätze Ausland (umliegende Länder) Befreiung von der MWST-Pflicht und Ausblick Saldosteuersatz Teuerung, Referenzzinssatz Miete, Hypothekarzinsen Landesindex der Konsumentenpreise Hypothekarischer Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen Hypothekarzinssätze St. Galler Kantonalbank (variable Hypotheken) Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung Aufbewahrungspflicht Geschäftsbücher Wir über uns

3 Bedarfsgerechte Vorsorge 1. Säule Staatliche Vorsorge Existenzsicherung AHV/IV Ergänzungsleistungen (EL) 2. Säule Berufliche Vorsorge Fortsetzung des gewohnten Lebensstandards Obligatorisch BVG/UVG Über-obligatorische Vorsorge 3. Säule Private Vorsorge Individuelle Ergänzung Gebundene Vorsorge (Säule 3a) Freie Vorsorge (Säule 3b) Sozialversicherungen Beiträge und Leistungen Bis Ab Säule AHV/IV/EO Unselbständig Erwerbende Beitragspflicht: ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres AHV 8.40% 8.40% IV 1.40% 1.40% EO 0.50% 0.45% Total vom AHV-Bruttolohn ohne Familienzulagen je die Hälfte der Prämien zulasten von AG und AN 10.30% 10.25% 1. Säule AHV/IV/EO Selbständig Erwerbende Untere Grenze (bis Einkommen von im Jahr) 5.223% 5.196% Obere Grenze (ab Einkommen von im Jahr) 9.70% 9.65% Für Einkommen zwischen dem Maximal- und dem Minimalbetrag kommt die sinkende Beitragsskala zur Anwendung. Abzüglich im Betrieb investiertes Eigenkapital 1.00% 1.00% 1. Säule AHV/IV/EO Nichterwerbstätige Der Ehepartner ist versichert, wenn der doppelte Mindestbeitrag pro Jahr vom erwerbstätigen Ehegatten bezahlt wird, d.h. 2 x 478 (ab dem 1.1. des Jahres indem man das 20. Lebensjahr vollendet) Die Beiträge für Nichterwerbstätige werden auf dem Vermögen und dem Renteneinkommen berechnet. Seit 2014 werden dabei auch die Renten der AHV berücksichtigt, die IV-Renten hingegen weiterhin nicht. Wer Ergänzungsleistungen erhält und nicht erwerbstätig ist, bezahlt in Zukunft generell nur noch den Mindestbeitrag. Vermögen und mit 20 vervielfachtes jährliches Renteneinkommen Unter Ab Bei Bei Ab

4 Bis Ab Säule AHV/IV/EO Beitragsfreie Einkommen Rentenalter Mann 65 Jahre 65 Jahre Rentenalter Frau 64 Jahre 64 Jahre Rentenvorbezug (max. 2 Jahre vorher) - 1 Jahr - 2 Jahre Kürzung: 6.80% 13.60% Kürzung: 6.80% 13.60% Rentenaufschub max. 5 Jahre resp. bis 70 Jahre möglich Rentenerhöhung von - bis % % Freibetrag Altersrente je Arbeitgeber Nur auf Verlangen des Versicherten abzurechnen, auf geringfügigem Entgelt pro Jahr und Arbeitgeber. Gilt nicht für Hausangestellte in Privathaushalten -> Ab dem sind junge Leute bis Ende ihres 25. Altersjahrs grundsätzlich befreit, wenn ihr Lohn 750 Franken pro Jahr nicht übersteigt Säule AHV/IV/EO Altersrenten Maximal versicherter Lohn und rentenbildend bis Maximale Alters-/Invalidenrente Alleinstehende (1/3 vom max. versicherten Lohn) Minimale Alters-/Invalidenrente Alleinstehende (1/2 vom max. Alters-/Invalidenrente) Maximale Alters-/Invalidenrente Verheiratete (1.5 x max. Altersrente Alleinstehende) Maximale Kinder-/Waisenrente (Mutter und Vater 60% von max. Altersrente) Diese Beschränkung gilt nicht für Konkubinatspaare 1. Säule AHV/IV Rentenhöhe AHV-Rentenhöhe In % der einfachen Altersrente Höhe Invalidenrente Einfache Rente 100% 40 49% ¼-Rente Ehepaar plafoniert 150% 50 59% ½-Rente Witwen/Witwer-Rente 80% 60 69% ¾-Rente Waisen-/Vollwaisen-Rente 40%/60% % ganze Rente Achtung: Erziehungs- und Betreuungsgutschriften überprüfen 1. Säule ALV - Arbeitslosenversicherung Bis Ab ALV-Beitrag (je Hälfte zulasten Arbeitgeber und Arbeitnehmer): - Arbeitgeber bis (bis VJ ) - Arbeitnehmer bis (bis VJ ) - Arbeitgeber ab (bis VJ ) - Arbeitnehmer ab (bis VJ ) 2.20% 2.20% 1.00% 1.00% 2.20% 2.20% 1.00% 1.00% Freistellung Altersrente (Altersrentner zahlen keine ALV-Beiträge) keine keine Geschäftsführer/Gesellschafter/Verwaltungsrat/mitarbeitender Ehegatte % 2.20% 2 Beitragspflichtig, jedoch Anspruch auf Arbeitslosengelder nur unter bestimmten Bedingungen gegeben 3

5 Bis Ab Säule Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende Kantone St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden, Thurgau und Zürich 3 200/ /250 Nichterwerbstätige Sofern AHV-Beiträge und steuerbares Einkommen Direkte Bundessteuer (1.5 x Altersrente Alleinstehende) nicht übersteigt. 200/ /250 3 Kanton Zürich Jahre 250 Ganze Schweiz: Seit dem 1. Januar 2013 sind alle selbständig Erwerbenden in der ganzen Schweiz obligatorisch dem Familienzulagengesetz unterstellt. Sie sind beitragspflichtig und anspruchsberechtigt. Höhe der FAK-Beiträge von Kanton, Anstalt und Lohnsumme abhängig ca % Bis Ab Säule Erwerbsausfallentschädigung (Mutterschaft und Erwerbsersatz für Dienstleistende) Frauen in Mutterschaft, Dienstleistende, und J+S Leiterkurse mit max. Lohn von Wochen Mutterschaftsentschädigung: max. 80% des Lohnes Tagesentschädigung für Rekruten Säule Ergänzungsleistungen EL-Beiträge für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr Für Alleinstehende Für Ehepaare Für Waisen, die ersten zwei Kinder Säule BVG Berufliche Vorsorge gesetzliche Leistungen Maximal anrechenbarer Lohn (entspricht maximal versichertem Lohn AHV) Mindestjahreslohn (3/4 der maximalen AHV-Altersrente / Eintrittsschwelle) Koordinationsabzug (7/8 der maximalen AHV-Altersrente) Maximal versicherter Lohn (Differenz max. AHV-Lohn abzüglich max. AHV-Rente) Minimal versicherter Lohn Umwandlungssatz für Rente: schrittweise Reduktion des Umwandlungssatzes geplant 6.80% 6.80% BVG-Mindestzinssatz - Verzinsung Sparkapital obligatorische Versicherung - Verzinsung überobligatorische Versicherung Nach 5 Jahren ist es möglich, den Lebenspartner als Begünstigten einzutragen. 1.75% Individuell 1.25% individuell Ab Vollendung des 17. Lebensjahres nur Risikobeiträge für Tod und Invalidität, ab Vollendung des 24. Lebensjahres zusätzlich Sparbeiträge. 4

6 2. Säule BVG Rentenhöhe / Jährliche Altersgutschrift / Höhe Invalidenrente - obligatorische Beiträge 1) Rentenhöhe Jährliche Altersgutschriften Höhe Invalidenrente Alter 6.8% AGH* mit Zins Frauen/Männer % 40 49% ¼-Rente IV** 6.8% AGH* ohne Zins = 100% % 50 59% ½-Rente Witwen/Witwer 60% der Invalidenrente % 60 69% ¾-Rente Kinder 20% der Invalidenrente % % ganze Rente * voraussichtliches Altersguthaben ** bis IV mit Zins + ab IV ohne Zins hochgerechnet Ein 25-jähriger Mann erreicht somit ein voraussichtliches Altersguthaben ohne Zins von 500 % (10 J zu 7 % + 10 J zu 10 % + 10 J zu 15 % + 10 J zu 18 %) des koordinierten Lohnes. 1) zuzüglich Beiträge / Kosten für Risikoleistungen, Sicherheitsfond und Verwaltung Nutzen Sie die Gestaltungsmöglichkeiten in der überobligatorischen Vorsorge, insbesondere Löhne über anrechenbarer Lohn Gerne zeigen wir Ihnen Optionen auf, um allfällige Vorsorgelücken steueroptimiert zu schliessen. Bis Ab Säule UVG - Unfallversicherung Maximal versicherter Lohn Beitragspflicht Berufsunfall: alle Arbeitnehmer inkl. Praktikanten, Lehrlinge etc. Prämien zulasten Arbeitgeber Beitragspflicht Nichtberufsunfall: alle Arbeitnehmer mit mehr als 8 Arbeitsstunden pro Woche Prämien zulasten Arbeitnehmer 2. Säule UVG Leistungen / Kostenvergütung / Geldleistungen Pflegeleistungen Kostenvergütung Geldleistungen - Ambulante Behandlungen - Medikament - Spital allgemeine Abteilung Ärztlich verordnete Nach- und Badekuren - Hilfsmittel/Sachschäden - Reise-/Transport-/Rettungskosten Leichentransport/Bestattungskosten - Taggeld 80% - Invalidenrente 80% - (Komplementärrente) 90% - Hinterlassenenrente - Witwen/Witwer 40% - Halbwaisen 15% - Vollwaisen 25% - Im Maximum 70% - Integritätsentschädigung Hilflosenentschädigung 3. Säule Gebundene Vorsorge Säule 3a Bis Ab Ab einem Erwerbseinkommen von ist die freiwillige Unterstellung BVG zu prüfen Erwerbstätige mit Pensionskasse (20% des Beitrages für Erwerbstätige ohne Pensionskasse) Nach 5 Jahren ist es möglich den Lebenspartner als Begünstigten einzutragen. Einzahlung bis zum 70. Lebensjahr bei Erwerbstätigkeit möglich Tipp: Zinsvergleich lohnt sich - grundsätzlich Risiko und Sparen trennen Flexibilität bleibt jederzeit erhalten 5

7 Steuerliche Zinssätze für Beteiligte oder nahestehende Dritte noch pendent Steuerlich anerkannte Zinssätze Für Vorschüsse an Beteiligte oder nahe stehende Dritte (in ) Mindestens Mindestens Mindestens - aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss - aus Fremdkapital finanziert Selbstkosten + mindestens 1.50% 0.25% %* 1.5% 0.25% 0.25% %* 0.25% Für Vorschüsse von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten (in ) Höchstens Höchstens Höchstens Wohnbau und Landwirtschaft Industrie und Gewerbe Wohnbau und Landwirtschaft Industrie und Gewerbe Wohnbau und Landwirtschaft Industrie und Gewerbe - Liegenschaftskredite - Bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswertes der Liegenschaft - Rest wobei folgende Höchstsätze für die Fremdfinanzierung gelten: - Bauland, Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70% vom Verkehrswert - Übrige Liegenschaften bis 80% vom Verkehrswert 1.50% 2.25%** 2.00% 2.75% 1.00% 1.75%** 1.50% 2.25% - Betriebskredite bis 1 Mio. - Bei Handels- und Fabrikationsunternehmen - Bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften 3.75%** 3.25%** 3.00%** 2.5%** - Betriebskredite ab 1 Mio. - Bei Handels- und Fabrikationsunternehmen - Bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften * bis und mit 10 Mio. 0.50% / über 10 Mio. 0.25% 1.00%** 0.75%** ** Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist. Quelle: Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Rundschreiben Zinssätze Kapitalisierungszinsfuss für die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert Kapitalisierungszinsfuss für die Vermögenssteuer Per 31. Dezember Kapitalisierungssatz 6.00% 6.00% 10.50% 9.00% 8.50% 8.50% 7.50% 8.00% 7.50% Grenzrendite 4.20% 2.80% 2.50% 2.40% 1.50% 1.60% 1.50% *) Schweizerische Steuerkonferenz, Kreisschreiben Nr. 28, 6

8 Jahresendkurse Per Per Per Devisen Europäische Währungsunion Euro EUR USA Amerikanischer Dollar USD Grossbritannien Pfund GBP Japan Yen JPY (100) Kanada Kanadischer Dollar CAD Hong Kong Hong Kong Dollar HKD (100) Australien Australischer Dollar AUD Privatanteil für Benützung Firmenfahrzeug (Arbeitsweg ist nicht eingeschlossen!) Privatanteil an den Autokosten Der Privatanteil an den Autokosten kann entweder effektiv oder pauschal ermittelt werden (Arbeitsweg nicht eingeschlossen). a) Effektive Ermittlung Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nachgewiesen werden, sind die effektiven Kosten proportional auf den geschäftlichen und privat zurückgelegten Kilometern aufzuteilen. b) Pauschale Ermittlung Quelle: Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Direkte Bundessteuer, MWST-Info 08, Privatanteile Können die gesamte Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nicht nachgewiesen werden, ist der entsprechende Wert pauschal zu ermitteln. Der diesbezügliche Ansatz beträgt pro Monat 0.8% des Kaufpreises exklusive Mehrwertsteuer, mindestens jedoch 150. Der so errechnete Ansatz versteht sich inklusive MWST. Beschränkung Fahrtkostenabzug nur für unselbständig Erwerbende (FABI-Vorlage) Maximale Fahrtkosten für Privat- und Geschäftsfahrzeuge Bund ab 1. Januar St Gallen ab 1. Januar Appenzell Ausserrhoden ab 1. Januar Appenzell Innerrhoden Keine Beschränkung keine Thurgau ab 1. Januar Zürich Vorschlag RR ab 1. Januar Graubünden Vorschlag RR Pendlerabzug: Beschränkung Fahrtkosten vom Wohnort zur Arbeitsstätte für unselbständig Erwerbende. Zusätzliche Aufrechnung zum Privatanteil. Selbständig Erwerbende sind nicht betroffen! 7

9 Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe Normalsätze in Prozenten des Buchwertes Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften und Personalwohnhäuser (höchstens bis auf Landwert abschreiben) Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und Lagereinrichtungen mit Mobiliarcharakter 25% - Auf Gebäuden allein 2% Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken 30% - Auf Gebäude und Land zusammen 1 ½% Motorfahrzeuge aller Art 40% Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Warenhäuser, Kinogebäude Büromaschinen 40% - Auf Gebäuden allein 4% Datenverarbeitungsanlagen (Hard- und Software) 40% - Auf Gebäude und Land zusammen 3% Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert sind die genannten Sätze um die Hälfte zu reduzieren. Unter besonderen kantonalen Abschreibungsverfahren sind vom ordentlichen Abschreibungsverfahren abweichende Abschreibungsmethoden zu verstehen, die nach dem kantonalen Steuerrecht oder nach der kantonalen Steuerpraxis unter bestimmten Voraussetzungen regelmässig und planmässig zur Anwendung gelangen, wobei es sich um wiederholte oder einmalige Abschreibungen auf dem gleichen Objekt handeln kann (z.b. Sofortabschreibung, Einmalerledigungsverfahren). Besondere Abschreibungsverfahren dieser Art können auch für die direkte Bundessteuer angewendet werden, sofern sie über längere Zeit zum gleichen Ergebnis führen. Bewertung von Verpflegung und Unterkunft Arbeitnehmer Erwachsene 1 Kinder 2 Bis 6-jährig Über 6-jährig Bis 13-jährig Über 13-jährig Bis 18-jährig Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr Frühstück Mittagessen Abendessen Volle Verpflegung Unterkunft (Zimmer 3 ) Volle Verpflegung und Unterkunft Bekleidung: Kommt der/die Arbeitgeber/in weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie für deren Unterhalt und Reinigung auf, so sind hierfür zusätzlich 80.- im Monat/ im Jahr anzurechnen. Wohnung: Stellt der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung, so ist anstelle obiger Unterkunftspauschalen der ortsübliche Mietzins einzusetzen bzw. der Betrag, um den die Wohnungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbilligt wird. Weitere Leistungen der/des Arbeitgebenden sind pro Erwachsene/n wie folgt zu bewerten: Wohnungseinrichtung 70.- im Monat/ im Jahr; Heizung und Beleuchtung 60.- im Monat/ im Jahr; Reinigung von Bekleidung und Wohnung 10.- im Monat/ im Jahr. Für Kinder gelten unabhängig vom Alter die halben Ansätze für Erwachsene. 1 Für Direktorinnen und Direktoren sowie Gerantinnen und Geranten von Betrieben des Gastgewerbes sowie deren Angehörige gelten die Ansätze für Restaurants und Hotels; diese sind aus dem Merkblatt N 1 / 2007 ersichtlich, das unentgeltlich bei der kantonalen Steuerverwaltung bezogen werden kann. 2 Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Bemessungsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10 %, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%. 3 Eine allfällige Mehrfachbelegung des Zimmers ist im Pauschalansatz berücksichtigt. 8

10 Mehrwertsteuer Ab Ab Ab Mehrwertsteuersätze Schweiz Normalsatz Reduzierter Satz Sondersatz Beherbergung 7.5% 2.3% 3.5% 7.6% 2.4% 3.6% 8.0% 2.5% 3.8% Verzugs- + Vergütungszins 4.5% 4.5% 4.0% Mehrwertsteuersätze Ausland umliegende Länder Stark ermässigter Satz Ermässigter Satz Normalsatz Zwischensatz Deutschland - 7% 19% - Österreich - 10% 20% 12% Frankreich 2.1% 5.5% / 10% 20% - Italien 4% 10% 22% - Befreiung von der MWST-Pflicht Schweiz Von der MWST befreit ist, wer: - im Inland jährlich weniger als Umsatz 1 aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er oder sie nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet; - Erbringt ein ausländisches Unternehmen eine werkvertragliche Lieferung im Inland, und zwar ungeachtet dessen, ob dabei Material mit abgeliefert wird oder nicht, löst dies bei entsprechendem Jahresumsatz (mindestens 100'000 Franken) die Steuerpflicht aus; 2 - ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland ausschliesslich der Bezugssteuer (Art MWSTG) unterliegende Leistungen erbringt; 3 - als nicht gewinnstrebender, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution im Inland weniger als Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er oder sie nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet. 1 Der für die Beurteilung der Steuerpflicht massgebende Umsatz bemisst sich jeweils nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer. 2 Solange ein ausländisches Unternehmen im Inland tätig und steuerpflichtig ist, hat es sich durch einen in der Schweiz niedergelassenen Stellvertreter vertreten zu lassen, bei welchem für alles - was die Mehrwertsteuer betrifft - Domizil gewährt wird. 3 Zusätzlich zu berücksichtigen sind die Spezialregelungen für ausländische Unternehmen, die im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen anbieten. 9

11 Ausblick: Botschaft zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes frühestens per 1. Januar 2017 Erstens sollen künftig alle Unternehmen obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig werden, wenn sie im In- und Ausland mindestens Franken Umsatz erzielen. Ausländische Unternehmen können aktuell in der Schweiz einen Umsatz von bis zu Franken erzielen können, ohne MWST abliefern zu müssen. Ausländische Unternehmen werden neu steuerpflichtig ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz. Zweitens werden umsatzstarke ausländische Online-Händler durch die Neuregelung für gewisse Sendungen im Inland obligatorisch steuerpflichtig: Zwar sind Sendungen, bei denen ein Steuerbetrag von weniger als 5 Franken anfallen würde, bei der Einfuhr wie bisher steuerfrei. Jedoch müssen Unternehmen, die mit solchen Sendungen mehr als Franken Umsatz pro Jahr erzielen, künftig diese Sendungen der Schweizer Kundschaft mit der Schweizer Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Jedes Unternehmen, das im Inland Leistungen erbringt oder im Inland ansässig ist, wird somit grundsätzlich steuerpflichtig, sofern es nicht nachweist, dass es weltweit weniger als Franken Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielt. Nur noch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die ausschliesslich am Empfängerort im Inland zu versteuernde Dienstleistungen erbringen, sind weiterhin unabhängig von der Umsatzgrenze von Franken von der Steuerpflicht befreit. Steuervertreter in der Schweiz (Fiskalvertretung) Solange ein ausländisches Unternehmen im Inland tätig und steuerpflichtig ist, hat es sich durch einen in der Schweiz niedergelassenen Stellvertreter vertreten zu lassen, bei welchem für alles - was die Mehrwertsteuer betrifft - Domizil gewährt wird. Umsatzsteuer in der EU Die Kleinunternehmer-Regelung gilt nach Artikel 283 Absatz 1 Buchstabe c MwSt-SystRL nur für diejenigen Unternehmen, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird. Unternehmen ohne Sitz und ohne Betriebsstätte im Mitgliedstaat werden somit ab dem ersten Euro Umsatz in diesem Mitgliedstaat steuerpflichtig. Nur Bulgarien und Zypern wenden die für inländische Unternehmen geltende Umsatzgrenze auch auf ausländische Unternehmen an. Saldosteuersatz Der Zweck der Saldosteuersatzmethode besteht in der administrativen Vereinfachung für kleinere Unternehmen. Dabei wird die abzugsberechtigte Vorsteuer nicht exakt ermittelt. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug wird erfüllt, indem das steuerpflichtige Unternehmen die zu bezahlende Steuer pauschal mit einem Prozentsatz vom Umsatz bestimmt. Mit der Saldosteuersatzmethode können Steuerpflichtige abrechnen, welche die folgenden Kriterien erfüllen (zusätzlich sind die Restriktionen von Art. 77 Abs. 2 MWSTV zu prüfen): - der steuerbare Jahresumsatz (inkl. Steuer) beträgt nicht mehr als 5.02 Mio.; - die geschuldete Steuer beträgt nicht mehr als pro Jahr. Wer mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen möchte, muss dies der ESTV schriftlich mitteilen, worauf diese eine entsprechende Bewilligung erteilt. Maximal können zwei Saldosteuersätze bewilligt werden. Ein Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode ist frühestens nach 3 Jahren möglich. Der anzuwendende Saldosteuersatz ist abhängig von der Branche und der Tätigkeit. Je nach Saldosteuersatz kommen folgende Umsatzgrenzen zur Anwendung: Saldosteuersatz Umsatzgrenze 0.1%, 0.6%, 1.3%, 2.1% max Mio. 2.9% max Mio. 3.7% max Mio. 4.4% max Mio. 5.2% max Mio. 6.1% max Mio. 6.7% max Mio. Die Saldosteuersätze werden von der Eidg. Steuerverwaltung festgelegt. Ab sind 30 Branchen/Tätigkeiten von Änderungen bei den Saldosteuersätzen betroffen. 10

12 Landesindex der Konsumentenpreise Index auf der aktuellen Basis (Dezember 2010 = 100 Punkte) Jahr Jan Feb März April Mai Jun Jul Aug Sept Okt Nov Dez Hypothekarischer Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen Referenzzinssatz gültig ab % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % Hypothekarzinssätze St. Galler Kantonalbank Hypothekarzinssätze (Basiszinssatz 1. Hypothek für variable Hypotheken) % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % 11

13 Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung Aufbewahrungspflicht OR 958f E. Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher 1 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres. 2 Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren. 3 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können. 4 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die zu führenden Geschäftsbücher, die Grundsätze zu deren Führung und Aufbewahrung sowie über die verwendbaren Informationsträger. Der Hinweis auf die Geschäftskorrespondenz wurde vollständig aus der Geschäftsbücherverordnung gestrichen, da Art. 958f OR die Aufbewahrung nicht mehr generell vorschreibt. Die Unternehmen haben jedoch weiterhin denjenigen Teil der Geschäftskorrespondenz aufzubewahren, der einen teilweisen oder vollständigen Buchungsbeleg gemäss Art. 957a Abs. 3 OR darstellt. Jede Buchung muss belegt werden können (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 und 5 OR). Die Geschäftskorrespondenz stellt einen Buchungsbeleg dar, sobald sie zum Nachweis der Begründung, Änderung oder Aufhebung buchungsrelevanter Rechte oder Pflichten des buchführungspflichtigen Unternehmens geeignet und notwendig ist. Das neue Rechnungslegungsrecht will die Unternehmen nur von der Aufbewahrung derjenigen Geschäftskorrespondenz befreien, die für die Buchführung und Rechnungslegung ohne Erkenntniswert ist. Solange ein Unternehmen noch nicht die Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts anwendet (Art. 2 der Übergangsbestimmungen), muss es die Geschäftskorrespondenz gemäss bisherigem Recht aufbewahren. Die Geschäftsbücherverordnung wurde nicht eigenständig, sondern im Hinblick auf das neue Rechnungslegungsrecht angepasst. Dies ergibt sich explizit aus dem Ingress, der auf den neuen Art. 958f OR verweist. Achtung: Aufbewahrungspflicht Mehrwertsteuer für Liegenschaften 26 Jahre (20 Jahre Abschreibungsdauer + 5 Festsetzungsverjährung) 12

14 Gemeinsam Kundenorientierte Lösungen, Vertrauenswürdigkeit, Transparenz und Flexibilität erachten wir als unverzichtbar. Gemeinsam suchen wir Lösungen, die Ihnen den grösstmöglichen Nutzen bringen und nachhaltig wirken. Wir haben unser Team verstärkt. Am 1. November 2015 hat Frau Denise Oertig als Treuhandassistentin Ihre Arbeit bei uns aufgenommen. Roman Hug Dipl. Treuhandexperte Geschäftsleitung Mirella Rutz Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. FA Geschäftsleitung Barbara Hug Treuhandassistentin Noemi Bötschi Treuhandassistentin Denise Oertig Treuhandassistentin Treuhandvision Sankt Gallen GmbH Gaiserwaldstr. 14 CH-9015 St. Gallen Tel +41 (0) Fax +41 (0)

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