StBV RP - Info 2004 ( ohne Zusatz betreffen die Satzung)

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1 Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz Körperschaft des öffentlichen Rechts StBV Postanschrift: Düsseldorf, Postfach Telefon: 0211 / Hausanschrift: Düsseldorf, Immermannstr. 65 C Telefax: 0211 / Internet: office@stbv-rlp.de StBV RP - Info 2004 ( ohne Zusatz betreffen die Satzung) Sehr geehrtes Mitglied, wie bereits in den vergangenen Jahren möchte Sie das Versorgungswerk der Steuerberater in Rheinland-Pfalz mit den nachfolgenden Informationen kurz über die Geschehnisse des letzten Jahres sowie die aktuellen Werte des Jahres 2004 unterrichten. Dies erfolgt letztmalig in dieser Form, da wir zukünftig beabsichtigen, auch das jährliche StBV-Info in unsere Internetpräsenz einzubinden. Auf den parallelen Versand wollen wir dann aus Kostengründen verzichten. Unter finden Sie bereits jetzt viele Informationen rund um das Versorgungswerk, wie zum Download bereitgestellte Formulare oder auch die Jahresabschlüsse, um nur einige zu nennen. Wir werden bemüht sein, Ihnen auch zukünftig von Seiten des Versorgungswerkes soviel Service wie möglich und sowenig Bürokratie wie nötig zu bieten und hoffen auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit. Freundliche Grüße Ihr Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz Das Wichtigste für das Jahr 2004 I. Beitragssatz: Der Beitragssatz bleibt stabil und liegt damit im Jahr 2004 bei 19,5%. II. Beitragsbemessungsgrenze: Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) wurde auf / Jahr bzw / Monat angehoben. III. Regelpflichtbeitrag: Der Regelpflichtbeitrag für das Jahr 2004 beträgt 1004,25 / Monat. Hieraus ergeben sich nachfolgende Beitragsstufen:

2 StBV-RP-Info 2003 Seite 2 1/10 2/10 3/10 4/10 5/10 100,43 200,85 301,28 401,70 502,13 6/10 7/10 8/10 9/10 10/10 602,55 702,98 803,40 903, ,25 II. Zusätzliche Beiträge ( 25 Abs. 1): 11/10 12/10 13/10 14/10 15/ , , , , ,38 Rückblick I. Mitgliederbestand Mit Abschluss des Jahres 2003 konnte das Versorgungswerk 984 Mitglieder, darunter 340 Kolleginnen (34,55%) und 644 Kollegen (65,45%), verzeichnen. Von diesen Mitgliedern sind 665 jünger (67,58%) und 319 älter (32,42%) als 45 Jahre. Eine detaillierte Aufschlüsselung der Beitragsstruktur findet sich in der Anlage zu diesem Heft. Das Versorgungswerk leistet derzeit eine vorgezogene Altersrente, eine Berufsunfähigkeitsrente, eine Witwenrente und drei Waisenrenten. II. Geschäftsjahr 2002 Der Jahresabschluss 2002 wurde am von der Vertreterversammlung nach durchgeführter Prüfung durch den Jahresabschlussprüfer verabschiedet. Die Verwaltungskosten bezogen auf das Beitragsjahresaufkommen (Verwaltungskostensatz) betrugen im Jahr ,79% (2001: 3,29%). Die Erhöhung des Kostensatzes beruht im wesentlichen auf einer Änderung des Berechnungsmodus von 2001 auf Während im Jahr 2001 die Berechnung noch aufgrund des Verhältnisses des Beitragsvolumens von Rheinland-Pfalz zum Gesamtbeitragsvolumen aller betreuten Versorgungswerke berechnet wurde, ist dies im Jahr 2002 umgestellt worden auf das Verhältnis der Mitgliederzahl von Rheinland-Pfalz zur Gesamtmitgliederzahl aller Versorgungswerke. Aufgrund des geringeren durchschnittlichen monatlichen Beitrags in Rheinland-Pfalz gegenüber den anderen Versorgungswerken, war die berechnete Kostenbeteiligung auch entsprechend geringer. Da aber der Betreuungsaufwand pro Mitglied bei allen Versorgungswerken in etwa gleich ist, hat man sich zu einer Änderung der Berechnungsmethode entschieden, um hier eine gerechtere Verteilung zu erhalten. Die Verzinsung der Kapitalanlagen (Nettorendite nach der Verbandsformel) betrug 5,46 %. Das monatlich durchschnittliche Beitragssoll betrug Ende ,15 (2001: 446,32). III. Geschäftsjahr 2003 Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2003 wird derzeit vom Verwaltungsrat erstellt und der Vertreterversammlung nach Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer zur Beschlussfassung übergeben. Das monatlich durchschnittliche Beitragssoll betrug Ende ,79. Tätigkeit der Organe im Geschäftsjahr 2003 I. Die Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung hat am getagt. In dieser Sitzung wurde zunächst als Folge der Neuwahlen zur Vertreterversammlung Ende 2002 der bisherige Vorsitzende der Vertreterversammlung, Herr Edgar Wilk, als auch der gesamte bisherige Verwaltungsrat in seinem Amt bestätigt. Die Vertreterversammlung hat sodann schwerpunktmäßig den Jahresabschluss beraten und verabschiedet. Der für das Jahr 2002 erwirtschaftete und entstandene Überschuss wurde wie folgt verteilt: Die individuellen Anwartschaften werden dergestalt erhöht, dass jedem Mitglied 5% seiner

3 StBV-RP-Info 2003 Seite 3 bis gezahlten Beiträge als Einmalbeitrag zugeteilt werden. Die ab anfallenden Renten werden um 2% dynamisiert. Schließlich ist als Sicherheitsmassnahme für den Fall weiterhin niedriger oder gar fallender Zinsen am Kapitalmarkt beschlossen worden, eine Zinsunterschussreserve in Höhe von 10% der Bilanzdeckungsrückstellung zu bilden. II. Der Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat hat 6 Sitzungen durchgeführt. Er befasste sich u.a. mit folgenden Themen: Vermögensanlage Der Verwaltungsrat bleibt bei seiner bisherigen Anlagestrategie der derzeitigen ausschließlichen Anlage in festverzinsliche Wertpapiere und sieht von einem Engagement in Aktien oder anderen stärker risikobehafteten Anlageformen ab. Diese Anlagepolitik erwies sich bereits im Jahr 2002 als sehr vorteilhaft, wie die bereits oben genannte Nettorendite in Höhe von 5,46% beweist. Unter allen Steuerberaterversorgungswerken inkl. des Wirtschaftsprüferversorgungswerkes war dies die höchste erzielte Rendite. Auch im Jahr 2003 wird die Rendite voraussichtlich eine der höchsten sein. Nach dem vorläufigen Jahresabschluss zum liegt die Nettorendite bei rund 4,9%. Mitgliedsangelegenheiten Neben dem Befassen mit Einzelfällen vornehmlich beitragssäumiger Mitglieder hat sich der Verwaltungsrat insbesondere mit der Berechnung von Anwartschaften bei freiwilligen Einmalzahlungen gegenüber der Zahlung von laufenden Beiträgen auseinandergesetzt. Einmalzahlungen werden als zusätzliche Beiträge gem. 25 nach der Leistungstabelle B verrentet. Anders als bei der Zahlung von laufenden Beiträgen, die nach der Leistungstabelle A bewertet werden, ergeben Einmalzahlungen eine einmalig feststehende Rentenanwartschaft, die sich durch eine spätere Änderung des Beitragsverhaltens nicht mehr ändert. Sie wirken sich auf die Zurechnungszeit zur Berufsunfähigkeitsrente nicht aus. Der Grund für die satzungsrechtlich unterschiedliche Behandlung von Einmalbeiträgen und laufenden Beiträgen liegt darin, dass bei Einmalzahlungen versicherungsmathematisch nicht angenommen werden kann, dass diese auch in Zukunft gezahlt werden. Dieser Umstand wird durch die einmalige feste Verrentung berücksichtigt. Aktivitäten der ABV Die ABV (Arbeitsgemeinschaft berufsständiger Versorgungswerke e.v.), deren Mitglied das Versorgungswerk seit seiner Gründung ist, ist der Dachverband der bundesweit rund 80 Pflichtversorgungseinrichtungen der Angehörigen der verkammerten Freien Berufe und hat die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen der Mitglieder zu wahren, zu fördern und zu vertreten. Die ABV hat die Belange der berufsständischen Versorgungswerke u. a. bei der Neuordnung der Besteuerung der Alterssicherung vertreten und sich insbesondere wiederholt gegen eine 50%ige Besteuerung der Renten der selbstständigen Mitglieder ausgesprochen. Derzeit läuft eine Anfrage der Länderfinanzministerien zur Lieferung von Datenmaterial zur Unterstützung der Argumente der Versorgungswerke hinsichtlich der Besteuerung der Alterseinkünfte von Selbstständigen. Erwähnenswert ist ferner der Stand des Einbeziehungsverfahrens in die Koordinierungsverordnung der EU 1408/71. Hintergrund für ein Befassen mit der EU-Verordnung 1408/71 ist die Fragestellung, welche Regelung auf ein Mitglied anzuwenden ist, das von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen Mitgliedstaat wechselt. Zur Regelung dieser Materie wurde schon sehr früh eine EU- Verordnung verabschiedet, die später durch die VO 1408/71 ersetzt wurde. Diese Verordnung, die zwingendes Recht in allen EU- Mitgliedsstaaten ist, regelt u.a., dass auf eine Person jeweils nur das Sozialversicherungsrecht eines einzigen Mitgliedstaates anzuwenden ist. Die berufsständischen Versorgungswerke waren bisher von dieser VO ausdrücklich ausgenommen. Die Einbeziehung der berufsständischen Versorgungswerke in die Koordinierungsverordnung 1408/71, die rückwirkend auf den erfolgen sollte, nun aber wahrscheinlich ab dem in Kraft treten wird, bedeutet einerseits eine Anerkennung der Versorgungswerke als gleichwertiges Altersversorgungssystem der sog. 1. Säule neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Auf der anderen Seite bietet die EU-Verordnung Lösungen bei der Migration von Angehörigen der Freien Berufe und entfaltet insoweit unmittelbare Wirkung nur auf zwischenstaatliche Fälle. Zur Vermeidung einer Inländerdiskriminierung werden jedoch einige EU-Regelungen auch innerstaatlich umzusetzen sein. Dies betrifft insbesondere die Abschaffung der Altersgrenze (Begrenzung der Pflichtmitgliedschaft auf Berufsangehörige jün-

4 StBV-RP-Info 2003 Seite 4 ger als 45 Jahre) und den Wegfall der Überleitung von Beiträgen unter den Versorgungsträgern. Die Regelungen der VO 1408/71 bewirken in erster Linie eine wartezeiterfüllende Anerkennung von Versicherungszeiten, die in einem anderen EU-Land zurückgelegt wurden sowie eine zeitanteilig zu berechnende und zu gewährende Rentenleistung. III. Die Geschäftsführung Zusammen mit dem Geschäftsführer und seiner Stellvertreterin umfasst die Geschäftsstelle in Düsseldorf zum 01. Januar 2004 neun Vollzeit- und drei Teilzeitkräfte. Dort werden neben dem Versorgungswerk der Steuerberater in Rheinland-Pfalz auch die Versorgungswerke der Steuerberater im Land Nordrhein- Westfalen sowie in Hessen verwaltet. Außerdem hat die Geschäftsstelle zum auch die Verwaltung des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer Nordrhein- Westfalen übernommen. Ab 1. März 2004 sind die Mitglieder der Steuerberaterkammer Thüringen mittels Staatsvertrag zwischen Thüringen und Nordrhein- Westfalen Mitglieder im Versorgungswerk der Steuerberater in Nordrhein-Westfalen und werden daher ebenfalls durch letzteres Versorgungswerk betreut. Häufig auftretende Fragen nach Beitragsschuldner Stichworten Beitragsschuldner ist immer das Mitglied selbst, nicht der Arbeitgeber. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Mitgliedsbeiträge vom Arbeitgeber an das Versorgungswerk überwiesen werden (ist dies der Fall, ist unbedingt die Anmerkung unter Einzugsermächtigung zu beachten!); kommt es in diesem Fall jedoch zu Unregelmäßigkeiten bei der Beitragszahlung, so wird immer das Mitglied in Anspruch genommen. Unter diesem Aspekt, sowie aus buchhaltungstechnischen Gründen, bittet das Versorgungswerk darum, dass der Arbeitgeber die zu entrichtenden Beiträge an das Mitglied auszahlt und dieses dann an das Versorgungswerk überweist. Einkommensnachweise - allgemein - bei Neuaufnahme einer selbstständigen Tätigkeit Grundsätzlich ist immer das gesamte Einkommen aus der steuerberatenden Tätigkeit beitragspflichtig, also sowohl solches aus selbstständiger, als auch das aus angestellter Tätigkeit. Dies bedeutet, dass auch bei Mitgliedern, die nur angestellt tätig sind, die Vorlage des Einkommensteuerbescheides des letzten Jahres nötig ist, da nur so der Nachweis erbracht werden kann, dass neben der Angestelltentätigkeit keine zusätzlichen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erlangt wurden. Gemäß 23 Abs. 2 a) erfolgt der Nachweis der Einkünfte aus steuerberatender selbstständiger Tätigkeit grundsätzlich durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des letzten Kalenderjahres. Dies ist dann nicht möglich, wenn die selbstständige Tätigkeit erst neu aufgenommen wird und ein Einkommensteuerbescheid des letzten Kalenderjahres nicht vorliegt. In diesem Fall erfolgt die Beitragsfestsetzung unter Zugrundelegung einer abzugebenden Schätzung der zu erwartenden Einkünfte. Diese Festsetzung ist jedoch nur vorläufig und wird, sobald die tatsächlich erzielten Einkünfte nachgewiesen werden können, ggf. neu festgesetzt. Das gleiche gilt auch dann, wenn zwar ein Einkommensteuerbescheid des letzten Kalenderjahres vorliegt, hierin aber andere Einkünfte nachgewiesen sind, als solche aus steuerberatender Tätigkeit. 23 Abs. 2 a) gilt also nur dann, wenn die Tätigkeit, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen ist, den gleichen Status hat wie die im Versorgungswerk zu verbeitragende. Sinn und Zweck der Regelung in 23 Abs. 2 a) ist es, den Beitrag nach einem verwaltungstechnisch durchführbaren und objektiven Verfahren möglichst entsprechend den tatsächlichen Einkünften festzusetzen. Im Regelfall führt dies dazu, dass jedes Mitglied, bei dem ein Statuswechsel eintritt, erst nach Ablauf von 1 Jahr in den Jahresrhythmus hinsichtlich der Beitragsfestsetzung kommt. Ohne diesen Rhythmus käme es für selbstständig tätige Steuerberater sonst oft zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass im ersten Jahr der Selbstständigkeit das Einkommen aus der angestellten Tätigkeit des letzten Jahres zur Beitragsfestsetzung herangezogen würde, welches oftmals deutlich über dem Einkommen des ersten Jahres der Selbstständigkeit liegt. Nur über das geschilderte Verfahren

5 StBV-RP-Info 2003 Seite 5 kann seitens der Verwaltung des Versorgungswerkes sichergestellt werden, dass der Beitrag einerseits möglichst entsprechend den tatsächlichen Einkommensverhältnissen und andererseits entsprechend dem jeweiligen Status erhoben werden kann. Einzugsermächtigung Anders als die Krankenkassen führt das Versorgungswerk keine Arbeitgeberkonten, sondern Mitgliederkonten. Liegt eine Einzugsermächtigung vor, kann diese daher nur dem Mitglied zugeordnet werden, für das die Einzugsermächtigung ausgestellt wurde. Wird ein weiterer Angestellter eines Arbeitgebers Mitglied im Versorgungswerk, so bedarf es der Erteilung einer weiteren Einzugsermächtigung für das neue Mitglied. Die Einzugsermächtigung kann formlos erteilt werden. Fristversäumnis Wurde die Antragsfrist auf Festsetzung von einkommensbezogenen Beiträgen versäumt, so erfolgt eine Festsetzung auf den Regelpflichtbeitrag. Eine Änderung ist nur für die Zukunft möglich, es sei denn, die Festsetzung auf einkommensbezogene Beiträge wird innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung der Einkommensverhältnisse beantragt ( 27 Abs. 7). Mutterschutz / Elternzeit Befindet sich ein Mitglied im Mutterschutz oder in Elternzeit, so besteht weiterhin Beitragspflicht. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied in diesem Zeitraum kein Einkommen hat. Der Beitrag kann jedoch auf 1/10 des Regelpflichtbeitrages, den sog. Mindestbeitrag, reduziert werden (in 2004: 100,43 ). Einkünfte aus selbstständiger steuerberatender Tätigkeit Wenn ein Mitglied neben seiner selbstständigen steuerberatenden Tätigkeit einer weiteren selbstständigen Tätigkeit nachgeht, stellte sich die Frage, ob Einkünfte aus dieser weiteren Tätigkeit zur Beitragsfestsetzung herangezogen werden dürfen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um Einkünfte aus steuerberatender Tätigkeit handelt. Hierzu hat der Verwaltungsrat beschlossen, dass grundsätzlich sämtliche Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zur Beitragsfestsetzung herangezogen werden, da mit der Tätigkeit als selbstständiger Steuerberater nur wenige andere Tätigkeiten vereinbar sind. Daher sind sämtliche Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. Unerheblich ist es auch, ob für die Ausübung der anderweitigen selbständigen Tätigkeit die Kenntnisse eines Steuerberaters verwendet werden oder nicht. Krankengeld Für den Fall, dass Krankengeld bzw. Krankentagegeld aus der gesetzlichen bzw. einer privaten Krankenversicherung bezogen wird, weisen wir darauf hin, dass zur Beitragsfestsetzung grundsätzlich das Bruttokranken- bzw. - krankentagegeld herangezogen wird. Zu den hiervon zu erhebenden Beiträgen (19,5 %) leisten die gesetzlichen Krankenversicherungen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen keine Zuschüsse. Diejenigen, welche eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, sollten daher evtl. eine Anpassung des vertraglich vereinbarten Krankentagegeldes vornehmen. Überleitungsabkommen mit dem Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer Aufgrund des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen, der am in Kraft getreten ist, endet die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz, sobald die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer in Rheinland- Pfalz erfolgt. Gemäß 8 Abs. 3 besteht jedoch die Möglichkeit, die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberater freiwillig fortzuführen. Ein entsprechender Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden zu stellen. Der dann zu zahlende Beitrag kann frei in Zehntelstufen gewählt werden.

6 StBV-RP-Info 2003 Seite 6 Falls von dieser Möglichkeit der freiwilligen Weiterführung der Mitgliedschaft kein Gebrauch gemacht wird, endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz mit der Begründung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Überleitung der bis dahin gezahlten Beiträge an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer (WPV) möglich. Ein entsprechendes Überleitungsabkommen wurde durch den Verwaltungsrat mit dem WPV geschlossen. Sie erfolgt auf Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten. Übergeleitet werden 100% der geleisteten Beiträge. Eine Überleitung der Verzinsung erfolgt jedoch nicht. 9 Abs. 2 bestimmt, dass das Versorgungswerk Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit durchgeführt werden, übernehmen kann. Es liegt also im Ermessen des Versorgungswerks, ob und in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt wird. Für diese Entscheidung werden die in 13 Abs. 1 und 2 geregelten Voraussetzungen geprüft und zugrunde gelegt. Die notwendigen Kosten sind nach Grund und Höhe nachzuweisen oder unter Beifügung von Belegen voraus zu schätzen ( 13 Abs. 3). Allerdings werden Kosten dann nicht berücksichtigt, wenn eine andere Stelle durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Erstattung verpflichtet ist ( 13 Abs. 3). Ein Anspruch auf die vollständige Übernahme der Rehabilitationskosten besteht nicht. Es ist daher ratsam, zu überprüfen, inwieweit eine zusätzliche private Absicherung für diesen Fall getroffen werden sollte. Rehabilitationsmaßnahmen? Sollten Sie Fragen haben, so stehen wir Ihnen? Unsere telefonischen gerne unter folgenden Nummern zur Verfügung: Sprechzeiten sind: Tel.: 0211 / Mo Fr: Uhr Fax.: 0211 / Mo Do: Uhr Außerdem besteht demnächst die Möglichkeit, sich im Internet über das Versorgungswerk zu informieren. Auf unserer Website finden sich umfangreiche Informationen; zahlreiche Dokumente und Formulare stehen dort zum Download bereit. Sie können sich auch per unter office@stbv-rlp.de an uns wenden. Das Versorgungswerk bittet um Zahlung aller Beiträge auf das folgende Konto: Sparkasse Koblenz Kto.-Nr.: BLZ

7 StBV-RP-Info 2003 Seite 7 Anlage 1: Vermögensübersicht per Veränderung Mio. % Mio. % Mio. % Nominalwerte Festverzinsliche Wertpapiere 13,36 98,16 19,797 95,50 +6, ,18 davon Inhaberpapiere 0,61 4,48 3,655 17,63 +3, ,18 davon Staatsanleihen 0,00 0,00 0,996 4,80 +0, ,00 davon Unternehmensanleihen 0,61 4,48 2,659 12,83 +2, ,90 davon Namenspapiere 12,75 93,68 16,142 77,87 +3, ,60 davon Namensschuldverschr. 6,85 50,33 7,595 36,64 +0, ,88 davon Schuldscheindarlehen 5,90 43,35 7,535 36,35 +1, ,71 davon EU gesichert 0,00 0,00 1,012 4,88 +1, ,00 Liquidität 0,25 1,84 0,93 4,50 +0, ,00 Gesamtvermögen 13,61 100,00 20, ,00 +7, ,29 Vermögensübersicht 2003 Liquidität 4,50% Namensschuldverschreibungen 36,64% Schuldscheindarlehen 36,35% Inhaberschuldverschreibungen 12,83% Europ. Gesicherte Schuldverschreibungen 4,88% Bundesanleihen 4,80% Beitragsstrukturübersicht per Beitragszahler männlich weiblich gesamt selbst. angest. gesamt selbst. angest. gesamt selbst. angest. Gesamt unter 30 Jahre * 723,68 787,28 638,82 814,29 759, Jahre * 629,21 552,08 444,63 737,80 598, Jahre * 453,98 417,42 297,97 734,62 441, Jahre * 375,81 431,28 278,91 767,49 392, Jahre * 528,81 505,31 387,91 842,18 523,72 über 60 Jahre * 623,82 0,00 640,90 546,98 623,82 gesamt * 526,59 506,90 365,53 749,81 519,79 BfA Befreiungsanträge * durchschnittlicher Beitrag

8 StBV-RP-Info 2003 Seite 8 Anlage 2: Übersicht Entwicklung Verwaltungskosten 4, ,29 3,79 3, Zur Erläuterung der Verwaltungskostensteigerung im Jahr 2002 siehe unter Rückblick, II. Geschäftsjahr 2002 Organe und Mitarbeiter des Versorgungswerkes 1. Die Vertreterversammlung Vorsitzender: StB/vBP Edgar Wilk, Mainz Mitglieder: StB Monika P. Boos, Emmelshausen StB/vBP Wolfgang Bormann, Mainz StB Hans-Peter Gans, Deidesheim StB Hans-Jörg Johann, Koblenz StB/WP Dr. Rainer Krein, Mainz StB/WP Josef Ludwig, Trier StB/WP Barbara Müller, Idar-Oberstein Stellv. Vorsitzender: StB/RA/FA f.str Michael Görgen, Simmern StB Roswitha Paulsen, Landau StB Martina Sagorni, Koblenz StB/vBP Helga Sofsky-Guckenmus, Pirmasens StB Iris Steinacker-Creutzfeldt, Koblenz StB Peter M. Weber, Montabaur StB Rudi Werner, Kaiserslautern 2. Der Verwaltungsrat Präsident: StB Ulrich Thiemann, Koblenz Mitglieder: StB Alwin Kort, Trier Vizepräsidentin: StB Inge Horr, Kandel Rolf Florian, Koblenz StB/WP/RB Werner Richard Weber, Koblenz 3. Die Geschäftsführung Geschäftsführer: RA Volker Schmidt-Lafleur, MBA stellv. Geschäftsführerin: RAin Ariane Dohle 4. Die Mitarbeiter Sekretariat: Scannen/Sonderaufgaben: Anke Gärtner 0211 / Torsten Steins Durchwahl: - 31 Buchhaltung: Sabine Knaup Durchwahl: - 41 Barbara Sorge Durchwahl: - 30 Betreuung der Mitglieder des Versorgungswerks der Steuerberater in Rheinland-Pfalz: Hilde Schröder-Ternes Durchwahl: - 36 Betreuung der Mitglieder des Versorgungswerkes der Steuerberater in Nordrhein-Westfalen: Ulrike Kusch Durchwahl: - 42 Stefan Lorenczewski Durchwahl: - 35 Antje Paulsen Durchwahl: - 32 Patricia Pilch Durchwahl: - 33 Lars Rückels Durchwahl: - 34 Betreuung der Mitglieder des Versorgungswerkes der Steuerberater in Hessen: Antje Paulsen Durchwahl: - 32 Betreuung der Mitglieder des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer NRW: Lars Rückels Durchwahl: - 34 Torsten Steins Durchwahl: - 31

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