Öffentlicher Betrauungsakt (Bescheid) des Main-Kinzig-Kreises betreffend das Gesamtunternehmen Altenpflege auf der Grundlage

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1 Öffentlicher Betrauungsakt (Bescheid) des Main-Kinzig-Kreises betreffend das Gesamtunternehmen Altenpflege auf der Grundlage des Beschlusses der EU-Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) - Freistellungsbeschluss -, des Rahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C 8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012), der Richtlinie 2005/81/EG der EU-Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABI. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2005) und der Richtlinie 2006/111/EG der EU-Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABI. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006) sowie des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH (Rechtssache C-280/00) - Altmark-Trans -Rechtsprechung-

2 Präambel (1) Bei der Alten- und Pflegezentren des Main-Kinzig-Kreises ggmbh (im folgenden APZ ) als umsatzsteuerliche Organträgerin einerseits und der APZ Service GmbH (im folgenden APZ Service ) als Organgesellschaft andererseits handelt es sich um ein wirtschaftlich einheitliches Unternehmen mit der Folge, dass beide Gesellschaften aus EU-beihilfenrechtlicher Sicht als ein Gesamtunternehmen Altenpflege zu behandeln sind und hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen des EU-Beihilfenverbots jeweils auf das Gesamtunternehmen abzustellen ist. Zweck der APZ mit Sitz der Gesellschaft in Hanau (Hessen) ist die Förderung der Altenhilfe, die Pflege, soziale und kulturelle Betreuung sowie das Angebot von Wohngelegenheiten, von präventiver, therapeutischer und rehabilitativer Maßnahmen sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Altenpflege und die Förderung der Hospizarbeit sowie der Aufbau oder der Betrieb von Hospizen oder ähnlichen Einrichtungen. Zur Verwirklichung dieser Zwecke ist Gegenstand des Unternehmens der Betrieb sowie die Unterhaltung der Einrichtungen Wohnstift Hanau, Altenzentrum Rodenbach, Kreisruheheim Gelnhausen, Seniorenzentrum Steinau, Seniorenzentrum Gründau, Seniorenzentrum Biebergemünd, Stadtteilzentrum an der Kinzig, Wohn- und Gesundheitszentrum Lebensbaum Sinntal sowie die Dependance-Modelle Ronneburg, Hammersbach, Neuberg und Limeshain, in denen pflegebedürftige Menschen im Rahmen individuell oder kollektiv abzuschließender Versorgungsverträge interdisziplinär gepflegt, betreut, untergebracht und beköstigt werden sowie die Unterhaltung des Aus- und Fortbildungsinstituts für Altenpflege in Rodenbach sowie der Betrieb aller sonstigen Nebeneinrichtungen und Hilfsbetriebe. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO) und stellt mit dem Betrieb der Alten- und Pflegezentren insbesondere die ausreichende Versorgung von alten Menschen im Main-Kinzig-Kreis, die im Sinne von 53 AO hilfsbedürftig sind, mit allgemeinen Pflegeleistungen einschließlich der Bereitstellung mobiler Pflegedienste gemäß den Vorschriften des Sozialgesetzbuches 11. Teil (SGB XI) und allen sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften sicher. Gegenstand der APZ Service mit Sitz der Gesellschaft in Hanau (Hessen) ist die Erbringung von Dienstleistungen jeder Art überwiegend gegenüber den Alten- und Pflegezentren des Main-Kinzig- Kreises und ähnlich zweckgerichteten Einrichtungen, insbesondere die Verpflegung, den Reinigungsdienst, die Erbringung von hauswirtschaftlichen und technischen Diensten sowie Leistungen im Zusammenhang mit medizinisch-technischen Maßnahmen und des zentralen Hausdienstes und aller artverwandten Nebendienste.

3 (2) Soweit in das Gesamtunternehmen Altenpflege zukünftig weitere Gesellschaften organisatorisch, finanziell und wirtschaftlich eingegliedert werden, sind die Bestimmungen dieses Betrauungsaktes entsprechend anzuwenden. Dasselbe gilt, soweit das Gesamtunternehmen Altenpflege weitere vergleichbare Einrichtungen (auch in Form von Dependance-Modellen) unterhält. (3) Der nachfolgende Betrauungsakt bestätigt und konkretisiert den durch die Gesellschaftsverträge begründeten Gegenstand und Zweck des Gesamtunternehmens Altenpflege des Main-Kinzig-Kreises, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu erbringen, um damit den Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts ( Almunia-Paket und Altmark-Trans -Rechtsprechung) Rechnung zu tragen. Der Betrauungsakt zugunsten des Gesamtunternehmens Altenpflege beruht auf der am 31. Januar 2012 in Kraft getretenen Nachfolgeregelung der Freistellungsentscheidung 2005/842/EG, dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU. 1 Gemeinwohlaufgabe (1) Die Hessischen Landkreise haben nach Art. 137 der Verfassung des Landes Hessen i. V. m. 16 der Hessischen Landkreisordnung die Aufgabe, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die Kreisangehörigen erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen, sportlichen und kulturellen öffentlichen Einrichtungen bereitzustellen (Gemeinwohlaufgabe). Hiervon umfasst sind auch die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen mit allgemeinen Pflegeleistungen einschließlich der Bereitstellung mobiler Pflegedienste und dem Angebot von Wohngelegenheiten sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Altenpflege durch zugelassene Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI. (2) Auf Grundlage des von der APZ mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hessen zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2006 abgeschlossenen Versorgungsvertrages nach 72 SGB XI werden im Seniorenzentrum Biebergemünd, Nepomukweg 1, Biebergemünd Leistungen der stationären Pflege erbracht. (3) Auf Grundlage des von der APZ (Rechtsnachfolge) mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hessen zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2002 abgeschlossenen Versorgungsvertrages nach 72 SGB XI werden im Kreisruheheim Gelnhausen, Holzgasse 23, Gelnhausen Leistungen der vollstationären Dauerpflege erbracht.

4 (4) Auf Grundlage des von der APZ (Rechtsnachfolge) mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hessen zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2005 abgeschlossenen Versorgungsvertrages nach 72 SGB XI werden im Seniorenzentrum Gründau, Büdinger Str. 12b, Gründau Leistungen der stationären Pflege erbracht. (5) Auf Grundlage des von der APZ (Rechtsnachfolge) mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hessen zuletzt mit Wirkung zum 1. Mai 1999 abgeschlossenen Versorgungsvertrages nach 72 SGB XI werden im Wohnstift Hanau, Lortzingstraße 5, Hanau Leistungen der vollstationären Dauerpflege erbracht. (6) Auf Grundlage des von der APZ mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hessen zuletzt mit Wirkung zum 1. Juli 2011 abgeschlossenen Gesamtversorgungsvertrages nach 72 SGB XI werden im Altenzentrum Rodenbach, Am Altenzentrum 1, Rodenbach Leistungen der stationären Pflege in verschiedenen Bereichen (vollstationäre Dauerpflege incl. Kurzzeitpflege und vollstationäre Dauerpflege für Menschen mit schweren und schwersten neurologischen Schädigungen in Phase F) erbracht. (7) Auf Grundlage des von der APZ (Rechtsnachfolge) mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hessen zuletzt mit Wirkung zum 1. Juli 2003 abgeschlossenen Versorgungsvertrages nach 72 SGB XI werden im Seniorenzentrum Steinau, Am Viehhof 3-6, Steinau a. d. Str. Leistungen der vollstationären Dauerpflege, auf Grundlage des zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versorgungsvertrages nach 72 SGB XI auch Leistungen der teilstationären Pflege erbracht. (8) Auf Grundlage des von der APZ mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hessen zuletzt mit Wirkung zum 1. März 2010 abgeschlossenen Versorgungsvertrages nach 72 SGB XI werden im Stadtteilzentrum an der Kinzig, Rückertstraße 3, Hanau Leistungen der vollstationären Dauerpflege erbracht. (9) Auf Grundlage des von der APZ mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hessen zuletzt mit Wirkung zum 3. Juli 2012 abgeschlossenen Versorgungsvertrages nach 72 SGB XI werden im Wohn- und Gesundheitszentrum Lebensbaum Sinntal, Michaelspfad 2, Sinntal Leistungen der vollstationären Dauerpflege erbracht. (10) Auf Grundlage des von der APZ mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hessen zuletzt mit Wirkung zum 7. Juli 2014 abgeschlossenen Versorgungsvertrages nach 72 SGB XI werden in der Senioren-Dependance Haus Neuberg, Schulstraße 1, Neuberg Leistungen der vollstationären Dauerpflege erbracht.

5 (11) Auf Grundlage des von der APZ mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hessen zuletzt mit Wirkung zum 1. März 2015 abgeschlossenen Versorgungsvertrages nach 72 SGB XI werden in der Senioren-Dependance Haus Limeshain, Blumenstraße 2, Limeshain Leistungen der vollstationären Dauerpflege erbracht. (12) Bei den genannten Aufgaben der Absätze 1 bis 11 sowie des 2 Abs. 1 handelt es sich jeweils um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und des Freistellungsbeschlusses der EU-Kommission ( Almunia-Paket ). 2 Betrautes Unternehmen, Gegenstand und Dauer der Gemeinwohlaufgabe (Zu Art. 4 des Freistellungsbeschlusses) (1) In Bestätigung der bisherigen Übung (vgl. auch die Betrauungsakte zugunsten des Gesamtunternehmens Altenpflege vom 18. Dezember 2009 und vom 25. Juni 2013) betraut der Main-Kinzig- Kreis das Gesamtunternehmen Altenpflege mit der zunächst auf die Jahre 2015 bis 2024 befristeten Erbringung nachstehender Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Freistellungsbeschlusses (soziale Dienstleistungen, insbesondere ausreichende Versorgung von alten Menschen im Main-Kinzig-Kreis mit allgemeinen Pflegeleistungen einschließlich der Bereitstellung mobiler Pflegedienste), die das Gesamtunternehmen Altenpflege im Einklang mit den jeweiligen Gesellschaftszwecken der in ihm zusammengefassten Unternehmen im Interesse der Einwohner insbesondere für das gesamte Gebiet des Main-Kinzig-Kreises erbringt und die in Bezug auf Qualität, Umfang, Bezahlbarkeit, Verfügbarkeit und Dauerhaftigkeit durch andere private Marktteilnehmer nicht oder nicht in der vom Main-Kinzig-Kreis gewünschten Weise zur Verfügung gestellt werden können: 1. Pflegerische Versorgungsleistungen wie: medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung einschließlich Unterkunft und Verpflegung der in dem Gesamtunternehmen Altenpflege stationär und teilstationär behandelten pflegebedürftigen Menschen mit allen dazu gehörenden Einzelleistungen medizinisch zweckmäßige und ausreichende Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung der durch das Gesamtunternehmen Altenpflege häuslich behandelten Patienten mit allen dazu gehörenden Einzelleistungen 2. Die Förderung der Hospizarbeit sowie den Aufbau und /oder den Betrieb von Hospizen oder ähnlichen Einrichtungen, in welchen schwerstkranken und sterbenden Menschen ein menschenwürdiger Lebensabend ermöglicht wird.

6 3. Unmittelbar mit diesen Haupttätigkeiten verbundene Nebenleistungen wie: Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Altenpflege Veranstaltung von Festen und sonstige soziale und kulturelle Betreuung der Patienten Betrieb von Cafeteria und Kiosk für Bedienstete, Patienten und Besucher Technische und sonstige Dienstleistungen einschließlich Reinigungsservice im Rahmen des Gesamtunternehmens Altenpflege (2) Daneben kann das Gesamtunternehmen Altenpflege Dienstleistungen erbringen, die nicht zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen. 3 Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen (Zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) (1) Der Main-Kinzig-Kreis kann an das Gesamtunternehmen Altenpflege den Ausgleich eines Jahresfehlbetrages und freiwillige Investitionskostenzuschüsse, deren Höhe sich aus dem jeweiligen Jahres-Wirtschaftsplan der im Gesamtunternehmen Altenpflege zusammengefassten Unternehmen des Main-Kinzig-Kreises ergibt und in einem Haushaltsplan des Kreises veranschlagt ist, leisten. Andere Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) des Main-Kinzig-Kreises (z.b. ein zu marktunüblichen Konditionen gewährtes Darlehen, eine verbilligte Grundstücksüberlassung, Schuldübernahme oder Bürgschaft) sind im jeweiligen Jahres-Wirtschaftsplan oder anderweitig gesondert nachzuweisen. Die maximale Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) ergibt sich aus dem jeweiligen Haushaltsplan des Kreises i. V. m. 3 Abs. 3. Auf dieser Grundlage entscheidet der Kreis im Rahmen seines Haushaltes über die Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen). (2) Die Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) des Main-Kinzig-Kreises erfolgen allein zu dem Zweck, das Gesamtunternehmen Altenpflege in die Lage zu versetzen, die ihm nach den Gesellschaftsverträgen der in ihm zusammengefassten Unternehmen obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Der Ausgleichsbetrag resultiert ausschließlich aus der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach 2 Abs. 1. Soweit Kosten auf Tätigkeiten nach 2 Abs. 2 entfallen, bleiben sie unberücksichtigt; hierfür ist ein gesonderter Nachweis gemäß 5 zu erbringen. Führen nicht vorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach 2 Abs. 1 zu einem höheren Ausgleichsbetrag, kann auch

7 dieser berücksichtigt werden. Diese Ereignisse und ihre Auswirkungen sind im Einzelnen nachzuweisen. (3) Die Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) darf unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Gemeinwohlaufgaben verursachten Nettokosten abzudecken. Die Gewinne aus den Tätigkeiten nach 2 Abs. 2 dienen dabei vollständig der Finanzierung der Tätigkeiten nach 2 Abs. 1. (4) Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch des Gesamtunternehmens Altenpflege auf die Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) des Main-Kinzig-Kreises. (5) Bereits in der Vergangenheit gewährte Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) des Main-Kinzig- Kreises an das Gesamtunternehmen Altenpflege werden von dieser Betrauung umfasst. 4 Kontrolle von Überkompensation (Zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses) (1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) keine Überkompensierung für die Erbringung von Dienstleistungen nach 2 Abs. 1 entsteht oder für Tätigkeiten nach 2 Abs. 2 Vorteile gewährt werden, führen die einzelnen, im Gesamtunternehmen Altenpflege zusammengefassten Unternehmen des Main-Kinzig-Kreises gegenüber dem Main-Kinzig-Kreis jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis über die Verwendung der Mittel. Dies geschieht durch den jeweiligen Jahresabschluss und anderweitige, durch den Main-Kinzig-Kreis auf eine Überkompensierung der zur Verfügung gestellten Mittel hin zu überprüfende Nachweise entsprechend 3 Abs. 1, insbesondere durch die zu erstellende Trennungsrechnung nach 5. Der jeweils geprüfte Jahresabschluss der im Gesamtunternehmen Altenpflege zusammengefassten Unternehmen des Main-Kinzig-Kreises ist dem Main-Kinzig-Kreis zur Verfügung zu stellen. (2) Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von mehr als 10 % des durchschnittlichen jährlichen Ausgleichs im Betrauungszeitraum, fordert der Main-Kinzig-Kreis das Gesamtunternehmen Altenpflege zur Rückzahlung des überhöhten Betrages auf. Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von maximal 10 %, darf der überhöhte Betrag auf den nächstfolgenden Ausgleichszeitraum angerechnet werden. Der Main-Kinzig-Kreis trägt dafür Sorge, dass im Rahmen der Jahresabschlussprüfung der im Gesamtunternehmen Altenpflege zusammengefassten Unternehmen des Main-Kinzig-Kreises ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine andere sachkundige Stelle gemäß Art. 6 des Freistellungsbeschlusses prüft, ob die Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) an das Gesamtunternehmen Altenpflege die in dem Freistellungsbeschluss festgelegten Voraus-

8 setzungen erfüllt haben und EU-beihilfenrechtskonform verwendet worden sind. Das Recht des Main-Kinzig-Kreises zur Ergreifung alternativer Maßnahmen für die regelmäßige Kontrolle, die während des Betrauungszeitraums zumindest alle drei Jahre sowie am Ende des Betrauungszeitraums zu erfolgen hat, bleibt hierdurch unberührt. 5 Trennungsrechnung (Zu Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses) (1) Die im Gesamtunternehmen Altenpflege zusammengefassten Unternehmen des Main-Kinzig- Kreises haben im Rahmen der Aufstellung des Jahres-Wirtschaftsplans eine Plan- und Ist-Rechnung zu erstellen, in der die Kosten und Einnahmen der Tätigkeiten nach 2 Abs. 1 sowie der sonstigen Tätigkeiten nach 2 Abs. 2 jeweils gesondert dargestellt werden. Diese Trennungsrechnung hat die Anforderungen des Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses zu erfüllen. (2) Die der Trennungsrechnung zugrunde liegenden Kostenrechnungsgrundsätze müssen bereits bei Aufstellung des Jahres-Wirtschaftsplans eindeutig bestimmt sein und sind in der Regel erst für die Trennungsrechnung des Folgejahres änderbar. Über die Kostenrechnungsgrundsätze, insbesondere die Maßstäbe der Schlüsselung für einzelne Kosten und Einnahmen, die auf zwei oder mehrere Tätigkeiten entfallen, sind Aufzeichnungen zu führen. (3) Die im Gesamtunternehmen Altenpflege zusammengefassten Unternehmen des Main-Kinzig- Kreises werden die Trennungsrechnung nach 5 Abs. 1 und 2 entsprechend der Kontrolle der Überkompensation nach 4 Abs. 3 beurteilen lassen und das Ergebnis dem Main-Kinzig-Kreis in geeigneter Form zur Kenntnis bringen. 6 Transparenz und Verfügbarkeit von Informationen (Zu Art. 7 und 8 des Freistellungsbeschlusses) (1) Sollte das Gesamtunternehmen Altenpflege des Main-Kinzig-Kreises während des Betrauungszeitraums Tätigkeiten nach 2 Abs. 2 ausüben und im Bereich der pflegerischen Versorgungsleistungen einschließlich der unmittelbar damit verbundenen Nebenleistungen (soziale Dienstleistungen nach 2 Abs. 1) Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) von durchschnittlich mehr als 15 Mio. pro Jahr erhalten, muss der Main-Kinzig-Kreis den Betrauungsakt oder eine

9 Zusammenfassung des Betrauungsaktes, die die in Art. 4 des Freistellungsbeschlusses genannten Angaben enthält, und den jährlichen Beihilfebetrag im Internet oder in sonstiger geeigneter Weise veröffentlichen. (2) Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen und Informationen, die notwendig sind, um zu bestimmen, ob die gewährten Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) mit dem Freistellungsbeschluss vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums verfügbar zu halten. 7 Hinweis auf den Grundlagenbeschluss und In-Kraft-Treten (1) Der Kreistag des Main-Kinzig-Kreises hat in seiner Sitzung am den öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) des Kreises beschlossen. (2) Die Betrauung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung durch den Landrat des Main-Kinzig-Kreises in Kraft. (3) Die Betrauung kann vom Kreistag des Main-Kinzig-Kreises jederzeit geändert oder widerrufen werden. Gelnhausen, den Erich Pipa (Landrat des Main-Kinzig-Kreises) Susanne Simmler (Erste Kreisbeigeordnete)

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