Arbeiter - Angestellte - zwei Maße - zwei Gewichte
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- Sigrid Hoch
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1 Arbeiter - Angestellte - zwei Maße - zwei Gewichte Im 19. Jahrhundert war der Unterschied zwischen dem Mann mit dem schwarzen Gesicht in Arbeiterkittel und Holzschuhen, der aus der Mine ausfuhr, und dem Buchhalter im weißen Hemd, der ganz sauber aus seinem Büro trat, klar und deutlich. Der erste gehörte zu diesem "Pöbel", manchmal amorph, manchmal explosiv, vor dem man sich in Acht nehmen musste und den man in seine Schranken verweisen musste, aber den man trotzdem benötigte. Der zweite bildete sich ein, zur Bourgeoisie zu gehören, die jedes Interesse daran hatte, ihn das glauben zu lassen. Es war also besser, den selteneren, gebildeten Angestellten zu umschmeicheln. Die zahlreich vorhandenen und armseligen Arbeitskräfte mussten sich glücklich schätzen, eine Arbeitsstelle zu ergattern. Es war nicht erforderlich, sie dauerhaft zu binden, weder durch den Lohn noch durch die Sicherheit der Arbeitsstelle. Dagegen musste man sie vor sich selbst schützen, vor ihrer fehlenden Voraussicht. Diese Klischees und Vorurteile über die Arbeitswelt haben ein dickes Fell und haben sich zwischen die Linien unseres Sozialrechtes eingeschlichen und haben sich dort eingenistet. Heute hat die Unterscheidung zwischen Arbeiter und Angestelltem ihren Sinn verloren. Die Unterscheidung zwischen Handarbeiter und intellektuellem Arbeiter wird immer schwieriger auf Grund der Entwicklung der Technologien und des Bildungsgrades der Menschen. Arbeitet ein Lagerarbeiter, der die Bestände in einem Lager mit Hilfe eines Computers verwaltet, manuell oder intellektuell? Arbeiter oder Angestellter? Kurz, es gibt keine objektiven Gründe mehr, die Arbeitnehmer nach Kriterien zu behandeln, die der Vergangenheit angehören. Vom rein juristischen Standpunkt aus werden alle Bürger als gleich vor dem Gesetz angesehen. Dieses Verfassungsprinzip hat den Verfassungshof dazu bewegt, die Diskriminierungen zwischen Arbeitern und Angestellten als illegal zu beurteilen, insbesondere was die Kündigungsfristen und die Lohnfortzahlung bei Krankheit betrifft. Der Hof hat für den 8. Juli 2013 ein Ultimatum gestellt, um diese Frage zu lösen. Aber die Harmonisierung der verschiedenen Statute, die in unserer Geschichte und in einer Sozialgesetzgebung verankert sind, die seit einem Jahrhundert gleichzeitig komplex, unübersichtlich ist und sich fortentwickelt, ist nicht einfach. Die juristischen und finanziellen Auswirkungen sind ebenfalls groß. Aus Gewerkschaftssicht ist auf jeden Fall ausgeschlossen, Paul zu entkleiden, um Hans zu kleiden, oder einen auszuziehen, ohne den anderen dafür anzuziehen, so wie die Arbeitgeber das wollen. Die Sozialkonzertierung, die schon schlecht gestartet ist in Bezug auf die Löhne, muss sich normalerweise mit der Frage befassen. Aber die Ansichten der Gewerkschaften und der Arbeitgeber sind diametral entgegengesetzt. Es ist ohne Zweifel wichtig, einen Blick auf die aktuelle Situation und die vorhandenen Thesen zu werfen.
2 > 8/07/2013 DIE BELGISCHE VERFASSUNG Art Es gibt im Staat keine Rangordnung. Die Belgier sind gleich vor dem Gesetz Art Der Genuss der Rechte und Freiheiten, die den Belgiern zuerkannt werden, muss ohne Diskriminierung gesichert werden DAS ULTIMATUM Der Arbeitsvertrag der Arbeiter war zum ersten Mal 1900 Grund eines Gesetzes. Der Arbeitsvertrag der Angestellten wurde erst 22 Jahre später geregelt. Seitdem haben beide Statute nebeneinander bestanden und sich getrennt entwickelt Man hätte so noch ein Jahrhundert weiter machen können, wenn nicht ein gewisser Herr Deryckere, durch seinen Arbeitgeber, die S.A. Bellerose, am 3. April 2008 entlassener Arbeiter, die Sache vor das Arbeitsgericht von Brüssel gebracht hätte wegen ungerechtfertigter Kündigung. Der entlassene Arbeiter, der nur eine Kündigungsfrist von 28 Tagen nach mehr als 6 Jahren erhielt, fordert von seinem Arbeitgeber eine Entschädigung von 6 Monaten, wie die Angestellten mit gleicher. Er widerspricht auch dem Abzug von Krankheitstagen, die der Arbeitgeber als "Karenztage" gerechnet hatte, also als Krankheitstage ohne Entlohnung. Das Arbeitsgericht steht ziemlich dumm da, denn der Unterschied in der Behandlung zwischen Arbeitern und Angestellten ist im Gesetz von 1978 über die Arbeitsverträge festgelegt, aber dieses stehe im Gegensatz zu Artikel 10 und 11 der Verfassung des "belgischen Volkes". Es verweist also diese heiße Sache an den Verfassungshof, der tatsächlich damit beauftragt ist, über die Fragen zu entscheiden, wenn es zu Konflikten zwischen den Gesetzen kommt. Nun steht auch der Verfassungshof dumm da. Man hatte ihm diese Frage schon 1993 gestellt, aber er war ihr geschickt aus dem Weg gegangen, indem er sie an den Gesetzgeber weitergab, der sich aber hütete, sie aufzufangen. Man gab die Frage zur Überprüfung und die Sache blieb wie sie war. Man muss sagen, dass dies zur Sozialkonzertierung gehört, und die Sichtweisen der Arbeitgeber und Gewerkschaften sind nicht wirklich übereinstimmend. Ein weiteres Mal mit dem Rücken zur Wand stehend, hat der Verfassungshof noch immer Probleme, aber dieses Mal ist er verpflichtet, wenigstens die ihm gestellte Frage über die Kündigungsfristen und die Karenztage zu klären. In seinem Entscheid vom 7. Juli 2011 kommt er zu der Schlussfolgerung, dass die Diskriminierung zwischen Arbeitern und Angestellten im Gegensatz zu der in der Verfassung vorgesehenen Gleichheit vor dem Gesetz steht. Aber im Bewusstsein der kaskadenartigen Auswirkungen dieses Gutachtens auf die juristische Unsicherheit (jeder entlassene Arbeiter des Landes könnte die Bedingungen seiner Entlassung anfechten) und den finanziellen Folgen für die Arbeitgeber schickt der Hof die Frage ein weiteres Mal an den Gesetzgeber, indem er eine Frist von einem Jahr setzt, um eine Lösung zu finden. Die Frage muss also am 8. Juli 2013 geregelt sein...
3 DISKRIMINIERUNGEN Die hauptsächlichen Diskriminierungen zwischen Arbeitern und Angestellten, auf die der Verfassungshof zeigt, betreffen die Kündigungsfristen und die Karenztage. Welches sind sie? KRANKHEIT UND KARENZTAG Der Angestellte Der Angestellte, der krank wird, hat Anrecht - ohne Bedingungen der - auf seine Entlohnung, die während der 30 ersten Tage durch den Arbeitgeber bezahlt wird, und dies ab dem ersten Tag. Danach fällt er unter das Regime der Krankenversicherung. Außer in der Probezeit ist die Entlohnung während der ersten 30 Tage gleich an 100% des Lohnes. Der Arbeiter Der Arbeiter, der krank wird, aber dessen Arbeitsunfähigkeit nicht 14 Tage erreicht, erhält seinen garantierten Lohn erst ab dem 2. Tag der Unfähigkeit. Der erste Tag wird weder durch den Arbeitgeber noch durch die Krankenkasse entschädigt. Dies nennt man den "Karenztag". In der Praxis ist der Karenztag in vielen Sektoren abgeändert. Beispielsweise wurde er in der Stahl- und der chemischen Industrie abgeschafft. In manchen Sektoren hat man 1, 2 oder 3 Karenztage pro Kalenderjahr gestrichen. Manchmal unter Bedingungen der. Manchmal steigt die Zahl der durch den Arbeitgeber bezahlten Karenztage mit der, wie in der Kinobranche, wo die beiden ersten Karenztage bezahlt werden, und ein dritter nach 15 Jahren hinzukommt. Darüberhinaus hat der Arbeiter mit weniger als einem Monat im Unternehmen kein Anrecht auf irgendeine garantierte Entlohnung im Falle der Arbeitsunfähigkeit. Nach einem Monat beträgt die durch den Arbeitgeber bezahlte Entlohnung nicht 100%: Vom 1. bis 7. Tag 100% Vom 8. bis 14. Tag 85,88% Vom 15. bis 30. Tag 85,88% der Entlohnung, aufgeteilt wie folgt: 60% zu Lasten der Krankenkasse, einen Zusatz des Arbeitgebers von 25,88% des Teiles der Entlohnung, der den durch die Kranken- und Invalidenversicherung festgesetzten Höchstbetrag nicht übersteigt, 85,88% der Entlohnung, die diesen Höchstbetrag überschreitet
4 KÜNDIGUNGSFRISTEN Die Frage der Kündigungsfristen ist wesentlich komplizierter, also auch komplizierter zu lösen. Denn man muss aufteilen: zwischen der Kündigung durch den Arbeitgeber und der Kündigung durch den Arbeitnehmer, da der Arbeitnehmer, der kündigt, eine kürzere Kündigungsfrist hat, gegen wenn er sein C4 erhält; zwischen den Arbeitnehmern in der Probezeit und die, die sie überschritten haben; zwischen den Arbeitsverträgen deren Ausführung vor oder nach dem 1. Januar 2012 begonnen hat, dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes über die Änderungen der Kündigungsfristen; zwischen dem Statut des Arbeiters mit zahlreichen sektoriellen Varianten und dem der Angestellten; zwischen den Angestellten, je nach Höhe ihrer Entlohnung. Die Arbeiter Im Allgemeinen unterstehen die Arbeiter mindestens dem KAA 75 des Nationalen Arbeitsrates (mit sektoriellen Ausnahmen); verbessert durch das Gesetz vom 12. April 2011, welches die Fristen um 15% verlängert, ab 2013 für Verträge, die nach dem 1. Januar 2012 ausgeführt werden, Möglichkeit der Verbesserung durch sektorielle Abkommen. Kündigung durch den Arbeitgeber Kündigung durch den Arbeitnehmer Vertragsbeginn vor ab vor ab Weniger als 6 Monate 28 Tage 28 Tage 6 Monate bis unter 5 Jahren 35 Tage 40 Tage 5 bis 10 Jahre 42 Tage 48 Tage 10 bis 15 Jahre 56 Tage 64 Tage 15 bis 20 Jahre 84 Tage 97 Tage 14 Tage über 20 Jahre 112 Tage 129 Tage 28 Tage Die Kündigungsentschädigung Magere Kompensierung: der (außer für schweren Fehler) entlassene Arbeiter hat Anrecht auf eine steuerfreie Kündigungsentschädigung von (eventuell bis je nach, wenn der Vertrag vor dem begonnen hat) Die Angestellten Sein C4 zu erhalten macht nie Freude, aber die Angestellten genießen trotzdem bessere Kündigungsbedingungen als die Arbeiter. Seit dem 1. Januar 2012 wurden neue Regeln festgelegt, unterschiedlich je nach Höhe der Entlohnung
5 Jährliche Entlohnung niedriger oder gleich an Kündigung durch den Arbeitgeber Weniger als 5 Jahre 3 Monate pro Abschnitt von 5 Jahren 3 Monate Weniger als 3 Jahre Jährliche Entlohnung zwischen und Kündigungsfrist 91 Tage 3 bis 4 Jahre 120 Tage 4 bis 5 Jahre 150 Tage 5 bis 6 Jahre 182 Tage 6 Jahre und mehr 30 Tage pro begonnenem Jahr DIE ANDEREN UNTERSCHIEDE Der Verfassungshof hat sich nur über die Kündigungsfristen und die Karenztage geäußert, aber es gibt andere große Unterschiede zwischen dem Statut des Arbeiters und des Angestellten, welche die Angleichung der beiden Statute umso komplexer gestalten. DIE PROBEZEIT Für die Arbeiter: Die Probezeit erstreckt sich von 7 bis 14 Tage. Eine Kündigung ist für den Arbeiter nicht möglich während der ersten 7 Tage der Probezeit Für die Angestellten Die Probezeit kann sich von 1 bis 12 Monate erstrecken. Bei Abbruch während der Probezeit ist eine Kündigungsfrist von 7 Tagen vorgesehen, aber sie darf nicht vor dem letzten Tag des ersten Probemonats enden. DAS URLAUBSGELD Für die Arbeiter Für die Arbeiter werden das einfache Urlaubsgeld (der Lohn für die Urlaubstage) und das doppelte Urlaubsgeld (zusätzliche Urlaubsprämie) durch eine unabhängige Urlaubskasse bezahlt, unabhängig vom Arbeitgeber, auf Grund der Entlohnung (15,38% der auf 108% erhöhten Bruttoentlohnung des Vorjahres (einschließlich Prämien).
6 Für die Angestellten Der Arbeitgeber zahlt das einfache Urlaubsgeld (100% des Gehaltes) und das doppelte Urlaubsgeld (92% des Gehaltes) auf Basis des normalen Monatsgehaltes (ausschließlich Prämien oder Überstunden). Bei Entlassung erhält der Angestellte sein Urlaubsgeld zu gleicher Zeit wie die Kündigungsentschädigung. Ist der Arbeitgeber aber nicht sicher, zum Beispiel bei Konkurs, kann der Angestellte nur damit rechnen, sein Urlaubsgeld zu erhalten, wenn die Liquidierung es erlaubt, die prioritären Gläubiger zu bezahlen. DIE ZAHLUNG DES LOHNES Für die Arbeiter Im Allgemeinen wird der Lohn alle 14 Tage ausbezahlt. Der Arbeiter wird pro Stunde bezahlt. Für die Angestellten Das Gehalt wird monatlich bezahlt. Der Angestellte erhält jeden Monat ein festes Gehalt auf Basis einer festgelegten Arbeitszeit. "HIRE AND FIRE": DER TRAUM DER ARBEITGEBER Die Kündigungsfristen dienen dazu, dem entlassenen Arbeitnehmer die Zeit zu geben, sich zu finden, eine neue Arbeitsstelle zu suchen, und ihm während dieser Übergangszeit ein Einkommen zu sichern. Sie können als Hemmnis für die Entlassung dienen. Diese Wirkung stört die Arbeitgeber. Obschon Belgien sich von dieser Seite ziemlich flexibel zeigt. Soweit, dass es ein Attraktivitätsargument für ausländische Investoren wird, in gleichem Maße wie die Fiktivzinsen und der effektive Satz der Gesellschaftssteuer, die weit unter dem normalen Steuersatz liegt. Belgien ein Steuerparadies, würde auch ein antisoziales Paradies sein. In einem Faltblatt der Association belgo-japonaise & chambre de commerce kann man lesen "Eine Studie der Weltbank über die Reglementierung der Geschäfte hat gezeigt, dass Belgien eines der am meisten entgegenkommenden Länder betreffend die Einstellung (auf englisch hiring) und der Kündigung (firing) der Arbeitnehmer ist." Tabelle zur Unterstützung: (je niedriger das Ergebnis, umso besser für die Geschäfte) BE DE FR NL GB Starrheit der Beschäftigung Schwierigkeit der Einstellung Starrheit der Arbeitszeiten Schwierigkeit der Entlassung Kosten der Entlassung (in Wochen Lohnfortzahlung)
7 WIE DIE STATUTE HARMONISIEREN? "Harmonisieren", annähern, das kann in verschiedene Richtungen gehen: nach unten, nach oben, auf halbem Weg, usw. Die Frage steht auf der Tagesordnung der Dreiparteienkonzertierung Arbeitgeber - Regierung - Gewerkschaften. Aber es wird schwierig, die Ansichten zu harmonisieren. DIE POSITION DER FGTB Die gewerkschaftliche Sichtweise ist, dass die Statute nach oben harmonisiert werden sollen. Was den Karenztag betrifft, müssen die Anstrengungen der Sektoren fortgesetzt werden, um ihn zu streichen. Dies gehört zur kollektiven Verhandlung. Für die Kündigungen: die Grundregel muss 3 Monate sein pro 5 Jahre für alle, wie für die Angestellten unter dem Schwellenwert von / Jahr. Für alle Arbeitnehmer über diesem Schwellenwert ist es angesagt, nach einer Übergangszeit zu einer Kündigungsfrist von 1 Monat pro Jahr zu kommen. Die Kosten dieser Maßnahmen könnten verallgemeinert werden wie das Modell des Betriebsschließungsfonds. DIE POSITION DER ARBEITGEBER Für die Föderation der Unternehmen Belgiens FEB ist es undenkbar, was die Kündigung angeht, nach oben zu harmonisieren, selbst nicht halbe-halbe zu machen. Die Arbeitgeberorganisation empfiehlt ein System mit einer minimalen überberuflichen Basis und einem durch Gesetz festgelegten Höchstwert, mit einem sektoriellen Verhandlungsspielraum zwischen den beiden. Was den Karenztag angeht, schlägt Pieter Timmermans vor, ihn entweder für alle zu streichen, oder...ihn auf alle anzuwenden. V.o.G. André Renard - Aachener Straße Eupen "Syndicats" vom 1. März 2013
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