Christian Berz Zur Berücksichtigungspflicht des ISOS im kantonalen Bau- und Planungsrecht

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1 PBG aktuell 3/2018 thema 5 Christian Berz Zur Berücksichtigungspflicht des ISOS im kantonalen Bau- und Planungsrecht Foto: Orthofoto GIS-ZH 1 Einleitung Das Bundesgericht hat mit dem Entscheid «Rüti», BGE 135 II 209 vom 1. April 2009, klargestellt, dass das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) von Kantonen und Gemeinden nicht nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben, sondern auch bei der Erfüllung kantonaler (und kommunaler) Aufgaben zu berücksichtigen ist. Wie und in welchem Umfang diese Berücksichtigung in formeller und materieller Hinsicht konkret zu erfolgen hat, liess das Bundesgericht im erwähnten Entscheid jedoch weitgehend offen. Die Klärung der sich dabei stellenden Fragen beschäftigt seither Lehre und Rechtsprechung, insbesondere im Lichte der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen RPG-Revi sion (Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, RPG; SR 700), welche neu eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen verbindlich vorgibt (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a bis sowie Art. 8a RPG). Ein solches Verdichtungspotential befindet sich häufig gerade in solchen Gebieten, welche vom ISOS erfasst sind. 1 Nachfolgend soll versucht werden, die seit dem Entscheid «Rüti» entwickelten Aussagen in Lehre und Praxis zur Berücksichtigungspflicht des ISOS durch Kantone und Gemeinden, insbesondere im Kontext mit der angestrebten Verdichtung, zu umreissen.

2 6 thema PBG aktuell 3/ Unmittelbare Anwendung bei der Erfüllung von Bundesaufgaben 2.1 Zum Begriff der Bundesaufgabe Vorab ist festzuhalten, dass das ISOS immer dann unmittelbar zu berücksichtigen ist, wenn die Kantone und Gemeinden Bundesaufgaben im Sinne von Art. 78 Abs. 2 Bundesverfassung (BV; SR 101) erfüllen (vgl. Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 i.v.m. Art. 6 Abs. 2 Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 1966, NGH; SR 451). Zu solchen Bundesaufgaben gehören gemäss der in Art. 2 NHG enthaltenen beispielhaften Aufzählung insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Nationalstrassen oder Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen (lit. a), die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen, Transportanstalten, Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b), die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Entscheide kantonaler Behörden «Um- und Aufzonungen sind keine Bundesaufgaben, Neueinzonungen jedoch schon.» über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Abs. 1 lit. c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt (Art. 2 Abs. 2 NHG). 2 3 Neben den vorerwähnten, «klassischen» Bundesaufgaben liegt eine solche auch dann vor, wenn eine kantonale oder kommunale Behörde zwar einen Entscheid gestützt auf kantonales oder kommunales Recht fällt, in diesen jedoch direkt anwendbare Vorschriften des Bundesrechts einfliessen. In diesem Sinne stellen z. B. auch die Erstellung von Zivilschutzbauten 4 und Mobilfunkanlagen 5, die Festlegung des Gewässerraumes oder Bewilligungen für Zweitwohnungen Bundesaufgaben dar. 6 Als Folge des revidierten Art. 15 RPG i.v.m. Art. 30a RPV (Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000; SR 700.1) sollen neu auch Neueinzonungen dazu gehören (mit entsprechender Beschwerdebefugnis der Natur- und Heimatschutzverbände). 7

3 PBG aktuell 3/2018 thema 7 Wird dagegen das bestehende Baugebiet durch Um- und Aufzonungen verdichtet, handelt es sich in der Regel nicht um eine Bundesaufgabe, sondern um eine solche der Kantone und Gemeinden. Aufgrund besonderer Umstände kann sich jedoch auch eine solche Verdichtung zu einer Bundesaufgabe entwickeln, so z. B. wenn für die Erstellung einer unterirdischen Autoeinstellhalle eine bundesrechtliche Gewässerschutz-Bewilligung erforderlich ist. 8 Auch bei der Beurteilung der wesentlichen Beeinträchtigung von Kulturdenkmälern durch Solaranlagen im Sinne von Art. 18a Abs. 3 RPG berücksichtigt das Bundesgericht die Praxis zur ungeschmälerten Erhaltung eines Schutzobjekts gemäss Art. 6 NHG Zur ungeschmälerten Erhaltung bzw. grösstmöglichen Schonung von ISOS-Objekten bei Bundesaufgaben Handelt es sich um eine Bundesaufgabe, so sind Vorgaben des ISOS direkt anwendbar und das Inventarobjekt verdient die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung (Art. 6 Abs. 1 NHG). 10 Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung darf nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). 11 Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung wird zuerst geprüft, ob ein schwerer Eingriff und ein nationales Interesse an diesem bestehen. Ist dies der Fall, kommt es zu einer Interessenabwägung, wie sie Art. 3 RPV vorsieht. Besteht dagegen ein schwerer Eingriff und kann für diesen kein nationales Interesse nachgewiesen werden, ist das Vorhaben vornweg unzulässig. Eine weitere Interessenabwägung erübrigt sich. Umgekehrt muss kein Interesse von nationaler Bedeutung nachgewiesen werden, wenn ein Bauvorhaben das Schutzobjekt nur geringfügig tangiert (z. B. durch einen kleinen Dachausbau oder einen Gartenpavillon). Auch in diesen Fällen ist allerdings eine Interessenabwägung nach Art. 3 RPV vorzunehmen, selbst wenn es sich um die Erfüllung einer Bundesaufgabe handelt Zuständigkeiten und Begutachtung Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur (BAK) oder das Bundesamt für Strassen (ASTRA), ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle (Art. 7 Abs. 1 NHG).

4 8 thema PBG aktuell 3/2018 Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission ENHK oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege EKD zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es anderweitig zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). 3 Berücksichtigungspflicht bei kantonalen und kommunalen Aufgaben 3.1 Praxis des Bundesgerichts Komplexer präsentiert sich die Berücksichtigungspflicht bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben, wozu im Grundsatz auch die Nutzungsplanung zählt. Denn nach Art. 78 Abs. 1 BV sind die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig. Gemäss dem (inzwischen wiederholt bestätigten) 13 Entscheid «Rüti» sind jedoch auch bei der Erfüllung solcher Aufgaben Bundesinventare wie das ISOS von Bedeutung. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass sie ihrer Natur nach Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13 RPG gleichkommen. Die Berücksichtigungspflicht umschreibt das Bundesgericht wie folgt 14 : «Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legen die Kantone die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art. 6 RPG) und berücksichtigen die Bundesinventare als besondere Form von Konzepten und Sachplänen im Speziellen (Art. 6 Abs. 4 RPG). Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung (Art. 9 RPG) finden die Schutzanliegen des Bundesinventars auf diese Weise Eingang in die Nutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG), insbesondere in die Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 17 Abs. 1 RPG) und in die Anordnung von andern Schutzmassnahmen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Die derart ausgestaltete Nutzungsplanung ist auch für die Eigentümer verbindlich. Insoweit besteht für die Kantone (und Gemeinden) eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bundesinventaren. Die Pflicht zur Beachtung findet zum einen ihren Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-)Planung. Zum andern darin, dass im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorgenommen werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll.» 15

5 PBG aktuell 3/2018 thema 9 Der in der Folge revidierte Art. 4a VISOS (Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 9. September 1981; SR ) sieht nun explizit vor, dass die Kantone die Bundesinventare bei der Erstellung ihrer Richtpläne nach den Art RPG zu berücksichtigen haben. 3.2 Berücksichtigung im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung Die Besonderheit bei der Berücksichtigung des ISOS bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben liegt darin, dass diese gemäss der Konzeption, die dem Entscheid «Rüti» zu Grunde liegt, mittelbar zu erfolgen hat, indem das Inventar in die Interessenabwägung bei der Richt- und Nutzungsplanung einzubeziehen und so grundeigentümerverbindlich umzusetzen ist. Eine weitere Besonderheit liegt darin, dass das ISOS lediglich Interessen und Ziele des Ortsbildschutzes aus nationaler Sicht aufweist, jedoch nicht bereits Resultat einer Interessenabwägung ist. Die Erstellung des Inventars basiert vielmehr auf einer Bewertung der Ortsbilder nach einer einheitlichen wissenschaftlichen Methode. 16 Das ISOS dient dazu, die Entwicklung eines Ortes besser zu verstehen und seine Identität zu bewahren. 17 Entsprechend begründet das ISOS kein normatives Recht, sondern ist lediglich eine Wertungshilfe bei Interessenabwägungen. 18 Diese Eigenart des ISOS hat zur Folge, dass dessen Erhaltungsziele durch die planenden Behörden daher zuerst präzisiert oder «übersetzt» und auf ihre Aktualität überprüft werden. Weiter müssen sie mit den kantonalen bzw. kommunalen Schutzinteressen abgestimmt, fachlich überprüft, differenziert und konkretisiert werden. Erst wenn das Schutzinteresse auf diese Weise mit Bezug auf die jeweilige Planungsstufe «konsolidiert» ist, «Das ISOS ist bei der Interessenabwägung Wertungshilfe, nicht normatives Recht.» fliesst es (falls es als relevant erachtet wird) in die (stufengerechte) Interessenabwägung ein. Wird von den Erhaltungszielen des ISOS im Rahmen der «Übersetzung» und «Aktualisierung» der Ziele des Ortsbildschutzes abgewichen, muss dies jedoch nachvollziehbar begründet werden. 19 Entgegen der Situation, in der eine Bundesaufgabe in Frage steht, ergeben sich für das kantonale Planungsverfahren aus dem NHG zudem keine förmlichen Anforderungen, wie den Anliegen des Bundesinventars Rechnung zu tragen wäre. Insbesondere besteht keine Pflicht zur Einholung

6 10 thema PBG aktuell 3/2018 eines Gutachtens nach Art. 7 NHG. Denn diese Bestimmung ist gemäss Bundesgericht auf kantonale und kommunale Planungsverfahren nicht anwendbar. Die erforderliche Beachtung des ISOS kann zudem in einer nicht förmlichen Weise erfolgen. 20 An die Stelle der zweistufigen Interessenabwägung bei Bundesaufgaben im Sinne von Art. 6 NHG tritt bei kantonalen und kommunalen Aufgaben zudem einzig eine raumplanerische Interessenabwägung nach Art. 3 RPV. Es bedarf mithin keiner qualifizierten Rechtfertigung im Sinne von gleichoder höherwertigen Interessen von nationaler Bedeutung. 21 Gemäss einem von BAK und ASTRA in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten von Jörg Leimbacher könne ein Abweichen von den Schutzzielen der Bundesinventare wegen kantonaler oder kommunaler Vorhaben jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen das Interesse des Kantons oder der Gemeinden an einem Eingriff jenes an der ungeschmälerten Erhaltung der Inventarobjekte überwiege. Gebiete, die der Bund unter besonderen Schutz stellt, seien auch von den Kantonen als schützens wert zu betrachten; alles andere würde die Einheit der Rechtsordnung unterlaufen. 22 Gleichsam bis zum Beweis des Gegenteils sei zudem davon auszugehen, dass Bundesinventarobjekte zu jenen Objekten gehören, die gemäss Art. 17 RPG mit dem Mittel der Schutzzone bzw. anderen geeigneten Massnahmen geschützt werden können und sollen. 23 Wird keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen, werden nicht alle erheblichen Belange in die Abwägung einbezogen, erfolgt eine Fehlbeurteilung der ermittelten Interessen und/oder besteht ein Missverhältnis bei der Abwägung der Interessen, dann liegt ein Rechtsfehler vor. Zudem darf der Bund keine Richtplaninhalte oder Vorhaben genehmigen, bei denen die Interessenabwägungen nicht korrekt vorgenommen wurden. 27 Hat dagegen eine Interessenabwägung samt Auseinandersetzung mit dem ISOS stattgefunden, auferlegt sich das Bundesgericht bei seinem Entscheid die nötige Zurückhaltung: «Der kommunalen Planungsbehörde kommt bei der Festsetzung von Quartierplänen und insbesondere bei der Beurteilung, ob mit dem Plan eine bessere städtebauliche und architektonische Lösung erzielt wird, eine besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu. Entsprechend verfügt die Gemeinde insoweit über Autonomie. [ ] Beruht der kommunale Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, so hat ihn die Rekursinstanz zu respektieren.» 28

7 PBG aktuell 3/2018 thema 11 Zu beachten ist, dass die Rechtmässigkeit eines Richtplanes im Planungsund Baubewilligungsverfahren vorfrageweise überprüft werden kann. 29 Umgekehrt müssen Bundesinventare in der kommunalen Ortsplanung auch dann berücksichtigt werden, wenn der Kanton im Richtplan nichts geregelt hat. 30 Viele Kantone und Gemeinden setzen bei dieser Umsetzung bereits an einer der Richtplanung vorgelagerten Stufe an, in dem sie räumliche Entwicklungsvorstellungen (Siedlungsleitbilder, Raumkonzepte, kommunale Richtpläne) erarbeiten, welche Grundlage für die weitere Planung bilden. 31 «Oft wird das ISOS bereits in Siedlungsleitbildern und Raumkonzepten berücksichtigt.» Im Kanton Zürich sind die schutzwürdigen Ortsbilder in der Karte des kantonalen Richtplanes (Stand 7. Juli 2017) eingezeichnet. Im dazugehörenden Richtplantext sind in Kapitel 2.4 (Stand 18. September 2015) sowohl die einzelnen ISOS-Objekte aufgelistet als auch die vom Kanton, den Regionen und den Gemeinden im Zusammenhang mit diesen zu ergreifenden Massnahmen. 3.3 Berücksichtigung im Rahmen der Sondernutzungsplanung (insb. Gestaltungsplanung) Gegenstand des Bundesgerichtsentscheides «Rüti» war die Festsetzung eines Gestaltungsplanes im Sinne von 83 Abs. 1 PBG. Hierzu hielt das Bundesgericht fest, dass die mit dem Gestaltungsplan an sich möglichen Abweichungen von der Regelbauweise nicht dazu führen dürfen, dass die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung ihres Sinngehalts entleert wird. Zudem sind im Rahmen des Gestaltungsspielraumes auch die Aspekte des Ortsbildschutzes gemäss der Grundnutzungsordnung zu beachten und die Schutzanliegen des ISOS in die Interessenabwägung einzubeziehen. Dabei sei davon auszugehen, dass die Grundnutzungsordnung die unterschiedlichen Aspekte des Natur- und Heimatschutzes bzw. des Ortsbildschutzes konkretisiere. Demnach sei zu beurteilen, ob und in welchem Masse diese Gesichtspunkte durch die Bauvorschriften des Gestaltungsplanes beachtet werden. Hierbei ist den Schutzanliegen gemäss dem Bundesinventar ISOS Beachtung zu schenken. Für die Beurteilung des umstrittenen Gestaltungsplans sei somit einerseits vom Schutzziel gemäss dem ISOS und andererseits von den Schutzvorschriften auszugehen, wie sie sich im Planungs- und Baugesetz und in der Bau- und Zonenordnung insbesondere für die Kernzonen (bzw. die Kernzone II) ergeben.

8 12 thema PBG aktuell 3/2018 Dabei zeigte sich, dass der Gestaltungsplan in jenem Entscheid in erheblicher Weise von der Bau- und Zonenordnung abwich. Diese Grundnutzungsordnung wurde durch den Gestaltungsplan im eigentlichen Sinne aus den Angeln gehoben und ihres Inhalts entleert. Die Abweichungen gegenüber der Grundnutzungsordnung erwiesen sich damit als qualifiziert unsachlich und das angefochtene Urteil als willkürlich. 32 Unter Verweis auf den vorerwähnten Entscheid beurteilte das Bundesgericht es als zulässig, wenn im Rahmen der Nutzungsplanung keine abschliessende Interessenabwägung mit Bezug auf die Vereinbarkeit eines Hochhauses mit den Vorgaben des ISOS erfolgt bzw. dass die konkrete Überprüfung des Projektes unter dem Aspekt der Eingliederung dem Gestaltungsplan- und Baubewilligungsverfahren vorbehalten wird. Entsprechend seien im Rahmen der Ausarbeitung des Gestaltungsplanes die Schutzanliegen des ISOS in die Interessenabwägung miteinzubeziehen Berücksichtigung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Das Bundesgericht hat im Entscheid «Rüti» weiter festgehalten, dass für die konkrete Beurteilung der materiellen Anforderungen an die Einordnung eines Projektes im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens von der kommunalen Bau- und Zonenordnung auszugehen sei. Diese konkretisiere auf kommunaler Ebene die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und berücksichtige damit die Schutzanliegen im Sinne des Bundesinventars ISOS. Diese Grundnutzungsordnung sei nicht auf ihre materielle Übereinstimmung mit dem vom ISOS angestrebten Schutz hin zu prüfen. Vielmehr seien Nutzungspläne (und in engem Zusammenhang stehende planerische Festlegungen) grundsätzlich im Anschluss an deren Erlass anzufechten. Eine spätere akzessorische Überprüfung in einem Anwendungsfall sei nur in Ausnahmesituationen zugelassen. 34 Soll das ISOS Wirkung entfalten, muss es deshalb in den kantonalen oder kommunalen Plänen und Erlassen eigentümerverbindlich umgesetzt werden. Ist dies nicht oder ungenügend geschehen, bestehen nur noch eingeschränkte Möglichkeiten, dem ISOS in der Baubewilligung hinreichend Rechnung zu tragen. 35 Ist ein Bauvorhaben zonenkonform und erfüllt es «Wenn in der Nutzungsplanung das ISOS missachtet worden ist, kann es bei Baubewilligungen berücksichtigt werden.» die rechtlichen Voraussetzungen, muss es bewilligt werden (Art. 22 RPG). 36 Entsprechend kommt es im Rahmen der Baubewilligung im Normalfall auch nicht mehr zu einer Interessenabwägung. 37 Vorbehalten bleiben

9 PBG aktuell 3/2018 thema 13 immerhin Situationen, in welchen die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS geradezu missachtet. 38 Die Schutzanliegen können im Baubewilligungsverfahren jedoch dann noch berücksichtigt werden, wenn unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen sind, wozu insbesondere die Ästhetik-Klauseln gehören 39 40, oder wenn Spielraum für eine Interessenabwägung besteht, weil die Behörden über Ermessen verfügen. Dieser Fall tritt beispielsweise dann ein, wenn ein Vorhaben eine Ausnahmebewilligung erfordert. 41 Gleich wie bei der Sondernutzungsplanung hat dann eine Interessenabwägung und damit auch eine Auseinandersetzung mit dem ISOS stattzufinden. 42 Grösser ist der Einfluss des ISOS im Baubewilligungsverfahren allerdings dann, wenn es sich um die Erfüllung einer Bundesaufgabe handelt. Die Vorgaben des ISOS sind in diesem Fall wie bereits dargelegt direkt anwendbar Berücksichtigung im Rahmen von kantonalen Denkmalschutzinventaren Eine Berücksichtigungspflicht des ISOS im Einzelfall hat zudem bei Inte res senabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen zu erfolgen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass es sich beim ISOS um ein Ortsbildinventar handelt, das grundsätzlich von Denkmalschutzinventaren mit Bezug auf Schutzobjekte im Sinne von 203 Abs. 1 lit. c PBG abzugrenzen ist, welches sich (in der Regel) mit Einzelbauten beziehungsweise Einzelkulturgütern befasst. Hinzu kommt auch hier, dass die Aufnahme eines Ortsbildes in ein Inventar nach einer einheitlichen wissenschaftlichen Methode erfolgte; andere Interessen wurden grundsätzlich nicht berücksichtigt und eine Abwägung von Schutz- und Nutzungsinteressen fand nicht statt. 44 Dies ist im Rahmen der Interessenabwägung, insbesondere bei der Entlassung von Inventarobjekten, erst vorzunehmen. 4 Fazit Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass weitgehend geklärt ist, wie die (mittelbare) Berücksichtigung des ISOS im kantonalen Bau- und Planungsrecht idealerweise zu erfolgen hat. Klärungsbedarf besteht dagegen weiterhin bezüglich der Frage, wie zu verfahren ist, wenn diese Berücksichtigung nicht bzw. nur mangelhaft erfolgt ist und wie den Anliegen des ISOS in solchen Fällen, insbesondere im Rahmen einer Interessenabwägung im Einzelfall, dennoch zum Durchbruch zu verhelfen ist. Christian Berz, Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht, Zürich

10 14 thema PBG aktuell 3/ Vgl. Arbeitshilfe «Ortsbildschutz und Verdichtung», VLP-ASPAN, Bern 2018, S Bei Bundesbeiträgen ist erforderlich, dass deren Inanspruchnahme tatsächlich erfolgt oder zumindest vorgesehen ist; vgl. Urteil 1C_700/2013 vom 11. März 2014 E. 2.5 (vgl. URP/DEP 3, 2014, S. 282 ff.). 3 Eine detaillierte Aufstellung der Bundesaufgaben findet sich bei Peter Zufferey in: Kommentar NHG (Kommentar zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz), Zürich 1997, Art. 2, S. 144 ff. 4 Urteil 1A.231/1998 vom 12. Juli 1999 E. 1b/bb. 5 Urteil 1C_173/2016 vom 23. Mai 2017 E Ortsbildschutz und Verdichtung (EN 1), S BGE 142 II 509 (1C_315/2015 / 1C_321/2015), E. 2 vom 24. August 2016 («Adligenswil/LU»). 8 Urteil 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014 E Urteil 1C_26/2016 vom 16. November 2016 («Chur») mit Verweis auf Urteil 1C_179/2015 vom 11. Mai 2016 E. 6.4.; vgl. auch Urteil des Baurekursgerichts, R vom 29. Mai 2018, E Ortsbildschutz und Verdichtung (EN 1), S. 17 unter Verweis auf Urteil 1C_558/2015 vom 30. November 2016 («Altendorf/SZ»), E BGE 135 II 209 bzw. Urteil 1C_ («Rüti») vom 1. April 2009 E Vgl. Ortsbildschutz und Verdichtung (EN 1), S Vgl. Urteile 1C_474/2016 vom 1. Juni 2017 E. 3.2 («Maiengasse, Basel»); 1C_398/2015 vom 9. August 2016 E. 5.3 («Bundesplatz, Luzern»); 1C_227/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.1 («Fläsch/GR»); 1C_470/2009 vom 3. Mai 2010 E. 3.3 («Walzmühle, Frauenfeld»). 14 Zur diesbezüglichen Kritik vgl. Marti Arnold, Rechtsgutachten zu Fragen im Zusammenhang mit dem Erlass des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), Schaffhausen/Bern 2013, S. 6; Leimbacher Jörg, Zur Bedeutung des Bundesgerichtsentscheids Rüti (BGE 135 II 209) für das ISOS und das IVS, Rechtsgutachten zuhanden des BAK und des ASTRA, Bern 2012, S. 46, jeweils mit weiteren Hinweisen. 15 BGE 135 II 209 bzw. Urteil 1C_ («Rüti») vom 1. April 2009 E VB vom 7. Juni 2018, E. 4.2) unter Verweis auf Marti (EN 14), S Bundesamt für Raumentwicklung: ISOS und Verdichtung, Bericht der Arbeitsgruppe, Bern 2015, S Ortsbildschutz und Verdichtung (EN 1), S ISOS und Verdichtung (EN 17), S. 12 f. 20 BGE 135 II 209 bzw. Urteil 1C_ («Rüti») vom 1. April 2009 E. 3. Das Bundesgericht erachtete es als in formeller Hinsicht ausreichend, wenn die kantonale, für den Natur- und Heimatschutz zuständige Fachkommission in ihrem Gutachten auf das kantonale Inventar der Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung hinwies, welches seinerseits einen Verweis auf das ISOS enthält. 21 Ortsbildschutz und Verdichtung (EN 1), S. 38; Jud Barbara; Bundesinventare nach Art. 5 NHG und ihre Tragweite für Bund, Kantone und Gemeinden; in: Raum & Umwelt, Bern 2011 (Nr. 1/11), S Leimbacher (EN 14), S. 17 f. 23 Leimbacher (EN 14), S ISOS und Verdichtung (EN 17), S Betreffend kommunale Verkehrsrichtplanung: vgl. VB vom 27. März 2013 E. 3 (Unvereinbarkeit Verkehrsrichtplan mit BLN- und ISOS-Objekt). 26 Betreffend Nutzungsplanung: vgl. AN vom 13. Juli 2017 E (Unvereinbarkeit u. a. mit dem ISOS bezüglich einer Umzonung von der «Kernzone I» in die «Kernzone II»); R vom 16. Mai 2017 E. 8.2 (Unvereinbarkeit mit dem ISOS bezüglich einer Umzonung von der Kernzone in die Zone für öffentliche Bauten ohne Festlegung von Bauvorschriften). 27 Leimbacher (EN 14), S. 18 f. unter Verweis auf Jud (EN 21), S. 12 f. 28 Urteil 1C_130/2014 vom 6. Januar 2015 E. 4.7; vgl. auch ISOS und Verdichtung (EN 17), S Leimbacher (EN 14), S. 104 f.

11 PBG aktuell 3/2018 thema Urteil 1C_893/2013, vom 1. Oktober 2014 E. 5.1 («Roggwil/TAG»). 31 Vgl. Ortsbildschutz und Verdichtung (EN 1), S. 11 ff. mit entsprechenden Empfehlungen und Beispielen. 32 BGE 135 II 209 bzw. Urteil 1C_ («Rüti») vom 1. April 2009 E. 5.2 ff. 33 Vgl. Urteil 1C_398/2015 vom 9. August 2016 E. 5.6, («Bundesplatz, Luzern»). 34 BGE 135 II 209 bzw. Urteil 1C_ («Rüti») vom 1. April 2009 E Ortsbildschutz und Verdichtung (EN 1), S. 17. Mit Verweis auf Urteil 1C_488/2015 vom 24. August 2016 («Muttenz/BL»). 36 Ortsbildschutz und Verdichtung (EN 1), S ISOS und Verdichtung (EN 17), S Vgl. Urteil 1C_488/2015 vom 24. August 2016 («Muttenz/BL») E ; unter Verweis auf Leimbacher (EN 14), S Vgl. Urteil 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017 («Reichsgasse, Chur/GR»), wo im Rahmen der Beurteilung der kommunalen Ästhetikvorschriften auch die Zielsetzungen des ISOS Berücksichtigung fanden. 40 Vgl. dazu auch Urteil Verwaltungsgericht Luzern, V vom 16. Februar 2010: Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern kann eine, gestützt auf besondere Gutachten nach Art. 17a NHG erwiesene Unvereinbarkeit eines Bauvorhabens mit dem ISOS nicht zugelassen werden. Vielmehr sind die kantonalen und die kommunalen Ästhetikvorschriften sowie die Bestimmungen zum Denkmalschutz in solchen Fällen so anzuwenden, dass die ISOS-Schutzziele erreicht werden. Diese Ermessensspielräume der Gemeinde sind entsprechend beschränkt. Zu diesem Entscheid vgl. Leimbacher (EN 14), S. 90 ff. 41 Ortsbildschutz und Verdichtung (EN 1), S. 17; vgl. Urteil 1C_474/2016 vom 1. Juni 2017, E. 4.1 («Maiengasse, Basel»). 42 ISOS und Verdichtung (EN 17), S Ortsbildschutz und Verdichtung (EN 1), S. 17 unter Verweis auf Urteil 1C_558/2015 vom 30. November 2016 («Altendorf/SZ») E VB vom 7. Juni 2018 E. 4.1 und 4.6 sowie VB vom 18. August 2017 E

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