Kinder- und Jugendvertretung des Marktes Murnau a. Staffelsee

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1 Kinder- und Jugendvertretung des Marktes Murnau a. Staffelsee Geschäftsordnung Die Kinder- und Jugendvertretung gibt sich aufgrund 6 Abs. 1 der Satzung für die Kinder- und Jugendvertretung beim Markt Murnau a. Staffelsee folgende Geschäftsordnung: 1 Allgemeines (1) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendvertretung sind in der Satzung für die Kinder- und Jugendvertretung beim Markt Murnau a. Staffelsee geregelt. Die Kinder- und Jugendvertretung befasst sich grundsätzlich mit jugend-- und kinderrelevanten Themen. Die Geschäftsordnung enthält die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Kinder- und Jugendvertretung und regelt das Verfahren. (2) Die Kinder- und Jugendvertretung kann gemäß 6 Abs. 5 als Berater weitere Sachverständige zu besonderen Themen zuziehen. Ihnen kann vom Jugendvertretungssprecher bzw. von der Jugendvertretungssprecher/in (= Vorsitzende/r) mit Einverständnis der Kinder- und Jugendvertretung das Wort erteilt werden. 2 Anträge und Empfehlungen (1) Die Mitglieder der Kinder- und Jugendvertretung können Anträge in die Kinder- und Jugendvertretung einbringen. (2) Die Anträge sollen möglichst schriftlich an die Jugendvertretungssprecherin oder den Jugendvertretungssprecher der Kinder- und Jugendvertretung gestellt werden. Eine Einreichung durch Fax, Computerfax und ist ausreichend. Die oder der Jugendvertretungssprecher/in der Kinder- und Jugendvertretung sammelt die Anträge und stellt hieraus die Tagesordnung für eine Sitzung zusammen. (3) Steht ein Antrag nicht auf der Tagesordnung, kann dieser auch noch in der Sitzung der Kinder- und Jugendvertretung gestellt werden. Über den Antrag wird beraten und beschlossen, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder hiermit einverstanden ist. (4) Anträge können von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bis zur Abstimmung zurückgenommen werden. 3 Einberufung (1) Die oder der Vorsitzende des Kinder- und Jugendvertretung beruft die Mitglieder des Kinder- und Jugendvertretung zu den Sitzungen so oft wie notwendig ein, jedoch mindestens einmal im Kalenderhalbjahr. Eine Sitzung

2 muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Kinder- und Jugendvertretung unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt. (2) Die oder der Vorsitzende der Kinder- und Jugendvertretung setzt die Tagesordnung sowie den Zeitpunkt und den Ort der Sitzung fest. Einberufen wird mit schriftlicher Einladung an alle Mitglieder des Kinder- und Jugendvertretung (3) Die Einladung muss allen rechtzeitig zugehen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 4 Tage vor dem Sitzungstermin; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Mit der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben. 4 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen (1) Die Mitglieder der Kinder- und Jugendvertretung sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Sie haben die ihnen nach der Satzung und der Geschäftsordnung obliegenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. (2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Vorsitzenden der Kinder- und Jugendvertretung an und legen dieser oder diesem die Gründe dar. Fehlt ein Mitglied der Kinder- und Jugendvertretung mehr als ein mal unentschuldigt, kann die oder der Vorsitzende sie oder ihn schriftlich ermahnen. Die Ermahnung ist in der nächsten Sitzung von der oder dem Vorsitzenden zu verlesen. (3) Ein Mitglied der Kinder- und Jugendvertretung, das die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar. (4) Bei erneuter unentschuldigter Abwesenheit kann der oder die Vorsitzende den Antrag auf Ausschluss stellen. Der Antrag gilt als angenommen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder mit ja stimmen. 5 Sitzungsablauf Sitzungen der Kinder- und Jugendvertretung finden öffentlich statt, soweit nichts anderes von der Kinder- und Jugendvertretung beschlossen wird. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann für einzelne Tagesordnungspunkte mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn dies für den Tagesordnungspunkt erforderlich ist oder ein Mitglied der Kinder- und Jugendvertretung beantragt. 6 Tagesordnung (1) Der oder die Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. (2) Rechtzeitig eingegangene Anträge von Mitgliedern der Kinder- und Jugendvertretung setzt der/die Vorsitzende möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Falle in der nächsten Sitzung der Kinder- und Jugendvertretung zu behandeln.

3 (3) Die Kinder- und Jugendvertretung kann die Tagesordnung ändern. Er kann insbesondere beschließen, die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, diese zu teilen oder miteinander zu verbinden. Abgesetzt werden können Anträge jedoch nicht. (4) Die Kinder- und Jugendvertretung kann auf Antrag eines Mitglieds die Beratung über die Beschlussfassung zu einem Tagesordnungspunkt vertagen. (5) Wird Vertagung beschlossen, so wird die Beratung des Tagesordnungspunktes geschlossen. Die Kinder- und Jugendvertretung bestimmt, ob die Beratung in der nächsten Sitzung fortgesetzt werden soll. 7 Sitzungsleitung (1) Der/die Vorsitzende erklärt die Sitzung für eröffnet. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit fest. Die Kinder- und Jugendvertretung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. (2) Im Fall der Nichtbeschlussfähigkeit ist binnen eines Monats erneut eine Sitzung der Kinder- und Jugendvertretung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Bestimmung ist bei erneuter Ladung hinzuweisen. (3) Die oder der Vorsitzende ist dafür verantwortlich, dass die Sitzungen ordnungsgemäß ablaufen. Sie oder er erteilt jeweils das Wort an die Mitglieder. Sie oder er haben weiterhin das Recht die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der Verlauf gestört wird, die Personen, die sich ungebührlich benehmen, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen, bei störender Unruhe unter den Zuhörern die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt. Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen. 8 Wortmeldungen (1) Wortmeldungen müssen sich auf den Tagesordnungspunkt beziehen. Die Redner sprechen von ihrem Platz aus an die Kinder- und Jugendvertretung. (2) Die Reihenfolge der Redner bestimmt sich nach der Reihenfolge des Eingangs der Wortmeldungen, wie sie vom Vorsitzenden festgestellt werden. Ein Mitglied der Kinder- und Jugendvertretung oder der Verwaltung darf das Wort zur Beratung eines Tagesordnungspunktes nur ergreifen, wenn es ihm vom Vorsitzenden erteilt wird. (3) Zur Stellung von Geschäftsordnungsanträgen (z.b. Vertagung, auf Schluss der Beratung, auf Schluss der Rednerliste wird außer der Reihe das Wort erteilt.

4 9 Beschlussfassung (1) Abstimmungen erfolgen über alle bis zur Abstimmung nicht zurückgezogenen Anträge. Jeder Antrag ist so zu fassen, dass über ihn mit ja oder nein abgestimmt werden kann. (2) Über alle Anträge zur selben Sache wird in der Reihenfolge abgestimmt, in der sie gestellt wurden. Über Änderungsanträge wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. (3) Sachanträge sind auf Verlangen des Vorsitzenden oder eines Mitglieds der Kinder- und Jugendvertretung vor der Abstimmung schriftlich vorzulegen. (4) Besteht ein Antrag aus mehreren Teilen, die getrennt zur Beratung gestellt oder in der Aussprache nicht einheitlich beurteilt wurden, so ist über jeden Teil gesondert abzustimmen (Teilabstimmung). Wurden dabei einzelne Teile abgelehnt oder mit Änderungen angenommen, so formuliert der Vorsitzende den Antrag am Schluss in der Weise, dass er als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden kann (Schlussabstimmung). Nach erfolgter Schlussabstimmung kann in der gleichen Sitzung nicht erneut über den Gegenstand abgestimmt werden. (5) Ist einem Antrag nicht widersprochen worden, so kann der Vorsitzende dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung feststellen. (6) Abstimmungen erfolgen im übrigem offen durch Handheben. Verlangt ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung, so muss diesem Verlangen entsprochen werden. (7) Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (8) Nach Beendigung einer Abstimmung gibt der/die Vorsitzende das Abstimmungsergebnis bekannt und verkündet, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist. (9) Mitglieder der Kinder- und Jugendvertretung, die einem Antrag nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies in der Sitzungsniederschrift namentlich vermerkt wird. (10) In jedem Fall müssen alle Anträge schriftlich festgehalten werden 10Sitzungsniederschrift (1) Über jede Sitzung der Kinder- und Jugendvertretung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Zu Beginn der Sitzung wird ein Mitglied als Schriftführerin bzw. Schriftführer bestimmt. Im Zweifel entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Niederschrift muss die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, Datum, Zeit, Ort, die gefassten Beschlüsse, sowie eine Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge enthalten. Alle Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten.

5 (2)Die Niederschrift muss von der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie der oder dem Vorsitzenden unterschrieben werden. Die oder der Vorsitzende fotokopiert die Niederschrift und stellt jeweils den Mitgliedern, dem ersten Bürgermeister und den Jugendbeauftragten des Gemeinderates ein Exemplar zur Verfügung. Die Protokolle werden den Mitgliedern der Kinder- und Jugendvertretung spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung der Kinderund Jugendvertretung zugesandt. (3) Sind Mitglieder der Kinder und Jugendvertretung mit dem Inhalt der Niederschrift nicht einverstanden, können sie dies in der nächsten Sitzung der Kinder und Jugendvertretung vortragen und zur Abstimmung stellen. 11 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung (1) Ein Mitglied der Kinder- und Jugendvertretung kann an der Beratung und Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst oder seiner Familie einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (2) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Kinder- und Jugendvertretung ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten durch Beschluss. (3) Ist ein Mitglied der Kinder- und Jugendvertretung wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen, so hat es, wenn der zur Behandlung anstehende Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wird, den Sitzungsraum zu verlassen. (4) Jedes Mitglied der Kinder- und Jugendvertretung ist verpflichtet, vor Eintritt in die Beratung über einen Tagesordnungspunkt dem Vorsitzenden vom Vorliegen von Beziehungen der in Abs. 1 genannten Art Mitteilung zu machen. (5) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. 12 Umsetzung von Beschlüssen (1) Die oder der Jugendvertretungssprecher/in ist für die Weitergabe der Beschlüsse der Kinder- und Jugendvertretung verantwortlich und sendet die beschlossenen Stellungnahmen und Anträge für den Marktgemeinderat an den ersten Bürgermeister sowie an die Fraktionsvorsitzenden der Fraktionen, gemäß 1 Abs. 5 der Satzung für die Kinder- und Jugendvertretung beim Markt Murnau a. Staffelsee. Die oder der Jugendvertretungssprecher/in stellt sicher, dass Interessen der Kinder- und Jugendvertretung gegenüber dem Marktgemeinderat mit seinen Ausschüssen und gegenüber dem Bürgermeister wahrgenommen werden. (2) Die oder der Kinder- und Jugendvertretungssprecher/in berichtet zu Beginn jeder Sitzung der Kinder- und Jugendvertretung über seine Aktivitäten. 13 Allgemeines, Aufgaben, Geschäftsgang

6 (1) Die Kinder- und Jugendvertretung kann zur Beratung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen bilden. (2) Arbeitsgruppen haben die Aufgaben, in ihrem Bereich die Entwicklung zu beobachten, die Kinder- und Jugendvertretung zu beraten und ggf. Entwürfe und Stellungnahmen zur Beschlussfassung durch die Kinder- und Jugendvertretung zu erstellen. (3) Arbeitsgruppen bestehen aus Mitgliedern der Kinder- und Jugendvertretung (und ggf. aus weiteren berufenen Mitgliedern.) (4) Arbeitsgruppen wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. (5) Sitzungen der Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich. 14 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung durch die Kinder- und Jugendvertretung und Zustimmung des Marktgemeinderates in Kraft. Murnau a. Staffelsee,. Dr. Michael Rapp Florian Eblenkamp (1. Bürgermeister) (Sprecher der Kinder- und Jugendvertretung)

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