Geschäftslokal A-1170 Wien Ottakringerstraße 30 Top 3+4

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1 Geschäftslokal A-1170 Wien Ottakringerstraße 30 Top 3+4

2 Die Qualität einer Informationsdienstleistung bestimmt sich durch vollständigen, aussagekräftigen und objektiven Inhalt, der Nachteile weder verschweigt noch beschönigt und Vorteile sachlich beschreibt. In diesem Sinne sehen wir die Tätigkeit und Funktion des Immobilienmaklers, als Informationsvermittler und beratender Partner, für Abgeber und Immobiliensuchende. Selbstverständlich kann und soll auch die beste Beschreibung einer Immobilie keine Besichtigung ersetzen; aber sie erspart allen Beteiligten Zeit, Enttäuschungen und unnötige Wege. Aus diesem Grund ist der Informationsgehalt unserer Immobilienangebote sehr ausführlich gehalten und zur besseren Orientierung in mehrere Themenbereiche unterteilt. Wir wünschen Ihnen viel Freude und Erfolg bei der Immobiliensuche, stehen Ihnen bei Fragen jederzeit gerne zur Verfügung und freuen uns darauf, Sie im Rahmen einer Besichtigung persönlich kennenzulernen. Ihr

3 Geschäftslokal A-1170 Wien Ottakringerstraße 30 Top 3+4 Inhaltsverzeichnis... 3 Lage... 4 Verkehrsanbindung... 4 Nahversorgungsmöglichkeiten... 4 Erholungsmöglichkeiten... 5 Bauzustand... 5 Ausstattung der Immobilie... 5 Konditionen... 6 Grundrissplan... 7 Impressionen vom Objekt... 8 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Nebenkostenübersicht Notizen Besichtigungsschein - Miete Notizen Besichtigungsschein Miete (Kopie) Notizen Impressum Seite 3

4 Das Geschäftslokal liegt direkt auf der Ottakringer Straße, unweit vom Hernalser Gürtel, im Herzen von Ottakring, dem 17. Wiener Gemeindebezirk. Die Ottakringer Staße ist eine lebhaft durch Fußgänger, öffentlichen- und Individualverkehr frequentierte Einkaufsstraße und hat sich zu einem Nahversorgungszentrum in diesem Bezirk entwickelt. Sie bietet eine Vielzahl an Geschäften mit unterschiedlichsten Angeboten für den täglichen Bedarf und zahlreiche gastronomische Betriebe, was für einen steten Zufluss an Kunden sorgt. Das Objekt liegt in einer sehr guten Lage, direkt auf der Ottakringerstraße im 17. Wiener Gemeindebezirk, nahe dem Gürtel und ist in fußläufiger Entfernung zur U6 Alser Straße und U6 Josefstädter Straße. Die Bus- und Straßenbahlinien 44 und 10A verlaufen in der Ottakringer Straße, mit denen die nahe gelegene Innenstadt in kürzester Zeit zu erreichen ist. Stationen dieser Verkehrsmittel sind in unmittelbarer Nähe zum Geschäftslokal und sorgen dadurch für rege Frequenz. Die Ottakringer Straße ist ein lokales Nahversorgungszentrum und bietet umfangreiche Einkaufsmöglichkeiten für alle Bereiche des täglichen Lebens. Auch das gastronomische Angebot braucht keinen Vergleich zu scheuen und bietet kulinarische Erlebnisse in allen Preisklassen und Orientierungen. In der Umgebung des Geschäftslokals befinden sich zahlreiche kleinere Supermärkte (Billa, Spar, etc.), die alle Bedürfnisse des täglichen Lebens umfangreich abdecken, sowie Apotheken, ärztliche Versorgung, u.v.m. Die Infrastruktur des Gebiets umfasst auch ein vielfältiges Angebot an Betreuungs- und Ausbildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, vom Kindergarten über die Volksschule, Mittelschule, Gymnasium, HBLA für Chemie u.v.m. die sich in näherer Umgebung befinden. Seite 4

5 In unmittelbarer Umgebung liegen verschiedene Erholungsmöglichkeiten wie z.b. den Huberpark, Yppenpark, und weitere in naher Distanz. Umfangreiche Erholungsmöglichkeiten erschließen sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln in wenigen Minuten, wie z.b. das Erholungsgebiet Steinhof als auch Naturlandschaften an der Stadtgrenze. Das Gebäude ist in einem, gepflegten Zustand und verfügt über eine glatte Fassade, sowie einen ansprechenden Hauseingangsbereich. Der Heizwärmebedarf bei dieser Wohnung beträgt: HWB; 62,00 kwh/m²a, HWB Klasse; C und fgee; -. Das Geschäftslokal liegt im Erdgeschoss des Gebäudes und ist, nach Süden ausgerichtet. Ausgestattet ist das Objekt mit einem Telefonanschluss, Stromanschluss sowie einer Außenbeleuchtung, Laminatboden, Parkettboden in der Küche, im Aufenthaltsraum und im WC, Kunststofffenster mit Isolierverglasung, u.v.m. Beheizt wir das Objekt derzeit nicht, die Warmwasserversorgung erfolgt über einen E- Warmwasserboiler. Durch die übersichtliche Größe des Lokals empfiehlt sich der Einbau einer kostengünstigen E-Heizung. Die beiden großzügigen Verkaufsräume werden über eine Holz-/Glaseingangstüre betreten und bieten ausreichend Platz um bequem auch mehrere Kunden gleichzeitig empfangen zu können. Aufgrund der großen Anzahl an Fenstern und der südlichen Ausrichtung wirken die Räume ausgesprochen hell und freundlich. Der 2. Verkaufsraum verfügt über eine hochwertige Kassettendecke, welche diesem Raum ein besonderes Flair verleiht. Hinter beiden Verkaufsräumen liegt jeweils ein Lagerraum, wobei jeder dieser Lagerräume als Besonderheit eine separate Türe in das rückwertige Stiegenhaus bietet. Seite 5

6 Direkt vis a vis der Lagerräume liegt die zu diesem Objekt gehörige Toilette. Der Lagerraum 2 verfügt darüber hinaus über ein Handwaschbecken. Ein prompt verfügbares Ladenlokal, das sich aus vielerlei Gründen unbedingt für eine Besichtigung empfiehlt. Topographie der Räume: Verkaufsraum 1 ca. 20,56 m² Verkaufsraum 2 ca. 18,38 m² Lagerraum 1 ca. 6,40 m² Lagerraum 2 ca. 7,09 m² WC Nutzfläche: 52,43 m² Betriebskosten: Betriebskosten 160, % MwSt. 32,00 EURO: 192,00 Zwischensumme Betriebskosten 160, % MwSt. 32,00 EURO: 192,00 Hauptmiete Netto**: 440, % MwSt. 88,00 EURO: 528,00 Gesamtbetrag: 600, % MwSt. 120,00 EURO: 720,00 * Betriebskosten sind Hausbetriebskosten, ohne Heizung, Strom, Telefon und sonstiger Eigenverbrauch ** Hauptmiete Netto versteht sich exklusive Betriebskosten *** Miete Nebenkosten siehe "Nebenkostenübersicht" Mietverhältnis: Kaution: Gebühren Finanzamt: Provision: Hauptmiete befristet auf 6 Jahre Euro 2.880,00 Euro 259,20 Euro 2.160,00 inklusive 20 % MwSt. Seite 6

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13 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierten Bestandteil und Grundlage aller Kontakte und Geschäfte unseres Unternehmens mit Interessenten und Kunden; sie gelten ferner im Sinne des Maklergesetzes zwischen unserem Unternehmen und unseren Interessenten und Kunden als vereinbart. Die im Folgenden angeführten Paragraphen beziehen sich auf die entsprechenden Bestimmungen des österreichischen Maklergesetzes. Unsere Angaben basieren auf bestem Wissen, wobei für die Richtigkeit von Angaben die auf Informationen von Dritten, insbesondere von Abgebern (Eigentümern, Vermietern, Verpächtern, etc.) basieren, keine Gewähr geleistet wird. Angebote unseres Unternehmens sind grundsätzlich freibleibend, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Der jederzeitige Zwischenverkauf, Zwischenvermietung und Zwischenverpachtung angebotener Objekte ist daher vorbehalten. Provisionspflicht: Durch Einigung zum Abschluss eines Vertrags (Willensübereinkunft) über ein von uns angebotenes Objekt, mit einem durch unser Unternehmen namhaft gemachten Interessenten, entsteht die Provisionspflicht und deren Fälligkeit, unabhängig davon wann und ob die Einigung mit oder ohne unserer Mitwirkung zustande gekommen ist, oder ob die Einigung zu den ursprünglich angebotenen Konditionen und/oder Bedingungen, oder anderen, erfolgt. Jegliche Form der Weitergabe und/oder Veröffentlichung von Information über Objekte und/oder von durch unser Unternehmen namhaft gemachten Interessenten an Dritte, bedarf unserer vorhergehenden Zustimmung. Der Adressat eines Angebots unseres Unternehmens für ein Objekt, haftet für die uns entgangene Provision (gem. 15, Abs. 1, Z. 3), wenn ein Vertragsabschluss über das von uns angebotene Objekt mit einer natürlichen und/oder juristischen Person abgeschlossen wird, die vom Adressat über die von uns bekanntgegebene Möglichkeit zu einem Vertragsabschluss informiert wurde. Ebenso haftet der Adressat dem wir einen Interessenten namhaft machen und der Adressat unseres Angebots für die unserem Unternehmen entgangene, vereinbarte Provision, wenn ein Vertrag über das von uns bekanntgegebene Objekt mit einer natürlichen und/oder juristischen Person zustande kommt, welcher(m) die Möglichkeit zum Vertragsabschluss von unserem Interessenten bekannt gegeben wurde. Kommt ein Vertragsabschluss wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande: weil der Adressat unseres Angebots und/oder Namhaftmachung, entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf, für das Zustandekommen des Vertrags erforderliche Rechtsakte ohne wesentlichen Grund unterlässt (gem. 15, Abs. 1, Z. 1), oder der Vertragsabschluss nicht mit dem durch uns namhaft gemachten Interessenten, sondern zu gleichen Bedingungen mit einer(m) anderen, natürlichen oder juristischen Person erfolgt, die den Vertrag anstelle des von uns namhaft gemachten Interessenten in Ausübung ihr zustehender, gesetzlicher oder wie auch immer gearteter vertraglicher Rechte abschließt ( 15, Abs. 1, Z. 4), oder mit dem durch unser Unternehmen vermittelten Interessenten ein anderes als ein zweckgleiches Geschäft zustande kommt, falls die Vermittlung dieses Geschäfts in unseren Tätigkeitsbereich fällt, wobei in diesem Fall der uns gem. 6. Abs. 3 zustehende Provisionsanspruch durch diese Regelung unberührt bleibt, haftet der Adressat für die vereinbarte Provision. Bei Erteilung eines Alleinvermittlungsauftrags haftet der Auftraggeber für die mit unserem Unternehmen vereinbarte Provision, falls der Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig vor Ablauf der vereinbarten Frist ohne Seite 13

14 wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird, und/oder der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit das Geschäft mit einem Interessenten abschließt, der entweder durch Vermittlung durch einen anderen Makler oder auf irgend eine andere Art, zustande gekommen ist. Ist dem Adressaten eines Angebots unseres Unternehmens ein angebotenes Objekt bereits als verkäuflich, vermietbar, oder verpachtbar bekannt, gilt unsere Angebotslegung als anerkannt, sofern uns die Bekanntheit nicht unverzüglich nach Zustellung des Angebots mitgeteilt wird. Falls uns die Beiziehung einer anderen befugten Maklerfirma zur Verbesserung der Vermittlungschancen zur Anbahnung des zu vermittelnden Geschäfts zweckdienlich erscheint, behalten wir uns das Recht vor, deren Dienste in Anspruch zu nehmen. Dem Auftraggeber und dem Interessenten entstehen dadurch keine Mehrkosten. Konsumentenschutzgesetz: Im Fall dass der Auftraggeber unseres Unternehmens Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz-gesetzes ist und am selben Tag eine Vertragserklärung abgibt an dem er (sie) das Vertragsobjekt zum ersten Mal besichtigt hat, die zum Erwerb eines Bestandsrechtes, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechtes oder Wohnungseigentums, an einem Ein- oder Mehrfamilienhaus, oder an einer Liegenschaft die zum Bau eines Einoder Mehrfamilienhauses geeignet ist, kann er (sie) von der Vertragserklärung zurücktreten, falls der Erwerb der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des Auftraggebers oder eine nahen Angehörigen dienen soll. Der Rücktritt kann gegenüber unserem Unternehmen innerhalb einer Woche nach der Vertragserklärung des Auftraggebers bekannt gegeben werden und gilt damit auch als Rücktritt von dem mit uns geschlossenen Maklervertrag. Die Wochenfrist beginnt ab dem Tag, nachdem der Auftraggeber eine Zweitschrift der Vertragserklärung und schriftlicher Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat, zu laufen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Der Rücktritt von einem Auftrag oder einer Annahme eines Angebots unseres Unternehmens, durch den Auftraggeber oder Empfänger unseres Angebots, ist dann wirksam, wenn der Rücktritt gem. 3. Des Konsumentenschutzgesetzes BGBL. Nr. 140/1979, binnen einer Woche nach Abschluss des Auftrags oder Empfang des Angebots, schriftlich erklärt wird. Ein Rücktrittsrecht besteht in den Fällen nicht, wenn der Auftrag in unseren Geschäftsräumen erteilt wurde, oder die Geschäftsbeziehung mit unserem Unternehmen vom Auftraggeber selbst angebahnt wurde. Haftungsausschluss: Eine Ersatzpflicht für jegliche, wie auch immer geartete Personen- und Sachschäden, die während einer Besichtigung von uns angebotenen Objekten, dem Auftraggeber oder Interessenten, sowie jenen Personen entstehen, die mit Zustimmung des Auftraggebers oder Interessenten an einer Besichtigung von uns angebotenen Objekten teilnehmen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist lediglich der Eintritt eines Schadens der durch vorsätzliches, oder grob fahrlässiges Verhalten einer Person herbeigeführt wird, welche die Besichtigung mit unserem Einverständnis in einem Objekt durchführt. Nebenkostenübersicht: Eine Übersicht der Nebenkosten und weitere Informationen für Käufer und Verkäufer, Mieter und Vermieter, sowie Pächter und Verpächter von Immobilien finden Sie im Formular Nebenkostenübersicht. Seite 14

15 und weitere Informationen für den Mieter/Vermieter, Pächter/Verpächter, Käufer/Verkäufer einer Immobilie Nebenkosten bei Mietverträgen 1. Vergebührung des Mietvertrages ( 33 TP 5 GebG): 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt), höchstens das 18fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahreswertes, ist der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z.b. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen. Bei befristeten Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren ab diesem Zeitpunkt mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt. 2. Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters. 3. Vermittlungsprovision: Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht aus: - Haupt- oder Untermietzins, - anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben, - Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.b. Lift), - allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters. Vermittlung von Mietverträgen ( Haupt- und Untermiete) über Wohnungen und Einfamilienhäuser Höchstprovision (zzgl. 20 % USt.) Vermieter Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre 3 Bruttomonatsmietzins 2 Bruttomonatsmietzins Befristung bis zu 3 Jahren 3 Bruttomonatsmietzins 1 Bruttomonatsmietzins Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch ½ Bruttomonatsmietzins Mieter Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch ½ Bruttomonatsmietzins Vermittlung von Wohnungen durch einen mit der Verwaltung des Objekts betrauten Hausverwalter (nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht und Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer ist.) Höchstprovision (zzgl. 20 % USt.) Vermieter Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre 2 Bruttomonatsmietzins 1 Bruttomonatsmietzins Befristung mehr als 2 bis genau 3 Jahre 2 Bruttomonatsmietzins ½ Bruttomonatsmietzins Befristung kürzer als 2 Jahre 1 Bruttomonatsmietzins ½ Bruttomonatsmietzins Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, nächstens jedoch ½ Bruttomonatsmietzins Mieter Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch ½ Bruttomonatsmietzins Vermittlung von Geschäftsräumen aller Art (Haupt- und Untermieten) Höchstprovision (zzgl. 20 % USt.) Vermieter Unbefristet oder Befristung länger als 3 Jahre 3 Bruttomonatsmietzins 3 Bruttomonatsmietzins Befristung mehr als 2 bis genau 3 Jahre 3 Bruttomonatsmietzins 2 Bruttomonatsmietzins Befristung kürzer als 2 Jahre 3 Bruttomonatsmietzins 1 Bruttomonatsmietzins Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis Mieter Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 Bruttomonatsmietzins) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden ( 12 IMVO). Seite 15

16 Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebenso wenig mit einzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (Angemessener Mietzins, Richtwertmietzins). Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5% kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden. Nebenkosten bei Pachtverträgen 1. Vergebührung des Pachtvertrages ( 33 TP 5 GebGes) 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttopachtzinses; bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttopachtzinses. 2. Vertragserrichtungskosten nach den Tarifen des jeweiligen Urkundenerrichters 3. Vermittlungsprovision a) Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft Für die Vermittlung der Verpachtung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen darf mit beiden Auftraggebern eine Provision vereinbart werden, die mit einem Prozentsatz des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses festgelegt ist. Bei unbestimmter Pachtdauer...5% des auf 5 Jahre entfallenden Pachtzinses Bei bestimmter Pachtdauer. bis zu 6 Jahren...5% bis zu 12 Jahren...4% bis zu 24 Jahren...3% über 24 Jahre...2% jeweils plus 20% USt. Für die Vermittlung von Zugehör darf zusätzlich jeweils eine Provision von 3% des Gegenwertes plus 20% USt vereinbart werden. b) Unternehmenspacht Bei unbestimmter Pachtdauer...3-facher monatlicher Pachtzins Bei bestimmter Pachtdauer bis zu 5 Jahren...5% bis zu 10 Jahren...4% über 10 Jahre...3% jeweils plus 20% USt. Für die Vermittlung von Abgeltungen für Investitionen oder Einrichtungsgegenständen darf mit dem Verpächter oder Vorpächter 5% des vom Pächter hiefür geleisteten Betrages vereinbart werden. Nebenkosten bei Kaufverträgen 1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung... 3,5%(Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich) 2. Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht) % 3. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren 4. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich) 5. Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen - Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens. 6. Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.) 7. Vermittlungsprovision (gesetzlich vorgesehene Höchstprovision) a) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird Unternehmen aller Art Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück bei einem Wert bis Euro ,42 je 4% von Euro ,43 bis Euro ,49 je Euro 1.453,46 (Schwellenwertregelung gem. 12 Abs. 4 ImmoibilenmaklerVO) ab Euro ,51 je 3% von beiden Auftraggebern (Verkäufer und Käufer) jeweils zuzüglich 20% USt b) bei Optionen: 50% der Provision gem. Punkt 7. A, welche im Fall des Kaufes durch den Optionsberechtigten angerechnet werden. Seite 16

17 Nebenkosten bei Hypothekardarlehen 1. Vergebührung des Darlehensvertrages... 0,8% bei Kontokorrentkrediten mit einer Laufzeit über 5 Jahre... 1,5% 2. Grundbuchseintragungsgebühr...:... 1,2% 3. Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung... 0,6% 4. Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters 5. Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren laut Tarif 6. Kosten der allfälligen Schätzung laut Sachverständigentarif 7. Vermittlungsprovision: Darf den Betrag von 2% der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß 15 Abs 1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung 5% der Darlehenssumme nicht übersteigen. Grundlagen der Maklerprovision 6 Abs 1, 3 und 4; 7 Abs 1; 10 und 15 Maklergesetz 6 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. (3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. (4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist. 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss. 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig. Besondere Provisionsvereinbarungen: 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass 1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt; 2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt; 3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder 4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. (2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, dass: 1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird; 2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder 3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist. (3) Leistungen nach Abs 1 und Abs 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des 1336 ABGB. Eine Vereinbarung nach 15 MaklerG ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich zu treffen. Konsumentenschutzbestimmungen 30 b KSchG (1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision, ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Seite 17

18 Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtig zu stellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt 3 Abs 4 MaklerG. (2) Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach 3 Abs 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind. Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäftes tätig, hat er dies dem Dritten mitzuteilen. Steuerliche Auswirkungen bei Veräußerungen 1. Veräußerungs- und Spekulationsgewinn Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften werden ab unbefristet besteuert. Bei Immobilien, die nach dem veräußert werden, ist hinsichtlich der Besteuerung zwischen steuerverfangenen Immobilien, die ab dem (bzw ) entgeltlich angeschafft wurden, und Altfällen zu unterscheiden. Steuerverfangene Immobilien : 25 % Steuer auf Veräußerungsgewinn Im Regelfall unterliegen Immobilien, die ab dem angeschafft wurden (bzw. ab dem , falls eine Teilabsetzung für Herstellungsaufwendungen in Anspruch genommen wurde) einer einheitlichen Immoibilienertragsteuer in Höhe von 25 % des Veräußerungsgewinns, der Differenz zwischen Anschaffungskosten Verkaufspreis. Steuermindernd wirken sich Instandsetzungs- und nachträgliche Herstellungsmaßnahmen aus. Geltend gemachte Absetzbeträge von Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich jener AfA, welche bei der Berechnung der besonderen Einkünfte (Details siehe unten) abgezogen worden ist, sowie offene Teilabsetzbeträge für Instandsetzungsaufwendungen müssen hinzugerechnet werden. Ab einer Behaltedauer von 10 Jahren kann eine Inflationsabgeltung in Höhe von 2 % pro Jahr, insgesamt gedeckelt mit 50 %, geltend gemacht werden, d.h. ab dem 35. Jahr wird der Spekulationsgewinn mit 12,5 % besteuert. HINWEIS: Vor allem bei vermieteten Immobilien kann die Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Regelfall nur im Zusammenwirken mit dem Steuerberater und Immobilienverwalter des Verkäufers ermittelt werden. Die Meldung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer hat durch den Parteienvertreter (Vertragserrichter) spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen. Altfälle : 3,5 % bzw. 15 % Steuer auf gesamten Kaufpreis Bei einem letzten entgeltlichen Erwerb vor dem (bzw. im Falle von geltend gemachten Teilabsetzungen gem. 28 Abs. 3 EStG ) wird pauschal der Veräußerungserlös (tatsächlicher erzielter Kaufpreis) besteuert. 3,5 % vom Veräußerungserlös bzw. 15 % vom Veräußerungserlös, wenn seit dem eine Umwidmung stattgefunden hat Über Antrag ist es in jedem Fall möglich, den Spekulationsgewinn zu errechnen und diesen mit 25 % zu versteuern oder aber auch mit dem Einkommensteuertarif zu verlangen 2. Befreiung von der Immobilienertragsteuer A) Hauptwohnsitbefreiung: WENN Eine Immobilie ab der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend bis zur Veräußerung als Hauptwohnsitz gedient hat oder 5 Jahre durchgehender Hauptwohnsitz in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung gegeben ist, fällt keine Immobilienertragsteuer an. B) Selbst erstellte Gebäude Eine solche Steuerbefreiung ist auch für selbst erstellte Gebäude (Veräußerer hat die Bauherreneigenschaft) gegeben: Diese Gebäude dürfen aber in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung nicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung Verpachtung verwendet worden sein. C) Weitere Ausnahmen: Weitere Ausnahmen sind für Tauschvorgänge im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrenvorgesehen sowie für Anrechnung von Grunderwerbsteuern und Siftungseingangssteuern sowie Erbschafts- & Schenkungssteuern der letzten 3 Jahre vor Veräußerung auf die Spekulationssteuer. Die Erklärung der Steuer bzw. Meldung hat durch Selbstberechnung der Parteienvertreter über finanz-online zu erfolgen und ist bis 15. Des zweitfolgenden Monats durchzuführen. Seite 18

19 3. Besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Wurden innerhalb von 15 Jahren vor der Veräußerung eines Gebäudes Herstellungsaufwendungen (Verbesserungen) gemäß 28 Abs. 3 EStG 1988 auf 10 bzw. 15 Jahre oder in den Jahren 1997 bis 1999 verteilt abgeschrieben oder gegen steuerfreie Rücklagen verrechnet, so hat der Veräußerer die Differenz zwischen dieser erhöhten Abschreibung und der rechnerischen >Normal-AfA< für Herstellungsaufwand als >besondere Einkünfte aus Vermietung< nachzuversteuern. Wenn seit dem ersten Jahr, für das die Herstellungsaufwendungen in Zehntel- und Fünfzehntelbeträgen abgesetzt wurden, mindestens sechs weitere Jahre verstrichen sind, sind über Antrag diese >besonderen Einkünfte<, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen. 4. Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung Wenn der Verkäufer für Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen einen Antrag auf Absetzung in Teilbeträgen gemäß 28 Abs. 2,3 und 4 EStG 1988 (Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung) gestellt hat, geht das Recht der Absetzung der im Zeitpunkt des Verkaufes noch nicht geltend gemachten Zehntel- bzw. Fünfzehntelbeträge für den Verkäufer und den Käufer verloren. 5. Vorsteuerberichtigung und Umsatzsteuer Vorsteuerbeträge, resultierend aus Anschaffungs- und Herstellungsaufwendungen, sowie aus Großreparaturen, sind bei Übertragung unter Lebenden innerhalb der nachfolgenden 19 Jahre anteilig zu berichtigen. Für bereits vor dem genutzte bzw. verwendete Anlagegüter gibt es aber eine Übergangsvorschrift, die einen neunjährigen Berichtigungszeitraum vorsieht. Bei unternehmerischer Nutzung des Rechtsnachfolgers (z.b. Zinshaus) kann die Vorsteuerberichtigung vermieden werden, indem 20 % Umsatzsteuer zum Kaufpreis zusätzlich in Rechnung gestellt wird. Da die Umsatzsteuer Teil des Kaufpreises ist, muss im Kaufvertrag auf diesen Umstand Bezug genommen werden. 6. Verkauf von Waldgrundstücken Die stillen Reserven aus dem stehenden Holz werden aufgedeckt und sind zu versteuern. Rücktrittsrechte 1. Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach 30 a KSchG Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher ( 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat, seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll; kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, dh. entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt. Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach 30 a KSchG ist unwirksam. 2. Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften nach 3 KSchG Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher ( 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung weder in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben, noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat, kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine Urkunde ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält. Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht steht dem Konsumenten dieses ohne eine Befristung zu. Anmerkung: Nimmt der Verbraucher z.b. aufgrund eines Inserates des Immobilienmaklers mit diesem Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst angebahnt und daher - gleichgültig, wo der Vertrag geschlossen wurde - kein Rücktrittsrecht gemäß 3 KSchG. Seite 19

20 3. Das Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände ( 3 a KSchG) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung maßgebliche Umstände, die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden, nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind. Maßgebliche Umstände sind die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, steuerrechtliche Vorteile, eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit. Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Verbraucher, wenn er über dieses Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung. Ausnahmen vom Rücktrittsrecht: Wissen oder wissen müssen des Verbrauchers über den Nichteintritt bei den Vertragsverhandlungen. Im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes (formularmäßig nicht abdeckbar). Angemessene Vertragsanpassung. 4. Das Rücktrittsrecht beim Bauträgervertrag nach 5 BTVG Mit dem Bauträgervertragsgesetz wurden Schutzbestimmungen für die Erwerber von Rechten an erst zu errichtenden bzw. durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen bzw. Geschäftsräumen geschaffen. Das Gesetz ist nur auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen Vorauszahlungen von mehr als 150,00 pro Quadratmeter Nutzfläche zu leisten sind. Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn ihm der Bauträger nicht eine Woche vor deren Abgabe schriftlich folgendes mitgeteilt hat: 1. den vorgesehenen Vertragsinhalt; 2. wenn die Sicherungspflicht nach 7 Abs. 6 Z 2 (Sperrkontomodell) erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut; 3. wenn die Sicherungspflicht nach 7 Abs. 6 Z 3 (Bonitätsmodell im geförderten Mietwohnbau) erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der Bescheinigung nach 7 Abs. 6 Z 3 lit. c; 4. wenn die Sicherungspflicht schuldrechtlich ( 8) ohne Bestellung eines Treuhänders (Garantie, Versicherung) erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden Sicherheit; 5. wenn die Sicherungspflicht des Bauträgers durch grundbücherliche Sicherstellung ( 9 und 10) erfüllt werden soll (Ratenplan A oder B), gegebenenfalls den vorgesehenen Wortlaut der Zusatzsicherheit nach 9 Abs. 4. Sofern der Erwerber nicht spätestens eine Woche vor Abgabe seiner Vertragserklärung die oben in Pkt. 1-5 genannten Informationen sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält, steht ihm ein Rücktrittsrecht zu. Der Rücktritt kann vor Zustandekommen des Vertrages unbefristet erklärt werden; danach ist der Rücktritt binnen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt mit Erhalt der Informationen zu laufen, jedoch nicht vor Zustandekommen des Vertrages. Unabhängig vom Erhalt dieser Informationen erlischt das Rücktrittsrecht aber jedenfalls spätestens 6 Wochen nach Zustandekommen des Vertrages. Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber vom Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und gleichzeitig oder nachher eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens 6 Wochen nach Erhalt der Information über das Unterbleiben der Wohnbauförderung. Der Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem Treuhänder gegenüber schriftlich erklären. Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäftes gilt auch für einen im Zuge der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstücks, das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt. Diese Nebenkostenübersicht entspricht den Richtlinien des ÖVI und der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder. Seite 20

21 Energieausweis Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) schreibt vor, dass bei Vermietung / Verpachtung / Verkauf eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes der Bestandgeber (Vermieter / Verpächter / Verkäufer) dem (Mieter / Pächter / Käufer) rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, auszuhändigen hat. Ab (Inkrafttreten des EAVG 2012) müssen bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fgee) angegeben werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den (Vermieter / Verpächter / Verkäufer) als auch für den von ihm beauftragten Immobilienmakler. Ab ist dem (Mieter / Pächter / Käufer) der Energieausweis oder eine vollständige Kopie des Energieausweises spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Sollte dies nicht erfolgen, hat der (Mieter / Pächter / Käufer) das Recht, nach erfolgloser Aufforderung an den (Vermieter / Verpächter / Verkäufer) entweder selbst einen Energieausweis zu beauftragen und die angemessenen Kosten binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen, oder direkt die Aushändigung eines Energieausweises einzuklagen. Der (Vermieter / Verpächter / Verkäufer) hat die Wahl, entweder einen Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Nutzungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes auszuhändigen. Für Einfamilienhäuser kann die Vorlage- und Aushändigungspflicht auch durch einen Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes erfüllt werden. Diese Vergleichbarkeit muss der Energieausweisersteller aber bestätigen. Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorsc hriften zu erstellen und soll eine vergleichbare Information über den energetischen Normverbrauch eines Objekts verschaffen. Die Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf nutzungsunabhängigen Kenngrößen bei vordefinierten Rahmenbedingungen, weshalb bei tatsächlicher Nutzung erhebliche Abweichungen auftreten können. Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. 5 EAVG zumindest eine dem Alter und Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Keine Vorlagepflicht eines Energieausweises besteht bis für jene Gebäude oder Nutzungsobjekte, für die auch nach den jeweils anwendbaren baurechtlichen Vorschriften der Bundesländer kein Energieausweis erstellt werden muss. Ab gilt österreichweit ein einheitlicher Ausnahmekatalog. Denkmalgeschützte Objekte sind dann z. B. nicht mehr von der Vorlagepflicht ausgenommen. Ebenfalls ab Inkrafttreten des neuen EAVG 2012 am sind Verwaltungsstrafbestimmungen zu beachten. Sowohl der (Vermieter / Verpächter / Verkäufer) als auch der Immobilienmakler, der es unterlässt, die Kennwerte HWB und fgee im Inserat anzugeben, ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 1.450, zu bestrafen. Der Makler ist dann entschuldigt, wenn er den (Vermieter / Verpächter / Verkäufer) über die Informationspflichten aufgeklärt hat und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der (Vermieter / Verpächter / Verkäufer) dies aber abgelehnt hat. Der (Vermieter / Verpächter / Verkäufer) ist des weiteren mit einer Verwaltungsstrafe bis zu EUR 1.450, konfrontiert, wenn er die Vorlage und/oder Aushändigung des Energieausweises unterlässt. Seite 21

22 Seite 22

23 Interessent, Herr Frau...., geb. am... wohnhaft in Beruf... erreichbar unter Tel.: , ... Ich als Interessent bestätige hiermit, dass mir heute vom Immobilienmakler ImmoMeile GmbH & Co KG, das nachstehend beschriebene Objekt unverbindlich angeboten wurde, zur: Hauptmiete befristet auf maximal 6 Jahre, Hauptmiete unbefristet, Untermiete befristet auf Jahre Objektbeschreibung: Wohnung Einfamilienhaus Dachboden Gewerbeobjekt Lokal, in A-1170 Wien, Ottakringerstraße 30 Top Nutzfläche: ca. 52,43 m² Betriebskosten: Ausstattung: Sonstiges: Mietbeginn: siehe detaillierte Auflistung auf Seite 7 dieser Broschüre siehe detaillierte Auflistung auf Seite 5-6 dieser Broschüre.... Monatliche Miete Betriebskosten MwSt. Bruttomiete Kosten: 440,00 160,00 120,00 720,00 600,00 Bei Mietvertragsabschluss in Bar zu erlegen: 1. Monatsmiete: 720,00 FA MV-Gebühren: 259,20 Kautionsdepot: 2.880,00 Vermittlungsprovision (inkl. 20 % Mw St.) 2.160,00 Gesamtsumme: 6.019,20 Ich nehme zur Kenntnis, dass der Immobilienmakler ImmoMeile GmbH & Co KG als Doppelmakler tätig sein kann und als solcher tätig ist. Der Immobilienmakler hat mich darauf hingewiesen, dass er/sie kein bestehendes, familiäres Naheverhältnis zum Vermieter hat. Gerichtsstand ist Wien. Ich bestätige eine Kopie dieses Besichtigungsscheins, sowie eine Nebenkostenübersicht und die AGB des Immobilienmaklers, der ImmoMeile GmbH & Co KG, erhalten zu haben. Wien, am.. Interessent. ImmoMeile GmbH & Co KG Seite 23

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25 Interessent, Herr Frau...., geb. am... wohnhaft in Beruf... erreichbar unter Tel.: , ... Ich als Interessent bestätige hiermit, dass mir heute vom Immobilienmakler ImmoMeile GmbH & Co KG, das nachstehend beschriebene Objekt unverbindlich angeboten wurde, zur: Hauptmiete befristet auf maximal 6 Jahre, Hauptmiete unbefristet, Untermiete befristet auf Jahre Objektbeschreibung: Wohnung Einfamilienhaus Dachboden Gewerbeobjekt Lokal, in A-1170 Wien, Ottakringerstraße 30 Top Nutzfläche: ca. 52,43 m² Betriebskosten: Ausstattung: Sonstiges: Mietbeginn: siehe detaillierte Auflistung auf Seite 7 dieser Broschüre siehe detaillierte Auflistung auf Seite 5-6 dieser Broschüre.... Monatliche Miete Betriebskosten MwSt. Bruttomiete Kosten: 440,00 160,00 120,00 720,00 600,00 Bei Mietvertragsabschluss in Bar zu erlegen: 1. Monatsmiete: 720,00 FA MV-Gebühren: 259,20 Kautionsdepot: 2.880,00 Vermittlungsprovision (inkl. 20 % Mw St.) 2.160,00 Gesamtsumme: 6.019,20 Ich nehme zur Kenntnis, dass der Immobilienmakler ImmoMeile GmbH & Co KG als Doppelmakler tätig sein kann und als solcher tätig ist. Der Immobilienmakler hat mich darauf hingewiesen, dass er/sie kein bestehendes, familiäres Naheverhältnis zum Vermieter hat. Gerichtsstand ist Wien. Ich bestätige eine Kopie dieses Besichtigungsscheins, sowie eine Nebenkostenübersicht und die AGB des Immobilienmaklers, der ImmoMeile GmbH & Co KG, erhalten zu haben. Wien, am.. Interessent. ImmoMeile GmbH & Co KG Seite 25

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27 ImmoMeile GmbH & Co KG A-1230 Wien, Breitenfurterstraße 219 Tel: 01/ Fax: 01/ office@immomeile.at Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Freitag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Für den Inhalt verantwortlich Gestaltung, Satz und Design ImmoMeile GmbH & Co KG Copyright 2013 by ImmoMeile GmbH & Co KG Disclaimer: Alle Angaben in der vorliegenden Broschüre sind ohne Gewähr und Irrtümer werden vorbehalten; es wird keinerlei Haftung für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen. Die in der Broschüre enthaltenen Angebote verstehen sich freibleibend und vorbehaltlich zwischenzeitigem Verkauf und/oder Vermietung. Die Benutzung und der Gebrauch der Broschüre erfolgt auf eigene Gefahr des Benutzers, der anerkennt, dass niemand der an der Erstellung der Broschüre beteiligt war, eine wie auch immer geartete, direkte oder indirekte Haftung für jegliche Schäden und/oder Folgeschäden trifft, bzw. diese auf das gesetzlich zulässige Ausmaß beschränkt wird. Die gänzliche und/oder teilweise Weitergabe und/oder die Veröffentlichung von Inhalten die vom Medieninhaber in der Broschüre aus eigenen und fremden Quellen zur Verfügung gestellt werden, auch auszugsweise, sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Medieninhaber gestattet. Die kommerzielle Nutzung der in der Broschüre publizierten Fotos, Texte, Inhalte, etc., auch in veränderter Form, ist nicht gestattet. Zulässig ist ausschließlich der persönliche, nicht kommerzielle Gebrauch. Bei Zuwiderhandlung übernimmt der Medieninhaber keinerlei Haftung für die eventuelle Verletzung fremder Wettbewerbs- und/oder Urheberrechte. Der Zuwiderhandler hat unter Umständen mit zivilrechtlicher und bzw. oder auch strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen. Nutzungshinweise Die Inhalte dieser Broschüre dienen der Information der Öffentlichkeit. Auf die Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit und Verständlichkeit der hier veröffentlichten Inhalte wird sorgfältig geachtet, die Inhalte werden ständig gepflegt. Dennoch sind folgende Einschränkungen zu machen: Wir bitten die Leser dieser Broschüre, auf fehlerhafte, unvollständige, unverständliche oder nicht aktuelle Inhalte, gegebenenfalls aufmerksam zu machen. Soweit die in dieser Broschüre enthaltenen Rechtsvorschriften und/oder amtliche Hinweise, Empfehlungen oder Auskünfte enthalten, sind sie nach bestem Wissen und unter Beachtung größtmöglicher Sorgfalt bereitgestellt. Empfehlungen und Auskünfte sind unverbindlich. Seite 27

28 Falls Sie ein Objekt verkaufen oder vermieten möchten, würden wir uns sehr freuen wenn auch Sie uns bei der Verwertung Ihrer Immobilie beiziehen würden. Wir sind uns der Verantwortung gegenüber dem Abgeber bewusst, die wir mit der Vermarktung einer Immobilie übernehmen. Insbesondere vom zeitlichen Ablauf her, als auch hinsichtlich Qualität und Sorgfalt. Immobilien die wir zur Vermarktung übernehmen, werden zu den Unseren. Mit jener Liebe, Begeisterung, Einsatz und Ehrgeiz, die auch in dieser Broschüre zum Ausdruck kommt. Voraussetzungen, die dazu führen dass unsere Auftraggeber zu Stammkunden werden, worauf wir besonders stolz sind. Zu unserem Leistungsumfang zählen u.a.: Wertermittlung anhand von aktuellen Markterhebungen Vorschläge zur Anhebung des Marktwertes Eingrenzung der zu erwartenden Vermarktungsdauer Anfertigung von Foto- und Videodokumentationen für Objektbroschüren und Präsentationen Werbung in Printmedien, Internetplattformen, Homepage und Kooperationen Laufendes Berichtswesen zum Vermarktungsverlauf Weitere Informationen hierzu stellen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch vor. Wir hoffen, dass Sie mit unseren Dienstleistungen zufrieden sind und würden uns freuen, wenn Sie uns weiter empfehlen. Ihr

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