US-(Re-)Exportkontrollrecht

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1 Oktober Jahrgang Die Zeitschrift für Verantwortliche in der Zoll- und Exportabwicklung Export- und Zollpraxis kompakt Exportkontrolle in mittelständischen Unternehmen Was Sie zum Export in Drittländer wissen sollten! Zollwertermittlung Darstellung der Methode mit praktischen Hinweisen Exporte mit Finanzierungen kombinieren So gelingt die Umsatzsteigerung! Exporte in Krisengebiete Der Umgang mit sanktionierten Ländern Gefahrguttransport Ladungssicherung und Verantwortlichkeiten US-(Re-)Exportkontrollrecht Welchen Beschränkungen Dual-Use-Güter unterliegen ISSN: FORUM VERLAG HERKERT GMBH

2 Gefahrguttransport Ladungssicherung und Verantwortlichkeiten Die praktische Durchführung der richtigen Ladungssicherung bei Warentransporten wirft in der Praxis zahlreiche Probleme auf. Wenn es zu Schäden aufgrund von mangelhafter Ladungssicherung kommt, wird regelmäßig die Frage gestellt: Wer ist dafür verantwortlich, wer haftet? Insbesondere beim Transport gefährlicher Güter kann eine falsche oder mangelhafte Ladungssicherung zu Bußgeldern und strafrechtlichen Konsequenzen führen. Wird Gefahrgut transportiert, sind die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter anzuwenden. Nach 29 Abs. 1 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB) sind Verlader und Fahrzeugführer für die Ladungssicherung verantwortlich. Konstellationen beim Gefahrguttransport In diesem Zusammenhang ist besonderer Augenmerk darauf zu legen, dass die Gefahrgutvorschriften eine vom Handelsgesetzbuch (HGB) abweichende Terminologie benutzen: Wenn es zu Teilentladungen kommt, muss der Verlader dem Fahrzeugführer ggf. geeignetes Sicherungsmaterial mitgeben. industrieblick fotolia.com Absender 2 Ziff. 1 GGVSEB definiert als Absender diejenigen, zwischen denen ein Beförderungsvertrag (= andere Bezeichnung für Frachtvertrag) abgeschlossen wird. Beförderer Als Beförderer wird derjenige definiert, der das Fahrzeug für die Ortsveränderung des gefährlichen Gutes verwendet (Kapitel ADR/RID/ADN). Verlader Verlader ist, wer als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert (vgl. 2 Ziff. 3 GGVSEB). Daneben kennen die Gefahrgutvorschriften den Begriff des Fahrzeugführers. Wird ein Spediteur eingesetzt, hat dieser die Aufgabe, den Transport zu organisieren. Er hat dafür zu sorgen, dass die Ware zu einem bestimmten Zeitpunkt befördert wird. Zwischen den Parteien wird ein Speditionsvertrag gem. 453 HGB abgeschlossen, der den Spediteur zur Besorgung der Versendung des Gutes und den Versender zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Falls der Spediteur sich entscheidet, die Beförderung nicht von einem anderen durchführen zu lassen, sondern im Selbsteintritt fährt, dann hat er gleichzeitig die Rechte und Pflichten eines Frachtführers (vgl. 458 HGB). In jedem Fall sicher, ist seine Haftung für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entstehen, im Wesentlichen entsprechend der Frachtführerhaftung, vgl. 461 HGB. Besonderheit Gefahrgutrecht Nach der Terminologie des Gefahrgutrechts ist der Spediteur, mit dem ein Speditionsvertrag und kein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde, gem. 2 Ziff. 1 GGVSEB Absender und wenn er im Selbsteintritt fährt, zusätzlich Beförderer. Gemäß GGVSEB gilt der Beförderer als Absender, wenn kein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde. Der bereits erwähnte Versender ist nach gefahrgutrechtlicher Terminologie Verlader. 30 Zoll.Export 10/15

3 In Einzelverträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen werden darüber hinaus Begriffe wie z. B. Kunde, Auftragsnehmer etc. verwendet. Die Beispiele in den Schaubildern verdeutlichen die bisher benutzten Begriffe. Selbstverständlich sind weitere Varianten möglich, z. B., wenn weitere Unterfrachtführer in der Transportkette eingeschaltet sind. Anhand der Beispiele zeigt sich auch, dass sich die Pflichten zur Ladungssicherung nach HGB und GGVSEB eindeutig nur feststellen lassen, wenn klar ist, welche Art von Vertrag zustande gekommen ist. Beauftragte Personen Zu den bereits erläuterten Begriffen Verlader, Absender und Beförderer sei noch erwähnt, dass sie stellvertretend für die Verantwortlichen der Unternehmen, in denen die entsprechenden Handlungen durchgeführt werden bzw. die dort eingesetzten sog. beauftragten Personen nach 9 Abs. 2 OWiG, stehen (z. B. Transporteur Flow als Beförderer, Verlademeister Meier oder der Chem SE als beauftragte Person des Verladers). Verantwortung zur Ladungssicherung Der gefahrgutrechtlichen Verantwortung zur Ladungssicherung liegt die im Unterab-schnitt ADR/RID formulierte Pflicht zugrunde, die besagt: zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z. B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen/ Wagen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstücks kommt. Folgen bei Verstößen Der Verstoß gegen die gefahrgutrechtlichen Ladungssicherungspflichten kann mit einem Bußgeld von bis zum Euro geahndet werden. Der Regelsatz, der von fahrlässiger Begehung, normalen Tatumständen und mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ausgeht, beträgt 300 Euro für Fahrzeugführer und bis 500 Euro für Verlader nach RSEB (Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt [GGVSEB] und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen). Neu ist, dass ein Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten auch mit einem Punkt belegt werden kann. Die neue Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat Punktestufen wie folgt eingeführt: Die Fahrzeuge/Wagen oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug/Wagen oder Container so zurückzuhalten (z. B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Anhand der Beispiele zeigt sich, dass sich die Pflichten zur Ladungssicherung nach HGB und GGV- Versandstücke verändert wird oder die SEB eindeutig nur feststellen lassen, wenn klar ist, welche Art von Vertrag zustande gekommen ist Quelle: Mann

4 Die Risiken für die am öffentlichen Verkehr teilnehmende Allgemeinheit sollten für die Beteiligten Grund genug sein, um auf eine ordnungsgemäße Ladungssicherung hinzuwirken. Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit isolierter Sperre mit drei Punkten Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis und ohne isolierte Sperre oder als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten oder verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt Die genaue Punkteregelung für Ladungssicherungsverstöße mit Gefahrgut findet sich in der Anlage zu 13 FeV. Aus Nr. 102 BKatV erwachsen die Pflichten, dass die Ladung oder Ladeeinrichtung so zu verstauen oder zu sichern ist, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen kann. Im Ergebnis können verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ladungssicherungsverstöße mit einem Punkt belegt werden. Die Verpflichtung des Verladers zur Beachtung der Vorschriften über die Handhabung und Verstauung von Versandstücken gilt bei der Gefahrgutbeförderung nach einem Urteil des OLG Koblenz nicht nur bis zur Übergabe an den Fahrzeugführer. Achtung: Wenn sich erkennen lässt, dass es zu Teilentladungen kommt, ist der Verlader für die ordnungsgemäße Ladungssicherung während der gesamten Beförderung mit verantwortlich. Das bedeutet, er muss dem Fahrzeugführer ggf. geeignetes Sicherungsmaterial mitgeben, damit eine vorschriftsmäßige Sicherung auch nach der Teilentladung möglich ist. Im Entwurf der neuen RSEB heißt es deshalb: Belädt der Fahrzeugführer nicht selbst, so bleibt er im Rahmen der zumutbaren Einwirkungsmöglichkeiten neben demjenigen, der tatsächlich belädt, verantwortlich. Von dem Fahrzeugführer ist zu verlangen, dass er vor Abfahrt die Ladungssicherung durch äußere Besichtigung prüft und während der Fahrt erkennbare Störungen behebt oder beheben lässt. Coloures-pic fotolia.com Gefahrguttransport nach StVO Neben diesen spezialgesetzlichen Regelungen zum Gefahrguttransport bestimmen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO). So besagt 22 Abs. 2 StVO zwar generalklauselartig, dass die Ladung verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen besonders zu sichern ist, sie lässt aber offen, wer die Ladungssicherung im Einzelnen durchzuführen hat. Aus der Vorschrift des 22 StVO könnte sich der Rückschluss ziehen lassen, dass jeder, der für den Ladevorgang verantwortlich ist (z. B. Leiter der Ladearbeiten), die genannten Sorgfaltspflichten erfüllen muss, da ein Adressat der Vorschrift nicht genannt ist. Bei der Antwort auf die Frage, was in diesem Zusammenhang verantwortlich sein bedeutet, kann in Anlehnung an die Begriffsbestimmungen für beauftragte Personen nach 9 Abs. 2 OWiG zurückgegriffen werden. Das hat zur Folge, dass der verantwortlich ist, dem ausdrücklich oder durch seine Funktion vom Unternehmer Verantwortung hier: für die Ladungssicherung zugewiesen wurde und dabei eigenverantwortlich tätig wird. Beispielsweise kann dies der Leiter der Ladearbeiten oder der Fuhrparkleiter sein. Diese Auffassung ist allerdings zweifelhaft. Die Rechtsprechung geht sogar noch weiter, da sie den Kreis der Verantwortlichen für eine korrekte Ladungssicherung nach 22 StVO ausweitet. In verschiedenen Urteilen wurde und wird immer wieder betont, dass für eine ordnungsgemäße tatsächliche Ladungssicherung insbesondere derjenige verantwortlich ist, der unter eigener Verantwortung das Fahrzeug beladen hat. Pflichten des Fahrzeughalters Die gesetzliche Verantwortungszuweisung erfolgt an den Fahrzeugführer. Diese 32 Zoll.Export 10/15

5 wird durch die des Fahrzeughalters nach der StVZO ergänzt. Seine Verantwortung ergibt sich direkt aus 31 Abs. 2 StVZO, wonach er die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen [darf], wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist, oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung leidet. Daraus lässt sich der Rückschluss ziehen, dass der Fahrzeughalter zur Mitgabe von Ladungssicherungsmaterial verpflichtet ist, d. h., er den Fahrzeugführer in die Lage versetzen muss, eine ordnungsgemäße Ladungssicherung überhaupt durchzuführen. Der Fahrzeughalter ist (in seiner Eigenschaft als Unternehmer i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung) nach 3, 22 Abs. 1, Satz 3 BGV D 29 zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Pritschenaufbauten und von Tiefladern mit Verankerungen zu Ladungssicherung (Zurrpunkte entsprechend DIN Teil 1) verpflichtet. Verstöße gegen die in der StVO verankerte Ladungssicherung sind gemäß 49 Abs. 1 Nr. 21 und Nr. 22 StVO Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Nach den vorhergehenden Ausführungen kann Empfänger des Bußgeldbescheids wegen Vernachlässigung der Pflicht zur Ladungssicherung nach Straßenverkehrsrecht also neben dem für den Ladevorgang verantwortlichen insbesondere auch der Fahrer und der Halter sein. Fazit Ein pflichtwidriger Verstoß gegen die gefahrgutrechtliche Ladungssicherungspflicht nach Abschnitt ADR kann also bei einer Gefährdung bis zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Die Risiken für die am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Allgemeinheit und die Androhung einer Strafverfolgung sollten für alle am Transport Beteiligten Grund genug sein, um auf eine ordnungsgemäße Ladungssicherung hinzuwirken. Ulrich Mann ist Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht und seit 2008 Mitglied der Geschäftsleitung bei GBK GmbH Global Regulatory Compliance. Er verfügt über 20 Jahre Erfahrung in den Bereichen Logisitk, Gefahrgut und Vertrieb (national und international) und berät Kunden zu allen Fragen beim Umgang mit Gefahrgut und Gefahrstoffen. Kontakt: Advertorial 33

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