Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Basisplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

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1 Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Basisplan Gültig ab. Januar 05

2 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Definitionen Zweck Rechtsträger Organisation Begriffe Versicherungsjahr und Stichtag Alter Schlussalter Vorversicherung Hauptversicherung Anrechenbarer Jahreslohn Versicherter Lohn / Koordinationsabzug Informationspflichten Teil- und Gesamtliquidation Unterdeckung... 8 AUFNAHME IN DEN BASISPLAN Kreis der versicherten Personen Beginn und Ende der Versicherung Gesundheitliche Vorbehalte... 9 LEISTUNGEN Übersicht Deckungsumfang Koordination mit anderen Leistungen....4 Abtretung und Verpfändung....5 Auszahlungsbestimmungen / Kapitalabfindung....6 Anpassung an die Preisentwicklung....7 Altersgutschriften / Altersguthaben....8 Leistungen bei Pensionierung....9 Überbrückungsrente Ehegattenrente a Eheähnliche Lebensgemeinschaft b Eingetragene Partnerschaft gemäss Partnerschaftsgesetz Todesfallkapital Waisenrente Leistungen im Invaliditätsfall Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen Informationsrecht FINANZIERUNG Ordentliche Beiträge Einbringen von Freizügigkeitsleistungen / freiwillige Einlagen... 0

3 5 VORZEITIGE AUFLÖSUNG DES VORSORGEVERHÄLTNISSES Freizügigkeitsleistung Nachdeckung / Rückerstattung von Freizügigkeitsleistung... 6 WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG UND EHESCHEIDUNG Verpfändung und Vorbezug Heirat und Ehescheidung... 7 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Altersguthaben Altersguthaben für Versicherte aus dem Leistungsprimat Altersguthaben für Versicherte aus dem Beitragsprimat Ausserordentliche Beiträge zum Erhalt der Anwartschaften für Altersrenten nach Leistungsprimatplan Laufende Renten Invalidenleistungen Schlussalter der Frauen mit Jahrgängen aus dem Leistungsprimatplan Zusätzliche Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung Zusätzliche Leistungen Überbrückungsrente ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE EHEMALIGEN MITARBEITENDEN DER GENEVOISE Laufende Renten Invalidenleistungen Vorzeitige Pensionierung der Frauen mit Jahrgängen Zusätzliche Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung SCHLUSSBESTIMMUNGEN Änderung des Reglements Inkrafttreten... 8 Anhang A Altersgutschriften / Höhe der Beiträge Anhang B Umwandlungssätze für versch. Rücktrittsalter / Jahre Anhang C Maximal möglicher Einkauf Anhang D Kosten einer Überbrückungsrente Anhang E Wohneigentumsförderung Anhang F Teilliquidation Anhang G Übergangsbestimmungen vorzeitige Pensionierung gemäss Ziffer 7.6 Anhang G* Übergangsbestimmungen vorzeitige Pensionierung gemäss Ziffer 8.4 Anhang H Gekürzte Altersrenten in % der hochgerechneten Altersrente Anhang I Wichtige Parameter

4 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Definitionen Gesellschaften: Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, sowie andere zur Zürich Versicherungs-Gruppe in der Schweiz gehörende Gesellschaften, die sich der Pensionskasse angeschlossen haben. Pensionskasse: Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Basisplan : Vorsorgeplan gemäss diesem Reglement: für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaften, mit Ausnahme der Mitglieder der Direktion und ihnen gleichgestellte Mitarbeiter. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter: Personen, die mit den Gesellschaften in einem Arbeitsverhältnis stehen; Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleichgestellt sind selbständige Agenten und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sofern der Agenturvertrag deren Aufnahme in die Pensionskasse vorsieht und das Reglement nicht besondere Bestimmungen vorsieht. Versicherte Personen: Versicherte Personen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gemäss Ziffer. dieses Reglements in den Basisplan aufgenommen werden. Gesetze und Verordnungen: ATSG Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts AHV Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung IV Bundesgesetz über die Invalidenversicherung BVG Bundesgesetz vom 5. Juni 98 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV Verordnung zum BVG vom 8. April 984 FZG Bundesgesetz vom 7. Dezember 99 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge FZV Verordnung zum FZG vom. Oktober 994 WEFV Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom. Oktober 994 UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 0. März 98 OR Schweiz. Obligationenrecht vom 0. März 9 ZGB Schweiz. Zivilgesetzbuch vom 0. Dezember 907 MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 9. Juni 99. Zweck Die Pensionskasse bezweckt, den versicherten Personen und deren Hinterlassenen gemäss den nachfolgenden Reglementsbestimmungen in Ergänzung der Leistungen 4

5 gemäss AHV, IV, UVG und MVG Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität zu gewähren.. Rechtsträger Zu diesem Zweck besteht unter dem Namen «Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe» eine nach dem BVG registrierte Stiftung im Sinne von Art. 48 BVG und Art. 80 ff. ZGB. Sie hat ihren Sitz in Zürich..4 Organisation Der Stiftungsrat vertritt die Pensionskasse nach aussen und führt ihre Geschäfte. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 8 Mitgliedern. Die Gesellschaften und die versicherten Personen bestimmen gleich viele Vertreter in den Stiftungsrat. Die Anzahl sowie die Einzelheiten für die Wahl der Mitarbeitervertreter sind im Wahlreglement festgelegt. Die vom Stiftungsrat eingesetzte Revisionsstelle prüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage. Die Pensionskasse wird durch einen vom Stiftungsrat bestimmten Pensionsversicherungs-Experten jährlich geprüft. 4 Die Organe der Pensionskasse sowie Personen, die mit der Geschäftsführung beauftragt sind, unterliegen der Schweigepflicht. Sie dürfen unbefugten Stellen weder über die persönlichen noch über die finanziellen Verhältnisse der versicherten Personen Auskunft erteilen..5 Begriffe.5. Versicherungsjahr und Stichtag Das Versicherungsjahr entspricht dem Kalenderjahr; Stichtag ist der. Januar..5. Alter Für die Leistungsberechnung gilt das effektiv erreichte Alter, ausgedrückt in Jahren und Monaten. Die Zeit vom Geburtstag bis zum darauf folgenden Monatsersten bleibt unberücksichtigt. Für die Berechnung der Beiträge und der Mindestleistung bei Austritt gilt als Alter die Differenz zwischen Kalenderjahr und Geburtsjahr..5. Schlussalter Als ordentliches reglementarisches Schlussalter gilt das für die Leistungsberechnung gemäss.5. massgebende Alter 65. Ziffer 7.5 dieses Reglements bleibt vorbehalten. 5

6 .5.4 Vorversicherung Hauptversicherung Der Vorversicherung gehören bis zur Aufnahme in die Hauptversicherung jene versicherten Personen an, die am Stichtag das 7. Altersjahr vollendet haben. Sie umfasst Todesfall- und Invaliditätsleistungen. Der Hauptversicherung gehören jene versicherten Personen an, die am Stichtag das 4. Altersjahr vollendet haben. Sie umfasst Todesfall-, Invaliditäts- und Altersleistungen..5.5 Anrechenbarer Jahreslohn Der anrechenbare Jahreslohn dient als Basis für die Berechnung des versicherten Lohnes. Er entspricht dem mit der Gesellschaft vereinbarten Basissalär, höchstens jedoch dem effektiv ausbezahlten AHV-Lohn. Für Innendienstmitarbeiter werden keine weiteren Vergütungsbestandteile berücksichtigt. Ausgeschlossen sind namentlich Spesenentschädigungen, Provisionen, spontane Anerkennungsprämien, Short Term Incentive Plan (STIP), Boni und dergleichen sowie Familienzulagen, gelegentlich anfallende Lohnbestandteile (z.b. Dienstjubiläen), Verpflegungszulagen usw.. Für Leiter Verkaufsgebiete wird der effektiv erzielte Leistungszusatz des Vorjahres, im Maximum jedoch 80% der Bemessungsgrundlage für den Leistungszusatz, berücksichtigt. Der anrechenbare Jahreslohn von Generalagenten und Kundenberatern wird für die Altersgutschriften aufgrund des gemäss AHV massgebenden Lohnes des vorangegangenen Kalenderjahres und für die Risikobeiträge und Risikoleistungen aufgrund des Durchschnittes des gemäss AHV massgebenden Lohnes der vergangenen drei Kalenderjahre bestimmt. Kann die Berechnung des anrechenbaren Jahreslohnes nicht aufgrund des gemäss AHV massgebenden Lohnes des vorangegangenen resp. des Durchschnittes der vergangenen drei Kalenderjahre bestimmt werden, so wird er aufgrund des gemäss AHV massgebenden Lohnes des laufenden Jahres hochgerechnet auf ein Jahr resp. aufgrund des Durchschnittes der verfügbaren vergangenen anrechenbaren Jahreslöhne berechnet. Nicht berücksichtigt werden jedoch spontane Anerkennungsprämien, Boni und dergleichen sowie Familienzulagen, gelegentlich anfallende Lohnbestandteile (z.b. Dienstjubiläen), Verpflegungszulagen usw.. 4 Massgebend ist der anrechenbare Jahreslohn, welcher sich bei einem Beschäftigungsgrad von 00% ergibt. 5 Lohnteile über einem bestimmten Grenzbetrag werden nur zu zwei Dritteln angerechnet (siehe Anhang I). 6 Der Stiftungsrat legt den Grenzbetrag nach Absatz 5 und den maximalen anrechenbaren Lohn fest (siehe Anhang I). 7 Sinkt der anrechenbare Jahreslohn, multipliziert mit dem aktuellen Beschäftigungsgrad, aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall dauernd unter den Mindestlohn gemäss BVG, so scheidet die versicherte Person aus der Versicherung aus. 6

7 8 Bezieht eine versicherte Person bei einer anderen als den in Ziffer. genannten Gesellschaften ebenfalls einen Lohn, so wird dieser nicht berücksichtigt..5.6 Versicherter Lohn / Koordinationsabzug Zur Bestimmung des versicherten Lohnes wird der anrechenbare Jahreslohn um einen Koordinationsabzug reduziert und mit dem aktuellen Beschäftigungsgrad multipliziert. Dieser Koordinationsabzug beträgt 40% der maximalen AHV-Altersrente zuzüglich 0% des anrechenbaren Jahreslohns, im Maximum jedoch 00% der maximalen AHV-Altersrente (Anhang I). Ändert sich der anrechenbare Jahreslohn einer versicherten Person, wird der versicherte Lohn entsprechend angepasst. Sinkt der anrechenbare Jahreslohn infolge von Militär oder Zivilschutzdienst, Krankheit oder Unfall, so ist der bisherige versicherte Lohn so lange gültig, als ein Lohnersatz geleistet wird. 4 Für versicherte Personen, deren anrechenbarer Jahreslohn multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad sich nach dem 58. Altersjahr um mindestens 5% und höchstens um die Hälfte reduziert, wird auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Lohn weitergeführt. Massgebend ist der anrechenbare Jahreslohn multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad, welcher Grundlage für die Berechnung der Altersgutschriften bildet. Bei Weiterversicherung wird auch der bisherige versicherte Lohn für die Berechnung der Risikobeiträge und Risikoleistungen weitergeführt. Die versicherte Person muss die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes spätestens Monate, nachdem der anrechenbare Jahreslohn multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad gesunken ist, der Pensionskasse schriftlich mitteilen. Die Weiterführung des bisherigen versicherten Lohnes endet auf schriftlichen Antrag der versicherten Person, spätestens jedoch im ordentlichen reglementarischen Schlussalter. Die Finanzierung durch die versicherte Person und die Gesellschaften erfolgt gemäss Ziffer Informationspflichten Der Leistungsempfänger hat der Pensionskasse Ereignisse zu melden, die Auswirkungen auf die Versicherungsleistungen haben können, wie: - Änderungen des Invaliditätsgrades gemäss IV-Entscheid; - Tod von Rentenbezügern; - Beendigung der Ausbildung von Kindern über 0 Jahren, für welche Renten bezogen werden; - Heirat von verwitweten Personen. Empfänger von Invalidenrenten haben der Pensionskasse alle Einkommen aus Erwerbstätigkeit sowie Leistungen aus anderen Sozialversicherungen zu melden. Zur Geltendmachung von Leistungen sind der Pensionskasse die entsprechenden Dokumente einzureichen (Altersnachweis, Todesschein, Arztzeugnis usw.). Ebenfalls ist ihr die neue Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung, an welche die Austrittsleistung zu überweisen ist, zu nennen. 7

8 Die versicherte Person hat die Pensionskasse über die Gesamtheit ihrer Vorsorgeverhältnisse sowie der darin versicherten Löhne zu informieren, sofern die Summe aller ihrer AHV-pflichtigen Löhne und Einkommen das Zehnfache des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. BVG überschreitet. 4 Die Personalabteilung der jeweils betroffenen Gesellschaft übermittelt der Pensionskasse laufend alle für die Verwaltung des Bestandes notwendigen Daten. 5 Die Pensionskasse haftet nicht für Folgen aus der Missachtung von Informationspflichten..7 Teil- und Gesamtliquidation Für die Teilliquidation der Pensionskasse gelten die Bestimmungen in Anhang F. Bei einer Gesamtliquidation sind die Bestimmungen von Art. 5 lit. c BVG, Art. 5 lit. d BVG und Art. FZG massgebend..8 Unterdeckung Zeigt die versicherungstechnische Bilanz im Sinne von Art. 44 BVV eine Unterdeckung (Deckungsgrad unter 00%), so trifft der Stiftungsrat unter Einbezug des Pensionsversicherungsexperten und allenfalls weiterer Experten umgehend die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts. Insbesondere erlässt der Stiftungsrat die für die Durchführung des von der Aufsichtsbehörde geprüften Massnahmenkonzeptes erforderliche reglementarische Grundlage unter Beachtung von Art. 65d BVG und Art. 44 BVV. Die Gesellschaften können ferner freiwillige Beiträge an die Pensionskasse leisten oder temporär auf die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven verzichten. Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht werden in der Jahresrechnung separat ausgewiesen. Der Verwendungsverzicht kann erst nach vollständiger Behebung der Unterdeckung aufgehoben werden. AUFNAHME IN DEN BASISPLAN. Kreis der versicherten Personen Im Basisplan werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter versichert, die am. Januar das 7. Altersjahr vollendet haben und deren anrechenbarer Jahreslohn, multipliziert mit dem aktuellen Beschäftigungsgrad, den im BVG vorgesehenen Mindestlohn übersteigt (Anhang I). Nicht im Basisplan versichert werden: a) Personen, welche im Basisplan versichert sind (Mitglieder der Direktion und ihnen gleichgestellte Mitarbeiter); b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen ein Arbeitsvertrag für drei Monate oder weniger abgeschlossen wurde (vorbehältlich Art. k BVV ); 8

9 c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; d) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 70% invalid sind; e) Selbständige Agenten und deren Mitarbeiter, wenn der Agenturvertrag deren Aufnahme in die Pensionskasse nicht vorsieht. Andere als die in Absatz bezeichneten Personen können im Einverständnis mit einer der Gesellschaften ausnahmsweise in die Pensionskasse aufgenommen oder nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit den Gesellschaften in der Pensionskasse versichert bleiben. Eine Weiterversicherung eines nicht erzielten AHV-Lohnes ist während maximal Jahren möglich. Der Abschluss einer Vereinbarung, welche die Finanzierung der Beiträge und allfällige erforderliche Einmaleinlagen zur Finanzierung der Altersleistungen sicherstellt, wird vorausgesetzt.. Beginn und Ende der Versicherung Die Versicherung im Basisplan beginnt am Tage des mit der versicherten Person vereinbarten Stellenantritts. Sie endet, wenn der anrechenbare Jahreslohn, multipliziert mit dem aktuellen Beschäftigungsgrad, den im BVG vorgesehenen Mindestlohn voraussichtlich dauernd unterschreitet, bei Übertritt in den Basisplan oder wenn das Arbeitsverhältnis mit den Gesellschaften aufgelöst wird und keine Alters-, Hinterbliebenen- oder Invalidenrente ausgerichtet wird. Ziffer. Abs. bleibt vorbehalten. Die Risiken Tod und Invalidität bleiben versichert, bis die versicherte Person in ein neues Vorsorgeverhältnis eintritt, längstens aber während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 4 Die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität endet auf jeden Fall mit Erreichen des ordentlichen reglementarischen Schlussalters, selbst wenn die versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit mit einer der angeschlossenen Gesellschaften über das ordentliche reglementarische Schlussalter hinaus fortführt (vgl. auch.8 Abs. 5 und 4. Abs. ). Führt eine versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit mit einer der angeschlossenen Gesellschaften über das ordentliche reglementarische Schlussalter hinaus fort, so werden die Hinterlassenenleistungen im Todesfall bestimmt, wie wenn sich die versicherte Person unmittelbar vor ihrem Tod pensionieren lassen hätte.. Gesundheitliche Vorbehalte Personen, welche neu in die Pensionskasse eintreten, haben Auskunft über ihren Gesundheitszustand und allfällige bestehende Gesundheitsvorbehalte zu geben. Die Pensionskasse kann eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen. Aufgrund der Risikoprüfung kann ein gesundheitlicher Vorbehalt angebracht werden. Tritt ein Leistungsfall aus einem von einem Vorbehalt erfassten Leiden innert fünf Jahren seit Aussprechen des Vorbehaltes ein, so gilt der Leistungsausschluss im überobligatorischen Leistungsbereich dauernd. Der Vorsorgeschutz, der mit den ein- 9

10 gebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen Gesundheitsvorbehalt geschmälert werden. Gesundheitliche Vorbehalte fallen spätestens 5 Jahre nach Eintritt in die Pensionskasse dahin. Die bei der früheren Pensionskasse abgelaufene Zeit eines Vorbehalts wird angerechnet. 4 Versicherte Personen, die aus der Pensionskasse austreten, um unmittelbar anschliessend eine Arbeitstätigkeit bei einer zur Zürich Versicherungs-Gruppe im Ausland gehörenden Gesellschaft aufzunehmen, und die unmittelbar im Anschluss an diese Arbeitstätigkeit bei einer zur Zürich Versicherungs-Gruppe im Ausland gehörenden Gesellschaft wieder für die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG oder für eine andere zur Zürich Versicherungs-Gruppe in der Schweiz gehörende Gesellschaft arbeiten, werden ohne neuerliche Gesundheitsprüfung in die Pensionskasse aufgenommen. LEISTUNGEN. Übersicht In der folgenden Tabelle sind die möglichen Leistungen aufgeführt:. Deckungsumfang Die Pensionskasse verpflichtet sich, die Bestimmungen des BVG zu erfüllen und in jedem Fall mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu erbringen. 0

11 . Koordination mit anderen Leistungen Die gemäss diesem Reglement fällig werdenden Leistungen dürfen, zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften, 90% des mutmasslich entgangenen Lohnes nicht übersteigen. Zum mutmasslich entgangenen Lohn zählen: a) der anrechenbare Jahreslohn (für Generalagenten und Kundenberater der anrechenbare Jahreslohn für Risikoleistungen) multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad unmittelbar vor Fälligkeit der Ersatzleistungen, angepasst an den Landesindex der Konsumentenpreise im Zeitpunkt der erstmals fälligen Leistungen der Pensionskasse. Wo sich der anrechenbare Jahreslohn ohne Reduktion des Beschäftigungsgrades in den letzten drei Jahren vermindert hat, wird der Höchste in diesem Zeitraum erzielte anrechenbare Jahreslohn angerechnet, der aber nicht mehr als 5% über dem anrechenbaren Lohn für Risikoleistungen liegen darf; b) allfällige Kinderzulagen soweit sie nicht anderweitig ausgerichtet werden; c) der Durchschnitt der in den letzten drei Kalenderjahren ausgerichteten variablen Lohnteile soweit sie nicht bereits im anrechenbaren Lohn enthalten sind. Als anrechenbare Einkünfte gelten alle Leistungen, die im Zeitpunkt der Kürzungsfrage an die anspruchsberechtigte Person ausgerichtet werden, insbesondere Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. Die Einkünfte der Witwe oder des Witwers und der Waisen werden zusammengerechnet. 4 Die Pensionskasse ist im Rahmen von Art. 5 Abs. BVV nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen. 5 Nach Erreichen des ordentlichen Schlussalters gemäss AHV gelten auch Altersleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen als anrechenbare Einkünfte. 6 Die Pensionskasse kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern. 7 Integritätsentschädigungen und andere Genugtuungsleistungen sind von der Koordination ausgenommen. 8 Gegenüber Dritten, die für einen Versicherungsfall haften, tritt die Pensionskasse im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter ein. 9 Die Pensionskasse kann vom Anwärter auf eine Hinterlassenen- oder Invalidenleistung verlangen, dass er ihr Forderungen, die ihm für den Schadenfall gegen haft-

12 pflichtige Dritte zustehen, bis zur Höhe ihrer weiteren reglementarischen Leistungspflicht abtritt. Die Pensionskasse kann ihre überobligatorischen Leistungen solange aussetzen, als die verlangte Abtretung noch nicht erfolgt ist. 0 Ist die Pensionskasse aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen vorleistungspflichtig, so werden als Vorleistung nur die gesetzlichen BVG-Risikoleistungen erbracht. Sobald die leistungspflichtige Einrichtung feststeht, kann die Pensionskasse auf diese Rückgriff nehmen..4 Abtretung und Verpfändung Leistungsansprüche gemäss diesem Reglement können vor ihrer Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung gemäss Ziffer 6. und über die Ehescheidung gemäss Ziffer Auszahlungsbestimmungen / Kapitalabfindung Die Leistungen werden in der Regel als Renten ausgerichtet. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus auf das der Pensionskasse gemeldete Konto in der Schweiz. Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat können ein Konto in diesem Staat bezeichnen. Bei Fehlen eines entsprechenden Kontos sind fällige Vorsorgeleistungen am Sitz der Pensionskasse zahlbar. Die versicherte Person kann bis zu 00% der Altersleistung in Kapitalform beziehen. Ein entsprechendes Gesuch ist von der versicherten Person spätestens Monate vor Fälligkeit der ersten Altersrente zu stellen. Das Gesuch ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr widerrufbar. Für den kapitalisierten und ausbezahlten Teil der Altersrente entfallen alle weiteren Ansprüche. Insbesondere werden anwartschaftliche, mitversicherte Ehegatten- und Kinderrenten entsprechend gekürzt. Eine versicherte Person, die bei Erreichen des ordentlichen reglementarischen Schlussalters invalid ist, kann die Altersrente nur dann in Kapitalform beziehen, wenn die Kapitalleistung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beantragt wurde. An eine verheiratete versicherte Person ist die Auszahlung in Kapitalform nur mit schriftlicher Zustimmung und beglaubigter Unterschrift des Ehegatten zulässig. Stirbt eine verheiratete versicherte Person vor der Pensionierung, so kann sich der überlebende Ehegatte bis zu 00% der Ehegattenrente in Kapitalform ausrichten lassen. Das entsprechende Begehren ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person zu stellen. 4 Die Leistungen erfolgen unabhängig vom Erbrecht und stehen den anspruchsberechtigten Hinterlassenen einer versicherten Person auch dann zu, wenn sie deren Erbschaft ausschlagen. 5 Infolge Irrtums oder Verletzung von Informationspflichten zuviel ausgerichtete Leistungen sind der Pensionskasse zurückzuerstatten. Unterbleibt die Rückerstattung, können diese Leistungen mit Versicherungsleistungen verrechnet werden.

13 6 Versicherungsleistungen, die aus irgendeinem Grund nicht zur Auszahlung an Anspruchsberechtigte gelangen, sowie Rückerstattungen fallen der Pensionskasse zu..6 Anpassung an die Preisentwicklung Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters (Anhang I) der Preisentwicklung angepasst, sofern die Renten die BVG-Minimalleistungen nicht übersteigen. Die über den BVG-Minimalleistungen liegenden Renten sowie die Altersrenten können im Rahmen der verfügbaren Mittel der Preisentwicklung angepasst werden. Der Stiftungsrat entscheidet jährlich über solche Erhöhungen nach Massgabe der finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse. Er stützt sich dabei auf das Gutachten des Experten für berufliche Vorsorge..7 Altersgutschriften / Altersguthaben Für jede versicherte Person wird ab dem. Januar nach Vollendung des 4. Altersjahres ein Alterskonto geführt in dem das Altersguthaben gebildet wird. Diesem individuellen Alterskonto werden gutgeschrieben: a) die unverzinsten Altersgutschriften für das abgelaufene Kalenderjahr; b) die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen; c) gegebenenfalls weitere Einkaufsleistungen und Einlagen; d) der jährliche Zins auf dem Altersguthaben nach dem Kontostand am Ende des Vorjahres und pro rata Zins auf Einlagen. Abgezogen werden: e) der Vorbezug für Wohneigentumsförderung; f) die in Folge einer Scheidung übertragene Austrittsleistung; g) pro rata Zins auf Vorbezüge für Wohneigentumsförderung und auf übertragene Austrittsleistungen in Folge von Scheidung. Die jährlichen Altersgutschriften werden in Prozenten des versicherten Lohnes gemäss Skala im Anhang A berechnet. Der Zinssatz für das laufende Jahr wird durch den Stiftungsrat gegen Ende des laufenden Jahres festgesetzt (Anhang I). Für unterjährige Mutationen wird der BVG- Mindestzinssatz verwendet..8 Leistungen bei Pensionierung Der Anspruch auf Altersrente entsteht am. Tag des Folgemonates nach Erreichen des ordentlichen reglementarischen Schlussalters (Ziffer.5.) und erlischt an dem auf den Tod des Anspruchsberechtigten folgenden Monatsende. Die Höhe der jährlichen Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens berechnet, indem das individuelle Altersguthaben mit dem Umwandlungssatz multipliziert wird. Der Umwandlungssatz wird durch den Stiftungsrat festgesetzt (Anhang B).

14 Versicherte Personen, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente in der Höhe von 0% der bezogenen Altersrente. Bei mehreren Kindern beträgt die Summe der Kinderrenten höchstens 0% der bezogenen Altersrente. Die Höhe der gesetzlichen Mindestleistungen gemäss BVG wird jedoch in jedem Fall gewährleistet. Die Dauer des Anspruches regelt sich nach den Bestimmungen für die Waisenrente. 4 Eine versicherte Person kann sich frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen reglementarischen Schlussalter vorzeitig pensionieren lassen. Für den Anspruch auf Altersrente ist dabei gemäss.5. der. Tag des Folgemonates massgebend. Der Zeitpunkt des vorzeitigen Altersrücktritts ist der Pensionskasse spätestens Monate im Voraus mitzuteilen. Die Altersrente bei vorzeitiger Pensionierung wird aufgrund des zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung vorhandenen Altersguthabens sowie eines allfällig vorhandenen Sparkapitals aus dem Zusatzsparplan und gemäss den Umwandlungssätzen im Anhang B ermittelt. 5 Der Bezug der Altersrente kann ganz oder teilweise um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden, solange die versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit, gestützt auf eine schriftliche Vereinbarung mit einer der Gesellschaften, über das ordentliche reglementarische Schlussalter hinaus fortführt. Der Aufschub des Bezugs von Altersleistungen im Umfang der Weiterbeschäftigung und der teilweise oder vollständige Bezug der aufgeschobenen Altersleistungen müssen jeweils Monate zum Voraus angekündigt werden. Das vorhandene Altersguthaben im ordentlichen reglementarischen Schlussalter wird für die Zeit des Aufschubs mit dem vom Stiftungsrat festgelegten Zinssatz (Anhang I) verzinst. Der Umwandlungssatz bei aufgeschobener Pensionierung wird durch den Stiftungsrat festgesetzt (Anhang B). 6 Im Falle einer teilweisen vorzeitigen Pensionierung oder eines teilweisen Rentenaufschubs muss der Grad der Pensionierung mindestens 0% betragen. Unter Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschaft kann ein einmal gewählter Teilpensionierungsgrad unter Einhaltung der Ankündigungsfrist ein weiteres Mal um 0 40% erhöht, jedoch nicht reduziert werden. Der Restbeschäftigungsgrad muss mindestens 0% betragen. Es darf höchstens bei von den möglichen Pensionierungsschritten eine Auszahlung in Kapitalform erfolgen. 7 Die Leistungen bei Pensionierung werden gekürzt, sofern gemäss diesem Reglement das reglementarische Leistungsziel im ordentlichen reglementarischen Schlussalter um mehr als 5% überschritten wird und diese Überschreitung des Leistungsziels auf Einkäufe aus eigenen Mitteln in den Zusatzsparplan zurückzuführen ist..9 Überbrückungsrente Bei einer vorzeitigen Pensionierung besteht für die versicherte Person die Möglichkeit, eine Überbrückungsrente bis zum ordentlichen Schlussalter gemäss AHV zu beziehen, sofern die Finanzierung gemäss Absatz sichergestellt ist. Die Finanzierung der Überbrückungsrente erfolgt durch die versicherte Person. Die notwendigen Mittel können durch das allfällig vorhandene Sparkapital aus dem 4

15 Zusatzsparplan und/oder - für den nicht durch den Zusatzsparplan finanzierten Teil - durch eine Kürzung der lebenslänglichen Altersrente erbracht werden. Die Höhe der Überbrückungsrente beträgt im Maximum 00% des Koordinationsabzuges multipliziert mit dem retrospektiven durchschnittlichen Beschäftigungsgrad über die letzten Jahre. 4 Die Kosten für die Überbrückungsrente sind in Anhang D aufgeführt..0 Ehegattenrente Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung und war sie im Zeitpunkt des Todes verheiratet, so wird eine Ehegattenrente fällig. Stirbt eine versicherte Person nach der Pensionierung und war sie im Zeitpunkt des Todes verheiratet, so wird eine Ehegattenrente fällig, falls die Heirat vor der Pensionierung stattfand oder die Ehe im Zeitpunkt des Todes mindestens 5 Jahre gedauert hat. Die Dauer einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gemäss Ziffer.0a wird der Ehedauer angerechnet. Die jährliche Ehegattenrente beträgt 4 /% des versicherten Lohnes bzw. 66 /% einer bezogenen Invaliden- oder Altersrente. Ist der überlebende Ehegatte mehr als 5 Jahre jünger als die versicherte Person, wird die Ehegattenrente für jedes den Altersunterschied von 5 Jahren übersteigende volle oder angebrochene Jahr um 4% der vollen Rente gekürzt. Die Ehegattenrente nach BVG-Minimum wird in jedem Fall gewährt. 4 Der Anspruch auf Ehegattenrente beginnt am Monatsersten, der auf den Tod der versicherten Person folgt, frühestens jedoch mit der Beendigung der vollen Lohnfortzahlung bzw. nach Erlöschen des Anspruchs auf eine Alters- oder Invalidenrente. Die Ehegattenrente erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Ehegatte stirbt. 5 Bei Wiederverheiratung erlischt der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten. Dieser erhält eine einmalige Abfindung in der Höhe der dreifachen jährlich bezogenen Ehegattenrente. 6 In Bezug auf den Anspruch auf eine Rente ist der geschiedene Ehegatte der versicherten Person im Falle von deren Tod seinem überlebenden Ehegatten gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens 0 Jahre gedauert hat. Der geschiedene Ehegatte hat nur einen Leistungsanspruch, soweit ihm im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. In Bezug auf die Höhe der Rente sind jedoch die Leistungen an einen geschiedenen Ehegatten auf die obligatorischen Leistungen im Sinne von Art. 0 BVV begrenzt. 7 Übersteigt das Altersguthaben das Kapital, das für die Hinterlassenenleistungen benötigt wird, wird die Differenz dem Ehepartner als Todesfallkapital ausbezahlt. 5

16 .0a Eheähnliche Lebensgemeinschaft Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, wird bezüglich Anspruch auf Leistungen gemäss Ziffer.0 einer Ehe gleichgestellt, sofern: a) beide Partner unverheiratet sind und zwischen ihnen keine Verwandtschaft besteht; b) die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung (d.h. inkl. Anmeldung in der gleichen Wohnung bzw. im gleichen Haus) im Zeitpunkt des Todes nachweisbar mindestens ununterbrochen 5 Jahre gedauert hat oder eines oder mehrere gemeinsame Kinder vorhanden sind, für deren Unterhalt aufzukommen ist und die Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Todes noch bestanden hat; c) ein schriftliches Antragsformular der Pensionskasse vorliegt, das von der versicherten Person zu Lebzeiten bei der Pensionskasse eingereicht worden ist. bis Anspruch auf diese Leistungen besteht nur, wenn eine versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Absatz erfüllt. Bei Tod einer pensionierten Person müssen zusätzlich die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Abs. lit. a. und c. bereits im Zeitpunkt des Altersrücktritts erfüllt gewesen sein und die gemäss Abs. lit. b. definierte Lebensgemeinschaft muss bereits vor dem Altersrücktritt bestanden haben. Erfolgte der Altersrücktritt bereits vor dem. Januar 008, so besteht kein Anspruch auf diese Leistungen. Der Nachweis, dass die Bedingungen gemäss Absatz erfüllt sind, obliegt der begünstigten Person. Sie muss den Leistungsantrag spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person bei der Pensionskasse einreichen. Kein Anspruch besteht, wenn die begünstigte Person bereits anderweitig eine Hinterlassenenleistung aus der beruflichen Vorsorge oder eine gleichgestellte Leistung bezieht. 4 Die Partnerrente erlischt bei Tod oder bei Heirat des Anspruchsberechtigten. Ziffer.0 Absatz 5 gilt sinngemäss..0b Eingetragene Partnerschaft gemäss Partnerschaftsgesetz Sämtliche Bestimmungen dieses Reglements, die verheiratete versicherte Personen betreffen, gelten analog für Partner, deren Partnerschaft gestützt auf das Partnerschaftsgesetz eingetragen ist. Dies gilt auch für die Bestimmungen, die die Folgen der Ehescheidung, der Wiederverheiratung, der Kapitaloption und der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung regeln.. Todesfallkapital Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung ohne dass ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente gemäss Ziffer.0,.0a oder.0b entsteht, so wird ein Todesfallkapital ausgerichtet. Dieses beträgt 00% des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthabens, mindestens jedoch 00% des versicherten Lohnes. 6

17 Das Todesfallkapital wird unabhängig vom Erbrecht ausgerichtet. Dabei gilt folgende Anspruchsberechtigung: a) die gemäss Ziffer. rentenberechtigten Kinder, bei deren Fehlen b) die von der versicherten Person schriftlich bezeichneten und von ihr in erheblichem Masse unterstützten Personen oder Personen mit denen die versicherte Person in den letzten 5 Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder welche für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen, bei deren Fehlen c) die nicht rentenberechtigten Kinder der versicherten Person, bei deren Fehlen c) die Eltern der versicherten Person, bei deren Fehlen c) die Geschwister der versicherten Person, bei deren Fehlen d) die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens in der Höhe von 50% des vorhandenen Altersguthabens. Die versicherte Person muss Anspruchsberechtigte nach Absatz Buchstabe b der Pensionskasse schriftlich bekannt geben. Sind mehrere Anspruchsberechtigte innerhalb einer Ziffer vorhanden und fehlt die Zuordnung einer bestimmten Quote, so sind diese zu gleichen Teilen berechtigt. 4 Gelangen keine Leistungen zur Auszahlung, fällt das Todesfallkapital an die Pensionskasse. 5 Die Geltendmachung von Leistungen und deren Nachweis obliegen dem Anspruchsteller. Bleibt ein Nachweis aus, so ist die Pensionskasse nach Ablauf von Monaten ab dem Tod der versicherten Person berechtigt, die Auszahlung an die ihr bekannten Begünstigten vorzunehmen.. Waisenrente Anspruch auf eine Waisenrente haben Kinder im Sinne von Art. 5 ZGB. Ihnen gleichgestellt sind Stief- und Pflegekinder, die von der versicherten Person ganz oder überwiegend unterhalten wurden. Die Rente beginnt am Monatsersten, der auf den Tod der versicherten Person folgt, frühestens jedoch mit der Beendigung der vollen Lohnfortzahlung bzw. nach Erlöschen des Anspruchs auf eine Alters- und Invalidenrente. Die jährliche Waisenrente beträgt,8% des versicherten Lohnes bzw. 0% einer bezogenen Invaliden- oder Altersrente für jede Waise. Für Vollwaisen werden diese Ansprüche verdoppelt, sofern nicht auch ein Anspruch auf Waisenrente gegenüber der Pensionskasse des anderen Elternteils besteht. Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 0. Altersjahres des Kindes ausbezahlt. Für Kinder, die in Ausbildung stehen, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 5. Altersjahres. Für Kinder die bei Vollendung des 0. Altersjahres voraussichtlich dauernd invalid sind, besteht der Rentenanspruch nach Massgabe des Invaliditätsgrades gemäss Ziffer. Abs. 7 bis zur Erlangung der vollen Erwerbsfähigkeit. Allfällige Invalidenrenten der Kinder aus der beruflichen Vorsorge, der Unfallversicherung oder der Militärversicherung werden angerechnet. 7

18 . Leistungen im Invaliditätsfall Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, oder geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Massgebend sind die Artikel 7 und 8 ATSG. Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen im Invaliditätsfall ist, dass die versicherte Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse versichert war. Für den Invaliditätsgrad wird grundsätzlich auf den von der Eidgenössischen Invalidenversicherung festgelegten Invaliditätsgrad abgestellt. Der Stiftungsrat kann für Leistungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge davon abweichend einen Invaliditätsgrad aufgrund einer vertrauensärztlichen Untersuchung festlegen. In diesem Falle hat er seinen Entscheid zu begründen. Wird eine versicherte Person vor ihrer vollständigen Pensionierung bzw. vor Erreichen des ordentlichen reglementarischen Schlussalters vorübergehend oder dauernd invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Anspruch auf Leistungen im Invaliditätsfall beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der IV, frühestens jedoch nach Beendigung des Anspruchs der versicherten Person auf Lohnfortzahlung und Kranken- oder Unfalltaggelder. 4 Ein Invaliditätsgrad von mindestens 70% berechtigt zur vollen Invalidenrente, ein Invaliditätsgrad von mindestens 60% zu einer Dreiviertelsrente, ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% zu einer halben Rente. Ein Invaliditätsgrad zwischen 5% und 50% berechtigt zu einer Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad. Ein Invaliditätsgrad von unter 5% führt zu keinem Anspruch. 5 Die jährliche volle Invalidenrente beträgt 64% des versicherten Lohnes. 6 Der Anspruch besteht, solange die Invalidität dauert, längstens aber bis zum ordentlichen reglementarischen Schlussalter. Bei Erreichen des ordentlichen reglementarischen Schlussalters wird die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst. 7 Versicherte Personen, denen eine Invalidenrente aus dieser Versicherung zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente gemäss Ziffer. beanspruchen könnte, zusätzlich zu ihrer Invalidenrente Anspruch auf eine Invaliden- Kinderrente. Die jährliche Invaliden-Kinderrente beträgt 0% der versicherten Invalidenrente und beginnt gleichzeitig mit der Invalidenrente. Die Dauer des Anspruchs regelt sich nach den Bestimmungen für die Waisenrente. 8 Die Gesellschaften und die versicherte Person werden gemäss dem Invaliditätsgrad von weiteren Beitragszahlungen befreit, sobald die Invalidenrente einsetzt. Die Kosten der Beitragsbefreiung gehen zu Lasten der Pensionskasse. 8

19 .4 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann durch den Stiftungsrat abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Pensionskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend..5 Informationsrecht Die versicherten Personen erhalten jährlich einen Versicherungsausweis, aus dem die versicherten Leistungen und der Stand des Altersguthabens ersichtlich sind, sowie den Jahresbericht der Pensionskasse. Auf Anfrage wird den versicherten Personen die Jahresrechnung zugestellt. Weitere Informationsrechte gemäss Art. 86b BVG sind gewährleistet. Austritt Versicherte Personen, welche die Pensionskasse verlassen, haben Anspruch auf eine Austrittsabrechnung und werden über die gesetzlichen und reglementarischen Möglichkeiten zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes informiert. Heirat Die Pensionskasse hat der versicherten Person deren Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat mitzuteilen. 4 Scheidung Im Scheidungsfall werden der versicherten Person auf Anfrage Auskunft über die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung und der Ehescheidung gegeben. 5 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF) Bei einem Vorbezug, einer Verpfändung oder auf schriftliches Gesuch informiert die Pensionskasse die versicherte Person über: a) das ihr für das Wohneigentum zur Verfügung stehende Kapital, b) Leistungskürzung bei Vorbezug oder Verpfändung, c) Steuerpflicht, d) Anspruch auf Rückerstattung der Steuern bei Rückzahlung. 4 FINANZIERUNG 4. Ordentliche Beiträge Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme und endet mit dem Austritt, dem Tod oder der vorzeitigen Pensionierung, spätestens jedoch im ordentlichen reglementarischen Schlussalter. Wird die versicherte Person invalid oder erfolgt eine Teilpen- 9

20 sionierung, so beschränkt sich die Beitragspflicht auf den versicherten Lohn, der aufgrund der effektiven Arbeitsleistung noch erzielt wird. Die Beiträge der versicherten Personen und der Gesellschaften sind im Anhang A aufgeführt. Die Gesellschaften ziehen die Beiträge den versicherten Personen monatlich vom Lohn ab. In den Risikobeiträgen sind auch die Abgaben an den Sicherheitsfonds enthalten. 4 Die Gesellschaften überweisen ihre Beiträge zusammen mit jenen der versicherten Personen monatlich an die Pensionskasse. 4. Einbringen von Freizügigkeitsleistungen / freiwillige Einlagen Eintretende versicherte Personen sind verpflichtet bei Aufnahme in die Pensionskasse ihre Freizügigkeitsleistungen einzubringen. Diese werden dem persönlichen Altersguthaben gutgeschrieben, sofern sie den gemäss Anhang C berechneten Betrag nicht überschreiten. Wird eine vorzeitige Pensionierung angestrebt, so kann der übersteigende Betrag gemäss den Bestimmungen des Reglements Zusatzsparplan in den Zusatzsparplan eingebracht werden. Mit einem allfälligen übersteigenden Betrag kann der Vorsorgeschutz in einer anderen zulässigen Form (Freizügigkeitspolice oder Freizügigkeitskonto) erhalten werden. Die versicherten Personen können ihr Altersguthaben durch freiwillige Einlagen anheben. Zudem kann der Arbeitgeber Einmaleinlagen leisten. Das Altersguthaben darf den gemäss Anhang C berechneten Betrag nicht überschreiten. Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um die Guthaben in der Säule a gemäss Art. 60a Abs. BVV und um Freizügigkeitsguthaben gemäss Art. 60a Abs. BVV. Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, bleibt zudem Art. 60b BVV vorbehalten. Freiwillige Einlagen sind bis zum Eintritt eines Versicherungsereignisses möglich, jedoch höchstens zwei Mal jährlich. Leistungen, die aus freiwilligen Einlagen resultieren, dürfen frühestens Jahre nach dem Einkauf in Kapitalform bezogen werden. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung. Hat die versicherte Person einen Vorbezug zur Wohneigentumsförderung getätigt, so sind freiwillige Einlagen erst nach einer vollständigen Rückzahlung eines solchen Vorbezugs möglich. Ist eine Rückzahlung des Vorbezugs für die Wohneigentumsförderung drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen nicht mehr zulässig (Art. 0d Abs. Bst. a BVG), dürfen freiwillige Einlagen geleistet werden, sofern sie zusammen mit den Vorbezügen die reglementarisch maximal zulässigen Vorsorgeansprüche nicht überschreiten. Werden Einkäufe aus eigenen Mitteln finanziert, bleiben bundesrechtliche Vorschriften vorbehalten. 4 Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen und freiwillige Einlagen werden ab dem Datum, an dem sie der Pensionskasse auf deren Konto gutgeschrieben worden sind, mit dem vom Stiftungsrat für das laufende Jahr festgelegten Zinssatz (Anhang I) verzinst. 0

21 5 VORZEITIGE AUFLÖSUNG DES VORSORGE- VERHÄLTNISSES 5. Freizügigkeitsleistung Wird der Arbeitsvertrag einer versicherten Person mit einer Gesellschaft vor der Pensionierung beendet und besteht in diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Leistungen gemäss diesem Reglement, so wird auch das Vorsorgeverhältnis beendet und die versicherte Person hat Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung. Die Freizügigkeitsleistung wird gemäss Artikel 5 FZG (Beitragsprimat) berechnet. Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem höchsten der drei folgenden Beträge: a) dem vorhandenen Altersguthaben gemäss Ziffer.7 bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses; b) den von der versicherten Person eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und Einlagen mit Zins und von der versicherten Person geleistete Beiträge an die Altersvorsorge (Sparbeiträge) mit Zins samt einem Zuschlag von 4% pro Altersjahr ab dem 0. Altersjahr, höchstens aber von 00% (Art. 7 FZG) - dabei wird das Altersjahr als Differenz zwischen dem betreffenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr bestimmt Der Zinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz. c) dem erworbenen Altersguthaben gemäss Art. 5 BVG. Soweit Vorbezüge gemäss den Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge getätigt, beziehungsweise Abfindungen gemäss Art. FZG (Ehescheidung) ausbezahlt worden sind, werden diese von der Freizügigkeitsleistung in Abzug gebracht. 4 Die Freizügigkeitsleistung ist wie folgt zu verwenden: a) Übertragung auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers oder, wenn nicht möglich b) Abschluss einer Freizügigkeitspolice oder c) Übertrag auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitsstiftung. Überweist die Pensionskasse die fällige Freizügigkeitsleistung nicht innert 0 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Art. 6 Abs. FZG bzw. Art. 7 FZV zu bezahlen. Bleibt diese Mitteilung aus, so muss die Pensionskasse die Freizügigkeitsleistung frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Auffangeinrichtung überweisen. 5 Die Barauszahlung ist auf schriftliches Gesuch hin möglich, a) an eine versicherte Person, die die Schweiz endgültig verlässt;

22 b) an eine versicherte Person, die nachweislich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt ist; c) wenn die Freizügigkeitsleistung weniger als ein Jahresbeitrag beträgt. Für die Anwendung dieses Artikels gilt das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein als Gebiet der Schweiz. Der Stiftungsrat legt die für eine Barauszahlung notwendigen Nachweise fest. An verheiratete versicherte Personen ist die Barauszahlung nur mit schriftlicher Zustimmung und beglaubigter Unterschrift des Ehegatten zulässig. Mit der Barauszahlung erlöschen alle Leistungsverpflichtungen der Pensionskasse. 6 Verlegt der Versicherte seinen Wohnsitz in einen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, nach Island oder nach Norwegen und untersteht er dort weiterhin einer obligatorischen Versicherung gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität, so kann das BVG-Minimum seiner Freizügigkeitsleistung nicht in bar ausbezahlt werden. 7 Lösen eine teilinvalide versicherte Person oder eine der Gesellschaften das Arbeitsverhältnis vor der Pensionierung auf, so gelten die obigen Bedingungen sinngemäss. 5. Nachdeckung / Rückerstattung von Freizügigkeitsleistung Die Risiken Tod und Invalidität bleiben versichert, bis die versicherte Person in ein neues Vorsorgeverhältnis eintritt, längstens aber während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Muss die Pensionskasse Leistungen ausrichten, nachdem sie eine Freizügigkeitsleistung bereits an eine andere Einrichtung der beruflichen Vorsorge überwiesen hat, ist die Freizügigkeitsleistung soweit der Pensionskasse zurückzuzahlen, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen nötig ist. Wird die Freizügigkeitsleistung nicht zurückerstattet, kann die Pensionskasse ihre Leistungen kürzen. 6 WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG UND EHE- SCHEIDUNG 6. Verpfändung und Vorbezug Versicherte Personen können bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen ihren Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbeziehen oder verpfänden. Die Details sind im Anhang E geregelt. 6. Heirat und Ehescheidung Heiratet die versicherte Person, so teilt die Pensionskasse ihr auf diesen Zeitpunkt die Höhe ihrer Austrittsleistung gemäss Ziffer 5. mit.

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