Digitaler Burn Out Ich weiß, dass ich nichts weiß Warum Lizenzen oft unwirksam sind
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- Martin Heinrich
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1 Digitaler Burn Out Ich weiß, dass ich nichts weiß Warum Lizenzen oft unwirksam sind Forum Law Group 18.Dezember 2012 BELS Institut für Geistiges Eigentum, Recht und Wirtschaft in der Informationsgesellschaft, Ostfalia Hochschule S R E C H T S A N W Ä L T E L C H U L Z N O A C K B Ä R W I N K E H A M B U R G R O S T O C K S H A N G H A I 1
2 Bedeutungsgewinn des Urheberrechts 2
3 Lizenzen Im Vor-Online-Zeitalter waren Nutzungen im nicht-kommerziellen Bereich (Verbraucher) weitgehend irrelevant: Der urheberrechtsfreie Werkgenuss schloss Ansprüche des Rechtsinhabers aus Ein Öffentliches Zugänglichmachen (19a UrhG) war technisch kaum möglich Heute kommt auch der Verbraucher mit dem Urheberrecht in Kontakt: Die Nutzung digitaler Inhalte ist oft mit einer (regelmäßig privilegierten) Vervielfältigung und dem (regelmäßig nicht privilegierten) öffentlichen Zugänglichmachen verbunden Ist die Nutzung nicht gesetzlich privilegiert, bedarf es einer Lizenz 3
4 Die Lizenz und das Nutzungsrecht Nutzungsrecht, Nutzungsart, Nutzungsform Nutzungsrechte können nur für Nutzungsarten eingeräumt werden Eine Nutzungsart ist nur gegeben, wenn eine nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbstständig erscheinende Nutzungsform gegeben ist In der Auslegungsregel 31 V UrhG kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werks beteiligt wird. (z.b. BGH I ZR 311/98) 4
5 Das Nutzungsrecht Öffentlich zugänglich machen Bearbeitung Vervielfältigung Übrige Rechte 5
6 Das Nutzungsrecht Eigenständige Nutzungsarten Vertrieb von Taschenbüchern gegenüber festen Einbänden (Taschenbuch-Lizenz - BGH I ZR 165/89 ) Vertrieb eines Filmes auf Videokassette (Der Frosch mit der Maske - BGH I ZR 85/09), nicht aber auf DVD gegenüber Videokassette (Zauberberg - BGH I ZR 285/02) Aussenden von Filmen über Satellit statt terrestrisch (Klimbim BGH I ZR 101/94) Vertrieb von Büchern über Buchklubs statt über den Buchhandel (Heiligenhof BGH I ZR 165/89, nicht aber Vertrieb über Kaffeefiliale, BGH I ZR 14/88 Bibelreproduktion) 6
7 Das Nutzungsrecht Nutzungsarten Online Ein Upload erfordert eine Vervielfältigung; die Vervielfältigung zum Zwecke der Online-Nutzung ist jedoch nicht separat lizenzierbar, sondern zwingender und nicht abspaltbarer Bestandteil des Öffentlich-Zugänglichmachens (OLG München ZUM 2010, 709) Bei dem Betrieb eines Online-Videorekorders handelt es sich um eine selbstständige Nutzungsart (OLG München ZUM 2012, 167) Eigenständige Nutzungsarten im IT-Bereich? OEM-Vertrieb? (offen gelassen in BGH I ZR 244/97) CPU-Klausel? (offen gelassen in BGH I ZR 3/00) 7
8 Lizenzen Beispiele beschränkte Nutzung räumen Sie Google die notwendigen, nicht ausschließlichen, weltweiten und zeitlich unbegrenzten Rechte ein, diese Inhalte ausschließlich zum Zweck der Erbringung des jeweiligen Dienstes und lediglich in dem dafür nötigen Umfang zu nutzen. Sie sind berechtigt, höchstens zwei Kopien der Ihnen über das Studentenabonnement zur Verfügung gestellten Software auf Ihren Geräten zu installieren, jedoch nur (a), um Ihre Ausbildung zu unterstützen; (b) in nicht kommerzieller Forschung; oder (c), um Softwareprogramme für die obigen Zwecke zu entwerfen, zu entwickeln, zu testen und vorzuführen. 8
9 Lizenzen Beispiel private Nutzung Diese Lizenz berechtigt den Erwerber nur ausschließlich zur Nutzung des Mediums im privaten Bereich. Für eine Nutzung in der Schule oder sonstigen Bildungseinrichtungen ist die Unterrichtslizenz zu erwerben. (FWU) Nach dem Download Kindle-Inhalte gewährt Ihnen der Anbieter von Inhalten ein Recht, diese digitalen Inhalte ausschließlich für die persönliche, nicht-gewerbliche und nichtunternehmerische Nutzung durch Sie unbegrenzt viele Male anzusehen, zu nutzen und anzuzeigen, und zwar ausschließlich auf dem Kindle,... 9
10 Lizenzen Beispiel private Nutzung Privater /persönlicher Gebrauch ; nicht kommerzieller Gebrauch / gewerblicher Gebrauch : Relevant überhaupt nur außerhalb des freien Werkgenusses Grenzen zwischen privat und kommerziell sind fließend Als gesetzliche Privilegierung (z.b. 52b, 53, 87c, 108b) geeignet; jedoch spezifische, einzelfallorientierte Auslegung Aber: technisch und wirtschaftlich eigenständig und daher klar abgrenzbar? AGB-Transparenzkontrolle 10
11 Lizenzen Konzernlizenz Sie sind berechtigt, eine Kopie der Software an einem PC- Arbeitsplatz für den Erwerb einer Lizenz zu installieren und zu nutzen.... Eine Firmenlizenz bzw. Konzernlizenz erlaubt es in beliebiger Anzahl Installationen innerhalb der Firma bzw. des Konzerns durchzuführen. 11
12 Lizenzen Territoriale Begrenzung des Download 12
13 Digitaler Burn Out? Urheberrechtsschutz setzt keine gewerbliche Nutzung voraus, Verbraucher sind jedoch mit Komplexität überfordert Viele Lizenzen sind inhaltlich unscharf und womöglich unwirksam Hohe Rechtsunsicherheit Ziel: (Jedenfalls) Umfassender Verbraucherschutz wie z.b. im Kaufrecht Verschuldensmaßstab anpassen Zurechnung bei Störerhaftung beschränken Kostentragung bei Abmahnungen effektiv begrenzen 13
14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Schulz Noack Bärwinkel Baumwall Hamburg Telefon: r.imhof@snb-law.de 14
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