IPZ-Nachrichten Newsletter zu betrieblichen Versorgungslösungen

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1 PRAXIS Editorial (2/2014) bav trotz Zinssenkung eine gute Lösung fürs Alter Entgeltumwandlung auch bei neuem Mindestlohn möglich so lässt sich Status Minijobber bei besserem Verdienst sichern BFH: Altersbedingtes Ausscheiden eines Gesellschafter-Geschäftsführers vor Ablauf der Erdienenszeit für die Versorgungszusage führt zur verdeckten Gewinnausschüttung Schriftformerfordernis bei Versorgungszusagen: Verweis auf Rückdeckungsversicherung reicht nicht aus Gleichzeitiger Bezug von Gehalt und Leistungen aus Versorgungszusagen? RECHT Unwirksames Höchstaufnahmealter: 45 Jahre ist nicht zu alt für die Betriebsrente! BVerwG: Normaler PSV-Beitrag auch für Contractual Trust Arrangements (CTA) ÖFFENTLICHER DIENST Liebe Leserin, lieber Leser, die anhaltend niedrigen Guthabenzinsen sind in aller Munde. Vor dem Hintergrund der zum anstehenden Garantiezinssenkung für Altersvorsorgeprodukte beleuchten wir die aus unserer Sicht gerade in diesen Zeiten wachsende Bedeutung der bav. Natürlich hatten sich auch Gerichte einmal mehr mit Themen der betrieblichen Versorgung zu beschäftigen. In dieser Ausgabe unseres Newsletters informieren wir in der Rubrik Praxis über wesentliche Urteile zur Versorgung von Geschäftsführern. Über weitere interessante Urteile zur bav berichten wir unter Recht. In der Rubrik Öffentlicher Dienst beschäftigt uns die Diskussion der Tarifvertragsparteien um die Höhe der Leistungen aus der Zusatzversorgung vor dem Hintergrund der aktuellen Niedrigzinsphase. Wenn es hier künftig zu Kürzungen kommt, wird die zusätzliche Vorsorge wohl weiter an Bedeutung gewinnen. Schließlich werfen wir in dieser Rubrik auch einen Blick auf die vielfach angespannte Situation der Gemeinden in Bezug auf die Finanzierung ihrer Beamtenpensionen. Bleibt mir, Ihnen wieder viel Spaß bei der Lektüre zu wünschen. Ihr Marco Fischer Geschäftsführer Drohen Leistungskürzungen in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes? Streitthema: Pensionsrückstellungen für Beamtenpensionen in der Gemeindebilanz IMPRESSUM IPZ Institut für Pensions-Management und Zusatzversorgung GmbH Willi-Hussong-Str. 2, Coburg Eine Konzerngesellschaft der HUK-COBURG Unternehmensgruppe. Tel.: / , Fax: / info@ipz.de 1

2 PRAXIS bav trotz Zinssenkung eine gute Lösung fürs Alter Aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus an den Kapitalmärkten wurde der gesetzliche Höchstrechnungszins für Anbieter von Lebensversicherungen in den letzten Jahren sukzessive gesenkt. Zum 1. Januar 2015 wird der Garantiezins für Neuabschlüsse auf 1,25% sinken. Altersvorsorgeprodukte wie Riester, Rürup und Co. werden ab 2015 nur noch mit dem niedrigeren Garantiezins kalkuliert. Hinzu kommt aber immer noch die Beteiligung an den Erträgen der Gesellschaften. Die sogenannte Überschussbeteiligung wird jedes Jahr neu ermittelt. Aktuell ist eine Gesamtverzinsung von bis zu 3,5% p.a. möglich. Von dem anhaltenden Zinstief sind übrigens auch Bankprodukte betroffen. So wird zum Beispiel ein Festgeldkonto in Höhe von über 10 Jahre derzeit maximal mit 2,60% p.a.* verzinst. Die betriebliche Altersversorgung (bav) ist zwar auch von der Zinsentwicklung betroffen, jedoch ist sie anderen Anlageformen einen Schritt voraus: In Zeiten der Niedrigzinsphase glänzt die bav mit ihren umfangreichen Förderungen für den Arbeitnehmer: In der Ansparphase spart er Steuern- und Sozialabgaben, da der Beitrag für die bav direkt aus dem Bruttogehalt umgewandelt wird. Auch der Arbeitgeber profitiert mit der bav seiner Arbeitnehmer. Er spart jeweils seine Sozialversicherungsbeiträge. Diese kann der Arbeitgeber freiwillig als quasi aufwandsneutralen Zuschuss zugunsten des Arbeitnehmers mit in die bav investieren. Dadurch erhöht sich die Förderung für den Arbeitnehmer deutlich. Die bav gewinnt also gerade in der aktuellen Phase des Zinstiefs an Bedeutung. In Summe ist zum Beispiel eine Direktversicherung im Vergleich zu anderen Anlageformen trotz der extremen Niedrigzinsphase grundsätzlich eine gute Lösung fürs Alter. IPZ-Tipp: Durch die starke Förderung vom Staat und einen freiwilligen Zuschuss vom Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer seine Rendite deutlich erhöhen. Um zusätzlich eine optimale Produktrendite zu sichern, sollten sich Arbeitgeber einen starken Partner als Anbieter für die bav aussuchen. * Stephanie Krone (Verbundstudentin Versicherungswirtschaft, Hochschule Coburg) Entgeltumwandlung auch bei neuem Mindestlohn möglich so lässt sich Status Minijobber bei besserem Verdienst sichern Mit Inkrafttreten des neuen Mindestlohngesetzes am wird es in Deutschland einen gesetzlichen Mindestlohn geben, der nach 3 Unabdingbarkeit des Gesetzes umfassend geschützt ist. Insbesondere sind vertragliche Vereinbarungen oder eine Verzichtserklärung zu Lasten des Arbeitnehmers unwirksam. Der Gesetzgeber hat aber in der Gesetzesbegründung (BT Drucksache 18/1558) eindeutig festgehalten: (Entgeltumwandlungs-)Vereinbarungen nach 1a des Betriebsrentengesetzes sind keine Vereinbarungen, die zu einer Unterschreitung oder Beschränkung des Mindestlohnanspruchs führen. Auch der gesetzliche Mindestlohn darf zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden! Bislang war nicht eindeutig geklärt, ob der Umwandlungsbetrag aus einer Entgeltumwandlung bei der Bestimmung des Mindestlohns berücksichtigt werden darf; so hat das z.b. der EUGH bei anderen Gehaltsbestandteilen ( vermögenswirksame Leistungen ) abgelehnt. Auch in manchen Tarifverträgen wurde die Unterschreitung eines tarifvertraglich festgelegten Mindestlohns ausgeschlossen. Die Gesetzesbegründung schafft nun eine begrüßenswerte Rechtssicherheit! Eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung darf aber nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. IPZ-Tipp: Gerade für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter, die ihren Status als Minijobber trotz einer Gehaltssteigerung dank gesetzlichen Mindestlohns nicht verlieren möchten, bietet sich nun eine Entgeltumwandlung besonders an. 2

3 BFH: Altersbedingtes Ausscheiden eines Gesellschafter-Geschäftsführers vor Ablauf der Erdienenszeit für die Versorgungszusage führt zur verdeckten Gewinnausschüttung xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom ( I R 76/13) entschieden, dass von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen ist, wenn ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) vor Ablauf der für eine Versorgungszusage notwendigen 10-jährigen Erdienenszeit aus dem Unternehmen ausscheidet, um in den vorzeitigen Ruhestand zu gehen. Im vorliegenden Fall wurde einem 58-jährigen GGF von der GmbH eine Altersrente auf das vollendete 68. Lebensjahr zugesagt. Der Anstellungsvertrag sah zudem vor, dass der GGF ab vollendetem 65. Lebensjahr jederzeit die Anstellung beenden kann. Tatsächlich ist aber der GGF im 63. Lebensjahr in den Ruhestand gegangen, bzw. hat seine Geschäftsführertätigkeit beendet. Der BFH stellt hierzu fest: - Für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage müssen in ständiger Rechtsprechung zwischen dem Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage und dem vorgesehen Eintritts in den Ruhestand mindestens 10 Jahre liegen (Erdienenszeit). - Ein Ausscheiden vor dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand aufgrund eines freiwilligen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand ist steuerschädlich. - Einer solchen Versorgungszusage fehlt es an der Ernsthaftigkeit, besonders wenn bereits andere Umstände (z.b. Anstellungsvertrag) die Einhaltung der vollen Erdienenszeit in Frage stellen. - Eine Ernsthaftigkeit der Versorgungszusage kommt nur dann in Betracht, wenn für die verkürzte Laufzeit plausible betriebliche Gründe des Einzelfalls erkennbar sind oder vorgebracht werden. - Eine Weiterbeschäftigung auf geringfügiger Basis ist unbeachtlich. IPZ-Kommentar: Der BFH stellt mit diesem Urteil noch einmal klar, dass das wichtige Merkmal der Erdienenszeit nicht durch eine formal ausreichend lang erteilte Versorgungszusage und den Trick eines vorzeitigen Ruhestands umgangen werden kann. Im Regelfall wird daher bei der Erteilung einer Versorgungszusage an einen älteren GGF dieser dann auch tatsächlich länger im Unternehmen als Geschäftsführer tätig bleiben müssen, da ansonsten eine Wertung als verdeckte Gewinnausschüttung droht. Schriftformerfordernis bei Versorgungzusagen: Verweis auf Rückdeckungsversicherung reicht nicht aus Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom (Az. 6 K 4199/11 K,F) die Anforderungen an das Schriftformerfordernis bei einer Versorgungszusage streng ausgelegt. Im streitgegenständlichen Verfahren wurde eine ursprünglich eindeutig gehaltsabhängige Versorgungszusage mehrfach geändert, so dass zuletzt die Pensionszusage nur noch auf die Rückdeckungsversicherung verwiesen hat: Die Leistungsfälle richten sich nach den Bestimmungen der unten genannten Rückdeckungsversicherungen. Danach können Sie bzw. Ihre Hinterbliebenen Alters-, Invaliden- bzw. Hinterbliebenenleistungen erhalten. Solch eine unspezifische Verweisung, die keine Möglichkeit beinhaltet, die Höhe der Versorgungsleistungen konkret zu bestimmen, hat sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht als Verstoß gegen das Schriftformerfordernis bewertet. IPZ-Kommentar: Die Höhe einer Versorgung ist in einer Versorgungszusage nicht durch bloßen Verweis auf die Rückdeckungsversicherung ausreichend konkretisiert, sondern muss entsprechend formuliert werden. Eine entsprechende Beratung empfiehlt sich hier für Arbeitgeber! 3

4 Gleichzeitiger Bezug von Gehalt und Leistungen aus Versorgungszusagen? Der flexible Übergang in den Ruhestand ist wieder im Gespräch: Eine Renten-Arbeitsgruppe von Union und SPD will bis Ende des Jahres eine Basis für neue gesetzliche Regelungen vorschlagen. Eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung neben dem Gehalt ist bereits möglich. Bei der betrieblichen Altersversorgung (bav) ist eine gleichzeitige Teilleistung dagegen in der Regel unmöglich. Ggf. bietet sich aber die Inanspruchnahme der bav noch während des Erwerbslebens an, z.b. wenn die vertragliche Arbeitszeit reduziert wird. Dies ist bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) gemäß BMF-Schreiben vom grundsätzlich möglich. Dagegen ist bei der Pensionszusage und bei der Unterstützungskasse der gleichzeitige Bezug von Gehalt und bav-leistungen steuerlich nicht zulässig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das mit einem Urteil vom noch einmal bestätigt (I R 60/12). In dieser Sache ging es um einen (nicht beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine Arbeitszeit nach Erreichen des Pensionsalters auf 20% reduziert hatte und dem in der Folgezeit neben dem reduzierten Gehalt die fällige Altersrente gezahlt wurde. Die Altersrente wurde steuerlich nicht als Betriebsausgabe anerkannt und als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilt. Auch eine Kapitalabfindung der bav wird bei Weiterbeschäftigung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers steuerlich nicht anerkannt. Im Urteil vom (I R 89/12) verweist der BFH darauf, dass zum Zeitpunkt der Abfindung eine Leistung noch nicht fällig war. Das Pensionsalter war zwar erreicht, jedoch war der Versorgungsberechtigte noch nicht aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden. Das Ausscheiden war aber eine Bedingung für eine Leistung. IPZ-Tipp: Leistungen aus versicherungsförmigen Durchführungswegen der bav können grundsätzlich unabhängig von der Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt werden. Daher lohnen sich z.b. Direktversicherungen auch für solche Personen, die zusätzlich Anwartschaften aus Pensionszusagen oder Unterstützungskassen haben. Im (flexiblen) Pensionsalter kann dann wahlweise Rente oder Kapital gezahlt werden. Ralf Hennecke (Aktuar DAV, Sachverständiger IVS) 4

5 RECHT Unwirksames Höchstaufnahmealter: 45 Jahre ist nicht zu alt für die Betriebsrente! Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zu beurteilen, ob einer Arbeitnehmerin der Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (bav) versagt werden kann, wenn sie bei Erfüllung der in der Versorgungsordnung vorgesehenen Wartezeit (Höchstaufnahmealter) von zehn Jahren das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat. Bezogen auf das Eintrittsalter bedeutet das ein Eintrittsalter ins Unternehmen von maximal 44 Jahren. Hat man also seinen 45.Geburtstag gefeiert, geht man hinsichtlich einer Betriebsrente leer aus. Das kann nach Ansicht des BAG nicht sein. Eine Regelung, die zur Teilhabe an der betrieblichen Altersversorgung eine Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren verlangt, verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und ist damit unwirksam. Grundsätzlich ist die Bestimmung einer Wartezeit und damit einer indirekten Höchstaltersgrenze für die Teilhabe an der betrieblichen Altersversorgung möglich. Im entschiedenen Fall ist jedoch die Grenze des Zulässigen überschritten. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer kann es auf 40 Jahre Erwerbstätigkeit bringen. Können davon 20 Jahre, also ein halbes Erwerbsleben nicht für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung genutzt werden, lässt dies berechtigte Interessen der Arbeitnehmer außer Betracht und stellt eine Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Hinzu kommt, dass die betriebliche Altersversorgung Entgeltcharakter hat und damit der Grundsatz der Lohngleichheit berührt wird. IPZ Kommentar: Schon einmal haben wir über ein BAG-Urteil zum Thema Höchstaufnahmealter/ Wartezeit informiert. In dem damals besprochenen Urteil hatte das BAG eine Wartezeit von 15 Jahren als zulässig angesehen. Beide Entscheidungen ergingen nach in Kraft treten des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und beschränken damit klar den Gestaltungspielraum der Arbeitgeber. Wartezeiten zwischen 16 und 19 Jahren sollten somit vermieden werden, da mit einer gerichtlichen Aufhebung derart langer Wartezeiten auf Teilhabe an der bav zu rechnen ist. Stefan Bauer (Assessor jur.) BVerwG: Normaler PSV-Beitrag auch für Contractual Trust Arrangements (CTA) Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom (8 C ; 8 C ) festgestellt, dass auch Pensionszusagen, die über ein Treuhand-Modell (CTA) abgesichert werden, den normalen ungekürzten Insolvenzsicherungsbeitrag an den Pensions-Sicherungs-Verein in Köln (PSVaG) leisten müssen. Eine Anwendung des reduzierten Beitragssatzes für Pensionsfondszusagen kommt nicht in Betracht. IPZ-Kommentar: Das BVerwG hält an seiner Linie fest und bestätigt erneut, dass die Rückdeckung für die Insolvenzsicherungspflicht einer Unterstützungskasse oder Pensionszusage unbeachtlich ist, egal ob es sich nun um eine klassische Rückdeckungsversicherung oder ein CTA handelt. Die betriebliche Altersversorgung für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) ist nicht insolvenzsicherungspflichtig. In diesem Fall ist aber die Regelung eines privatrechtlichen Insolvenzschutzes unentbehrlich. 5

6 ÖFFENTLICHER DIENST Drohen Leistungskürzungen in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes? Die Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes wurde in einer ersten umfassenden Reform im Jahr 2001 von einem Gesamtversorgungssystem auf ein sogenanntes Punktemodell umgestellt, bei welchem sich im Wesentlichen die Höhe der Versorgung anhand der im Laufe des Berufslebens gesammelten Versorgungspunkte bestimmt. Seit 2012 verhandeln die Tarifvertragsparteien unter den Begriffen Rechnungszins und Biometrie erneut über eine Reform der Zusatzversorgung. Ein Grund hierfür ist, dass auch die Versorgungskassen, ebenso wie Lebensversicherungsunternehmen, den Schwierigkeiten des Finanzmarktes mit seiner Niedrigzinsphase unterliegen. Die Tarifverhandlungen sind im Mai 2014 gescheitert. Laut Gewerkschaftsangaben wurden nun aber wieder am 5.September neue Gespräche mit den Vertretern der Bundesländer (TdL) aufgenommen. Hierbei seien erneut Leistungskürzungen für die Zukunft gefordert worden. Auch die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sieht unter Berufung auf einen Sachverständigen einen dringenden Handlungsbedarf in der Zusatzversorgung (VKA Nachrichten/Juni 2014 S.4). IPZ-Kommentar: Die Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes wird im Vergleich zu den betrieblichen Versorgungswerken in der Privatwirtschaft bislang seitens der Arbeitgeber gut dotiert. Ein monatlicher arbeitgeberfinanzierter Beitrag in Höhe von 4 % des Monatsgehalts für alle Beschäftigten lässt sich in der Privatwirtschaft immer seltener finden. Aber auch die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst müssen sich voraussichtlich darauf einstellen, dass die Leistung aus der Zusatzversorgung in Zukunft sinken wird, so dass eine eigenfinanzierte zusätzliche geförderte Altersversorgung (z.b. Entgeltumwandlung, Riester, Rürup) immer notwendiger wird, wenn das Versorgungsniveau im Alter gehalten werden soll. Streitthema: Pensionsrückstellungen für Beamtenpensionen in der Gemeindebilanz Die finanzielle Belastung der öffentlichen Haushalte durch Beamtenpensionen ist ein bekanntes Problem; auch weil trotz vieler anderweitiger Bekundungen eine langfristige Planung und Vorfinanzierung nicht stattfindet, sondern die Finanzierung aus den laufenden Haushalten erfolgt. Dies ist, wie z.b. auch der DBB mitteilt, besonders ungünstig, wenn der Öffentliche Dienst eine unvorteilhafte Altersstruktur (mehr als 1 Mio. sind über 55 Jahre alt) besitzt. So beträgt der diesjährige Anstieg der Pensionäre 4,8%; in den letzten 20 Jahren auf Länderebene 124%. Zumindest die finanzielle Belastung der Gemeinden wird inzwischen sichtbarer, da aufgrund der neueren kommunalen Rechnungslegung (z.b. Doppik ) entsprechende Verpflichtungen ausgewiesen werden. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Az. 3 K 1080/12.NW) vertritt nun aber die Auffassung, dass eine Kommune, die mit ihrer Beamtenversorgung Pflichtmitglied einer umlagefinanzierten öffentlich-rechtlichen Versorgungskasse ist, keine Pensionsrückstellungen für ihre Beamtenversorgung bilden darf, da aufgrund der Einschaltung der Versorgungskasse keine Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Kommune besteht. Diese Auffassung wird in der Literatur und vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) stark kritisiert. IPZ-Kommentar: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts lässt sich nur schwer nachvollziehen. Obwohl die Finanzierung der zukünftigen Beamtenpensionen eine Herausforderung für die Öffentliche Hand darstellen, soll deren wirtschaftliche Last aufgrund einer umlagefinanzierten Versorgungskasse entfallen. Anders als bei einem kapitalgedeckten System (z.b. Lebensversicherer) bietet ein Umlagesystem keinen Schutz vor grundsätzlichen steigenden Kosten. Die Entscheidung sendet ein falsches Signal an die Kämmerer. 6

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