Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Die Lehre von den Folgen der Straftat (Übersicht über die Vorlesung)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Die Lehre von den Folgen der Straftat (Übersicht über die Vorlesung)"

Transkript

1 Prof. Dr. Helmut Fuchs, Universität Wien Sommersemester 2015 Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Die Lehre von den Folgen der Straftat (Übersicht über die Vorlesung) A. Grundlagen des Sanktionensystems B. Strafen C. Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe D. Die Strafzumessung E. Diversion F. Rechtsfolgen der Verurteilung G. Besonderheiten der Bestrafung Jugendlicher und junger Erwachsener H. Vorbeugende Maßnahmen I. Vermögensrechtliche Anordnungen J. Verbandsverantwortlichkeit K. Überblick über die Wirklichkeit des Strafrechts und der strafrechtlichen Sanktionen in Österreich L. Konkurrenz M. Strafaufhebungsgründe (insbes. Verjährung) N. Vollstreckung von Strafen und Maßnahmen A. Grundlagen des Sanktionensystems I. Strafrecht im System der Sozialkontrolle 1. Sozialkontrolle zur (gerechten?) Verteilung von Freiheit a) Normen als Steuerungsmittel; ihre Sanktionierung zb Sitte, Benehmen ( Der Elmayer ), Moral; Recht b) Repression und Prävention 2. Strafrecht nur als Teil, aber wichtiger Teil a) Wirksamkeit der Strafrechts b) Notwendigkeit des Strafrechts 3. Strafrecht als Ultima Ratio a) Vorrang der nicht-strafrechtlichen Sozialkontrolle (Entkriminalisierung) b) Vorrang der strafrechtlichen Erledigung ohne Strafe ( Diversion) c) Vorrang der nicht-freiheitsentziehenden Strafen und Maßnahmen II. Schuldfrage und Straffrage 1. Theoretischer Hintergrund: Tatbestand und Rechtsfolge; Schuldfrage und Straffrage; Subsumtion und Ermessen 2. Praktische Auswirkungen 3. Kriminalpolitische Bedeutung: Schuldspruch nach rechtsstaatlich abgesicherten Merkmalen; Strafausspruch als kriminalpolitsche Entscheidung im Einzelfall III. Schuld und Prävention als Grundlagen des Sanktionenrechts 1. Rechtfertigung der Strafe: Schuld als Strafgrund 2. General- und Spezialprävention als Strafzwecke; Vollzugsziele 3. Schuld und Gefährlichkeit als Anknüpfungspunkte; Beispiele 4. Rechtsfolgen ohne Schuld? Strafbarkeit juristischer Personen? AT2 VO SS 2015 Fassung

2 H. Fuchs: VO Strafrecht, Allgemeiner Teil II (Verbrechensfolgen) Sommersemester 2011 Seite 2 IV. Übersicht über die Rechtsfolgen einer Straftat (mehrere Spuren des Strafrechts) 1. Strafen a) Übelscharakter und Tadelsfunktion. Besonderes (plakatives) Unwerturteil des Staates über die Tat und über den Täter: Vorstrafe, Strafregister. b) Schuld als Voraussetzung und Maßstab c) Kriminalpolitische Ziele: General- und Spezialprävention; kriminalpolitische Unzulänglichkeit der Strafe in besonderen Fällen zweite Spur d) Freiheitsstrafe und Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) e) Strafvollzug. Insbesondere: (1) Elektronisch überwachter Hausarrest ( Fußfessel, 156b f StVG) (2) gemeinnützige Leistungen statt Ersatzfreiheitsstrafe ( 3, 3a StVG) (3) Strafvollzug in gelockerter Form + Freigang ( 126 StVG); offener und geschlossener Vollzug (4) Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots ( 133a StVG) 2. Vorbeugende Maßnahmen a) Strafe und vorbeugende Maßnahme; Gefährlichkeit als Grundlage b) Erfordernis einer Anlasstat: mit Strafe bedrohten Handlung ; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit c) Zusammentreffen von Strafen und Maßnahmen; Vikariieren und Kumulieren d) Nulla poena sine lege bei vorbeugenden Maßnahmen ( 1) e) Arten: (1) Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ( 21) (2) Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ( 22) (3) Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ( 23) (4) Gerichtliches Tätigkeitsverbot bei Sexualdelikten ( 220b StGB, 410 StPO; seit 2009) 3. Einstellung des Verfahrens (= Verzicht auf Strafe) wegen Geringfügigkeit ( 191 StPO) 4. Diversion ( 198 ff StPO) 5. Straffreiheit wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft ( Kronzeuge, 209a StPO) 6. Vermögensrechtliche Anordnungen a) Konfiskation ( 19 StGB) b) Verfall ( 20 ff StGB) c) privatrechtliche Ansprüche 7. Rechtsfolgen (im engeren Sinn) einer Verurteilung (insbes Amtsverlust) 8. Besondere Rechtsfolgen bei Jugendlichen (JGG) 9. Verbandsverantwortlichkeit (VbVG): Verantwortlichkeit von Verbänden (~ juristischen Personen) für Straftaten 10. Die verschiedenen Rechtsfolgen als Teil eines umfassenden Sanktionsierungssystems (vgl 32 Abs 2 erster Satz ae, 34 Abs 1 Z 19 ae) V. Überblick über die Entwicklung des Sanktionensystems 1. Tatstrafrecht und Täterstrafrecht; Anreicherung der Strafe mit Maßnahmencharakter; Leibesstrafen Freiheitsstrafen Geldstrafen; von stationären zu ambulanten Maßnahmen 2. Vom Glauben an die Erziehungsfunktion des Strafvollzugs zur Ernüchterung über die Möglichkeiten 3. Erweiterung der Sanktionenpalette 4. Auswirkungen auf den Strafprozess: zb Legalitätsprinzip (Änderung im Rollenverständnis des Staatsanwalts und des Verteidigers), 494a StPO; Vereinbarungen ( Vergleich )im Strafprozess 5. Auswirkungen auf den Strafvollzug (StVG 1969) AT2 VO SS 2015 Fassung

3 H. Fuchs: VO Strafrecht, Allgemeiner Teil II (Verbrechensfolgen) Sommersemester 2011 Seite 3 B. Strafen I. Einteilung 1. Nach der Art des betroffenen Rechtsgutes: a) Freiheits- und Geldstrafen b) Historische Strafformen und Strafen in anderen Kulturen (1) Todesstrafe: zur Geschichte; verfassungsrechtliche Abschaffung und völkerrechtlicher Ausschluss; Bewertung (2) Körperstrafen, Ehrenstrafen (Pranger), Chain Gangs und andere Verirrungen im Ausland (3) Vorweggenommene Strafen: Perp-Walk (öffentliche Zurschaustellung Verdächtiger) 2. Haupt- und Nebenstrafen 3. Abgrenzung zu den Vorbeugenden Maßnahmen und zu Sanktionen eigener Art; insbes: Schadenersatz, Abschöpfung des kriminellen Gewinnes II. Freiheitsstrafe 1. Historische Entwicklung: a) Entstehung im 16. Jahrhundert im Gefolge der Reformation. Besserung durch Arbeit. England: 1555 Arbeitshaus Bridewell Amsterdamer Tuchthuis. b) Aufklärung: Zurückdrängung der Leibesstrafen ab 18. Jh USA Eastern Penitentiary in Philadelphia. Dennoch Vergeltung im Vordergrund ( schwerer, verschärfter Kerker ; Anschmieden ). c) 1882 Franz von LISZT: Marburger Programm, Der Zweckgedanke im Strafrecht Besserung durch Strafvollzug. Anreicherung mit Maßnahmencharakter. d) Verrechtlichung des besonderen Gewaltverhältnisses außerhalb des Rechtsstaates. Strafvollzugsgesetz e) Grenzen der Erziehung durch Strafvollzug und Ernüchterung seit Vermeidung von Schäden im Vordergrund Zurückdrängung der (unbedingten) Freiheitsstrafe. 2. Einheitliche Freiheitsstrafe ( 18); keine Verschärfungen, Differenzierungen im Vollzug 3. Die lebenslange Freiheitsstrafe und ihr Ausschluss ( 36, 57); Problematik 4. Die zeitliche Freiheitsstrafe a) Absolutes Mindestmaß und Höchstmaß ( 18; keine Überschreitung: 39, 313) b) Die einzelnen Strafrahmen des StGB; vgl auch Art. III V StRAG. c) Gestufte Strafrahmen mit benannten strafsatzändernden Umständen: Qualifikationen und Privilegierungen; Abgrenzung von den (bloßen) Milderungs- und Erschwerungsgründen (Strafzumessung); insbes Gewerbsmäßigkeit; früher: gleitende Strafrahmen (Rest: VerbotsG); in Deutschland: Regelbeispiele d) Erweiterung der Strafrahmen durch 37 (Geldstrafe statt Freiheitsstrafe) und 41 (außerordentliche Strafmilderung) e) Strafschärfung bei Rückfall ( 39) und bei uneigentlichen Amtsdelikten ( 313) f) Erhöhung der Untergrenze bei Gewalt oder gefährliche Drohung gegen unmündige Personen ( 39a); auch für 36 und Die außerordentliche Strafmilderung ( 41): a) Wesen: Herabsetzung der Untergrenze. (Teil-) Bedingte Strafnachsicht bis zu 5 Jahren bei günstiger spezialpräventiver Prognose. b) Voraussetzungen: Beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe (Schuldelement). Keine Berücksichtigung der Generalprävention. c) Grenzen je nach Untergrenze. AT2 VO SS 2015 Fassung

4 H. Fuchs: VO Strafrecht, Allgemeiner Teil II (Verbrechensfolgen) Sommersemester 2011 Seite 4 6. Außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden ( 41a); Kleine Kronzeugenregelung und ihre Problematik. ( auch unten bei Diversion: Große Kronzeugenregelung, 209a f StPO). 7. Anrechnung der Vor- und Zwischenhaft ( 38, 400 StPO; Haft im Ausland: 66) 8. Vollzug der Freiheitsstrafe: StVG 1969 ( unten) III. Geldstrafe nach dem StGB ( 19) 1. Wesen der Geldstrafe; Problematik, ihre Vor- und Nachteile 2. Systeme der Geldstrafe: Tagessatzsystem, Geldsummenstraße (Verwaltungsstrafrecht), Schadensabhängig (FinStrG) 3. Vorrang der Geldstrafe; beschränkte Möglichkeit der bedingten Nachsicht ( 43, 43a Abs 1 seit 2010) 4. Tagessatzsystem des StGB; Vorteile gegenüber der Geldsummenstrafe; keine Laufzeitgeldstrafe 5. Bemessung: Anzahl der Tagessätze und Höhe des Tagessatzes; Einbußesystem. Berechnung. Mindestens 2 Tagessätze (höchstens lt. Besonderem Teil: 360, mit 39 theoretisch 540). Höhe des Tagessatzes: mindestens 4 Euro, höchstens Euro. 6. Vollzug und zwangsweise Einbringung. Ersatzfreiheitsstrafe. Umrechnungsschlüssel. Keine bedingte Nachsicht bei Ersatzfreiheitsstrafe. Gemeinnützige Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe ( 3, 3a StVG seit 2007) 7. Zahlungsaufschub, Ratenzahlung ( 409a StPO), Neubemessung des Tagessatzes ( 31a Abs 2; 410 StPO) 8. Anrechnung der Vorhaft auf die Geldstrafe ( 38 Abs 2) IV. Verhältnis von Freiheits- und Geldstrafe zueinander 1. Vorrang der Geldstrafe bei alternativen Strafdrohungen 2. Ersatz der kurzen Freiheitsstrafe durch die Geldstrafe ( 37): a) Problematik der kurzen Freiheitsstrafe und ihre Vermeidung b) Wesen des 37: keine Freiheitsstrafen bis 6 Monate und weniger; keine Behandlung im Vollzug möglich. c) Voraussetzungen: (1) bei Strafdrohung bis 5 Jahre: Regel; nur ausnahmsweise nicht, wenn Freiheitsstrafe spezial- oder generalpräventiv notwendig. (2) bei Strafdrohung bis 10 Jahre: Geldstrafe aus besonderen Gründen spezialpräventiv ausreichend. d) Kombination mit 41 V. Sonderformen der Geldstrafe 1. Finanzstrafgesetz: nach der Höhe der hinterzogenen Steuer (zb 33 FinStrG: bis zum Zweifachen). 2. Unternehmerhaftung für die Geldstrafe (heute selten, zb 8 PornoG) 3. Hinweis: Entschädigungsbeträge für erlittene Kränkung und Geldbuße nach dem MedienG 4. In anderen Staaten: Berücksichtigung des Nutzens, den der Täter aus der Tat erzielt hat. Geldstrafe bei Bereicherungsdelikten neben Freiheitsstrafe. 5. Versuch in Deutschland: Vermögensstrafe, auch als Vorbeugende Maßnahme: 43a dstgb: Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist (Vermögensstrafe). Als verfassungswidrig aufgehoben. VI. Verfall als Nebenstrafe, als vorbeugende Maßnahme und als Sanktion eigener Art 1. Wesen und Problematik; gegenstandsbezogen im Gegensatz zu vermögensbezogen; Eigentumsgarantie (1. ZPEMGK) und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Ansprüche Dritter AT2 VO SS 2015 Fassung

5 H. Fuchs: VO Strafrecht, Allgemeiner Teil II (Verbrechensfolgen) Sommersemester 2011 Seite 5 2. Siehe unten: vermögensrechtliche Anordnungen C. Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe I. Bedingte Nachsicht der Strafe ( 43) 1. Wesen: a) Ausspruch der Strafe, aber vorerst kein Vollzug (Probezeit). Eintragung in Strafregister erfolgt. Wenn kein Widerruf: Tilgung ab Rechtskraft. b) Entscheidung im Urteil. c) Wenn Widerruf der bedingten Nachsicht Vollzug. d) Wenn kein Widerruf in Probezeit Nachsicht wird endgültig, kein Vollzug mehr möglich. 2. Sinn und Zweck, kriminalpolitische Bedeutung: Verhinderung der Entsozialisierung. Schwebezustand als Motivation. Weisungen und Bewährungshilfe. Kostengründe. 3. Anwendungsbereich a) bei Freiheitsstrafen entscheidend: Höhe der verhängten Strafe (zwei Jahre). Keine Begrenzung durch Strafdrohung, Kombination mit 41 möglich. b) erweiterte Anwendungsbereich bei außerordentlicher Strafmilderung ( 41 Abs 3: bis 5 Jahre) und bei Jugendlichen ( 5 Z 9 JGG: unbegrenzt) c) bei Geldstrafen: nur teilbedingt, höchstens die Hälfte ( 43, 43a seit 2010) d) bei vorbeugenden Maßnahmen, vermögensrechtlichen Anordnungen (Verfall usw) und Rechtsfolgen: dort (vgl 44 Abs 2) 4. Voraussetzungen: a) spezialpräventiv: einfache Prognose, dass Androhung allein oder in Verbindung mit begleitenden Maßnahmen genügt b) generalpräventiv: Vollstreckung nicht generalpräventiv notwendig 5. Probezeit: 1 bis 3 Jahre; endgültige Nachsicht. Verfahren ( StPO). II. Teilbedingte Strafen ( 43a) 1. Problematik: Schockstrafe, Urlaubsstrafe (siehe auch: kurze Freiheitsstrafe) 2. Allgemeine Voraussetzungen: a) spezial- und generalpräventiv: wie 43 b) Grenzen: bis zu 2 oder 3 Jahren verhängter Freiheitsstrafe, nicht bei Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten ( 37). c) Erweiterung bei außerordentlicher Strafmilderung ( 41 Abs 3) und bei Jugendlichen ( 5 Z 9 JGG) 3. Die einzelnen Fälle: a) Teilbedingte Geldstrafen ( 43a Abs 1): höchstens die Hälfte (seit 2010) b) Unbedingte Geldstrafe und bedingte Freiheitsstrafe ( 43a Abs 2) c) Teilbedingte Freiheitsstrafen für Freiheitsstrafen von mehr als 6 Monaten bis zu 2 Jahren ( 43a Abs 3) (1) nur subsidiär gegenüber 43 und 43a Abs 2; insbes im Hinblick auf frühere Verurteilungen (2) unbedingter Teil: mindestens 1 Monat, höchstens ein Drittel d) Teilbedingte Freiheitsstrafen für Freiheitsstrafen von mehr als 2 bis zu 3 Jahren ( 43a Abs 4): hohe Wahrscheinlichkeit, dass keine weitere Tatbegehung III. Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ( 46) 1. Wesen und Zweck a) (Nachträgliche) bedingte Nachsicht der restlichen Strafe. Vorläufige Entlassung aus dem Vollzug, Probezeit, Widerruf möglich Strafrest wird vollzogen. b) Entscheidung im Entlassungszeitpunkt (knapp davor); Vollzugsgericht. c) Anwendungsbereich: alle zeitigen Freiheitsstrafen ohne Obergrenze. Keine Begrenzung durch Strafdrohung. AT2 VO SS 2015 Fassung

6 H. Fuchs: VO Strafrecht, Allgemeiner Teil II (Verbrechensfolgen) Sommersemester 2011 Seite 6 d) Auch aus dem unbedingten Teil einer teilbedingten Freiheitsstrafe. 2. Voraussetzungen: a) mindestens 3 Monate verbüßt (bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen: 1 Monat, Abs 3) b) mindestens die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe verbüßt ( Hälfte- Entlassung ) als gesetzlicher Regelfall ( 46 Abs 1) (1) Spezialprävention (Abs 1+4): nicht weniger wirksam als Strafvollzug (2) Generalprävention (Abs 2): nur ausnahmsweise wegen Schwere der Tat weiterer Vollzug notwendig. c) ab zwei Drittel ( Zweidrittel-Entlassung ) erleichtert: keine Berücksichtigung der Generalprävention mehr; nur Spezialprävention (Abs 2) 3. Bedingte Entlassung bei mehreren Verurteilungen ( 46 Abs 5) 4. Bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe ( 46 Abs 6) a) frühestens nach 15 Jahren b) Spezialprävention positiv: anzunehmen, dass keine weiteren Taten 5. Probezeit ( 48): 1-5 Jahre, bei lebenslanger Freiheitsstrafe: 10 Jahre 6. Widerruf ( 53) unten a) bei Verurteilung wegen einer neuen Straftat ( 53 Abs 1) b) bei Verstoß gegen Weisungen (trotz förmlicher Mahnung) und Bewährungshilfe ( 53 Abs 2) 7. Verlängerung der Probezeit; auch mehrfach. a) bei Absehen vom Widerruf ( 53 Abs 3, wie bedingter Nachsicht) b) bei bedingter Entlassung aus lebenslanger Freiheitsstrafe oder nach Verurteilung wegen Sexualdelikt zu mehr als für Jahren Freiheitsstrafe + besondere Gründe für Annahme, dass weitere Erprobung notwendig ( 53 Abs 4) 8. Endgültige Nachsicht ( 48 Abs 3). Tilgungsfrist ab Entlassung. 9. Verfahren ( 16 Abs 2 Z 12 und 152 f StVG): Entscheidung durch das Vollzugsgericht: Landesgericht des Strafvollzugsortes; Einzelrichter. Beschluss. Beschwerde an das OLG. auch mit Wirkung für einen zukünftigen Zeitpunkt ( 152 Abs 1 StVG) Auf Antrag, aber auch von amtswegen. Anhörung des Strafgefangenen. keine Entscheidung durch Senate mit fachkundigen Laienrichtern Sonderfall: Entscheidung durch das erkennende Gericht bei Vorhaftanrechnung ( 265 StPO) IV. Begleitende Maßnahmen : Weisungen und Bewährungshilfe 1. Anwendungsbereich und Zielsetzungen: bei bedingter Nachsicht und Entlassung (bei Jugendlichen erweitert). Rein spezialpräventive Zielsetzungen (aber bisweilen Berichtspflicht); 2. Dauer: während der Probezeit. Freiwillige Betreuung nach Ablauf der Probezeit oder nach unbedingter Entlassung möglich ( 27a BewährungshilfeG). Keine Folgen, Kosten. 3. Zeitpunkt der Anordnung: a) gemeinsam mit dem Urteil b) mit dem Beschluss auf bedingte Entlassung oder c) nachträglich während der Probezeit bei Notwendigkeit; auch nachträgliche Änderung ( 51 Abs 4, 52 Abs 3) 4. Voraussetzungen für Weisungen und Bewährungshilfe: soweit spezialpräventiv notwendig oder zweckmäßig 5. Verfahren und Rechtsmittel: 494 ff StPO und 152 f StVG; Änderung: 494 StPO und 179 StVG V. Weisungen im besonderen 1. Begriff: Weisungen und Auflagen. Verbote und Gebote. 2. Zweck: Spezialprävention; bei Schadensgutmachung auch Generalprävention AT2 VO SS 2015 Fassung

7 H. Fuchs: VO Strafrecht, Allgemeiner Teil II (Verbrechensfolgen) Sommersemester 2011 Seite 7 3. Inhalt der Weisungen entsprechend Zweck (Aufzählung 51 Abs 2). unzulässige Weisungen: a) unzumutbare Eingriffe in Persönlichkeitsrecht oder Lebensführung b) gesetzlich nicht vorgesehene Nebenstrafen (zb Fahrverbot) c) operative Eingriffe; sonstige medizinische Behandlung und Psychotherapie: nur mit Zustimmung ( 51 Abs 4). 4. Wirkung: Voraussetzung für die bedingte Nachsicht oder Entlassung. Grundlage eines Widerrufs. VI. Bewährungshilfe im besonderen ( 52) 1. Ziel und Aufgaben: Hilfe für den Rechtsbrecher. siehe aber auch 52a. 2. Organisation: Bewährungshilfegesetz. Führung durch private Vereinigungen ( 26 BewHG; Verein NEUSTART). Vereinsangestellte Sozialarbeiter und zugewiesene Beamte. Hauptamtliche und ehrenamtliche Bewährungshelfer. 3. Anwendungsbereich: a) bedingte Strafnachsicht, bedingte Entlassung; soweit notwendig oder zweckmäßig ( 50 Abs 1) b) zwingend insbes bei bedingter Entlassung vor 2/3 der Strafe, Sexualdelikten und nach mehr als 5 Jahren Vollzug ( 50 Abs 2). 4. Erweiterter Anwendungsbereich der Bewährungshilfe: a) Vorläufige Bewährungshilfe nach 197 StPO b) freiwillige Betreuung bei unbedingter Entlassung ( 27a BewHG) c) Mitwirkung an der Diversion (insbes. Konfliktregelung, 29 ff BewHG) 5. Verfahren: a) Anordnung der Bewährungshilfe durch das Gericht b) Bestellung (Auswahl) des Bewährungshelfers durch den Leiter der Geschäftsstelle für Bewährungshilfe. 6. Rechte und Pflichten des Bewährungshelfers (insbes BewHG); 7. Problem von Berichtspflicht und Verschwiegenheit a) Berichtspflichten: 52 Abs 2. Insbes wenn es das Gericht verlangt oder Anlass, die Bewährungshilfe aufzuheben. b) Recht der Aussageverweigerung nach 157 Abs 1 Z 3 StPO. c) Anzeigepflicht? Keine öffentliche Dienststelle (?). Jedenfalls eingeschränkt nach 78 Abs 2 Z 2 StPO. 286 StGB. VII.Gerichtliche Aufsicht bei Sexualdelikten ( 52a, seit 2009) 1. Voraussetzungen: a) bei bedingter Entlassung nach Sexualdelikten oder sexuell motivierten Delikten. Während der Probezeit ( siehe auch Möglichkeit der Verlängerung der Probezeit). b) Soweit die Überwachung des Verhaltens, insbesondere hinsichtlich der Befolgung von Weisungen (auch Tätigkeitsverbot nach 220b) notwendig oder zweckmäßig. c) Anordnung durch das Gericht. 2. Inhalt und Durchführung: a) Überwachung des Verhaltens durch das Gericht. b) Bewährungshilfe: Pflicht zur Unterstützung des Gerichts, Berichtspflicht. Kritik. c) Gericht kann auch Sicherheitsbehörden heranziehen. Selbständiges Überprüfungsrecht der Sicherheitsbehörden bei Verdacht (Abs 3). AT2 VO SS 2015 Fassung

8 H. Fuchs: VO Strafrecht, Allgemeiner Teil II (Verbrechensfolgen) Sommersemester 2011 Seite 8 VIII.Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung ( 53) 1. Wesen des Widerrufs; Wirkungen: Bedingte Nachsicht fällt weg, Strafe oder Strafrest ist zu vollziehen. 2. Materielle Widerrufsvoraussetzungen (Widerrufsgründe; 53) a) Neuerliche Begehung einer Straftat (1) fakultativer Widerruf: nur wenn zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung spezialpräventiv geboten (2) Entscheidung unabhängig von etwaiger bedingter Nachsicht der neuen Strafe. Jede Kombination möglich. b) mutwillige Nichtbefolgung einer Weisung trotz förmlicher Mahnung c) beharrliches Entziehen aus dem Einfluss der Bewährungshelfers; in beiden Fällen nur, wenn es nach den Umständen spezialpräventiv geboten ist 3. Verlängerung der Probezeit und neue Weisungen a) anlässlich des Absehens vom Widerruf ( 53 Abs 3) b) wegen des Bedarfs einer weiteren Erprobung (wiederkehrende Verlängerung, 53 Abs 4); Bedenklichkeit der Regelung 4. Widerruf der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe: gilt für neuerliche bedingte Entlassung als Freiheitsstrafe von 10 Jahren ( 53 Abs 1 Satz 2). 5. Widerrufsfristen ( 56): nur während der Probezeit oder nach einem während der Probezeit anhängigen Strafverfahrens 6. Entscheidung über Widerruf oder Absehen vom Widerruf sowie Änderung der begleitenden Maßnahmen: a) bei neuerlicher Straftat: grundsätzlich das neue Urteilsgericht, aber begrenzte sachliche Zuständigkeit grundsätzlich gemeinsame Entscheidung ( 494a ff StPO) b) bei den anderen Widerrufsgründen, bei Änderungen und bei Überschreitung der Zuständigkeit: das Gericht, dass die bedingte Nachsicht ausgesprochen hat (Urteilsgericht, Vollzugsgericht, ggf. Wohnsitzgericht, 495 StPO und 179 StVG) getrennt und später 7. Widerruf bei nachträglicher Verurteilung ( 55) D. Die Strafzumessung I. Elemente der Strafzumessung 1. Begriff der Strafzumessung: Festlegung der Sanktion a) klassisch: Zumessung im engeren Sinn und im weiteren Sinn (1) Höhe der Strafe (in Dauer der Freiheitsstrafe) (2) Entscheidung über bedingte Nachsicht, 41, 37 usw. b) heute: Strafzumessung als umfassende Festlegung der Sanktion (einschl. Sanktionsverzicht) im Einzelfall 2. Elemente der Strafzumessung: a) Schuld als Grundlage der Strafzumessung ( 32); Schuldbegriff der Strafzumessung; b) Handlungsunwert c) Erfolgsunwert; d) Gesinnungsschuld; e) charakterologische Schuldkomponente und Einzeltatschuld 3. Spezial- und Generalprävention bei der Strafzumessung 4. Verhältnis von Schuld und Prävention bei der Strafzumessung: Theorie der Punktstrafe, Stellenwerttheorie, Schuldrahmentheorie, Schuldüberschreitungsverbot ( magisches Dreieck ) 5. Die Erschwerungs- und Milderungsgründe im einzelnen ( 32 ff) AT2 VO SS 2015 Fassung

9 H. Fuchs: VO Strafrecht, Allgemeiner Teil II (Verbrechensfolgen) Sommersemester 2011 Seite 9 II. Prozessuale Umsetzung Überprüfbarkeit der Entscheidung über die Strafzumessung; Rechtsmittel: Berufung wegen Strafe III. Nachträgliche Strafmilderung 1. Wesen: Neue Tatsachen treten auf oder werden nachträglich bekannt, ohne dass sich der Strafrahmen ändert (Unterschied zur Wiederaufnahme). Nur zum Vorteil des Verurteilten. 2. Zwei Fälle: a) Neue Strafzumessungstatsachen: Milderungsgründe treten nachträglich ein oder werden nachträglich bekannt ( 31a Abs 1) Folge: Herabsetzung der Freiheitsstrafe oder der Anzahl der Tagessätze b) Nachträgliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der Leistungsfähigkeit bei Geldstrafe, nicht bloß unerheblich: Neubemessung der Höhe des Tagessatzes für die aushaftende Geldstrafe ( 31 Abs 2) c) Änderung von Abschöpfung der Bereicherung und Verfall ( 31a Abs 3 und 4) 3. Verfahren ( 410 StPO): Urteilsgericht, aus Antrag oder von amtswegen. IV. Praxis der Strafzumessung in Österreich 1. West-Ost-Gefälle 2. Strafzumessung und Rückfall E. Diversion I. Diversion als dritte Spur des Strafrechts 1. Wesen: keine Verurteilung, keine Eintragung ins Strafregister. Vermeidung der negativen Wirkungen der Bestrafung. Kosten und Vereinfachung (scheinbar). 2. Modelle des Verzichts auf Strafe bei relativer Geringfügigkeit; ohne Intervention mit Intervention (Sanktion oder Maßnahme ohne Strafe). Materielle Lösung oder Prozesslösung so in Ö: Einstellung des Verfahrens. 3. Entwicklung in Österreich: vom Linzer Konfiktlösungsmodell über den 42 idfd StRÄG 1987 zur Strafprozessnovelle 1999 (Diversion) II. Einstellung wegen Geringfügigkeit ( 191 StPO) 1. Nicht-intervenierende Diversion. Wesen des 191 StPO; prozessuale Lösung. 2. Voraussetzungen: a) Strafrahmen bis 3 Jahre; Offizialdelikt b) geringer Störwert der Tat; Abwägung von Schuld, Tatfolgen und Nachtatverhalten, insbes Schadensgutmachung sowie der anderen Strafzumessungsgründe c) Strafe oder Diversion general- und spezialpräventiv nicht geboten 3. Einstellung wegen Geringfügigkeit und Unschuldsvermutung; hypothetische Feststellungen. 4. prozessuale Wahrnehmung a) durch den Staatsanwalt b) ersatzweise durch das Gericht (nach Anklage; Beschluss, Abs 2) c) Rechtsmittel: Nichtigkeitsgrund Z 9 lit b zweiter Fall 5. Rechtskraft und Fortführung des Verfahrens: wie bei Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts ( 193 Abs 2 StPO) a) bis zur Verjährung b) ohne weiteres, wenn Beschuldiger noch nicht vernommen und kein Zwang gegen ihn c) sonst: neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder werden bekannt d) Ziel: Bestrafung oder Diversion AT2 VO SS 2015 Fassung

10 H. Fuchs: VO Strafrecht, Allgemeiner Teil II (Verbrechensfolgen) Sommersemester 2011 Seite 10 III. Diversion ( 198 ff StPO) 1. Wesen der Diversion; Beendigung des Verfahrens ohne Strafe, aber gegen Reaktion. Zielsetzung; Konstruktion und Wirkung. Wirklichkeit. a) prozessuale Lösung. Einstellung des Verfahrens. b) keine Schuldfeststellung, Unschuldsvermutung bleibt gewahrt. Aber: Eintragung im Register der Staatsanwaltschaft. c) Nur mit Zustimmung des Beschuldigten (freiwillig). Angebot der Staatsanwaltschaft und Annahme. Wenn keine Zustimmung ordentliches Verfahren. Kein verbot der Reformatio in peius. d) Problematik: Gefahr der Druckausübung. Verfassungsrechtliche Probleme 2. Voraussetzungen: a) Straftat in Zuständigkeit des Bezirksgerichts oder des Einzelrichters. Grundsätzlich bei Strafdrohung bis 5 Jahre (Ausnahmen; 31 Abs 3 StPO) zusätzlich bei Amtsmissbrauch ( 302), wenn unbedeutende Schädigung und keine Bestechung ( 198 Abs 3) b) Sachverhalt hinreichend geklärt c) Einstellung mangels Tatverdachts oder Strafbarkeit ( 190 StPO) oder wegen Geringfügigkeit ( 191 StPO kommt nicht in Betracht d) Schuld wäre nicht als schwer anzusehen. Abstufung geringe mittlere schwere Schuld. e) kein Tod f) Bestrafung nicht spezial- oder generalpräventiv geboten 3. Allgemeine Verfahrensregeln: Wahrnehmung durch Staatsanwalt, nach Anklage ersatzweise Gericht ( 199 StPO); Mitwirkung der Bewährungshilfe; Abklären der Voraussetzungen ( 208 Abs 1 StPO); endgültiger und vorläufiger Rücktritt; nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens 4. Die einzelnen Formen der Diversion und ihre Voraussetzungen: a) Rücktritt nach Zahlung eines Geldbetrages (Geldbuße; 200 StPO) bis zu 180 Tagessätzen b) Rücktritt nach gemeinnützigen Leistungen ( 201 StPO) c) Rücktritt nach einer Probezeit ( 203 StPO); freiwillige Pflichtenübernahme und Bewährungshilfe d) Rücktritt nach Außergerichtlichem Tatausgleich ( 204 StPO). Konfliktregler der Bewährungshilfe ( 29a f BewHG) 5. Interessen des Tatopfers; Schadensgutmachung; Zustimmungsrecht; Ausschluss von Fortführungsantrag und Subsidiaranklage. 6. Keine Rechtsmittel (freiwillig). Nachträgliche Fortsetzung des Verfahrens unter den Voraussetzungen des ordentlichen Wiederaufnahme möglich (insbes neue Tatsachen oder Beweismittel, zb Schaden höher) IV. Sonderregelungen im SuchtmittelG 1. Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft und vorläufige Einstellung durch das Gericht ( 35 ff SMG) bei selbst drogenabhängigen Tätern. Probezeit bis 2 Jahre. a) bei persönlichem Gebrauch und geringen Mengen b) bei Handel zur Beschaffung des Eigengebrauchs und anderer (höchstens mittelschwerer) Beschaffungskriminalität. c) Bedingung: Entziehungsbehandlung, ggf. Bewährungshilfe d) Fortsetzung des Verfahrens bei Verfehlungen. Sonst: Rücktritt nach Ablauf der Probezeit endgültig. 2. Aufschub des Strafvollzuges ( 39 SMG) a) bei Bereitschaft zu Behandlung b) Wiederruf oder nachträgliche Umwandlung in bedingte Strafe ( 40 SMG) AT2 VO SS 2015 Fassung

11 H. Fuchs: VO Strafrecht, Allgemeiner Teil II (Verbrechensfolgen) Sommersemester 2011 Seite 11 V. Straffreiheit bei Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft ( Kronzeuge, große Lösung, 209a StPO) 1. Prozessuale Lösung: Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft. 2. Angaben zu einer anderen Tat, in der gegen den Beschuldigten noch nicht ermittelt wird. 3. Wesentlicher Beitrag zur a) Ausklärung einer schweren Straftat oder b) zur Ausforschung einer Person, die in einer kriminellen Vereinigung führend tätig ist oder war. 4. Keine Straffreiheit bei Taten mit Todesfolge und Sexualdelikten. 5. Fortsetzung des Verfahrens, wenn Angaben falsch waren oder kein Beitrag zur Verurteilung des anderen Täters. Oder wenn der Rechtsschutzbeauftragte es verlangt. Ungewissheit für den Kronzeugen 6. diversionelle Leistungen möglich; insbes Geldbuße bis 240 Tagessätze. F. Rechtsfolgen der Verurteilung I. Wesen der Rechtsfolgen im engeren Sinn Sekundärfolgen in anderen Bereichen der Rechtsordnung. Problem: Gelten die verfassungsrechtlichen Garantien für Strafen, wenn strafengleiche (-ähnliche) Wirkung? II. Einzelnen Rechtsfolgen 1. Amtsverlust ( 27; einzige im StGB geregelte Rechtsfolge ies) a) bei Beamten im dienstrechtlichen Sinn b) Eintritt von Gesetzes wegen; in anderen Fällen dienst- oder disziplinarrechtliche Entscheidung möglich c) drei Fälle: (1) Freiheitsstrafe über 1 Jahr (auch bedingt) (2) mehr als 6 Monate unbedingt (3) bei Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses ( 212 StGB) 2. Verlust des Wahlrechts a) zum Nationalrat ( 22 NRWO); entsprechend auch für andere Vertretungskörper b) 2011 stark eingeschränkt c) nur bei Verurteilung (1) wegen eines Deliktes gegen den Staat, krimineller Organisation oder Verbotsgesetz zu mehr als einem Jahr unbedingt oder (2) wegen eines anderen Vorsatzdelikts zu mehr als fünf Jahren d) nicht zwingend, Einzelentscheidung des Gerichts im Urteil ( 446a StPO; geringe praktische Bedeutung) e) endet mit der Strafvollstreckung ASVG: Auflösung des Kassenvertrages eines Arztes von Gesetzes wegen bei Verurteilung a) zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder b) wegen jedes Deliktes mit Bereicherungsvorsatz (auch geringfügige; Problem Verhältnismäßigkeit) oder c) im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit bei grobem Verschulden (auch fahrlässige Körperverletzung). 4. Weiters beispielsweise: Gewerbeordnung, Fremdenrecht. Keine Folgen für Studium und akademische Grade. 5. Dauer der Rechtsfolgen ( 27 Abs 2) III. Bedingte Nachsicht von Rechtsfolgen: 44 Abs 2: Unabhängig von der Hauptstrafe. Auch für Nebenstrafen in anderen Gesetzen? IV. Hinweis: Besondere Rechtsfolgen des Medien(straf)rechts AT2 VO SS 2015 Fassung

12 H. Fuchs: VO Strafrecht, Allgemeiner Teil II (Verbrechensfolgen) Sommersemester 2011 Seite 12 G. Besonderheiten der Bestrafung Jugendlicher und junger Erwachsener I. Anwendungsbereich 1. Jugendliche: Erstreckung des Jugendstrafrechts auf die Altersgruppe zwischen 18 und 19 Jahren durch das JGG 1988 Rücknahme durch die JGG-Nov 2001; heute: 15. (= nach Vollendung des 14.) bis 18. Lebensjahr 2. Junge Erwachsene: 19. bis 21. Lebensjahr 3. Keine Strafbarkeit (Strafunmündigkeit) bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (4 Abs 1 JGG). II. Grundsätze des JGG 1. Weitere Zurückdrängung der Bestrafung. 2. Betonung der Spezialprävention ( 5 Z 1 JGG), nur ausnahmsweise Berücksichtigung der Generalprävention ( 14 JGG) 3. Nur ausnahmsweise Bestrafung bei Tatbegehung vor dem 16. Lebensjahr ( 4 Abs 2 Z 2 JGG) 4. Heute keine familien- und jugendwohlfahrsrechtlichen Verfügungen durch den Strafrichter mehr ( 2 JGG bis 2007) III. Besonderheiten der Bestrafung Jugendlicher 1. Herabsetzung der Strafrahmen ( 5 Z 2-5) a) Halbierung der Obergrenze, Untergrenze entfällt b) bei lebenslang: 1-10 Jahre, ab Alter von 17: 1-15 Jahre c) grundsätzliche Anwendung der geänderten Strafdrohungen ( 5 Z 7); nicht für Verbrechen/ Vergehen und Einstellung wegen Geringfügigkeit ( 191 StPO); nicht für die Zuständigkeit ( 27 JGG) 2. bei vermögensrechtlichen Folgen: Rücksicht auf das Fortkommen des Jugendlichen ( 5 Z 6) 3. Änderungen bei 37 und 41 ( 5 Z 8) 4. Unbeschränkte Möglichkeiten der bedingten Strafnachsicht ( 5 Z 9 JGG) 5. Keine Rechtsfolgen ( 5 Z 10) 6. Erweiterte Möglichkeiten der bedingten Entlassung ( 17 JGG) IV. Erweiterte Möglichkeiten der Diversion ( 6 7 JGG) 1. Interventionslose Diversion (Absehen von der Verfolgung, 6 JGG): folgenlose Einstellung durch Staatsanwaltschaft oder (ersatzweise) Gericht a) bei (Jugend-) Strafdrohung bis 5 Jahre b) nicht bei Tod eines Menschen c) förmliche Belehrung durch das Pflegschaftsgericht 2. Diversion mit Intervention durch Staatsanwalt (ersatzweise Gericht) ( 7 f JGG) a) ohne Begrenzung durch die Strafdrohung b) Schuld des Täters nicht als schwer anzusehen c) nicht bei Tod, außer naher Angehöriger bei Fahrlässigkeitsdelikt (Verkehrsunfall) V. Besondere Rechtsfolgen bei Jugendlichen 1. Schuldspruch ohne Strafe ( 12 JGG) keine Probezeit, kein Widerruf möglich 2. Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe ( 13 JGG) a) nur Schuldspruch (rechtskräftig), aber keine Festsetzung (Bemessung) einer Strafe b) Probezeit; Weisungen und Bewährungshilfe c) nachträglicher Ausspruch der Strafe möglich (wie Widerruf der bedingten Strafnachsicht) AT2 VO SS 2015 Fassung

13 H. Fuchs: VO Strafrecht, Allgemeiner Teil II (Verbrechensfolgen) Sommersemester 2011 Seite 13 VI. Besondere prozessuale Bestimmungen, insbes 1. keine Jugendgerichte, aber besondere Gerichtsabteilungen und besondere Zuständigkeitsregeln (zb Wohnsitz) 2. Lehrer und Erzieher als Laienrichter ( 28 JGG) 3. Einschränkung der Haft ( 35 f JGG) 4. Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters und / oder von Vertrauenspersonen ( 37 ff JGG) 5. Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe 6. Unzulässigkeit der Privat- und Subsidiaranklage ( 44 JGG) VII.Besonderheiten der Bestrafung junger Erwachsener 1. Herabsetzung der Strafdrohungen ( 36 StGB) 2. Etwas erleichterte bedingte Entlassung ( 46 Abs 3 StGB) und Bewährungshilfe ( 50 Abs 2 Z 2 StGB) 3. Zuständigkeit der für Jugendliche zuständigen Geschäftsabteilung ( 26 Abs 7 und 32 Abs 6 GOG) 4. Anwendung mancher Verfahrensregeln des JGG, zb Beiziehung einer Vertrauensperson bei der Vernehmung ( 46a Abs 2 JGG) H. Vorbeugende Maßnahmen I. Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ( 21) 1. Wesen: a) Elemente von Krankenanstalt und Gefängnis. Behandlung im Vordergrund. b) Unter dem Regime der Justiz. c) Grund: Gefährlichkeit ohne Schuld oder über die Schuld hinaus. d) Notwendigkeit der Manifestation durch eine Anlasstat. 2. Zwei Fälle: a) Unterbringung zurechnungsunfähiger Rechtsbrecher ( 21 Abs 1): nur Unterbringung b) Unterbringung zurechnungsfähiger Rechtsbrecher ( 21 Abs 2): Strafe und Unterbringung 3. Voraussetzungen a) Anlasstat: mehr als 1 Jahr Strafdrohung, auch Fahrlässigkeitstaten. Häufig: schwere Körperverletzung, Sexualdelikte, Brandstiftung, Gefährliche Drohung. Nicht Vermögensdelikte ohne Gewalt und Drohung (Abs 3). b) geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad c) Zusammenhang zwischen Abartigkeit und Tat d) Gefährlichkeitsprognose: Straftaten mit schweren Folgen unter dem Einfluss dieser Abartigkeit 4. Dauer der Unterbringung ( 25): solange die Gefährlichkeit andauert. Entlassung durch das Gericht (Vollzugsgericht). Mindestens jährliche Überprüfung. 5. Reihenfolge des Vollzugs: Im Fall des 21 Abs 2: Vikariieren ( 24 Abs 1). Zuerst Maßnahme und Anrechnung auf Freiheitsstrafe, dann nur Maßnahme oder Überstellung in den Strafvollzug. 6. Bedingte Nachsicht ( 45 Abs 1); Sinn und praktische Bedeutung: Verbindung mit Behandlungs-Weisung und rasche Überführung in die Anstalt bei Abbruch der Behandlung. 7. Bei Fortfall der Gefährlichkeit: Nur Bedingte Entlassung mit Probezeit ( 47) und Widerruf ( 54); Probezeit 10 Jahre ( 48 Abs 2) und Verlängerung der Probezeit ( 54 Abs 2, 3) AT2 VO SS 2015 Fassung

14 H. Fuchs: VO Strafrecht, Allgemeiner Teil II (Verbrechensfolgen) Sommersemester 2011 Seite 14 II. Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ( 22) 1. Ziel: Entwöhnung. unbedingte Entlassung, wenn weitere Entwöhnungsbehandlung aussichtslos. 2. Voraussetzungen der Unterbringung a) Anlasstat: Tat im Rausch (auch 287) oder Beschaffungskriminalität. Keine Strafuntergrenze, Einweisung durch Bezirksgericht möglich. b) Abhängigkeit von einem berauschenden Mittel c) Gefährlichkeitsprognose: Straftat mit nicht bloß leichten Folgen. 3. Dauer ( 25): höchstens 2 Jahre; Vikariieren ( 24 Abs 1); unbedingte Entlassung, wenn Höchstfrist abgelaufen, sonst bedingte Entlassung ( 47); Widerruf (54) 4. Bedingte Nachsicht der Unterbringung möglich, wenn Entwöhnung auch ambulant (mit Weisungen, Betreuung, in Einrichtung) aussichtsreich ( 45) III. Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ( 23) 1. Voraussetzungen der Unterbringung a) Anlasstat: Verurteilung (schuldfähig) (1) nach Vollendung des 24. Lebensjahres (2) Verurteilung zu mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe (3) wegen bestimmter schwerer Vorsatztaten, nicht aber Vermögensdelikte ohne Gewalt oder Drohung (4) Berücksichtigung ausländischer Verurteilungen (Abs 5) b) Vortaten (1) zwei Vorverurteilungen wegen solcher Taten (2) zu jeweils mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe (auch bedingt), (3) nicht mehr als 5 Jahre zwischen Verbüßung und folgender Tat (Abs 4) (4) nach Vollendung des 19. Lebensjahres mindestens 18 Monate in Strafhaft c) Gefährlichkeitsprognose: weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen aufgrund den Hanges zu Straftaten (Gewohnheitstäter) oder weil Lebensunterhalt durch Straftaten zu gewinnen pflegt (Berufsverbrecher) 2. Kumulierung ( 24 Abs 2): Vollzug nach der Verbüßung der Strafe wegen der Anlasstat; amtswegige Prüfung der Notwendigkeit nach Strafvollstreckung; 3. Dauer ( 25): höchstens 10 Jahre; Entlassung ( 47) und Widerruf ( 54). 4. Bedingte Nachsicht der Unterbringung ( 45 Abs 2) 5. Praktisch: totes Recht 6. In Deutschland: Sicherungsverwahrung ( 66 dstgb) IV. Einziehung ( 26 StGB) 1. Voraussetzungen a) Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung (tatbestandsmäßig-rechtswidrig) b) gefährliche Gegenstände = nach ihrer besonderen Beschaffenheit Einziehung geboten, um Begehung von Straftaten entgegenzuwirken c) vom Täter bei der Tat verwendet oder dazu bestimmt oder durch die Tat hervorgebracht 2. Fälle, zb 34 SuchtmittelG 3. Keine Einziehung, wenn a) für Tatbegehung unbrauchbar gemacht (Beseitigung der besonderen Verwendungseignung für Straftaten) b) bei Gegenständen Dritter: Eigentümer bietet Gewähr, dass nicht zur Begehung von Straftaten verwendet 4. Entscheidung in Strafurteil; selbständiges Verfahren möglich ( 445 StPO) V. Tätigkeitsverbot bei Sexualdelikten ( 220b StGB) 1. Voraussetzungen: a) Sexualdelikt gegen Minderjährige begangen AT2 VO SS 2015 Fassung

15 H. Fuchs: VO Strafrecht, Allgemeiner Teil II (Verbrechensfolgen) Sommersemester 2011 Seite 15 b) im Tatzeitpunkt berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit (Erziehung, sonstige enge Kontakte) mit Minderjährigen c) Gefährlichkeitsprognose: weitere Taten mit nicht bloß leichten Folgen unter Ausnützung einer solchen Tätigkeit 2. Rechtsfolge: Untersagung einer solchen Tätigkeit für 1 bis 5 Jahre 3. Untersagung auf unbestimmte Zeit bei a) qualifizierter Gefährlichkeitsprognose (Taten mit schweren Folgen) oder b) Tat unter Ausnützung der Gelegenheit durch die Erziehungstätigkeit trotz strafgerichtlichen Verbots: 4. Ausspruch durch das Gericht ( 435 ff StPO); bei unbestimmter Dauer: Prüfung durch das Gericht zumindest alle 5 Jahre 5. Verstoß ist Straftat nach 220b Abs 6: Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe. VI. Andere vorbeugende Maßnahmen Z.B. Urteilsveröffentlichung (zb 34 MedienG; 25 UWG) I. Vermögensrechtliche Anordnungen I. Grundgedanke und internationale Vorgaben 1. Verbrechen sollen sich nicht lohnen Abschöpfung des Gewinnes, wenn diese nicht auf andere Weise erfolgt (Opfer, Privatbeteiligter, Finanzverwaltung): a) Kein individuelles Opfer (Umweltdelikte) b) Opfer selbst strafbar (Bestechung, Suchtmitteldelikte) c) viele Opfer mit wenig Schaden (Lebensmittelstrafrecht, Wein) 2. Vom ungemessenen Verfall zur Abschöpfung der Bereicherung und wieder zurück zum Verfall (2010): gegenstandsbezogen und Bruttoprinzip, schießt über Ziel der Gewinnabschöpfung weit hinaus. Neuer Gag : Konfiskation 3. teilweise durch internationales Recht (Europarecht) vorgegeben II. Konfiskation ( 19a) 1. Wesen: Nebenstrafe. Begründung mit EU-RB Geht über Einziehung hinaus, die als vorbeugende Maßnahme Gefährlichkeit voraussetzt: Nicht nur gefährliche Gegenstände. Strafe ohne Schuldbezug. 2. Voraussetzungen: a) strafbare (einschl. schuldhafte) Vorsatztat. b) Gegenstand: (1) zur Begehung der Tat verwendet oder (2) zur Begehung bestimmt (Versuch) oder (3) durch die Tat hervorgebracht c) Gegenstand zur Zeit der Entscheidung im Eigentum des Täters d) negative Verhältnismäßigkeitsklausel: nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zum Vorwurf an den Täter 3. Rechtsfolge: Verlust des Eigentums. Ausspruch im Urteil. Selbständiges Verfahren nicht vorgesehen. Nachträgliche Änderung (in 31a nicht vorgesehen?) 4. Sicherstellung ( 110 Abs 1 Z 3 StPO) und Beschlagnahme ( 115); Auskunft über Bankkonten ( 116) III. Verfall und erweiterter Verfall ( 20 ff) 1. Wesen: Nebenstrafe; gegenstandsbezogen; Bruttoprinzip; kein Schuldspruch notwendig (selbständiges Verfahren) 2. Anlass: mit Strafe bedrohte Handlung. Schuldhaft? Verfassungsrechtliche Problematik. 3. Gegenstand des Verfalls a) Vermögenswerte b) erlangt (1) für die Begehung (insbes Bestechung, Anstiftung) oder AT2 VO SS 2015 Fassung

16 H. Fuchs: VO Strafrecht, Allgemeiner Teil II (Verbrechensfolgen) Sommersemester 2011 Seite 16 (2) durch die Begehung der Tat 4. Verfall der Nutzungen und Ersatzwerte (Abs 2): Zinsen, Eintauschwerte, soweit in einer geschlossenen Kette von Umtauschvorgängen auf das ursprünglich Erlangte zurückzuführen (vgl 165 Abs 5 StGB). 5. Wertersatzverfall : wenn diese Vermögenswerte nicht greifbar: Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages; vermögensbezogen (Abs 3). Keine Geldstrafe, keine Ersatzfreiheitsstrafe. 6. Schätzung durch das Gericht (Abs 4) 7. Verfall gegen den Täter gerichtet. Verfall gegen Dritte möglich (da gegenstandsbezogen), außer a) bei der unmittelbar aus der Straftat stammenden Sache, soweit sie der Dritte in Unkenntnis der Straftat entgeltlich erworben hat ( 20a Abs 2 Z 1) b) bei Nutzungen und Ersatzsachen, die der Dritte in Unkenntnis der Straftat erworben hat ( 20a Abs 1) und 8. Unterbleiben des Verfalls ( 20a) a) bei Befriedigung zivilrechtlicher Ansprüche; b) soweit Wirkung (Gewinnabschöpfung) durch andere rechtliche Maßnahmen erreicht; c) bei Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes (Abs 3) 9. Prozessual: 443 ff StPO. Nachträgliche Änderung: 31a StGB und 410 StPO 10. Sicherstellung, Beschlagnahme, Bankauskunft. IV. Erweiterter Verfall ( 20b f) 1. Einfach erweiterter Verfall ( 20b Abs 1): Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer Kriminellen Organisation unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurden 2. Doppelt erweiterter Verfall ( 20b Abs 2): Vermögenswerte, a) die im zeitlichen Zusammenhang mit Taten für eine kriminelle Vereinigung erlangt wurden, b) sofern deliktischer Erwerb naheliegt und c) rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann. Unterbleiben bei Rechten Unbeteiligter sowie bei Unterbleiben des Verfalls. V. Vermögensrechtliche Anordnungen bei Auslandstaten 1. Verfall und Einziehung (nicht Konfiskation): zuständig für alle Vermögenswerte, die sich im Inland befinden und aus Taten stammen, die am Tatort strafbar sind; österreichische Zuständigkeit für die Tat nach 62 bis 65 nicht erforderlich ( 65a StGB). 2. Rechtshilfe für ausländische Abschöpfungs- und Verfallsverfahren 3. Vollstreckung ausländischer Entscheidungen über vermögensrechtliche Anordnungen: 52 ff EU-JZG, 64 ff ARHG J. Verbandsverantwortlichkeit I. Grundfragen einer Strafbarkeit juristischer Personen 1. Probleme: Handlungsfähigkeit und Schuld; tatsächlich betroffene Personen (Dienstnehmer, Aktionäre und andere Eigentümer; indirekt: pensionsvorsorge) 2. Notwendigkeit: kriminalpolitische Defizite persönlicher Verantwortlichkeit a) geringe Strafe für den persönlich Verantwortlichen (wird übernommen) b) persönlich Verantwortlicher nicht feststellbar; bis hin zur organisierten Unverantwortlichkeit 3. Internationale Vorgaben (Europarecht, OECD, UN, Europarat) 4. Ziel der Maßnahme: Anreiz an Unternehmen zu Anweisungen an Mitarbeiter und organisatorischen Maßnahmen; Kostenfaktor und Wettbewerbsgleichheit AT2 VO SS 2015 Fassung

17 H. Fuchs: VO Strafrecht, Allgemeiner Teil II (Verbrechensfolgen) Sommersemester 2011 Seite 17 II. Grundentscheidungen des österreichischen Gesetzgebers: VbVG (seit ) 1. Verantwortlichkeit des Verbandes für Straftaten natürlicher Personen 2. gerichtliches Strafrecht 3. Strafverfahren 4. bei allen gerichtlich strafbaren Handlungen 5. gesondertes Gesetz, nicht StGB 6. Verbände, nicht Unternehmensstrafrecht III. Subjekt der Haftung: Verbände nicht nur Unternehmen, sondern fast alle juristische Personen (AG, GmbH, Vereine; auch öffentlich-rechtliche, wenn nicht Hoheitsverwaltung), dazu Personenhandelsgesellschaften IV. Haftung der Verbände für Straftaten natürlicher Personen 1. Anknüpfungspunkt: Straftat, nicht Organisationsmangel 2. Zwei Haftungsfälle: a) Entscheidungsträger: Vertretung nach außen Kontrollbefugnis in leitender Stellung maßgeblicher Einfluss auf Geschäftsführung nach innen b) Mitarbeiter: Arbeitsleistungen für den Verband 3. Haftung für Straftaten eines Entscheidungsträgers a) rechtswidrig-schuldhafte Tat eines Entscheidungsträgers b) Verbandsbezug: Tat zugunsten des Verbandes Verletzung von Pflichten, die den Verband treffen 4. Haftung für Straftaten eines Mitarbeiters a) tatbildmäßig-rechtswidriges Verhalten (aber: Vorsatztat / Fahrlässigkeitstat): konkreter Täter muss nicht festgestellt werden (Arbeitsteilung) b) Verbandsbezug c) Organisationsmangel 5. Sanktion: Verbandsgeldbuße a) Tagessätze wie Geldstrafe (fragwürdig) b) Anzahl der Tagessätze: je nach Straftat bis zu 180. Bei den meisten Wirtschaftstaten: 70 bis 100 (wenig!) c) Höhe des Tagessatzes: Ertragslage und sonstige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Umsatz / Gewinn; 1/360tel des Jahresertrags +/- ein Drittel. Höchstens Euro, wenn Verband nicht auf Gewinn gerichtet (insbes. humanitäre Vereine): höchstens 500 Euro Geldbuße praktisch bei Gewinnunternehmen bis zu 1 Mio Euro, sonst bis Euro. d) bedingte Nachsicht, Diversion, Absehen von der Verfolgung (Opportunitätsprinzip) 6. Verfahren gegen Verbände a) Strafprozess, wie für die Straftat b) Hauptproblem: Verbot des Zwanges zur Selbstbelastung c) Zeuge oder Beschuldigter? (1) Entscheidungsträger immer als Beschuldigte (2) Mitarbeiter als Beschuldigte, wenn selbst tatverdächtig K. Überblick über die Wirklichkeit des Strafrechts und der strafrechtlichen Sanktionen in Österreich I. Strafprozess und Kriminalstatistik 1. Straftaten 2. Strafen AT2 VO SS 2015 Fassung

18 H. Fuchs: VO Strafrecht, Allgemeiner Teil II (Verbrechensfolgen) Sommersemester 2011 Seite 18 L. Konkurrenz I. Grundlagen 1. Unterscheidung zwischen echter Konkurrenz und Scheinkonkurrenz 2. Real- und Idealkonkurrenz II. Die Scheinkonkurrenz 1. Begriff und Unterscheidung 2. Fälle der scheinbaren Idealkonkurrenz (Gesetzeskonkurrenz): a) Spezialität, b) Konsumtion, c) ausdrückliche und stillschweigende Subsidiarität 3. Fälle der scheinbaren Realkonkurrenz; das fortgesetzte Delikt III. Die echte Deliktskonkurrenz 1. Real- und Idealkonkurrenz, gleichartige, ungleichartige Konkurrenz. 2. Strafe bei Konkurrenz; Absorptionsprinzip; ausnahmsweise Kumulierung ( 28) 3. Sonderregelung: Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge ( 29) 4. Die Strafe bei nachträglicher Verurteilung ( 31 und 40); Absehen von einer Zusatzstrafe; Widerruf einer bedingten Nachsicht bei nachträglicher Verurteilung ( 55) I. Begriff, Bedeutung, Einteilung II. Tod des Beschuldigten M. Strafaufhebungsgründe (insbes. Verjährung) III. Verjährung 1. Die Strafbarkeitsverjährung (Verfolgungsverjährung) a) Fristen; Ausschluss der Verjährung bei schwersten Straftaten; Beginn der Verjährungsfrist; Unterlassungsdelikte; beim sog. fortgesetzten Delikt ; b) Verlängerung der Verjährungsfrist ( 58) (1) bei Erfolgsdelikten ( 58 Abs 1) (2) bei einer neuerlichen Straftat (Abs 2) (3) durch ein anhängiges Strafverfahren (4) bei bestimmten Delikten (insbes. Sexualdelikten, aber auch Delikten gegen Leib und Leben) an Minderjährigen: Beginn erst mit Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers (5) bei Diversion, Probezeiten u.ä. 2. Die Vollstreckungsverjährung IV. Die Begnadigung 1. Gnadenakt des Bundespräsidenten; Sammelbegnadigung ( Weihnachtsamnestie ) 2. Amnestie 3. dazu als Verfolgungshindernis: Niederschlagung des Verfahrens (Abolition) AT2 VO SS 2015 Fassung

19 H. Fuchs: VO Strafrecht, Allgemeiner Teil II (Verbrechensfolgen) Sommersemester 2011 Seite 19 V. Andere Strafaufhebungsgründe (Hinweis) N. Vollstreckung von Strafen und Maßnahmen I. Vollzug von Freiheitsstrafen: StVG Vorher: Besonders Gewaltverhältnisse 1. Organisation a) Strafvollzugsanstalten und gerichtliche Gefangenenhäuser (Justizanstalten); unterschiedliche Anstalten und differenzierte Formen des Vollzugs; Klassifizierung und Vollzugsplan ( 123 ff) b) Vollzugsbehörden: (1) Anstaltsleiter = Vollzugsbehörde erster Instanz (2) Bundesministerium für Justiz (Generaldirektion für den Strafvollzug) = Oberste Vollzugsbehörde (3) Vollzugsgericht = Landesgericht, in dessen Sprengel die Strafe vollzogen wird (Einzelrichter) (4) Vollzugsgericht am Sitz des OLG: Rechtsmittel gegen Entscheidungen und Verhalten des Anstaltsleiters. Entscheidung durch Vollzugssenate: 2 Richter + 1 fachkundiger Laienrichter (5) ggf. Rechtsmittel an das OLG Wien (zentral) c) geschossener Vollzug und Strafvollzug in gelockerter Form (auch: Freigang; 126 StVG); Erstvollzug; Täter von Fahrlässigkeitsdelikten; Strafgefangene mit psychischen Besonderheiten; Ausgang und Entlassungsvollzug ( 144 ff StVG) d) Arbeit und Arbeitsvergütung; Beschäftigung und praktische Organisation 2. Besondere Regelungen a) Aufschub des Vollzugs wegen Vollzugsuntauglichkeit ( 5) und aus anderen Gründen ( 6); nachträglicher Aufschub wegen Vollzugsuntauglichkeit: 133 b) Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots ( 133a StVG) c) Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest ( Fußfessel, 156b ff StVG); auch Untersuchungshaft ( 173a StPO) d) gemeinnützige Leistungen statt Ersatzfreiheitsstrafe ( 3, 3a StVG) II. Vollzug von Vorbeugenden Maßnahmen III. Vollzug von Geldstrafen und vermögensrechtlichen Maßnahmen IV. Strafregister und Tilgung der Verurteilung AT2 VO SS 2015 Fassung

Abkürzungsverzeichnis...XIII

Abkürzungsverzeichnis...XIII Abkürzungsverzeichnis...XIII 1. Kapitel: Einleitung 1. Voraussetzungen für das Verhängen von Strafen... 2 I. Anlasstat... 2 II. Schuldprinzip... 2 2. Maßnahmen an Stelle von Strafen... 4 3. Welchem Zweck

Mehr

Haftung im Umgang mit Chemikalien Verwaltungsstrafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Verantwortlichkeiten nach Chemikalienrecht

Haftung im Umgang mit Chemikalien Verwaltungsstrafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Verantwortlichkeiten nach Chemikalienrecht Haftung im Umgang mit Chemikalien Verwaltungsstrafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Verantwortlichkeiten nach Chemikalienrecht Klaus Schaubmayr Verantwortlichkeiten im ChemG und Verwaltungsstrafgesetz

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

VL Strafverfahrensrecht SS 2009

VL Strafverfahrensrecht SS 2009 VL Strafverfahrensrecht SS 2009 Hubert Hinterhofer Anklageerhebung ( 210 Abs 1) Wenn Verurteilung des Beschuldigten nahe liegt Keine Einstellung bzw Diversion möglich Bei dem für das Hauptverfahren zuständigen

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

Inhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9

Inhalt. A) Einleitung 7. I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8. B) Die Hauptverhandlung 9 Inhalt 1. Teil 7 A) Einleitung 7 I) Vorbereitung der Sitzung 7 II) Vor der Hauptverhandlung 8 B) Die Hauptverhandlung 9 I) Verhalten gegenüber dem Gericht 9 II) Gang der Hauptverhandlung 10 1. Aufruf der

Mehr

21. Teil: Zu den Rechtsbehelfen (Grundzüge)

21. Teil: Zu den Rechtsbehelfen (Grundzüge) 1. Abschnitt: Allgemeines zu den Rechtsbehelfen Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe ordentliche Rechtsbehelfe gegen nicht rechtskräftige Entscheidungen R e c h t s m i t t e l außerordentliche

Mehr

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli

Mehr

685 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

685 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP 1 von 2 685 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen:

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit

18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des

Mehr

Rechtsschutzhilferichtlinien

Rechtsschutzhilferichtlinien Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat P 1 Recht Rechtsschutzhilferichtlinien für die Dienstkräfte der Landeshauptstadt München Rechtsschutzhilferichtlinien 1. Rechtsschutzhilfe in

Mehr

körperliche, geistige oder charakterliche Mängel (zum letzteren BGHSt 5, S. 165ff)

körperliche, geistige oder charakterliche Mängel (zum letzteren BGHSt 5, S. 165ff) Ungeeignetheit Prognose Zu erwarten sind auch in Zukunft rechtswidrige, die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigende Straftaten 69 II Regelbeispiele des Eignungsmangels» 315c, 316, 142, 323a (in

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Rechtliche Grundlagen im WRD

Rechtliche Grundlagen im WRD DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Strafrecht Allgemeiner Teil II Strafrecht Allgemeiner Teil II Lehre von den Verbrechensfolgen von Dr. Oskar Maleczky Richter am Landesgericht Korneuburg 14., überarbeitete Auflage Wien 2011 facultas.wuv Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Anonymisierungskonzept zur Erstellung standardisierter Off-Site-Files der Strafverfolgungsstatistik fortlaufend ab dem Jahr 1995

Anonymisierungskonzept zur Erstellung standardisierter Off-Site-Files der Strafverfolgungsstatistik fortlaufend ab dem Jahr 1995 Standort Saarbrücken Im Statistischen Amt Saarland 27. April 2010 Anonymisierungskonzept zur Erstellung standardisierter Off-Site-Files der Strafverfolgungsstatistik fortlaufend ab dem Jahr 1995 (EVAS

Mehr

Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern.

Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Leseprobe Vielen Dank für Ihr Interesse an unseren juristischen Fachbüchern. Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie einen Auszug Ihres gewünschten JVP-Exemplars als Leseprobe. Sie können die komplette

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

Der Rechtsschutz im Strafvollzug

Der Rechtsschutz im Strafvollzug Jura Mailin Lochmann Der Rechtsschutz im Strafvollzug Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 2 2. Der Bezug zum öffentlichen Recht... 3 3. Historische Entwicklung des Rechtsschutzes... 5 4.

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 8

Lösungsvorschlag Fall 8 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte

Mehr

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Mai 2010 Italien (Italienische Republik) I. Auslieferung

Mehr

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte Urteil des Erstgerichts Das Landesgericht für Strafsachen Graz sprach am 17. Februar 2012 Hannes K

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht

Strafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen

Mehr

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

316 StGB - Strafzumessung

316 StGB - Strafzumessung 316 StGB - Strafzumessung StGB 316, 69, 69a Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist,

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte

Mehr

1. Eingriffsmaßnahmen

1. Eingriffsmaßnahmen 1. Eingriffsmaßnahmen 1.1 Tatbestandsvoraussetzungen 1.1.1 Identitätsfeststellung 163b Abs. 1 StPO 163b Abs. 2 StPO Verdächtiger. Zweifelsfreie Feststellung der Personalien. Anhalten, Tatvorwurf mitteilen

Mehr

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf

Mehr

Strafgesetzbuch. Boschton

Strafgesetzbuch. Boschton Strafgesetzbuch Boschton 1 (Verpflichtungen gegenüber dem Staat) (1) Alle Bürgerinnen und Bürger des Staates Boschton sowie dessen Besucher sind den Gesetzen dieses Staates verpflichtet. (2) Die Gesetze

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Strafprozessrecht SoS 2006

Strafprozessrecht SoS 2006 Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 21. Stunde 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe a) Überblick über die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe b) Berufung c) Revision

Mehr

253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung

253 Abs. 2 tatbestandsergänzende RW-Regelung 88 Tatbild der im Vergleich zum Betrug durch erzwungene Handlung, Duldung oder Unterlassung (Vermögensverfügung, str.) Betrug durch Täuschung erschlichene Vermögensverfügung Vermögensschaden Selbstschädigung

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Kostenersatz im Strafprozess

Kostenersatz im Strafprozess Kostenersatz im Strafprozess von Mag. Dr. Elisabeth M. Fischer Wien 2006 Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis 1. Teil: Allgemeiner Teil Seite

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4406 6. Wahlperiode 31.08.2015

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4406 6. Wahlperiode 31.08.2015 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4406 6. Wahlperiode 31.08.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jürgen Suhr und Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ersatzfreiheitsstrafen und ANTWORT

Mehr

B. Erpressung ( 253 StGB)

B. Erpressung ( 253 StGB) B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Aggression und Gewalt im Arbeitsumfeld öffentlicher Verwaltungen

Aggression und Gewalt im Arbeitsumfeld öffentlicher Verwaltungen Aggression und Gewalt im Arbeitsumfeld öffentlicher Verwaltungen Juristische und administrative Massnahmen Referat von Johann-Christoph Rudin an der Tagung des VZGV vom 19.1.2012 Rudin Rechtsanwälte Mainaustrasse

Mehr

Entscheider RechtsSchutz. Ihr Rechtsschutz sollte so engagiert sein wie Sie

Entscheider RechtsSchutz. Ihr Rechtsschutz sollte so engagiert sein wie Sie Entscheider RechtsSchutz Ihr sollte so engagiert sein wie Sie Entscheider kennen ihre Risiken aber kaum einer kalkuliert sie Steigender Wettbewerbsdruck fordert schnelle und richtige Entscheidungen. Falsche

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung im Jugendstrafrecht. Dresdner Gesprächskreis am 6.12.2013

Aktuelle Rechtsprechung im Jugendstrafrecht. Dresdner Gesprächskreis am 6.12.2013 Aktuelle Rechtsprechung im Jugendstrafrecht Dresdner Gesprächskreis am 6.12.2013 I. Einleitung II. III. IV. Erste Entscheidungen zum Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten

Mehr

A n k l a g e s c h r i f t

A n k l a g e s c h r i f t Aufbau Anklageschrift --------------------------------------------------------------- Staatsanwaltschaft Saarbrücken Aktenzeichen ( z.b. 33 Js 1223/05 ) Saarbrücken, den H a f t bzw. Unterbringung (falls

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie? Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln 2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß

Mehr

Generell: Strafandrohung bei einem Vergehen (bis zu 3 Jahren), wenn darüber, dann Verbrechen!

Generell: Strafandrohung bei einem Vergehen (bis zu 3 Jahren), wenn darüber, dann Verbrechen! Zuständigkeit sachlich örtlich 1.) örtliche Zuständigkeit a) Die Bezirksgerichte führen das Strafverfahren bei gerichtlich strafbaren Vergehen mit einer Strafandrohung bis zu einem Jahr durch, wirken fallweise

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Kosten ambulanter Sexual- und Gewaltstraftätertherapien aufgrund gerichtlicher Weisung

Kosten ambulanter Sexual- und Gewaltstraftätertherapien aufgrund gerichtlicher Weisung Kosten ambulanter Sexual- und Gewaltstraftätertherapien aufgrund gerichtlicher Weisung Rundschreiben des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 20. Mai 2015 (4044-4- 13) 1 Die Durchführung

Mehr

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer. 8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Keine Angst vor der rechtlichen Betreuung. Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main

Keine Angst vor der rechtlichen Betreuung. Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main Keine Angst vor der rechtlichen Betreuung Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main Gliederung/Übersicht 20 Folien: Voraussetzungen einer rechtlichen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 Ss 4/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5301 Ss 1/08 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 Ns 79/07, 22 Ns 32/07 Landgericht Potsdam 3.2 Ls 41/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen 4152

Mehr

Videoüberwachung öffentlicher Plätze

Videoüberwachung öffentlicher Plätze Videoüberwachung öffentlicher Plätze Rechtliche Grundlagen und Sinnhaftigkeit des CCTV Name: Annabelle Neizert und Cornelia Werner Propädeutisches Seminar: Kriminologie Thema: Aktuelle Fragen des Strafrechts

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Frühe Hilfen für behinderte und von Behinderung bedrohter Kinder

Frühe Hilfen für behinderte und von Behinderung bedrohter Kinder - 33 - Schulische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen I / 4 Orientierungshilfen Frühe Hilfen für behinderte und von Behinderung bedrohter Kinder In Baden-Württemberg besteht ein umfassendes

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Klagen und AnsprÄche nach ACTA und nach Schweizerischem Recht

Klagen und AnsprÄche nach ACTA und nach Schweizerischem Recht ~ 1 ~ Klagen und AnsprÄche nach AC und nach Schweizerischem Recht Artikel Betrifft Voraussetzung Konsequenz Schadensvermutung oder Bemerkung Art. 8 Abs. 1 AC Zivilrechtliche Bestimmungen zur Rechtsdurchsetzung

Mehr

Schweizer Bürgerrecht

Schweizer Bürgerrecht Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.

Mehr

20% aller überschuldeten Haushalte haben Schulden bei der Justiz

20% aller überschuldeten Haushalte haben Schulden bei der Justiz SCHULDEN BEI DER JUSTIZ 20% aller überschuldeten Haushalte haben Schulden bei der Justiz SCHULDEN BEI DER JUSTIZ Geldstrafen Geldauflagen Bußgelder Gerichtskosten Frage eine Teilnehmers Wie steht es mit

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis

(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen

Mehr

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems

Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein.

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. 2 Ss (OWi) 507/96 Leitsatz: Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. Stichworte: Parkplatz; Parkverbot; Anwohner Vorschift: StVO 42 Abs. 4 Zeichen 314 2

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Die Fahrerlaubnis erhalten und wieder erhalten

Die Fahrerlaubnis erhalten und wieder erhalten Die Fahrerlaubnis erhalten und wieder erhalten Inhaltsverzeichnis 1. Rechtlicher Hintergrund 2. Eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis 3. Das Fahrverbot 4. Entzug der Fahrerlaubnis durch Gericht oder

Mehr

Beschwerdeentscheidung

Beschwerdeentscheidung Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 3 GZ. FSRV/0024-W/13 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien

Mehr

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren

RABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 311/15 BESCHLUSS vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Mehr

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:

Abschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin: Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung

Mehr