Richtlinie der Stadt Büdelsdorf zur Bewertung für die Eröffnungsbilanz und die Folgebilanzen

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1 Richtlinie der Stadt Büdelsdorf zur Bewertung für die Eröffnungsbilanz und die Folgebilanzen 1 EINFÜHRUNG GRUNDLAGEN BEWERTUNG DER AKTIVA Anlagevermögen Kontengruppe 01 Immaterielle Vermögensgegenstände Kontengruppe 02 Grund und Boden Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Kontengruppe 03 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Bauland Gebäude Kontengruppe 04 Infrastrukturvermögen Straßen und Plätze Nebenanlagen zur Straße Kontengruppe 05 Bauten auf fremden Grund und Boden Kontengruppe 06 Kunstgegenstände Kontengruppe 07 Maschinen, technische Anlagen und Fahrzeuge Kontengruppe 08 Betriebs- und Geschäftsausstattung EDV-Arbeitsplatzausstattung EDV-Ausstattung in Schulen als Lehrmittel Arbeitsplatzausstattung (Büromöbel) Bäume Bücher, Medien u. ä. in Form von Bibliotheken (z.b. Stadtbücherei, Schulen) zum Gebrauch bzw. zur Ausleihe Aufwuchs bei Grünflächen und Parkanlagen Ausstattung von Parks und sonstigen Grünflächen Spielgeräte Kontengruppe 09 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau Finanzanlagen, Umlaufvermögen und aktive Rechungsabgrenzung Anteile an verbundenen Unternehmen Beteiligungen Stand:

2 3.2.3 Sondervermögen Ausleihungen Vorräte Roh-, Hilfs- und Betriebstoffe Waren Forderungen Öffentlich-rechtliche Forderungen Privatrechtliche Forderungen Liquide Mittel Aktive Rechnungsabgrenzung (geleistete Zuschüsse) BEWERTUNG DER PASSIVA Sonderposten Zuschüsse und Zuweisungen Erschließungsgebiete Beiträge Rückstellungen Pensionsrückstellung Beihilferückstellung Altersteilzeitrückstellung Rückstellung für Altlasten Steuerrückstellung Verfahrensrückstellung / Prozesskostenrückstellung Finanzausgleichrückstellung Instandhaltungsrückstellung Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen Verbindlichkeiten aus Kassenkrediten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Passive Rechungsabgrenzung ANLAGEN Hinweise zur Grundstücksbewertung Hinweise zur Gebäudebewertung Hinweise zur Straßenbewertung Hinweise zu Festwerten Stand:

3 1 Einführung Im Rahmen der Umstellung des Rechnungswesens der Stadt Büdelsdorf auf die Doppik ist es für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz gem. 54 bis 56 GemHVO- Doppik erforderlich, das gesamte Vermögen, die Forderungen und Verbindlichkeiten der Stadt zu erfassen und zu bewerten. Die Bewertung erfolgt entsprechend der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) und der dazugehörigen Erläuterungen. Vom Innovationsring Neues Kommunales Rechnungswesen in Schleswig-Holstein wurde eine Handlungsempfehlung zur Vermögenserfassung und Bewertung erarbeitet (im Folgenden: Handlungsempfehlung), welche die GemHVO-Doppik ergänzt. Die Regelungen der Handlungsempfehlung zur Vermögenserfassung und Bewertung, Version 8.0, Stand vom (Anhang) sind grundsätzlich anzuwenden. 2 Grundlagen Die Bewertung erfolgt gem. 41 und 55 GemHVO-Doppik nach Anschaffungs- und Herstellungskosten. Nur wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können, sind alternative Bewertungsmethoden zulässig. Da eine Aufbewahrungspflicht für alle Belege von 7 Jahren besteht, sind diese Kosten zu ermitteln. Als alternative Bewertungsmethode sind die tatsächlichen Anschaffungskosten für vergleichbare Vermögensgegenstände oder, wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, Katalogpreise heranzuziehen. Die so ermittelten Anschaffungskosten bzw. Katalogpreise sind auf das Jahr der Anschaffung zu indizieren. Nur wenn weder vergleichbare Anschaffungskosten noch Katalogpreise mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden können, ist eine qualifizierte Schätzung des Anschaffungspreises zulässig. Bei Vermögensgegenständen, deren Nutzungsdauer zum abgelaufen ist, brauchen die Anschaffungs-/Herstellungskosten nicht ermittelt werden, sie können mit 1 EUR bewertet werden. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Stichtag vollständig und einzeln zu erfassen und zu bewerten (Vollständigkeitsgebot / Grundsatz der Einzelbewertung). Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden (Verrechnungsverbot). Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind (Grundsatz der Vorsicht). Stand:

4 Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Stichtag realisiert sind (Realisationsprinzip). Nicht realisierte Verluste sind zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen Aufwendungen und Erträge des Haushaltsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen. Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen in der Schlussbilanz des vorhergehenden Haushaltsjahres übereinstimmen (Stichtagsprinzip). Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen beibehalten werden (Grundsatz der Bewertungsstetigkeit). Als Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd der Aufgabenerfüllung der Gemeinde zu dienen. 3 Bewertung der Aktiva 3.1 Anlagevermögen Kontengruppe 01 Immaterielle Vermögensgegenstände Immaterielle Vermögensgegenstände, wie z.b. Software, werden mit den tatsächlichen Anschaffungskosten bewertet. Grundlage ist der bei dem Team EDV vorhandene Datenbestand. Sofern Software, wie z.b. das Betriebssystem, im Kaufpreis des Geräts enthalten ist, wird sie gemeinsam mit dem Gerät bewertet (siehe ) Kontengruppe 02 Grund und Boden Hinweis für die Bewertung von Grund und Boden: Die Erfassung der Grundstücke erfolgt unter Verwendung des Automatisierten Liegenschaftsbuches (ALB) und der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK). Hierbei werden die Flächen differenziert nach Nutzungsarten erfasst. Soweit der tatsächliche Anschaffungswert nicht nachgewiesen werden kann, werden Grundstücke entsprechend der nachfolgenden Regelungen bewertet: Für die Rückindizierung der Grundstücke sind die vom Gutachterausschuss des Kreises ermittelten Bodenrichtwerte für den Zeitraum mit dem Wertermittlungsstichtag 31. Dezember 2000 heranzuziehen. Liegen keine Bodenrichtwerte vor, können als Erfahrungswerte auch die Anschaffungskosten vergleichbarer Grundstücke herangezogen werden. Sofern es sich nicht um Mindestwerte handelt, sind alle so ermittelten Werte entsprechend der Handlungsempfehlung ( ) auf den Zeitpunkt der Anschaffung zurück zu indizieren. Grundlage für die Ermittlung des Anschaffungszeitpunktes sind Stand:

5 die vorhandenen Vorgänge. Liegt der Anschaffungszeitpunkt vor dem Jahr 1975, ist gem. 55 Abs. 2 Satz 4 GemHVO-Doppik auf das Jahr 1975 rückzuindizieren. Weitere Hinweise zur Grundstücksbewertung können der Anlage 5.1 entnommen werden Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Bauland Bebaubarer Grund und Boden wird mit dem Bodenrichtwert für baureifes Land bewertet Landwirtschaftliche Flächen Landwirtschaftliche Flächen werden auf Grundlage der Werte des statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein (Kaufwerte landwirtschaftlicher Grundstücke in S-H 2007, M I 7 j/07 S) bewertet Gartenland / Kleingartenflächen Gartenland und Kleingartenflächen werden auf Grundlage der Werte des statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein für Landwirtschaftliche Flächen bewertet Öffentliche Grünflächen Öffentliche Grünflächen werden im Innenbereich mit 10% der umliegenden Bodenrichtwerte bewertet. Im Außenbereich erfolgt die Bewertung auf Grundlage der Werte des statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein für Landwirtschaftliche Flächen Öffentliche Spielplätze Öffentliche Spielplätze werden mit 20% der umliegenden Bodenrichtwerte bewertet Sportanlagen Sportanlagen werden mit 20% der umliegenden Bodenrichtwerte bewertet Wald und Forsten Die Stadt Büdelsdorf besitzt ausschließlich nicht wirtschaftlich genutzten Erholungswald. Diese Waldflächen werden mit dem Mindestwert von 0,20 EUR/m² bewertet. Stand:

6 Wasserflächen Wasserflächen werden mit 5 % des Bodenrichtwertes der umgebenden Flächen, mindestens jedoch mit 0,20 EUR/m², bewertet. Innerhalb von Park- und Grünanlagen liegende Wasserflächen werden gemeinsam mit den umliegenden Flächen bewertet Infrastrukturgrundstücke Infrastrukturgrundstücke (Straßen, Wege, Plätze) werden im Innenbereich mit 10% der umliegenden Bodenrichtwerte bewertet. Im Außenbereich erfolgt die Bewertung auf Grundlage der Werte des statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig- Holstein für Landwirtschaftliche Flächen Kontengruppe 03 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Bauland Bebauter Grund und Boden wird mit dem Bodenrichtwert bewertet. Es erfolgt gemäß der Empfehlung des Landesrechnungshofs kein Abschlag für bebaute Grundstücke, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden (z.b. Schulen, Kindertageseinrichtungen, Feuerwehrgebäude usw.) Gebäude Für die Bewertung der Gebäude wird das Sachwertverfahren gemäß der Wertermittlungsrichtlinie auf Basis der Normalherstellkosten (NHK) 2000 angewendet. Umfangreiche Erweiterungsmaßnahmen/Anbauten, aus denen neue, selbstständig nutzbare Gebäudeteile entstehen, sind als selbstständige Vermögensgegenstände zu erfassen und zu bewerten. Bei der Ermittlung des fiktiven Baujahres auf Basis der bei der Bewertung ermittelten Restnutzungsdauer wird entsprechend 55 Abs. 2 Satz 3 GemHVO-Doppik berücksichtigt, dass die Restnutzungsdauer zum Bewertungszeitpunkt nicht mehr als die Hälfte der Gesamtnutzungsdauer gemäß Abschreibungstabelle betragen darf. Die Außenanlagen werden gemäß 21 WertermittlungsVO gemeinsam mit dem Gebäude bewertet. Für die Außenanlagen (ohne Spielgeräte) ist grundsätzlich ein Aufschlag in Höhe von 3 % (einfache Ausführung der Außenanlagen), 4 % (mittlere Ausführung der Außenanlagen) oder 5 % (gehobene Ausführung der Außenanlagen) des Gebäudesachwertes anzusetzen. Die entsprechenden Besonderheiten sind zu dokumentieren. Weitere Erläuterungen zur Bewertung sind der Anlage 5.2 zu entnehmen. Hat die Bewertung eines Gebäudes ergeben, dass eine Nutzungsdauerverlängerung vorliegt, ist diese durch entsprechende Investitionen nachzuweisen. Stand:

7 3.1.4 Kontengruppe 04 Infrastrukturvermögen Straßen und Plätze Die Straßen und Plätzen werden grundsätzlich nach Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet. Sollte dies nicht möglich sein, ist das Anschaffungsbzw. Herstellungsjahr und die Quadratmeter (durch Wasser und Verkehrs Kontor GmbH (WVK)) zu ermitteln. Die Quadratmeter sind mit einem Durchschnittswert aus dem Jahr 2000 zu multiplizieren. Anschließend wird auf das Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahr indiziert Nebenanlagen zur Straße Zu den Nebenanlagen der Straße zählen die Straßenbeleuchtung, Beschilderung, Buswartehäuser, Lichtsignalanlagen und Bäume. Die Nebenanlagen werden je Straße und Art einzeln erfasst und bewertet Kontengruppe 05 Bauten auf fremden Grund und Boden Die Lärmschutzwand an der Brückenstraße wurde nach Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet. Weitere Bauten auf fremden Grund und Boden gibt es nicht Kontengruppe 06 Kunstgegenstände Grundlage für die Bewertung der Kunstobjekte ist das vom Team Schulen, Kultur, Jugend und Sport erstellte Verzeichnis der Kunstgegenstände. Die darin enthaltenen Kunstgegenstände werden an Hand der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet. Liegen diese nicht vor und ist eine qualifizierte Schätzung ebenfalls nicht möglich, werden diese Gegenstände mit dem Erinnerungswert von einem Euro erfasst. Das Anschaffungsjahr ist in diesen Fällen, soweit nicht bekannt, zu schätzen Kontengruppe 07 Maschinen, technische Anlagen und Fahrzeuge Die in der Kontengruppe 07 aufgeführten Vermögensgegenstände werden grundsätzlich mit den tatsächlichen Anschaffungskosten bewertet. Stand:

8 3.1.8 Kontengruppe 08 Betriebs- und Geschäftsausstattung Für bewegliche Anlagegüter, für welche die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und / oder der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt sind, ist ein Anschaffungs- bzw. Herstellungswert sowie ein Anschaffungszeitpunkt zu schätzen. Folgende Besonderheiten sind zu beachten bei: EDV-Arbeitsplatzausstattung Ein EDV-Arbeitsplatz bestehend aus PC, Drucker, Monitor, Tastatur und Maus bildet eine Sachgesamtheit und daraus wird ein Festwert gebildet. Sofern Software, wie z.b. das Betriebssystem, im Kaufpreis des Geräts enthalten ist, wird sie gemeinsam mit dem Gerät im Festwert bewertet. Die Netzwerkkomponenten im Serverraum und die Netzwerkdrucker sind einzeln zu erfassen und zu bewerten EDV-Ausstattung in Schulen als Lehrmittel Die EDV-Ausstattung der Schulen wurde in den vergangenen Jahren ausschließlich über das Projekt Büdelsdorf goes Multimedia beschafft. Die Ausstattungsgegenstände werden daher dem Projekt zugeordnet und einzeln bewertet Arbeitsplatzausstattung (Büromöbel) Das Mobiliar im Rathaus und in den Einrichtungen wird einzeln erfasst und bewertet Bäume Die Einzelbäume werden einzeln auf der Grundlage des aktuellen Luftbildes erfasst und dem jeweiligen Standort, wie z.b. Straße oder Park, zugeordnet. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage der durchschnittlichen Anschaffungskosten für Pflanzung und Anwuchspflege aus den letzten drei Jahren. Der Baumbestand im Wald wird auf der Grundlage von Vergleichswerten aus der Anschaffung und Anpflanzung vergleichbarer Bäume bewertet Bücher, Medien u. ä. in Form von Bibliotheken (z.b. Stadtbücherei, Schulen) zum Gebrauch bzw. zur Ausleihe Gebrauchs- bzw. ausleihorientierte Bibliotheksbestände werden mit einem Festwert auf Basis der Ausgaben in den Vorjahren angesetzt, da hier nicht das einzelne Medium, sondern vielmehr die Gesamtheit des Bibliotheksbestandes als Vermögensgegenstand betrachtet werden muss. Als Gesamtwert für die Stadtbücherei wird die Summe der entsprechenden Ausgaben der letzten acht Jahre ermittelt. Dieser Zeitraum hat sich als Stand:

9 durchschnittliche Nutzungsdauer aus einer Berechnung mit gewichteten Nutzungsdauern je Medienart ergeben. Als Gesamtwert für die Lehrbücher an Schulen wird die Summe der entsprechenden Ausgaben der letzten vier Jahre ermittelt. Dieser Zeitraum ergibt sich aus den praktischen Erfahrungen der Schulen in Bezug auf die Verwendbarkeit von Schulbüchern. Je Schule wird ein Festwert gebildet Aufwuchs bei Grünflächen und Parkanlagen Auf Grundlage der tatsächlichen Kosten vergangener Jahre werden die durchschnittlichen Herstellungskosten für folgende Flächenarten festgestellt: Bäume = 339,94 /Stück Grünflächen/Rasen = 1,48 pro m² Sträucher/Staudenflächen = 13,22 pro m² Hieraus werden die durchschnittlichen Herstellungskosten ermittelt und in das jeweilige Jahr indiziert. Einjährige Pflanzen, Saisonpflanzen und Zwiebelgewächse werden nicht bewertet. Die Knicks und die naturbelassenen Flächen finden aufgrund der Tatsache, dass für sie in der Regel keine Anschaffungskosten anfallen, keine Berücksichtigung. Waldflächen werden gesondert erfasst Ausstattung von Parks und sonstigen Grünflächen Bänke, Grillhütten, Unterstände und weitere Ausstattungsgegenstände sind einzeln nach den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bewerten Spielgeräte Spielgeräte auf Spielplätzen und an Schulen, Kindertagesstätten und dem Jugendzentrum werden einzeln erfasst und bewertet Kontengruppe 09 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau Noch nicht in Betrieb genommene Teile des Anlagevermögens und Anzahlungen auf bestellte Anlagen sind als Anlagen im Bau bzw. geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen zu erfassen. Anlagen im Bau und geleistete Anzahlungen werden mit den bisher aufgelaufen Baukosten / Zahlungen bewertet und in die Bilanz eingestellt. Stand:

10 3.2 Finanzanlagen, Umlaufvermögen und aktive Rechungsabgrenzung Anteile an verbundenen Unternehmen Als Wert ist das anteilige Eigenkapital des Unternehmens zu bilanzieren. (Spiegelbildmethode) Beteiligungen Als Wert ist das anteilige Eigenkapital des Unternehmens zu bilanzieren. (Spiegelbildmethode) Sondervermögen Als Wert ist das anteilige Eigenkapital des Unternehmens zu bilanzieren. (Spiegelbildmethode) Ausleihungen Hierzu zählen Kredite an Hanseat, die Seniorenwohnanlage, die BGM, die VSG Rendsburg GmbH sowie Wohnungsfürsorgedarlehen Vorräte Roh-, Hilfs- und Betriebstoffe Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe werden für den unmittelbaren Verbrauch beschafft. Da es sich bei den vorhandenen Beständen um angebrochene Mengen handelt, gelten die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe mit der Anschaffung als verbraucht und werden nicht bilanziert Waren Waren wie Streusand und vorläufige Personaldokumente werden auf Grund ihres geringfügigen Bestandes nicht bilanziert Forderungen Öffentlich-rechtliche Forderungen Öffentlich-rechtliche Forderungen (u.a. Gebühren, Beiträge, Steuern) und Forderungen aus Transferleistungen sind mit dem Nominalwert anzusetzen. Zweifelhafte Forderungen (u.a. niedergeschlagene Forderungen und Forderungen die im Insolvenzverfahren angemeldet sind) sind unter Berücksichtigung der Stand:

11 jeweiligen Umstände mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen und von den einwandfreien Forderungen abzugrenzen (Einzelwertberichtigung) Privatrechtliche Forderungen Zu den privatrechtlichen Forderungen zählen insbesondere Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen. Die Bewertung privatrechtlicher Forderungen erfolgt analog zu den Regelungen für öffentlich-rechtliche Forderungen Liquide Mittel Liquide Mittel in Form von Schecks, Kassenbeständen und Guthaben bei Kreditinstituten sind zum Bilanzstichtag mit dem Nominalwert zu bewerten Aktive Rechnungsabgrenzung (geleistete Zuschüsse) Von der Stadt geleistete Investitionszuschüsse werden als aktive Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend den Regelungen von 40 Abs. 7 GemHVO-Doppik bilanziert und aufgelöst. Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten werden die im Haushaltsjahr geleisteten Auszahlungen, die einen Aufwand für das nächste Jahr darstellen, berücksichtigt. 4 Bewertung der Passiva 4.1 Sonderposten Zuschüsse und Zuweisungen Erhaltene Zuschüsse und Zuweisungen werden im Rahmen der Inventur bei dem jeweiligen Vermögensgegenstand ermittelt (z.b. bei der Aufnahme eines gespendeten Gegenstandes). Die ermittelten Werte werden, soweit möglich, den Vermögensgegenständen zugeordnet und über deren Nutzungsdauer bzw. Restnutzungsdauer aufgelöst. Wo das nicht möglich ist, werden die Zuschüsse über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gemäß der AfA-Tabelle für Schleswig-Holstein aufgelöst. Bei kostenrechnenden Einrichtungen findet grundsätzlich keine Auflösung statt. Eine Auflösung ist nur dann zulässig, wenn dies im Bewilligungsbescheid für zulässig erklärt wurde. Erfasst werden alle noch nicht aufgelösten Zuschüsse, soweit sich die bezuschussten Vermögensgegenstände im Eigentum der Stadt Büdelsdorf befinden. Stand:

12 Aufzulösende Zuschüsse und Zuweisungen werden als Sonderposten in der Bilanz berücksichtigt. Nicht aufzulösende Zuschüsse und Zuweisungen (z.b. für Grunderwerb, kostenrechnende Einrichtungen) werden als Sonderrücklage in der Bilanz berücksichtigt Erschließungsgebiete In den vorangegangenen Jahren wurden Neubaugebiete teilweise durch Erschließungsträger erschlossen. Im Rahmen dieser Verträge wurde vereinbart, dass der Erschließungsträger Grundstücke, Straßen, Regenwasserkanäle und die Straßenbeleuchtung der Stadt unentgeltlich übereignet. Die Höhe der Sonderposten ergibt sich aus den Bewertungen der Vermögensarten für die Aktivseite der Bilanz, vermindert um die Auflösung Beiträge Grundlage für die Bewertung der Beiträge sind die vorhandenen Beitragsakten. Entsprechend der dort dokumentierten Kosten wird die Gesamtsumme auf die verschiedenen Vermögensarten (Straßen und Straßenbeleuchtung) verteilt. Die hieraus ermittelten Werte werden, entsprechend der verschiedenen Nutzungsdauern, aufgelöst. Die Kostenerstattungen für Ausgleichsmaßnahmen werden in Form von Jahressätzen auf Grundlage der Jahresrechnungen ermittelt und unter Sonstige Sonderposten bilanziert. Diese Sonderposten werden nicht aufgelöst, da die hiermit finanzierten Maßnahmen regelmäßig keiner Abnutzung unterliegen Rückstellungen Pensionsrückstellung Die Pensionsrückstellungen werden vereinbarungsgemäß von der Versorgungs- und Ausgleichskasse in Kiel (VAK) gem. 24 Ziffer 1 GemHVO-Doppik berechnet. Dabei wird eine Trennung nach aktiven Beamten sowie Pensionären einschließlich Witwen und Waisen vorgenommen Beihilferückstellung Die Beihilferückstellungen werden auf Basis der Daten der VAK gem. 24 Ziffer 2 GemHVO-Doppik berechnet Altersteilzeitrückstellung Die Altersteilzeitrückstellung ist auf Grundlage der abgeschlossenen Altersteilzeitverträge zu bilden. Stand:

13 Rückstellung für Altlasten Nach Mitteilung des Teams Stadtentwicklung und Umwelt sind altlastenbehaftete Flächen mit Gefährdungspotenzial, die im Eigentum der Stadt Büdelsdorf stehen, zur Zeit nicht bekannt. Die Bildung einer Rückstellung für Altlasten ist daher nicht erforderlich Steuerrückstellung Steuerrückstellungen sind von der Stadt Büdelsdorf nur zu bilden, soweit es sich um Betriebe gewerblicher Art handelt. Die Stadt Büdelsdorf unterhält keine Betriebe gewerblicher Art, die Bildung einer Steuerrückstellung ist daher nicht erforderlich Verfahrensrückstellung / Prozesskostenrückstellung Verfahrensrückstellungen sind für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren zu bilden. Es werden die zu erwartenden Gerichtskosten sowie die eigenen Anwaltskosten und die der Gegenseite bis zum Abschluss des Verfahrens berücksichtigt Finanzausgleichrückstellung Die Finanzausgleichsrückstellung wird auf Grundlage und in Höhe der im Haushaltsjahr 2008 gebildeten Finanzausgleichsrücklage berücksichtigt Instandhaltungsrückstellung Instandhaltungsrückstellungen sind für im Haushaltsplan vorgesehene, aber unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung zu bilden, wenn die Instandhaltungsmaßnahme im folgenden Haushaltsjahr nachgeholt werden soll. Unterlassen ist die Instandhaltung nur dann, wenn sie z.b. laut Wartungsplan zwingend hätte durchgeführt werden müssen Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen Die Verbindlichkeiten werden auf Grundlage der bestehenden Schuldenübersicht bewertet Verbindlichkeiten aus Kassenkrediten Die Verbindlichkeiten werden auf Grundlage der Kontoauszüge festgestellt und bewertet Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Die Verbindlichkeiten sind zu erfassen, sofern ein Zwang zur Leistung (z.b. durch Vertrag) besteht, der Betrag eindeutig bestimmbar ist und eine wirtschaftliche Stand:

14 Belastung gegeben ist. Eine wirtschaftliche Belastung ist gegeben, wenn dem geschuldeten Betrag keine Gegenleistung mehr gegenüber steht. Die Verbindlichkeiten werden auf Grundlage bestehender Verträge bzw. der zum Jahrewechsel bereits fälligen, aber noch nicht bezahlten Rechnungen erfasst. Die Ermittlung kann anhand der Kassenbelege (erste Zahlungen zu Jahresbeginn, wenn Rechnungen bereits im Dezember vorlagen) erfolgen Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Es sind die zum Jahreswechsel fälligen, aber noch nicht bezahlten Verbindlichkeiten aus Zuweisungen, Zuschüssen, Umlagen und sozialen Leistungen zu erfassen Passive Rechungsabgrenzung Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind vor dem Abschlussstichtag (Jahreswechsel) eingegangene Einzahlungen, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen. Hierzu zählen insbesondere Mietzahlungen und Grabnutzungsgebühren. Stand:

15 5 Anlagen 5.1 Hinweise zur Grundstücksbewertung 1. Zur besseren Auffindbarkeit werden die Flurstücke einzeln erfasst und bewertet. In der Anlagenbuchführung wird für die Grundstücke folgende Bezeichnungsstruktur verwendet: Gemarkung, Flur, Zähler/Nenner Beispiel: Büdelsdorf, 8, 28/98 Anhand der einheitlichen Bezeichnung können Flurstücke über die Suchfunktion schnell gefunden werden. Ausgenommen von der Einzelerfassung sind im Außenbereich liegende Wald-, Grün- und Wasserflächen, die aus mindestens 3 Flurstücken bestehen. Sie bilden jeweils eine wirtschaftliche Einheit und werden als ein Anlagegut nachgewiesen. Die Bezeichnung erfolgt nach ihrem umgangsprachlichen Namen und ihrer Lage. Beispiel: Ausgleichsflächen Bünsdorf, Hollersche Anlagen Büdelsdorf 2. Auf Grundlage der ALB-Daten werden alle städtischen Grundstücke in eine Excel-Tabelle überspielt. Anschließend wird für jedes Grundstück die Nutzungsart festgestellt. Auf Grundlage der Nutzungsart erfolgt dann, sofern die Anschaffungskosten nicht vorliegen, die Bewertung der Grundstücke. 3. Bei der Wertermittlung der Grundstücke ist ein Mindestwert von 0,20 EUR (siehe auch Seite 17 ff. der Handlungsempfehlung) zu berücksichtigen: Sofern sich bei der Berechnung ein niedriger Wert ergibt, ist dieser durch den Mindestwert von 0,20 EUR zu ersetzen. 4. Später entstehende Aufwendungen, wie z.b. Notarkosten oder die Ausmessung des erworbenen Grundstücks, sind nachträglich beim Grundstück zu aktivieren. 5. Infrastrukturgrundstücke Gemäß der Bewertungsrichtlinie werden Infrastrukturgrundstücke, sofern die Anschaffungskosten nicht bekannt sind, mit 10 % der umliegenden Bodenrichtwerte bewertet und auf das jeweilige Anschaffungsjahr rückindiziert. Es werden die vom Gutachterausschuss des Kreises herausgegebenen Bodenrichtwerte mit Stand herangezogen. Infrastrukturgrundstücke werden, entsprechend der überwiegenden angrenzenden Bebauung, für die Bewertung in folgende Kategorien eingeteilt: Stand:

16 individueller Wohnungsbau Geschosswohnungsbau gewerblicher Bau Außenbereich Bodenrichtwert % des der umliegenden Flächen Bodenrichtwerts 81,81 EUR/m² 8,18 EUR/m² 102,26 EUR/m² 10,22 EUR/m² 23,01 EUR/m² 2,30 EUR/m² Bewertung erfolgt auf Grundlage der Werte des statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein für landwirtschaftliche Flächen in Schleswig-Holstein. Für den Außenbereich werden die Kaufpreise für landwirtschaftliche Flächen auf Grundlage des Statistischen Berichts M I 7 j/07 S (Kaufwerte landwirtschaftlicher Grundstücke in Schleswig-Holstein 2007) ermittelt. Herangezogen wird der durchschnittliche Kaufwert des Jahres 2000 in Höhe von EUR je Hektar (entspricht 1,12 EUR je Quadratmeter), welcher auf das Anschaffungsjahr zurückindiziert wird. Der im Jahr 2008 für den Ankauf von landwirtschaftlichen Flächen von der Stadt gezahlte Preis in Höhe von 3 EUR liegt deutlich über dem statistischen Wert und wird daher nicht auf Flächen übertragen, die sich bereits seit vielen Jahren im Besitz der Stadt befinden. Hierdurch wird eine Überbewertung der Grundstücke vermieden. 6. Mit Ausnahme der Infrastrukturgrundstücke ist für jedes Grundstück ein Bewertungsbogen (nach dem vom Innovationsring NKR-SH vorgegebenen Muster) auszufüllen. Stand:

17 5.2 Hinweise zur Gebäudebewertung Ergänzende Regelungen zu Punkt der Bewertungsrichtlinie Außenanlagen Wegen des relativ geringen Anteils der Außenanlagen am Gesamtwert eines bebauten Grundstücks reicht es aus, den Wert der Außenanlagen mit einem pauschalen Vomhundertsatz der Gebäude- oder Bodenwerte anzusetzen. Dem Grundgedanken folgend, dass der Wert der Außenanlagen in einem entsprechenden Verhältnis zum Gebäudesachwert steht, haben sich Sätze von 3-5 % des Gebäudesachwerts je nach Ausführung (s.u.) etabliert. Zu den Außenanlagen gehören die außerhalb der Gebäude und innerhalb der Grundstücksgrenzen gelegenen Versorgungs- und Entwässerungsleitungen, Sammelgruben, Brunnen, Zapfstellen und dergleichen, Einfriedungen, Tore und Türen, Befestigungen für Wege, Höfe und Plätze, die nicht mit einem Gebäude verbundenen Freitreppen und Stützmauern, Terrassen und dergleichen, fest eingebaute Fahnenstangen, Teppichklopfstangen, Wäschepfähle und dergleichen, die Gartenanlagen und Pflanzungen. Anhaltspunkte zur Einstufung der Außenanlagen: 3 % - einfache Ausführung der Außenanlagen Zuwegungen sind überwiegend wassergebunden oder mit Gehwegplatten befestigt Einfriedungen sind nicht oder nur in günstiger Ausführung vorhanden Gartenanlage besteht zumeist aus Rasenflächen und einfachen Pflanzungen. 4 % - mittlere Ausführung der Außenanlagen Zuwegungen gepflastert oder in Asphalt ausgeführt weitere Grundstücksflächen sind befestigt Einfriedungen sind vorhanden Gartenanlage ist aufwendig gestaltet 5 % - gehobene Ausführung der Außenanlagen wie vor, bei ungewöhnlich großflächigen Außenanlagen überwiegende Teile des Grundstücks sind befestigt oder aufwendig als Gartenanlage gestaltet Stand:

18 5.3 Hinweise zur Straßenbewertung Ergänzende Regelungen zu Punkt der Bewertungsrichtlinie Bei der Bestandserfassung wird neben der Aufnahme der spezifischen Querschnittsdaten auch eine Unterteilung der Straßen in einzelne Abschnitte vorgenommen, deren Länge sich durch die Berücksichtigung folgender Zwangspunkte ergibt: Straßenbeginn und Straßenende Einmündungen oder Knotenpunkte Querschnittswechsel Belagwechsel Für jedes Querschnittselement (Geh-, Radweg, Bordstein, Fahrbahn etc.) wird die Befestigungsart ermittelt. Grundlage für die Ermittlung des Anschaffungswertes ist der Wiederbeschaffungszeitwert (WBZW), der dem Preis entspricht, der für die Erneuerung eines Vermögensgegenstandes in gleicher Art und Güte zum Bewertungszeitpunkt gezahlt werden müsste. Hierbei werden die Vermögensgegenstände zugrunde gelegt, welche nach dem Stand der Technik heutzutage verwendet würden. Anhand der ermittelten Wiederbeschaffungszeitwerte und mit Hilfe von Baupreisindizes (Statistisches Bundesamt) erfolgt die Berechnung der Anschaffungswerte (AW) der untersuchten Straßen. Die Herstellungskosten je Querschnittselement ergeben sich aus den Herstellungskosten pro Quadratmeter und Material der Einheitspreistabelle und der jeweiligen Fläche. Anhand eines Vergleichs mit den tatsächlichen Herstellungskosten einer Straße wurde festgestellt, dass die pauschalierten Anschaffungskosten mit den durchschnittlichen Aufwendungen für Straßenbaumaßnahmen der Stadt Büdelsdorf übereinstimmen. Die ermittelten Herstellungskosten werden auf das tatsächliche Baujahr zurückindiziert. Abschließend werden einzelne Querschnittselemente pro Straßenabschnitt zu Inventarobjekten zusammengefasst. Beispiele für Inventarobjekte können sein: Fahrbahn inkl. Rinne Gehweg Seitenstreifen Stand:

19 Berechnungsbeispiel: Abschnitt Element Länge Breite Fläche Oberfläche Beispiel Fahrbahn 20,00 m 5,00 m 100 m² Asphalt BK 4 WBZW Einheitspreis Wiederbeschaffungszeitwert netto Baujahr Mwst im Ausbaujahr AW Anschaffungswert brutto 31, , % ,76 aus Aktenrecherche WBZW x MwSt x Index RW Preisindex Nutzungsdauer Restnutzungsdauer Restwert nach Abschreibung 35 Jahre 6 345,22 AW / 35 x 6 Stand:

20 5.4 Hinweise zu Festwerten Festwerte werden gebildet für den Medienbestand der Stadtbücherei, der Schulbüchereinen und für die EDV-Arbeitsplätze. Bewertung: Für die Bewertung des Medienbestandes der Büchereinen werden die Kosten der letzten drei Jahre (2006, 2007, 2008) ermittelt. Von diesen Kosten werden 50 % als Festwert angesetzt ausgehend von der Annahme, dass die Hälfte des Medienbestandes bereits abgeschrieben ist. Ein EDV-Arbeitsplatz besteht aus PC, Monitor, Drucker, Betriebssystem und allen Programmen, die zum Standard der EDV-Arbeitsplätze der Stadt Büdelsdorf gehören. Für die Bewertung wird ein Durchschnittswert (vom Team EDV) aus den Anschaffungen der letzten drei Jahre (s.o.) gebildet. Dieser Wert wird mit der Anzahl der tatsächlich vorhandenen Arbeitsplätze multipliziert. Hiervon werden 50 % als Festwert angesetzt. Stand:

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