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1 Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Niedersächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 16/2825 Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport - Drs. 16/3104 Berichterstatterin: Abg. Pia-Beate Zimmermann (DIE LINKE) Der federführende Ausschuss für Inneres und Sport empfiehlt Ihnen in der Drucksache 16/3104 mit den Stimmen der Fraktionen von CDU, FDP, SPD und Bündnis 90/Die Grünen und gegen die Stimme der Fraktion Die LINKE, den Gesetzentwurf der Landesregierung mit den vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen. Der mitberatende Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen hat der Empfehlung hingegen einstimmig zugestimmt. Der ebenfalls mitberatende Ausschuss für Haushalt und Finanzen hat keine abweichende Empfehlung abgegeben. Der Gesetzentwurf ist am 22. September 2010 im federführenden Ausschuss öffentlich erörtert worden. Er dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE-RL). In dieser Richtlinie werden wesentliche organisatorische, technische und rechtliche Grundlagen für den Aufbau einer europäischen Geodateninfrastruktur beschrieben, die von den Mitgliedsstaaten umzusetzen sind. Ziel der INSPIRE-Richtlinie ist, die bei Behörden bereits elektronisch vorhandenen Geodaten und Geodatendienste für Bürger, Verwaltung und Wirtschaft bereitzustellen und dadurch ihr Wertschöpfungspotential zu erschließen. Der federführende Ausschuss hat zu dem Gesetzentwurf am 3. November 2010 eine mündliche Anhörung durchgeführt und deren Ergebnis der weiteren Beratung zugrunde gelegt. In den Ausschussberatungen wurde hauptsächlich die Frage diskutiert, ob der Gesetzentwurf personenbezogene Daten hinreichend schützt. Der mitberatende Rechtsausschuss hat hierzu einstimmig empfohlen, in 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 keine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen zu verlangen, sondern eine (einfache) Beeinträchtigung ausreichen zu lassen, um die für die Beschränkung des Zugangs zu Geodaten maßgebliche Abwägung zu eröffnen, ob das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. Mit dieser vom Landesbeauftragten für den Datenschutz in der Anhörung angeregten Änderung begründen die Ausschussmitglieder der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ihre Zustimmung zum gesamten Gesetzentwurf. Den vom federführenden Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs der Landesregierung liegen im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte zugrunde: Vor Artikel 1 (Gesetzesbezeichnung): Nach dem Änderungsvorschlag der Fraktionen von CDU und FDP zu Artikel 2 bedarf es einer neuen Gesetzesbezeichnung. 1

2 Zu Artikel 1 (Niedersächsisches Geodateninfrastrukturgesetz - NGDIG): Zu 1 (Ziel des Gesetzes): Der federführende Ausschuss empfiehlt, die Ziele des Gesetzes zu präzisieren. Die Entwurfsformulierung schafft den rechtlichen Rahmen für erweckt den Eindruck, dass dieser Rahmen noch durch den Erlass anderer Vorschriften ausgefüllt werden muss. Das war aber nach Auskunft des Innenministeriums nicht beabsichtigt. Die empfohlene Wendung vermeidet dies, sie ist sprachlich angelehnt an 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG). Außerdem soll hervorgehoben werden, dass es um den Ausbau und Betrieb (vgl. die Begründung, Drs. 16/2825, S. 20) der Geodateninfrastruktur in Niedersachsen geht. Schließlich soll der in 4 Abs. 5 des Entwurfs ausdrücklich genannte Zweck, Geodaten interoperabel verfügbar zu machen, hier aufgenommen werden. Die Legaldefinition der Geodateninfrastruktur Niedersachsen ist nach Auffassung des federführenden Ausschusses entbehrlich, da sie nur noch in 8 Abs. 1 wieder aufgenommen wird und besser dort eingearbeitet werden soll. Zu 2 (Geodatenhaltende Stellen): Der federführende Ausschuss empfiehlt aus Gründen der Rechtssystematik, den letzten Satzteil von Satz 1 sowie Satz 2 zu streichen, weil die Bestimmung der geodatenhaltenden Stellen den für das Gesetz zentralen Begriff der Geodaten voraussetzt, dieser aber erst in 3 Abs. 1 bestimmt wird. Die empfohlene Regelung beschreibt - ähnlich 3 Abs. 8 des (Bundes-)Geodatenzugangsgesetzes (GeoZG) vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278) und entsprechenden Regelungen anderer Landesgeodateninfrastrukturgesetze - lediglich den Kreis der Behörden, bei denen Geodaten vorhanden sein können. Dadurch soll auch vermieden werden, dass der Geodatenbegriff in 3 Abs. 1 Nr. 4 auf die geodatenhaltende Stelle verweist und der Begriff der geodatenhaltenden Stelle auf die Geodaten. Des Weiteren soll Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a entsprechend der INSPIRE-Richtlinie enger gefasst und - wie Buchstabe b - nur auf die mit der Umwelt in Zusammenhang stehenden Aufgaben bezogen werden (vgl. Artikel 3 Nr. 9 Buchst. c INSPIRE-RL). Zu 3 (Geodaten): Bei der Empfehlung zu Nummer 4 handelt es sich um eine Folgeänderung aus der Streichung von 2 Abs. 1 Satz 2. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD) hat in den Ausschussberatungen darauf hingewiesen, dass der Gesetzentwurf den Geodatenbegriff in den Mittelpunkt stelle und damit die aus der INSPIRE-Richtlinie folgenden Pflichten auf alle Einzeldaten beziehe, während nach der Richtlinie auch der zusammenfassende Begriff der Geodatensätze (identifizierbare Sammlungen von Geodaten, vgl. Artikel 4 Abs. 1 INSPIRE-RL) verwendet werden könnte, der tendenziell die Pflichten der geodatenhaltenden Stellen enger begrenze. Die in der Richtlinie enthaltenen Pflichten beträfen nämlich überwiegend nur die (bei den entsprechenden Behörden vorhandenen) Geodatensätze, aber nicht sämtliche (auch die nicht identifizierbar gesammelten) Geodaten (vgl. etwa Artikel 4 Abs. 1, Artikel 5 Abs. 1, Artikel 7 Abs. 1 und Artikel 11 Abs. 1 INSPIRE-RL). Das Innenministerium hat dazu mitgeteilt, dass der - bundesweit abgestimmte - Verzicht auf den Begriff Geodatensätze keine erhebliche Ausweitung der Pflichten der geodatenhaltenden Stelle bewirke, weil bereits die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf elektronisch vorhandene Daten zu den in der Anlage genannten Themen verhindere, dass die Bereitstellungspflichten über die INSPIRE- Richtlinie hinausgingen. 2

3 Die empfohlene Änderung beruht auf verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber einer Ermächtigung der Landesregierung, durch Verordnung die durch formelles Gesetz geschaffene Anlage zu ändern. Zwar sind solche sogenannten gesetzesändernden Verordnungen der Staatspraxis nicht fremd, auch hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sie in zwei Kammerbeschlüssen ausdrücklich gebilligt (vgl. BVerfG, NJW 1998, S. 669; BVerfG, Beschluss vom BvR 1772/02, juris Rn. 14). Jedoch dürfte diese Staatspraxis nach Auffassung des federführenden Ausschusses nicht mit der späteren Senatsentscheidung des BVerfG vom 13. September 2005 (BVerfGE 114, S. 196) zu vereinbaren sein. In dieser Entscheidung hat das BVerfG entschieden, dass Verordnungen auch nach einer Änderung durch (formelles) Gesetz noch einen einheitlichen Verordnungsrang haben, denn das Prinzip der Normenwahrheit verlange, dass Überschrift und Einleitung eines Regelungswerkes [...] auch nach zahlreichen Änderungen noch halten, was sie versprechen ; auch erfordere es der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, dass die Norm nicht im Unklaren lasse, wie gegen sie effektiver Rechtsschutz zu suchen ist (a. a. O., S. 237 m. w. N.). Mit diesem Grundgedanken der einheitlichen Normqualität (Gesetz oder Verordnung) dürften nach Auffassung des Ausschusses - auch wenn sich das BVerfG noch nicht ausdrücklich dazu geäußert hat - Gesetzesänderungen durch Verordnung generell nicht zu vereinbaren sein, denn der Verordnungsgeber kann keine Vorschriften im Range des (formellen) Gesetzes erlassen (vgl. Artikel 42, 43 der Niedersächsischen Verfassung). Der federführende Ausschuss ist zur Beseitigung dieses rechtlichen Risikos dem Vorschlag des Innenministeriums gefolgt, die Verordnungsermächtigung zu streichen. Der federführende Ausschuss empfiehlt eine klarere, an Artikel 4 Abs. 2 INSPIRE-RL und 4 Abs. 3 GeoZG angelehnte Regelung. Dadurch soll auch dem in der Anhörung geäußerten Einwand des Landesdatenschutzbeauftragten weitgehend Rechnung getragen werden. Dessen darüber hinaus gehenden Bedenken soll hingegen nicht gefolgt werden. Insbesondere hält es der Ausschuss nicht für erforderlich, die Regelungen zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung ( 10) auch auf Kopien für anwendbar zu erklären. Der Gesetzentwurf ermächtigt weder dazu, Kopien der Daten interoperabel bereitzustellen, noch dazu, Behörden oder der Öffentlichkeit den Zugang zu ihnen zu eröffnen. Sollte eine geodatenhaltende Stelle Kopien zur Verfügung stellen wollen, gilt insoweit für die Datenverarbeitung das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) mit den darin vorgesehenen Beschränkungen zum Schutz personenbezogener Daten. Zu Absatz 4: Die Empfehlung soll verdeutlichen, dass es auf die Zustimmung der Rechteinhaber ankommt (vgl. Artikel 4 Abs. 5 INSPIRE-RL, auf den die Begründung, Drs. 16/2825, S. 22, Bezug nimmt). Das Wort selbst hält der federführende Ausschuss für entbehrlich und - wegen der Fälle des Bereithaltens der Daten durch Dritte (vgl. Absatz 1 Nr. 4) - für missverständlich. Zu Absatz 5: Der federführende Ausschuss empfiehlt, im Wortlaut klarzustellen, dass sich die Ausnahmevorschrift nur auf die unterste Verwaltungsebene bezieht, wie es Artikel 4 Abs. 6 INSPIRE-RL vorgibt. Die Entwurfsfassung wäre nach Auffassung des Ausschusses nicht von der Richtlinie gedeckt. Die Begründung (Drs. 16/2825, S. 22) setzt die unterste Verwaltungsebene mit allen kommunalen Körperschaften gleich. Dabei dürfte schon fraglich sein, ob auch die Landkreise noch zur untersten Verwaltungsebene gerechnet werden können. Die Entwurfsfassung geht allerdings über diese Begründung noch weit hinaus, indem sie die gesamte mittelbare Landesverwaltung, d. h. sämtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie alle privatrechtlich organisierten Stellen, die öffentliche Umweltaufgaben wahrnehmen, erfasst. Ob diese sämtlich der untersten Verwaltungsebene zugerechnet werden können, ist ebenfalls zweifelhaft. 3

4 Zu 4 (Weitere Begriffsbestimmungen): Der federführende Ausschuss ist der Auffassung, dass die Begriffsbestimmung der Geodatendienste in Satz 1 die INSPIRE-Richtlinie hinreichend umsetzt, obwohl der - weitgehend 3 Abs. 3 GeoZG entsprechende - Wortlaut der Vorschrift deutlich von Artikel 3 Nr. 4 INSPIRE-RL abweicht. Aus dem Wort vernetzbar gehe hervor, dass elektronische Vorgänge gemeint seien. Der Bezug auf Computeranwendungen (Artikel 3 Nr. 4 INSPIRE-RL) sei daher entbehrlich. Der Ausschuss empfiehlt zu Satz 2, dass aus der Regelung (wie auch aus 3 Abs. 3 Satz 2 GeoZG) deutlich hervorgehen soll, dass die Geodatendienste mit den in der Richtlinie sogenannten Netzdiensten (vgl. Artikel 11 Abs. 1 INSPIRE-RL) identisch sind. Es gebe keine Geodatendienste, die nicht Netzdienste (i. S. d. Satzes 2) seien - auch wenn sich das dem Wortlaut der Richtlinie so nicht entnehmen lasse (vgl. nur Artikel 11 Abs. 1 Buchst. a und e INSPIRE-RL). Zu Satz 2 Nummer 3 empfiehlt der federführende Ausschuss lediglich eine redaktionelle Änderung (vgl. Artikel 11 Abs. 1 Buchst. c INSPIRE-RL). Die Entwurfsregelung enthält nach Auffassung des federführenden Ausschusses keine Begriffsbestimmung, sondern eine Regelung zum Anwendungsbereich. Auch gehe der in der Begründung (Drs. 16/2825, S. 23 f.) genannte Regelungszweck, den direkten oder indirekten Bezug in der Definition der Geodaten sehr weit auszudehnen und auch die mit den Geodaten (im engeren Sinne) verbundenen Fachdaten verfügbar zu machen, aus der Formulierung nicht deutlich hervor. Der Ausschuss empfiehlt daher, die Regelung zu präzisieren und in 6 Abs. 1 Satz 3 - als Maßgabe für das Bereitstellen von Geodatendiensten - zu verschieben. Zu Absatz 4: Der GBD hat in den Beratungen Zweifel geäußert, ob die aus 3 Abs. 4 GeoZG entnommene und schwer verständliche Begriffsbestimmung Artikel 3 Nr. 7 INSPIRE-RL vollständig gerecht werde; sie weiche davon jedenfalls sprachlich und redaktionell weit ab. Das Innenministerium möchte hingegen an der - mit dem Bund und den anderen Ländern abgestimmten - Entwurfsfassung festhalten. Den Formulierungsvorschlag des GBD zur Übersetzung der Vorschrift hat der mitberatende Rechtsausschuss mehrheitlich abgelehnt. Dem hat sich der federführende Ausschuss angeschlossen. Zu Absatz 5: Der federführende Ausschuss empfiehlt die Streichung dieser Vorschrift, weil der darin enthaltene Gesetzeszweck ( Geodaten interoperabel verfügbar zu machen ) in 1 aufgenommen werden soll. Zudem wird der Begriff Geodateninfrastruktur nur noch in 8 Abs. 1 verwendet, sodass er dort erläutert werden soll. Zu Absatz 6: Da der Begriff Geodatenportal nur in 8 Abs. 2 verwendet wird, soll er dort näher bestimmt werden. Zur Überschrift des Zweiten Abschnitts: 4

5 Der Ausschuss empfiehlt eine etwas genauere Fassung der Überschrift, weil schon aus der Bezeichnung Geodateninfrastrukturgesetz hervorgeht, dass das Gesetz Anforderungen an die Geodateninfrastruktur enthält. Zu 5 (Bereitstellen von Geodaten): Es soll in Absatz 1 klargestellt werden, dass sich die Pflicht der geodatenhaltenden Stelle auf die bei ihr vorhandenen, aber auch auf die für sie bereitgehaltenen Geodaten erstreckt (vgl. 3 Abs. 1 Nr. 4). Der Begriff Angaben des amtlichen Vermessungswesens verweist auf die Definition in 2 Nr. 5 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG). Zu 6 (Bereitstellen von Geodatendiensten): Der federführende Ausschuss empfiehlt, in Satz 1 - wie in 5 Abs. 1 - klarzustellen, dass sich die Verantwortung der öffentlichen Stellen auch auf die Geodaten der Dritten bezieht. Demgegenüber soll die Verpflichtung bezüglich der Metadaten auf die von der öffentlichen Stelle erzeugten beschränkt werden. Die Empfehlung zu Satz 2 dient der besseren Umsetzung von Artikel 11 Abs. 1 Uabs. 2 INSPIRE- RL, der vorschreibt, dass die Geodatendienste einfach zu nutzen sein sollen. Der federführende Ausschuss ist der Auffassung, dass sich das dort ebenfalls enthaltene Gebot öffentlicher Verfügbarkeit (vgl. 6 Abs. 2 GeoZG) auch aus 9 Satz 1 ergibt. Bei der Empfehlung zu Satz 3 handelt es sich um die aus 4 Abs. 3 übernommene Regelung. Die Empfehlung soll die Regelung stärker an den Wortlaut der Richtlinie anlehnen, die als Suchkriterien die Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze sowie den Grad der Übereinstimmung mit den in Artikel 7 Abs. 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen (Artikel 11 Abs. 2 Buchst. c und d INSPIRE-RL) vorgibt. Zu 7 (Bereitstellen von Metadaten): Da Artikel 5 Abs. 1 INSPIRE-RL verlangt, dass die Metadaten erzeugt und regelmäßig aktualisiert werden, empfiehlt der federführende Ausschuss, dies deutlich im Wortlaut zum Ausdruck zu bringen. Das Wort Inhalte ist nach Auffassung des Ausschusses entbehrlich (vgl. Artikel 5 Abs. 2 INSPI- RE-RL). Zu den Nummern 4 und 4/1 entspricht die Ausschussempfehlung der zu 6 Abs. 2 (vgl. Artikel 5 Abs. 2 Buchst. a und c INSPIRE-RL). Zu 8 (Geodateninfrastruktur Niedersachsen): Zur Überschrift: Die Überschrift soll ergänzt werden, um die Absätze 2 und 3 besser zu erfassen. 5

6 Die Ausschussempfehlung dient der Klarstellung des Regelungszwecks. Gemeint ist nach Auffassung des federführenden Ausschusses, dass die nach den 5 bis 7 interoperabel bereitgestellten Daten und Dienste Bestandteil der Geodateninfrastruktur Niedersachsen sind. Da die Begriffsbestimmung in 4 Abs. 5 gestrichen werden soll, sollen hier auch die sonstigen Bestandteile der Geodateninfrastruktur Niedersachsen aufgenommen werden (Nummern 2 und 3). Dass die Geodateninfrastruktur Niedersachsen Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur ist und das Ziel verfolgt, Geodaten interoperabel bereitzustellen, ergibt sich hingegen schon aus der Empfehlung zu 1 und braucht daher hier nicht aufgenommen zu werden. Der GBD hat dazu angemerkt, dass durch diese Empfehlung nicht geklärt werde, an wen sich diese Beschreibung der Infrastruktur richte und wer daraus ggf. verpflichtet werden solle. Der federführende Ausschuss empfiehlt, hier die Begriffsbestimmung des Geodatenportals aus 4 Abs. 6 aufzunehmen. Dadurch soll auch das Regelungsziel hervorgehoben werden, zum einen den Zugang zu den Geodaten zu ermöglichen (vgl. 4 Abs. 6) und zum anderen den Zugang zu den Geodatendiensten (vgl. Artikel 15 Abs. 2 INSPIRE-RL). Auf den Begriff Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform aus 4 Abs. 6 soll allerdings verzichtet werden. Dieser ist in Artikel 3 Nr. 8 INSPIRE-RL nicht enthalten und soll durch den - einfacheren - Begriff elektronische Plattform ersetzt werden (vgl. auch 3 Abs. 6 GeoZG). Die Vorschrift regelt nach Auffassung des Ausschusses den Zugang nicht abschließend; auch andere Zugänge zu den Geodaten und -diensten sollen möglich bleiben (z. B. über Fachportale). Dass der Zugang zu den Diensten über das Internet möglich sein muss (Artikel 11 Abs. 1 Uabs. 2 INSPIRE-RL), ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetz, ist nach Auffassung des Ausschusses aber selbstverständlich (vgl. Begründung, Drs. 16/2825, S. 25). Bei der Empfehlung handelt es sich um eine sprachliche Anpassung an 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4. Zu 9 (Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten): Der federführende Ausschuss empfiehlt, wegen des mehrdeutigen Wortes unberührt Satz 2 zu streichen und in Satz 1 klarzustellen, dass Geodaten, die dem Steuergeheimnis nach 30 der Abgabenordnung oder dem Statistikgeheimnis nach 16 des Bundesstatistikgesetzes und 7, 8 des Niedersächsischen Statistikgesetzes unterliegen, nicht öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Zu 10 (Beschränkung des Zugangs): Es soll klargestellt werden, dass über die Zugangsbeschränkung nur die geodatenhaltende Stelle für die von ihr (oder von Dritten für sie) gehaltenen Daten entscheiden kann. Zudem soll der Begriff gefährdet werden können vermieden werden, weil nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht darin eine Relativierung der konkreten Gefahr gesehen werden könnte. Die stattdessen empfohlene Regelung entspricht wörtlich Artikel 17 Abs. 7 INSPIRE-RL. Der Landesdatenschutzbeauftragte hat in der Anhörung angeregt, eine Beschränkung zum Schutz personenbezogener Daten auch für den Zugang von Behörden zu schaffen. Dieser Anregung ist der federführende Ausschuss nicht gefolgt. Eine solche Regelung wäre nach Auffassung des Ausschusses europarechtlich möglicherweise bedenklich, weil sich die INSPIRE-Richtlinie ausdrücklich gegen praktische Beschränkungen für den behördlichen Zugang zu Geodaten wendet (vgl. Arti- 6

7 kel 17 Abs. 2 INSPIRE-RL). Zwar ist die europäische Datenschutzrichtlinie auch beim Zugang von Behörden uneingeschränkt zu beachten (vgl. Erwägungsgrund 24 der INSPIRE-RL), dieser ist jedoch kein konkreter Maßstab für eine Beschränkung der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Behörden zu entnehmen. Nach allgemeinem Datenschutzrecht genügt für eine solche Übermittlung, dass diese zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Stelle erforderlich ist (vgl. 11 Abs. 1 NDSG). Bereichsspezifische Datenschutzregelungen für besonders sensible Daten gehen dieser Regelung ohnehin vor (soweit es sich bei solchen überhaupt um von der Anlage erfasste Geodaten handelt). Ggf. müsste insoweit auf eine einschränkende (verfassungskonforme) Auslegung zurückgegriffen werden. Ein Vertreter des Innenministeriums erläuterte auf Nachfrage, dass im Rahmen der bundesweiten Abstimmung der Richtlinienumsetzung derzeit davon ausgegangen werde, dass die Geodaten aufgrund der thematischen Begrenzung in der Anlage nur geringen oder keinen Personenbezug aufwiesen. Die Empfehlung stellt - wie in der Anhörung vom Landesdatenschutzbeauftragten gefordert - klar, dass es um eine die Öffentlichkeit - einschließlich der (privatrechtlich organisierten) geodatenhaltenden Stellen i. S. d. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - betreffende Zugangsbeschränkung geht (vgl. Artikel 13 Abs. 1 Uabs. 1 INSPIRE-RL). Dadurch soll auch das Verhältnis der Vorschrift zu den Absätzen 1 und 3 deutlicher werden. Zudem soll - wie in Absatz 1 - klargestellt werden, dass die geodatenhaltenden Stellen über die Beschränkung entscheiden. Im Übrigen handelt es sich um eine sprachliche Anpassung an Absatz 3 ( dieser Zugang ). Die Empfehlung dient der Harmonisierung mit den Absätzen 1 und 2. Zu Absatz 4: Der federführende Ausschuss empfiehlt, in Satz 1 Nr. 1 das Wort erheblich zu streichen und damit eine (einfache) Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen durch die Offenbarung personenbezogener Daten ausreichen zu lassen, um die für die Beschränkung des Zugangs zu Geodaten maßgebliche Abwägung zu eröffnen, ob das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. Diese Streichung wurde in der Anhörung auch vom Landesbeauftragten für den Datenschutz gefordert. Der mitberatende Rechtsausschuss hat sich dieser Forderung einstimmig angeschlossen. Die Bedeutung des Datenschutzes soll dadurch hervorgehoben werden, ohne dass zwingend ein größerer Bereich dem öffentlichen Zugang entzogen werden soll, da weiterhin eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an dem Zugang stattfindet. Durch die empfohlene Bezugnahme auf Absatz 3 soll die Regelung vereinfacht werden; außerdem wird dadurch klargestellt, welche Stelle über die Beschränkung entscheidet. In Satz 3 soll der Schlussteil vereinfacht werden. Zu Absatz 5: Es soll in Satz 1 - wie in den Absätzen 2 bis 4 - klargestellt werden, dass es um den Zugang der Öffentlichkeit geht (vgl. Artikel 13 Abs. 1 Uabs. 2 Buchst. g INSPIRE-RL). Nach Auffassung des federführenden Ausschusses ähnelt die Interessenlage des Betroffenen bei überwiegendem öffentlichem Interesse an dem Zugang (vgl. Artikel 13 Abs. 2 INSPIRE-RL) und bei einer Änderung der Einstufung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dem in Absatz 4 geregelten Fall. Daher soll der Betroffene auch hier angehört werden (Satz 2). 7

8 Zu Absatz 6: Die Empfehlung dient der redaktionellen Vereinfachung. Zu 11 (Nutzungsbedingungen, Lizenzen und Geldleistungen): Der federführende Ausschuss empfiehlt, für die Suchdienste hervorzuheben, dass sie kostenlos sind (vgl. Artikel 14 Abs. 1 INSPIRE-RL, 13 Abs. 2 Satz 1 GeoZG). Daran könnten Zweifel bestehen, weil die in Absatz 1 Nr. 2 geregelten Lizenzen möglicherweise nicht kostenlos vergeben werden (vgl. auch BT-Drs. 16/10530, S. 20). Auf die Frage des Ausschussmitglieds der Fraktion DIE LINKE im mitberatenden Rechtsausschuss, ob die Formulierung Geldleistungen verlangen es den Kommunen erlaube, ihre Mehrkosten durch Erhebung von Gebühren zu decken, wenn die - laut Begründung (Drs. 16/2825, S. 19) erwarteten - Kostenersparnisse die Mehrkosten nicht decken sollten, erläuterte ein Vertreter des Innenministeriums, dass die Erhebung von Gebühren durch die Kommunen nach der Erwartung der Landesregierung nicht erforderlich und daher auch nicht beabsichtigt, allerdings grundsätzlich möglich sei, wenn die sonstigen, insbesondere die von der INSPIRE-Richtlinie vorgegebenen Voraussetzungen vorlägen. Die Regelung sei aber nicht auf eine Kostenkompensation ausgerichtet. Der federführende Ausschuss empfiehlt die Streichung der Einschränkung soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, weil sich diese schon aus Absatz 2 ergibt. Zu Absatz 4: Der federführende Ausschuss ist der Auffassung, dass diese Vorschrift die technische Unterbindung der Weiterverwendung regelt. Das Verbot der weiteren Nutzung (also das Untersagen ) soll hingegen schon von Absatz 1 erfasst werden. Zu Absatz 6: Das Wort können soll in Satz 1 gestrichen werden, um nicht von Artikel 14 Abs. 4 Satz 1 INSPI- RE-RL abzuweichen. In Satz 2 soll der Bezug auf die Finanzdienstleistungen nach Satz 1 klargestellt werden. Zu 13 (Übergangsbestimmungen): Da die in Absatz 1 enthaltenen Fristen in der Anhörung kritisiert worden sind, empfiehlt der federführende Ausschuss die Streichung der gesamten Vorschrift. Das Innenministerium hat dazu ausgeführt, die Vorschrift sei insgesamt entbehrlich, weil sich die Fristen bereits aus den Durchführungsbestimmungen zur INSPIRE-Richtlinie ergäben, die als Verordnungen erlassen werden und daher unmittelbar im nationalen Recht Geltung beanspruchen (Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008, ABl. EU Nr. L 326 S. 12, zu den Metadaten sowie Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009, ABl. EU Nr. L 274 S. 9, zu den Netzdiensten). Der GBD hat in den Ausschussberatungen darauf hingewiesen, dass es einer Übergangsbestimmung nur dann bedürfe, wenn eine in diesem Gesetz geregelte Pflicht zeitlich aufgeschoben werden solle; das sei laut Innenministerium hier aber nicht der Fall. Zu 14 (Inkrafttreten): Die Regelung soll - als Folgeänderung zum neuen Artikel 2 - in den Artikel 3 verlagert werden. 8

9 Zur Anlage: Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, insbesondere um Anpassungen an den Wortlaut der INSPIRE-Richtlinie. Zu Artikel 2 (Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes): Diese Regelung beruht auf einem Änderungsvorschlag der Fraktionen von CDU und FDP. Die Einführung eines 16 a des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) wird damit begründet, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass die Jagdgenossenschaften, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf ein Verzeichnis der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke (sog. Jagdkataster) angewiesen sind, dieses Jagdkataster zukünftig verstärkt elektronisch führen. Das sei bisher erst bei 400 bis 500 von insgesamt Jagdgenossenschaften in Niedersachsen der Fall. Dazu sei es erforderlich, gesetzlich klarzustellen, dass den Jagdgenossenschaften für die Bereitstellung der für das elektronische Jagdkataster erforderlichen Angaben des amtlichen Vermessungswesens - wie in 5 Abs. 4 NVermG allgemein geregelt - nur der Bereitstellungsaufwand in Rechnung gestellt wird. Durch den vermehrten Einsatz eines elektronischen Jagdkatasters werde die Korrektheit der Verwaltung der Jagdgenossenschaften gefördert und der Verwaltungsaufwand der Fachaufsicht reduziert. Dadurch werde der Rückgang der Einnahmen des Landes für die Datenbereitstellung im Einzelfall mindestens kompensiert. Da mit einem anwachsenden Interesse an Bereitstellungen gerechnet werde, würden sich die Gesamteinnahmen vermutlich sogar erhöhen. Der federführende Innenausschuss ist der Auffassung, dass die Jagdgenossenschaften schon nach bisherigem Recht in den Genuss der in 5 Abs. 4 NVermG vorgesehenen Vergünstigung der Bereitstellung der Angaben des Vermessungswesens kommen müssten, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein dürften. Da es insoweit in der Vergangenheit zu unterschiedlichen Auslegungen gekommen ist, soll durch die Gesetzesänderung klargestellt werden, dass die Jagdgenossenschaften unter die Vergünstigung nach 5 Abs. 4 NVermG fallen. Bei den Jagdgenossenschaften handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts ( 16 Abs. 1 Satz 1 NJagdG), die öffentliche Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom BvR 2084/05, Rn. 32), also um andere Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen im Sinne des 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 NVermG. Die Jagdgenossenschaften dürften die Angaben des Vermessungswesens zu eigenen nichtwirtschaftlichen Zwecken im Sinne von 5 Abs. 4 Satz 1 NVermG benötigen, denn das Jagdkataster dient zum einen dem Zweck, die Grundflächenmehrheit zu bestimmen - eine Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit der Jagdgenossenversammlung ( 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG). Zum anderen dient das Verzeichnis als Hilfsmittel zur Verteilung des Reinertrags der Jagdgenossenschaft und der Berechnung der daraus folgenden öffentlichrechtlichen Auskehrungsansprüche ( 10 Abs. 3 BJagdG). Auch dabei dürfte es sich um einen nichtwirtschaftlichen Zweck im Sinne des 5 Abs. 4 NVermG handeln, weil die Verwendung nicht darauf abzielt, finanzielle Gewinne oder vergleichbare Vorteile zu erwirtschaften (vgl. die Begründung zu 5 Abs. 4 NVermG, Drs. 14/3350, S. 32). Die Verwendung der Vermessungsdaten bewirkt hier nämlich keinen Gewinn, sondern erleichtert lediglich die öffentliche Aufgabe der Jagdgenossenschaften, den Reinertrag des Jagdbezirks unter den Zwangsmitgliedern der Jagdgenossenschaft, den sogenannten Jagdgenossen, zu verteilen. Außerdem dient die Einschränkung in 5 Abs. 4 NVermG ( für... nichtwirtschaftliche Zwecke ) dazu, die kommunalen Unternehmen (die sich nach 108 Abs. 1 Satz 1 NGO wirtschaftlich betätigen ) von der Vergünstigung auszunehmen, um einen fairen Wettbewerb mit privaten Dienstleistern zu gewährleisten (vgl. Drs. 14/3350, S. 32 f.). Zu Artikel 3 (Inkrafttreten): Als redaktionelle Folgeänderung aus Artikel 2 soll das bisher in 14 NGDIG geregelte Inkrafttreten hierher verschoben werden. (Ausgegeben am ) 9

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