111a [Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis]

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1 behçrden zu den Polizeibehçrden auch daraus, dass 481 Abs. 1 S. 1, 2 die Übermittlung zwar einschränkungslos zulässt, jedoch über 481 Abs. 2 auf die Verwendungsbeschränkung nach 477 Abs. 2 S. 3 verweist. 51 Nach 163d ist es gestattet, die bei einer Personenkontrolle nach 111 anfallenden Daten über die Identität von Personen sowie über Umstände, die für die Aufklärung der Straftat oder die Ergreifung des Täters von Bedeutung sein kçnnen, in einer Datei zu speichern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Auswertung der Daten zur Ergreifung des Täters oder zur Aufklärung der Straftat führen kann und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht F. Rechtsmittel und Verwertungsverbote Die Anordnung, Kontrollstellen einzurichten, ist, da sie selbst noch nicht in Grundrechte der Bürger eingreift, nicht anfechtbar (vgl. o. Rn.# 17). Gleiches gilt für eine richterliche Bestätigung (dazu Rn.# 18). Beschwert sind die Betroffenen jedoch insbesondere durch das Anhalten (Rn.# 21), die Identif izierungsmaßnahmen (Rn.# 22 f.) und die Beweismitteldurchsuchung (Rn.# 24). Sind diese noch nicht beendet, so kann der Betroffene gegen diese Maßnahmen in entsprechender Anwendung des 98 Abs. 2 S. 2 das Gericht anrufen. 53 Noch nicht erledigt ist die Maßnahme auch, wenn die bei der Personenkontrolle nach 111 zu dem Betroffenen angefallenen Daten nach 163d in einer Datei gespeichert sind. 54 Ist die Maßnahme bereits erledigt, sosteht dem Betroffenen dieses Recht zu, falls er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme hat. 55 Dies ist z.b. auch dann noch zu bejahen, wenn die Ermächtigung zur Errichtung von Kontrollstellen noch Bestand hat und der Betroffene daher erneut einer darauf beruhenden Durchsuchung unterzogen werden kçnnte. 56 Der Umstand, dass durch die erledigte Maßnahme in Grundrechte eingegriffen worden ist, begründet für sich allein noch kein berechtigtes Interesse wird von 101 Abs. 1, 7 nicht umfasst. Ein schwerwiegender Fehler bei der Anordnung (dazu 100a Rn.# 64) kann zu einem Verwertungsverbot, seine Missachtung zur Revision führen ( 100a Rn.# 68) a [Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis] (1) 1 Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird ( 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. 2 Von der vorläufigen Entziehung kçnnen bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird. (2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. 51 BT-Drucks. 16/5846, S Dazu Rogall NStZ 1986, 385 ff.; SK-StPO/Wolter (Loseblattausgabe, 16. EL 1997) 163d Rn. 14 ff., 35 ff.; allg. KK/Nack 111 Rn. 2 (»Erweiterung des 111«); HK/Gercke 111 Rn I. Erg. ebenso BGHSt 35, 364 m. Anm. Achenbach NStZ 1989, 83 und AK-StPO 111 Rn BGH StV 1989, BGHSt 36, 30; BGH NJW 1989, 1170; vgl. auch BGHSt 36, BGHSt 36, Vgl. aber KK/Nack 111 Rn. 21; HK/Gercke 111 Rn. 18; LR 25 /Schäfer 111 Rn. 36 f. (»kaum vorstellbar«). SK-StPO II Wolter; Rogall 437

2 111a 1. Buch. Allgemeine Vorschriften (3) 1 Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behçrde ausgestellten Führerscheins. 2 Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behçrde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. (4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. (5) 1 Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. 2 Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht. (6) 1 In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. 2 Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden ( 94 Abs. 3, 98). Übersicht: Rn. A. Gegenstand und Zweck der Vorschrift... 1 B. Entstehungsgeschichte... 7 C. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (Absatz 1) I. Voraussetzungen(Satz1) II. Richterliche Entscheidung III. Form und Verfahren IV. Ausnahme bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen(Satz2) D. Wirkung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (Absatz 3 S. 1) E. Behandlung beschlagnahmter Führerscheine (Absatz 4) F. Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (Absatz 2) Rn. I. Wegfall des Grundes der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis II. Mangelnder Ausspruch der Fahrerlaubnisentziehung im Urteil III. Weitere Gründe IV. ZuständigkeitundVerfahren G. Rückgabe sichergestellter Führerscheine (Absatz 5) I. Voraussetzungen II. ZuständigkeitundVerfahren III. Ausnahmen bei Fahrverbot H. Ausländische Fahrausweise I. Führerscheine aus der Europäischen Union und den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (Absatz 3 S. 2) 51 II. Andere Führerscheine (Absatz 6) I. Rechtsbehelfe J. Verfahren bei Mandatsträgern K. Diplomatische Immunität Literatur: v. d. Aa/Pçppelmann Empfiehlt es sich, die Entziehung der Fahrerlaubnis und/oder das Fahrverbot als Hauptstrafe in das StGB aufzunehmen?, Jura 1999, 462; Angerbauer Nochmals: Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach 111a StPO, NJW 1966, 2003; Arndt/Guelde Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs, 1953; Bouska/Laeverenz Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004; v. Bubnoff Der vorläufige Fahrerlaubnisentzug und die Mçglichkeit von Ausnahmen für bestimmte Kraftfahrzeugarten, JZ 1968, 321; Bruns Die Entziehung der Fahrerlaubnis ( 42m StGB, 111a StPO), GA 1954, 161; Burchardt Zur Frage der Beschlagnahme des Führerscheins durch die Polizei ohne richterliche Anordnung, Die Polizei 1964, 233; Cierniak Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und Revision, NZV 1999, 324; Cloppenburg Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung bei Abgeordneten, MDR 1961, 826; Dahs 438 Rogall SK-StPO II

3 Unzulässige Einbehaltung des Führerscheins durch die Polizei, NJW 1968, 632; ders. Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach 111a StPO, NJW 1966, 238; Eickhoff Die Bedeutung des Verschlechterungsverbots für die Bemessung von Führerscheinsperrfristen in der Berufungsinstanz, NJW 1977, 1007; Engel Vorläufige Maßnahmen gegen Täter von Verkehrsdelikten, die nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, DAR 1984, 108; Freyschmidt Verteidigung in Straßenverkehrssachen, 9. Aufl. 2009; Fritz Entzug des Führerscheins durch die Polizei, MDR 1967, 724; Geppert Totale und teilweise Entziehung der Fahrerlaubnis, NJW 1971, 2154; ders. Schwierigkeiten der Sperrfristbemessung bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, ZRP 1981, 85; ders. Neuere Rechtsprechung des BGH zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nicht-Katalogtaten Zugleich Besprechung von BGH, Beschluss vom StR 406/02, NStZ 2003, 288; Gollner Verschlechterungsverbot bei vorläufiger und endgültiger Entziehung der Fahrerlaubnis, GA 1975, 129; Gramse Verkehrsstraftat, Führerscheinbeschlagnahme,Wohnungsdurchsuchung, NZV 2002, 345; Greiner Zur Führerscheinbeschlagnahme aus polizeilichem Grund, Die Polizei 1971, 362; Grohmann 111a StPO in der Revision ungelçste Probleme, DRiZ 1989, 138; Gübner/Krumm Verteidigungsstrategien bei drohender Fahrerlaubnisentziehung, NJW 2007, 2801; Guelde Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins nach dem Straßenverkehrs-Sicherungsgesetz, RdK 1953, 57; Habetha Zur Anfechtbarkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verurteilung durch die Strafkammer, NZV 2008, 605; Hartung Entziehung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen als gerichtliche Maßnahme der Sicherung und Besserung, DRiZ 1954, 120; ders. Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs, 1965; ders. Das zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs, NJW 1965, 86; Hentschel Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Zurückweisung an den iudex a quo wegen nicht ausreichender Begründung?, DAR 1975, 265; ders. Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach 111a StPO, DAR 1976, 9; ders. Fortbestand der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung trotz»ablaufs«der Führerscheinsperre in der Revisionsinstanz?, MDR 1978, 185; ders. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, DAR 1980, 168; ders. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: eine Übersicht zur Anwendung des 111a StPO, DAR 1988, 89; ders. Fahrerlaubnisentziehung und Sperrfrist in der Rechtsmittelinstanz, DAR 1988, 330; ders. Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 1989, NJW 1990, 1454; ders. Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 1994, NJW 1995, 627; ders. Ausnahme von der Fahrerlaubnissprerre für Lkw und Busse?, NZV 2004, 285; ders. Fahrerlaubnis und Alkohol im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 4. Aufl. 2005; ders. Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre 2005, NJW 2006, 477; ders. Trunkenheit Fahrerlaubnisentziehung Fahrverbot im Straf- und Ordnungswidrigkeitengesetz, 10. Aufl. 2006; Hering Zweifelsfragen bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, DAR 1954, 178; Hillmann III/Eger Probleme der Vorsatzverurteilung bei Trunkenheitsdelikten und der Anrechenbarkeit vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis, ZfS 2000, 376; Himmelreich/Halm Überblick über neue Entscheidungen in Verkehrsstraf- und -bußgeldsachen Überblick , NStZ 2004, 317; dies. Überblick über neue Entscheidungen in Verkehrsstraf- und -bußgeldsachen Überblick , NStZ 2007, 389; dies. Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, 2006; Himmelreich/Lessing Überblick über neue Entscheidungen in Verkehrsstraf- und -bußgeldsachen Überblick , NStZ 2000, 299; Holly Zur Frage der Beschlagnahme eines Führerscheins durch Polizei und Staatsanwaltschaft, MDR 1972, 747; Holzinger Die Gegenvorstellung im Strafverfahren, ein verkannter Rechtsbehelf!, StRR 2008, 208; Hruby Die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Berufungsinstanz, NJW 1979, 854; Janiszewski Überblick über die im 3. Quartal 1981 bekannt gewordenen Entscheidungen zu Verkehrsstraf- und Bußgeldsachen, NStZ 1981, 469; ders. Überblick über die im 4. Quartal 1981 bekannt gewordenen Entscheidungen zu Verkehrsstraf- und Bußgeldsachen, NStZ 1982, 107; ders. Überblick über die im 1. Quartal 1982 bekannt gewordenen Entscheidungen zu Verkehrsstraf- und Bußgeldsachen, NStZ 1982, 238; ders. Sinnvollere Behandlung der Entziehung der Fahrerlaubnis Ausnahmen und Behandlung im Rechtsmittelverfahren, DAR 1989, 135; ders. Überblick über neue Entscheidungen in Verkehrsstrafund bußgeldsachen Überblick II/1992, NStZ 1992, 580; ders. Verkehrsstrafrecht, 5. Aufl. 2004; Kaiser Ablauf der Sperrfrist nach 42n Abs. 5 Satz 2 StGB vor Rechtskraft des Urteils und was dann?, NJW 1973, 493; Koch Die Anhçrung des Beschuldigten im Rahmen des 111a StPO, besonders bei Alkoholdelikten, DAR 1968, 178; Kuhlemeier Fahrverbot ( 44 StGB) und Entzug der Fahrerlaubnis ( 69 ff. StGB), 1991; Kropp Die Entziehung der Fahrerlaubnis, JA 1999, 802; ders. Zur Dauer der Ungeeignetheit im Rahmen des 111a StPO, NStZ 1997, 471; Krumm Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis und vom Fahrverbot, ZRP 2010, 11; ders. Die (Regel-)Beschränkung der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung auf»anlasstatbezogene«kraftfahrzeugarten, NZV 2006, 234; ders. Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung bei langer Verfahrens- SK-StPO II Rogall 439

4 111a 1. Buch. Allgemeine Vorschriften dauer, NJW 2004, 1627; ders. Keine wirkliche Ausnahme Das Ausnehmen von Kraftfahrzeugen von der Sperre gem. 69a I, II StGB, DAR 2004, 56; Lackner Der Strafrechtsteil des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs, MDR 1953, 73; ders. Das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs, JZ 1965, 1; 120; Lenhart Der»bedeutende Schaden«als Regelbeispielsvoraussetzung einer Entziehung der Fahrerlaubnis, NJW 2004, 191; Lienen Fragen der Praxis zur Anwendung des 111a StPO, DAR 1958, 261; Linß Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, 1991; Luther Entziehung der Fahrerlaubnis und Beschlagnahme des Führerscheins, NJ 1992, 164; Maatz Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf das Fahrverbot, StV 1988, 84; Metzger Fahrverbot nach 2 Jahren Zur Frage des Fahrverbots nach langer Verfahrensdauer, NZV 2005, 178; J. Meyer Beschlagnahme ausländischer Führerscheine, MDR 1992, 442; D. Meyer Ist das Gericht an einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gebunden?, DAR 1986, 47; Michel Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis trotz Sicherstellung des Führerscheins?, DAR 1997, 393; Mohr Fahrerlaubnisentzug auch künftig Sicherungsmaßregel?, DAR 1960, 280; Mollenkott Bemessung der Führerscheinsperrfrist in der Berufungsinstanz, NJW 1977, 425; ders. Relative Fahruntüchtigkeit, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und der Grundsatz»in dubio pro reo«, DAR 1978, 68; ders. Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis und beim Fahrverbot, DAR 1982, 217; ders. Die Ausnahmeregelung nach 69a Abs. 2 StGB, DAR 1992, 120; Nau Beschlagnahme des Führerscheins und Blutentnahme bei Abgeordneten, NJW 1958, 1668; Nüse Zu den neuen Vorschriften zur Sicherung des Straßenverkehrs, JR 1965, 41; Orlich Ausnahmen von der Sperrfrist zur Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis, NJW 1975, 1179; Reh Zur Anwendung des Art. 46 Abs. 2 GG (Abgeordnetenimmunität), NJW 1959, 86; Rçßler Zur Problematik der vorläufigen Führerscheinentziehung, NJW 1953, 1820; Schendel Doppelkompetenz von Strafgericht und Verwaltungsbehçrde zur Entziehung der Fahrerlaubnis, 1974; Schmid Zur Kollision der sog.»111a-beschwerde«mit Berufung und Revision, BA 1996, 357; Schmidt-Leichner Alkohol und Kraftfahrer insbesondere die Entziehung der Fahrerlaubnis, NJW 1953, 1849; Seebode Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Vorbeugehaft, ZRP 1969, 25; Seier Verteidigung in Straßenverkehrssachen, 3. Aufl. 2007; Tepperwien Beschleunigung über alles? Das Beschleunigungsgebot im Strafund Ordnungswidrigkeitenverfahren, NStZ 2009, 1; Trupp Widersprüchliches Verhalten zur Führerscheinbeschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten, NZV 2004, 389; Vogel Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach freiwilliger Herausgabe des Führerscheins?, NJW 1954, 1921; Warda Das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs, MDR 1965, 1; Weihrauch Die Ausnahmen bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, NJW 1971, 829; Werner Die Sperrfristlänge gemäß 42n StGB in der Berufungsgerichtsentscheidung, NJW 1974, 484; Wittschier Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Ermittlungsverfahren, NJW 1985, 1324; Wçlfl Aus der Praxis: Der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis, JuS 2001, 795; Zabel Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis, BA 1980, 95; ders. Ablauf der Sperrfrist wegen Zeitablaufs ein Erfolg der Berufung?, BA 1981, 71; ders. Langjährige, unbeanstandete Fahrpraxis in ihrer rechtlichen Auswirkung bei Trunkenheitsdelikten und Verkehrsordnungswidrigkeiten, BA 1998, 241; Zabel/Seim Ausnahmen vom Fahrerlaubnisentzug bei alkoholauffälligen Kraftfahrern im Erkenntnisverfahren und bei vorläufigem Entzug, BA 1993, 109. A. Gegenstand und Zweck der Vorschrift 1 Die Vorschrift ermächtigt den Richter, dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis gemäß 69 StGB entzogen werden wird. Sie erlaubt insoweit praktisch eine Vorwegnahme des gegen den Beschuldigten erst noch zu fällenden Urteils. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis teilt damit die Zielsetzung der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach 69 StGB. Sie ist ebenso wie diese, gleichviel, ob sie gegen einen Schuldunfähigen oder einen Schuldfähigen angeordnet wird, ausschließlich eine Maßregel zur Sicherung des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Kraftfahrern. 1 Deutlich tritt damit hervor, dass sie in keiner Weise 1 BVerfG NJW 2005, 1767 (1768); NJW 2001, 357; NStZ 1982, 78; BGHSt (GS) 50, 93 ff.; AG Aachen BA 2008, 203 (204); SK-StGB/Sinn 69Rn.# 2; LR 23 /Schäfer 111a Rn. 1; Meyer-Goßner 111a Rn. 1; Peters Rogall SK-StPO II

5 einem verfahrenssichernden Zweck dient. 2 Weder zur Beweissicherung noch zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Verfahrensführung oder der Vollstreckung ist sie erforderlich. Sie verfolgt vielmehr ausschließlich einen über die bloße Verfahrenssicherung hinausreichenden präventiven Zweck durch Vorwegnahme der in 69 StGB vorgesehenen Sicherungsmaßregel. Das entscheidende Kriterium ist die Beurteilung der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den çffentlichen Straßenverkehr. 3 Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis stellt daher zwar ebenso wie die ähnlichen Maßregeln der 126a und 132a einen Fremdkçrper in unserer Strafprozessordnung dar. Doch ergeben sich daraus keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung, 4 sofern der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Entscheidung beachtet wird. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt letztlich auch das Gebot einer beschleunigten Verfahrensdurchführung. 5 Hierbei sind allerdings nicht die für die Untersuchungshaft entwickelten Kriterien maßgeblich, weil die Intensität des Eingriffs von geringerer Erheblichkeit ist. 6 Zu beachten ist bei alledem, dass 111a nur die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß 69 StGB, nicht jedoch die isolierte Sperre nach 69a Abs. 1 S. 3 StGB oder das Fahrverbot nach 44 StGB sichert (vgl. auch Rn.# 15). 7 Aus präventiven Gründen kann nach 3 Abs. 1 StVG auch die zuständige Verwaltungsbehçrde die Fahrerlaubnis entziehen. Während eines Strafverfahrens darf dies aber grundsätzlich nicht wegen eines Verhaltens geschehen, das Gegenstand dieses Verfahrens ist ( 3 Abs. 3 StVG). Zur Bindung der Verwaltungsbehçrde an gerichtliche Entscheidungen vgl. 3 Abs. 4 StVG. Nach 51 Abs. 5 S. 1 StGB ist die Dauer einer vorläuf igen Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nebenstrafe des Fahrverbots ( 44 StGB) anzurechnen. Gleichgestellt ist gemäß 51 Abs. 5 S. 2 StGB die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins ( 94 StPO). Die anrechenbare Dauer der vorläuf igen Entziehung der Fahrerlaubnis beginnt mit der Wirksamkeit des Beschlusses (d.h. mit seiner Bekanntgabe; näher dazu Rn.# 25) S. 450; Ranft Rn. 991; Linß S. 15 f.; Bruns GA 1954, 161 (163 f.); v. Bubnoff JZ 1968, 318 (320); Hentschel DAR 1988, 89 (90); ders. DAR 1976, 9 (10); v. d. Aa/Pçppelmann Jura 1999, 462 (463 f.); Geppert ZRP 1981, 85 (86); Schmidt-Leichner NJW 1953, 1849 (1850); Orlich NJW 1977, 1179; Angerbauer NJW 1966, 2003 (2004); Lienen DAR 1958, 261; abw. OLG Stuttgart NJW 1968, 1792; OLG Frankfurt NJW 1968, 1793; Mohr DAR 1960, 280 (282 f.), die dem 111a einen nebenstrafähnlichen Charakter beimessen. S. dazu auch m.w.n. AK-StPO/Achenbach 111a Rn Abw. KK/Nack 111a Rn. 1; KMR/Müller(34. EL 2003) 111a Rn. 1,die annehmen,dass die Norm inerster Linie (!) der Strafverfolgung und Strafvollstreckung dient; wieder anders akzentuierend HK/Gercke 111a Rn. 1; BeckOK/Huber 111a Rn. 1; AnwK-StPO/Lohse 111a Rn. 1; Seier 3 S. 83; Rçßler NJW 1953, 1820, die der Ansicht sind, dass 111a auch (!) der Sicherung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung dient. 3 BGHSt 50, 101 ff. m.w.n.; Bruns GA 1954, 170 f. 4 BVerfG NStZ 1982, 78; Peters 4 S. 450; Krey I Rn. 199; Krumm NZV 2006, 234; a.a. Seebode ZRP 1969, 25 (26); krit. auch Linß S. 79 ff. 5 BVerfG NJW 2001, 357 u. NJW 2005, 1767 f. = NZV 2005, 537; OLG Kçln StV 1991, 248 (249); Meyer- Goßner 111a Rn. 10; AK-StPO/Achenbach 111a Rn. 8a; HK/Gercke 111a Rn. 4; Freyschmidt 9 Rn. 501; Hentschel Fahrerlaubnis Rn f.; Seier 3 S. 84; Angerbauer NJW 1966, 2004; Weihrauch NJW 1971, 829 (830); Kropp JA 1999, 802 (803); Krumm NJW 2004, 1629; Mollenkott DAR 1992, OLG Hamm NZV 2007, 639 = NJW 2007, 3299; NZV 2002, 380; OLG Kçln NZV 1991, 243 (244) = StV 1991, 248 (249); Meyer-Goßner 111a Rn. 1; HK/Gercke 111a Rn. 4; Hering DAR 1954, 178 (179); a.a. LG Frankfurt/M. StV 2003, 69; LG Bückeburg NdsRpfl 1987, 200; LG Frankfurt StV 2003, 69; LG Würzburg StV 2005, OLG Hamm VRS 51 (1976), 43; Meyer-Goßner 111a Rn. 1; LR 23 /Schäfer 111a Rn. 8; AnwK-StPO/ Lohse 111a Rn. 1; BeckOK/Huber Rn. 1; HK-GS/Hartmann Rn. 1; Hentschel 10 Rn. 859; a.a. LG München I DAR 1956, 249; KMR/Müller (34. EL 2003) 111a Rn. 7; Engel DAR 1984, 108 (109). Nach dieser Ansicht soll die vorläufige Entziehung, wenn der Beschuldigte keine Fahrerlaubnis besitzt, als vorläufige Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis zu betrachten sein. 8 Maatz StV 1988, 84 (85); BayObLG JR 1987, 511 (512u. 514) m. Anm. Berz. SK-StPO II Rogall 441

6 111a 1. Buch. Allgemeine Vorschriften Die richterliche Anordnung nach den 111a Abs. 1 und 4 sowie die richterliche Beschlagnahme des Führerscheins nach 94 Abs. 3 werden nach 28 Abs. 3 Nr. 2 und 9 StVG sowie nach 59 Abs. 1 Nr. 4 FeV in das Verkehrszentralregister eingetragen. Die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis begründet darüber hinaus die Mitteilungspflichten nach MiStra Nr. 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 u. 4 i.v.m. 12 ff. EGGVG. Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis vorläuf ig entzogen worden oder sein Führerschein nach 94 in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt worden ist, macht sich nach 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. 9 Das gilt auch, wenn er einer Beschränkung i.s.d. 111a Abs. 1 S. 2 (Rn.# 26 ff.) zuwiderhandelt. 10 Ein Beschuldigter, dem die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, wird unter den Voraussetzungen des 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG also bei Freispruch, Einstellung des Verfahrens oder bei Ablehnung der Erçffnung des Hauptverfahrens entschädigt, wenn er durch die Maßnahme einen Schaden erlitten hat. 11 B. Entstehungsgeschichte 7 111a ist durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom (BGBl. I S. 832) in die Strafprozessordnung eingefügt worden. 12 Vorbilder für diese neuartige Sicherungsmaßnahme vorläufiger Art fanden sich seinerzeit im Wirtschaftsstrafrecht, wo verschiedene gesetzliche Bestimmungen eine Betriebsschließung sowie eine Untersagung bestimmter wirtschaftlicher Betätigungen nicht nur in der abschließenden Sachentscheidung, sondern schon während des laufenden Verfahrens ermçglichten. 13 Im Straf- oder Strafverfahrensrecht gab es keine Norm, die es einem Strafgericht erlaubte, die Fahrerlaubnis vorläuf ig zu entziehen. Dafür war nach 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom (RGBl. I S. 437) die Verwaltungsbehçrde zuständig. 4 enthielt bereits das Merkmal der»ungeeignetheit«, das in der Regel bejaht wurde, wenn eine Straftat in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde. 14 Daraus, dass das Gericht über das Vorliegen der Straftat zu entscheiden hatte, aber nicht gleichzeitig die (vorläuf ige) Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen konnte, ergab sich eine unbefriedigende Situation. 15 Insbesondere Gründe der Prozessçkonomie sprachen dafür, die Feststellungen des Strafrichters über die Persçnlichkeit des Beschuldigten und die Umstände der Tat auch für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nutzbar zu machen und über sie gleichfalls den Strafrichter entscheiden zu lassen. Auf diese Weise sollten auch Kosten für ein paralleles Verwaltungsverfahren vermieden werden. 16 Diese Grundentscheidung machte es notwendig, Regelungen über das Konkurrenzverhältnis von exekutiver und strafrichterlicher Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen S. dazu auch BGHSt 47, 89 (94); KK/Nack 111a Rn Vgl. BGHSt 28, 72 = NJW 1978, Vgl. dazu Schätzler/Kunz 2 StrEG Rn. 63 ff.; Freyschmidt Rn. 557 ff.; vgl. auch T. Schaefer NJW-Spezial 2009, 344 f.; Peters 4 S Zur Entstehung des Gesetzes näher Linß S. 1 ff.; Kuhlemeier S. 61 ff.; LR 25 /Schäfer Vor Rn. 1 (Entstehungsgeschichte); s. auch die Angaben in BGHSt 22, 385 (387 ff.). 13 Näher dazu Eb. Schmidt II Rn. 9 (S. 1358) m.w.n. 14 Schendel S Vgl. dazu Lackner MDR 1953, 73; Schendel S RegE eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr, BT-Drucks. I/2674 S. 8 f.; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehrswesen, BT-Drucks. I/3774 S. 1 f.; Lackner MDR 1953, 73; Hartung DRiZ 1953, 120 ff.; Schendel S Eingeführt wurden Bestimmungen über die Bindung der Verwaltungsbehçrde an strafrichterliche Feststellungen, um divergierende Entscheidungen zwischen dem Gericht und der Verwaltungsbehçrde zu 442 Rogall SK-StPO II

7 8 9 Die Einführung des 111a erwies sich auch vor dem Hintergrund tatsächlicher Entwicklungen als unabdingbar. Die zunehmende Motorisierung hatte zu einem sprunghaften Anstieg von Verkehrsunfällen geführt, 18 bei denen sich herausstellte, dass der maßgebliche Grund für die Unfälle weniger in technischen Mängeln der Fahrzeuge als vielmehr in menschlichem Versagen und in der mangelnden Verkehrsdisziplin lag. 19 Dem Gesetzgeber erschien es daher besonders wichtig, dass nach einer Straftat, bei der eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil in Betracht kommt, ein besonders schneller Zugriff auf den Führerschein mçglich war, um die Öffentlichkeit vor weiteren Gefährdungen zu schützen. 20 Zwar war auch eine Beschlagnahme des Führerscheins nach 94 mçglich, doch galt das bisher nicht bei Internationalen oder ausländischen Führerscheinen. 21 Zudem schrieb man dem Beschluss nach 111a wohl nicht zu Unrecht einen anderen rechtlichen Gehalt und eine stärkere psychologische Wirkung zu als einer Führerscheinbeschlagnahme. 22 Durch Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom (BGBl. I S. 921) erfolgte eine erste ¾nderung des 111a. 23 Die Notwendigkeit für diese Neuregelung ergab sich vornehmlich 24 aus den bis dahin entstanden Meinungsverschiedenheiten, die das rechtliche Verhältnis der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu der vorläuf igen Sicherstellung des Führerscheins nach 94 betrafen. 25 Diese rechtlichen Unstimmigkeiten hatten zu einer unterschiedlichen praktischen Handhabung des 111a in Fällen geführt, in denen der Führerschein am Tatort in Verwahrung genommen oder beschlagnahmt worden war. 26 Teilweise führten die Staatsanwaltschaften nach Einbehaltung des Führerscheins unverzüglich eine gerichtliche Entscheidung über die vorläuf ige Entziehung der Fahrerlaubnis herbei. Andere Staatsanwaltschaften stützten sich auf die Vorschriften über die Nachprüfung der Beschlagnahme nach 98 und hielten daher eine Entscheidung über die vorläuf ige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Beschlagnahme des Führerscheins nicht für erforderlich. Der zuletzt genannte Standpunkt wurde durch die Rechtsprechung nicht selten bestätigt, indem eine vorläuf ige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt wurde, wenn sich der Führerschein auf Grund einer Maßnahme nach 94 in amtlicher Verwahrung befand. Nach dieser Rechtsprechung war die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis hier nicht erforderlich, um die Allgemeinheit vor einer weiteren Gefährdung zu schützen. Andere Staatsanwaltschaften führten dagegen eine Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann herbei, wenn sich der Beschuldigte mit der vorläufigen Maßnahme nach 94 nicht einverstanden erklärte. Soweit die Gerichte in diesen Fällen die Mçglichkeit der vorläuf igen Entziehung der Fahrerlaubnis bejahten, verbanden sie damit im allgemeinen die Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins nach 98. Die Reform des Gesetzes hatte zum Ziel, die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins nach 94 mit der vorläuf igen Entziehung der Fahrerlaubnis sachlich gleichzustelvermeiden; s. dazu den RegE (BT-Drucks. I/2674) S. 9; Schriftlicher Bericht (BT-Drucks. I/3774) S. 2; Hartung DRiZ 1953, 121 f.; Lackner MDR 1953, 74; Schendel S Zahlenangaben dazu bei Bruns GA 1954, RegE (BT-Drucks. I/2674) S. 7; Schriftlicher Bericht (BT-Drucks. I/3774) S. 1; Linß S. 2; Schmidt-Leichner NJW 1953, RegE (BT-Drucks. I/2674) S. 16 f.; Schriftlicher Bericht (BT-Drucks. I/3774) S. 6; Lackner MDR 1953, 74; Linß S In 111a Abs. 3 a.f. wurde daher eine Sonderregelung für den Fall geschaffen, dass der Täter Inhaber eines ausländischen Führerscheines ist. Dieser Absatz stimmt im Wesentlichen mit dem noch heute gültigen Absatz 6 überein. 22 Lackner MDR 1953, 74; Bruns GA 1954, Umfassend dazu Hartung S. 78 ff.; s. auch BGHSt 22, 389 ff. 24 Zur Notwendigkeit der Neufassung s. ausführlich den RegE eines Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs, BT-Drucks. IV/651 S. 30 f. 25 Vgl. RegE (BT-Drucks. IV/651) S. 30 f. 26 RegE (BT-Drucks. IV/651) S. 30. SK-StPO II Rogall 443

8 111a 1. Buch. Allgemeine Vorschriften len. 27 Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt nunmehr nach 111a Abs. 3 zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins, so dass durch die richterliche Entscheidung die Maßnahme nach 94 automatisch»miterledigt«wird. 28 Ferner tritt die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach 111a Abs. 4 an die Stelle der richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme nach Bei der Neufassung des Gesetzes entschloss sich der Gesetzgeber des Weiteren dazu, die Klausel über den Schutz der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung ( 111a Abs. 1 a.f., letzter Hs.) zu streichen. Das sei u.a. deshalb erforderlich, weil diese Klausel für die Beschlagnahme des Führerscheins nicht gelten kçnne, 30 zumal die Feststellung der Ungeeignetheit eines Kraftfahrzeugführers in der Regel auch die Feststellung seiner Gefährlichkeit für den Kraftfahrzeugverkehr enthalte. 31 Zudem wollte der Gesetzgeber den von ihm in der Praxis wahrgenommenen»fehlschluss«, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unzulässig sei, wenn sich der Führerschein aufgrund anderer strafprozessualer Maßnahmen in amtlicher Verwahrung bef indet, entgegentreten. 32 Dieses Räsonnement ist nicht in jeder Beziehung stichhaltig, wie Bruns 33 treffend dargelegt hat und was auch der BGH 34 in der vom Gesetzgeber herangezogenen Entscheidung keineswegs verkannt hat. 35 Tatsächlich hat das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit auch heute noch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit eine gewisse Bedeutung bei der Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen (vgl. dazu Rn.# 19). 36 Durch Art. 2 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGO- WiG) vom (BGBl. I S. 503) wurde 111a nochmals geändert. Eingeführt wurde in 111a Abs. 1 S. 2 die Mçglichkeit, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auszunehmen. Bis dahin war die Ausnahme bestimmter Kraftfahrzeugarten nur bei der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des 42n Abs. 2 StGB a.f. (= 69a Abs. 2 StGB n.f.) zulässig. Ob diese Regelung auf 111a analog angewendet werden konnte, war umstritten. 37 Diese unklare Rechtslage führte vor allem zu der»verkehrspolitisch misslichen Folge«, dass die Anwendung des 111a oftmals unter Berufung auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vçllig unterblieb, wenn eine spätere beschränkte endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen war. 38 Durch die entsprechende Ergänzung des 111a Abs. 1 wurde die- 27 RegE (BT-Drucks. IV/651) S. 30 f.; näher dazu Hartung NJW 1965, 86 (88); Warda MDR 1965, 1 (6); Lackner JZ 1965, 120 (125); Linß S. 6 f. 28 So Warda MDR 1965, RegE (BT-Drucks. IV/651) S. 30; dazu Warda MDR 1965, 6; Nüse JR 1965, 41 (44). 30 RegE (BT-Drucks. IV/651) S RegE (BT-Drucks. IV/651) S. 31 unter Hinweis auf BGHSt 7, 165 ff. 32 RegE (BT-Drucks. IV/651) S GA1954,171;ebensoEb. Schmidt II Rn. 13 (S. 1359). 34 BGHSt 7, 171:»In 111a handelt es sich um eine vorläufige Maßregel, für deren Anordnung andere Gesichtspunkte maßgebend sind als für die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis, auf die erst erkannt werden darf, wenn nach umfassender Prüfung die Nichteignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen feststeht. Das Verfahren nach 111a StPO bietet nicht die Rechtssicherheiten einer Hauptverhandlung. Es ist daher durchaus sinnvoll, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an die besondere Feststellung eines sofortigen, dringenden Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit zu knüpfen.«35 Schon eher lässt sich argumentieren, dass die Schutzklausel schon in der Voraussetzung enthalten ist, dass dringende Gründe für die spätere Entziehung der Fahrerlaubnis sprechen müssen, s. Hartung NJW 1965, 88; ebenso Eb Schmidt Nachtr. I Rn S. dazu auch Hartung DRiZ 1953, 122; Arndt/Guelde 111aAnm.3;Guelde S. 25 f. 37 Vgl. dazu den Schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses zum RegE eines Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG), BT-Drucks. V/1319, BT-Drucks. V/2601 S Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drucks. V/2601) S. 17; s. auch Linß S. 10; Eb. Schmidt Nachtr. II Rn Rogall SK-StPO II

9 sem rechtspolitischen Bedürfnis, das sich insbesondere in ländlichen Regionen bemerkbar machte, Rechnung getragen. Die nachfolgende ¾nderung des 111a durch Art. 21 Nr. 28 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom (BGBl. I S. 469) war rein redaktioneller Natur. Bei dieser ¾nderung wurden lediglich Verweisungen auf geänderte Bestimmungen des StGB angepasst; außerdem erhielt 111a Abs. 6 S. 2 eine präzisiere Formulierung. Seine gegenwärtige Fassung erhielt 111a durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur ¾nderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom (BGBl. I S. 747). Dieses Gesetz verfolgte in erster Linie das Ziel, die EU-Führerscheinrichtlinie 39 in geltendes nationales Recht umzusetzen. Diese Richtlinie beinhaltete die gegenseitige und uneingeschränkte Anerkennung von Führerscheinen aus anderen EU-Mitgliedstaaten auch bei Wohnsitzverlegung des Inhabers. In Umsetzung dieser Richtlinie und zur folgerichtigen Angleichung der Rechtslage bei Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung wurde in 111a Abs. 3 ein neuer Satz 2 angefügt, der die Gleichstellung regelt und bestimmt, dass die Beschlagnahmewirkung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auch bei Führerscheinen von Inhabern aus EU- und EWR-Staaten, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben, eintritt. 40 Zusätzlich wurde 111a Abs. 6 entsprechend angepasst C. Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (Absatz 1) I. Voraussetzungen (Satz 1) Nach 111a Abs. 1 S. 1 setzt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dringende Gründe für die Annahme voraus, dass dem Beschuldigten gemäß 69 StGB die Fahrerlaubnis im Urteil entzogen werden wird. Gegründet werden kann die Entscheidung nur auf verwertbare Beweisergebnisse. Wurde der Beschuldigte vor seiner Vernehmung nicht über sein Schweigerecht belehrt, so ist seine Aussage wenn er der Verwertung widerspricht unverwertbar (näher dazu 136Rn.# 56) Die für die Entziehung der Fahrerlaubnis nçtigen Feststellungen dürfen mithin nicht auf dieser Aussage beruhen. 41 Gefordert ist damit zunächst eine Urteilsprognose. Sie muss die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben. Die Prognose, dass das erkennende Gericht gemäß 44 StGB ein Fahrverbot verhängen wird, genügt ebenso wenig wie die Erwartung, dass es gegen den Beschuldigten, der (noch) keine Fahrerlaubnis besitzt, gemäß 69a Abs. 2 S. 3 StGB eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis anordnen wird. 42 Für die erforderliche Urteilsprognose müssen dringende Gründe sprechen. Gefordert ist damit ein Doppeltes. Erstens müssen dringende Gründe dafür vorhanden sein, dass der Beschuldigte i.s.d. 69 Abs. 1 S. 1 StGB eine rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Das ist der Fall, wenn ein dem dringenden Tatverdacht gemäß 112 Abs. 1 S entsprechende hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Gericht die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen wird Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom über den Führerschein (ABlEG Nr. L 237 S. 1). 40 Vgl. dazu den RegE eines Gesetzes zur ¾nderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BT- Drucks. 13/6914 S. 73, 93 f. 41 LG Koblenz NZV 2002, 422; AG Offenbach StV 1993, OLG Hamm VRS 51 (1976), 43; Hentschel Trunkenheit Rn. 849; ders. DAR 1980, 168 (169 f.); Meyer-Goßner 111a Rn. 1 f.; a.a. LG München I DAR 1956, 249; KMR/Müller (34. El. 2003) 111a Rn. 7; Engel DAR 1984, Zum dringenden Tatverdacht ausführlich Paeffgen bei 112 Rn.# 4ff. 44 Eb. Schmidt Nachtr. I Rn. 4; KK/Nack 111a Rn. 3; Meyer-Goßner 111a Rn. 2; HK/Gercke 111a Rn. 5; AnwK-StPO/Lohse 111a Rn. 3; Schlüchter 2 Rn. 322; Kühne Rn SK-StPO II Rogall 445

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