Möglichkeiten und Grenzen anwaltlicher Vertretung von Maßregelvollzugspatienten
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- Krista Gerhardt
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1 Möglichkeiten und Grenzen anwaltlicher Vertretung von Maßregelvollzugspatienten Maßregelvollzug aus Sicht einer Verteidigerin Rechtsanwälte und Notare Knecht und Berkenheide, Münster
2 Der Strafverteidiger ist Interessenvertreter des Mandanten Organ der Rechtspflege
3 Mandatsbegründung: Mandatsauftrag vom Mandanten unmittelbar Mandatsauftrag von Dritten (Angehörige, Freunde, Betreuer u.a.) Folgemandat aus Verteidigung in der Instanz Beiordnung direkt durch StVK
4 Aufnahme der Verteidigertätigkeit: Gespräch mit dem Mandanten Anzeige der Verteidigung gegenüber der Einrichtung und der Staatsanwaltschaft bzw. dem Jugendrichter (in VH heften!!!) Antrag auf Akteneinsicht
5 Akteneinsicht bei der StA: Ermittlungsakten Vollstreckungshefte
6 Vollstreckungshefte: Übersendung zur Einsichtnahme Übersendung zur Einsichtnahme... nicht möglich Kann auf der Geschäftsstelle eingesehen werden
7 StA im Vollstreckungsverfahren: Überprüfungsverfahren gem. 67e StGB: Einholung ärztlicher Stellungnahme Antrag (i.d.r. Fortdauer anzuordnen) und Übersendung VH an StVK
8 StA im Vollzugsverfahren Zustimmung zu geplanten Lockerungen Fehlende Zustimmung ersetzbar durch Beschluss der StVK ggf. Intervention der Einrichtung
9 Fehlende Zustimmung der StA StA:... den vorgeschlagenen Vollzugslockerungen kann nicht zugestimmt werden. Nach Aktenlage besteht der Eindruck, dass der Betroffene noch nicht an einem Punkt angelangt ist, an welchem er solche Lockerungen als therapeutische Massnahme begreift,...
10 Konstruktive Kritik an StA: VH an Verteidiger übersenden!!! Vollmacht und Anzeige der Verteidigung in VH spezialisierte Staatsanwälte Teilnahme an Anhörungsterminen, zumindest aber Kenntnisnahme vom Protokoll vor Antragstellung
11 Einrichtung... Vollmacht und Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Therapieplan Krankenakten / Behandlungsdokumentation Hausordnung und interne Anordnungen Beauftragung von Sachverständigen Lockerungen Art der Unterbringung
12 MRV - Landesgesetzgebung Vollstreckung nach bundeseinheitlichen Vorschriften, aber regionale Besonderheiten, z.b. NRW: Prognosegutachten alle 3 Jahre ( 16 Abs. 3 MRVG NRW) anstelle der Erstellung eines Gutachtens im Auftrag der StVK alle 5 Jahre Vollzug nach länderspezifischen Vorschriften (NRW: MRVG NRW, Sa-An: MvollzG LSA)
13 Rechtsweg gegen Entscheidung der Einrichtung (als Vollzugsbehörde) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß 109 ff. StVollzG Achtung: 109 Abs. 3 StVollzG regelt, dass Landesrecht ein Verwaltungsvorverfahren vorschreiben kann. Widerspruch einlegen! (Bremen, HH, NRW, SH)
14 Widerspruchsverfahren Bremen: Frist von 2 Wochen an Krankenhaus oder Gesundheitssenator HH: Frist von 1 Monat an Krankenhaus NRW: Frist von 1 Woche an Krankenhaus oder Träger (LWL, LVR) SH: Frist von 2 Wochen an Krankenhaus oder Aufsichtsbehörde
15 Widerspruchsverfahren Alle anderen Bundesländer (außer Bremen, HH, NRW, SH): Theoretisch auch Widerspruch, über 79 VwVfG, der auf VwGO verweist, in der Widerspruchsverfahren mit Frist von 1 Monat vorgeschrieben ist ( VwGO), wird aber nicht so praktiziert. Ba-Wü: OLG Karlsruhe, R&P 2000, 140, Verwaltungsvorverfahren sei abgeschafft
16 Alternative zum Rechtsweg gegen Entscheidung der Einrichtung? Kontaktaufnahme mit der Einrichtung durch RA einvernehmliche Einigung / Kompromiß Abraten von Beschreiten des Rechtswegs Mandant lehnt Rechtsweg ab nur Widerspruchsverfahren (Erfolgsaussicht?)
17 Beschränkung der Kontakte Nur 1 privates Telefonat / Tag - auch RA gilt als privater Kontakt Telefonate mit RA nur zwischen 11 und 12 Uhr zugelassen Aushändigung Verteidigerpost unter conditio der Rückgabe geöffneter Post an Pflegepersonal
18 Beschränkung der Verteidigerpost Bsp.: Mandant im Kriseninterventionsraum (KIR) untergebracht, erhält Schreiben des Verteidigers nur unter der Bedingung ausgehändigt, dieses nach dem Lesen an Pflegepersonal herauszugeben >>>> rechtswidrige Maßnahme!!! Auch nach allen Landesvorschriften unzulässig, hier: 8 Abs. 3 MRVG NRW:...Schriftwechsel mit der Verteidigung wird nicht überwacht.
19 Informationspflicht des Patienten über den Inhalt von Gerichtspost Anordnung in einer Klinik, dass von dem Patienten erwartet wird, dass er über den Inhalt der erhaltenen Gerichtspost umgehend Pflegepersonal informiert, anderenfalls ggf. Aussetzung aller Lockerungen, bis Klinik über Inhalt durch das Gericht informiert ist. Wortlaut unbekannt, da klinikinterne Anordnung Einzelfallentscheidung RA als Zustellungsbevollmächtigter?!?
20 Besondere Sicherungsmaßnahmen Z.Bsp.: Absonderung, Entzug oder Vorenthalten von Gegenständen, Beobachtung bei Nacht, Beschränkung Aufenthalt im Freien 21 Abs. 3 MRVG NRW: Maßnahmen (...) sind der Verteidigung unverzüglich mitzuteilen.
21 Vergabe von Gutachtenaufträgen Auswahl des Gutachters in Absprache mit dem Patienten und/oder RA
22 Vollzugslockerungen Komplexe Genehmigungsverfahren Lange Dauer politische Vereinbarungen
23 Art der Unterbringung Größe und Ausstattung des Zimmers Überbelegung Anspruch Strafgefangener auf Einzelunterbringung während der Ruhezeiten
24 Sachverständige Gutachter Dauer bis Fertigstellung des Gutachtens Privatgutachten
25 Zeitablauf bis Erstellung Gutachten Positiv: kurzfristige Exploration, binnen 6-10 Wochen Vorlage des Gutachtens Negativ: Exploration 6-10 Monate nach Erteilung des Auftrages, Gutachtenvorlage nach Monaten
26 Privatgutachten Gutachtenerstellung bei Auftragserteilung durch Untergebrachten selbst bzw. RA methodenkritisches Gutachten
27 Strafvollstreckungskammer (StVK) Beiordnung des RA Anhörungstermin Entscheidung (Fortdauer/Erledigung/Aussetzung zur Bewährung) Kostenfestsetzung
28 Beiordnung des RA 140 Abs. 2 StPO analog 463 Abs. 4 S. 5 StPO auswärtiger Verteidiger
29 140 Abs. 2 StPO analog: Bestellung des Verteidigers wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder wegen der Unfähigkeit der Selbstverteidigung (geistige Fähigkeiten, Gesundheitszustand, sonstige Umstände)
30 463 Abs. 4 S. 5 StPO 463 Abs. 4 S. 1 StPO: Im Rahmen der Überprüfung nach 67 e StGB soll das Gericht nach jeweils 5 Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ( 63 StGB) das Gutachten eines Sachverständigen einholen. 463 Abs. 4 S. 5 StPO: Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für das Verfahren nach Satz 1 einen Verteidiger.
31 Auswärtiger Verteidiger Zwar: 142 Abs. 1 S.1 StPO:... aus der Zahl der in dem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwälte... Aber: Rechtsanwalt seines Vertrauens
32 Anhörungstermin bei der StVK Vermeidung der Anhörung Art und Weise der Durchführung
33 Vermeidung der Anhörung mittels eines Formulars: Geschäfts-Nr.: StVK 1234/09 Max Mustermann, geb. am Ich lehne es ab, mich zum anberaumten bzw. Anzuberaumenden Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer vorführen zu lassen. Ich will die Therapie noch weiter mitmachen und deshalb zur Zeit noch nicht entlassen werden. Die Stellungnahme der Klinik XY vom... ist mir bekannt. Ich will mich dazu nicht weiter äußern. Ort/Datum Unterschrift
34 Vermeidung der Anhörung Sehr geehrter Herr Mustermann, eine bedingte Entlassung aus der Unterbringung kommt aufgrund der beigefügten Stellungnahme zur Zeit nicht in Betracht. Es ist daher beabsichtigt, ohne Ihre mündliche Anhörung die Fortdauer der Unterbringung zu beschließen. Sollten Sie keinen Antrag auf mündliche Anhörung stellen, wird davon ausgegangen, dass Sie auf den gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen Anhörungstermin verzichten.
35 Klinikleitung oder auch nicht Art und Weise der Durchführung des Anhörungstermins bei der StVK Ort: Gerichtssaal oder Klinik Besetzung: 1 Richter, Kammer (3 Richter) mit oder ohne Robe in Anwesenheit eines Arztes und/oder Therapeuten und/oder Chefarzt und/oder
36 Entscheidung der StVK Fortdauer Erledigung Aussetzung zur Bewährung
37 Erledigung der Unterbringung Voraussetzungen von Anfang an nicht bestanden (=Fehleinweisung) oder nicht mehr bestehen - Zustand nicht mehr besteht - Gefährlichkeit nicht mehr besteht - weitere Unterbringung unverhältnismäßig
38 Fehleinweisung Entscheidung auch ergebnisorientiert? relativ problemlos, wenn parallel dazu Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß 66 StGB angeordnet worden ist.
39 Zustand nicht mehr besteht StVK (seit 2009):... Beurteilung, ob bei neuer Tat wieder in Steuerungsfähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt, ist abstrakt kaum möglich in Fällen, in denen die PS als solche fortbesteht, kommt grds. nicht die Erledigung, sondern nur Aussetzung zur Bewährung in Betracht.
40 Zustand nicht mehr besteht OLG:... dissoziale Muster derzeit wenig im Vordergrund und Pädophilie unterliegt derzeit gutem und zielgerichtetem Störungsmanagement......ausserhalb geschützter Umgebung muß damit gerechnet werden, dass das Gewicht der Störungen wieder zunimmt und den Schweregrad der Eingangsvoraussetzungen alsbald wieder erreicht.
41 Gefährlichkeit nicht mehr besteht selten ohne vorherige Aussetzung zur Bewährung Erledigungserklärung kommt meistens zu spät, weil schon vor der Heilung die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung hätte angeordnet werden können und müssen. (Volckart /Grünebaum, 7.Aufl., S. 348)
42 Unverhältnismäßigkeit Bsp.: BverfG 2000: Zwar noch nicht unverhältnismäßig, aber bei künftigen Entscheidungen sorgfältig zu prüfen 2009: StVK + OLG: Fortdauer der Unterbringung weiterhin verhältnismäßig
43 66 b StGB: Nachträgliche SV 66 b Abs. 3 StGB 66 b Abs. 1 StGB
44 66 b Abs. 3 StGB Nach Rechtsprechung des Großen Senats des BGH nicht anwendbar, wenn zugleich auf Freiheitsstrafe erkannt wurde und nach der Erklärung der Erledigung der Unterbringung noch Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist.
45 Tatsache dar. 66 b Abs. 1 StGB neue Tatsachen StA: Im (Erledigungs-)Gutachten wurde - im Gegensatz zu dem Einweisungsgutachten festgestellt, dass bei den Taten keine Einschränkung der Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit vorlag. Dieser Umstand stellt im Vergleich zu dem vorherigen Gutachten, welches dem Urteil zugrunde lag, eine neue
46 Aussetzung zur Bewährung Entscheidend allein die Gefahr künftiger rechtswidriger Taten
47 Kostenfestsetzung - erbrachte Leistung Anbahnungsgespräch Verteidigungsanzeige (Klinik, StA, StVK) Akteneinsicht (Urteil, Einweisungs- gutachten, Prognosegutachten, ärztliche Stellungnahmen, Beschlüsse StVK) Rücksprache Mdt. schriftl. Stellungnahme für Mdt. Teilnahme Anhörungstermin
48 Kostenfestsetzungsantrag Verfahrensgebühr 300,00 Terminsgebühr 145,00 Informationsfahrt z.bsp.: MS - LWL-ZFP, 2-4 Std. 65,00 Terminsteilnahme MS - LWL-ZFP, 2-4 Std. 65,00 Fotokopien Auslagenpauschale 20,00 zzgl. 19% MwSt.
49 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwälte und Notare Knecht und Berkenheide, Münster
vom 30. Juni 2003 geboren am zurzeit im Sächsischen Kr~nkenhaus A
Oberlandesgerich Dresden 2. strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 298/03. -.. - - Beschluss vom 30. Juni 2003 in der Maßregelvollstreckungssache gegen W geboren am in zurzeit im Sächsischen Kr~nkenhaus A Verteidiger:
Beschluss. geb. am \~ "*1982inH("~ z.z. im Maßregelvollzug des Sächsischen Krankenhauses in A< Hohe Straße 39, 04107 Leipzig
y ^ Ausfertigung Landgericht Leipzig Strafvollstreckungskammer Az.: II StVK 739/09 Beschluss In der Maßregelvollzugssache des _ - _ geb. am \~ "*1982inH("~ z.z. im Maßregelvollzug des Sächsischen Krankenhauses
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