Schutz des Geistigen Eigentums im Enterprise 2.0

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1 Schutz des Geistigen Eigentums im Enterprise 2.0 KnowTech 12. Meeting 2010 Bad Homburg Dr. Burkhard Führmeyer, LL.M. Rechtsanwalt DLA Piper UK LLP, Frankfurt 15. September 2010

2 Übersicht IP-Schutzrechte Welches Wissen ist rechtlich geschützt und wie? numerus clausus der IP-Rechte: Urheberrecht Schutz von Betriebs-/Geschäftsgeheimnissen (Wettbewerbsrecht) Patentrecht/Arbeitnehmererfindungsrecht Marken-/Kennzeichenrechte Gebrauchs-/Geschmacksmuster-/Sorten-/Halbleiterschutzrecht etc. Bieten dem Inhaber an Sachen vergleichbare Schutzrechte 15. September

3 Grundsätze des Urheberrechts Schutzgegenstand - 1 UrhG: Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Unterscheidung Werkschutz / Leistungsschutz Grundsatz Idee-Form : Form ist geschützt, Idee nicht Keine Anmeldung erforderlich ( Copyright -Hinweis etc.) Urheber: Schöpfer Schutzdauer: 70 Jahre nach Tod des Schöpfers 15. September

4 Schutzfähige Werke / Leistungsschutz Voraussetzung: persönliche geistige Schöpfung Problemfälle: computergenerierte Werke - eher (-) Karten - (+) Webseiten - eher (+) Textbausteine, Musterbriefe, AGB Einzelfallprüfung! Zwischenstellung: Sammelwerke / Datenbankwerke Leistungsschutzrechte, u.a.: Ausübende Künstler Datenbanken 15. September

5 Verwertungs-/Nutzungsrechte / Schranken Verwertungsrechte nicht übertragbare / verzichtbare Rechte des Urhebers z.b. Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Abzugrenzen von Urheberpersönlichkeitsrechten (z.b. Namensnennungsrecht, Entstellungsverbot), auch nicht übertragbar Nutzungsrechte Vertragliche Einräumung einfach oder ausschließlich Wichtig: Zweckübertragung / unbekannte Nutzungsarten Schranken z.b. Zitierfreiheit, Privatkopien z.t. mit Vergütungspflicht an Verwertungsgesellschaften verbunden 15. September

6 Urheberrechte im Arbeitsverhältnis 43 UrhG: Die Vorschriften (über Nutzungsrechte) sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt. Verbindung mit 31 Abs. 5 UrhG: Auslegung erforderlich Arbeitnehmer bleibt Urheber, aber abgestufte Ergebnisse bzgl. Nutzungsrechten an Arbeitgeber Problem: Anwendung von 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG ( Bestsellerparagraph ) in Arbeitsverhältnissen Sonderregelung für Software: 69b Abs. 1 UrhG 15. September

7 Schutz von Datenbanken Möglichkeit 1: Datenbank als Schöpfung Urheberschutz geistige Schöpfung erforderlich echter Urheberschutz Schöpfer ist Rechtsinhaber Möglichkeit 2: Datenbank als Investment Leistungsschutz wesentliche Investition erforderlich Investor ist Rechtsinhaber Probleme: Datenbankentnahmen (EU-Recht) / Semantic Web 15. September

8 Digital Rights Management 95a ff. UrhG (EU-Recht): Verbindung zwischen technischen und rechtlichen Schutzmaßnahmen ( Code as Code ) Geschützt sind wirksame technische Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Gegenstände Umfassendes Verbot von Umgehungsmaßnahmen: Herstellung, Verbreitung, Einfuhr, auch Werbung Sanktionen: Strafrecht, Zivilrecht 15. September

9 Schutz von Betriebsgeheimnissen Betriebsgeheimnis / Know-how als Vermögensgegenstand Verwertung durch Verkauf und Übertragung oder Nutzungsüberlassung (Know-how-Lizenzvertrag) 17 ff. UWG: Wettbewerbsrechtlicher, also auch IP-Schutz 17 UWG Geheimnisverrat / Betriebsspionage / Geheimnisverwertung Fehlende Offenkundigkeit Geheimhaltungsinteresse Zeitlich unbegrenzt, endet mit Offenlegung Sanktionen: Strafrecht, Zivilrecht (u.a. über Vertrags-/ Deliktsrecht, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) 15. September

10 Markenrechte Funktionen: Unterscheidungsfunktion: Abgrenzung von untersch. Unternehmen Herkunftsfunktion: Hinweis auf Unternehmen Vertrauensfunktion: Hinweis auf bestimmte Qualität Werbefunktion: Marke verkörpert bestimmtes Image Schutzgegenstand: Marken, Geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) und geographische Herkunftsangaben Entstehung des Markenschutzes: durch Anmeldung, Benutzung, notorische Bekanntheit > bei Kollision von Kennzeichen entscheidet der Zeitrang Verwechslungsgefahr: beruht auf Wechselwirkung zwischen Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren- und Dienstleistungen 15. September

11 Markenrechte Schutzumfang: Positiv - Benutzungsrecht: Kennzeichnung, Verwertungs- /Verfügungsrecht, Lizenzerteilung, Gebrauchsüberlassung Negativ Verbietungsrecht: Löschung kollidierender Zeichen, Unterlassung unberechtigter Benutzung Ansprüche bei unzulässiger Benutzung: Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung 15. September

12 Patentrecht Schutzgegenstand: Technische Erfindung (Erzeugnis, Verfahren), die neu ist ( 3 PatG), auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht ( 4 PatG) und die gewerblich anwendbar ist ( 5 PatG) Nicht: Entdeckungen, ästhetische Formenschöpfungen, Pläne, Regeln etc. Problem: Software Anmeldung erforderlich Schutzdauer: 20 Jahre ab Anmeldung 15. September

13 Patentrecht Schutzumfang: Positiv - Benutzungsrecht: Verwertungs-/Verfügungsrecht, Lizenzerteilung, Gebrauchsüberlassung Negativ Verbietungsrecht: Löschung, Unterlassung unberechtigter Benutzung Ansprüche bei unzulässiger Benutzung: Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Bereicherungsanspruch 15. September

14 Arbeitnehmererfindungsrecht Arbeitnehmererfindungsrecht: gesondertes Gesetz mit detaillierten Regelungen zu (patentfähigen) Erfindungen im Arbeitsverhältnis Unterscheidung: Diensterfindungen / freie Erfindungen Diensterfindungen: Erfindungsmeldung durch AN Reaktion des AG: Freigabe der Erfindung Inanspruchnahme der Erfindung > Rechtsübergang, Vergütungsanspruch des AN, Schutzrechtsanmeldung Freie Erfindung: nur Mitteilung an AG, ggf. Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts 15. September

15 Noch Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Burkhard Führmeyer LL.M. Rechtsanwalt DLA Piper UK LLP, Frankfurt 15. September 2010

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