Buß- und Verwarnungsgeldkatalog
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- Renate Schumacher
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1 Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Zuwiderhandlungen gegen das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) - abgestimmt zwischen den für die Umsetzung des BKrFQG zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder - Stand August 2008
2 - 1 - I. Gewerblicher Güterkraftverkehr 1 9 Abs. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 1 Buchstabe a und Abs. 5 eine Fahrt im Güterkraftver- eine Fahrt im Güterkraftverkehr kehr zu gewerblichen Zwe- zu gewerblichen Zwecken mit cken der Klassen C CE erforderlich ist, obwohl er/sie das 18. Lebensjahr Fahrerlaubnis der Klassen C CE erforderlich ist, anordnet Fahrerin das 18. Lebensjahr und/ und/ ( 4 Abs. 1 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) nicht mitführt. ( 4 Abs. 1 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) verfügt.
3 - 2 - I. Gewerblicher Güterkraftverkehr 2 9 Abs. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 1 Buchstabe b und Abs. 5 eine Fahrt im Güterkraftver- eine Fahrt im Güterkraftverkehr kehr zu gewerblichen Zwe- zu gewerblichen Zwecken mit cken der Klassen C CE erforderlich ist, obwohl er/sie das 21. Lebensjahr Fahrerlaubnis der Klassen C CE erforderlich ist, anordnet Fahrerin das 21. Lebensjahr und/ und/ Grundqualifikation ( 4 Abs. 2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) Grundqualifikation ( 4 Abs. 2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) ver- nicht mitführt. fügt.
4 Abs. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 2 und Abs. 5 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken der Klassen C1 C1E erforderlich ist, obwohl er/sie das 18. Lebensjahr und/ weder einen Nachweis über den Erwerb ( 4 Abs. 1 BKrFQG), noch einen Nachweis über den Erwerb Grundqualifikation ( 4 Abs. 2 BKrFQG), noch einen Nachweis über den Erwerb der Weiterbildung( 2 Abs. 5 BKrFQG) mitführt. I. Gewerblicher Güterkraftverkehr eine Fahrt im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken mit Fahrerlaubnis der Klassen C1 C1E erforderlich ist, anordnet Fahrerin das 18. Lebensjahr und/ weder über einen Nachweis des Erwerbs ( 4 Abs. 1 BKrFQG), noch über einen Nachweis des Erwerbs Grundqualifikation ( 4 Abs. 2 BKrFQG), noch über einen Nachweis des Erwerbs der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) verfügt.
5 Buchstabe a und Abs. 5 Be- förderung von Personen im im Linienverkehr bei Linien- Linienverkehr bei Linienlängen längen von bis zu 50 km nach den 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes durchführt, für das eine Fahr- von bis zu 50 km nach den 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D DE erlaubnis der Klassen D DE erforderlich ist, obwohl er/sie das 18. Lebensjahr und/ erforderlich ist, anordnet Fahrerin das 18. Lebensjahr und/ ( 4 Abs. 1 2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) nicht mitführt. ( 4 Abs. 1 2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) verfügt.
6 Buchstabe b und Abs. 5 Be- förderung von Personen im im Linienverkehr bei Linien- Linienverkehr bei Linienlängen längen von bis zu 50 km nach den 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes durchführt, für das eine Fahr- von bis zu 50 km nach den 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D DE erlaubnis der Klassen D DE erforderlich ist, obwohl er/sie das 21. Lebensjahr erforderlich ist, anordnet Fahrerin das 21. Lebensjahr und/ und/ den Nachweis über den Er- über keinen Nachweis des Er- werb werbs Grundqualifikation ( 4 Abs. Grundqualifikation ( 4 Abs. 2 2 BKrFQG) bzw. der Weiter- BKrFQG) bzw. der Weiterbil- bildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) dung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) ver- nicht mitführt. fügt.
7 Buchstabe a und Abs. 5 Be- förderung von Personen mit der Klassen D1 D1E erforderlich ist, obwohl er/sie das 18. Lebensjahr Fahrerlaubnis der Klassen D1 D1E erforderlich ist, anordnet Fahrerin das 18. Lebensjahr und/ und/ ( 4 Abs. 1 2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) nicht mit- ( 4 Abs. 1 2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) verfügt. führt.
8 Buchstabe b und Abs. 5 Be- förderung von Personen mit der Klassen D1 D1E erforderlich ist, obwohl er/sie das 21. Lebensjahr Fahrerlaubnis der Klassen D1 D1E erforderlich ist, anordnet Fahrerin das 21. Lebensjahr und/ und/ Grundqualifikation ( 4 Abs. 2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) Grundqualifikation ( 4 Abs. 2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) ver- nicht mitführt. fügt.
9 Buchstabe a und Abs. 5 Be- förderung von Personen mit der Klassen D DE erforderlich ist, obwohl er/sie das 20. Lebensjahr Fahrerlaubnis der Klassen D DE erforderlich ist, anordnet Fahrerin das 20. Lebensjahr und/ und/ ( 4 Abs. 1 2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) nicht mit- ( 4 Abs. 1 2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) verfügt. führt.
10 Buchstabe b und Abs. 5 Be- förderung von Personen mit der Klassen D DE erforderlich ist, obwohl er/sie das 21. Lebensjahr Fahrerlaubnis der Klassen D DE erforderlich ist, anordnet Fahrerin das 21. Lebensjahr und/ und/ ( 4 Abs. 1 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) nicht mitführt. ( 4 Abs. 1 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) verfügt.
11 Buchstabe c und Abs. 5 Be- förderung von Personen mit der Klassen D DE erforderlich ist, obwohl er/sie das 23. Lebensjahr Fahrerlaubnis der Klassen D DE erforderlich ist, anordnet Fahrerin das 23. Lebensjahr und/ und/ Grundqualifikation ( 4 Abs. 2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) Grundqualifikation ( 4 Abs. 2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung ( 2 Abs. 5 BKrFQG) ver- nicht mitführt. fügt.
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