Reform der Altersvorsorge 2020 / Vernehmlassungsantwort der IZS

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1 Bundesamt für Sozialversicherungen Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge, EL Effingerstrasse Bern Per Bern, 31. März 2014 Reform der Altersvorsorge 2020 / Vernehmlassungsantwort der IZS Sehr geehrter Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Herren Die Innovation Zweite Säule (IZS) erlaubt sich, innert gesetzter Frist zum eingangs erwähnten Reformvorhaben bzw. der unterbreiteten Vorlage Stellung zu nehmen; dies wie folgt: Die IZS erachtet den Reformbedarf bezüglich der Altersvorsorge (AHV und BVG) als ausgewiesen. Es ist notwendig, dass eine Diskussion über die Altersvorsorge geführt wird. Um die Altersvorsorge als Ganzes und insbesondere die berufliche Vorsorge langfristig zu sichern, müssen die notwendigen Massnahmen heute vorbereitet und auch eingeleitet werden. Für die IZS geht es darum, bei der anzugehenden Reform ausgewogene Lösungen zu finden. Dabei ist Augenmass zu wahren: die finanziellen Belastungen der Bürger, Versicherten und Arbeitgeber dürfen nicht zur Überforderung führen, und die Verwaltungskosten der Pensionskassen dürfen nicht weiter aufgebläht werden. Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (Art. 113 BV). Richtigerweise sind daher die Ziele der Reform auf die Erhaltung des Leistungsniveaus der beiden Säulen sowie die Sicherung des finanziellen Gleichgewichts von AHV und BVG ausgerichtet. Fundamentale Tel-Nr. +41 (0) Fax-Nr. +41 (0) Thunstrasse 78, Postfach 198, CH 3000 Bern 6 mail@izs.ch /

2 Systemanpassungen im Sinne der Verschiebung von Gewichten zwischen AHV und beruflicher Vorsorge sind nicht notwendig und auch nicht erwünscht. Die IZS unterstützt die Stossrichtung der Altersvorsorge Mit der Gesamtvorlage ist die Interessenlage der einzelnen versicherten Person nicht aus den Augen zu verlieren: sie ist nämlich in erster Linie an einem regelmässigen Grundeinkommen im Ruhestand interessiert. Im langfristig ausgerichteten Vorsorgebereich ist daher die Planungssicherheit des Einzelnen gerade auch im politischen Prozess von zentraler Bedeutung. Vor dem Hintergrund nicht aufschiebbarer konkreter Reformen in der beruflichen Vorsorge ist im Hinblick auf den politischen Prozess eine ausgewogene Schwerpunktbildung zu prüfen. Eine solche Schwerpunktbildung ist (womöglich sequentiell) etablierten Einzelmassnahmen vorzuziehen. Die IZS anerkennt, dass aufgrund der Zielsetzung der Reform, das Leistungsniveau zu erhalten, zusätzliche Kosten anfallen werden. Die finanziellen Auswirkungen der einzelnen Vorschläge sind dabei noch präziser aufzuzeigen. Weiter fehlt die Zuordnung der Kosten zu einzelnen Reformpunkten. Auch ist der entsprechende Detailierungsgrad zu steigern. Im Übrigen fehlen Angaben zu den konkreten Durchführungskosten bei den einzelnen Reformvorschlägen. Aufgrund unserer Überlegungen schlagen wir vor, basierend auf den Zielsetzungen der Reform, folgende Punkte in den Fokus zu nehmen: 1. Frauen-Rentenalter 65 Die Anpassung ist ein überfälliger Schritt. Die heutige Ungleichheit ist nicht verfassungskonform; sicher gab es in der Vergangenheit Gründe für die Ungleichheit. Jedenfalls ist eine Anpassung aus heutiger Sicht dringend und nicht mit anderen Fragen (z.b. real existierende Lohnunterschiede) zu vermischen. Einer Abfederung durch sechs Teilschritte stehen wir grundsätzlich wertfrei gegenüber. Die Dringlichkeit könnte die Etablierung auch in nur einem Schritt rechtfertigen. 2/7

3 2. Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes (6.0% im Alter 65) Diese Massnahme ist grundsätzlich notwendig wegen überhöhter Leistungsversprechen (Lebenserwartung und/oder Zins) wir sind indes der Meinung, es sei Sache der Vorsorgeeinrichtung, derart wichtige Parameter wie den Umwandlungssatz eigenverantwortlich festzulegen. Wie die bisherige Praxis gezeigt hat, passt der Gesetzgeber den Umwandlungssatz viel zu spät an und die Anpassung fällt in der Regel zu gering aus. Die Festlegung durch das paritätische Führungsorgan gibt die Garantie, dass die Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer bzw. der Vorsorgeeinrichtung gleichermassen berücksichtigt werden. Durch die Festlegung des Umwandlungssatzes im Gesetz resultieren überdies sprunghafte Anpassungen, welche zu stossenden Ungleichheiten führen können. Wir fordern deshalb die Streichung eines gesetzlichen oder auf Verordnungsstufe festgelegten BVG-Mindest-Umwandlungssatzes. Das BVG-Obligatorium ist durch die BVG-Parameter koordinierter Lohn, Altersgutschriften und Mindestzinssatz u.e. in genügender Weise definiert. Wir fordern den Bundesrat somit auf, die ablehnenden Haltung zur Frage Kein Umwandlungssatz (vgl. Ziff der Vernehmlassungsvorlage) zu überdenken. 3. Erhöhung der BVG-Altersgutschriften Wir begrüssen diesen Schritt, um die kassenverantwortliche Reduktion des Umwandlungssatzes auf der Leistungsseite zu kompensieren. Im heutigen Computer-Zeitalter ist die Einführung einer gleitenden Skala technisch zweifellos machbar, weshalb wir zur Vermeidung von stossenden Treppen (intertemporale Lohnungleichheiten) eine solche Dynamisierung befürworten. Mit anderen Worten: Wir vertreten eine jährliche Anpassung (Steigerung) der BVG- Altersgutschriften. 3/7

4 4. Senkung der BVG-Eintrittsschwelle Wir befürworten grundsätzlich das damit verfolgte Ziel, die Teilzeitarbeit und tiefe Löhne vorsorgemässig besser zu stellen. 5. Neugestaltung Koordinationsabzug Wir begrüssen auch diesen Schritt, um zusammen mit der Neufestlegung der Altersgutschriften - die kassenverantwortliche Reduktion des Umwandlungssatzes auf der Leistungsseite zu kompensieren. Das damit erreichte Ziel einer vorsorgemässigen Besserstellung der Teilzeitarbeitenden und Tieflohnbezüger ist zu begrüssen. 6. Übergangsregelung mit Einmalzahlung des Sicherheitsfonds für ältere Versicherte Wir sind gegenüber kurzfristig wirkenden Ausgleichsmassnahmen (im Sinne einer Besitzstandsgarantie) positiv eingestellt. Die vorgeschlagene Lösung (doppelte Schattenrechnung über 25 Jahre; Ausgleichszahlung des Sicherheitsfonds; Umverteilung von den umhüllenden zu BVG-Minimalkassen) lehnen wir jedoch strikte ab. Stattdessen sollten die Vorsorgeeinrichtungen über 10 Jahre eine statische Mindestleistungsgarantie in Franken sicherstellen (ohne Zins projizierte Altersrente im Alter 65 gemäss bisher geltenden Parametern). Die Finanzierung dieser Garantie soll Sache der einzelnen Vorsorgeeinrichtung sein. Die von uns vorgeschlagene Lösung hat den Vorteil, dass sie die Solidarität zwischen den Vorsorgeeinrichtungen nicht übermässig strapaziert (keine Erhöhung der Beiträge des Sicherheitsfonds) und dass sie administrativ (im Vergleich zur doppelten Schattenrechnung) nicht zu erheblichen Mehrkosten führt. Zudem soll dies denjenigen Kassen mit hohem überobligatorischem Anteil ermöglichen, diese Garantieleistungen im Anrechnungsprinzip als erfüllt auszuweisen. 4/7

5 7. Rückwirkende Festlegung des BVG-Mindestzinssatzes Für das BVG als Rahmengesetz mit der Festlegung eines Obligatoriums sollten die Spielregeln anfangs Jahr bekannt sein. Eine Garantie muss im Sinne eines Mindestschutzes anfangs Jahr abgegeben werden, ansonsten leiden Planbarkeit und Rechtssicherheit. An sich steht damit die aktuelle Frage der Verzinsung der Altersguthaben an. Es sollte den Vorsorgeeinrichtungen weiterhin möglich sein, die Verzinsung ex ante und/oder ex post festzulegen. Somit lehnen wir beide vorgeschlagenen Varianten Nr. 1 und Nr. 2 ab. 8. Änderung der Legal Quote Einzelursachen und dementsprechend Einzelkosten in einer zweifelsfreien Aufstellung fehlen bzw. sind nicht ausgewiesen, weshalb eine abschliessende Meinungsbildung nicht möglich ist. Transparenz als Kriterium in der zweiten Säule ist breit akzeptiert und sollte auch hier die entsprechende Beachtung finden. 9. Altersleistungsbezug in der 2. Säule Wir lehnen die Erhöhung des frühestmöglichen Rücktrittsalters von Alter 58 auf 62 ab. Die generelle Erhöhung auf Alter 62, verknüpft mit neuen Ausnahmen (spezielle Regelung für kollektiv finanzierte Rücktritte auf der Grundlage von Gesamtarbeitsverträgen) führt zu neuen, nicht absehbaren Ungleichbehandlungen. Wir verweisen auch hier auf die sozialpartnerschaftliche Gestaltungsverantwortung. Den Vorgaben für den Teilrentenbezug stimmen wir ausdrücklich zu. Sie entsprechen den Lösungen im Rahmen der 11. AHV-Revision und dienen der Rechtssicherheit im Obligatorium. 5/7

6 10. Regelung für Freizügigkeitseinrichtungen Wir stimmen der Möglichkeit, Freizügigkeitsguthaben als Rente zu beziehen (ggf. über die Auffangeinrichtung) ausdrücklich zu. Bei dieser Gelegenheit beantragen wir zusätzlich die Unterstellung der Freizügigkeitseinrichtungen unter den BVG-Sicherheitsfonds. Es ist nicht einzusehen, weshalb (nur) diese Vorsorgegelder nicht vom Schutz des Sicherheitsfonds profitieren dürfen, handelt es sich doch auch hier um Gelder im Kreislauf der 2. Säule, die unwiderruflich dem Vorsorgezweck verhaftet sind. 11. Neuformulierung von Art. 51 Abs. 3 BVG betreffend paritätische Verwaltung Der erste Satz von Absatz 3 Die Versicherten haben das aktive und passive Wahlrecht stellt u.e. eine Einschränkung gegenüber dem heute gültigen Text dar, indem das passive Wahlrecht für Dritte (nicht versicherte Arbeitnehmende), z.b. Spezialisten, Verbandsvertreter, etc., verwehrt zu sein scheint. Dies dürfte wohl nicht die Absicht des Bundesrates sein. 12. Einschränkung der Barauszahlung bei Geringfügigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. c FZG) Wir erachten die vorgeschlagene Einschränkung der Barbezugsmöglichkeit angesichts der geringen Bedeutung dieses Tatbestandes als nicht verhältnismässig. Wir plädieren alternativ dafür, entweder auf diese Einschränkung zu verzichten, oder diese Barauszahlungsmöglichkeit gänzlich aus dem Gesetz zu streichen. 13. Erstellen transparenter statistischer Grundlagen (Ziff der Vernehml.-Vorlage) Die vom BSV in diesem Zusammenhang zu erarbeitenden Grundlagen befürworten wir als Richtlinien bzw. Empfehlung, ausdrücklich indes nicht als allgemeinverbindliche Grundlage 6/7

7 mit Weisungscharakter. Es gilt auf die Verschiedenheiten der Berufsgruppen Rücksicht zu nehmen. In diesem Sinne erachten wir den Handlungsbedarf nicht als dringlich; die vorhandenen privatrechtlichen Grundlagen haben sich in der Praxis bewährt. Wir danken Ihnen, sehr geehrter Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Herren, für die Berücksichtigung unserer Einwände, Hinweise und Vorschläge. Freundliche Grüsse Innovation Zweite Säule (IZS) Werner Nussbaum, Präsident Ernst Rätzer, Vizepräsident 7/7

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