Federführung Hochschule Dr. Roland Lentz Hanna Kind c/o IHK Darmstadt Tel.: 06151/871199

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1 Federführung Hochschule Dr. Roland Lentz Hanna Kind c/o IHK Darmstadt Tel.: 06151/ Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung für das Hessische Hochschulgesetz und des Gesetzes zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften Eilausfertigung vom 4. September Oktober 2009

2 Vorbemerkung Die Arbeitsgemeinschaft der hessischen Industrie- und Handelskammern, die rund Unternehmen vertritt, bedankt sich für die Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Landesregierung für das Hessische Hochschulgesetz und des Gesetzes zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften Stellung nehmen zu dürfen. Die IHK Arbeitsgemeinschaft kommentiert Regelungen, die einen besonderen Bezug zur Wirtschaft aufweisen und für das duale Bildungssystem von besonderer Bedeutung sind (z. B. die Umsetzung der KMK-Beschlüsse Studium über berufliche Bildung und "Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung" von 2009). Zum Kabinettsentwurf für das Hessische Hochschulgesetz und des Gesetzes zur Änderung des TUD-Gesetzes Wir regen folgende Formulierungen im neuen Hessischen Hochschulgesetz an: 1.) Als 3 Abs. 3 wird neu eingefügt (der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 4): Die Hochschulen fördern den Auf- und Ausbau des Wissens- und Technologietransfers zwischen Hochschulen und Wirtschaft. Sie entwickeln hierfür geeignete Instrumente und Konzepte und stellen Einrichtungen bereit. 2.) 7 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert und ergänzt: Sie müssen fachliche Schwerpunktsetzungen im grundständigen Studienangebot, Konzepte für den Wissens- und Technologietransfer mit der Wirtschaft sowie die bereitzustellende Anzahl der Studienplätze und, soweit eine Übertragung nach 9 Abs. 3 erfolgt ist, die Baumaßnahmen enthalten. 3.) 16 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: Zu weiterbildenden Masterstudiengängen können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen; Berufsausbildung und -erfahrung müssen einen fachlichen Bezug zum angestrebten Studium aufweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen im Rahmen einer Eignungsprüfung einen Kenntnisstand nachweisen, der dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht Den Bewerberinnen und Bewerbern soll der Zugang in gleicher Weise wie Bachelorabsolventen gewährt werden. 54 bleibt unberührt. 4.) 16 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: Für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten sind insgesamt kostendeckend Entgelte marktgängige Preise mit Vollkostenrechnung zu erheben; sie werden vom Präsidium festgelegt. 2/6

3 5.) 23 erhält folgende Fassung: Prüfungsordnungen können sollen vorsehen, dass Bewerberinnen und Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach 54, die auf andere Weise als durch ein Hochschulstudium besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sind, Studien- und Prüfungsleistungen nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung erlassen werden können. erlassen werden, wenn die vorher erworbenen Kenntnisse gleichwertig sind. Die Bewerberinnen und Bewerber Sie sind in einem dem Prüfungsergebnis entsprechenden Abschnitt des gewählten Studiengangs zuzulassen. 6.) 42 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt erweitert: Die Mitglieder des Hochschulrats werden vom Ministerium für einen Zeitraum von zwei bis vier Jahren bestellt; die Industrie- und Handelskammern sind dazu zu hören. 7.) 54 Abs. 2 Ziff. 4 erhält folgende Fassung: Die Meisterprüfung, Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage der 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 oder der 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist. 8.) 54 Abs. 2 Ziff. 5 wird wie folgt geändert: einen durch die Rechtsverordnung nach Abs. 6 geregelten Abschluss. eine abgeschlossene Berufsausbildung und 3 Jahre Berufspraxis, wenn die Bewerber folgende Voraussetzung erfüllen: a) Abschluss einer nach BBiG/HwO, durch Bundes- oder Landesrecht geltenden mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang affinen Bereich und mindestens dreijährige Berufspraxis; für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes sind zwei Jahre Berufspraxis ausreichend. b) Erfolgreicher Abschluss eines Eignungsfeststellungsverfahrens, das - durch eine Hochschule oder staatliche Stelle auf Grundlage einer Prüfungsordnung durchgeführt wird - schriftliche und mündliche Prüfungsanteile aufweist - auf allgemeines und fachbezogenes Wissen bezogen ist. Ein Eignungsfeststellungsverfahren kann durch ein nachweislich erfolgreich abgeschlossenes Probestudium von mindestens einem Jahr ersetzt werden. 9.) 54 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Ergänzung: Der Nachweis nach Nr. 1 oder 4 berechtigt zum Studium aller Fachrichtungen, der Nachweis nach Nr. 2 oder 5 in der entsprechenden Fachrichtung an allen Hochschulen [ ]. 3/6

4 10.) 54 Abs. 6 wird wie folgt ergänzt: Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst regelt durch Rechtsverordnung den Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, die nicht unter die Regelung von 54 Abs. 2 fallen. 11.) An 61 Abs. 8 wird folgender Satz angehängt: In besonderen Fällen können Professorinnen und Professoren für die Dauer von in der Regel einem Semester ganz für Aufgaben im Wissensund Technologietransfer von Dienstaufgaben freigestellt werden. Begründung: Zu 3 Abs. 3: Zu 7 Abs. 2: Zu 16 Abs. 2: Zu 16 Abs. 3: Die Formulierung zum Wissens- und Technologietransfer in 3 Abs. 9 des Entwurfs ist nur auf die Weiterbildung bezogen. Dies entspricht nicht der hochschulpolitische Bedeutung des Wissens- und Technologietransfers und dem Rang unter den gesetzlichen Aufgaben. Zum einen sollte er daher in der Reihenfolge der Aufgaben in Abs. 3 aufrücken. Zum anderen sollte es den Hochschulen auch zur Aufgabe gemacht werden, den Wissens- und Technologietransfer inhaltlich und organisatorisch zu gestalten. Dabei sollte die konkrete Umsetzung weitgehend der Autonomie der Hochschulen überlassen bleiben. Unser Vorschlag verzichtet daher an dieser Stelle bewusst auf weitere Vorgaben. Als eine der drei zentralen Aufgaben ist der Wissens- und Technologietransfer auch wichtiger Bestandteil der Entwicklungsplanung der Hochschulen. Die vorgeschlagene Formulierung in 7 Abs. 3 stellt dies sicher, ohne die Hochschulen durch zu viele Detailregelungen in ihrer Autonomie einzuschränken. Für beruflich Qualifizierte (Fortbildungsabschlüsse nach BBiG, HwO und gleichwertige Abschlüsse) sollte der Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen ohne Eingangsprüfung gewährt werden. Denn in den Stufen des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) ist beispielsweise vorgesehen, Fachwirte und Industriemeister auf Stufe 6 einzuordnen. Der Bachelorabschluss wird auf der gleichen DQR-Stufe eingeordnet und gilt somit als gleichwertig. Folglich sollten die Zugangsvoraussetzungen für weiterbildende Masterstudiengänge die gleichen sein auch um die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung zu fördern. Die Hochschulen treten mit ihren Angeboten zur Weiterbildung in Konkurrenz mit über IHK-zugehörigen Bildungs-Unternehmen in Hessen. Bieten sie keine marktgängigen Preise mit Vollkostenrechnung an, verzerren sie staatlich gefördert den Wettbewerb der auf diesem Markt bereits agierenden Unternehmen. Die im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen 4/6

5 kostendeckenden Entgelte sind unserer Erachtung nicht ausreichend, da die Hochschule nicht die volle Kostendeckung kalkulieren kann. Rückstellungen für Pensionen, staatliche Förderungen in Infrastruktur, Abschreibungen müssten wie bei den privaten Anbietern in den Ansatz zur Preisbildung gebracht werden. Zu 23: Mit der von den IHKs vorgeschlagenen Regelung wird die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung nachhaltig gestärkt. Es ist nicht vermittelbar, warum einmal erworbene Kenntnisse im Sinne des lebenslangen Lernens und des Europäischen Qualifikationsrahmens nicht in der weiteren Bildungsbiographie angerechnet werden können, sondern erneut erbracht werden sollten. Zu 42 Abs. 7: Zu 54 Abs. 2: Die Hochschulen sind ein regionaler Standort- und Wirtschaftsfaktor. Um die enge Verknüpfung zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu sichern und zu fördern, ist die regionale Wirtschaft, die durch die Industrie- und Handelskammern vertreten wird, zur Besetzung des Hochschulrates zu hören. In Hessen absolvieren jährlich rund Fachkräfte die Fortbildung zum Handwerksmeister (Quelle: Statistisches Bundesamt), aber über Fachkräfte erhalten Fortbildungsabschlüsse im IHK-Bereich (Quelle: IHK Arbeitsgemeinschaft Hessen 2008). Zu den Fortbildungsabschlüssen gehören u. a. Industriemeister Metall (200 Absolventen), Industriemeister Chemie (103 Absolventen), Personalfachkaufleute (163 Absolventen) und Handelsfachwirte (179 Absolventen). Ebenso zählen hierzu Bilanzbuchhalter und Controller (310 Absolventen). Am 29. Juni 2006 ist die Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen in Kraft getreten. Nach 1 Abs. 3 dieser Verordnung sind Absolventen der IHK-Aufstiegsfortbildungen mit mindestens vierjähriger hauptberuflicher Tätigkeit den Meistern gleichgestellt und verfügen damit über eine der Hochschulreife entsprechende Qualifikation. Diese Regelung gilt auch für Absolventen der IHK-Aufstiegsfortbildung mit mittlerem Schulabschluss. Absolventen von Meisterprüfungen, also auch die Industriemeister (IHK), besitzen seit der Novellierung des Hessischen Hochschulgesetzes vom bereits die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Diese fordern die hessischen IHKs nun auch für die anderen Fortbildungsabschlüsse, damit sie nicht mehr in einer Verordnung geregelt werden müssen. Dies stellt derzeit nämlich eine Benachteiligung der Fortbildungsabschlüsse dar, die nicht die Bezeichnung Meister tragen. Einer Regelung im Gesetz ist auf jeden Fall der Vorzug zu geben. Der Stellungnahme sind im Anhang die Auszüge des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) beigefügt, die die zitierten Paragraphen zeigen. Der fachgebundene Hochschulzugang mit Berufausbildung und 3 Jahren Berufspraxis ist ein Beitrag zur Stärkung der Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung. Zudem trägt er dem Ziel Rechnung, 5/6

6 Zu 61 Abs. 8: mehr jungen Menschen eines Altersjahrgangs als bislang den Zugang zur Hochschule zu eröffnen. Die hessischen IHKs stehen gerne für Fragen zu den vorgeschlagenen Regelungen in 54 zur Verfügung. Die Möglichkeit von Teilzeitprofessuren reicht nicht aus, um für Hochschullehrer die notwendigen Anreize zu schaffen, sich stärker in Transferprojekten zu engagieren. Daher muss die Möglichkeit geschaffen werden, Hochschullehrer zeitweise für Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer von anderen Dienstaufgaben frei zu stellen. Die Stellungnahme der IHK Arbeitsgemeinschaft zum Referentenentwurf der Hochschulgesetznovelle vom 3. August 2009 fügen wir dieser Stellungnahme bei und stehen für Fragen gerne zur Verfügung. im Oktober 2009 Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern Industrie- und Handelskammer Darmstadt Federführung Schule Hochschule Matthias Gräßle Geschäftsführer Dr. Roland Lentz Federführer Anlagen 6/6

7 Anlage zur Stellungnahme der IHK Arbeitsgemeinschaft Hessen Auszug aus dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist Kapitel 2 Berufliche Fortbildung 53 Fortbildungsordnung (1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung). (2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen 1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, 2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung, 3. die Zulassungsvoraussetzungen sowie 4. das Prüfungsverfahren. (3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, Fortbildungsordnungen in Berufen der Hauswirtschaft durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen Soweit Rechtsverordnungen nach 53 nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren. Quelle: Bundesministerium der Justiz Auszug aus der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist Sechster Abschnitt Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung 42 (1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhören des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung). (2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen 1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, 2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung, 3. die Zulassungsvoraussetzungen sowie 4. das Prüfungsverfahren.

8 Anlage zur Stellungnahme der IHK Arbeitsgemeinschaft Hessen 42a Soweit Rechtsverordnungen nach 42 nicht erlassen sind, kann die Handwerkskammer Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Die Vorschriften über die Meisterprüfung bleiben unberührt. Die Handwerkskammer regelt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren. Dritter Teil Meisterprüfung, Meistertitel Erster Abschnitt Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk 45 (1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, 1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen (Meisterprüfungsberufsbild A) und 2. welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind. (2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. (3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt. (4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechtsverordnung Schwerpunkte gebildet werden. In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifenden Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen. Zweiter Abschnitt Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe 51a (1) Für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe, für die eine Ausbildungsordnung nach 25 dieses Gesetzes oder nach 4 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden ist, kann eine Meisterprüfung abgelegt werden. (2) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für Handwerke oder Gewerbe im Sinne des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, 1. welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen sind (Meisterprüfungsberufsbild B), 2. welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind. (3) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling eine besondere Befähigung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe erworben hat und Lehrlinge ordnungsgemäß ausbilden kann. Zu diesem Zweck hat der Prüfling in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er Tätigkeiten seines zulassungsfreien Handwerks oder seines handwerksähnlichen Gewerbes meisterhaft verrichten kann (Teil I), besondere fachtheoretische Kenntnisse (Teil II), besondere betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.

9 Anlage zur Stellungnahme der IHK Arbeitsgemeinschaft Hessen (4) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse führt die Handwerkskammer Prüfungen durch und errichtet zu diesem Zweck Prüfungsausschüsse. Die durch die Abnahme der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. (5) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat. Die Handwerkskammer kann auf Antrag in Ausnahmefällen von der Zulassungsvoraussetzung befreien. Für die Ablegung des Teils III der Meisterprüfung entfällt die Zulassungsvoraussetzung. (6) Für Befreiungen gilt 46 entsprechend. (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Zulassungs- und Prüfungsverfahren erlassen. 122 (1) Werden zulassungspflichtige Handwerke durch Gesetz oder durch eine nach 1 Abs. 3 erlassene Rechtsverordnung getrennt oder zusammengefasst, so können auch solche Personen als Beisitzer der Gesellen- oder Meisterprüfungsausschüsse der durch die Trennung oder Zusammenfassung entstandenen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe berufen werden, die in dem getrennten oder in einem der zusammengefassten Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe die Gesellen- oder Meisterprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen und im Falle des 48 Abs. 3 seit mindestens einem Jahr in dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, selbständig tätig sind. (2) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Gesellen-, Abschluss- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis zum Inkrafttreten der nach 25 Abs. 1 und 38 sowie 45 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes oder nach 4 des Berufsbildungsgesetzes vorgesehenen Prüfungsverordnungen anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch stehen. Dies gilt für die nach 50 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Meisterprüfungsordnungen sowie für die nach 50 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnung entsprechend. (3) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden Berufsbilder oder Meisterprüfungsverordnungen sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach 45 Abs. 1 und 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden. (4) Die für die einzelnen Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe geltenden fachlichen Vorschriften sind bis zum Inkrafttreten von Rechtsverordnungen nach 25 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 51a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 anzuwenden. Quelle: Bundesministerium der Justiz

10 Federführung Hochschule Dr. Roland Lentz c/o IHK Darmstadt Tel.: 06151/ Stellungnahme zum Entwurf eines Hessischen Hochschulgesetzes und Gesetzes zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften

11 Vorbemerkung Die Arbeitsgemeinschaft der hessischen Industrie- und Handelskammern, die rund Unternehmen vertritt, bedankt sich für die Möglichkeit, zum Entwurf eines Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) und Gesetzes zur Änderung des TUD- Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften Stellung nehmen zu dürfen. Die IHK Arbeitsgemeinschaft kommentiert Regelungen, die einen Bezug zur Wirtschaft aufweisen. Zum Entwurf (Stand ) Wissens- und Technologietransfer Die hessischen IHKs begrüßen ausdrücklich, dass die Landesregierung die Gelegenheit der Novellierung des HHG genutzt hat, um den Wissens- und Technologietransfer stärker im Aufgabenkanon der Hochschulen zu verankern. Es wurden einige Anregungen der IHKs aus der Vergangenheit aufgegriffen. So wurden nach dem Vorbild u. a. Baden-Württembergs und des Saarlands in 3 Abs. 10 HHG- Entwurf flexible Instrumente geschaffen, die die Gründung von Transfer- und Gründungseinrichtungen für die Hochschulen erleichtern. Zudem wurde in 61 Abs. 8 HHG-Entwurf die Möglichkeit von Teilzeitprofessuren eröffnet. Dies reicht jedoch noch nicht aus, um dem Wissens- und Technologietransfer die hochschulpolitische Bedeutung gesetzlich zu sichern, die ihm auch die Landesregierung beimisst. So sollte vor allem die Möglichkeit geschaffen werden, Hochschullehrer zeitweise für Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer von anderen Dienstaufgaben frei zu stellen. 31 Abs. 3 UG-Saarland bietet hierfür eine gelungene Vorlage. Die Freistellung ist ein Mittel, die notwendigen Anreize für Hochschullehrer zu schaffen, sich stärker in Transferprojekten zu engagieren. Darüber hinaus muss der Wissens- und Technologietransfer ausdrücklich Gegenstand der Zielvereinbarungen zwischen Ministerium und Hochschulen nach 7 Abs. 2 HHG-Entwurf werden. Auch hier kann das UG-Saarland mit 7 Abs. 2 als Vorbild dienen. Zudem ist es erklärtes Ziel der Landesregierung, das TechnologieTransferNetzwerk Hessen (TTN-Hessen) zur zentralen Dachmarke für Transferaktivitäten in Hessen zu entwickeln. Die Zusammenarbeit mit dem TTN- Hessen ist daher ebenfalls ausdrücklich zum Gegenstand der Zielvereinbarungen zu machen. Die Evaluierung und die Diskussion um die zukünftige Gestaltung des TTN- Hessen haben gezeigt, wie wichtig es ist, die Hochschulen noch stärker in das TTN- Hessen einzubinden. Die Novellierung des HHG sollte genutzt werden, dieses Ziel zu erreichen. Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte Die einheitliche Regelung des Hochschulzugangs für beruflich qualifizierte Bewerber durch Rechtsverordnung ( 54 Abs. 6 HHG-Entwurf) wird durch die hessischen IHKs begrüßt. Die Qualifikation für ein Studium kann bereits im aktuellen HHG durch die Meisterprüfung und Regelungen der entsprechenden Rechtsverordnung ( 63 Abs. 6 2/8

12 HHG) nachgewiesen werden. Jedoch haben sich in der Praxis Probleme und andere Sachverhalte gezeigt, die aus IHK-Sicht Änderungen sinnvoll erscheinen lassen. Die Formulierung in 54 Abs. 2 Nr. 4 die Meisterprüfung sollte durch Fortbildungsprüfungen nach BBiG und HwO ersetzt werden, denn es gibt wesentlich mehr Fortbildungsabschlüsse auf Meisterniveau, die einen anderen Titel tragen. So wurden im Bereich der Fachwirte und Fachkaufleute, die das Berufsbildungsgesetz (BBiG) auf derselben Ebene wie Meister einstuft, 2008 über 2100 Abschlüsse verliehen. Die Zahl der Industriemeister lag bei mehr als 500. Handwerksmeister gab es nach der neuesten vorliegenden Statistik von 2006 dagegen nur 1745 (Quelle: Statistisches Bundesamt). Insofern räumt die Wahl des Wortes Meister diesem Abschluss eine Vorrangstellung ein, die nicht der Realität entspricht. Außerdem schafft sie eine Ungleichbehandlung für alle anderen dem Meister gleichwertigen Fortbildungsabschlüsse nach dem BBiG und der Handwerksordnung (HwO), da alle anderen Abschlüsse außer den Meistern erst durch das Kultusministerium genehmigt werden sollen. Damit verstößt diese Regelung gegen das vom BBiG und HwO etablierte System der Aufstiegsfortbildung. Zudem widerspricht es der mit dieser HHG-Novellierung verstärkt angestrebten Intention der Durchlässigkeit. Daher plädieren wir für o. g. Formulierung in 54 Abs. 2 Nr. 4 Fortbildungsprüfungen nach BBiG und HwO. Damit die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung nachhaltig verbessert wird, sollten folgende Regelungen in der Rechtsverordnung, die 54 Abs. 6 HHG-Entwurf vorsieht, getroffen werden: Inhaber von Fortbildungsabschlüssen, für die die Prüfungsregelungen nach 53, 54 Berufsbildungsgesetz bestehen, erhalten eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Beruflich qualifizierte Bewerber, die nach Abschluss einer nach BBiG mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang affinen Bereich und über mindestens drei Jahre Berufserfahrung in einem zum Studiengang affinen Bereich verfügen, erhalten eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung. Andere als in den beiden vorhergehenden Punkten genannte beruflich qualifizierte Bewerber erhalten nach erfolgreichem Abschluss eines Eignungsfeststellungsverfahrens eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung. Das Eignungsfestellungsverfahren kann durch ein nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium, das die ersten beiden regulären Studiensemester umfasst, ersetzt werden. Das Probestudium wird auf das reguläre Studium angerechnet. Um die Durchlässigkeit zu fördern und diese offen zu kommunizieren, regen wir eine Ergänzung von 23 HHG-Entwurf durch einen Satz 2 mit folgender Formulierung an: Studien- und Prüfungsleistungen werden erlassen, wenn sie gleichwertig sind. Weiterbildung Die hessischen IHKs begrüßen die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine mehrjährige Berufserfahrung besitzen, zu weiterbildenden Masterstudiengängen ( 16 Abs. 2 HHG-Entwurf). Für beruflich Qualifizierte (Fortbildungsabschlüsse nach BBiG, HwO und gleichwertige Abschlüsse) sollte in diesem Zuge der Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen ohne Eingangsprüfung gewährt werden. Denn in den Stufen 3/8

13 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) werden beispielsweise Fachwirte und Industriemeister auf Stufe 6 eingeordnet. Der Bachelorabschluss wird auf der gleichen DQR-Stufe eingeordnet und gilt somit als gleichwertig. Somit sollten die Zugangsvoraussetzungen für weiterbildende Masterstudiengänge auch die gleichen sein. Kritisch bewerten die IHKs die Regelung zur Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Studium, die außerhalb der Hochschule erworben wurden, wie sie in 18 Abs. 6 HHG-Entwurf dargestellt wird. Die Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Studium, die außerhalb der Hochschule erworben wurden, sollte entsprechend des Beschlusses der Wirtschaftsministerkonferenz vom 15./16. Dezember 2008 (TOP 3.2. Punkt 4) in Hessen umgesetzt werden. Dies beinhaltet eine Regelung für die pauschale Anerkennung von beruflich erworbenen Kompetenzen. Die Hochschulen sollten im Bereich der Weiterbildung bedarfsgerecht akademische Weiterbildung anbieten. Das Angebot ist kundenorientiert und zeitlich flexibel (z. B. auch samstags) zu gestalten. Kunden sind nicht nur Lehrer, sondern auch akademische Fachkräfte aus der Wirtschaft, die sich auf neustem wissenschaftlichem Niveau fachbezogen fortbilden möchten. Denn Fortbildung ist zugleich auch Wissenstransfer. Die Angebote der Hochschulen sollten nicht im Hessen Campus aufgehen, sondern in der Hand der Hochschule bleiben. Zusammenarbeit Wissenschaft und Wirtschaft Die Entwicklungsplanung für Hochschulen in 7 HHG wird von den hessischen IHKs begrüßt. Ein langfristig angelegtes, fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre und Forschung trägt dazu bei, dem Fachkräftebedarf der Wirtschaft in Hessen erfolgreich zu begegnen. Dabei sollten der Fachkräftebedarf der jeweiligen Region sowie der demographische Wandel berücksichtigt werden. Die hessischen IHKs bieten den Hochschulen ihre Unterstützung bei der Entwicklungsplanung an, auch Hochschulräte aus der Wirtschaft können hier einen guten Beitrag leisten. Die hessischen IHKs begrüßen den stärkeren Einbezug der Wirtschaft in die Organisation der Hochschulen, der in 42 HHG-Entwurf dargestellt wird. Der Hochschulrat kann nun gem. 42 Abs. 6 HHG-Entwurf bis zu zehn Mitglieder umfassen. Um die Hochschulen bei ihrer Entwicklung hin zu mehr Autonomie zu begleiten und besonders die in der Berufswelt an die Hochschule bestehenden Erwartungen zu artikulieren, sollte der Hochschulrat mehrheitlich mit Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wirtschaft sowie der beruflichen Praxis besetzt werden. Damit die Hochschule stärker als Wirtschaftsfaktor und Motor für Technologietransfer in ihre Region fest eingebunden wird, empfehlen die hessischen IHKs sowohl den Hochschulen als auch dem zuständigen Ministerium, Persönlichkeiten aus Wirtschaft und beruflicher Praxis für den Hochschulrat zu benennen, die aus der Region der jeweiligen Hochschule kommen. So wird die Zusammenarbeit in der Leitungsebene demonstriert und vorgelebt. 4/8

14 Um die Zusammenarbeit von Wirtschaft und Wissenschaft auf Fachebene zu stärken, sind einheitliche Ansprechpartner für die Unternehmen in der Hochschule notwendig. Besonders in den Bereichen von Technologietransfer, Career Service und Lehrerbildungszentren sehen die hessischen IHKs einen großen Bedarf. Denn in diesen Felder können Unternehmen ihr Know-how einbringen, den Übergang von Studium in Beruf mitgestalten und Praxiselemente in der Lehrerbildung, besonders im Bereich Berufsorientierung, sowie Anforderungen im Ausbildungs- und Arbeitsleben und der ökonomischen Bildung stärken. Die Wirtschaft benötigt ausreichend hochqualifizierte Lehrkräfte, die den Fachkräftenachwuchs an den Schulen, je nach Schulabschluss, optimal auf die sich anschließende Berufs- oder Hochschulausbildung vorbereiten und Grundlagen für ein erfolgreiches Berufsleben sowie Teilhabe am gesellschaftlichen Leben legen. Zentrale Ansprechpartner fördern eine konstruktive und reibungslose Zusammenarbeit in den relevanten Bereichen. Weitere Anmerkungen Studienberatung Die Ergänzung des 14 HHG-Entwurf, der die Studienberatung zur expliziten Aufgabe der Hochschulen macht, unterstützen die hessischen IHKs ausdrücklich. Die Zahl der Studienabbrecher, die sich für einen IHK-Fortbildungsabschluss interessieren, wächst. Die IHKs bieten dazu umfassende Weiterbildungsberatung an. Die Studienberatung der Hochschulen wird dahingehend gerne unterstützt. Duales Studium Die hessischen IHKs unterstützen den weiteren Ausbau von dualen Studiengängen in Hessen. Wir begrüßen die explizite Nennung dieses Studienmodells im HHG- Entwurf und wünschen uns, in Anlehnung an 3 Abs. 10 HHG-Entwurf, die Möglichkeit für Hochschulen, ein duales Studienzentrum gründen zu dürfen, das die Kompetenzen der Hochschule in diesem Bereich bündelt. Der strategische Ausbau dualer Studienangebote sollte in die Zielvereinbarungen zwischen dem Land Hessen und den Hochschulen aufgenommen werden. Der Nutzen von dualen Studiengängen ist für die Unternehmen und die Hochschulen groß. Unternehmen binden frühzeitig hochqualifizierten Nachwuchs mit Führungspotenzial an das Unternehmen. Die Hochschulen gewinnen an Exzellenz durch die praxisorientierte Zusammenarbeit mit der Wirtschaft. Durch den Bolognaprozess findet eine zeitliche Verdichtung statt, die in vielen regulären Studiengängen zu Lasten bisheriger Praktika geht. Duale Studiengänge dagegen ermöglichen auch in einer auf drei Jahre verkürzten Regelstudienzeit, den Praxisbezug und die Vermittlung von Anwendungswissen und -erfahrung sogar in verbessertem Umfang sicher zu stellen. Duale Studiengänge können ein zusätzliches Element zur Aufnahme der doppelten Abiturjahrgänge in 2012/2013, ein wichtiges Angebot der berufsbegleitenden Qualifizierung und ein bedeutendes Instrument des Technologietransfers sein. Das Diskussionspapier der hessischen IHKs zur Zukunft dualer Studienangebote in Hessen ist der Stellungnahme als Anlage beigefügt. Praxisorientierung im Studium Eine Umfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertages von 2008 hat gezeigt, dass Praxisorientierung im Studium für die späteren Arbeitgeber eine sehr 5/8

15 hohe Bedeutung hat. Anwendungsorientierte Vermittlung theoretischer Kenntnisse und Integration von Praktika in das Studium sind für die Wirtschaft unverzichtbar. 74 Prozent der befragten Unternehmer halten eine stärkere Anwendungsorientierung der Studieninhalte für die wichtigste Anforderung an die neuen Bachelorstudiengänge. Als wichtig bzw. sehr wichtig bezeichneten 67 Prozent der Unternehmen inhaltlich in das Studium integrierte Praktika. Fehlt der Praxisbezug, gestaltet sich ein erfolgreicher Berufseinstieg schwieriger. 38 Prozent der befragten Unternehmen haben sich in der Probezeit bereits wieder von einem Hochschulabsolventen getrennt, in erster Linie deshalb, da dieser nicht in der Lage war, sein theoretisches Wissen in der Berufspraxis umzusetzen. Die hessischen IHKs regen deshalb an, durch intensive Kooperation mit KMUs in der Region, der Praxisorientierung im Studium einen besonderen Stellenwert beizumessen. Von einer guten Zusammenarbeit profitieren beide Unternehmen und Hochschulen. Fachkräfte MINT Der Fachkräftebedarf kann heute in vielen Bereichen bereits nicht mehr gedeckt werden. In Zukunft wird es für Unternehmen noch schwieriger werden, ausreichend qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen. Besonders im so genannten MINT-Bereich (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) fehlen Nachwuchskräfte. Die hessischen IHKs empfehlen, dass Wirtschaft, Schulen, Hochschulen und entsprechende Ministerien eine gemeinsame Strategie erarbeiten, wie Jugendliche langfristig für Studiengänge im MINT-Bereich begeistert werden können. Das Land stellt parallel ausreichend Studienplätze zur Verfügung, um die geweckte Nachfrage decken zu können. Die doppelten Abiturjahrgänge sollten außerdem genutzt werden, um Studieninteressierte besonders für MINT-Studiengänge zu gewinnen. 3. August 2009 Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern Industrie- und Handelskammer Darmstadt Federführung Schule Hochschule Matthias Gräßle Geschäftsführer Dr. Roland Lentz Federführer Anlage 6/8

16 Duale Hochschule Hessen Ein Diskussionspapier Federführung Schule - Hochschule 1. Die hessischen IHKs unterstützen den weiteren Ausbau von dualen Studiengängen in Hessen. Der Nutzen ist für die Unternehmen und die Hochschulen groß. Unternehmen binden frühzeitig hochqualifizierten Nachwuchs mit Führungspotenzial an das Unternehmen. Die Hochschulen gewinnen an Exzellenz durch die praxisorientierte Zusammenarbeit mit der Wirtschaft. Durch den Bolognaprozess findet eine zeitliche Verdichtung statt, die in vielen regulären Studiengängen zu Lasten bisheriger Praktika geht. Duale Studiengänge dagegen ermöglichen auch in einer auf drei Jahre verkürzten Regelstudienzeit, den Praxisbezug und die Vermittlung von Anwendungswissen und -erfahrung sogar in verbessertem Umfang sicher zu stellen. Mit dualen Studiengängen in Hessen können Potenziale der Ausbildung erschlossen werden, für die es noch kein ausreichendes Angebot gibt. Duale Studiengänge können ein zusätzliches Element zur Aufnahme der doppelten Abiturjahrgänge in 2012/2013, ein wichtiges Angebot der berufsbegleitenden Qualifizierung und ein wichtiges Instrument des Technologietransfers sein. 2. Von der Wirtschaft anerkannte duale Studiengänge zeichnen sich aus, durch - eine curriculare Integration und starke Verzahnung der Praxisphasen auf Basis eines Ausbildungsplans mit dem akademischen Lehrplan; - einen hohen Anteil der Praxisphase während der Studienzeit; - zeitlich gut geeignete und mit den Unternehmen abgestimmte Praxisphasen, die den Unternehmen eine gute Planbarkeit des Einsatzes in der Firma und in Projekten ermöglichen; - die Beteilung der Unternehmensvertreter in Fachbereichsbeiräten der Hochschule bzw. Berufsakademie sowie in einem Kuratorium der Hochschule; - ein differenziertes Studienangebot auch in verwandten Fachgebieten; - eine gute und kooperative Begleitung des Studenten durch akademische und betriebliche Mentoren; - die unabhängige Akkreditierung und Evaluierung, die auch die in der Praxis erworbenen Kompetenzen ausreichend gut berücksichtigt; - ein professionelles Kooperationsmanagement der Bildungsanbieter; - die Einbeziehung der für die Berufsausbildung zuständigen Stelle bei der Konzipierung und Durchführung der Praxisphasen dualer Studiengänge. 3. Der flächendeckende Ausbau des dualen Studienangebots besonders in naturund ingenieurwissenschaftlichen Disziplinen kann nur gelingen, wenn die vorhandene Infrastruktur (Labore, Verwaltung etc.) der staatlichen wie privaten Hochschulen und 7/8

17 Berufsakademien zum weiteren Ausbau der dualen Studiengänge genutzt werden und keine Doppelstrukturen in einer Vielzahl von weiteren geförderten Einrichtungen geschaffen werden. Fördermittel, die zur Verfügung stehen, sollen im Ausbau einer leistungsfähigen Dualen Hochschule Hessen gebündelt werden. 4. Das Land schafft allgemeine gesetzliche Rahmenbedingungen für duale Studiengänge im Hochschulrecht und führt sie mit den Regelungen im Berufsakademiegesetz zusammen. Diese Rahmenbedingungen berücksichtigen die in Punkt 1 genannten Kriterien. Die Zugangsberechtigung für duale Studiengänge sollte eine bewerber- und nachfrageorientierte Flexibilisierung enthalten, auch Bewerbern mit fachnahem Fachabitur den Zugang zu einem dualen Studium ermöglichen. Das Land fördert außerdem die Konzentration des Angebots von dualen Studiengängen in dualen Studienzentren der staatlichen wie privaten Hochschulen, die gemeinsam mit der Wirtschaft und privaten Bildungsträgern geschaffen werden. Diese Studiengänge führen zum Abschluss Bachelor und Master. 5. Das Land weist Mittel aus dem Landeshochschulpakt besonders für den Aufbau von dualen Studiengängen aus. Das Land nimmt in die Zielvereinbarung mit den staatlichen Hochschulen verbindliche Ziele zum Aufbau von dualen Studienplätzen auf. 6. Das Land Hessen baut zusammen mit Einrichtungen der Wirtschaft, der privaten Bildungsanbieter und der Hochschulen ein Kompetenzzentrum Dual Studieren Hessen aus. Dieses Kompetenzzentrum unterstützt als Dienstleister die Hochschulen beim Aufbau von Studiengängen, ist Ansprechpartner für Unternehmen und unterstützt die Kooperation zwischen Hochschulen und Unternehmen. Es unterstützt bei Qualitätssicherungsverfahren. 7. Das Land überprüft gesetzliche Rahmenbedingungen (Verordnungen aus dem Beamtenrecht, Hochschulorganisation, Studienplatzkapazitätsverordnung, Richtlinien zur Mittelzuweisung), die ggf. den Aufbau von zusätzlichen dualen Studienplätzen verhindern und ein Hemmnis darstellen könnten. Insbesondere werden Studenten in allen dualen ausbildungsintegrierten Studiengängen automatisch von der Berufsschulpflicht befreit. Ansprechpartner: Dr. Roland Lentz Arbeitsgemeinschaft hessischer IHKs Federführung Schule-Hochschule c/o IHK Darmstadt Rhein Main Neckar Leiter des Geschäftsbereichs Innovation und Umwelt Rheinstraße Darmstadt Telefon: Telefax: lentz@darmstadt.ihk.de 8/8

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