körperliche, geistige oder charakterliche Mängel (zum letzteren BGHSt 5, S. 165ff)

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1 Ungeeignetheit Prognose Zu erwarten sind auch in Zukunft rechtswidrige, die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigende Straftaten 69 II Regelbeispiele des Eignungsmangels» 315c, 316, 142, 323a (in Zusammenhang mit 315c, 316, 142)» Widerlegbare gesetzliche Vermutung körperliche, geistige oder charakterliche Mängel (zum letzteren BGHSt 5, S. 165ff) Zeitpunkt der Entscheidung ist maßgeblich Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit Sanktionenrecht SS 2013 Page 1

2 Rechtsfolgen des 69 Erlöschen der Fahrerlaubnis mit Rechtskraft des Urteils ( 69 III, 1) bei Auslandsführerschein Fahrverbot ( 69b I) Einziehung des Führerscheins ( 69 III, 2) Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ( 69a I, 1) Sperrfrist zwischen 6 Monaten und 5 Jahren oder lebenslang Für die Dauer kommt es auf die voraussichtliche Dauer der Ungeeignetheit an Vor Ablauf der Sperrfrist kann Sperre aufgehoben werden ( 69a VII) Neue Tatsachen wirken sich auf die Beurteilung der Ungeeignetheit aus Beispiel: Teilnahme an einer Nachschulung Nach Ablauf kann neue Fahrerlaubnis beantragt werden Sanktionenrecht SS 2013 Page 2

3 Verfahren bei 69 Die Maßregel kann nach 111a StPO vorläufig angeordnet werden Dringende Gründe sprechen für den endgültigen Entzug der FE» Dringender Tatverdacht» Hohe Wahrscheinlichkeit des Entzugs im Urteil Anordnung durch den Richter Bei Gefahr im Verzug: Beschlagnahme des Führerscheins Vorläufiger Entzug muss bei der Festlegung der endgültigen Sperre berücksichtigt werden ( 69a IV, VI) Sanktionenrecht SS 2013 Page 3

4 Führungsaufsicht 68ff: Die Zielsetzung der Führungsaufsicht besteht in enger Überwachung und Betreuung bei negativer Prognose Sie wird angeordnet Neben der Strafe gem. 68 nach richterlichem Ermessen dann, wenn das Gesetz die Anordnung vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten verwirkt ist und die Gefahr weiterer Straftaten besteht Gem. 68 f immer nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe von wenigstens zwei Jahren oder nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe von wenigstens einem Jahr (bei Sexualstraftaten) Führungsaufsicht wird ferner kraft Gesetzes auch in den Fällen der 67b, 67c, 67d, Abs. 2, 3, 5 (Entlassung aus einer zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung) angeordnet ( 68 II) Sanktionenrecht SS 2013 Page 4

5 Ausgestaltung der Führungsaufsicht Führungsaufsicht wird für mindestens zwei und höchstens 5 Jahre angeordnet ( 68c)» Bei Nichteinwilligung in Behandlung gem 56 c III oder Nichtbefolgung einer entsprechenden Weisung und der Gefahr erheblicher Straftaten kann unbefristete Führungsaufsicht angeordnet werden Die Durchführung der Führungsaufsicht obliegt einer Aufsichtsstelle, gleichzeitig ist ein Bewährungshelfer zu bestellen» Problem der Koordination von Führungsaufsicht und Bewährungshilfe Anordnung von Weisungen gem. 68b (Katalog) Bei vorsätzlichem Nichtbefolgen einer Weisung liegt eine Straftat gem. 145a vor, wenn dadurch der Zweck der Maßregel gefährdet wird (die Tat wird nur auf Antrag der Führungsaufsichtsstelle verfolgt) Sanktionenrecht SS 2013 Page 5

6 Reform der Führungsaufsicht vom b Weisungen 12. die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist nur zulässig, wenn 1. die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist, 2. die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde, 3. die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und 4. die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten. Verfassungsbeschwerde anhängig: 2 BvR 916 / 11 Vgl. im Übrigen OLG Rostock, NStZ 2011, 521; OLG Hamburg NStZ 2012, 325 Sanktionenrecht SS 2013 Page 6

7 463a StPO (4) Die Aufsichtsstelle erhebt und speichert bei einer Weisung nach 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuches mit Hilfe der von der verurteilten Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung; soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verurteilten Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke: 1. zur Feststellung des Verstoßes gegen eine Weisung nach 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches, 2. zur Ergreifung von Maßnahmen der Führungsaufsicht, die sich an einen Verstoß gegen eine Weisung nach 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches anschließen können, 3. zur Ahndung eines Verstoßes gegen eine Weisung nach 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches, 4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder 5. zur Verfolgung einer Straftat der in 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art. Sanktionenrecht SS 2013 Page 7

8 Durchführung der elektronischen Aufsicht Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder 2012 Gemeinsame Überwachungsstelle (bei der Gemeinsamen IT-Stelle der Hessischen Justiz (GIT) in Bad Vilbel) Aufgaben Erfassung von Meldungen zu möglichen Verstößen Untersuchung der Ursachen der Meldungen Weitergabe an zuständige Führungsaufsicht Weitergabe von Weisungsverstößen an Polizei bei erheblichen, gegenwärtigen Gefahren Weitergabe von geographischen Daten an Polizei zur Abwehr erheblicher, gegenwärtiger Gefahren Sanktionenrecht SS 2013 Page 8

9 Berufsverbot 70 Eine rechtswidrige Tat wird unter Missbrauch des Berufs oder unter grober Verletzung von Berufspflichten begangen Berufstypischer Zusammenhang Gefahr weiterer erheblicher Straftaten bei weiterer Berufsausübung des Täters Dauer: 1-5 Jahre oder unbefristet Umgehungsverbot ( 70 III) Verstöße strafbar gem. 145c BGH NStZ 2004, S Sanktionenrecht SS 2013 Page 9

10 BGH 2 StR 182/07 - Beschluss vom 1. Juni 2007 * Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und ihm auf Lebenszeit die Ausübung eines Heilberufes und der damit verbundenen Hilfstätigkeiten verboten. Er ist Krankenpfleger und hat im Krankenhaus Medikamente entwendet. Er überredete Freundinnen, die Medikamente wegen bei ihnen angeblich bestehenden Krankheiten in Überdosierungen einzunehmen, damit sie sich in dem dadurch hervorgerufenen Zustand gegen seine sexuellen Übergriffe nicht zur Wehr setzen konnten * Sanktionenrecht SS 2013 Page 10

11 Verfall und Einziehung

12 Money Trail Politik der Verfolgung der Geldspur ( Following the Money Trail ) Ausgangspunkt: Gewinne aus Straftaten dienen als Anreiz sowie zur Stabilisierung organisierten Verbrechens (insb. Drogenhandel) Konsequenz: Stärkung der so genannten Gewinnabschöpfung (auch über verbesserte polizeiliche Zusammenarbeit und internationale Rechtshilfe) Einführung von» erweiterten Gewinnabschöpfungsregeln» Regeln zur vorläufigen Sicherstellung von Vermögenswerten» Geldwäschestrafbarkeit» Geldwäschegesetz» Finanzermittlungsgruppen (mit Schwerpunkt Ermittlung von Gewinnen aus Straftaten; Kooperation zwischen Strafverfolgung und Steuerbehörden) Sanktionenrecht SS 2013 Page 12

13 Verfall 73ff Verfall Grundsatz» Wiederherstellung des Rechts (Kondiktion, ungerechtfertigte Bereicherung)» Ausdruck von Verbrechen lohnt sich nicht Besondere Bedeutung im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität (Prävention) Voraussetzungen Rechtswidrige Tat Für die oder aus der etwas erlangt wurde (Bruttoprinzip) Kein Ermessen Keine Verfallsanordnung, soweit dem Verletzten Ansprüche zustehen ( 73 I, 2) Sanktionenrecht SS 2013 Page 13

14 Erweiterter Verfall 73d Erweiterter Verfall Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Der Tatrichter darf den erweiterten Verfall eines Gegenstands nur dann anordnen, wenn er uneingeschränkt davon überzeugt ist, dass der Angeklagte diesen deliktisch erlangt hat. Feststellungen über konkrete Herkunftstaten sind hierzu nicht erforderlich; insgesamt darf der Herkunftsnachweis nicht überspannt werden BVerfG Beschluss vom 14. Januar BvR 564/95 Sanktionenrecht SS 2013 Page 14

15 Fragen zum erweiterten Verfall Strafcharakter/strafähnliche Maßnahme? Unschuldsvermutung und Schuldgrundsatz? Recht auf Eigentum? Anklagegrundsatz? Wahrscheinlichkeitsgrad der Herkunft aus Straftaten? Sanktionenrecht SS 2013 Page 15

16 Umfang und Wirkung des Verfalls Bruttoprinzip 73 II Verfall umfasst auch die gezogenen Nutzungen sowie ggfs. Gegenstände, die durch Veräußerung etc. erlangt wurden 73a Ist Verfall nicht möglich, dann Anordnung des Verfalls des Wertersatzes (Geldsumme) 73b Schätzungsbefugnis 73c: Härteklausel 73e Mit Rechtskraft der Anordnung des Verfalls geht das Eigentum an den Staat über» Wenn das Eigentum dem von der Anordnung Betroffenen zusteht» Rechte Dritter bleiben bestehen» Vor Rechtskraft wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot ( 136 BGB) Sanktionenrecht SS 2013 Page 16

17 Einziehung 74 Voraussetzung: vorsätzliche Straftat Gegenstände, die der Einziehung unterliegen Verwendung zur Vorbereitung oder bei Begehung der Tat Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht wurden Wenn diese Gegenstände Dem Täter oder Teilnehmer gehören (Strafcharakter, schuldhafte Begehung der Tat verlangt) Ihrer Art und den Umständen nach die Allgemeinheit gefährden (Sicherungsmaßnahme; 74 III, auch bei schuldlos handelndem Täter) die Gefahr der Verwendung für weitere Straftaten mit sich bringen (Sicherungsmaßnahme) Sicherungsmaßnahme ist auch die Einziehung von Schriften gem. 74 d Sanktionenrecht SS 2013 Page 17

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