1 Auszug aus einer Musterhausarbeit Prof. Dr. Susanne Benner. Deckblatt. Sachverhalt:

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1 1 Auszug aus einer Musterhausarbeit Prof. Dr. Susanne Benner Deckblatt [ ] Sachverhalt: Sozialarbeiter Stefan Ernst (E) arbeitet seit längerer Zeit nebenbei in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Rainer Richards (R) in Berlin Prenzlauer Berg und hilft ihm insbesondere bei den Arbeiten rund um das Thema: Betreuung. Da R in Paris eine zweite Kanzlei aufzuziehen will, gehört es neben vielem anderen aber auch zur Aufgabe des E, die Bibliothek des R auf dem aktuellsten Stand zu halten, entsprechende Neuauflagen zu kaufen und einzusortieren. Die Rechnungen legt er dann, wie von R vorgesehen, der Rechtsanwalts- und Notarsfachangestellten Nadine Sommer (S) vor, die diese über die Kanzlei begleicht. Bert Beyer, ein Bekannter des E aus Köln, betreibt dort ein Antiquariat und hat E, da er weiß, dass jener für die Bibliothek zuständig ist, schon häufig Sonderangebote über seltene juristische Werke zugeschickt. Dem B ist nicht bekannt, dass der E lediglich Neuauflagen zu beschaffen hat. E hat dann auch jeweils zugegriffen und darum gebeten, dass B die Bücher nach Berlin schickt. Dabei wurde vereinbart, dass auch die Kosten für die Anlieferung durch die Kanzlei übernommen würden. Die Rechnungen wurden von der ahnungslosen S beglichen und auch von R nicht kontrolliert. Nachdem B wieder einmal vorab ein Sonderangebot über ein günstiges antiquarisches dreibändiges Werk schickt, greift E erneut zu. Als B nach Lieferung auch die entsprechende Rechnung schickt, ist S wegen Krankheit nicht anwesend. Der erstaunte R, der sich ausnahmsweise in seiner Kanzlei aufhält und die Post liest, weigert sich, die Bücher zu bezahlen, da er diese nie bestellt habe. Kann B - und wenn: von wem? - Bezahlung der Bücher verlangen? [ - Sachverhalt gekürzt] Gliederung: 1. Teil: Ansprüche des B gegen R und E auf Bezahlung der Bücher A. Anspruch des B gegen R aus 433 II BGB I. Wirksamer Kaufvertrag 1. Angebot a) Angebot durch B b) Angebot durch R c) Angebot durch E als Stellvertreter des R aa) Abgabe einer eigenen Willenserklärung bb) Offenkundigkeitsprinzip cc) Handeln mit Vertretungsmacht (1) Innenvollmacht (2) Außenvollmacht dd) Zwischenergebnis ee) Rechtsscheinvollmacht (1) Duldungsvollmacht (2) Anscheinsvollmacht, Meinungsstreit (a) Erste Meinung - Ablehnung der Anscheinsvollmacht (b) Zweite Meinung - Anscheinsvollmacht nur im kaufmännischen Verkehr

2 2 Auszug aus einer Musterhausarbeit Prof. Dr. Susanne Benner (c) Dritte Meinung - Befürwortung der Anscheinsvollmacht (d) Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht (e) Zwischenergebnis (f) Diskussion der Meinungen ff) Ergebnis 2. Annahme 3. Wirksamkeit des Kaufvertrags II. Rechtsvernichtende Einwendungen 1. Anfechtung a) Anfechtungserklärung b) Anfechtungsfrist c) Meinungsstreit über die Anfechtbarkeit der Anscheinsvollmacht [ ] [ ] B. [ ] Literturverzeichnis [ ] Gutachten 1. Teil : Ansprüche des B auf Zahlung des Kaufpreises gegen R und E A. Anspruch des B gegen R aus 433 II BGB I. B könnte gegen R einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises der Bücher aus 433 II 1 haben. Dann müßte ein wirksamer Kaufvertrag zwischen ihnen zustande gekommen sein. Ein Kaufvertrag besteht aus mindestens zwei übereinstimmenden, wechselseitigen Willenserklärungen, wobei man die zeitlich erste Erklärung als Angebot oder Antrag und die spätere, sich darauf beziehende als Annahme bezeichnet a) Zu prüfen ist, ob ein Angebot des B gemäß 145 vorliegt. Ein Angebot ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die so bestimmt sein muß, dass lediglich die Zustimmung des anderen Teils zur Einigung der Parteien und damit zum Zustandekommen des Vertrags führt 3. 1 Alle Paragraphen ohne Kennung sind im Folgenden solche des BGB. 2 Medicus, AT, Rn Brox, AT, Rn. 168 f.

3 3 Auszug aus einer Musterhausarbeit Prof. Dr. Susanne Benner Das Zuschicken der Sonderangebote über seltene juristische Werke durch B könnte ein Angebot sein. Damit ein Angebot vorläge, müßte der rechtsgeschäftliche Bindungswille des B erkennbar sein. Durch lebensnahe Auslegung des Sachverhalts wird deutlich, dass sich B den Vertragsschluß mit anderen potientiellen Käufern ebenfalls vorbehalten möchte. Er kann und will sich also nicht mit jedem Interessenten für die von ihm vertriebenen Werke, vertraglich binden. Beim Versenden von Sonderangeboten über antiquarische Werke handelt es sich daher lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe von Willenserklärungen, also um eine invitatio ad offerendum 4. Es liegt daher kein Angebot des B im Sinne des 145 vor. b) R könnte jedoch gemäß 145 wirksam angeboten haben. R selbst hat gegenüber B keinen Kaufwunsch bezüglich des antiquarischen Werkes geäußert. c) Ein Kaufangebot könnte jedoch durch E als Stellvertreter des R nach 164 I mit der Bestellung der Bücher gemacht worden sein. Ein Stellvertrreter muß nach 164 im Gegensatz zum Boten 5 eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen mit Vertretungsmacht abgegeben haben, die unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirkt. aa) Aus dem Sachverhalt ist zu ersehen, dass E eine eigene Willenserklärung, abgegeben hat. Diese Tatsache schließt auch eine Botenfunktion des E aus. bb) Desweiteren müßte B aus dem Verhalten des E nach dem Offenkundigkeitsprinzip auf seine Stellvertreterfunktion schließen können. Diesem Prinzip zufolge muß der Stellvertreter kenntlich machen, dass er bei der Abgabe seiner Willenserklärung für einen anderen handelt 6. Laut Sachverhalt weiß B, dass es Aufgabe des E ist, für R bestimmte Bücher einzukaufen. cc) Fraglich ist, ob E mit Vertretungsmacht gehandelt hat. 4 Brox, AT, Rn Medicus, AT, Rn Rüthers, Rn. 494.

4 4 Auszug aus einer Musterhausarbeit Prof. Dr. Susanne Benner Eine Vertretungsmacht kann sich aus dem Gesetz (ex lege) ergeben oder ex contractu, also durch ein Rechtsgeschäft erteilt worden sein. Eine Vertretungsmacht ex lege kommt hier nicht in Frage, da sie sich vor allem auf Fälle, in denen eine Person nicht rechtsgeschäftlich handeln kann bezieht 7. Dies ist hier nicht der Fall. Die Erteilung einer Vollmacht, also einer Vertretungsmacht kraft Rechtsgeschäft, wie es in 166 II definiert ist, kann nach 167 als Innen- oder Außenvollmacht erfolgen. (1) Bei der internen oder Innenvollmacht wird nach 167 I 1.Alt dem Bevollmächtigten durch Erklärung des Vollmachtgebers eine Vollmacht erteilt. Die Vertretungsmacht, die E von R erteilt wurde, beschränkte sich lediglich auf die Besorgung von Neuauflagen juristischer Werke. (2) Bei der externen oder Außenvollmacht wird nach 164 I 2. Alt. einem Dritten gegenüber vom Vollmachtgeber erklärt, dass er eine bestimmte Person bevollmächtige. Eine solche Erklärung, die ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann 8, wurde von R gegenüber B bezüglich E nicht abgegeben. dd) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass E ohne Vertretungsmacht gehandelt hat und der Kaufvertrag, da auch keine nachträgliche Genehmigung des R gemäß 177 I erfolgte, unwirksam ist. ee) Es könnte jedoch eine Vertretungsmacht des R fingiert werden, wenn der Rechtsschein einer Vollmacht bestünde. Dieser liegt unter folgenden Voraussetzungen vor: Es darf keine Vollmacht vergeben worden sein, die äußeren Umstände müssen auf eine erteilte Vollmacht schließen lassen und der Rechtsschein muß dem Vertretenen zurechenbar sein. Aus dem Sachverhalt ist ersichlich, dass R dem E keine Vollmacht erteilt hat. 7 Brox, AT, Rn Brox, AT, Rn. 499.

5 5 Auszug aus einer Musterhausarbeit Prof. Dr. Susanne Benner Die Büchereinkäufe des E bei B wurden von der Kanzlei des R bezahlt und abgenommen, außerdem wußte B von der Zuständigkeit des E für die Bibliothek des R. Somit konnte B aus dem äußeren Erscheinungsbild, dass sich ihm bot, auf eine Vollmacht des E schließen. Wegen Bezahlung der bisherigen Büchereinkäufe des E durch R, muß diesem auch der Rechtsschein der Vollmacht zugerechnet werden. Da die allgemeinen Voraussetzungen für den Rechtsschein einer Vollmacht gegeben sind, könnte eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht Anwendung finden. Beide Institute, deren Rechtsgedanke vor allem aus 170 ff. stammt, wurden entwickelt, um die Interessen Dritter gegenüber den Vertretenen zu schützen 9. Sie unterscheiden sich im Punkt der Zurechenbarkeit des Rechtsscheins dem Vertretenen gegenüber. Bei der Duldungsvollmacht muß der Vertretene das Verhalten des für ihn Handelnden kennen und dulden 10. Die Anscheinsvollmacht hingegen setzt voraus, dass der Vertretene das Verhalten des für ihn Handelnden zwar nicht kennt, es aber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte kennen müssen 11. Zu prüfen ist nun, ob das Institut der Duldungsvollmacht im vorliegenden Fall Anwendung findet. (1) R wußte nichts von der Bestellung des antiquarischen Werkes durch E. Man kann daher aus seinem Nichtstun nicht auf ein Dulden des Verhaltens des E schließen. Es liegt also keine Duldungsvollmacht vor. (2) Es könnte jedoch eine Anscheinsvollmacht vorliegen. Über die Existenz einer Anscheinsvollmacht ergibt sich ein Meinungsstreit. (a) Eine Meinung in der Literatur lehnt die Lehre der Anscheinsvollmacht strikt ab Brox, AT, Rn BGH LM, 167, Nr BGH LM, 167, Nr. 3, 4, 15, Flume, 49, 4; Medicus AT Rn. 971.

6 6 Auszug aus einer Musterhausarbeit Prof. Dr. Susanne Benner Man könne die Geltung einer rechtsgeschäftlichen Regelung nicht auf die Erfüllung pflichtgemäßer Sorgfalt gründen, da diese im bürgerlichen Recht lediglich den Ansatzpunkt einer Haftung auf Schadensersatz bilde. Die Anhänger dieser Meinung wollen den Vertretenen nicht nach den Regeln wirksamer Stellvertretung an den Vertrag binden. Sie sprechen dem schutzwürdigen Dritten keine Erfüllungsansprüche gegen den Vertretenen, sondern Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo zu. Unter Anwendung dieser Meinung gelangt man im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass E ohne Vertretungsmacht gehandelt hat und daher kein Kaufvertrag zwischen R und B wirksam zustande gekommen ist. B hätte also keinen Anspruch gegen R auf Zahlung des Bücherkaufpreises aus 433 II. Er hätte allerdings einen Schadensersatzanspruch auf das negative Interesse und bekäme die Lieferkosten für die Bücherzustellung ersetzt. (b) Einer weiteren Meinung zufolge wird die Lehre der Anscheinsvollmacht zwar bejaht, jedoch wird ihre Verknüpfung von Vertreterwirkungen nur im kaufmännischenverkehr zugelassen, da hier bei der Sorgfaltspflicht strengere Maßstäbe gelten können 13. Canaris begründet die ausschließliche Anwendung der Lehre auch damit, dass dort im Gegensatz zum Zivilrecht eine Bindung an bestimmte typisierte Erklärungsformen bei Fehlen des Erklärungsbewußtseins existiert. Beiden Meinungen zufolge ist das fehlende Erklärungsbewußtsein des Vertretenen ausschlaggebend dafür, dass dieser nicht an den Vertrag gebunden werden darf. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um Kaufleute handelt und daher auch die Regeln des Handelsrecht nicht anwendbar sind, treffen R keine Vertreterwirkungen aus einer Anscheinsvollmacht. B hätte also keinen Anspruch gegen R aus 433 II. (c) Nach der Rechtssprechung und der herrschenden Meinung wird der Vertretene, der den Rechtsschein einer Anscheinsvollmacht in zurechenbarer Weise gesetzt hat, so an den Vertrag gebunden, wie er stünde, wenn sein Vertreter in wirksamer Stellvertretung gehandelt hätte Larenz, AT 33, I a; Canaris, Vertrauenshaftung S RGZ 170, 284; BGHZ 5, 111; BGH NJW 81, 1728; Palandt-Heinrichs

7 7 Auszug aus einer Musterhausarbeit Prof. Dr. Susanne Benner Dies ist nach den Vertretern dieser Meinung einer der wenigen Fälle, bei denen rechtsgeschäftliche Wirkungen auf ein nicht rechtsgeschäftliches Handeln folgen 15. Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Geschäft für den Vertretenen wirksam ist und ein Erfüllungsanspruch oder Schadensersatzanspruch auf das Erfüllungsinteresse für den Geschäftsgegener besteht. Würde man dieser Auffassung folgen, müßte man feststellen, dass B und R Vertragspartner geworden wären. Folglich hätte B, wenn auch die übrigen Voraussetzungen eines Kaufvertrags und einer Anscheinsvollmacht erfüllt wären, gegen R einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II oder einen Schadensersatzanspruch auf das Erfüllungsinteresse. Es ist nun zu prüfen, ob die von der die Anscheinsvollmacht befürwortenden, herrschenden Meinung aufgestellten Voraussetzungen für diese erfüllt sind. (d) Das Institut der Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn erstens der Vertretene das Handeln seines angeblichen Stellvertreters nicht kennt, es aber bei Aufwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und zweitens der Geschäftsgegener das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben so auffassen durfte, als handle dieser mit Vertretungsmacht 16. R kannte das Handeln des E nicht. Fraglich ist jedoch, ob er die Büchereinkäufe des E hätte kennen müssen. Einerseits ist es sicher schwierig für R neben seinen neu hinzugekommenen beruflichen Aufgaben auch noch alle Einkäufe bezüglich der Bibliothek des bei ihm schon seit längerer Zeit arbeitenden E zu beaufsichtigen. Andererseits ist die Buchbestellung des E auch nicht die erste dieser Art, insofern hätte er auch schon mehrfach Gelegenheit gehabt sich über den aktuellen Bibliotheksbestand zu informieren. Desweiteren hätte R seine Sekretärin, die schließlich mit der Begleichung der Rechnungen betraut ist, über den genauen Aufgabenbereich des E informieren können. 173, Rn. 13 ff.; Grimme JuS 1989; Staudinger-Dilcher 167 Rn. 34; v. Craushaar, AcP 174, 2; Enneccerus-Nipperdey, 184 II 3c. 15 Schwab, Rn Palandt-Heinrichs, 173, Rn. 13.

8 8 Auszug aus einer Musterhausarbeit Prof. Dr. Susanne Benner R hätte also bei Anwendung plichtgemäßer Sorgfalt erkennen können, dass E ohne Vollmacht in seinem Namen private Büchereinkäufe tätigt. Zu prüfen ist nun, ob B aus dem Verhalten des E annehmen durfte, dass dieser von R bevollmächtigt wurde. Entscheidend ist hierbei, dass der Vertreter schon mehrfach während einer gewissen Zeitdauer im Namen des Vertretenenen aufgetreten ist. Der Geschäftsgegner schließt dann vom wiederholten Vertreterhandeln über die Kenntnis des Vertretenen auf eine Vollmachtserteilung oder zumindest eine Vollmacht kraft Rechtsschein 17. E hat schon mehrfach bei B im Namen des R eingekauft. Bisher wurden alle Rechnungen des E über die Kanzlei des R widerspruchslos beglichen. B mußte also nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Bestellung des antiquarischen Werkes durch E dem R bekannt ist. (e) Alle von der herrschenden Meinung geforderten Voraussetzungen für das Rechtsinstitut der Anscheinsvollmacht sind gegeben. Es ist nun eine Entscheidung des Meinungsstreites erforderlich, da die zuerst dargestellten Meinungen andere Rechtsfolgen auslösen, als die herrschende. (f) Für die Anscheinsvollmacht befürwortende Meinung spricht, dass B, der auf die Vertretungsmacht vertraut hat, als schutzwürdiger gegenüber R angesehen werden muß. Man kann B nicht bei jedem Vertragsschluß zumuten, beim Vertretenen rückzufragen, ob dieser einen Stellvertreter geschickt hat und auf welchen Bereich sich dessen Vertretungsmacht bezieht. Zwar gebührt einem zu Unrecht Vertretenen ebenfalls Schutz, jedoch hätte dieser das Handeln seines Stellvertreters ja kennen müssen, wie es die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht verlangen. R hatte das Handeln des E mehrfach übersehen, daher ist er als nicht so schutzwürdig wie sein Geschäftsgegner anzusehen. Für die Gegenmeinung, welche die Anscheinsvollmacht ganz ablehnt bzw. sie nur im kaufmännischen Verkehr gelten lassen will, spricht vor allem ihre Anlehnung an die Grundsätze der Privatautonomie, des Schweigens im Rechtsverkehr und an die Regelung des culpa in contrahendo. Ihr kann jedoch nicht gefolgt werden, da dies eine Beeinträchtigung des Rechtsverkehrs bedeuten würde. Dem Geschäftsgegner, der ja ohnehin immer auf die Aussagen des mit ihm in direkten, geschäftlichen Kontakt 17 BGH LM 164, Nr. 9, 34; MüKo-Thiele 167 Rn. 47;

9 9 Auszug aus einer Musterhausarbeit Prof. Dr. Susanne Benner stehenden Stellvertreters angewiesen ist, muß die ständige Rückfrage beim Vertretenen erspart bleiben. Es ist auf den Empfängerhorizont des gutgläubigen Geschäftsgegeners abzustellen 18 und der herrschenden Meinung Folge zu leisten. ff) Es liegt daher eine Rechtsscheinvollmacht in Form einer Anscheinsvollmacht vor und somit ist der Tatbestand des 164 I erfüllt. E hat als Stellvertreter des R gehandelt und folglich durch seine Bücherbestellung im Sinne des 145 wirksam angeboten. 2. Zu prüfen ist nun, ob B dieses Angebot auch angenommen hat. Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Zugang beim Antragenden wirksam wird. Sie kann, wenn eine Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, oder der Antragende auf sie verzichtet hat, konkludent erfolgen 19. B nahm, wie schon öfter, die bestellten Bücher mit, um sie in der Kanzlei des R abzuliefern, somit hat er das Angebot des R konkludent angenommen. 3. Ein Kaufvertrag zwischen B und R ist daher wirksam zustandegekommen. B hat also gegen R einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und auf Abnahme der Kaufsache aus 433 II. II. Dieser Anspruch könnte jedoch gemäß 142 I untergegangen sein, da als rechtsvernichtende Einwendung im zugrundeliegenden Fall eine Anfechtung in Betracht käme. 1. Eine Anfechtung läge vor, wenn eine Anfechtungserklärung innerhalb einer bestimmten Frist abgeben wurde und ein Anfechtungsgrund besteht 20. a) R weigert sich den Kaufpreis der antiquarischen Werke zu bezahlen, da er selbst diese nie bestellt habe. In dieser Aussage könnte eine Anfechtungserklärung liegen. 18 Brox, AT, Rn Brox, AT, Rn. 182 ff. 20 Brox, AT, Rn. 339; Thoma, S. 181.

10 10 Auszug aus einer Musterhausarbeit Prof. Dr. Susanne Benner Eine Anfechtungserklärung ist eine formfreie, empfangsbedürftige Willenserklärung 21. Als solche muß eine Aussage gegenüber dem Anfechtungsgegner erfolgen, aus der dieser entnehmen kann, dass der Erklärende ein bestimmtes Rechtsgeschäft wegen Willensmangels von Anfang an beseitigen möchte. Die Erklärung braucht nicht den Ausdruck "anfechten " zu enthalten 22. Es liegt also eine gültige Anfechtungserklärung des R vor. b) Die Anfechtung muß durch den Anfechtungsberechtigten gemäß 121 I 1 unverzüglich erfolgen. Das bedeutet, dass dieser die Anfechtungserklärung abzugeben hat, sobald er vom Anfechtungsgrund erfahren hat. Auch dies ist laut Sachverhalt durch R geschehen. c) Fraglich ist es jedoch, ob eine Anscheinsvollmacht überhaupt angefochten werden kann. An dieser Stelle existiert ein Meinungstreit. [ ] 21 Jauernig, 143, Anm BGH 91, 331 f.; Brox, AT, Rn. 385 f.

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