HAUSVERWALTERVERTRAG. Musterstraße Musterstadt

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1 HAUSVERWALTERVERTRAG zwischen WEG Musterstraße Musterstadt - nachfolgend Wohneigentümer - und DOMICILIA Hausverwaltungs- und Immobiliengesellschaft mbh Kaiserstraße Karlsruhe IVD - nachfolgend Hausverwaltung genannt - Verwaltungsobjekt WEG Musterstraße Musterstadt 17 Einheiten -1-

2 und die Firma Die Wohnungseigentümer der Wohnungsgemeinschaft WEG Musterstraße Musterstadt DOMICILIA GmbH Kaiserstraße Karlsruhe im nachfolgenden kurz Verwalter genannt, schließen folgenden Vertrag ab: 1 Gegenstand der Verwaltung Die Wohnungseigentümer beauftragen hiermit den Verwalter mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums des Anwesens. 2 Dauer des Vertrages Der Verwaltervertrag wird für den Zeitraum vom abgeschlossen. 3 Obliegenheiten und Vollmachten des Verwalters Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus 20 bis 28 WEG, aus der Gemeinschaftsordnung und aus dem Inhalt dieses Verwaltervertrages. Der Verwalter hat im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist. Insbesondere ist der Verwalter beauftragt und berechtigt, 1. mit Wirkung für die Wohnungseigentümer im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschließen und sonstige Rechtsgeschäfte vorzunehmen, im Innenverhältnis ist er jedoch abgesehen von dringlichen Angelegenheiten, Bagatellschäden und Geschäften der laufenden Verwaltung, die im Rahmen des laufenden Wirtschaftsplanes von der Eigentümerversammlung bereits genehmigt sind- gehalten, die Zustimmung der Wohnungseigentümer einzuholen; -2-

3 2. die nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Gemeinschaftsordnung von den einzelnen Wohnungseigentümern zu entrichtenden Zahlungen einzuziehen, säumige zu mahnen und notfalls Zahlungen beizutreiben, d.h. rückständige Zahlungsverpflichtungen gegenüber säumigen Wohnungseigentümern in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen, ohne dass es einer besonderen Vollmacht der übrigen Wohnungseigentümer bedarf; 3. die in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Versicherungen, in der vorzunehmenden Form weiterzuführen, notwendige Vertragsänderungen, vorzunehmen und ggfls. Verträge zu kündigen und neu abzuschließen; 4. die Einhaltung der Hausordnung und die Erfüllung der den Eigentümern nach den Bestimmungen der Gemeinschaft obliegenden Pflichten zu überwachen und notfalls durchzusetzen; 5. alle Buchführungsarbeiten für die Eigentümergemeinschaft durchzuführen. Der Verwalter handelt für Rechnung der Wohnungseigentümer und ist auch gegenüber Gerichten und Behörden sowie gegenüber Privatpersonen insbesondere auch gegenüber Mietern und Eigentümern bezüglich der Einhaltung der Hausordnung, in dem vorstehend bestimmten Umfang bevollmächtigt, die Eigentümer zu vertreten, ohne dass es hierzu einer besonderen Vollmacht für den Einzelfall bedarf. Eine vorherige Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat wird hiermit vereinbart. Für das Verhältnis des Verwalters zu der Gemeinschaft gilt im übrigen 675 BGB (Geschäftsbesorgungsvertrag). Die Rechte der Gemeinschaft dem Verwalter gegenüber können nicht von einem einzelnen Eigentümer ausgeübt werden. Der Verwalter unterliegt nicht der Einzelanweisung durch einen Eigentümer. 4 Vergütungsanspruch des Verwalters Die Vergütung des Verwalters beträgt monatlich, pro Wohneinheit (netto) zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und ist monatlich im Voraus, bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats zur Zahlung fällig. Die Verwaltergebühr wird auf die Dauer von 5 Jahren festgeschrieben. Der Verwalter ist befugt, seine Vergütung jeweils dem laufenden Konto der Eigentümergemeinschaft zu entnehmen. Beide Vertragsteile sind berechtigt, eine Neufestsetzung der Vergütung nach billigem Ermessen zu verlangen. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. -3-

4 Mit der Vergütung des Verwalters werden alle im Verlauf einer normalen Verwaltertätigkeit anfallenden Auslagen abgegolten, insbesondere Porto- und Telefonkosten. Der Verwalter ist berechtigt, bei säumigen Zahlern eine Mahngebühr i.h.v. 5,00 pro Mahnung zu berechnen. Diese Gebühr kann vom Verwaltungskonto eingezogen werden. Die Kosten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Durch die Verwaltervergütung wird die Teilnahme an einer Wohnungseigentümerversammlung jährlich abgegolten. Eine eventuelle Miete für den Versammlungsraum trägt die Wohnungseigentümergemeinschaft. Verlangen die Wohnungseigentümer eine zusätzliche Versammlung, ohne dass die Notwendigkeit hierfür durch den Verwalter entstand, so ist der Verwalter berechtigt, für diese Versammlung eine Vergütung zu erheben, welche einvernehmlich mit den Eigentümern vereinbart wird. In der Verwaltergebühr nicht enthalten und somit gesondert abzurechnen sind Tätigkeiten/Aufwendungen für Gerichtsverfahren. Bearbeiten von Gerichtsverfahren, wie z. B. Hausgeldverfahren, Beschlussanfechtungen, Ansprüche Dritter etc. einschließlich Korrespondenz mit den anwaltlichen Bevollmächtigten der Gemeinschaft, laufende Information des Beirats und Information der Eigentümer über Anträge und Ergebnisse der Verfahren durch Rundschreiben, Wahrnehmung von Gerichtsterminen. Ferner die Durchführung großer Sanierungsmaßnahmen, das Leiten von Baugremium-Sitzungen; Stichwort energetische Sanierung/Modernisierung, bauliche Veränderungen insbesondere bei der Beauftragung von Ingenieuren/Architekten, einschließlich Korrespondenz mit den Beauftragten der Gemeinschaft, laufende Information des Beirats und Information der Eigentümer über Entwicklungen und Ergebnisse der Baumaßnahme durch Rundschreiben, Wahrnehmung von Terminen. Kosten (Porto, Kopien, Fahrtkosten, Lohnkosten) hierfür werden mit den Eigentümern stets im Vorfeld besprochen und einvernehmlich beschlossen. 5 Hausgeldkonto und Instandsetzungsrücklagen-Konto Das Hausgeldkonto und das Instandsetzungsrücklagen-Konto sind außerhalb des Vermögens des Verwalters und auch getrennt von Vermögen anderer Eigentümergemeinschaften zu führen. Hierbei ist kenntlich zu machen, dass es sich um fremde Gelder handelt. Die Wohnungseigentümer erteilen hiermit Vollmacht zur Eröffnung dieser Konten. Der Verwalter ist berechtigt, Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten bis zu einem Betrag von 500,-- selbst durchführen zu lassen. Ab einem Betrag von 501,-- bis 1.500,-- ist der Verwaltungsbeirat zu befragen, ab einem Betrag von 1.501,-- ist gemeinsam mit dem Verwaltungsbeirat zu prüfen, ob eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen werden soll. -4-

5 6 Einsichtnahme durch Wohnungseigentümer Fordert ein Wohnungseigentümer außerhalb der jährlichen Abrechnung Einsicht in Unterlagen, so können die Unterlagen im Büro des Verwalters während der üblichen Bürozeiten und vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden. 7 Verpflichtungen der Wohnungseigentümer Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, von ihm bemerkte Mängel und Schäden am Grundstück oder Gebäude, deren Beseitigung den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich obliegen, dem Verwalter unverzüglich anzuzeigen. Der Verwalter ist berechtigt, in zeitlichen Abständen von zwei Jahren nach vorheriger Anmeldung den Zustand der Wohnungen auf etwa notwendig werdende Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu prüfen. Aus wichtigem Grund ist die Nachprüfung auch sonst zulässig. 8 Schlussbestimmungen Von den Beschränkungen des 181 BGB ist der Verwalter befreit. Zum Nachweis seiner Vertretungsvollmacht der Gemeinschaft, gegenüber Gerichten, Notaren, Behörden, Geschäftspartnern und Privatpersonen genügt dieser Vertrag. Der Verwalter ist befugt die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlichen Daten, unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes, zu speichern. -5-

6 9 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien Gewollte wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke. Karlsruhe, den Karlsruhe, den Verwaltungsbeirat Verwalter Wohnungseigentümer -6-

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