Kommunale Haushaltswirtschaft Schleswig-Holstein
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- Lisa Biermann
- vor 8 Jahren
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1 DGV-Sudienreihe Öffenliche Verwalung Kommunale Haushalswirschaf Schleswig-Holsein Grundriss für die Aus- und Forbildung Bearbeie von Uwe Bräse, Michael Koops, Sven Leder 1. Auflage Taschenbuch. X, 104 S. Paperback ISBN Rech > Öffenliches Rech > Länderrech, insbes. Rechssammlungen > Landesrech Schleswig-Holsein Zu Inhalsverzeichnis schnell und porofrei erhällich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de is spezialisier auf Fachbücher, insbesondere Rech, Seuern und Wirschaf. Im Sorimen finden Sie alle Medien (Bücher, Zeischrifen, CDs, ebooks, ec.) aller Verlage. Ergänz wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdiens oder Zusammensellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führ mehr als 8 Millionen Produke.
2 Rechsenwicklung 1 1 Rechsenwicklung 1.1 Jezige Vorschrifen Das Gemeindewirschafsrech is Teil des Rechs auf kommunale Selbsverwalung. Dieses Rech is in Arikel 28 des Grundgesezes (GG) veranker und gesicher. Nach Arikel 93 GG enscheide das Bundesverfassungsgerich çber Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbånden wegen Verlezung dieses Rechs durch ein Gesez. Nach Arikel 46 der Verfassung des Landes Schleswig-Holsein (LV) gewåhr das Land im Rahmen des fæderaiven Saasaufbaus die kommunale Selbsverwalung in unserem Bundesland. Es garanier darçber hinaus durch die Arikel 47±49 die kommunale Haushalswirschaf, die Abgabenhohei und das Rech auf einen Finanzausgleich durch das Land. Das Kommunalverfassungsrech und somi auch das Gemeindewirschafsrech is nach Arikel 70 GG Landesrech. Nach 135 GO wird das Innenminiserium ermåchig, durch Verordnungen u. a. nåhere Besimmungen zu reffen çber die Gemeindewirschaf. Die Ermåchigungen schlieûen die Befugnis ein, Muser fçr verbindlich zu erklåren, insbesondere fçr die Haushalssazung, die Gliederung und Gruppierung. Dieses is u. a. geschehen durch die Gem- HVO, EigVO, SellenplanVO, Enschådigungsverordnung, Muser fçr die Haushalssazung, Nachragshaushalssazung. Das Gemeindewirschafsrech is anzuwenden von ± Gemeinden ± Såden ± Ømern ± Kreisen ± Zweckverbånden ± Wasser- und Bodenverbånden. 1
3 1 Rechsenwicklung 1,1.1 Ûbersichen Landesrech Verfassung des Landes Schleswig-Holsein vom 13. Juni 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 391) Gemeindeordnung fçr Schleswig-Holsein i. d. F. vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), zulez geånder durch Ar. 1 Doppik-Einfçhrungsgesez vom (GVOBl. Schl.-H. S. 285) Gemeindehaushalsverordnung l GemHVO-Doppik vom (GVOBl. Schl.-H. S. 382) l GemHVO-Kameral vom (GVOBl. Schl.-H. S. 254) Gemeindekassenverordnung GemKVO-Kameral vom (GVOBl. Schl.-H. S. 254) Eigenberiebsverordnung EigVO vom (GVOBl. Schl.-H. S. 404) 2
4 Rechsenwicklung Vorschrifen fçr die Haushalswirschaf der Gemeinden (GV) Rechsvorschrifen l Rangfolge Rechsvorschrifen l Aren Ar. 28 Grundgesez vom Ar. 46 Verfassung des Landes Schl.-H. vom , 2 Gemeindeordnung fçr Schl.-H. Gemeindehaushalsverordnung -Kameral bzw. -Doppik Gemeindekassenverordnung -Kameral Eigenberiebsverordnung Haushalssazung der Gemeinde (GV) Verfassung (Bund) Verfassung (Land) Gesez (Land) Verordnung (Land) Sazung (Orsrech, Gesez im maeriellen Sinne) 3
5 1 Rechsenwicklung Grundlagen der kommunalen Selbsverwalung Grundgesez fçr die Bundesrepublik Deuschland Arikel 28 Bundesgaranie fçr die Landesverfassungen, Gewåhrleisung der kommunalen Selbsverwalung (1) Die verfassungsmåûige Ordnung in den Låndern muss den Grundsåzen des republikanischen, demokraischen und sozialen Rechssaaes im Sinne dieses Grundgesezes ensprechen. In den Låndern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Verreung haben, die aus allgemeinen, unmielbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen is. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Saasangehærigkei eines Migliedsaaes der Europåischen Gemeinschaf besizen, nach Maûgabe von Rech der Europåischen Gemeinschaf wahlberechig und wåhlbar. In Gemeinden kann an die Selle einer gewåhlen Kærperschaf die Gemeindeversammlung reen. (2) Den Gemeinden muss das Rech gewåhrleise sein, alle Angelegenheien der ærlichen Gemeinschaf im Rahmen der Geseze in eigener Veranworung zu regeln. Auch die Gemeindeverbånde haben im Rahmen ihres gesezlichen Aufgabenbereiches nach Maûgabe der Geseze das Rech der Selbsverwalung. Die Gewåhrleisung der Selbsverwalung umfass auch die Grundlagen der finanziellen Eigenveranworung; zu diesen Grundlagen gehær eine den Gemeinden mi Hebesazrech zusehende wirschafsbezogene Seuerquelle. (3) Der Bund gewåhrleise, dass die verfassungsmåûige Ordnung der Lånder den Grundrechen und den Besimmungen der Absåze 1 und 2 ensprich. Verfassung des Landes Schleswig-Holsein Arikel 46 Kommunale Selbsverwalung (1) Die Gemeinden sind berechig und im Rahmen ihrer Leisungsfåhigkei verpfliche, in ihrem Gebie alle æffenlichen Aufgaben in eigener Veranworung zu erfçllen, sowei die Geseze nich ausdrçcklich ewas anderes besimmen. (2) Die Gemeindeverbånde haben im Rahmen ihrer gesezlichen Zusåndigkei die gleichen Reche und Pflichen. (3) Das Land sicher durch seine Aufsich die Durchfçhrung der Geseze. Das Nåhere regel ein Gesez. (4) Durch Gesez oder aufgrund eines Gesezes durch Verordnung kænnen die Gemeinden und Gemeindeverbånde zur Erfçllung æffenlicher Aufgaben verpfliche werden. Arikel 47 Kommunale Haushalswirschaf Die Gemeinden und Gemeindeverbånde fçhren ihre Haushalswirschaf im Rahmen der Geseze in eigener Veranworung. Arikel 48 Abgabenhohei Zur Erfçllung ihrer Aufgaben flieûen den Gemeinden und Gemeindeverbånden nach Maûgabe der Seuergeseze Einnahmen aus den Realseuern und den sonsigen Kommunalseuern zu. 4
6 Rechsenwicklung 1 Arikel 49 Kommunaler Finanzausgleich (1) Um die Leisungsfåhigkei der seuerschwachen Gemeinden und Gemeindeverbånde zu sichern und eine unerschiedliche Belasung mi Ausgaben auszugleichen, sell das Land den Gemeinden und Gemeindeverbånden im Wege des Finanzausgleichs Miel zur Verfçgung. (2) Werden die Gemeinden oder Gemeindeverbånde durch Gesez oder aufgrund eines Gesezes durch Verordnung zur Erfçllung besimmer æffenlicher Aufgaben verpfliche, so sind dabei Besimmungen çber die Deckung der Kosen zu reffen. Fçhren diese Aufgaben zu einer Mehrbelasung der Gemeinden oder Gemeindeverbånde, so is dafçr ein ensprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Gemeindeordnung fçr Schleswig-Holsein 1 Selbsverwalung (1) Den Gemeinden wird das Rech der freien Selbsverwalung in den eigenen Angelegenheien als eines der Grundreche demokraischer Saasgesalung gewåhrleise. Sie haben das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu færdern. Sie handeln zugleich in Veranworung fçr die zukçnfigen Generaionen. (2) Die Gemeinden sind Gebieskærperschafen. (3) Eingriffe in die Reche der Gemeinden sind nur durch Gesez oder aufgrund eines Gesezes zulåssig. 2 Selbsverwalungsaufgaben (1) Die Gemeinden sind berechig und im Rahmen ihrer Leisungsfåhigkei verpfliche, in ihrem Gebie alle æffenlichen Aufgaben in eigener Veranworung zu erfçllen, sowei die Geseze nich ausdrçcklich ewas anderes besimmen. Die Gemeinden sind nich verpfliche, æffenliche Aufgaben selbs zu erfçllen, wenn diese ebenso gu auf andere Weise, insbesondere durch Privae, erfçll werden; Absaz 2 bleib unberçhr. Bevor die Gemeinde eine æffenliche Aufgabe çbernimm, die zu erfçllen sie nich gesezlich verpfliche is, ha sie zu prçfen, ob die Aufgabe nich ebenso gu auf andere Weise, insbesondere durch Privae, erfçll werden kann; 102 Abs. 1 und 5 sowie 105 bleiben unberçhr. (2) Die Gemeinden kænnen durch Gesez oder aufgrund eines Gesezes durch Verordnung zur Erfçllung einzelner Aufgaben verpfliche werden. (3) Zur Verwirklichung des Grundrechs der Gleichberechigung von Mann und Frau haben die Gemeinden mi eigener Verwalung Gleichsellungsbeaufrage zu besellen. Die Gleichsellungsbeaufrage is in Gemeinden mi mehr als Einwohnerinnen und Einwohnern grundsåzlich haupamlich åig; das Nåhere regel die Haupsazung. Die Haupsazung soll im çbrigen besimmen, dass die Gleichsellungsbeaufrage in Ausçbung ihrer Tåigkei unabhångig is und an den Sizungen der Gemeindeverreung und der Ausschçsse eilnehmen kann. Ihr is in Angelegenheien ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wor zu ereilen. Die Gleichsellungsbeaufrage wird von der Gemeindeverreung besell. Die Besellung zur Gleichsellungsbeaufragen kann aus Grçnden, die in der Person oder in dem Verhalen der Gleichsellungsbeaufragen liegen, oder wegen dringender dienslicher Erfordernisse mi der Zusimmung der Mehrhei der gesezlichen Zahl der Gemeindeverreerinnen und -verreer oder in ensprechender Anwendung des 626 BGB widerrufen werden. (4) Versæû eine Maûnahme, die der Enscheidung der Bçrgermeiserin oder des Bçrgermeisers oblieg, nach Auffassung der Gleichsellungsbeaufragen gegen 3 bis 8, 12, 13, 15 Abs. 1 oder 16 des Gleichsellungsgesezes vom 13. Sepember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), Zusåndigkeien und Ressorbezeichnungen ersez durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H., S. 34), kann sie schriflich uner Darlegung der Grçnde binnen drei Werkagen Widerspruch erheben. Hål die Bçrgermeiserin oder der Bçrgermeiser den Widerspruch fçr begrçnde, hilf sie oder er ihm 5
7 1 Rechsenwicklung ab. Anderenfalls ha sie oder er die Gemeindeverreung, in haupamlich verwaleen Gemeinden des Haupausschuss, zu unerrichen. Die Unerrichung erfolg uner Beifçgung des Widerspruchs der Gleichsellungsbeaufragen und der Nichabhilfeenscheidung. Die Bçrgermeiserin oder der Bçrgermeiser kann die Maûnahme frçhesens zehn Werkage nach erfolger Unerrichung ausfçhren. Dringende Maûnahmen kann die Bçrgermeiserin oder der Bçrgermeiser sofor ausfçhren. Die Grçnde dafçr sind der Gemeindeverreung, in haupamlich verwaleen Gemeinden dem Haupausschuss, mizueilen. (5) Die Kreise kænnen Aufgaben der kreisangehærigen Gemeinden nur nach Maûgabe der Kreisordnung in ihre ausschlieûliche Zusåndigkei çbernehmen. 3 a Finanzierung der Aufgaben Die Gemeinden haben die zur ordnungsgemåûen Erfçllung ihrer Aufgaben nowendigen Miel aus eigenen Einnahmen aufzubringen. Sowei die eigenen Finanzquellen nich ausreichen, regel das Land den Finanzausgleich uner Berçcksichigung der Seuerkraf und des nowendigen Ausgabebedarfs der Gemeinden Enwicklung der Haushalsrechsreform in den Bundeslåndern Sand Sepember 2007 Bundesland Verfahrenssand Zeipunk Baden-Wçremberg Nur Doppik bis Ab Bayern Wahlrech ± ale Kameralisik Unbefrise Brandenburg Nur Doppik bis Ab Bremen Doppik In 2008 Hamburg Doppik umgesell Hessen Wahlrech ± erweiere Kameralisik Ab Mecklenburg-Vorpommern Nur Doppik bis Ab Niedersachsen Nur Doppik bis Ab Nordrhein-Wesfalen Nur Doppik bis Ab Rheinland Pfalz Nur Doppik bis Ab Saarland Nur Doppik bis Ab Sachsen Nur Doppik bis Ab Sachsen Anhal Nur Doppik bis Ab Schleswig Holsein Wahlrech ± erweiere Kameralisik Ab Doppik Thçringen Wahlrech ± ale Kameralisik Ab Doppik 6
8 Rechsenwicklung Ausblick Mi dem Inkrafreen zum 01. Januar 2008 gelen in Schleswig-Holsein ± die Landesverordnung çber die Aufsellung und Ausfçhrung eines kameralen Haushalsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushalsverordnung-Kameral ± GemHVO- Kameral) sowie ± die Landesverordnung çber die Aufsellung und Ausfçhrung eines doppischen Haushalsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushalsverordnung-Doppik ± GemHVO-Doppik) nebeneinander. Diese Siuaion wurde durch das Doppik-Einfçhrungsgesez (Gesez zur Ønderung der Gemeindeordnung und anderer Geseze vom 14. Dezember 2006) bewuss herbeigefçhr. Der Gesezgeber ha in 75 Abs. 4 GO geregel, dass die Haushalswirschaf nach den Grundsåzen der kameralen Buchfçhrung zu fçhren is, jedoch hiervon abweichend die Gemeindeverreung besimmen kann, dass die Haushalswirschaf nach den Grundsåzen der doppelen Buchfçhrung gefçhr wird. In der Begrçndung zum Doppik-Einfçhrungsgesez wird hierzu ausgefçhr, dass durch das den Gemeinden eingeråume Wahlrech Rçcksich auf die besehende Gebies- und Verwalungssrukur genommen wird, eine Pråferenz fçr die Haushalswirschaf nach Grundsåzen der kameralen Buchfçhrung nich abgeleie werden kann und im Ûbrigen die Erwarung beseh, dass eine gewisse Eigendynamik durch den Umsellungsprozess enfale wird und in wenigen Jahren nahezu alle Gemeinden umgesell haben dçrfen. Die Deusche Bundesbank ha im Monasberich (Juli 2007) zur Umsellung der kommunalen Haushale auf die doppele Buchfçhrung ihre Befçrchung zum Ausdruck gebrach, dass aufgrund von Wahlrechen, Ûbergangsfrisen, die unerschiedlichen lånderspezifischen Vorgaben hinsichlich der Umsezung sowie der daraus resulierenden verschiedenen Rechnungssyseme, die finanzsaisische Daenbasis zu den Kommunalfinanzen erheblich an Aussagekraf verlieren kænne. Die von der Bundesbank laen zum Ausdruck gebrachen Zweifel am Informaionsgehal der zukçnfigen Daenbasis sowie insbesondere an der Richigkei der dami verbundenen finanzpoliischen Enscheidungen kann als Aufruf versanden werden, dass die Reform des (kommunalen) Haushalsrechs noch långs nich abgeschlossen is. Auch in Schleswig-Holsein wird die Frage zu læsen sein, wie mi den aus den unerschiedlichen Rechnungswesen sammenden Informaionen umgegangen werden soll. Dabei darf nich verkann werden, dass der ¹Geis`` des IMK-Beschlusses, durch die Umsellung des Rechnungswesens eine nachhalige und generaionengereche Haushals- und Finanzwirschaf zu implemenieren, zu schlecheren Ergebnissen fçhren wird. Hierbei is jedoch zu berçcksichigen, dass sich die Finanzlage der beroffenen Kommunen nich durch die Umsellung des Rechnungswesens ånder; sollen Gemeinden çber ihre Verhålnisse oder zulasen kçnfiger Generaionen leben oder geleb haben, so wird es durch die Doppik nur deulicher zum Ausdruck gebrach. Eine Ignoranz vor der finanzwirschaflichen Realiå is nich Aufgabe eines Rechnungswesens. Vielmehr bedarf es eines Rechnungswesens, das schonungslos die von den poliischen Enscheidungsrågern zu læsenden Probleme offen leg. Insowei wird in Zukunf auch çber eine Revision solcher Vorschrifen in der GemHVO-Doppik nachgedach werden mçssen, die einzig der angespannen finanziellen Lage einiger Kommunen geschulde sind und mi einer gewollen wirschaflichen Berachungsweise nich im Einklang sehen. Dies gil 7
9 1 Rechsenwicklung insbesondere vor dem Hinergrund der akuell auf Bundesebene diskuieren Einschrånkung der Krediaufnahmemæglichkeien und des dami verbundenen Invesiionsbegriffs. Es kann davon ausgegangen werden, dass in Schleswig-Holsein und auch in den çbrigen Låndern die Doppik nahezu flåchendeckend eingefçhr werden wird. Dies wird den Handlungsbedarf auf die Lånder und den Bund erhæhen, ihre Finanzpoliik ebenfalls nachhalig und generaionengerech auszurichen und hierfçr ein Rechnungswesen einzufçhren, dass das asåchliche Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch darsellen kann. Eine Umsellung des saalichen Rechnungswesens wird voraussichlich auch eine Anpassung des HGrG nowendig machen: Dies kænne einen Anpassungsbedarf der jezigen kommunalen Regelungen auslæsen. Darçber hinaus werden die weieren Enwicklungen des Seuerrechs sowie des Handelsrechs zu beobachen sein. Das kommunale Haushalsrech fçr die Haushalswirschaf mi doppeler Buchfçhrung ha sich in seinen Regelungen eilweise an die Regelungen dieser Rechsgebiee angelehn. Durch diese Verknçpfungen, die aufgrund des Gesamabschlusses sinnvoll erscheinen, werden Ønderungen z.b. des Handelsgesezbuchs auf die GemHVO-Doppik wirken (z.b. durch Anpassungen an die inernaionalen Rechnungslegungsvorschrifen çber das akuell diskuiere Bilanzrechsmodernisierungsgesez). 8
10 Lehreil ± Kameralisik Lehreil ± Der Gemeindehaushal 2.1 Kameralisik 1 Kommunale Finanzwirschaf Der kommunalen Finanzwirschaf is die Aufgabe gesell, den Gemeinden und Gemeindeverbånden (Kreise) die Verwirklichung ihrer eigenlichen Zwecke finanziell zu ermæglichen. Das wichigse Wesensmerkmal der kommunalen Finanzwirschaf, durch das sie sich sowohl von der privaen Unernehmenswirschaf als auch von den privaen Haushalen unerscheide, is ihr Ablauf nach einem fesen Plan, der die Einnahmen und Ausgaben bzw. Erråge und Aufwendungen im voraus besimm. Plan oder Planung bedeue, dass man einen Blick in die Zukunf wirf, eine Prognose aufsell, nachdem man zuvor die gegenwårige Lage und die voraussichliche Enwicklung analysier und diagnosizier ha. Die kommunale Finanzwirschaf is dem Wesen nach Planwirschaf, die ihren Niederschlag in deren Haushalsplånen finde. Der Haushalsplan wird dami zu dem Miel, durch das poliische Enscheidungen der willensbildenden Organe in besimme Programme çberragen werden und in ihnen ihren ziffernmåûig exaken Ausdruck finden. Das auf ihn bezçgliche Rech, das Haushalsrech, muss daher alle Normen und Regelungen umfassen, die fçr die formale Ausgesalung des Haushalsplanes, fçr seine Aufsellung, seinen Vollzug, die Rechnungslegung und die Haushalskonrolle Anwendung finden sollen. Dami wird es zum Inbegriff der Rechssåze çber die Aufsellung und Fessellung des æffenlichen Haushalsplanes, çber seinen Vollzug und seine Ûberwachung. Eine Gewinnerzielungsabsich gehær nich zu den Aufgaben der kommunalen Finanzwirschaf. Die Finanzmiel brauchen und dçrfen nich hæher sein als es zur Deckung der Ausgaben einschieûlich der Bildung angemessener Rçcklagen nowendig is. Aufgabe der kommunalen Finanzwirschaf is es, die fçr den æffenlichen Bedarf benæigen Finanzmiel bereizusellen und zu verwalen. Eine Gewinnerzielungsabsich is im Hinblick auf die Ziele der Privawirschaf ± Gçerbedarfsdeckung uner Anwendung des ækonomischen Prinzips: Mi dem geringsen Aufwand den besmæglichen Errag zu erzielen ± der Privawirschaf vorbehalen. Eine Ausnahme bilden im kommunalen Bereich die der Gemeinde gehærenden wirschaflichen Unernehmen, die einen Gewinn erwirschafen sollen. Demzufolge beseh der Zweck der Haushalsplanung und Rechnungslegung der privawirschaflichen Unernehmen darin, fçr eine Haushalsperiode einen Gewinn oder Verlus auszuweisen. In der kommunalen Haushalswirschaf muss der Haushalsplan und die Rechnung die Herkunf der Miel und ihre Verwendung nachweisen, wobei sich als Ergebnis ein Ûberschuss oder Fehlberag bzw. Gewinn oder Verlus ergib. 2 Kommunales Haushalsrech Uner Haushalsrech versehen wir die Summe von Rechsnormen und Verwalungsvorschrifen, nach denen die kommunalen Gebieskærperschafen ihre Finanzwirschaf in fesen Bahnen fçhren und dami gleichzeiig die eigene Klarhei çber ihre Finanzver- 9
11 2.1 Lehreil ± Kameralisik hålnisse færdern. Das Haushalsrech is Teil des gemeindlichen Finanzreches. Das Finanzrech umfass das Haushalswesen, das Kassen- und Rechnungswesen, die Verwalung des Vermægens und der Schulden, die Grundlagen der kommunalen Abgabenerhebung und den Finanzausgleich. Das kommunale Haushalsrech is im 6. Teil der Gemeindeordnung, also im Gesez und in der Gemeindehaushalsverordnung, also in einer Rechsverordnung, geregel. Der geringere Teil des Haushalsrechs finde sich im Gesez, der çberwiegende Teil in der Gemeindehaushalsverordnung. Fçr diese Aufeilung sind rechssysemaische Ûberlegungen maûgebend. Die grundlegenden Vorschrifen çber allgemeine Haushalsgrundsåze, Haushalssazung, Finanzplanung, Verpflichungsermåchigungen, Kredie, Gemeindevermægen, Kasse bzw. Finanzbuchhalung, Jahresrechnung befinden sich in den gesezlichen Vorschrifen. Die Einzelheien dieser Grundsåze und sonsige Vorschrifen, die ein Ausfluss dieser Besimmung sind, wurden in die Gemeindehaushalsverordnung aufgenommen. Haushalsechnische Vorgånge dagegen gehæren in die Gemeindehaushalsverordnung. Derarige Vorschrifen mçssen gelegenlich an neue Gegebenheien angepass werden, was durch die Ønderung einer Rechsverordnung leicher erfolgen kann als durch die Ønderung eines formellen Gesezes. 3 Finanzplanung ( 83 GO, 95e, 23 GemHVO) Nach 75 Abs. 1 GO ha die Gemeinde ihre Haushalswirschaf (umfassender Begriff) so zu planen und zu fçhren, dass die seige Erfçllung ihrer Aufgaben gesicher is. Dabei is den Erfordernissen des gesamwirschaflichen Gleichgewichs und dem Erfordernis der Einhalung der Haushalsdisziplin im Rahmen der Europåischen Wirschafs- und Wåhrungsunion Rechnung zu ragen. Dami is die gesame Haushalswirschaf auf die Sicherung der seigen Aufgabenerfçllung ausgeriche. Dieses sez eine langfrisige Vorausschau der Aufgaben ± Ausgaben und in den finanzpoliischen Enscheidungen voraus. Eine Enscheidungshilfe fçr die Gemeinde is die Finanzplanung. Die Vorschrif des 83, 95e GO geh auf das saaliche Haushalsrech (Arikel 109 Abs. 3 GG, 50 HGrG, 9 und 10 SWG) zurçck, das fçr den Bund und die Lånder verbindlich is. Durch die Finanzplanung wird ein einheiliches Sysem fçr alle Gemeinden und darçber hinaus fçr die Lånder und fçr den Bund geschaffen. Die Finanzplanung soll fçr einen Zeiraum allgemein: ± die Finanzkraf durch die Finanzmiel aufzeigen ± den Finanzbedarf durch die Aufwendungen besimmen und ggf. feslegen ± den Finanzspielraum durch Vergleich von Finanzkraf und Finanzbedarf verdeulichen sowie den Sand der Fachplanungen wiedergeben ± die Enwicklungen frçhzeiig einleien und/oder Enscheidungen reffen çber Maûnahmen, die finanzielle Miel erfordern ± Alernaiven (Modelle) der Erfçllung/Bewåligung der Ziele/Aufgaben aufzeigen 10
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