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1 ISSN Oktober Jahrgang B 1605 Seiten BayVBl.20/2008 Bayerische Verwaltungsblätter Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Herausgeber Hans Angerer, Regierungspräsident von Oberfranken a. D. Rolf Hüffer, Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Peter Lerche, Professor des öffentlichen Rechts an der Universität München Dr. h. c. Heino Schöbel, Ministerialdirigent im Bayerischen Staatsministerium der Justiz und Leiter des Landesjustizprüfungsamts Redaktion Dr. Herbert von Golitschek, Präsident a. D. des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg Aus dem Inhalt 613 Manssen Der Umgang mit fehlgeschlagenen Beitragssatzungen 616 Friedl Übergangsregelungen im kommunalen Abgabenrecht 619 Huther Die historische Bedeutung der bayerischen Bezirke 626 BayVerfGH Vergabe von Bauaufträgen im Freistaat Bayern; Tariftreueregelung 628 BVerfG Beförderungsdienstposten; Fehler im Anforderungsprofil 629 BayVGH Wochenendhaus; Nutzungsuntersagung; Entfernung der Wohnungseinrichtung 635 BVerwG Abfallentsorgungsanlage; Sicherheitsleistung BOORBERG

2 15. Oktober /2008 Bayerische Verwaltungsblätter BayVBl.Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Inhalt Abhandlungen Ausbildung und Prüfung Manssen, Der Umgang mit fehlgeschlagenen Beitragssatzungen Lösungsskizze zur Aufgabe 8 Wahlfachgruppe 6 der Ersten 613 Juristischen Staatsprüfung 2004/2 (Text s. BayVBl. 2008, 611) Friedl, Übergangsregelungen im kommunalen Abgabenrecht Huther, Die historische Bedeutung der bayerischen Bezirke. Zu Notizen einer Neuerscheinung über den Regierungsbezirk Niederbayern 619 Informationen, Vorschau, Impressum II, III, IV, V Rechtsprechung BayVerfGH E. v Vf. 14-VII-00 Vergabe von Bauaufträgen im Freistaat Bayern; Tariftreueregelung; Koalitionsfreiheit; Handlungsfreiheit; Europäisches Gemeinschaftsrecht; Rechtsstaatsprinzip 626 BVerfG B. v BvR 1846/07 Beförderungsdienstposten; Fehler im Anforderungsprofil; Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens 628 BayVGH U. v B Wochenendhaus; illegale Nutzung in den Kellerräumen; Nutzungsuntersagung; Anordnung, die Wohnungseinrichtung zu entfernen; Rechtsgrundlage; Anordnungsinhalt; Bestimmtheit; Verhältnismäßigkeit; Ermessen 629 U. v N Kurbeitrag; Kurbeitragssatzung; erhebungsberechtigte Gemeinde; heilklimatischer Kurort; Anerkennung; beitragsfähiger Aufwand 632 U. v B Kurbeitrag; Haftung; Kurbeitragspflicht; Aufenthalt zu Kur- oder Erholungszwecken; Aufenthaltsmotiv; Klinikaufenthalt von Kindern; Begleitperson; medizinisch notwendige Begleitung 632 U. v B Beitrag zur Entwässerungseinrichtung; zulässige Geschossflächenregelung im beplanten und unbeplanten Bereich; rückwirkender Satzungserlass; zur Unterbringung von Stellplätzen innerhalb der planungsrechtlich zulässigen Geschossflächen 634 BVerwG U. v C Anordnung von Sicherheitsleistung bei Abfallentsorgungsanlagen; Sicherheitsleistung für immissionsschutzrechtliche Nachsorgepflichten; Ermessen bei Anordnung einer Sicherheitsleistung 635 Wissenswertes für den Rechtsanwalt BayVGH B. v M Gegenstandswert von Euro; Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG 637 I BayVBl. 20/2008

3 NOTIZEN NOTIZEN INFORMATIONEN Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch Privatpersonen, die entgegen 95 a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können. Die Beklagten sind Tonträgerhersteller. Sie setzen technische Schutzmaßnahmen ein, um ein Kopieren der von ihnen hergestellten CDs zu verhindern. Der Kläger bot bei ebay ein Programm zum Kauf an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können. Die Beklagten mahnten den Kläger durch einen Rechtsanwalt ab. Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1 113,50 j auf. Der Kläger gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Er hat beantragt festzustellen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe gegen 95 a Abs. 3 UrhG verstoßen. Das verfassungsrechtlich unbedenkliche Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte so der Bundesgerichtshof auch für private und einmalige Verkaufsangebote. Da die Bestimmung dem Schutz der Tonträgerhersteller diene, seien die Beklagten berechtigt, den Kläger auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung steht, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an sein Urteil vom (I ZR 83/06 Abmahnkostenersatz) entschieden hat, nicht entgegen, dass die Beklagten über eigene Rechtsabteilungen verfügen. Der Ersatz der Kosten für die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen ist nunmehr in 97 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom (BGBl. I Nr. 28 v , S. 1191) ausdrücklich geregelt worden. Die Neuregelung tritt am in Kraft und war daher in dem jetzt entschiedenen Fall noch nicht anwendbar. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom I ZR 219/05 Keine Gerätevergütung für Kopierstationen Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass für Kopierstationen keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist. Der Urheber eines Werkes hat nach der bis Ende 2007 geltenden und in dem zu entscheidenden Fall noch zugrunde zu legenden Rechtslage einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, ein derartiges Werk durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen ( 54 a Abs. 1 Satz 1 UrhG a. F.). Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch ohne seine Zustimmung und ohne eine Vergütung zulässig sind. Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Sprachwerken wahr. Zahlreiche Sprachwerke darunter Zeitschriften werden auf CD, CD-ROM oder DVD übertragen und in dieser Form vervielfältigt. Die Beklagte vertreibt als Kopierstationen bezeichnete Geräte, mit denen ohne Verwendung eines PC Daten von CDs, CD-ROMs oder DVDs kopiert werden können. Diese Geräte haben ein Laufwerk zur Aufnahme der Kopiervorlage und bis zu vierzehn Brennlaufwerke zur Aufnahme der Rohlinge und Herstellung der Kopien. Die Klägerin hat von der Beklagten Auskunft verlangt und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät eine Vergütung von 1 227,10 j zu zahlen hat. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsanspruch teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin einen Betrag von 8 j je Brennlaufwerk für Geräte mit bis zu sechs Brennlaufwerken und von 56 j je Brennlaufwerk für Geräte mit sieben oder mehr Brennlaufwerken zu zahlen hat. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für Kopierstationen keine Vergütungspflicht nach 54 a Abs. 1 Satz 1 UrhG a. F. besteht, weil diese Geräte schon nicht geeignet sind, im Sinne dieser Bestimmung Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. Mit Kopierstationen können keine Ablichtungen eines Werkstücks, also fotomechanische Vervielfältigungen, angefertigt werden. Die mit solchen Geräten mögliche Vervielfältigung von (digitalen) CDs, CD-ROMs und DVDs erfolgt nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Denn darunter sind wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urt. v I ZR 94/05, GRUR 2008, 245 Tz. 16 ff. Drucker und Plotter) nur Verfahren zur Vervielfältigung von (analogen) Druckwerken zu verstehen. Einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung steht so der Bundesgerichtshof entgegen, dass Kopierstationen, die schon wegen ihres hohen Anschaffungspreises praktisch ausschließlich von Unternehmen zu gewerblichen Zwecken erworben und genutzt werden, nur wesentlich seltener als die von der Regelung erfassten Fotokopiergeräte für die vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch eingesetzt werden. Insofern besteht keine Veranlassung, dem Urheber einen Vergütungsanspruch zu gewähren, der lediglich einen Ausgleich für Vervielfältigungen schaffen soll, die aufgrund einer gesetzlichen Lizenz zulässig sind. Es wäre auch deshalb nicht gerechtfertigt, den Anwendungsbereich der Regelung über ihren Wortlaut hinaus auf Kopierstationen auszudehnen, weil ansonsten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung für Geräte zu tragen hätten, die im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Geräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen eingesetzt werden. Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden im Streitfall nicht anwendbaren Neuregelung besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden ( 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch ist demnach nicht mehr davon abhängig, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen. Der Bundesgerichtshof befasst sich am mit der Frage der Vergütungspflicht von PCs (I ZR 18/06). Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom I ZR 206/05 Grenzen gewerblicher Nachfrage per Telefax und Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, inwieweit es Unternehmen verboten ist, Waren oder Dienstleistungen mittels Telefaxschreiben oder nachzufragen. In dem ersten Fall hatte ein Fahrzeughändler per Telefax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen neu oder gebraucht bekundet. Im zwei- II BayVBl. 20/2008

4 ten Fall hatte der Anbieter eines Online-Fußballspiels per bei einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe. Nach 7 Abs.2 Nr.3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen privaten und gewerblichen Adressaten. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen Werbung im Sinne dieser Vorschrift sind. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E- Mail-Anschlusses sei es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in denen etwa Immobilien oder Antiquitäten nachgefragt werden. Der Bezug von Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötige, diene zudem mittelbar der Förderung seines Absatzes. Damit kam es auf die Frage an, ob die Adressaten in den beiden Fällen sich damit einverstanden erklärt hatten, dass ihnen über das Telefaxgerät oder per Angebote zugehen. Der Bundesgerichtshof ist im Fall der Toyota-Vertretung davon ausgegangen, diese habe mit der Veröffentlichung der Nummer des Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen ihr Einverständnis erklärt, dass Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß für Kaufanfragen nutzten, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens bezögen. Sofern sich nicht im Einzelfall etwas anderes aus den Umständen ergebe, erstrecke sich dieses Einverständnis auch auf Anfragen gewerblicher Nachfrager. Entsprechendes gelte, wenn ein Unternehmen seine -Adresse etwa auf seiner Homepage veröffentliche. Die Faxnummer und die -Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebots entgegenzunehmen. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof die Anfrage des Fahrzeughändlers an die Toyota-Vertretung nicht als wettbewerbswidrig angesehen, weil insofern von einer konkludenten Einwilligung auszugehen sei. Hingegen hat der Bundesgerichtshof in der Anfrage hinsichtlich des Werbebanners für ein Online-Fußballspiel eine belästigende Werbemaßnahme gesehen, die zu untersagen sei. Weder gehöre das Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins noch sei die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene -Adresse für derartige Anfragen bestimmt. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom I ZR 75/06 und Urteil vom I ZR 197/05 Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch und SMS (Teilunwirksamkeit einer formularmäßigen Opt-out -Erklärung) Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Beklagte unterhält das Kundenbindungs- und Rabattsystem Payback. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wesentlichen auf Unterlassung der Verwendung dreier Klauseln in Anspruch, die dieser in Papierformularen verwendet, mit denen sich Verbraucher zur Teilnahme am Rabattprogramm anmelden können. Das Berufungsgericht hat die Verwendung der Klauseln nicht beanstandet. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hatte zum Teil Erfolg. Mit seinem heute verkündeten Urteil hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine vom Beklagten verwendete Klausel, die die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post, und SMS betrifft, für unwirksam erklärt, soweit sie und SMS betrifft ( 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine Klausel, wonach die Angabe des Geburtsdatums für die Teilnahme am Payback - Programm benötigt werde, sowie eine Formularbestimmung, die die Meldung der Rabattdaten für die Verwaltung und Auszahlung der Ra- batte zum Gegenstand hat, hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichenden Regelungen enthalten ( 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). 1. Die mit Einwilligung in Werbung und Markforschung überschriebene Einwilligungsklausel lautet: Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z. B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder -Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. Partner GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden.... Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird.... Die verwendete Klausel unterscheidet zwischen Werbung per Post, E- Mail und SMS. Im Hinblick auf die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post war die Bestimmung an den 4 Abs. 1, 4 a Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu messen, die besondere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung aufstellen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Einwilligungsklausel unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden ist. Aus 4 a BDSG ergibt sich insbesondere nicht, dass die Einwilligung nur dann wirksam sein soll, wenn sie in der Weise aktiv erklärt wird, dass der Verbraucher eine gesonderte Einwilligungserklärung unterzeichnen oder ein für die Erteilung der Einwilligung vorzusehendes Kästchen ankreuzen muss ( Opt-in -Erklärung). Vielmehr folgt aus 4 a Abs. 1 Satz 4 BDSG,* dass die Einwilligung auch zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden kann, sofern sie wie hier besonders hervorgehoben wird. Dagegen ist die hier verwendete Einwilligungsklausel unwirksam, soweit sie sich auf die Einwilligung in die vom Beklagten erstrebte Datennutzung für Werbung durch oder SMS bezieht. Insoweit greift zusätzlich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein. Nach 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG** stellt unter anderem Werbung unter Verwendung elektronischer Post ( und SMS) eine unzumutbare Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in Abstimmung mit dem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständigen I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will ( Opt-out -Erklärung), mit dieser Vorschrift nicht vereinbar sind. 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt, dass die Einwilligung durch eine gesonderte Erklärung erteilt wird ( Opt-in - Erklärung). Das Erfordernis einer gesonderten Erklärung ergibt sich aus der EG-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/ 58/EG), die der deutsche Gesetzgeber mit der Regelung des 7 UWG umsetzen wollte. Nach dieser Richtlinie kann die Einwilligung in jeder geeigneten Weise gegeben werden, durch die der Wunsch des Nutzers in einer spezifischen Angabe zum Ausdruck kommt. Diese Formulierung macht deutlich, dass eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen erforderlich ist. Eine solche Erklärung ist nicht schon in der Unterschrift zu sehen, mit der der Kunde das auf Rabattgewährung gerichtete Vertragsangebot annimmt. Eine gesonderte Einwilligungserklärung sieht das von dem Beklagten verwendete Anmeldeformular nicht vor. Der Verbraucher kann in dem Formular zwar seine -Adresse oder Mobilfunknummer angeben. Damit willigt er nach der Formulargestaltung aber nur in die elektronische Information über Extra-Punktechancen, Top-Aktionen und Neuigkeiten zu Payback... ein, nicht aber in die Zusendung von Werbung jeglicher Art durch elektronische Post. 2. Die zweite, vom Kläger allerdings ohne Erfolg angegriffene Klausel sieht vor: NOTIZEN III BayVBl.20/2008

5 NOTIZEN Wenn Sie am Payback Programm teilnehmen, werden... Ihr Geburtsdatum... benötigt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Bestimmung gemäß 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle unterliegt. Die Angabe des Geburtsdatums dient der Zweckbestimmung des Vertrags des Beklagten mit dem Verbraucher ( 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG).*** Schon angesichts der Vielzahl der Teilnehmer am Payback-Programm gehört eine praktikable und gleichzeitig sichere Methode der Identifizierung der Programmteilnehmer zu den Vertragszwecken. Die Angabe des vollständigen Geburtsdatums ist bei einem Bonusprogramm, welches nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rund dreißig Millionen Teilnehmer hat, zur Vermeidung von Identitätsverwechslungen in besonderer Weise geeignet. 3. Die dritte Klausel, die Gegenstand des Revisionsverfahrens war, lautet: Setzen Sie Ihre Payback-Karte bei einem Partnerunternehmen ein, so meldet dieses die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen...) an L. Partner zur Gutschrift, Abrechnung gegenüber den Partnerunternehmen, Verwaltung und Auszahlung der Rabatte. Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass auch diese Formularbestimmung nicht der Inhaltskontrolle unterliegt ( 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Mitteilung der Rabattdaten durch das Partnerunternehmen dient, auch soweit es um eine Mitteilung der von den Teilnehmern unter Einsatz der Payback-Karte erworbenen Waren und Dienstleistungen geht, ebenfalls der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses des Beklagten mit den Teilnehmern des Rabattsystems ( 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BDSG). Die dem Bonusprogramm angeschlossenen Partnerunternehmen können von einer Vielzahl unterschiedlicher Rabattierungsmöglichkeiten Gebrauch machen, die speziell von der jeweiligen Ware bzw. Dienstleistung abhängen können. Angesichts dessen bedarf der Beklagte der Kenntnis der vom Kunden bei dem Partnerunternehmen erworbenen Waren bzw. in Anspruch genommenen Dienstleistungen, um den Kunden über deren Punktestand vollständig, richtig, verständlich und nachprüfbar Auskunft geben zu können. * 4 a Abs. 1 Satz 4 BDSG lautet: Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben. ** 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bestimmt: Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt. *** 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG regelt: Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen dient. Insbesondere das Mediationsverfahren als kommunikatives Planungsverfahren eröffnet allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen neue Chancen in der Gestaltung ihrer Umwelt: Politikern, Verwaltungsvertretern, Planern, Bürgern, Wirtschaftsvertretern und sonstigen Akteuren vor Ort wird die Möglichkeit eröffnet, z. B. im Vorfeld eines Vorhabens mit verhältnismäßig geringem Ressourcenaufwand in einen ergebnisoffenen Diskurs zu treten, der bestenfalls eine Win-Win-Situation für alle Akteure herstellt. In diesen Verfahren kann die Gefahr von gescheiterten Planungen reduziert werden, Bürgerpartizipation wird gestärkt und Anregungen und Bedenken können von allen Beteiligten offener artikuliert werden. Zudem werden in hoch komplexen Planungsverfahren, insbesondere auch informellen Verfahren, Verfahrensschritte und verschiedene begleitende Veranstaltungen oftmals auch von externen Fachleuten moderiert. In diesem Seminar sollen die bestehenden Erfahrungen der Städte und Gemeinden sowie die möglichen Zukunftsstrategien dargestellt und diskutiert werden. Leitung: Dipl.-Ing. Ulrike Meyer Investitionsbedarf in den Kommunen: Ursachen und Auswirkungen des Investitionsrückstands, Möglichkeiten der Bedarfsdeckung Seminar vom in Berlin Veranstalter: Deutsches Institut für Urbanistik (Difu) Schätzungen des kommunalen Investitionsbedarfs zeigen schon seit Langem, dass die Schere zwischen dem Bedarf und den tatsächlich getätigten Investitionen groß ist. Dieser Investitionsrückstand hat in manchen Bereichen erhebliche negative Folgen für die Qualität der kommunalen Daseinsvorsorge und führt im Vergleich zu einer optimierten Erhaltungsstrategie der Infrastruktur zu Zusatzbelastungen der kommunalen Haushalte in Milliardenhöhe. Im Seminar soll diskutiert werden, welche Ursachen der Investitionsrückstand hat, welches seine Auswirkungen sind und welche strategischen Möglichkeiten bestehen (z. B. Facility Management, neue Finanzierungsformen, PPP), trotz knapper kommunaler Kassen die kommunale Investitionstätigkeit wieder verstärken zu können. Leitung: Dr. Busso Grabow, Dipl.-Volksw. Michael Reidenbach AKTUELL Moderations- und Mediationsverfahren in städtebaulichen Planungsprozessen Seminar vom in Berlin Veranstalter: Deutsches Institut für Urbanistik (Difu) In der kommunalen Planungspraxis in Deutschland, hierbei in verschiedenen Handlungsfeldern, auf verschiedenen Ebenen wie auch mit sehr unterschiedlichen Akteuren, gewinnen diese beiden Verfahren immer stärker an Bedeutung. VORSCHAU auf in den nächsten Heften u. a. erscheinende Beiträge Dr. Dieter Martin, Bamberg Aus vergangener Zeit. Zum 100. Geburtstag des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Dr. Ernst-Rainer Hönes, Mainz 200 Jahre Schutz des archäologischen Erbes in Bayern IV BayVBl. 20/2008

6 V BayVBl. 20/2008 NOTIZEN

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