Betriebsvereinbarungen Beschäftigungsverhältnis Kontrollmaßnahmen Arbeitnehmerdaten Datenabgleich
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- Susanne Bayer
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1 BEITRAGE TIM WYBITUL Wie geht es weiter mit dem Beshäftigtendatenshutz? Überblik über die vorgeshlagenen Neuregelungen und Empfehlungen zur rashen Umsetzung Betriebsvereinbarungen Beshäftigungsverhältnis Kontrollmaßnahmen Arbeitnehmerdaten Datenabgleih Die Regierungskoalition hatte nun shon zweimal angekündigt, noh Anfang 2013 das lange geplante Gesetz zur Regelung des Beshäftigtendatenshutzes zu verabshieden. Der Entwurf sieht u.a. vor, dass Einwilligungen und Betriebsvereinbarungen den Umgang mit Beshäftigtendaten nur noh in eingeshränktem Umfang erlauben sollen. Das Vorhaben ist auf breite Kritik der Opposition und der Gewerkshaften gestoßen und wurde daher mehrfah wieder von der Tagesordnung des Bundestages abgesetzt. Aber auh Arbeitgeberverbände wenden sih strikt gegen einzelne Regelungen des Gesetzentwurfs. Der vorliegende Überblik fasst die geplanten Neuregelungen sowie die hierzu geäußerten Kritikpunkte in knapper Form zusammen. Der Beitrag gibt zudem Empfehlungen, wie der Gesetzgeber berehtigte Vorwürfe auh kurzfristig noh ausräumen könnte. The government oalition had announed twie that it would pass the long planned At on the Regulation of Employee Data Protetion [ Gesetz zur Regelung des Beshäftigtendatenshutzes ] early Among other things, the draft stipulates that onsents and works agreements shall only permit the handling of employee data in a limited sope. The projet is broadly ritiized by the opposition and the trade unions and still has not passed the Bundestag. However, also employers assoiations are stritly opposed to individual provisions within the draft bill. The overview at hand will briefly summarize the planned new rules, as well as the ritiism stated in this regard. Further, this artile gives reommendations on how the legislator ould also rapidly lear justified reproahes. I. Der geltende Beshäftigtendatenshutz Die derzeit noh geltende Regelung zum Arbeitnehmerdatenshutz wurde 2009 von der großen Koalition am Ende der damaligen Legislaturperiode verabshiedet. 1 Auh die damalige Einführung des alten 32 BDSG wurde massiv kritisiert 2 und wird von Experten teilweise als gesetzgeberisher Shnellshuss 3 bewertet. Bereits 2009 stellte der Gesetzgeber klar, dass die damals geshaffene Vorshrift nur eine Übergangsregelung sein sollte. Derzeit gilt für den Umgang mit Arbeitnehmerdaten noh die sehr allgemein gehaltene Vorshrift des 32 BDSG. Danah dürfen Arbeitgeber personenbezogene Daten ihrer Beshäftigten nur dann erheben und verwenden, wenn dies für Zweke des Beshäftigungsverhältnisses erforderlih ist. Das Gesetz verrät jedoh niht, was erforderlih sein soll und was niht. Allerdings gibt die Gesetzesbegründung zu 32 1 BT-Drs. 16/ Vgl. etwa Deutsher Anwaltverein (DAV), Stellungnahme des Deutshen Anwaltvereins durh den Arbeitsrehtsausshuss in Abstimmung mit dem Informationsrehtsausshuss zum Arbeitnehmerdatenshutz, abrufbar unter: n.de/downloads/stellungnahmen/sn-10/sn0210.pdf. 3 Wank, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsreht, 12. Aufl. 2012, 32 BDSG Rdnr BT-Drs. 16/13657, S Vgl. Wybitul, BB 2010, 1085 ff. 6 Vgl. z.b. zu Videoüberwahungen durh Unternehmen: he.de/wirtshaft/ueberwahungsvideos-lidl-kunden-fuehlen-sih-bespitzelt und Wortbeitrag von Knieper, in: Tinnefeld/Petri/Brink, MMR 2011, Vgl. z.b. zu unzulässigen Ermittlungsmaßnahmen durh Abgleih von Verbindungsdaten bei Telekommunikation: kom-datenspion-belastet-zumwinkel-und-rike-der-auftrag-kam-von-ganz-oben Vgl. z.b. zu Massensreenings zu Compliane-Zweken: he.de/wirtshaft/deutshe-bahn-mehdorn-vershweigt-weiteren-daten-skandal BDSG einen wertvollen Hinweis zur Bestimmung des Begriffs der Erforderlihkeit i.r.d. Beshäftigtendatenshutzes. Nah der Gesetzesbegründung entspriht die jetzige gesetzlihe Regelung den bislang von der Rehtsprehung entwikelten Grundsätzen zum Datenshutz im Beshäftigungsverhältnis. 4 Daher wird bei der Auslegung des Begriffs der Erforderlihkeit oft auf die umfangreihe Rehtsprehung der Arbeitsgerihte zu Kontrollmaßnahmen im Arbeitsverhältnis zurükgegriffen. 5 Allerdings ist diese Rehtsprehung immer auf einen Einzelfall bezogen. Zudem kann niht jeder Rehtsanwender sämtlihe Entsheidungen zum Umgang mit Arbeitnehmerdaten kennen. Die derzeit geltende shwammige Regelung führt zu großer Rehtsunsiherheit - für Arbeitgeber, Betriebsräte und Beshäftigte ist es daher sehr shwer, zu beurteilen, welher Umgang mit Arbeitnehmerdaten erlaubt ist. II. Warum wir eine gesetzlihe Neuregelung brauhen Die gegenwärtige Rehtslage ist niht nur für Beshäftigte untragbar. Die derzeitige Regelung des Beshäftigtendatenshutzes birgt auh für Arbeitgeber hohe Risiken. Übershreitet ein Unternehmen die - sehr shwammige - Grenze des Erlaubten, drohen erheblihe Nahteile. Jeder einzelne Datenshutzverstoß kann zu Unterlassungsverfügungen, Bußgeldern von bis zu a ,, Shadensersatzforderungen und erheblihen Rufshäden für das Unternehmen führen. Geraten Fälle von unzulässiger Videoüberwahung 6, Bespitzelung von Arbeitnehmern 7 oder unerlaubten Massensreenings 8 in die Presse, kann allein der Verlust an Kundenvertrauen und Mitarbeitermotivation Shäden in Millionenhöhe verursahen. Klare gesetzlihe Regelungen wären daher für Arbeitgeber sehr wihtig. Aber auh Be- ZD 3/2013 Wybitul: Wie geht es weiter mit dem Beshäftigtendatenshutz? 99
2 shäftigte und Betriebsräte haben ein großes Interesse daran, zu wissen, welhe Beshäftigtendaten Arbeitgeber erheben und verarbeiten dürfen. Dementsprehend fordern Datenshützer seit Jahrzehnten eine gesetzlihe Regelung des Beshäftigtendatenshutzes. 9 Auh die Pläne der EU-Kommission für eine einheitlihe europaweite Datenshutz-Grundverordnung (DS-GVO) sprehen niht gegen die geplante Neuregelung des deutshen Beshäftigtendatenshutzes. Ganz im Gegenteil: Art. 82 des Entwurfs der DS- GVO sieht sogar ausdrüklih vor, dass die einzelnen Mitgliedstaaten Sonderregelungen für den Arbeitnehmerdatenshutz verabshieden dürfen. III. Der Gesetzentwurf zum Beshäftigtendatenshutz Der momentan vorliegende Gesetzentwurf zur Regelung des Beshäftigtendatenshutzes soll die für Arbeitgeber und Beshäftigte nötige rehtlihe Klarheit bringen. Dieser mehrmals überarbeitete Entwurf in seiner Fassung vom Januar 2013 beruht im Wesentlihen auf einem Kabinettsbeshluss von Seitdem wird in Berlin um einzelne Regelungen gestritten. Die Regierungskoalition will einen neuen Unterabshnitt in das BDSG einfügen. 14 neue Paragrafen sollen künftig regeln, welhe Daten ihrer Beshäftigten Arbeitgeber für Zweke des Beshäftigungsverhältnisses erheben, verarbeiten und nutzen dürfen. 1. Überblik über den Gesetzentwurf Die geplanten Vorshriften zur Regelung des Beshäftigtendatenshutzes sind eher kompliziert und niht leiht verständlih. Der Gesetzgeber will einen neuen Unterabshnitt in das BDSG einfügen. Shon die bisherige Fassung des BDSG galt als unübersihtlih und wenig anwenderfreundlih. Durh die neu eingefügten Paragrafen wird die Gesetzeslage noh komplexer als bisher. Allerdings steht auh zu erwarten, dass die Arbeitsgerihte und die Aufsihtsbehörden für den Datenshutz sehr bald Vorgaben formulieren werden, die Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Spielregeln nutzen können. Der vorliegende Überblik soll dem Rehtsanwender die Umsetzung der neuen gesetzlihen Anforderungen erleihtern. Nah gründliher Durhsiht des momentan vorliegenden Entwurfs stellt der Leser fest, dass die Erlaubnisnormen in den neuen Vorshriften stets einen verhältnismäßigen Umgang mit Beshäftigtendaten fordern. Neben allgemeinen Vorgaben zum künftigen Umgang mit Beshäftigtendaten soll der Entwurf auh eine Reihe von besonders problematishen Datenerhebungen ausführlih regeln. Dies betrifft u.a. das Sammeln von Informationen ohne Kenntnis des Beshäftigten, 11 Datenabgleihe zur Aufdekung von Straftaten sowie Videoüberwahungen. Der derzeit vorgeshlagene Entwurf maht auh Vorgaben für das Verwenden von Daten aus Telefongesprähen oder s. Er erleihtert zudem den Austaush von Beshäftigtendaten zwishen Konzernunternehmen, etwa im Rahmen konzernweiter Personaldatenbanken. Zudem sollen neue Informationspflihten des Arbeitgebers für ein hohes Maß an Transparenz sorgen. Beshäftigte würden dadurh künftig besser als bisher darüber Besheid wissen, was genau ihr Arbeitgeber mit ihren Daten maht. 2. Einzelne Regelungen des neuen Gesetzentwurfs Der nahstehende Abshnitt beshreibt die wesentlihen Punkte des derzeit diskutierten Vorshlags für ein Gesetz zur Regelung des Beshäftigtendatenshutzes und zeigt die Folgen der vorgeshlagenen Regelungen auf. a) Geltung nur für Zweke des Beshäftigungsverhältnisses Die Anwendung der geplanten 32-32m BDSG-E ist auf den Umgang mit personenbezogenen Daten für Zweke des Beshäftigungsverhältnisses beshränkt. Erhebt und verwendet ein Arbeitgeber personenbezogene Daten für andere Zweke, so gelten die allgemeinen Vorshriften des BDSG. 12 Jeder Umgang mit Beshäftigtendaten für Zweke des Beshäftigungsverhältnisses unterliegt den Anforderungen der 32-32m BDSG; es kommt niht darauf an, ob die Daten automatisiert oder dateimäßig i.s.v. 3 Abs. 2 und Abs. 3 BDSG erhoben werden. b) Betriebsvereinbarungen zum Datenshutz Betriebsvereinbarungen zum Datenshutz können nah derzeit geltendem Reht Regelungen vorsehen, die es Arbeitgebern erlauben, Daten von Arbeitnehmern zu erheben, zu verarbeiten undzunutzen. 13 Nah der bisherigen Rehtsprehung des BAG können Betriebsrat und Arbeitgeber sogar Betriebsvereinbarungen abshließen, die einen geringfügig niedrigeren Shutz von Arbeitnehmerdaten vorsehen als die gesetzlihen Vorshriften. 14 Dies soll künftig niht mehr möglih sein. 32l Abs. 5 BDSG-E shließt es aus, dass Betriebsvereinbarungen zu Lasten der Beshäftigten von den neuen Regelungen zum Beshäftigtendatenshutz abweihen. ) Einwilligungen Einwilligungen sollen den Umgang mit Beshäftigtendaten nur noh dann erlauben können, wenn dies in den 32-32m BDSG-E ausdrüklih vorgesehen ist oder der Beshäftigte hierdurh wirtshaftlihe oder rehtlihe Vorteile erlangt, z.b. bei Betriebsrenten, Aktienoptionsprogrammen oder anderen freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers, vgl. 32l Abs. 1 und 2 BDSG-E. Hier fragt man sih bei Durhsiht der vorgeshlagenen Regelung, wie direkt der dem Beshäftigten in Aussiht gestellte Vorteil sein muss. d) Umgang mit Bewerberdaten Das geplante Gesetz zur Regelung des Beshäftigtendatenshutzes soll in 32 BDSG-E und in 32a BDSG-E regeln, welhe Daten Arbeitgeber vor Begründung eines Beshäftigungsverhältnisses erheben dürfen. Grundsätzlih soll das Sammeln von Beshäftigtendaten nur zulässig sein, soweit die Kenntnis dieser Daten erforderlih ist, um die Eignung des Beshäftigten für die vorgesehenen Tätigkeiten festzustellen. Besonders sensitive Daten dürfen Arbeitgeber nur dann erheben, wenn diese wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentlihe und entsheidende beruflihe Anforderung darstellen. Jede Datenerhebung vor Begründung eines Beshäftigungsverhältnisses muss verhältnismäßig sein. 15 Die so erhobenen Beshäftigtendaten dürfen Arbeitgeber nur verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlih ist, um die Eignung des Beshäftigten für die vorgesehene Tätigkeit festzustellen oder um über die 9 Vgl. u.a. Entshließung der Konferenz der Datenshutzbeauftragten der Länder und des Bundes v. 16./ in Würzburg: Beshäftigtendatenshutz stärken statt abbauen. 10 Eine umfassende Kommentierung des Kabinettsentwurfs, vgl. Wybitul, Hdb. Datenshutz im Unternehmen, 1. Aufl. 2011, S. 411 ff. sowie bei Tinnefeld/Petri/ Brink, MMR 2010, e Abs. 2 ff. BDSG-E Abs.3Satz3BDSG-E. 13 BAG BB 1986, 2333 ff; Wybitul (o. Fußn. 9), Rdnr. 221; eine weiterführende Darstellung zu Umfang und Einzelheiten von Betriebsvereinbarungen als Erlaubnis zurdatenverarbeitungnah 4Abs. 1BDSGgibtThüsing, Arbeitnehmerdatenshutz und Compliane, 1. Aufl. 2010, Rdnr. 102 ff. 14 BAG BB 1986, 2333 ff Abs.7BDSG-E. 100 Wybitul: Wie geht es weiter mit dem Beshäftigtendatenshutz? ZD 3/2013
3 Begründung des Beshäftigungsverhältnisses mit dem Bewerber zu entsheiden. 16 e) Erheben von Beshäftigtendaten im laufenden Beshäftigungsverhältnis Nah 32 BDSG-E dürfen Arbeitgeber im laufenden Beshäftigungsverhältnis Beshäftigtendaten nur dann erheben, wenn dies für die Durhführung, Beendigung oder Abwiklung des Beshäftigungsverhältnisses erforderlih ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Kenntnis dieser Daten für den Arbeitgeber erforderlih ist, um gesetzlihe Pflihten zu erfüllen, um gegenüber dem Beshäftigten bestehende Pflihten zu erfüllen oder um die gegenüber dem Beshäftigten bestehenden Rehte des Arbeitgebers wahrzunehmen. Diese Arbeitgeberpflihten sollen insbesondere auh Verhaltens- und Leistungskontrollen umfassen. f) Verwenden bereits erhobener Beshäftigtendaten Arbeitgeber sollen Beshäftigtendaten im laufenden Beshäftigungsverhältnis nur verarbeiten oder nutzen dürfen, soweit diese Informationen rehtmäßig erhoben wurden oder hätten erhoben werden dürfen. Zudem muss die Verarbeitung oder Nutzung der in Frage stehenden Beshäftigtendaten für die Erfüllung von Zweken des Beshäftigungsverhältnisses erforderlih sein. Ferner muss das Verarbeiten oder Nutzen der fraglihen Beshäftigtendaten stets nah Art und Ausmaß im Hinblik auf den verfolgten Zwek des Beshäftigungsverhältnisses verhältnismäßig sein. Dies bedeutet, dass der fraglihe Umgang mit den Beshäftigtendaten zur Erfüllung der zu verwirklihenden Zweke des Beshäftigungsverhältnisses geeignet sein muss, das mildeste aller gleih effektiven Mittel zur Verwirklihung dieses Zweks darstellt und zudem im Hinblik auf die berührten Persönlihkeitsrehte des Beshäftigten angemessen ist. Diese Angemessenheit setzt eine umfassende und sorgfältige Interessenabwägung zwishen den vom Arbeitgeber verfolgten Zweken des Beshäftigungsverhältnisses und dem Reht des Beshäftigten auf informationelle Selbstbestimmung voraus. g) Einzelne Regelungen für Sonderfälle Neben den beshriebenen allgemeinen Regelungen enthält das neue Gesetz zur Regelung des Beshäftigtendatenshutzes eine Vielzahl von Spezialregelungen, etwa 16 32b Abs. 1 und Abs. 2 BDSG-E. 17 Vgl. etwa nternehmen-arbeitnehmer-duerfen-niht-mehr-heimlih-gefilmt-werden html Bundesvereinigung der Deutshen Arbeitgeberverbände (zeitlih jeweils vor den Änderungen des Entwurfs durh die BT-Drs. 17(4)636 des Innenausshusses v ): Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beshäftigtendatenshutzes und anderen Entwürfen, abrufbar unter: ber.de/www/arbeitgeber.nsf/res/stn_bdsg.pdf/$file/stn_bdsg.pdf; sowie: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beshäftigtendatenshutzes Bewertung der Formulierungsvorshläge, abrufbar unter: geber.nsf/res/bewertung_bdsg.pdf/$file/bewertung_bdsg.pdf DGB, Bewertung der Änderungsvorshläge zum Beshäftigtendatenshutzgesetz v , abrufbar unter: a-5e24-11e2-831e-00188b4d422/file/bewertung-nderungsvorshlaege-besha eftigtendatenshutzgesetz.pdf; z-in-unternehmen-dgb-kritisiert-plaene-zur-offenen-videoueberwahung zum Abgleih von Beshäftigtendaten zur Aufdekung von Straftaten oder zur Erfüllung gesetzliher Prüf- oder Kontrollpflihten, zur Datenerhebung ohne Kenntnis des Beshäftigten, zu Videoüberwahungen niht öffentlih zugängliher Betriebsstätten, zum Einsatz von Ortungssystemen, zum Einsatz biometrisher Verfahren, zur Nutzung von TK-Diensten, zu Unterrihtungspflihten bei Datenpannen, zu Mitteilungspflihten gegenüber Dritten, denen der Arbeitgeber Beshäftigtendaten übermittelt hat, sowie zur Einshränkung von Einwilligungen im Beshäftigungsverhältnis. Ferner shafft der Gesetzgeber mit 32m BDSG-E eine Regelung, welhe die Übermittlung von Beshäftigtendaten zwishen verbundenen Unternehmen erleihtern wird. Viele Arbeitgeber dürfte auh überrashen, dass der Entwurf eine Meldepfliht gegenüber den Beshäftigten bei Datenpannen unabhängig davon vorsieht, ob shutzwürdige Interessen der von der Datenpanne betroffenen Beshäftigten bedroht sind, 32j BDSG-E. Diese Regelung wird Unternehmen wohl vor einige organisatorishe Herausforderungen stellen. IV. Kritik von Gewerkshaften und Arbeitgeberverbänden Regierungspolitiker kündigten zunähst an, das Gesetz noh im Januar 2013 verabshieden zu wollen. 17 Dies führte zu heftigen Reaktionen. Sowohl Interessenvertreter der Arbeitgeber als auh der Arbeitnehmer kritisieren den derzeit vorgelegten Entwurf sharf. Den Gewerkshaften gehen die vorgeshlagenen Regelungen niht weit genug, einige Arbeitgeberverbände finden sie zu weitgehend. Von Arbeitgeberseite 18 wird vor allem kritisiert, dass die Möglihkeit eingeshränkt werde, dass Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen von Betriebsvereinbarungen Regelungen zum Erheben und Verwenden von Arbeitnehmerdaten shaffen. Zudem verwende der Entwurf zu viele unbestimmte Rehtsbegriffe, wie etwa den der Angemessenheit. 19 Die Kritik der Gewerkshaften 20 geht noh deutlih weiter. Der ver.di-vorsitzende etwa spriht von einem Arbeitnehmer-Ausforshungsgesetz, das die Rehte der Beshäftigten in unzumutbarer Weise einshränke. Er fordert ein eigenes Beshäftigten-Datenshutzgesetz, welhes die grundgesetzlih geshützten Persönlihkeitsrehte von Arbeitnehmern tatsählih sihere. 21 V. Ist die Kritik an dem Entwurf berehtigt? Eine ganze Reihe der gegen den Entwurf zur Regelung des Beshäftigtendatenshutzes vorgebrahten Vorbehalte sind berehtigt. Andererseits muss man auh feststellen, dass viele der gegen den Gesetzentwurf vorgebrahten Vorbehalte durhaus den Eindruk erweken, eher politish motiviert zu sein. Wenn sih sowohl Arbeitgeberverbände als auh Arbeitnehmervertreter gegen einzelne Regelungen des Entwurfs wenden, spriht das niht zwingend dagegen, dass der Entwurf im Ergebnis einigermaßen ausgewogen ist. Der Gesetzentwurf ist jedoh shwer verständlih und unübersihtlih strukturiert. Viele Kritikpunkte dürften so auh darauf zurükgehen, dass einzelne Regelungen nur mit Vorkenntnissen und einigem Aufwand nahvollziehbar sind. Zudem ist es siherlih einfaher, den Entwurf wegen seiner umständlihen Sprahe, den vielen Verweisungen und Fahbegriffen abzulehnen, als die umfangreihen Vorshriften mühsam durhzuarbeiten. ZD 3/2013 Wybitul: Wie geht es weiter mit dem Beshäftigtendatenshutz? 101
4 In dieser Beziehung muss man leider festhalten, dass es dem Gesetzgeber bislang niht gelungen ist, eine leiht nahvollziehbare Regelung zu shaffen. Diese Kritik gilt allerdings auh für die von anderen Parteien bislang vorgelegten Gesetzentwürfe. VI. Was könnte der Gesetzgeber besser mahen? Der derzeit diskutierte Gesetzentwurf hat eindeutig noh Raum für Verbesserungen. Allerdings ließen sih Verbesserungen wohl auh mit realistishem Aufwand umsetzen. Der nahstehende Überblik beshreibt einige Änderungsvorshläge, die geäußerte Kritikpunkte ausshließen oder abmildern könnten. 1. Verhältnismäßigkeit des Umgangs mit Beshäftigtendaten Eine überarbeitete Fassung des Entwurfs sollte deutlih hervorheben, dass das Erheben und Verwenden von Beshäftigtendaten stets verhältnismäßig sein muss und dass jeder unverhältnismäßige Umgang mit Beshäftigtendaten ausgeshlossen ist. Dies würde auh den Vorwurf entkräften, das Gesetz erlaube unangemessene Kontrollmaßnahmen. Es ist zwar zu begrüßen, dass bereits die jetzige Fassung der geplanten Neuregelung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Ekpfeiler des neuen Beshäftigtendatenshutzes betont. Danah muss der Umgang mit Beshäftigtendaten nah Art und Ausmaß im Hinblik auf den vom Arbeitgeber jeweils verfolgten Zwek des Beshäftigungsverhältnisses verhältnismäßig sein. Arbeitgeber müssen daher shutzwürdige Interessen der Beshäftigten stets angemessen berüksihtigen. Unterlaufen Arbeitgebern Fehler bei dieser Interessenabwägung, riskieren sie unter anderem erheblihe Rufshäden und Bußgelder von bis zu a , pro Fall. Allerdings sollte der Gesetzgeber noh sehr viel deutliher als in der bisherigen Entwurfsfassung betonen, dass jeder unverhältnismäßige Umgang mit Beshäftigtendaten unzulässig ist. Die derzeit diskutierte Gesetzesfassung sieht in den einzelnen Regelungen zum Erheben und Verarbeiten von Beshäftigtendaten vor, dass der Umgang mit Daten verhältnismäßig 22 oder angemessen sein muss bzw. dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen dürfen, dass shutzwürdige Interessen des Betroffenen am Ausshluss der Datenerhebung überwiegen 23.Eineentsprehende Regelung könnte etwa wie folgt lauten: Der Umgang mit Beshäftigtendaten ist unzulässig, soweit er niht im Hinblik auf den Zwek nah Art und Umfang verhältnismäßig ist. 2. Sprahlihe Shwähen Der Gesetzentwurf ist umständlih geshrieben. Vor allem verwendet er teilweise viel zu lange Sätze. Dieser Fehler ließe sih beheben, ohne den Inhalt der Regelungen dadurh zu verändern. Dies zeigt sih etwa in 32f Abs. 1 Satz 1 BDSG-E reht deutlih: Die Beobahtung niht öffentlih zugängliher Betriebsgelände, Betriebsgebäude oder Betriebsräume (Betriebsstätten) mit optish-elektronishen Einrihtungen (Videoüberwahung), die auh zur Erhebung von Beshäftigtendaten geeignet ist, ist nur zulässig zu Zweken der Betriebs-, Arbeits- oder Produktsiherheit, zur Absiherung wesentliher Betriebsabläufe oder zum Shutz bedeutender Rehtsgüter, insbesondere 1. zur Zutrittskontrolle, 2. zur Wahrnehmung des Hausrehts, 3. zum Shutz des Eigentums, 4. zur Siherheit des Beshäftigten, 5. zur Siherung von Anlagen, 6. zur Abwehr von Gefahren für die Siherheit des Betriebes, 7. zur Qualitätskontrolle, soweit diese rehtlih verpflihtend ist, soweit sie zur Wahrung wihtiger betriebliher Interessen erforderlihistundwennnahartundausmaßdervideoüberwahung keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass shutzwürdige Interessen der Betroffenen am Ausshluss der Datenerhebung überwiegen. Diese Vorshrift ließe sih auh in drei bis vier verständliher formulierten Sätzen regeln. Der Hinweis, dass nah Art und Ausmaß der Videoüberwahung keine Anhaltspunkte dafür bestehen dürfen, dass shutzwürdige Interessen der Betroffenen am Ausshluss der Datenerhebung überwiegen, könnte dabei an dieser Stelle entfallen. Denn die Verhältnismäßigkeit könnte man auh als allgemeine Anforderung in einer eigenen Vorshrift regeln Struktur des Gesetzentwurfs Die derzeitige Entwurfsfassung zeihnet sih durh einen ausgesprohen leserunfreundlihen Aufbau aus. Das ershwert es, die einzelnen Vorshriften zu verstehen oder gar anzuwenden. Hier könnte der Gesetzgeber mit wenigen Änderungen deutlihe Verbesserungen herbeiführen. Man könnte insbesondere die allgemeinen Regelungen deutliher hervorheben, indem man sie an den Anfang des Gesetzentwurfs stellt und so vor die Klammer zieht. Dies betrifft niht nur die allgemeine Anforderung, dass das Erheben und Verwendenvon Beshäftigtendaten stets verhältnismäßig sein muss, sondern auh die grundlegenden Regelungen in 32k BDSG-E und in 32l BDSG-E. Diese betreffen Meldepflihten gegenüber Beshäftigten bei Datenpannen, Einwilligungen im Beshäftigungsverhältnis, die Behandlung von Beshäftigtendaten, die Dritte für Zweke des Arbeitsgebers erheben und verwenden, Mitbestimmungsrehte des Betriebsrats sowie den Umgang mit Beshäftigtendaten auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen und anderen Kollektivvereinbarungen. Zudem bleibt bei einer Durhsiht des Entwurfs offen, warum eine Vorabkontrolle zwar bei einer offenen Videoüberwahung, 25 niht aber bei einem Datenabgleih zur Aufklärung von Straftaten 26 angeordnet wird. Auh hier wäre ein klarer strukturierter Ansatz wünshenswert. 4. Klarstellungen in der Gesetzesbegründung Die derzeit vorgelegte Gesetzesbegründung sollte auh deutlih mehr Beispiele und Auslegungshilfen enthalten als die bisherigen Entwurfsfassungen. Zwar hat die Begründung eines Gesetzes anders als dessen Wortlaut keine Bindungswirkung. Allerdings ziehen Gerihte und andere Rehtsanwender bei der Auslegung unklarer Rehtsnormen in aller Regel auh die Gesetzesbegründung heran. Die von den Regierungsfraktionen vorgelegten Begründungen sind in dieser Hinsiht bislang eher dürftig. Sie enthalten kaum Hinweise zur Anwendung des Gesetzentwurfs, obwohl dies bei vielen Regelungen des Entwurfs durhaus hilfreih wäre. Ein gutes Beispiel hierfür ist etwa 32l Abs. 5 BDSG-E. Nah dieser Vorshrift dürfen Kollektivvereinbarungen zum Datenshutz niht zu Lasten der Beshäftigten von den Vorshriften der 32 bis 32m BDSG-E abweihen. In der Praxis stellt sih hier die überaus wihtige Frage, ob es ausreiht, wenn Betriebsvereinbarungen, 22 Vgl. etwa 32 Abs. 7 BDSG-E oder 32d Abs. 3 BDSG-E. 23 Vgl. 32fAbs.1Satz1BDSG-E. 24 S. unter VI Vgl. 32fAbs.1Satz3BDSG-E d Abs. 3 BDSG-E. 102 Wybitul: Wie geht es weiter mit dem Beshäftigtendatenshutz? ZD 3/2013
5 die den Umgang mit Beshäftigtendaten erlauben sollen, durh ihren gesamten Regelungsgehalt einen gleih hohen Persönlihkeitsshutz wie die neuen Vorshriften zum Beshäftigtendatenshutz gewährleisten oder ob Arbeitgeber und Betriebsrat auh von einzelnen Regelungen in 32-32m BDSG-E niht abweihen dürfen. BeiderAuslegungvon 32lAbs.5BDSG-Eistdemnahentsheidend, ob Betriebsvereinbarungen und andere Kollektivvereinbarungen einen gesamtheitlihen Vergleih mit den neuen Vorshriften vornehmen müssen oder ob sie einzelne Regelungen des Entwurfs mit einzelnen Regelungen einer Betriebsvereinbarung vergleihen müssen. Ginge man von einem Maßstab aus, der sih niht auf einen Gesamtvergleih bezieht, würde dies den Anwendungsbereih von Betriebsvereinbarungen ganz erheblih einshränken. Der Wortlaut von 32l Abs. 5 BDSG-E gibt keine abshließende Antwort darauf, welhe beiden Auslegungsmöglihkeiten anzuwenden sind. Der Gesetzentwurf legt nahe, dass sih die Regelung auf einen Gesamtvergleih bezieht. Laut der Begründung des Entwurfs sollen Kollektivvereinbarungen kein niedrigeres Shutzniveau erlauben als die neuen Vorshriften zum Beshäftigtendatenshutz. 27 Bei für die betrieblihe Praxis derart wihtigen Fragen sollte der Gesetzentwurf zum einen in der Regelung selbst deutliher sein. Zum anderen sollte auh die Gesetzesbegründung unmissverständlih klarstellen, was der Gesetzgeber mit den jeweiligen Regelungen bezwekt. VII. Ergebnis und Ausblik Die derzeit vorgelegte Entwurfsfassung wird zu Reht als shwer verständlih und unstrukturiert kritisiert. Niht begründet ist dagegen der Vorwurf, die geplanten Regelungen seien unausgewogen oder erlaubten das weitreihende Bespitzeln von Beshäftigten. Dadurh, dass der Entwurf durhgehend nur den verhältnismäßigen Umgang mit Beshäftigtendaten erlaubt, ist sihergestellt, dass Arbeitgeber stets einen angemessenen Ausgleih zwishen Zweken des Beshäftigungsverhältnisses und den shutzwürdigen Interessen herstellen müssen. Es trifft zwar zu, dass die Verwendung des Kriteriums der Verhältnismäßigkeit oder anderer unbestimmter Rehtbegriffe die Vorhersehbarkeit der Rehtmäßigkeit einzelner Maßnahmen einshränkt. Andererseits sorgt die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips jedoh für die nötige Flexibilität und Einzelfallgerehtigkeit. Zudem würden Gerihte und Aufsihtsbehörden voraussihtlih bald für ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit sorgen. Und ein einmal beshlossenes Gesetz kann durh künftige Änderungen shließlih durhaus noh weiter verbessert werden, nur müsste man ein solhes Gesetz erst einmal und hoffentlih bald beshließen. Tim Wybitul ist Rehtsanwalt und Fahanwalt für Arbeitsreht, Of Counsel in der Kanzlei Hogan Lovells International LLP in Frankfurt/M. sowie Mitherausgeber der ZD. Der Verfasser dankt RA Dr. Wolf-Tassilo Böhm und RRef Christian Stedler, LL.M. (London), beide bei Hogan Lovells International LLP, für ihre wertvolle Unterstützung. ZD 3/2013 Roßnagel/Rihter/Nebel: Besserer Internetdatenshutz für Europa 103
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