Die Verschärfung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität im

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1 Die Verschärfung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität im Die Verschärfung deutschen des Grundsatzes Krankenversicherungsrecht der Beitragssatzstabilität im deutschen Krankenversicherungsrecht seit seit Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz v f RVO (Reichsversicherungsordnung): Gesamtvergütung der kassenärztlichen Versorgung (3) Die Vertragsparteien des Gesamtvertrages vereinbaren die Veränderung der Gesamtvergütungen. Hierbei haben sie die zu erwartende Entwicklung der durchschnittlichen Grundlohnsumme der beteiligten Krankenkassen, der Praxiskosten und der für kassenärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie Art und Umfang der ärztlichen Leistungen (...) zu berücksichtigen. 405a RVO: Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen (1) Die an der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung Beteiligten entwickeln mit dem Ziel einer den Stand der medizinischen Wissenschaft berücksichtigenden bedarfsgerechten Versorgung und einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen gemeinsam 1. medizinische und wirtschaftliche Orientierungsdaten und 2. Vorschläge zur Rationalisierung, Erhöhung der Effektivität und Effizienz im Gesundheitswesen und stimmen diese miteinander ab (konzertierte Aktion im Gesundheitswesen). Die konzertierte Aktion im Gesundheitswesen hat hierzu einmal jährlich bis zum 31. März Empfehlungen, insbesondere über die angemessene Veränderung der Gesamtvergütungen und der Arzneimittelhöchstbeträge abzugeben. Gesundheitsreformgesetz v SGB V: Beitragssatzstabilität Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben in den Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen den Grundsatz der Beitragssatzstabilität ( 141 Abs. 2 SGB V) zu beachten. 141 SGB V: Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen (2) Die Konzertierte Aktion gibt Empfehlungen zu den einzelnen Versorgungsbereichen ab, auch über die Veränderung der Vergütungen. (...) In den Empfehlungen sind die inhaltlichen Vorgaben so zu gestalten, daß Beitragssatzerhöhungen vermieden werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch unter Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). (...) Gesundheitsstrukturgesetz v SGB V: Beitragssatzstabilität (2) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen (...) sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von 2 Monaten nach Vorlage beanstanden. GKV-Gesundheitsreformgesetz v SGB V: Beitragssatzstabilität (1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch und dem KHG sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen (seit 2009: Beitragserhöhungen) ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). (...) (2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet (...) ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. (...) 141 SGB V: Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen (2) Die Konzertierte Aktion gibt Empfehlungen zu den einzelnen Versorgungsbereichen ab, auch über die Veränderung der Vergütungen. (...) In den Empfehlungen sind die inhaltlichen Vorgaben so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch unter Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). (...) Pflegeversicherungsgesetz v SGB XI: Beitragssatzstabilität (1) Die Pflegekassen stellen in den Verträgen mit den Leistungserbringern über Art, Umfang und Vergütung der Leistungen sicher, dass ihre Leistungsausgaben die Beitragseinnahmen nicht überschreiten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). (2) Vereinbarungen über die Höhe der Vergütungen, die dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität widersprechen, sind unwirksam.

2 Allgemeine Krankenhäuser und Betten in Allgemeinen Die Entwicklung der Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Krankenhäusern nach Trägerart 1991 und 2010 Jahr der Verabschiedung Arzneimittel Zahnbehandlung ,- DM je Rezeptblatt Zahnersatz nicht im Leistungskatalog der GKV; als Regelleistung 1975 eingeführt ,- DM je Verordnung 1,50 DM je Verordnung 2,- DM je Verordnung 3,- DM pro Medikament; ab 1992: 15% bis zur Grenze von 15 DM pro Medikament (außerdem Höchstbeträge für bestimmte Mittel) keine Zuzahlung bei Festbetragsarzneimitteln 1993: Zuzahlungen in Abhängigkeit von Preisklassen (bis 30 DM, 30 bis 50 DM und über 50 DM) ab 1994 nach Packungsgröße (klein, mittel, groß) jeweils 3 DM, 5 DM oder 7 DM Zuzahlungen gelten nun auch für Festbetragsarzneimittel nach Packungsgröße (klein, mittel, groß) 4 DM, 6 DM bzw. 8 DM nach Packungsgröße (klein, mittel, groß) 9 DM, 11 DM bzw. 13 DM 20% des Zahnersatzes 40% des Zahnersatzes Einführung des Kostenerstattungsprinzips bei Zahnersatz, 50 % des Zahnersatzes Streichung des Kassenzuschusses für Zahnersatz für alle Versicherten, die nach 1978 geboren wurden 55 % des Zahnersatzes Umwandlung der prozentualen Zuschüsse zum Zahnersatz in Festzuschüsse Absenkung nach Packungsgröße (klein, mittel, groß) auf 8 DM, 9 DM bzw. 10 DM Wiedereinführung des Anspruchs der nach 1978 Geborenen auf Versorgung mit Zahnersatz Versicherte, die vollständig von Zuzahlungen befreit sind (Härtefälle), erhalten Zahnersatz ohne Eigenanteil % der Kosten, mind. 5,-, max. 10 je Verordnung 10,- Praxisgebühr je Quartal beim ersten Arzt- oder Zahnarztbesuch und weitere 10 Euro bei jedem weiteren Arzt- oder Zahnarztbesuch ohne Überweisung (Ausnahme: Kontrollbesuche) 2006 Wegfall der Zuzahlung, wenn der Preis eines Medikamentes mindestens 30 % unter dem Festbetrag liegt 2007 Möglichkeit der Reduzierung oder der Befreiung von Zuzahlungen (durch Krankenkassen, wenn die Versicherten sich für die Behandlung in besonderen Versorgungsformen entscheiden (hausarztzentrierte Versorgung, strukturierte Behandlungsprogramme etc.)

3 Die Entwicklung der Zuzahlungen Die Entwicklung der Zuzahlungen in der gesetzlichen in der gesetzlichen Krankenversicherung Jahr der Verabschiedung Krankenhaus Brillen ,- DM pro Tag für bis zu 14 Tage 10,- DM pro Tag für max. 14 Tagen im Jahr (ab 1991) 11 DM (1993) und 12 DM (ab 1994) für max. 14 Tage im Jahr (alte Länder) 8 DM (1993) und 9 DM (ab 1994) für max. 14 Tage im Jahr (neue Länder) 17 DM pro Tag für max. 14 Tage im Jahr (alte Länder) 14 DM pro Tag für max. 14 Tage im Jahr (neue Länder) Einführung eines Notopfers Krankenhaus" von jeweils 20 DM pro Jahr (1997 bis ) rückwirkende Streichung (ab 1998) des Notopfers Krankenhaus Kassenzuschuss von max. 40,- DM pro Gestell und 4,- DM Rezeptgebühr Kassenzuschuss von max. 20,- DM pro Gestell Streichung des Kassenzuschusses für Brillen ,- pro Kalendertag; max. 28 Tage im Jahr

4 Die Entwicklung der Zuzahlungen Die Entwicklung der Zuzahlungen in der gesetzlichen in der gesetzlichen Krankenversicherung Jahr der Verabschiedung Fahrtkosten Sonstiges ,50 DM pro Fahrt ,- DM pro Fahrt 20,- DM pro Fahrt 25,- DM pro Fahrt 10 % der Kosten (mind. 5, max. 10 ) Kürzung des Krankengelds 80 auf 70 % des Bruttoentgelts und maximal 90 % (bisher: 100 %) des Nettoentgelts Dynamisierung der bisher festen Zuzahlungsbeträge (in zweijährigem Abstand ab unter Anpassung an die Bezugsgröße) Koppelung sämtlicher Zuzahlungen sowie des Eigenanteils beim Zahnersatz und bei den Fahrtkosten an die Entwicklung des Beitragssatzes der Krankenkasse: Erhöhung bzw. Verminderung um 1 DM bzw. 1 %-Punkt pro angefangenem 0,1 Beitragssatzpunkt Aufhebung der Dynamisierung der Zuzahlungsbeträge Aufhebung der Koppelung der Zuzahlungen an die Beitragssatzentwicklung 10,- Praxisgebühr je Quartal beim ersten Arzt- oder Zahnarztbesuch und weitere 10 Euro bei jedem weiteren Arzt-/Zahnarztbesuch ohne Überweisung (Ausnahmen: Vorsorge- und Früherkennungstermine sowie Schutzimpfungen) 2005 Zahlung eines Sonderbeitrags zur GKV durch die Versicherten in Höhe von 0,9 %-Punkten

5 Zuzahlungen in der GKV im Jahr 2011 Die Entwicklung der Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungsbereich Sachverhalt absolut (in Euro) in % je GKV-Mitglied Ärztliche Behandlung Zahnärztliche Behandlung Arzneimittel, Verbandmittel Heil- und Hilfsmittel Krankenhausbehandlung Fahrkosten Ambulante Vorsorgeleistungen etc. Empfängnisverhütung etc. Ergänzende Leistungen Reha Behandlungspflege Zuzahlungen insgesamt ,5 7,4 34,4 11,4 13,2 1,2 1,1 0,1 0,1 0,6 100,0 31,07 7,56 35,11 11,61 13,44 1,17 1,12 0,10 0,13 0,63 101,95 BMFG (2012a): Gesetzliche Krankenversicherung. Vorläufige Rechnungsergebnisse Quartal 2011, Berlin: BMG, 23; BMFG (2012b): Mitgliederstatistik KM 6, Berlin: BMG; eigene Berechnungen

6 Ausgewählte gesetzliche Leistungsausschlüsse und Leistungs- Die Entwicklung der Zuzahlungen in der gesetzlichen erweiterungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Jahr des Inkrafttretens Gesetzliche Ausgliederung von Leistungen Gesetzliche Ausweitung von Leistungen Bagatellarzneimittel (Arzneimittel bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten, Mund- und Rachentherapeutika, Abführmittel, Mittel gegen Reisekrankheit) unwirtschaftliche Arzneimittel, also solche Arzneimittel, die für das Therapieziel nicht erforderliche Bestandteile enthalten, deren Wirksamkeit wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht sicher beurteilt werden kann oder deren Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist ( Negativliste ) Zahnersatz für alle Versicherten, die nach 1978 geboren wurden Kassenzuschuss für Brillen Sterbegeld Entbindungsgeld nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Sterilisation ohne medizinische Notwendigkeit Leistungen bei selbst verschuldetem Behandlungsbedarf (z.b. in Folge von Schönheitsoperationen, Piercings oder Tätowierungen) Zahnersatz für alle Versicherten, die nach 1978 geboren wurden Soziotherapie für psychisch schwer Kranke spezialisierte ambulante Palliativversorgung Umwandlung bisher freiwilliger Satzungsleistungen der Krankenkassen in Pflichtleistungen: ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen für ältere und pflegebedürftige Menschen,von der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut empfohlene Impfungen, Mutter-Kind-Kuren und Vater-Kind-Kuren

7 Weitere wichtige Maßnahmen zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung Weitere wichtige Maßnahmen zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung 1 Gesetz (Jahr der Verabschiedung) Bestimmung Krankenversicherungskostendämpfungsgesetz () Übergang zur einnahmeorientierten Ausgabenpolitik (Orientierung am Grundsatz der Beitragssatzstabilität) Gesundheitsstrukturgesetz (1992) GKV-Gesundheitsmodernisierungsgesetz (2003) GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (2007) Einführung sektoraler Budgets für die ambulante, die stationäre und die Arzneimittel-, Heil- und Hilfsmittelversorgung Einführung eines kassenartenübergreifenden Risikostrukturausgleichs zwischen den Krankenkassen kräftige Erhöhung der Zuzahlungen für zahlreiche Leistungen Orientierungsgröße: 10 % der Kosten, dabei mind. 5 Euro und max. 10 Euro je Verordnung Einführung neuer Zuzahlungen: Praxisgebühr von 10 Euro je Quartal (bei Inanspruchnahme niedergelassener Ärzte) Ausschluss der Erstattungspflicht bei selbst verschuldetem Behandlungsbedarf (z.b. Behandlungen in Folge von Piercings o. Tätowierungen) Einrichtung eines Gesundheitsfonds als vom Bundesversicherungsamt verwaltetes Sondervermögen für die Krankenkassen einheitliche Finanzmittelzuweisung je Versicherten dabei: Ausgleich der Risiken Alter, Geschlecht, Erwerbsminderungsrente Morbidität (80 besonders teure Krankheiten) Gesundheitsfonds deckt bei Einführung 100 % der GKV-Ausgaben bei Kassendefizit: Zusatzbeitrag für Versicherte (prozentual oder pauschal) oder Einsparungen Zusatzbeitrag maximal 1 % der beitragspflichtigen Einkommen (bis zu einer Höhe von 8 Euro aber ohne Einkommensprüfung) bei Kassenüberschuss: Beitragsrückerstattung oder Leistungsverbesserungen Gesamtsumme aller Zusatzbeiträge: maximal 5 % der GKV-Gesamtausgaben d.h.: Reduzierung auf bis zu 95 % der GKV-Ausgaben möglich (Anhebung des Beitragssatzes erst bei Erreichen dieses Schwellenwerts) Anhebung des steuerfinanzierten Bundeszuschusses zur GKV Festlegung eines für alle Krankenkassen bundeseinheitlichen Beitragssatzes zur GKV durch die Bundesregierung GKV-Finanzierungsgesetz (2010) Neuregelung des Zusatzbeitrags für die Krankenkassen einheitlicher Betrag je Versicherten bei Kassendefizit: Erhebung eines Zusatzbeitrags nur für Versicherte (nur pauschal) oder Einsparungen durchschnittlicher Zusatzbeitrag: maximal 2 % des beitragspflichtigen Einkommens, bei Überschreitung Bundeszuschuss bei Kassenüberschuss: Beitragsrückerstattung oder Leistungsverbesserungen Gesamtsumme aller Zusatzbeiträge: unbegrenzt kassenindividueller Zusatzbeitrag in unbegrenzter Höhe möglich, keine Erstattung der Differenz zum durchschnittlichen Zusatzbeitrag unbegrenzte Reduzierung seines Anteils an den GKV-Ausgaben möglich (Defizitdeckung durch Anhebung der Zusatzbeiträge in unbegrenzter Höhe möglich) 1 ohne Zuzahlungsregelungen sowie Leistungsausschlüsse und Leistungserweiterungen (siehe dazu Übersicht 6)

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