Thesenpapier des. Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie. Anlässlich des Gesprächs mit dem. AK Bau der Rechnungshöfe von Bund und Ländern

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1 Thesenpapier des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie Anlässlich des Gesprächs mit dem AK Bau der Rechnungshöfe von Bund und Ländern Stand: Executive Summary Die Deutsche Bauindustrie stimmt mit den Rechnungshöfen überein, dass ÖPP eine wertneutrale Beschaffungsvariante ist. Die Eignung und Wirtschaftlichkeit von ÖPP muss im Einzelfall nachgeprüft werden. Eine solche Prüfpflicht ist in den einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften geregelt. Diese allerdings nur für ÖPP-Projekte einzufordern, wäre falsch. Vor dem Hintergrund knapper werdender Investitionsmittel und dem Recht der Bürgerinnen und Bürger auf eine effiziente Steuermittelverwendung sollte jede Infrastrukturmaßnahme auf die wirtschaftlichste Beschaffungsform, auch ÖPP, untersucht werden. Die Ergebnisse sind transparent darzulegen. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (WU) sind grundsätzlich gleiche Rahmenbedingungen und Qualitäten für die Beschaffungsvarianten (BV) anzunehmen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Ansätze von ÖPP und konventioneller Beschaffungsvariante (KBV) unterschiedlich sind und variantenspezifische Eigenschaften existieren, die nicht ohne weiteres auf die jeweils andere BV übertragbar sind. Weder bei ÖPP noch bei der KBV dürfen Annahmen getroffen werden, die an der praktischen Umsetzung vorbei gehen. Dem Variantenvergleich ist stets die Beschaffungsrealität zu Grunde zu legen. Die WU sollte vor Verfahrensstart durch die jeweilige Prüfbehörde freigegeben werden. Die durch ÖPP entstehenden Zahlungsverpflichtungen sind transparent im Haushalt auszuweisen. Dies ist auf Bundesebene gängige Praxis. Gleiche Vorgaben sind für die Länder zu schaffen. Auf kommunaler Ebene wird der Haushaltstransparenz mittels der Einführung der Doppik Rechnung getragen. Die Vorteilhaftigkeit einer BV kann neben monetären auch durch nicht-monetäre Effekte beeinflusst werden, bspw. durch eine schnellere Realisierung, höhere Qualität oder durch Termin- und Kostensicherheit. Diese Effekte müssen in die Entscheidungsfindung einbezogen werden, da hierdurch ein zusätzlicher Nutzen entsteht. 1

2 1. Gleichberechtigung von Öffentlich-Privaten Partnerschaften (ÖPP) und konventioneller Beschaffungsvariante (KBV) Die Deutsche Bauindustrie begrüßt die Äußerung der Rechnungshöfe in ihrem gemeinsamen Erfahrungsbericht zur Wirtschaftlichkeit von ÖPP, dass ÖPP eine wertneutrale Beschaffungsvariante ist. Im Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) heißt es in 6 Abs. 2: Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. In allen Bundesländern finden sich zudem entsprechende Regelungen für die Kommunen. 1 Im 7 BHO und in der Neufassung der RBBau Abschnitt E ist auf Bundesebene die Pflicht zur Prüfung der wirtschaftlichsten Form der Beschaffung eingeführt worden. Entsprechende Formulierungen finden sich in den Haushaltsordnungen der Länder. Für uns ergibt sich daraus, dass ÖPP als eine gleichberechtigte Beschaffungsalternative neben der konventionellen Realisierung und weiteren anderen Beschaffungsformen ko-existieren und stets im Einzelfall geprüft werden müsse, welche Beschaffungsform sich für eine Infrastrukturmaßnahme als Wirtschaftlichste herausstellt. Trotz der einschlägigen Prüfpflichten und der Anerkennung von ÖPP als eine wertneutrale Beschaffungsvariante stellen wir fest, dass die Prüfung etwaiger Projekte auf deren ÖPP-Eignung und Wirtschaftlichkeit nur in einzelnen Fällen stattfindet. Doch gerade vor dem Hintergrund knapper werdender Investitionsmittel der öffentlichen Hand muss stärker auf die Wirtschaftlichkeit in der Infrastrukturbeschaffung geachtet werden. Zudem haben die Bürgerinnen und Bürger ein Anrecht auf eine effiziente Steuermittelverwendung. Wir halten es deshalb für notwendig, die Gleichberechtigung von Öffentlich-Privaten Partnerschaften und konventioneller Beschaffung nicht nur in Vorschriften festzuhalten, sondern diese auch mit Leben zu erfüllen. Daher sollten alle 1 Vgl. Vgl. die entsprechenden Landesgesetze, Baden Württemberg 12 Abs 1 GemHVO; Bayern 12 Abs 2 KommHV-Doppik i.v.m. 10 KommHV-Kameralistik; Brandenburg 9 Abs. 2 GemHV; Berlin 7 Abs. 2 LHO; Bremen 7 Abs.2 LHO; Hamburg 7 Abs. 2 LHO; Hessen 12 Abs. 1 GemHVO; Mecklenburg-Vorpommern 9 Abs.1 GemHVO-Doppik und 9 Abs.2 GemHVO; Niedersachsen 12 Abs.1 GemHKVO; Nordrhein-Westfalen 14 Abs.1 GemHVO; Rheinland-Pfalz 10 Abs. 1 GemHVO; Saarland 12 Abs. 1 KommHVO; Sachsen 12 Abs. 2 SächsKomHVO-Doppik; Sachsen-Anhalt 11 Abs. 1 GemHVO Doppik; Schleswig-Holstein 12 Abs. 1 GemHVO-Doppik; Thüringen 10 Abs. 1 ThürGemHV-Doppik. 2

3 Infrastrukturmaßnahmen auf deren ÖPP-Eignung und Wirtschaftlichkeit hin untersucht werden. Die Ergebnisse sind transparent darzulegen. 2. Beschaffungsrealität und Vergleichbarkeit Bei der Erstellung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sind gemäß des Leitfadens für ÖPP-Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen grundsätzlich [ ] für alle Phasen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung allen Beschaffungsvarianten eine einheitliche Projektdefinition mit der Beschreibung der Projektziele und -voraussetzungen zugrunde zu legen. 2 Maßstab für die Ermittlung der konventionellen Beschaffungsvariante ist dabei die jeweilige objektive Beschaffungswirklichkeit des öffentlichen Projektträgers, d.h. es sind die für die jeweilige öffentliche Gebietskörperschaft zutreffenden Werte (Benchmarks) zu ermitteln. Dabei dürfen lediglich solche Optimierungsansätze Berücksichtigung finden, die zu diesem Zeitpunkt vom öffentlichen Projektträger erkannt werden und deren Realisierung auch bei konventioneller Beschaffung des konkreten Projekts sichergestellt wäre. 3 Diese Passagen vorweggenommen, wird im Erfahrungsbericht der Rechnungshöfe jedoch von der Notwendigkeit gesprochen, die Planung der Eigenerledigungsvariante im Verfahrensprozess zu optimieren, um alle Potentiale ausschöpfen zu können. 4 So heißt es, dass wirtschaftliches Verwaltungshandeln eine angemessene Detaillierung und Optimierung des konventionellen Vergleichswertes mit Fortschreibung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen voraussetzt 5. Ergeben sich im Rahmen der Ausschreibung wirtschaftlichere Lösungsansätze gegenüber der Projektausgangslage, sind diese auch bei der konventionellen Beschaffungsvariante durch Fortschreiben der Vergleichsrechnung zu berücksichtigen. 6 Es wird keineswegs in Frage gestellt, dass auf Seiten der öffentlichen Verwaltung theoretisch weitere Optimierungen im Verfahrensprozess möglich sind. Wie aber auch die PPP-Kompetenzzenten der Ländern in der Anlage zu ihrer Stellungnahme zum ÖPP-Erfahrungsbericht bemerken, werden gerade durch die bei ÖPP in den Wettbewerb gestellte, lebenszyklusorientierte Projektplanung [ ] spezifische 2 Vgl. Finanzministerkonferenz, Leitfaden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten, 09/2006, S Vgl. Finanzministerkonferenz, Leitfaden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten, 09/2006, S Vgl. Gemeinsamer Erfahrungsbericht der Rechnungshöfe, S. 27 u. S Vgl. Gemeinsamer Erfahrungsbericht der Rechnungshöfe, S Vgl. Gemeinsamer Erfahrungsbericht der Rechnungshöfe, S. 23 3

4 Effizienzvorteile generiert [ ], die bei einer konventionellen Planung nicht berücksichtigt worden wären 7. Dabei muss stets beachtet werden, dass ÖPP und KBV zwei unterschiedliche Planungsansätze verfolgen und aufgrund der jeweiligen Systemeigenschaften unterschiedliche Ergebnisse am Markt hervorbringen. Während bei der KBV eine von der öffentlichen Hand durchgeführte Planung in der mehrheitlich angewandten Fachund Teillosevergabe durch die einzelnen Gewerke bepreist wird, findet bei ÖPP eine Optimierung über den gesamten Lebenszyklus statt, da der private Partner zum einen alle Leistungsphasen ganzheitlich übertragen bekommt und zum anderen der Wettbewerb am Markt sowie die für ÖPP-inhärente Anreizstruktur innovative und kostenoptimierte Lösungen hervorbringen. Darüber hinaus bieten konventionelle Verfahren meist nicht genügend Raum für innovative Lösungsansätze von Seiten der Privatwirtschaft. Zudem müsste bei der theoretischen Übertragung etwaiger ÖPP-Vorteile auf die KBV zumindest die anteiligen Planungs- und Verfahrenskosten für den spezifischen Erkenntnisgewinn in der PSC-Berechnung berücksichtigt werden. Unserer Ansicht nach darf auch nicht der aus einer Gesamtvergabe resultierende wirtschaftliche Vorteil der KBV angerechnet werden 8, da außerhalb von ÖPP bei öffentlichen Bauprojekten grundsätzlich die Fach- und Teillosvergabe nach 97 GWB Abs. 3 zur Anwendung kommt. 9 In Bezug auf den Lebenszyklusgedanken ist festzuhalten, dass dieser zwar mit der Maßgabe eines wirtschaftlichen Betriebs und der sog. Folgekostenbetrachtung auch in der KBV in gewisser Weise seine Ansätze findet; tatsächlich findet eine detaillierte Kostenbetrachtung bei gleichzeitiger Optimierung innerhalb der Lebenszyklusphasen in der Regel nicht statt. Während die künftigen Kosten im Rahmen von ÖPP-Projekten transparent, kostengenau, planbar sowie zweckgebunden für die jeweilige Infrastruktur im Haushalt stehen, sind künftige Belastungen konventioneller Projekte meist gar nicht 7 Vgl. ÖPP-Kompetenzzentren, Anlage zur Stellungnahme einer Arbeitsgruppe der ÖPP-Kompetenzzentren der Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Sachsen, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen zum Bericht der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder Gemeinsamer Erfahrungsbericht zur Wirtschaftlichkeit von ÖPP, S Vgl. Vgl. Gemeinsamer Erfahrungsbericht der Rechnungshöfe, S Die ÖPP-Kompetenzzentren nennen in Ihrer Anlage zur Stellungnahme zum Rechnungshofbericht auf S. 9 außerdem, dass der wirtschaftliche Vorteil der ÖPP-Gesamtvergabe nicht der KBV angerechnet werden darf, wenn eine Maßnahme aufgrund mangelnder liquider Mittel im Haushalt nur im Rahmen einer ÖPP als Gesamtmaßnahme darzustellen ist. 4

5 bekannt und Erhaltungsmaßnahmen unterstehen den Zufälligkeiten und Zwängen der öffentlichen Haushalte. Insbesondere letzterer Punkt zeigt einen weiteren Unterschied zwischen Methodik und praktischer Durchführung. Während in der WU den Leitfäden gemäß angenommen wird, dass Instandhaltungs- und Erhaltungsmaßnahmen auch in der KBV über den gesamten Lebenszyklus durchgeführt werden, ist die Praxis meist eine andere. Im Gegensatz zu ÖPP besteht bei der KBV weder eine vertraglich festgelegte Instandhaltungspflicht, noch sind entsprechende Finanzmittel zweckgebunden im Haushalt vorgesehen. Folglich werden notwendige Maßnahmen bei der KBV je nach Kassenlage durchgeführt. Dies führt zu dem bekannten Investitionsstau der öffentlichen Infrastruktur, der im Endeffekt viel höhere Kosten verursacht, als die regelmäßigen und dem Bedarf entsprechenden Instandhaltungsleistungen bei ÖPP. 10 Zwar kann dieser wesentliche Aspekt nicht in der Barwert-Betrachtung berücksichtigt werden, jedoch aber in der allgemeinen Entscheidungsfindung eine Rolle spielen. Zur Abbildung der Beschaffungsrealität im Rahmen der Barwert-Betrachtung muss die Erstellung des PSCs auf eine sicherere und belastbarere Datengrundlage gestellt werden. Hier stimmen wir mit den Rechnungshöfen überein. Allgemein ist festzuhalten, dass der PSC ein gemeinschaftliches Ergebnis von Auftraggebern (AG) und Beratern sein sollte. Darunter verstehen wir, dass die AG- Seite die Eingangsdaten zur PSC-Ermittlung, sofern möglich, selbst bereitstellt. Die Berater liefern wiederum die Methodik zur PSC-Berechnung 11 bzw. können aufgrund ihrer Fachkompetenz die Plausibilität der Eingangsdaten bewerten. Vor dem Hintergrund vermeintlicher, Berater-gesteuerter WU-Ergebnisse wäre zu prüfen, ob das Beratungsmandat in zwei Stufen unterteilt werden könnte. D.h., das Beratungsmandat für die WU über das gesamte Verfahren könnte separat von dem Mandat für das Verfahrensmanagement vergeben werden. Die Basis für die PSC-Erstellung bildet die funktionale Leistungsbeschreibung. Bei Konkretisierung bzw. Änderung dieser muss der PSC fortgeschrieben werden. Die PSC-Eingangsdaten sollten auf Basis von Kostensätzen abgerechneter Projekte bzw. 10 Vgl. PPP Task Force NRW u. NRW.Bank, Untersuchung zu den Auswirkungen von unterschiedlich umfangreichen Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen bei kommunalen Immobilien 11 Zur standardisierten Berechnung wurde ein WU-Standardmodell durch die ÖPP Deutschland AG und in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie unter Einbeziehung der Rechnungshöfe erstellt. 5

6 Erfahrungswerten des jeweiligen AG erstellt werden. Diese Daten spiegeln die Beschaffungsrealität bereits realisierter Projekte wieder. Mit Beschaffungsrealität sind sowohl die realisierten Planungsideen und Konzept als auch die jeweiligen Preise 12 in der Umsetzung gemeint. Zur Überprüfung sowie zur Berücksichtigung der Know-How- Entwicklung auf Seiten der öffentlichen Hand sollten die PSC-Eingangsdaten mit den BKI-Kostensätzen 13 plausibilisiert und/oder aktualisiert werden, die jährlich durch die Deutschen Architektenkammern veröffentlicht werden. Die Deutsche Bauindustrie regt daher an, dass bei ÖPP- Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nicht das entscheidend ist, was konventionell theoretisch möglich wäre, sondern das, was tatsächlich der Realität gleichkommt. Auch kann nachträglich nicht unterstellt werden, dass der öffentliche Auftraggeber eine im ÖPP-Verfahren angebotene Leistung als Lösung der KBV gewählt hätte. Damit die KBV auf der Basis belastbarer Daten anstatt pauschaler Kostensätze ermittelt werden kann, müssen die öffentlichen AG damit beginnen, Datenbanken über ihre spezifischen Bau-, Betriebs- sowie insbesondere Folgekosten zu erstellen. Hierbei sehen wir auch die Rechnungshöfe in der Pflicht, solche Daten aus den eigenen Prüftätigkeiten zur Verfügung zu stellen. Außerdem regen wir an, dass die vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vor Verfahrensbeginn durch die jeweiligen Prüfbehörden 14 freigegeben und die Prüfberichte den Behörden öffentlich zugänglich gemacht werden. Hierdurch könnte eine Art WU-TÜV vorgeschaltet werden. 3. Schuldenbremse In der öffentlichen Debatte um Öffentlich-Private Partnerschaften wird immer wieder die Behauptung aufgestellt, dass mit Hilfe von ÖPP die Schuldenbremse umgangen werde und die öffentliche Hand sich Investitionen leisten können, die konventionell nicht mit dem Haushalt vereinbar wären. Die für den Bund ab 2016 vorgesehene Schuldenbremse bezieht sich auf die Begrenzung der Nettokreditaufnahme auf 0,35% im Vergleich zum nominalen 12 Fortschreibung bzw. Indexierung je nach Erhebungszeitpunkt 13 Alternativ können auch weitere Datenbanken der öffentlichen Hand, bspw. die Planungs- und Kosten- Datenbank PlaKoDa, genutzt werden. 14 Alternativ auch andere zertifizierte öffentliche und/oder private Institutionen 6

7 Bruttoinlandsprodukt des jeweiligen Haushaltsjahres. Für die Länder soll ab 2020 keine Nettokreditaufnahme mehr möglich sein. Der Bundesrechnungshof hat in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2012 deutlich gemacht, dass die langjährigen Zahlungsverpflichtungen aus ÖPP-Projekten [ ] keine Kredite im Sinne der Artikel 109, 115 Grundgesetz darstellen. Die an die privaten ÖPP-Partner zu leistenden Entgelte werden nach der neuen Schuldenregel erst zu dem Zeitpunkt defizitrelevant, in dem sie als Zahlungen an den ÖPP-Partner geleistet werden (Fälligkeitsprinzip). Dies bestätigt auch das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben Öffentlich- Private Partnerschaften und die neue Schuldenregel vom 01. April 2010: Zur Bestimmung der Neuverschuldungsgrenze des Bundes werden die haushaltsmäßigen Zahlungen für ÖPP-Projekte herangezogen. [ ] die Ausgaben werden im Rahmen der Schuldenregel so berücksichtigt, wie sie in den Haushalten tatsächlich anfallen. Nach Maßgabe der Haushaltsgrundsätze der Haushaltsklarheit und wahrheit sind die finanziellen Verpflichtungen des Bundes über die Vertragslaufzeit je ÖPP-Vorhaben transparent und nachvollziehbar im Haushalt darzustellen. Für die Bundesländer regen wir ein ähnliches Vorgehen an. Das Bundesfinanzministerium trägt diesen Grundsätzen mit der Darstellung aller ÖPP- Zahlungsverpflichtungen in den Übersichten Teil X des Bundeshaushalts Rechnung. Dieses Vorgehen wird auch vom Bundesrechnungshof in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2012 zur öffentlichen Anhörung im Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestags begrüßt. Daneben werden im Einzelplan 12, Kapitel 1209, Titel Verpflichtungsermächtigungen für die ÖPP-Modelle im Bundesfernstraßenbau eingestellt. Das BMF entspricht damit den Empfehlungen des Bund-/Länder- Arbeitsausschusses Haushaltsrecht und Haushaltssystematik zur haushaltsrechtlichen und haushaltssystematischen Behandlung von ÖPP-Projekten. Auf kommunaler Ebene wird der Befürchtung, dass ÖPP zur Umgehung der Schuldenbremse diene, mit der Umstellung der Haushalte auf die doppische Buchführung größtenteils die Grundlage entzogen, da sowohl der gesamte Ressourcenverbrauch innerhalb einer Haushaltsperiode als auch künftige Zahlungsverpflichtungen abgebildet werden müssen. Gleichzeitig sind die entsprechenden Aktiv- und Passivposten in der kommunalen Bilanz ausgewiesen. 7

8 Die aktuelle Vorgehensweise in der Bilanzierung von ÖPP-Projekten entspricht sowohl in Bezug auf den Umgang mit der Schuldenbremse als auch in Bezug auf den transparenten Ausweis im Haushalt den Anforderungen des BMFs sowie des Bundesrechnungshofes. Beide Institutionen bestätigten somit, dass mit ÖPP grundsätzlich keine Umgehung der Schuldenbremse erfolgt. Die Deutsche Bauindustrie wünscht sich deshalb, dass die Rechnungshöfe als höchste Prüfinstanz Position beziehen und den Vorwurf der Umgehung der Schuldenbremse durch ÖPP stärker entgegen treten. Wir sehen ansonsten die Gefahr, dass öffentliche Auftraggeber aufgrund scharfer Kritik Abstand von einer ÖPP-Realisierung nehmen könnten und somit geeignete Projekte nicht in der wirtschaftlichsten Beschaffungsform realisiert werden. 4. Kosten-Nutzen-Analyse Die relative Vorteilhaftigkeit einer Beschaffungsvariante (BV) kann neben monetären aber auch von nicht monetären Kriterien beeinflusst werden, die den individuellen Nutzen einzelner Faktoren der BV betreffen. Ist dies der Fall, sind solche Aspekte angemessen zu berücksichtigen, die für den konkreten Bedarf bzw. Nutzer auch von Bedeutung sind, um einen ausgewogenen Vergleich der BV zu gewährleisten. 15 Die bisherigen ÖPP-Erfahrungen haben bestätigt, dass ÖPP-Projekte im Allgemeinen mit einer höheren Kosten- und Terminsicherheit sowie einer höheren Qualität einhergehen. Insbesondere die Erfahrungen mit den bisher realisierten ÖPP-A- Modellen haben gezeigt, dass aufgrund des ÖPP-Modells und der Gesamtvergabe des Autobahnteilstücks erhebliche Zeiteinsparungen gegenüber dem konventionellen Verfahren realisiert wurden: A8 Augsburg München: 4 Jahre, A4 Hörselberg Umfahrung : 4 bis 6 Jahre, A1 AD Buchholz Bremer Kreuz 8 Jahre, Alle bisher fertig gestellten ÖPP-A-Modelle wurden on-time, d.h. zum vertraglich festgelegten Fertigstellungstermin für den Verkehr freigegeben. Die Neu- und Ausbauarbeiten des A-Modells auf der A4 Hörselberg Umfahrung wurden 1 Jahr vor 15 Vgl. BMVBS, Leitfaden WU Hochbau, Mai 2012, S. 3 8

9 dem vereinbarten Fertigstellungstermin beendet. Ebenso konnte der Teilabschnitt auf der A1 zwischen dem AD Buchholz und dem Bremer Kreuz durch das ÖPP-Modell drei Monate früher als geplant dem Verkehr freigegeben werden. ÖPP-Projekte bieten bei minimalen Nachträgen von 2 bis 3 % des Auftragsvolumens eine außergewöhnlich hohe Kostensicherheit. Die bislang durch die Unternehmen der Bauindustrie fertig gestellten ÖPP-A-Modelle waren alle in-budget, d.h. im veranschlagten Kostenrahmen. Anders die konventionell geplanten bzw. realisierten Projekte: Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung hat in seiner Schriftenreihe Bundesfernstraßen 16 bei rund konventionellen Bauaufträgen im Bundesfernstraßenbau mehr als Nachträge festgestellt. In 75% aller konventionell fertig gestellten Vorhaben der öffentlichen Hand kam es zu Kostensteigerungen. In 10 % waren die Kostensteigerungen gar höher als 30 % des eigentlichen Auftragsvolumens. Die Deutsche Bauindustrie ist daher der Ansicht, dass solche nicht-monetären Effekte von ÖPP-Projekten in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einfließen müssen, da sie aus gesamtwirtschaftlicher Sicht erhebliche Nutzenvorteile bieten. Auch der Leitfaden für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten sieht eine solche Kosten- Nutzen-Analyse vor. Bislang hat sich der Bundesrechnungshof jedoch dagegen ausgesprochen, entsprechende Effekte zu berücksichtigen. TMu 16 Bundesrechnungshof: Bundesfernstraßen, Schriftenreihe für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Band 11,

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