Behördenworkshop: Umsetzung der Anforderungen des Art. 7 von REACH beim Import von Erzeugnissen
|
|
- Werner Holzmann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Behördenworkshop: Umsetzung der Anforderungen des Art. 7 von REACH beim Import von Erzeugnissen Juristischer Blick Rechtgrundlagen aus Sicht von Behörden und Unternehmen Rechtsanwalt Dr. Dominik Greinacher Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt Sebastian Helmes Umweltbundesamt, 14. November 2008 Seite 1 Schwerpunkte I. Informationsbedürfnis: Identifikation der Informationsflüsse Innerhalb der Lieferkette Zwischen Behörden und Akteur Zwischen den verschiedenen Behörden II. Informationsanspruch: Rechtsgrundlagen der Informationsflüsse Spezielle Regelungen im Chemikalienrecht (REACH-VO und ChemG) Allgemeine Regeln des Verwaltungsrechts III. Informationsgrenzen: Zu beachtende Rechtsgüter im Rahmen der Informationsbeschaffung und/oder Weitergabe Unternehmerisches Geheimhaltungsinteresse (Datenschutz; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) gewerbliche Schutzrechte (Patente) Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (nemo tenetur-grundsatz) Seite 2
2 Informationsflüsse I Der Akteur als Informationsquelle Informationsgewinnung von einem Akteur ist auf zwei Arten möglich > freiwillig > verpflichtend/zwangsweise Gegen/ohne den Willen des Akteurs kann die Information nur erlangt werden, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist: > Eingriff in die Rechtssphäre des Adressaten - Deshalb gilt der Vorbehalt des Gesetzes, d.h. die Behörde muss ausdrücklich zu dem Eingriff ermächtigt sein, oder der Adressat muss ausdrücklich im Gesetz verpflichtet werden - Bei freiwilliger Information gilt der Vorbehalt des Gesetzes nicht > Zwei gesetzestechnische Möglichkeiten einer solcher Eingriffsnorm: - Verpflichtung: unmittelbare Pflicht des Akteurs aus Gesetz - Ermächtigung: Eingriffsgrundlage für zuständige Behörde (Akteur muss nur auf Aufforderung tätig werden Seite 3 Informationsflüsse II Informationsbedarf Damit die Vorgaben der REACH-VO im Rahmen des Importes von Erzeugnissen umgesetzt und kontrolliert werden können, sind verschiedene Informationsflüsse notwendig: > innerhalb der Lieferkette > Zwischen Akteur (Produzent; Importeur; Anwender) und Behörden (ECHA; Vollzugsbehörden) > zwischen den Behörden (EU-Ebene; Bundesbehörden; Landesbehörden; Behörden anderer Mitgliedstaaten) Seite 4
3 Erste Fallgruppe: Innerhalb der Lieferkette Art REACH-VO gelten nicht Art REACH-VO Produzent Importeur Anwender Vertragliche Regelung Art. 34 REACH-VO Erzeugnis Information EU-Grenze Seite 5 Zweite Fallgruppe: Unternehmen Behörde I Registrierung Art. 7 REACH-VO gilt nicht ECHA Art. 7 REACH-VO Art REACH-VO gelten nicht Produzent Importeur Anwender Vertragliche Regelung Erzeugnis Information EU-Grenze Seite 6
4 Zweite Fallgruppe: Unternehmen Behörde II Grundlagen der Überwachung Zoll Landesbehörden 21a ChemG 21 ChemG Art REACH-VO gelten nicht Produzent Importeur Anwender Vertragliche Regelung Art REACH-VO Seite 7 Zweite Fallgruppe: Unternehmen Behörde III Umfang und Grenze der Überwachung 21 Abs. 3 ChemG Überwachung: Die zuständige Landesbehörde ist befugt, > von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen > alle zur Durchführung dieses Gesetzes, der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und der in Absatz 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 stehen diese Befugnisse der dort bezeichneten, in den Fällen des Absatzes 2a der in der Rechtsverordnung bezeichneten Bundesoberbehörde zu. Seite 8
5 Zweite Fallgruppe: Unternehmen Behörde IV Umfang und Grenze der Überwachung 21 Abs. 4 ChemG Überwachung: Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, > 1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen, Proben von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen nach ihrer Auswahl zu fordern und zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen, > 2. die Vorlage der Unterlagen über Anträge, Mitteilungen, Notifizierungen, Registrierungen und Zulassungen sowie sonstiger Unterlagen nach diesem Gesetz, den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und den in Absatz 2 Satz 1 genannten EG- Verordnungen zu verlangen, > 3. Arbeitseinrichtungen und Arbeitsschutzmittel zu prüfen, > 4. Herstellungs- und Verwendungsverfahren zu untersuchen und insbesondere das Vorhandensein und die Konzentration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen festzustellen und zu messen. Seite 9 Zweite Fallgruppe: Unternehmen Behörde V Umfang und Grenze der Überwachung Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Satz 2 zu dulden sowie die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt. Seite 10
6 Zweite Fallgruppe: Unternehmen Behörde VI Grenze der Überwachung 21 Abs. 5 ChemG Überwachung: Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, > deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen > der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Seite 11 Zweite Fallgruppe: Unternehmen Behörde VII Grenze der Überwachung Problem: Datensammlung > Ein Recht zur Datenerhebung bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Daten auch unbegrenzt gesammelt und gespeichert werden dürften. > Ausdrücklich geregelt für die ECHA, Art. 113 ff. REACH-VO > Ansonsten nur Erhebungsbefugnisse der zuständigen Behörden, aber keine Verarbeitungsbefugnisse > Wenn die Sammlung einen Eingriff in die Rechtspositionen des Akteurs darstellt, die über den Eingriff bei der Erhebung hinausgeht, so wäre eine Sammlung rechtswidrig. > Als entgegenstehendes Recht käme der Unternehmensdatenschutz in Betracht. Seite 12
7 Dritte Fallgruppe: Zwischen Behörden I Speziell geregelte Fälle ECHA Daten öffentlich, Art. 118 ff. REACH-VO Art. 124 REACH-VO Bundesbehörden Zoll 9, 22 ChemG 21a ChemG Landesbehörden Art. 122 REACH-VO andere EU-Staaten Seite 13 Dritte Fallgruppe: Zwischen Behörden II Allgemeine Informationshilfe 4 VwVfG Amtshilfepflicht: (1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn > 1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten; > 2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. Seite 14
8 Dritte Fallgruppe: Zwischen Behörden III Allgemeine Informationshilfe 5 Abs. 1 VwVfG Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe: Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie 1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; 2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann; 3. zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann; 4. zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden; 5. die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde. Seite 15 Dritte Fallgruppe: Zwischen Behörden IV Allgemeine Informationshilfe 5 Abs. 2 VwVfG Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn 1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist; 2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden. Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Seite 16
9 Dritte Fallgruppe: Zwischen Behörden V Allgemeine Informationshilfe 30 VwVfG Geheimhaltung: Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Seite 17 Dritte Fallgruppe: Zwischen Behörden VI Allgemeine Informationshilfe Informationshilfe ist grundsätzlich ein Teil der Amtshilfe. > Insoweit sind die Grenzen des 5 Abs. 2 VwVfG zu beachten. > Streitig, ob/wann auch 30 VwVfG einschlägig ist ( Offenbarung?), h.m: anwendbar, aber Güterabwägung Kein Fall der Amtshilfe liegt vor, wenn die Bereitstellung von Informationen zum eigenen (gesetzlich angeordneten) Aufgabenbereich der Behörde gehört. > Dann werden Voraussetzungen und Grenzen allein durch das Fachrecht bestimmt. > 5 Abs. 2 VwVfG findet keine Anwendung. > Allerdings ist auch hier denkbar, dass sich Einschränkungen aus übergeordnetem Recht ergeben. Auf EU-Ebene ähnlicher Amtshilfebegriff; auf zwischenstaatlicher Ebene (noch) keine allgemeine Regelung. Seite 18
10 Geheimhaltungsinteresse der Unternehmen I Begriffsbestimmungen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse: > Begriffe entstammen ursprünglich dem Zivilrecht und Strafrecht ( 203 f. StGB; 17 UWG) > dienen dem Schutz vor missbräuchlicher Offenlegung und Ausnutzung > Stehen aber einem behördlichen Informationsinteresse in aller Regel nicht entgegen (Ausnahme: abgabenrechtliche Verwertungsverbote, z.b. 27 Abs. 2 BImSchG, evt. auch allgemein 30 VwVfG) > Virulent, wenn Daten (allgemein oder beschränkt) öffentlich gemacht werden dürfen: - Daten bei der ECHA: Art. 118 f. REACH-VO - Daten bei Vollzugsbehörden: UIG, IFG Datenschutz > Verfassungsrechtlicher Begriff: informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i.v. mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG > Hat aber einen stark personalen Bezug (Art. 1 Abs. 1 GG) > Fraglich, ob Unternehmen überhaupt verfassungsrechtlichen Datenschutz genießen > Jedenfalls nicht vom BDSG (oder Landesgesetzen) erfasst Seite 19 Geheimhaltungsinteresse der Unternehmen II Unternehmensdatenschutz Klingt in der Rechtsprechung an: > BVerfG (NJW 1988, S. 890): Die Grundrechte aus Art. 2 I i.v. mit 1 I und Art. 14 GG, ggf. i.v. mit Art. 19 III GG, verbürgen ihren Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten. > BVerwG (NVwZ 2002, S. 1522): Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt sich auch aus Art. 14 GG, auf den sich die Klägerin [als juristische Person] gemäß Art. 19 III GG zu berufen vermag. Aber: Begriff in der Rechtsprechung und Wissenschaft noch nicht genau bestimmt (Reichweite; Grenzen etc.) Seite 20
11 Gewerblicher Rechtsschutz: Patentrecht Bei einem Erzeugnis kann es sich um eine Erfindung im Sinne des PatG handeln. Auch bei Vorliegen einer Erfindung besteht aber kein absolutes Recht auf Geheimnisschutz. Das Patentrecht geht einen anderen Weg: Schutz vor Nachahmung durch Konkurrenten bietet die Erlangung eines Patents, 1 PatG, nicht die Geheimhaltung. Problem, falls keine Erfindung vorliegt. Seite 21 Zusammenfassung/Thesen Die Informationserhebung und der zwischenbehördliche Informationsaustausch sind im Chemikalienrecht oder im subsidiären allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht geregelt. Das heißt, dass die notwendigen gesetzlichen Handlungsbefugnisse zumindest theoretisch weitgehend vorhanden sind. Mögliche Ausname: Datensammlung In welcher Weise entgegenstehende Rechtsgüter die Informationsflüsse hemmen können, lässt sich pauschal nicht beantworten. Der Konflikt zwischen Unternehmens- und Behördeninteressen ist beim Vollzug der REACH-VO besonders groß, weil die Informationen häufig von enormer wirtschaftlicher Bedeutung sind, andererseits ein Vollzug ohne die relevanten Informationen nicht möglich ist. Seite 22
12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! KERMEL & SCHOLTKA Rechtsanwälte Partnerschaft von Rechtsanwälten Rechtsanwalt Dr. Dominik Greinacher Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt Sebastian Helmes Meinekestraße 4 D Berlin Tel: +(49) 30 / Fax: +(49) 30 / greinacher@kermelscholtka.com helmes@kermelscholtka.com Seite 23
Patent, Marke, Firma und Design
Patent, Marke, Firma und Design 1 Disposition Einleitung 1. Einleitung: Rolle und Bedeutung von Schutzrechten in der Informatik 2. Patentschutz Worum geht es? Rechtsquellen Überblick über die Regelung
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrGEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG
GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach
MehrDatenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
MehrInga Beer, LL.M. Fachgebiet IV 1.1 Internationales Chemikalienmanagement. Fachworkshop REACH & Abfallrecycling 1. Gliederung
"Einführung in das Thema und Stand der Klärungen zu den Abgrenzungsfragen im Bereich Abfall Recyclingprodukte und den resultierenden REACH-Pflichten" Inga Beer, LL.M. Fachgebiet IV 1.1 Internationales
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
MehrEU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)
Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser
MehrDatenschutz im Alters- und Pflegeheim
Urs Belser, Fürsprecher Safe+Legal, AG für Datenschutz und Management-Consulting Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern Tel. 031 382 74 74 E-Mail urs.belser@safelegal.ch Datenschutz im Alters- und Pflegeheim
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 1 1 Hinweise Erforderliche Arbeitsmittel: Grundgesetz, Bayerische Verfassung
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrBetriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000
Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung
MehrDas Akteneinsichtsrecht nach 29 VwVfG und 100 VwGO. Baumeister Rechtsanwälte, Münster
Ab Arbeitsgemeinschaft i ftfür Verwaltungsrecht htim DAV Das Akteneinsichtsrecht nach 29 VwVfG und 100 VwGO Dr Antje Wittmann Dr. Antje Wittmann Baumeister Rechtsanwälte, Münster Gliederung A. Einleitung
MehrAufbewahrung von Waffen
Aufbewahrung von Waffen Der tragische Amoklauf von Winnenden gibt dem Deutschen Schützenbund e.v. erneut Veranlassung, unsere Sportschützinnen und Sportschützen nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine
MehrDie beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing
IHK-Veranstaltung Netzblicke SPAM effektiv bekämpfen Die beiden Seiten der Medaille beim Email-Marketing München, 14. Juni 2007 Dr. Jyn Schultze-Melling LL.M Fragen, die sich stellen Was ist SPAM? Was
MehrRückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern
Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrGestaltungsbeispiel Holdingstruktur
Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur KRÜMMEL & KOLLEGEN Rosenthaler Str. 39 D-16540 Hohen Neuendorf Telefon: 03303.29 75 05 Fax: 03303.29 75 06 info@limited-partner.de www.limited-partner.de Einleitung
MehrDatenschutz und Schule
Datenschutz und Schule - erste Impulse zum Themenbereich - Referent: Ingo Nebe Staatliches Schulamt Nordthüringen, Bahnhofstraße 18, 37339 Leinefelde-Worbis www.schulamt-nordthueringen.de Datenschutz und
MehrVerordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrDas aktuelle Urteil des EUGH schafft Rechtssicherheit
SVHC in Erzeugnissen Das aktuelle Urteil des EUGH schafft Rechtssicherheit Ökopol Institut für Ökologie und Politik, Dr. Olaf Wirth Hamburg Handelskammer, 15. April 2016 der Auslöser REACH Artikel 7 und
Mehr4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin
4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrDatenschutzrecht. Informations- und Kommunikationsrecht HS 2012. PD Dr. Simon Schlauri, Rechtsanwalt. Datenschutzrecht
1 Vorlesung Veranstaltungen 19. September: 26. September: Urheberrecht 3. Oktober: Patent- und Markenrecht 10. Oktober: Kartell- und Lauterkeitsrecht 17. Oktober: Telekommunikationsrecht 24. Oktober: Grundtypen
MehrBefragung zum Migrationshintergrund
Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und
MehrGesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrVernetzung und Datenschutz im Rahmen von Case Management in der Sozialen Arbeit (z.b. Kinderschutz)
Input für die Arbeitsgruppe am 29.1.2010 Vernetzung und Datenschutz im Rahmen von Case Management in der Sozialen Arbeit (z.b. Kinderschutz) RA Dr. Carsten Wendtland, Hildesheim Überblick Rechtsgrundlagen
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrWir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung
Universität Siegen SoSe 2010 Dipl.-Soz.päd. Hans Günther Mischke Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - - Sozialrechtlicher SGB I, SGB X, SGB VIII Strafrechtlicher Strafgesetzbuch (StGB) Zivilrechtlicher
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
Mehr17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?
17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische
MehrStammtisch Recklinghausen. Datenschutz gestern heute - morgen. Mark Spangenberg mark.spangenberg@googlemail.com
Stammtisch Recklinghausen Datenschutz gestern heute - morgen mark.spangenberg@googlemail.com Agenda 1. Was ist Datenschutz 2. Entstehung des Datenschutzes in Deutschland 3. Umsetzung / Organisation 4.
Mehrmit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten
Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
Mehr3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen
3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.
MehrInVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010
Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrVerwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten
Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt
MehrLiteratur. Richter/Lenders, PA-Recht 2013, S. 17 ff.
Papierform oder elektronische Personalakte? 2 (Elektronische) Personalakten dienen der Personalverwaltung und -bewirtschaftung. Dienstherrn und Arbeitgeber müssen die Möglichkeit erhalten, gesetzliche
Mehr3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht
Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrFührerscheintourismus
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Führerscheintourismus 1 Bürger, die ihren Führerschein wegen eines schweren Verstoßes bei den Behörden ihres Heimatlandes abgeben mussten, erwerben in einem anderen
MehrCheckliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung
Checkliste 2006 Checkliste zur Erfüllung der Informationspflichten bei Datenerhebung Nach 4 Abs. 3 BDSG Bitte lesen Sie vorab die Ausführungen zu dem Thema Datenschutz/Datenerhebung. So kommen Sie durch
MehrDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds
MehrVerordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH)
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO-KH 858-1 Archiv Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH) vom 10. Oktober
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrDas System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht
Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen
MehrStraßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren
Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN
1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. der
Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle
MehrAußerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.
5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22
MehrRichtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Mai 2010 Italien (Italienische Republik) I. Auslieferung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrRechtsgrundlagen. L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Juli 2014 Herr Höntsch
Rechtsgrundlagen L 140A Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - 1 Lernziel: - Zuständigkeiten der Feuerwehr kennen - Aufgabenbegrenzung wiedergeben - Praktische Anwendung des Wissens
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 14. März 2014 (OR. en) 2013/0367 (COD) PE-CONS 46/14 STATIS 28 AGRI 144 COC 568 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG
MehrSonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
MehrTeilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:
Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrDer Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
Der Datenschutzbeauftragte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) GDD Erfa Kreis Essen, 12. Mai 2016 RAin Yvette Reif Stellv. Geschäftsführerin GDD e.v. Seite 2 Agenda Bestellpflicht / Öffnungsklausel
MehrVereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat
Vereinbarung über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme bei den XXXXXX XXXXXXXXXXXXXX zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Präambel Zwischen dem Vorstand und der Arbeitnehmervertretung
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrHaushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012
Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg
MehrBericht der Zentralen Verbindungsstelle gem. 3 Abs. 2 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz
Bericht der Zentralen Verbindungsstelle gem. 3 Abs. 2 EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) Bericht für das Jahr 2009 Dienstsitz Berlin Mauerstr. 39 42 10117 Berlin Tel.: 030 / 18444-00-0 Fax:
MehrDipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung
1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen
MehrVertretungsvollmacht
Vertretungsvollmacht Vollmacht, mich (uns) in allen Steuerangelegenheiten vor den hierfür zuständigen Behörden zu vertreten. Der Bevollmächtigte ist berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben,
MehrDie nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber.
DENIC-Domainbedingungen Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber. 1 Domainregistrierung und -verwaltung
MehrAntrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen
MehrDatenschutz und Schweigepflicht - ein Thema in der Drogenberatung - Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein 7. März 2013 Unna
Datenschutz und Schweigepflicht - ein Thema in der Drogenberatung - Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein 7. März 2013 Unna Suchtkranke Eltern Auch Suchtkranke wollen gute Eltern sein Münster 2 Vertrauen
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrUnbefugtes Verschaffen von Daten/ Betriebsgeheimnissen in Intranet und Internet
Unbefugtes Verschaffen von Daten/ Betriebsgeheimnissen in Intranet und Internet IT-Anwaltskonferenz 4.0 Berlin, 30. März 2001 Dr. Jürgen-Peter Graf Oberstaatsanwalt beim BGH Email: post@internet-strafrecht.de
MehrDer Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen
Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,
Mehr6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb
6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr
MehrEinführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz
Dr. Thomas Petri Einführung in die Datenerfassung und in den Datenschutz Hochschule für Politik, Sommersemester 2011, Foliensatz 4 (22.6. 29.6.2011) 1 Grobübersicht 1. Einführung, europa- und verfassungsrechtliche
MehrAbkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über. die. Soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen ("Ergänzungsabkommen") - 2 - -
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrGesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
MehrBetroffenheitscheck: REACH. Neue Pflichten von Herstellern, Importeuren, Lieferanten, Verarbeitern & neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter
REACH Betroffenheitscheck: Neue Pflichten von Herstellern, Importeuren, Lieferanten, Verarbeitern & neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter IHK Hannover 2. September 2008 Vortrag: Dr. Hans-Bernhard
MehrZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg
ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee
MehrUrheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007
Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden
Mehr