S T A T U T E N ESPRIT St.Gallen
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- Otto Melsbach
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1 S T A TU TEN Stand 15. Dezember ESPRIT St.Gallen Beratung durch Studenten Guisanstrasse St. Gallen Fon Fax
2 STATUTEN Seite 2 Präambel ESPRIT St. Gallen - Beratung durch Studenten arbeitet mit dem Ziel, den Kontakt der Studenten zur Wirtschaft zu pflegen und auszubauen, um die Ausbildung an der Universität St. Gallen (HSG) noch praxisorientierter zu gestalten. ESPRIT St. Gallen ist ein offizieller Hochschulverein. Die Universität St. Gallen übernimmt in keiner Weise Verantwortung für den Verein. Zusammensetzung, Sitz, Dauer und Geschäftsjahr Artikel 1: Vereinsname Der Verein wird unter der Bezeichnung,,ESPRIT St. Gallen - Beratung durch Studenten" geführt. Er ist durch Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt. Artikel 2: Sitz Der Sitz des Vereins ist in St. Gallen. Artikel 3: Dauer Der Verein besteht ohne zeitliche Beschränkung. Artikel 4: Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31.Dezember desselben Jahres. Ziel und Aktivitäten Artikel 5: Zielsetzung Der Verein setzt sich zum Ziel, den Studenten der Universität St.Gallen Möglichkeiten einer zusätzlichen Ausbildung anzubieten, insbesondere durch die Bearbeitung von Projekten. Dadurch soll auch der Kontakt der Studenten zur Wirtschaft gefördert werden. Weiter ist ESPRIT St. Gallen Herausgeber der Zeitschrift "ESPRIT Business Review", welche als offizielles Publikationsorgan des Vereins zur Information der Mitglieder und Aussenstehender dient und zweimal jährlich semesterweise erscheint. Die Redaktion ist dem Bereich Dienstleistungen zugeteilt. Artikel 6: Vereinsaktivitäten Die Aktivitäten des Vereins umfassen: Betreuung von Mandaten, welche betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und rechtliche Probleme betreffen. Organisation von Seminaren und Konferenzen. Alle Massnahmen, die darauf abzielen, das Konzept und die Idee von ESPRIT St. Gallen bei den entsprechenden Zielgruppen bekannt zu machen. Redaktionsarbeit für das Vereinsmagazin "ESPRIT Business Review." Hier nicht explizit aufgeführte Aktivitäten, die den in Artikel 5 formulierten Vereins-
3 STATUTEN Seite 3 zielen entsprechen oder förderlich sind, sofern sie nicht gegen Gesetz und Statuten verstossen. Finanzstatuten Artikel 7: Finanzielle Mittel Die finanziellen Mittel des Vereins stammen aus: einem angemessenen Anteil an den erwirtschafteten Beratungshonoraren, eventuellen Spenden oder Vermächtnissen. weiteren hier nicht erwähnten Quellen, soweit sie nicht gegen Gesetz und Statuten verstossen. Artikel 8: Verpflichtung Der Verein wird durch zwei Kollektivunterschriften von zwei aktiven Mitgliedern gültig verpflichtet, von denen mindestens eines dem Vorstand angehören muss. Ergänzend dazu kann der Vorstand einzelnen aktiven Mitgliedern die Zeichnungsberechtigung erteilen und entziehen. Artikel 9: Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Artikel 10: Restvermögen bei Auflösung Im Falle der Auflösung des Vereins wird ein verbleibendes Restvermögen einer karitativen Organisation übertragen. Näheres regelt die, die Auflösung veranlassende Generalversammlung. Mitglieder Artikel 11: Vereinsmitglieder Der Verein setzt sich aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern zusammen. Aktive und passive Mitglieder können nur an der Universität St. Gallen immatrikulierte Personen sein. Bei Wegfallen dieser Voraussetzung fällt die Mitgliedschaft dahin. Artikel 12: Aktive Mitglieder Die aktiven Mitglieder verfolgen während des gesamten Geschäftsjahres die durch die Statuten festgelegten Ziele eigenverantwortlich. Sie verfügen für die Wahlen in den Vorstand über das aktive und passive Wahlrecht. Artikel 13: Passive Mitglieder Aktive Mitglieder werden durch folgende Ereignisse zu passiven Mitgliedern: Eintritt ins Auslandsemester Eintritt ins Zwischenjahr wegen Praktikum oder Militär Beendigung der aktiven Mitgliedschaft Darüber hinaus wird jedes aktive Mitglied bei einer Abwesenheit von St. Gallen mit einer Dauer von länger als vier Monaten von Beginn der Abwesenheit an zum passiven
4 STATUTEN Seite 4 Mitglied. Ihr aktives und passives Wahlrecht ruht während dieser Zeit, sie sind von der aktiven Vereinsarbeit freigestellt und tragen demzufolge keine Verantwortung. Mit Wegfallen oben angeführter Gründe hat das passive Mitglied innerhalb von zwei Monaten den Vorstand schriftlich von seiner neuerlichen Mitarbeit als aktives Mitglied in Kenntnis zu setzen. Andernfalls verbleibt das Mitglied in der passiven Mitgliedschaft. Der Vorstand hat die Wiederintegration des betreffenden Mitglieds in die aktive Mitgliedschaft zu fördern. Artikel 14: Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die sich in besonderer Art und Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht und arbeiten nicht im Verein mit. Artikel 15: Beitritt Der Beitritt zum Verein als aktives Mitglied ist jederzeit möglich. Ein Antrag darauf hat schriftlich an die aktiven Vereinsmitglieder zu erfolgen. Ein Recruiting Team entscheidet nach Anhörung des Kandidaten über dessen Aufnahme. Artikel 16: Austritt Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Der Vorstand ist davon schriftlich unter Wahrung einer vierwöchigen Frist in Kenntnis zu setzen. Während dieser Frist ist das ausscheidende Mitglied verpflichtet, übertragene Aufgaben sorgfältig und pflichtgemäss weiterzuführen. Ein Austritt ist der Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen. Artikel 17: Ausschluss Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden: durch einstimmigen Beschluss des Vorstands, durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit. In beiden Fällen ist dem Mitglied vor dem Beschluss in dem jeweiligen Gremium ein Anhörungsrecht zu gewähren. Bereiche Artikel 18: Einteilung der Bereiche Der Verein gliedert sich in verschiedene Bereiche. Die entsprechende Einteilung mit Festlegung der Aufgabenfelder wird auf Vorschlag des Vorstands von der Generalversammlung beschlossen. Artikel 19: Bereichsleiter Jedem Bereich steht ein Bereichsleiter vor, welcher dem Vorstand angehört. Er koordiniert die Arbeit des Bereiches und ist dafür dem Verein gegenüber verantwortlich.
5 STATUTEN Seite 5 Generalversammlung Artikel 20: Aufgabe der Generalversammlung Die Generalversammlung ist das übergeordnete Organ des Vereins. Sie wird aus allen Vereinsmitgliedern gebildet. Aktives und passives Wahlrecht besitzen nur aktive Vereinsmitglieder. Der Beschlussfassung durch die Generalversammlung unterliegen: 1. Entgegennahme und Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung. 2. Entlastung des Vorstands. 3. Wahl der Vorstands, der Revisoren und des Beirats. 4. Änderung der Statuten im gesetzlichen Rahmen. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. 5. Ausschluss von Mitgliedern in Verbindung mit Artikel Organisatorische Bereichsgliederung auf Vorschlag des Vorstandes. 7. den Verein und seine Arbeit betreffende Entscheidungen von strategischer Bedeutung. 8. Auflösung des Vereins. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Artikel 21: Ordentliche Generalversammlung Eine ordentliche Generalversammlung wird mindestens einmal pro Geschäftsjahr durch den Vorstand einberufen. Sie ist spätestens zehn Tage vorher durch Anschlag oder durch schriftliche Einladung bekannt zu machen. In der Generalversammlung, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgt, werden Jahresbericht und Jahresrechnung zur Abstimmung entgegengenommen. Die Generalversammlung ist nicht öffentlich, Mitgliedern des Beirats steht eine Teilnahme zu. Auf Beschluss des Vorstands können Gäste zugelassen werden. Artikel 22: Ausserordentliche Generalversammlung Eine ausserordentliche Generalversammlung kann von einem Mitglied des Beirats oder von mindestens einem Fünftel der aktiven Mitglieder einberufen werden. Hierzu wird ein schriftlicher Antrag beim Vorstand eingereicht. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen hat der Vorstand die Generalversammlung einzuberufen, wobei die Einladung ebenfalls spätestens zehn Tage im Voraus durch Anschlag oder schriftlich zu erfolgen hat. Artikel 23: Tagesordnung Die Tagesordnung der Generalversammlung wird vom Vorstand erstellt. Hierbei sind Anträge zu berücksichtigen, die einer der folgenden Anforderungen zu genügen haben: 1. Antrag eines Vorstandsmitglieds. 2. Antrag eines Fünftels der aktiven Mitglieder. 3. Antrag eines Mitglieds des Beirats. Derartige Anträge sind mindestens fünf Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die endgültige Tagesordnung ist spätestens drei Tage vor der Generalversammlung durch Aushang bekanntzugeben.
6 STATUTEN Seite 6 Artikel 24: Wahlmodus Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der aktiven Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden aktiven Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Den Vorsitz der Generalversammlung führt ein vom Vorstand bestimmtes Vereinsmitglied. Beschlüsse werden im Allgemeinen durch Handerheben gefasst. Auf Antrag eines Mitglieds des Vorstands oder eines Fünftels der auf der Generalversammlung anwesenden aktiven Mitglieder kann der betreffende Beschluss in geheimer Abstimmung gefasst werden. Eine geheime Wahl ist bei der Aufnahme und dem Ausschluss von Mitgliedern, sowie bei Wahlen zum Vorstand erforderlich. Artikel 25: Wahlleitung Im Falle der geheimen Beschlussfassung ernennt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands zwei der anwesenden Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, zur Wahlleitung. Artikel 26: Wahl des Vorstandes Die Wahlen zum Vorstand erfolgen nach folgendem Wahlmodus. 1. Auf Vorschlag des Vorstands bestimmt die Generalversammlung die Anzahl der zu besetzenden Vorstandsposten. 2. Das für die Stimmzählung zuständige Mitglied wird gewählt. 3. Jedes Mitglied wird der Reihe nach gefragt ob und wofür es kandidiert. 4. Jeder Vorstand, der Präsident und der Vizepräsident werden per geheime Wahl besetzt. Die Wahl wird im Protokoll festgehalten. 5. Der Präsident gehört dem Vorstand an, steht aber keinem Bereich vor. Er vertritt den Verein nach Aussen und koordiniert die Vereinsaktivitäten. 6. Der Vizepräsident wird aus den Reihen der Vorstände von der GV gewählt. 7. Ein Mitglied gilt als gewählt, wenn es die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen besitzt. Diese ist definiert als die nächsthöhere Stimmenzahl über dem ungerundeten arithmetischen Mittel der Anzahl gültig abgegebener Stimmen. 8. In der zweiten Runde sind maximal doppelt so viele Kandidaten wie noch zu besetzende Vorstandsposten wählbar. Entscheidend hierfür ist die Stimmenzahl der einzelnen genannten Namen der ersten Wahlrunde. Dieses Vorgehen wird fortgesetzt, bis alle Vorstandsposten besetzt sind. 9. Die Wahl in den Vorstand bedarf in jedem Fall der Annahme der betreffenden Person. Vorstand Artikel 27: Vorstand Der Vorstand besteht aus maximal einer Person pro Bereich. Die Mitglieder des Vor-
7 STATUTEN Seite 7 stands werden auf ein Jahr gewählt und erfüllen gemeinsam die dem Vorstand übertragenen Aufgaben. Die Generalversammlung kann für die Dauer eines Jahres Ausnahmen von obiger Regelung beschliessen. Im Falle des Rücktritts eines Vorstandsmitglieds sind die Geschäfte von diesem solange weiter zu führen, bis ein neues Vorstandsmitglied diese ordnungsgemäss übernehmen kann. Bei Ausscheiden oder Rücktritt von mehr als einem Drittel der Vorstandsmitglieder ist der gesamte Vorstand innerhalb von 4 Wochen neu zu wählen. Artikel 28: Kooptieren von Mitgliedern Der Vorstand kann bis zur nächsten Generalversammlung aktive Mitglieder in den Vorstand kooptieren. Sie haben bei Entscheidungen des Vorstands jedoch kein Stimmrecht und gelten nicht als Mitglieder des Vorstands. Artikel 29: Aufgaben Der Vorstand leitet den Verein gemäss den Beschlüssen der Generalversammlung und verwaltet dessen Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, die durch die Statuten anderen Vereinsorganen nicht ausdrücklich zugewiesen worden sind. Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und die ordnungsgemässe Buchführung verantwortlich Artikel 30: Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen des Vorstands werden mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen. Der Vorstand kann die Mitglieder der Generalversammlung zur Beratung zuziehen. Mitglieder haben das Recht, durch den Vorstand angehört zu werden. Der Vorstand hat im ersten Viertel des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr Jahresbericht und Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist durch die beiden von der Generalversammlung gewählten Revisoren zu prüfen. Beirat Artikel 31: Aufgabe Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und zu beraten. Er trägt keine finanzielle Verantwortung für die Arbeit des Vereins. Artikel 32: Mitglieder Der Beirat wird aus mindestens zwei Personen gebildet. Die Mitglieder des Beirats werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands gewählt. Aktive und passive Vereinsmitglieder können dem Beirat nicht angehören. Die Amtszeit des Beirats beträgt zwei Jahre. Seine Mitglieder können den Austritt erklären oder durch Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Die Beiräte bleiben im Amt, bis sie durch Wahl bestätigt werden oder ausscheiden.
8 STATUTEN Seite 8 Artikel 33: Pflichten des Beirates Der Beirat überprüft die Vereinstätigkeit. Im Falle eines Konfliktes übernimmt er die Vermittlerrolle und beruft bei schwerwiegenden Verstössen gegen Statuten und Geschäftsordnung eine ausserordentliche Generalversammlung ein. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben, Rechte und Pflichten bestimmt der Beirat aus seinem Kreis einen zuständigen Ansprechpartner für die Dauer eines Geschäftsjahres. Art. 34: Rechte des Beirats Der Beirat hat das Recht, vom Vorstand während des Geschäftsjahres Auskunft über den Geschäftsverlauf zu verlangen. Der Beirat erhält den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie zu Beginn eines Geschäftsjahres eine Auflistung der Zielsetzungen des neuen Vorstandes. Der Beirat überprüft die Erreichung der Ziele zum Ende des Geschäftsjahres und erteilt dem Vorstand in Ergänzung zur Generalversammlung die Entlastung.
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