Recht kompakt: Marokko

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1 Bereich Recht - Ausländisches Wirtschafts- und Steuerrecht- Recht kompakt: Marokko Informationen zum Wirtschaftsrecht in Marokko Autor: Niko Sievert Stand: Juni 2012 Bestellnummer: 15352

2 Inhalt Allgemeines... 3 UN-Kaufrecht... 4 Gewährleistung... 4 Sicherungsmittel... 4 Immobilienrecht... 5 Vertriebsrecht... 6 Investitionsrecht... 7 Gesellschaftsrecht... 8 Aufenthaltsrecht Arbeitsrecht Devisenverkehr/Zahlungsverkehr Gewerblicher Rechtsschutz Steuerrecht Rechtsverfolgung Nützliche Internetadressen Publikationsangebot Germany Trade & Invest 2012, Recht kompakt Marokko 2 15

3 Allgemeines Marokko, gemäß der eigenen Staatsbezeichnung das Maghrebinische Königreich (al- Mamlaka al-maghribīya), ist seit der Verfassungsreform 1996 eine konstitutionelle Monarchie. Seit dem ist König Mohammed VI. Staatsoberhaupt. Zwar hat der König weitgehende Befugnisse, das politische Tagesgeschäft führt aber der Ministerpräsident. Seine Unabhängigkeit erlangte Marokko von Frankreich und Spanien im Jahr Die Amtssprache ist Arabisch; Geschäftssprache ist aufgrund der kolonialen Vergangenheit Französisch. In einigen Gebieten ist auch Spanisch sehr verbreitet. Wegen des ehemaligen spanischen Protektorats Westsahara und einiger vorgelagerter Inseln kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Zwischenfällen und Verstimmungen mit der dortigen Unabhängigkeitsbewegung (Polisario), Spanien und Algerien. Die Vereinten Nationen schalteten sich Ende der 80er Jahre in den Konflikt ein und ein Waffenstillstandsabkommen wurde unterzeichnet. Gemäß dem West-Sahara Plan der Vereinten Nationen sollte ein Referendum über die Zugehörigkeit zu Marokko bzw. die Unabhängigkeit der Region abgehalten werden. Bis heute haben sich die Parteien aber nicht darüber verständigen können, welche Personen wahlberechtigt sein sollen. Auf Regierungsebene ist das Verhältnis zwischen Marokko und Algerien, welches die Unabhängigkeitsbewegung unterstützt, nach wie vor angespannt, auch wenn sich in letzter Zeit das Verhältnis zu entspannen scheint. So könnte eine Öffnung der Grenze zwischen Marokko und Algerien, welche seit fast 20 Jahren geschlossen ist, noch in diesem Jahr erfolgen. Das marokkanische Rechtswesen orientiert sich weitgehend am französischen Recht. Insbesondere das marokkanische Handelsgesetz von 1913 beruht im Wesentlichen auf dem französischen Code de Commerce von Während auch der Allgemeine Teil des marokkanischen Zivilgesetzbuchs in weiten Teilen dem französischen Zivilgesetzbuch gleicht, finden sich im Besonderen Teil durchaus Elemente aus dem islamischen Recht. Wie in den meisten arabischen Ländern findet darüber hinaus im Bereich des Erb- und Familienrechts eine Form des islamischen Scharia-Rechts Anwendung. In hierarchischer Reihenfolge kennt das marokkanische Recht an erster Stelle vom König erlassene und vom Parlament verabschiedete Gesetze (dahirs und lois). Es folgen vom Premierminister auf der Basis der dahirs und lois verabschiedete décrets. Aufgrund einer Befugnis des Premierministers können auch die jeweiligen Fachminister sogenannte arrêtés erlassen. In den letzten 10 Jahren hat Marokko umfassende Reformanstrengungen unternommen, deren Ziel die Liberalisierung des Marktes, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der einheimischen Industrie und die Steigerung ausländischer Investitionen war. In einem Referendum, welches am stattfand, hat sich eine große Mehrheit der Bevölkerung für eine Verfassungsreform ausgesprochen. Angestoßen wurde die Reform von König Mohammed VI. im März 2011 als Reaktion auf die Revolutionen in Tunesien und Ägypten. Die Verfassungsreform sieht insbesondere eine Reduzierung der Macht des Königs, eine unabhängige Justiz und eine Stärkung der demokratisch gewählten Parlamentarier vor. Marokko ist Mitglied der Vereinten Nationen (UN), der Maghreb Union, der Arabischen Liga und der WTO. Marokko ist wegen des Westsahara-Konflikts im Jahr 1984 aus der Germany Trade & Invest 2012, Recht kompakt Marokko 3 15

4 Vorgängerorganisation der Afrikanischen Union (AU) ausgetreten und derzeit auch kein Mitglied der AU. UN-Kaufrecht Marokko hat das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom (CISG) bisher nicht unterzeichnet. Gewährleistung Das Gewährleistungsrecht ist in den Art. 532 ff. des Zivilgesetzbuches (Code des Obligations et des Contrats) geregelt und kennt sowohl den Rechtsmangel (Art. 532 a des Zivilgesetzbuches) als auch den Sachmangel (Art. 532 b des Zivilgesetzbuches). Die im Rahmen des Rechtsmangels zu prüfende Besitzentziehung muss einer vollständigen Besitzentziehung gleichstehen, also so erheblich sein, dass der Käufer die Sache ohne den von der Besitzentziehung betroffenen Teil nicht gekauft hätte. Ein Sachmangel liegt nicht bei einer nur unerheblichen Minderung des Wertes oder deren Tauglichkeit vor. Zudem haftet der Verkäufer nicht für Mängel, die der Käufer kannte oder bei üblicher Sorgfalt hätte erkennen können. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verkäufer eine Garantie abgegeben hat. Der Käufer hat Mängel innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel 7 Tage) dem Verkäufer anzuzeigen. An Gewährleistungsrechten kennt das marokkanische Recht die Wandelung, die Minderung und den Schadensersatz. Bei der Wandelung gibt der Käufer die Sache und die daraus gezogenen Gewinne an den Verkäufer zurück. Im Gegenzug erhält der Verkäufer den Kaufpreis und etwaig entstandene Kosten, inklusive Aufwendungen. Ist die Kaufsache untergegangen, hat der Käufer nur einen Anspruch auf Herausgabe des vollständigen Kaufpreises (sprich Wandelung), wenn der Untergang auf den Mangel zurückzuführen ist. Hat der Käufer die weitere Verschlechterung der bereits mangelhaften Sache dagegen zu vertreten, so bleibt ihm nur die Minderung (Art. 564 Zivilgesetzbuch). Will der Käufer den Gegenstand hingegen ohnehin behalten, so verzichtet er damit sowohl auf seinen Wandelungs- als auch auf seinen Minderungsanspruch und ist in diesem Fall auf Schadensersatz beschränkt. Die Gewährleistung kann gemäß Art. 544 des Zivilgesetzbuches auch vertraglich ausgeschlossen werden, jedoch nur in Bezug auf den Schadensersatz, nicht in Bezug auf die Rückerstattung des Kaufpreises. Gewährleistungsrechte verjähren bei beweglichen Sachen innerhalb von 30 Tagen ab Übergabe. Am hat Marokko zudem ein Verbraucherschutzgesetz verabschiedet. Es schützt Verbraucher vor unangemessenen Vertragsklauseln, irreführender Werbung und gewährt ihnen ein umfassendes Informationsrecht. Wird ein Produkt oder eine Dienstleistung mit falscher oder irreführender Werbung beworben und entstehen dem Verbraucher daraus Schäden, so steht ihm ein Schadensersatzanspruch zu. Sicherungsmittel Das marokkanische Recht kennt eine Vielzahl an Sicherungsmitteln; vom Aval oder der Bürgschaft (cautionnement) über Eigentumsvorbehalt, die Abtretung von Forderungen, die Schuldübernahme, den Schuldschein, die Verpfändung bis hin zur Hypothek. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich insbesondere im Zivilgesetzbuch von 1913 in der Fassung von 1995 (Dahir des Obligations et des Contrats), im Germany Trade & Invest 2012, Recht kompakt Marokko 4 15

5 Grundbuchgesetz von 1915 (Dahir fixant la législation applicable aux immeubles immatriculés), im Handelsgesetzbuch von 1996 (Dahir n formant code de commerce) und dem Gesetz zur Geltendmachung von Forderungen gegen staatliche Einrichtungen von 2000 (Dahir n formant code de recouvrement des créances publiques). Exkurs: Trotz einer seit 1996 durchgeführten Reform des Insolvenzrechts und der Einführung spezieller Handelsgerichte ist die Eintreibung von Forderungen im Insolvenzfall immer noch schwierig und die Konkursquote in der Regel gering. Auch wenn das Insolvenzgesetz gegenüber den noch aus dem Jahr 1913 stammenden Regelungen deutlich verbessert wurde und in Kernpunkten bereits mit dem Insolvenzrecht der Industrienationen übereinstimmt, insbesondere etwa der Schritt von der bloßen Bestrafung des insolventen Unternehmens durch die Gläubiger hin zu einem durch den Richter geleiteten Versuch des Erhalts des Unternehmens, so sind gerade im Bereich der Umsetzung noch einige Schwierigkeiten vorhanden. Übliche Zahlungsmethode im internationalen Geschäft ist daher, wie sonst auch, die Lieferung gegen ein bestätigtes unwiderrufliches Akkreditiv (confirmed, unconditional, irrevocable Letter of Credit payable on first demand). Vorkasse ist nur begrenzt möglich. Für Investitionsgüter (des biens d'équipement) kann bis zu 40% des FOB-Wertes mittels Vorkasse beglichen werden. Ansonsten ist Vorkasse nur bis zu einem Wert von MAD (rund Euro) und auch nur für bestimmte Produkte wie Ersatzteile und Konsumgüter zulässig. Anzumerken ist noch, dass - im Gegensatz zum deutschen Recht - das marokkanische Recht nicht die Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Übereignungsgeschäft kennt. Der Käufer erwirbt grundsätzlich vielmehr bereits mit Abschluss des Vertrages das Eigentum (Art. 491 Zivilgesetzbuch). Immobilienrecht Der Erwerb von Immobilien ist Ausländern grundsätzlich freigestellt. Ausgenommen ist allein der Grundstückserwerb für Investitionen im Agrarsektor. Jedoch haben ausländische Investoren im Agrarsektor in der Regel die Möglichkeit langjährige Pachtverträge abzuschließen. Die Parteien müssen den Kaufvertrag für ein Grundstück von einem Notar beglaubigen lassen, welcher den Verkauf an das Office des Changes meldet. Üblich ist, dass ein bereits rechtlich bindender Vorvertrag abgeschlossen wird. Es ist dann eine Kaution von 10%-40% beim Notar zu hinterlegen. Im Anschluss daran erhält der Notar die Grundeigentumsurkunde, welche zum Erwerb des Eigentums notwendig ist. Zu beachten ist hier, dass alle Mitglieder der Familie zustimmen müssen, sofern es sich um einen Weiterverkauf handelt. Dadurch kann sich der Verkauf beträchtlich in die Länge ziehen. Im Anschluss daran erfolgt die Unterzeichnung des Kaufvertrages vor dem Notar und die verbleibende Kaufsumme inklusive der Nebenkosten für Notar und Steuern wird fällig. Neben dem Kaufpreis fallen in der Regel die folgenden weiteren Kosten an: Registrierungsgebühr in Höhe von 3% des Grundstückswertes, sofern das Grundstück entwickelt wird (sonst die übliche Gebühr in Höhe von 6% des Grundstückswertes); Notariatssteuer in Höhe von 0,5% des Grundstückswertes; Landerhaltungssteuer in Höhe von 1% des Grundstückswertes; Germany Trade & Invest 2012, Recht kompakt Marokko 5 15

6 Gebühr des Notars, welche in der Regel mit 0,75% des Transaktionswertes bemessen wird (Höhe der Gebühr ist Verhandlungssache); Sonstige Kosten (zwischen MAD und MAD). Für den Kauf sollte unbedingt ein marokkanischer Anwalt hinzugezogen werden. Vertriebsrecht Das marokkanische Handelsvertreterrecht ist im Wesentlichen dem französischem Recht nachempfunden und findet sich im Code de Commerce n (Artt. 393 ff). Handelsvertreter nach marokkanischem Recht ist, wer für einen anderen in dessen Namen Handelsgeschäfte abschließt. Von dieser Definition also gerade nicht erfasst wird etwa der Vertragshändler, da dieser nicht in fremdem Namen und für fremde Rechnung tätig wird. Soweit die besonderen Vorschriften nicht anwendbar sind, bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften des Auftragsrechts. Das marokkanische Recht kennt keine Begrenzung der Handelsvertreteraktivitäten auf marokkanische Staatsangehörige oder auf mehrheitlich in marokkanischer Hand befindliche Gesellschaften. In der Vertragsgestaltung sind Prinzipal und Handelsvertreter weitestgehend frei. Zwar unterliegt der Handelsvertretervertrag der Schriftform und ein Handelsvertreter darf nicht gleichzeitig für konkurrierende Prinzipale tätig sein, in Bezug auf Vergütung, Exklusivitätsvereinbarungen und Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Parteien aber recht frei und die existierenden gesetzlichen Beschränkungen sind wenig überraschend. Gesetzlich geregelt ist etwa, dass der Prinzipal im Fall einer geschlossenen Exklusivitätsvereinbarung dem Handelsvertreter eine Provisionszahlung auch ohne dessen Beteiligung am Vertragsabschluss schuldet, dass für einen befristeten Zeitraum abgeschlossene Verträge sich bei faktischer Fortführung in unbefristete Verträge umwandeln können oder dass Vertreterverträge im Fall grober Pflichtverletzungen einseitig ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden können. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt einen Monat pro Jahr des Bestehens des Handelsvertretervertrages; maximal jedoch drei Monate. Die Vertragsparteien können zu Gunsten des Handelsvertreters von dieser Regelung abweichen. Da das marokkanische Recht die Pflichtverletzungen, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen, nicht näher definiert, bietet es sich bereits bei der Vertragsgestaltung an, eine umfangreiche, aber ausdrücklich nicht abschließende Liste von außerordentlichen Kündigungsgründen in den Vertrag aufzunehmen. Bei Vertragsbeendigung hat der Handelsvertreter in der Regel einen Anspruch auf Schadensersatz und eine Abfindung, wobei das marokkanische Recht diese Ansprüche nicht trennt, sondern unter dem Begriff indemnité compensatrice du préjudice zusammenfasst. Dieser Anspruch entsteht allerdings nicht, wenn die Beendigung auf einer schweren Pflichtverletzung des Handelsvertreters beruht oder die Beendigung vom Handelsvertreter ausgeht. Verlässliche Erfahrungswerte hinsichtlich der genauen Berechnung der Abfindung liegen aber nicht vor. Die Höhe der Abfindung dürfte aber deutlich hinter der in den Golfstaaten üblichen Abfindung zurückbleiben. Eine Rechtswahlklausel im Handelsvertreterrecht ist nicht zulässig; marokkanisches Recht ist im Rahmen der Handelsvertretung daher zwingend vorgeschrieben. Germany Trade & Invest 2012, Recht kompakt Marokko 6 15

7 Investitionsrecht Grundsätzlich kann in Marokko jedermann frei investieren und bedarf keiner vorherigen Genehmigung. Ausländer können also grundsätzlich bis zu 100% der Anteile an marokkanischen Kapitalgesellschaften halten. Die Investitionsfördermaßnahmen stehen ausländischen und inländischen Investoren gleichermaßen zur Verfügung. Allerdings gelten in den Bereichen Landwirtschaft, Bankenwesen, im Erdgas- und -ölsektor sowie für die Freihandelszonen Sonderregelungen. Marokko und Deutschland haben ein Investitionsschutzabkommen (BGBl II S. 333, abrufbar unter geschlossen. Marokko ist ausländischen Investitionen gegenüber sehr offen und fördert diese. Um das Verfahren für einen Investor zu vereinfachen, wurden die Agence Marocaine de Développement des Investissements (AMDI) gegründet, an die sich der Investor wenden kann. Diese, als sog. One-Stop-Shop gedachte Einrichtung kann den Investor bei den verschiedensten Fragen im Zusammenhang mit seiner Investition beraten. Sollte eine Investition konkretere Züge annehmen wird allerdings in der Regel die regionale Investitionsförderabteilungen (centres régionaux d investissement) übernehmen. Investitionen mit einem Volumen von mehr als 200 Mio. MAD (entspricht ca. 18 Mio. Euro) werden allerdings nicht von den regionalen Investitionsförderabteilungen betreut, sondern direkt vom Ministerium. Die AMDI verfügt über ein Außenbüro in Frankfurt am Main (Bockenheimer Landstraße 17-19, Frankfurt, Tel.: , amdi.frankfurt@invest.gov.ma). Das Investitionsgesetz aus dem Jahr 1995 gibt - als Rahmengesetz - die Grundlinien der Investitionsförderung vor. Aus diesem Gesetz und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen ergeben sich Investitionsanreize für exportorientierte Unternehmen, Investitionen in den Freihandelszonen sowie Investitionen in besonderen Regionen, von besonderer Größe oder in bestimmten Branchen. Weitere steuerliche Investitionsanreize ergeben sich jeweils auch aus den Jahressteuergesetzen. Generell gilt für neue Investitionsvorhaben, dass Werkzeuge oder Maschinen, die für selbiges gekauft werden, von der Umsatzsteuer befreit sind. Zudem entfällt beim Kauf eines Grundstücks für das Investitionsprojekt ein Teil der Registrierungsgebühr, so dass nur noch 3% des Grundstückswertes zu zahlen sind. Exportorientierte und einige neugegründete Unternehmen kommen in den Genuss der folgenden Vergünstigungen: Steuerbefreiung für die ersten 5 Jahre (Handelslizenzsteuer, Körperschaftsteuer, allgemeine Einkommensteuer, Mehrwertsteuer); Nach 5 Jahren gilt ein Körperschaftsteuersatz in Höhe von 17.5%. In diversen Industriezonen und der Freihandelszone in Tangier gelten jeweils noch weitergehende Investitionsfördermaßnahmen: Für die Freihandelszone in Tangier gilt etwa, neben der Befreiung von Zöllen und Abgaben in Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb (vgl. oben Landerhaltungssteuer im Abschnitt Immobilienrecht) und der steuerlichen Befreiung von Lizenzgebühren für 15 Jahre, dass die Körperschaftsteuer nach Ablauf der 5-jährigen vollkommenen Steuerbefreiung nicht nur auf 17,5%, sondern für die folgenden 20 Jahre auf 8,75% reduziert ist (anschließend 17,5%). Die Einkommensteuer ist in den Freihandelszonen für die ersten 5 Jahre erlassen und für die darauf folgenden 20 Jahre um 80% reduziert. Germany Trade & Invest 2012, Recht kompakt Marokko 7 15

8 Der aufgrund von Art. 17 des Investitionsgesetzes geschaffene Fonds de promotion de l investissement (FPI) sieht unter der Voraussetzung, dass mehr als 200 Mio. MAD (rund 18 Mio. Euro) investiert werden und/oder dauerhaft mindestens 250 Arbeitsplätze geschaffen werden und/oder das Vorhaben in einer der bevorzugten Provinzen durchgeführt wird (Al Hoceima, Berkane, Boujdour, Chefchaouen, Es-Semara, Guelmim, Laâyoune, Larache, Nador, Oued-Ed-Dahab, Oujda-Angad, Tanger-Assilah, Fahs-Bni- Makada, Tan-Tan, Taounate, Taourirt, Tata, Taza et Tétouan) und/oder eine Technologieübertragung stattfindet und/oder das Investitionsvorhaben zum Schutz der Umwelt beiträgt, weitere Investitionsanreize vor: bis zu 20% des Grundstückspreises können vom Staat erstattet werden; bis zu 5% der Investitionssumme können vom Staat übernommen werden (in ländlichen Gebieten sogar bis zu 10%); bis zu 20% der Ausbildungskosten für Personal können vom Staat übernommen werden; Zudem sind Investitionsvorhaben, die den Wert von 200 Mio. MAD überschreiten, von Einfuhrabgaben für Maschinen und Materialien, die zur Umsetzung der Investition benötigt werden, befreit (dies beinhaltet auch eine Mehrwertsteuerbefreiung für die Dauer von 36 Monaten). Der Fond Hassan II (Fonds Hassan II pour le développement économique et social (F.H.II)) unterstützt Investitionsprojekte im Bereich der Autozulieferindustrie, Elektroindustrie, Luftfahrzeugindustrie, Umweltschutztechnologie, Textilindustrie und Biotechnologie. Gefördert werden neue Investitionsvorhaben mit einem Volumen von mindestens 5 Mio. MAD (etwa Euro), wobei mindestens 2,5 Mio. MAD auf Ausrüstung entfallen müssen. Die Förderung durch den Fond Hassan II beträgt bis zu 30% der Baukosten der Investition, jedoch nicht mehr als MAD (etwa 180 Euro) pro Quadratmeter, nicht mehr als 10% der gesamten Investitionssumme und nicht mehr als insgesamt 20 Mio. MAD (etwa 1,8 Mio. Euro). Die Förderung durch den Fond Hassan II kann parallel zu den anderen Investitionsförderungen in Anspruch genommen werden. Gesellschaftsrecht Für ausländische Investoren kommen in der Regel - neben einer Zweigniederlassung oder einer Repräsentanz - nur zwei Gesellschaftstypen in Frage: die Société Anonyme (S.A.) und die Société à Responsabilité Limitée (S.A.R.L.). Die maßgeblichen rechtlichen Vorschriften sind das Handelsgesetzbuch, Gesetz Nr. 17/1995 (geändert durch Gesetz Nr. 20/2005) und Gesetz Nr. 5/1996 (geändert durch Gesetz Nr. 24/2010). Marokkanische Mitgesellschafter sind grundsätzlich weder bei der S.A., noch bei der S.A.R.L. erforderlich und ausländische Unternehmen können sich zu 100% an inländischen Unternehmen beteiligen. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur in einigen wenigen Wirtschaftssektoren, insbesondere der Landwirtschaft, sowie der Phosphat- und Bergbauindustrie. Es bestehen jedoch Hinweise, dass sich dies insbesondere in der Phosphatindustrie demnächst ändern könnte. Die S.A. entspricht im Prinzip einer deutschen Aktiengesellschaft und ist im Gesetz über Aktiengesellschaften (loi no geändert durch loi no ) geregelt. Das Mindestkapital beträgt MAD (etwa Euro), falls die Aktien an der Börse gehandelt werden sogar 3 Mio. MAD. Zur Gründung einer SA sind mindestens 5 Germany Trade & Invest 2012, Recht kompakt Marokko 8 15

9 Gesellschafter erforderlich. Deren Haftung ist auf die Einlage beschränkt. Es gibt zwei organisatorische Alternativen für die Führung und Kontrolle einer S.A. Beiden Alternativen gemein ist die Existenz einer Gesellschafterversammlung (assmemblée générale). Diese wählt in jedem Fall die Mitglieder des Verwaltungsrates (conseil d administration). Die Mitglieder des Verwaltungsrates (zwischen 3 und 12) werden als administrateurs bezeichnet und werden für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren (durch Gesellschaftsvertrag) bzw. maximal 6 Jahren (durch Gesellschafterversammlung) bestellt. Auch juristische Personen können als administrateur bestimmt werden und werden dann durch eine von ihr zu bestimmende natürliche Person, welche den gleichen Pflichten unterliegt wie sonstige administrateurs, vertreten. Die administateurs wählen einen Präsidenten (président du conseil d administration). Eine organisatorische Alternative ist nun, dass der Verwaltungsrat selbst die Geschäftsführung ausübt. In diesem Fall des zweigliedrigen Systems übernimmt die Geschäftsführung der Präsident und wird dann als président directeur général bezeichnet. Ihm können sog. directeurs généraux zur Seite gestellt werden. Letztere können, müssen aber nicht dem Verwaltungsrat angehören oder Aktionäre sein. Dabei ist zu beachten, dass die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder, die keine Funktion als président oder directeur général wahrnehmen, oder die Angestellte der S.A. sind, größer sein muss, als die Zahl derer, die solche Positionen bekleiden. Alternativ dazu kann in einem dreigliedrigen System die Geschäftsführung an einen directeur général übertragen werden. Der Verwaltungsrat nimmt in diesem Fall Aufgaben war, welche bei einer deutschen AG in den Aufgabenbereich der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats fallen. Bei der Gründung einer S.A. fallen Kosten für die Namensregistrierung (190 MAD), die Registrierung der Satzung (20 MAD pro Seite), Registrierung beim Finanzministerium (1.350 MAD) und Stempelsteuer (20 MAD) an. Zudem entsteht eine Gebühr in Höhe von 0,5% des Grundkapitals bei der Eintragung der Gesellschaft. Weitere Kosten entstehen durch die Beauftragung eines Notars bzw. Rechtsanwalts, welcher den Gründungsprozess begleitet. Die S.A.R.L. ist vergleichbar mit einer deutschen GmbH und ist im Gesellschaftsgesetz (loi no. 5-96, geändert durch loi no ) geregelt. Es ist möglich eine Ein-Mann- Gesellschaft zu gründen, diese darf dann aber keine weitere Ein-Mann- Tochtergesellschaft gründen. Die maximale Anzahl der Gesellschafter beträgt 50. Wird diese Zahl überschritten muss die S.A.R.L. in eine S.A. umgewandelt werden. Mit der Gesetzesüberarbeitung durch loi no ist kein Mindestkapital mehr erforderlich (zuvor war ein Mindestkapital von MAD vorgesehen). Die Geschäftsführung obliegt dem oder den Geschäftsführer(n), welche(r) nicht Gesellschafter sein muss (müssen). Bestimmt wird die Geschäftsführung durch die Gesellschafterversammlung. Die Gründungskosten sind im Wesentlichen identisch mit den bei der Gründung einer SA anfallenden Kosten. Anders als die eigenständigen Gesellschaftsformen S.A. und S.A.R.L. haben Zweigniederlassungen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die ausländische Gesellschaft haftet also vollumfänglich für die Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung. Die Zweigniederlassung (succursale) muss im Handelsregister registriert werden. Die Registrierung gleicht der von S.A. und S.A.R.L. Zudem wird sie in steuerlicher Hinsicht wie eine eigenständige marokkanische Gesellschaft behandelt, nur die Gründungskosten sind etwas niedriger. Germany Trade & Invest 2012, Recht kompakt Marokko 9 15

10 Eine Repräsentanz kann, wie üblich, keine eigene geschäftliche Tätigkeit entfalten (insbesondere also keine Einnahmen erzielen) und dient vornehmlich der Kontaktpflege mit den Kunden vor Ort, zur Anbahnung von Geschäftsabschlüssen oder dem Sammeln von Informationen. Aufenthaltsrecht Zur Einreise nach Marokko ist ein gültiger Personalausweis erforderlich. Deutsche Staatsangehörige müssen kein Besuchsvisum beantragen. Für ein Geschäftsvisum ist unter anderem ein Einladungsschreiben des marokkanischen Geschäftspartners vorzulegen. Nähere Informationen zur Visumserteilung sind auf der Homepage der marokkanischen Botschaft in Berlin zu finden. Eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag des marokkanischen Arbeitgebers ausgestellt. Arbeitsrecht Der Mindestlohn beträgt in der Landwirtschaft 60,63 MAD pro Tag und in den übrigen Branchen 10,64 MAD pro Stunde. In der Industrie, im Handel und im Dienstleistungssektor beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 44 Stunden. In der Landwirtschaft wird die wöchentliche Stundenzahl von der Lokalregierung je nach Jahreszeit und Bedarf festgelegt. Das marokkanische Arbeitsrecht ist vornehmlich im Code du Travail (loi no ) geregelt. Es kann eine Probezeit vereinbart werden. Diese darf jedoch für Führungskräfte nicht mehr als 3 Monate und für Angestellte nicht mehr als 6 Wochen betragen, wobei die Probezeit jedoch einmalig um den gleichen Zeitraum verlängert werden kann. Ein Arbeitsvertrag kann befristet, unbefristet oder auf Abschluss eines bestimmten Projekts geschlossen werden. Dabei ist ein befristeter Vertrag allerdings nur zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund (etwa Saisonarbeit oder ein vorübergehender Ersatz für einen Arbeitnehmer) gibt. Schriftform ist nicht vorgeschrieben, sollte sie jedoch gewählt werden, so sind zwei Exemplare des Vertrages zu erstellen. Eine Kündigung kann sich aus verhaltensbedingten Gründen (etwa Weitergabe von Geheimnissen, Beleidigungen, Drogenkonsum, unentschuldigte Abwesenheit) aber auch betriebsbedingt ergeben. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine Abfindung im Fall der betriebsbedingten Kündigung (bis zu 240 Stundenlöhne bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren). Bei leichten Verstößen des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten kommen Sanktionen des Arbeitgebers in Betracht. Die Sozialabgaben betragen insgesamt rund 26%, wobei hiervon rund 19,5% auf den Arbeitgeber und 6,5% auf den Arbeitnehmer entfallen. Gerade im Bereich höherer Einkommen kann dieser Prozentsatz auch niedriger ausfallen, da etwa für Gesundheitsund Rentenversicherungsabgaben eine Beitragsobergrenze von MAD besteht. Zwischen Marokko und Deutschland besteht ein Sozialversicherungsabkommen (BGBl II S. 550 ff). Devisenverkehr/Zahlungsverkehr Gewinne aus Investitionen und aus deren Beendigung können ohne Einschränkungen ins Ausland ausgeführt werden. Ausländer können ohne vorherige Genehmigung sowohl Konten in fremder Währung als auch Konten in der Landeswährung halten. Soll der Erlös Germany Trade & Invest 2012, Recht kompakt Marokko 10 15

11 aus dem Verkauf oder der Liquidation einer Investition ausgeführt werden, so ist ein formeller Transferantrag beim Office de Changes zu stellen. Gewerblicher Rechtsschutz Das Urheberrecht ist im Gesetz Nr (loi relative à la protection de la propriété industrielle), zuletzt ergänzt und geändert durch Gesetz Nr , geregelt. Marokko hat die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst unterzeichnet. Werke der Kunst, Literatur und Wissenschaft unabhängig von Art, Bedeutung oder Zweck werden zu Lebzeiten und 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus geschützt. Designs und industrielle Modelle sind nach Registrierung für die Dauer von 5 Jahren geschützt. Dieser Schutz kann zweimal für die Dauer von jeweils weiteren 5 Jahren verlängert werden. Das Patentrecht ist in loi no relative à la protection de la propriété industrielle, sowie dem Ergänzungsgesetz loi no geregelt. Die Schutzfrist für Patente beträgt 20 Jahre, wobei allerdings die Gebühren rechtzeitig bezahlt werden müssen. Die Abtretung des Patents oder die Lizenzierung der Erfindung muss beim Patent- und Markenamt registriert werden, sonst ist sie Dritten gegenüber nicht gültig. Wird ein Patent innerhalb von vier Jahren ab Antragstellung oder innerhalb von drei Jahren ab Erteilung nicht benutzt, so kann einem Dritten eine Zwangslizenz eingeräumt werden. Marokko hat den Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens unterzeichnet. Das Markenrecht ist ebenfalls in Gesetz Nr. 17/1997 und Gesetz Nr. 31/2005 geregelt. Audio und Geruchsmarken können gemäß der Neufassung des Gesetzes ebenfalls geschützt werden. Marokko hat die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sowie das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken unterzeichnet. Steuerrecht Zwischen Marokko und Deutschland ist seit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Kraft. Der Körperschaftsteuersatz liegt grundsätzlich bei 30%; für Banken, Leasing- und Versicherungsgesellschaften beträgt er 37%. Allerdings existieren, wie bereits oben geschildert, zahlreiche Vergünstigungen auf die Körperschaftsteuer. Zu nennen sind etwa die Steuerfreistellung für die ersten fünf Jahre und ein anschließend reduzierter Steuersatz in Höhe von 17,5% für Exportunternehmen, sowie die Steuerfreistellung für Unternehmen in der Tangier Freihandelszone. Anzumerken ist insoweit jedoch, dass Gewinne von Unternehmen in der Tangier Freihandelszone ab dem dem normalen Körperschaftsteuersatz unterfallen werden (der anzuwendende Steuersatz wird sich bis Ende 2015 jährlich um 2,5%-Punkte erhöhen). Das Finanzgesetz 2011 hat die Gewinne für in der Tourismusbranche tätige Unternehmen mit denen von Exportunternehmen gleichgestellt. Das bedeutet, dass auch solche Unternehmen für die ersten 5 Jahre von der Steuer befreit sind und im Anschluss nur einer Körperschaftsteuer in Höhe von 17,5% unterliegen. Eine vergleichbare Regelung gilt für Niederlassungen in der Casablanca Finance City für den Export von Germany Trade & Invest 2012, Recht kompakt Marokko 11 15

12 Dienstleistungen; auf diese Gewinne fällt nach einer Freistellung von 5 Jahren nur ein Körpersteuersatz in Höhe von 8,75% an. Für Unternehmen mit einem Umsatz von maximal 3 Millionen MAD (ohne Umsatzsteuer) gilt ein Steuersatz von 15%. Für Unternehmen in ausgewiesenen Entwicklungsregionen gilt für die ersten 5 Jahre ein auf 17,5% reduzierter Körperschaftsteuersatz (davon ausgenommen sind nicht-ansässige Unternehmen, die Lieferungen in diese Regionen vornehmen oder dort Projekte durchführen). Diese Steuervergünstigung wird allerdings bis 2015 auslaufen (Erhöhung der Steuer um 2,5%-Punkte pro Jahr). Weiterhin können sich Ausländische Ingenieur- oder Bauunternehmen, die Projekte in Marokko durchführen, statt der 30%igen Körperschaftsteuer (inkl. sämtlichen zulässigen Abschreibungen und Abzügen) auch für eine Pauschalbesteuerung entscheiden. Die Höhe dieser Pauschalsteuer beträgt 8% des Auftragswertes (exkl. Umsatzsteuer). Abzugsfähige Aufwendungen sind grundsätzlich die Kosten, die im Rahmen der Geschäftsausübung entstehen, also insbesondere der Kauf von Gütern und Material sowie Personalkosten. Nicht abzugsfähig sind dagegen Strafen und - sofern kein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen existiert - auch keine ausländischen Steuern. Die Abschreibung von Wirtschaftsgütern erfolgt auf der Basis von Kaufpreis und erwarteter Lebensdauer. Sowohl die lineare als auch die degressive Abschreibungsmethode sind zulässig. Bei der degressiven Methode wird abhängig von der erwarteten Lebensdauer die lineare Abschreibungsrate um einen Faktor multipliziert (gilt nicht für Immobilien und Transportfahrzeuge). Erwartete Lebensdauer (Jahre) Multiplikator 3 bis 4 1,5 5 bis 6 2 über 6 3 Einige lineare Abschreibungsraten: Wirtschaftsgut jährliche Abschreibungsrate Gründungskosten 20% Wohngebäude 4% Geschäftsgebäude 5% oder 10% Fahrzeuge 20% oder 25% Maschinen und Ausrüstung 10% Computer und Software 15% Ein Verlustvortrag kann für maximal 4 Jahre vorgenommen werden. Die Einkommensteuer ist progressiv gestaffelt bis zum Höchstsatz von 38%. Germany Trade & Invest 2012, Recht kompakt Marokko 12 15

13 Einkommen (MAD) Steuersatz Bis % % % % % über % Der Umsatzsteuersatz liegt grundsätzlich bei 20%. Daneben existieren reduzierte Umsatzsteuersätze in Höhe von 14% (etwa Immobilienmakler und Spediteure), 10% (etwa Gastronomie und Tourismusbranche) und 7% (etwa Medikamente, Treibstoff, Wasser, Elektrizität). Einige Grundnahrungsmittel sowie Exportwaren sind von der Umsatzsteuer befreit. Ausländer ohne ständige geschäftliche Einrichtung, welche umsatzsteuerpflichtige Lieferungen oder Leistungen erbringen, müssen sich ebenfalls beim marokkanischen Finanzamt registrieren und gegebenenfalls Umsatzsteuer zahlen. Umsatzsteuerpflichtig sind Warenlieferungen, wenn die Lieferung in Marokko in Empfang genommen wird. Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig, sofern sie in Marokko genutzt werden. Das aus dem europäischen Raum bekannte Reverse-Charge-Verfahren wird in Marokko nicht angewendet. Nicht-ansässige natürliche oder juristische Personen müssen im Rahmen ihrer Registrierung einen Umsatzsteuerrepräsentanten benennen, welcher für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten gegenüber den Finanzbehörden haftet. Zudem wird eine Kommunalsteuer in Höhe von 10% des Wertes einer Immobilie fällig. Liegt das Grundstück im ländlichen Bereich, so ist diese Kommunalsteuer auf 6% reduziert. Für kommunale Dienstleistungen wird zudem eine Steuer in Höhe von 13,5% auf Geschäftsausstattung und 3% auf den Grundstückswert berechnet. Während der ersten 5 Jahre nach ihrer Gründung sind Unternehmen von diesen Steuern befreit. Marokko erhebt eine Quellensteuer in Höhe von 10% auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Bei Zahlungen an Unternehmen, welche keine Betriebsstätte in Marokko unterhalten, behalten marokkanische Unternehmen gemäß der marokkanischen Gesetzeslage grundsätzlich eine Quellensteuer in Höhe von 10% ein und führen diese an das Finanzamt ab unabhängig von anderslautenden Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen. Der Betroffene muss dann gegebenenfalls beim marokkanischen Finanzamt eine Erstattung beantragen. Marokko hat außerdem eine Steuer auf den Gewinntransfer der Zweigstelle an das ausländische Mutterhaus eingeführt. Diese liegt ebenfalls bei 10%. Rechtsverfolgung Die wesentlichen Bestimmungen finden sich in der Zivilprozessordnung (Code de Procédure Civile). Zwar ist eine anwaltliche Vertretung vor Gericht in der Regel nicht vorgeschrieben, zu einer anwaltlichen Vertretung in Rechtsstreitigkeiten ist aber gerade für Ausländer dringend zu raten. Grundsätzlich gilt, dass die anwaltliche Beratung in Marokko gerade für Ausländer bzw. ausländische Unternehmen nicht besonders preiswert ist. Eine Gebührenordnung existiert nicht, so dass die Vergütung vorab verhandelt Germany Trade & Invest 2012, Recht kompakt Marokko 13 15

14 werden muss. Erfolgshonorare sind zwar durchaus üblich, verstoßen jedoch gegen das Gesetz und sind daher nichtig. Grundsätzlich ist eine Klage bei dem Gericht des Wohnsitzes/Sitzes des Beklagten einzureichen. Falls der Beklagte keinen Wohnsitz in Marokko hat, kann die Klage auch beim Gericht des Wohnsitzes/Sitzes des Klägers eingereicht werden. Das marokkanische Recht enthält keine Angaben zur Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen, so dass davon auszugehen ist, dass ein marokkanisches Gericht eine entsprechende Klausel nicht anerkennen würde. Bevor die Entscheidung eines ausländischen Gerichts in Marokko vollstreckt werden kann, muss sie in einem Exequaturverfahren für vollstreckbar erklärt werden. Zwar prüft das marokkanische Gericht nicht die Verbürgung der Gegenseitigkeit, das ausländische Gericht muss aber auch nach marokkanischen Maßstäben zuständig gewesen sein und es müssen (wie üblich) die wesentlichen Verfahrensgrundsätze eingehalten worden sein. Zudem prüft das marokkanische Gericht, ob das ausländische Urteil mit dem ordre public in Einklang steht. Im Bereich des Vertriebsrechts ist dies in der Regel nicht der Fall, so dass man davon ausgehen kann, dass ausländische Urteile aus diesem Rechtsgebiet in Marokko nicht für vollstreckbar erklärt werden. Marokko ist Mitglied des International Center for Settlement of Investment Disputes (ICSID), der Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards von 1958 und der Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of Other States von Grundsätzlich werden Schiedsklauseln daher von den marokkanischen Gerichten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anerkannt. Etwas anderes gilt hier (wie oben bereits erwähnt) im Bereich des Vertriebsrechts, da die gesamten Handelsvertreterregelungen dem ordre public unterliegen. Nützliche Internetadressen (ANIMA Investment Network) (Office des Changes) (Amt für Investitionsförderung in Marokko) (marokkanisches Außenministerium) (Ministerium für Industrie und Handel) (Marken und Patentamt) (marokkanisches Finanzministerium) (Liste der regionalen Investitionsförderungsabteilungen) Publikationsangebot Das komplette Publikationsangebot Recht steht Ihnen unter zum Download zur Verfügung. Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt können Sie abrufen unter Germany Trade & Invest 2012, Recht kompakt Marokko 14 15

15 Meldungen über laufende Rechtsänderungen finden Sie in unserem monatlichen Newsletter gtai-rechtsnews, den Sie im Internet unter abonnieren können. Sie suchen Rechtsvorschriften in einem anderen Land? Nutzen Sie den Service unter Impressum Herausgeber: Germany Trade and Invest Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbh Villemombler Straße 76, Bonn T. +49 (0) , F. +49 (0) Internet: Ansprechpartner: Niko Sievert, T. +49 (0) , Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck auch teilweise nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung. Trotz größtmöglicher Sorgfalt keine Haftung für den Inhalt. Der Herausgeber übernimmt keine Verantwortung für die Inhalte von Websites, die über die im Text genannten externen Links erreicht werden. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. Hauptsitz der Gesellschaft: Friedrichstraße 60, Berlin Geschäftsführer: Dr. Jürgen Friedrich, Michael Pfeiffer Vorsitzende des Aufsichtsrates: Anne Ruth Herkes, Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Registernummer: HRB B Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und vom Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages. Germany Trade & Invest 2012, Recht kompakt Marokko 15 15

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