Inhaltsverzeichnis zur Hauptsatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz

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1 -Lesefassung zur Hauptsatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz vom inkl. 1. Änderungssatzung vom Beschluss- Nr. des Stadtrates Hauptsatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Raguhn- Jeßnitz vom Titel der Satzung und Änderung Stadtratssitzung vom Ausfertigung der Satzung Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Veröffentlichung / Bekanntmachun g im Amtsblatt In Kraft seit Inhaltsverzeichnis zur Hauptsatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz I. ABSCHNITT BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN 1 Name, Bezeichnung 2 Dienstsiegel II. ABSCHNITT ORGANE 3 Stadtrat 4 Vorsitz im Stadtrat 5 Zuständigkeit des Stadtrates 6 Ausschüsse des Stadtrates 7 Beschließende Ausschüsse 8 Beratende Ausschüsse 9 Geschäftsordnung 10 Bürgermeister III. ABSCHNITT UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG DER EINWOHNER 11 Einwohnerversammlung 12 Einwohnerfragestunde 13 Bürgerbefragung IV. ABSCHNITT EHRENBÜRGER 14 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung V. ABSCHNITT ORTSCHAFTSVERFASSUNG 15 Ortschaftsverfassung 16 Anhörung und Aufgaben der Ortschaftsräte 17 Einwohnerfragestunden in den Ortschaften 18 Ortsbürgermeister 19 Repräsentative Vertretung Seite 1 von 15

2 VI. ABSCHNITT ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 20 Öffentliche Bekanntmachungen VII. ABSCHNITT ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN 21 Gleichstellungsbeauftragte 22 Sprachliche Gleichstellung 23 Inkrafttreten Seite 2 von 15

3 Hauptsatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz Aufgrund des 10 i. V. m. 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom (GVBl. LSA S. 12/2014 vom S. 288) hat der Stadtrat der Stadt Raguhn-Jeßnitz in seiner Sitzung am folgende Hauptsatzung beschlossen: I. ABSCHNITT BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN 1 Name, Bezeichnung Die Gemeinde führt den Namen Raguhn-Jeßnitz. Sie führt die Bezeichnung Stadt. 2 Dienstsiegel Die Stadt führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet: II. ABSCHNITT ORGANE Stadt Raguhn-Jeßnitz Ldkrs. Anhalt-Bitterfeld. 3 Stadtrat Der Gemeinderat der Stadt Raguhn-Jeßnitz führt die Bezeichnung Stadtrat. Die ehrenamtlichen Mitglieder führen die Bezeichnung Stadträtin oder Stadtrat. 4 Vorsitz im Stadtrat (1) Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder einen Vorsitzenden und bestimmt zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung erster bzw. zweiter stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates. (2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden. Eine Nachwahl ist unverzüglich durchzuführen. Der Stadtrat entscheidet über: 5 Zuständigkeit des Stadtrates 1. die Ernennung, Einstellung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Beamten der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (Besoldungsgruppen A9 ff.) sowie die Einstellung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Arbeitnehmer in vergleichbaren Entgeltgruppen (E 8 ff. sowie S7 ff. TVöD) jeweils im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit im Seite 3 von 15

4 Rahmen der vorgenannten Entgeltgruppen bei einem Arbeitnehmer sowie die Festsetzung des Entgeltes, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht. 2. alle Angelegenheiten der Stadt Raguhn-Jeßnitz gem. 45 Abs. 1 KVG LSA, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung ( 10) handelt, die dem Bürgermeister obliegen. Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt dafür, dass in der Verwaltung auftretende Missstände durch den Bürgermeister beseitigt werden. 3. alle Angelegenheiten gem. 45 Abs. 2 Nummern 1 bis 21 der KVG LSA, soweit sie nicht auf den Bürgermeister oder einen beschließenden Ausschuss übertragen sind. 4. Alle Angelegenheiten gem. 45 Abs. 3 Nummern 1 bis 4 KVG LSA. 6 Ausschüsse des Stadtrates (1) Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse: 1.) als beschließende Ausschüsse: - den Haupt- und Finanzausschuss - den Bau- und Vergabeausschuss 2.) als beratende Ausschüsse: - dem Ausschuss Bildung, Kultur, Sport, Jugend und Soziales - dem Wirtschaftsausschuss - dem Ausschuss Ordnung, Sicherheit, Verkehr, Umwelt und Hochwasserschutz (2) Die Verteilung der Ausschusssitze erfolgt in der Weise, dass die vom Stadtrat festgelegte Anzahl der Ausschusssitze auf die Vorschläge der Fraktionen des Stadtrates entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen verteilt werden. Dabei erhält jede Fraktion zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Fraktionen zu verteilen. Bei gleichem Zahlenbruchteil entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Stadtrates zu ziehen hat. (3) Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen im Stadtrat in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Stadtrates zieht. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitze sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Stadträte. Die Ausschüsse bestimmen aus ihrer jeweiligen Mitte einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall. (4) Die Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. (5) Ausschussmitglieder können im Verhinderungsfall durch Mitglieder derselben Fraktion vertreten werden. (6) Der Bürgermeister oder sein allgemeiner Vertreter kann jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen. Seite 4 von 15

5 7 Beschließende Ausschüsse (1) Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus 6 Stadträten, von denen ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied gem. 6 Abs. 3 den Vorsitz übernimmt. (2) Der Haupt- und Finanzausschuss berät die Beschlüsse des Stadtrates vor, sofern nicht bereits ein anderer beschließender Ausschuss diese vorberaten hat. Abschließend entscheidet er über: 1. die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt sowie die Einstellung und Entlassung, ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit, der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen E3 bis E7 jeweils im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit im Rahmen der vorgenannten Entgeltgruppen bei einem Arbeitnehmer sowie die Festsetzung des Entgeltes, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht. 2. Rechtsgeschäfte und Entscheidungen, die nicht dem Bürgermeister gem. 10 übertragen wurden, bei denen im Einzelfall folgende Wertgrenzen nicht überschritten werden: Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen bis zu einer Wertgrenze von: Erwerb von Grundstücken sowie Erwerb und Bestellung von grundstücksgleichen Rechten (Dienstbarkeiten etc.) Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen zur Aufgabenerfüllung gem. 4 KVG LSA Erlass von Forderungen Abschluss von Miet-, Pacht- und vergleichbaren Verträgen (Jahresbeträge) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche Stunden von Forderungen bis zu einem Jahr Stundung von Forderungen über ein Jahr hinaus, Rechtsgeschäfte und Entscheidungen gem. 45 Abs. 2 Nr. 7, 10, 13, 16 KVG LSA soweit eine Wertgrenze von nicht überschritten wird. (3) Der Bau- und Vergabeausschuss besteht aus 5 Stadträten, von denen ein ehrenamtliches Stadtratsmitglied gem. 6 Abs. 3 den Vorsitz übernimmt. (4) Der Bau- und Vergabeausschuss berät die vergaberechtlich relevanten Beschlüsse des Stadtrates vor. Abschließend entscheidet er über: Vergaben nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) und der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung nach 10 handelt, bis zu einer Auftragssumme von maximal (5) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des jeweiligen beschließenden Ausschusses ist eine Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Lehnt der Stadtrat eine Behandlung ab, weil er die Voraussetzungen für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. Seite 5 von 15

6 (6) Die von den beschließenden Ausschüssen gefassten Beschlüsse werden in der nächsten Sitzung des Stadtrates bekannt gegeben. (7) Der Stadtrat kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. (8) Ausschüsse können vom Stadtrat jederzeit aufgelöst und neu gebildet werden. Ein Ausschuss muss auf Antrag einer Fraktion neu besetzt werden, wenn seine Zusammensetzung nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen des Stadtrates entspricht. 8 Beratende Ausschüsse (1) Den im Folgenden genannten Ausschüssen, die jeweils aus 5 Stadträten bestehen, sitzt gem. 6 Abs. 3 ein stimmberechtigtes Mitglied des Stadtrates vor: - dem Ausschuss Bildung, Kultur, Sport, Jugend und Soziales - dem Wirtschaftsausschuss - dem Ausschuss Ordnung, Sicherheit, Verkehr, Umwelt und Hochwasserschutz (2) In die beratenden Ausschüsse werden durch den Stadtrat je 2 sachkundige Einwohner mit beratender Stimme berufen. Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Stadtrates, sofern ihre Berufung nicht zuvor widerrufen wird. 9 Geschäftsordnung Das Verfahren im Stadtrat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Stadtrat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt. 10 Bürgermeister (1) Der Bürgermeister erledigt die gesetzlich übertragenen Aufgaben und die vom Stadtrat durch Beschluss übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Zu seinen Aufgaben gehört zudem die Erledigung von Geschäften der laufenden Verwaltung. (2) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören: die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden, und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von nicht übersteigen, insbesondere: (a) die nach feststehenden Tarifen, Richtlinien, Ordnungen usw. abzuschließenden regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte des täglichen Lebens; (b) Rechtsgeschäfte oder Verwaltungshandlungen, die in Durchführung bundes-, landes-, oder ortsrechtlicher Bestimmungen vorgeschrieben sind, Heranziehung zu den Gemeindeabgaben, Erteilung von Prozessvollmachten, das Führen von Prozessen und Einlegen von Rechtsmitteln bei den ordentlichen Gerichten, den Arbeits- und Verwaltungsgerichten, es sei denn, das Verfahren ist von erheblicher Bedeutung, (c) Abtretungserklärungen, Löschungsbewilligungen und Vorrangeinräumungen; Seite 6 von 15

7 (d) Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Stadt Raguhn-Jeßnitz gemäß 68 i. V. m. 73 Verwaltungsgerichtsordnung; das gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten mit Aufsichtsbehörden, (e) Rechtsgeschäfte und Entscheidungen, bei denen im Einzelfall folgende Wertgrenzen nicht überschritten werden: Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen bis zu einer Wertgrenze von: 4.000,00 Vergaben nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) und der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) bis zu einer Wertgrenze von: 4.000,00 Erwerb von Grundstücken sowie Erwerb und Bestellung von grundstücksgleichen Rechten (Dienstbarkeiten etc.) 4.000,00 Erlass von Forderungen 4.000,00 Abschluss von Miet-, Pacht- und vergleichbaren Verträgen (Jahresbeträge) 4.000,00 gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche 4.000,00 Stundungen von Forderungen bis zu einem Jahr ,00 Stundungen von Forderungen über ein Jahr hinaus 5.000,00 der Abschluss von Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als zehn Jahren unabhängig vom Wert, soweit seitens des Mieters, Pächters oder sonstigen Nutzers ein gesetzlicher Anspruch auf den Abschluss des Vertrages besteht. (f) Rechtsgeschäfte und Entscheidungen gem. 45 Abs. 2 Nr. 7, 10, 13, 16 KVG LSA soweit eine Wertgrenze von nicht überschritten wird. (3) Darüber hinaus werden dem Bürgermeister folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen: Die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten der Laufbahngruppe 1, 1. Einstiegsamt sowie die Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 1 bis 2Ü und S1 bis S6 TVöD. Das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit im Rahmen der vorgenannten Entgeltgruppen bei einem Arbeitnehmer sowie die Festsetzung des Entgeltes, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht. (4) Können Anfragen der Stadträte nach 43 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden, so antwortet der Bürgermeister innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich. III. ABSCHNITT UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG DER EINWOHNER 11 Einwohnerversammlung (1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt Raguhn-Jeßnitz können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Seite 7 von 15

8 Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gem. 20 Abs. 4 ortsüblich bekannt zu machen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden. (2) Einwohnerversammlungen können auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden. (3) Der Bürgermeister unterrichtet den Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse. 12 Einwohnerfragestunde (1) Der Stadtrat sowie seine beschließenden Ausschüsse führen im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwohnerfragestunde durch. (2) Der Stadtratsvorsitzende legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest. (3) Der Stadtratsvorsitzende stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde ist auf höchstens 30 Minuten begrenzt. (4) Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Stadt Raguhn-Jeßnitz fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein. (5) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister oder den Stadtratsvorsitzenden. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner innerhalb von 6 Wochen ggf. als Zwischennachricht- eine schriftliche Antwort. (6) Auf die Einwohnerfragestunden in den beschließenden Ausschüssen finden die Regelungen der Absätze 2 bis 5 entsprechend Anwendung. An die Stelle des Stadtratsvorsitzenden tritt der Vorsitzende des beschließenden Ausschusses. 13 Bürgerbefragung Eine Bürgerbefragung nach 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Raguhn-Jeßnitz. Sie kann nur auf Grundlage eines Stadtratsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit ja oder nein zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung als Onlineabstimmung oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekannt zu geben ist. Die Befragung hat in anonymisierter Form zu erfolgen. Die Teilnahme an der Befragung ist freiwillig. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen. Seite 8 von 15

9 IV. ABSCHNITT EHRENBÜRGER 14 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Stadt Raguhn-Jeßnitz bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates. V. ABSCHNITT ORTSCHAFTSVERFASSUNG 15 Ortschaftsverfassung (1) In folgenden Ortschaften ist die Ortschaftsverfassung gemäß 81 ff. KVG LSA i. V. m. einer Vereinbarung gem. 19 Abs. 1 KVG LSA (Gebietsänderungsvertrag vom zur Bildung der Stadt Raguhn-Jeßnitz) eingeführt: Altjeßnitz Jeßnitz (Anhalt) Marke Raguhn Retzau Schierau Thurland Tornau vor der Heide Die Ortsteile Möst, Niesau, Priorau und Schierau werden dabei zur Ortschaft Schierau zusammengefasst. Die Ortsteile Hoyersdorf, Lingenau, und Tornau vor der Heide werden dabei zur Ortschaft Tornau vor der Heide zusammengefasst. (2) In den Ortschaften werden Ortschaftsräte mit Ortsbürgermeistern gebildet. Die Zahl der Mitglieder in den Ortschaftsräten wird wie folgt festgelegt: Ortschaft Anzahl der Mitglieder Altjeßnitz 4 Jeßnitz (Anhalt) 9 Marke 4 Raguhn 9 Retzau 4 Schierau 6 Thurland 4 Tornau vor der Heide 4 (3) Für Angelegenheiten des Verfahrens der Ortschaftsräte, die nicht durch Gesetz, besondere Rechtsvorschriften oder in einer besonderen Geschäftsordnung geregelt sind, gilt im Übrigen die Geschäftsordnung des Stadtrates gemäß 9 entsprechend. Seite 9 von 15

10 16 Anhörung und Aufgaben der Ortschaftsräte (1) Der Ortschaftsrat vertritt die Interessen der Ortschaft und wirkt auf ihre gedeihliche Entwicklung innerhalb der Stadt Raguhn-Jeßnitz hin. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Hierüber hat das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Soweit der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist, hat er spätestens in seiner übernächsten Sitzung, jedoch nicht später als 3 Monate nach Eingang des Vorschlags zu beraten und zu entscheiden. Der Bürgermeister hat den Ortschaftsrat über die Entscheidung zu unterrichten. (2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. Das Anhörungsrecht gilt insbesondere in folgenden Angelegenheiten: 1. Veranschlagung der Haushaltsmittel, soweit es sich um Ansätze für den Ortschaftsrat handelt, 2. Bestimmung und wesentliche Änderung der Zuständigkeiten des Ortschaftsrates durch Hauptsatzung, 3. Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf die Ortschaft erstrecken, 4. Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen in der Ortschaft, 5. Um- und Ausbau sowie die Benennung von Gemeindestraßen, Wegen und Plätzen, soweit keine Entscheidungszuständigkeit nach Abs. 3 besteht, 6. Erlass, die wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht, soweit es unmittelbar die Ortschaft betrifft, 7. Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von in der Ortschaft gelegenen Grundstücken der Gemeinde, sofern es sich bei Vermietungen und Verpachtungen nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. 8. die Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in der Ortschaft. (3) Ist der Ortschaftsrat tatsächlich oder wegen Beschlussunfähigkeit in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen innerhalb eines Monats, in Angelegenheiten, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, innerhalb der vom Stadtrat oder zuständigen Ausschuss gesetzten angemessenen Frist, an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechts gehindert, so gilt die Anhörung des Ortschaftsrates nach Satz 1 als erfolgt. (4) Die Anhörung der Ortschaftsräte gem. 84 Abs. 2 KVG LSA finden nach folgendem Verfahren statt: 1. Die Anhörung wird durch den Bürgermeister eingeleitet, der dem Ortsbürgermeister die zur Entscheidung anstehenden Angelegenheiten schriftlich in einer Anhörungsvorlage darstellt und begründet. 2. Der Ortsbürgermeister informiert den Ortschaftsrat in einer Sitzung, die spätestens einen Monat nach Einleitung des Anhörungsverfahrens stattfindet und bittet um Meinungsbildung. In Angelegenheiten, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, kann der Bürgermeister die Frist nach Satz 1 angemessen verkürzen. Seite 10 von 15

11 3. Das Ergebnis der Beratungen des Ortschaftsrates übermittelt der Protokollführer oder der Ortsbürgermeister unverzüglich, spätestens nach fünf Werktagen nach der Sitzung, an den Bürgermeister, der, sofern er nicht selbst zuständig ist, dem Stadtrat oder dem beschließenden Ausschuss vor der Entscheidung über das Ergebnis der Anhörung berichtet. (5) Die Stadt Raguhn-Jeßnitz überträgt über die in 84 Abs. 2 KVG LSA genannten Angelegenheiten hinaus folgende weitere Aufgaben zur Entscheidung an die Ortschaften entsprechend 84 Abs. 3 KVG LSA im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der Belange der gesamten Gemeinde: (a) die Beschlussfassung über die Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen, soweit deren Bedeutung nicht über die Ortschaft hinausgeht, (b) die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit deren Bedeutung nicht über den Bereich der jeweiligen Ortschaft hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen, (c) die Pflege des Ortsbildes sowie die Teilnahme an Stadt- und Dorfverschönerungswettbewerben, sofern es die Ortschaft betrifft, (d) die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des örtlichen Brauchtums und der kulturellen Tradition sowie Entwicklung des kulturellen und sportlichen Lebens sowie der Partnerschaften der jeweiligen Ortschaft, (e) Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigung in der Ortschaft, (f) die Beschlussfassung über Verträge innerhalb einer Wertgrenze bis Euro über die Nutzung von in der Ortschaft gelegenen Grundstücken oder beweglichem Vermögen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,, (g) Veräußerung von beweglichem Anlagevermögen in der Ortschaft (auch bewegliches Anlagevermögen, welches durch die ehemalige Gemeinde zum eingebracht wurde) bis zu einem Wert von bis zu 500 Euro. (6) Den Ortschaften werden zur Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben auf Antrag der jeweiligen Ortschaft die nach Abs. 5 zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Budget zugewiesen. (7) Den Ortschaften werden für eigene Jubiläumsveranstaltungen (besondere Festivitäten im 25 Jahres-Rhythmus) bei bis zu Einwohnern je Ortschaft: 1.000,00 bei bis zu Einwohnern je Ortschaft: 2.000,00 bei bis zu Einwohnern je Ortschaft: 3.000,00 bei bis zu Einwohnern je Ortschaft: 4.000,00 usw. zur Verfügung gestellt, sofern dies im Rahmen des Haushaltsplanes der Stadt Raguhn- Jeßnitz finanzierbar ist. 17 Einwohnerfragestunden in den Ortschaften Die Ortschaftsräte führen im Rahmen ihrer ordentlichen öffentlichen Sitzungen Fragestunden für Einwohner der Stadt Raguhn-Jeßnitz, die in der jeweiligen Ortschaft wohnen, nach folgendem Verfahren durch: Seite 11 von 15

12 1. Der Ortsbürgermeister legt in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde fest. Er stellt in der Sitzung den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner der Stadt ein, der in der Ortschaft wohnt, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein. 2. Jeder Einwohner der Gemeinde, der in der Ortschaft wohnt, ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage ziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die Angelegenheiten der Ortschaft betreffen. Angelegenheiten der Tagesordnung können nicht Gegenstand der Fragestunde sein. 3. Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich durch den Ortsbürgermeister, den Bürgermeister oder einem vom Bürgermeister beauftragten Vertreter. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Fragesteller eine schriftliche Antwort durch den Bürgermeister, die innerhalb von sechs Wochen ggf. durch einen Zwischenbescheid- erteilt werden muss. 18 Ortsbürgermeister (1) Der Ortsbürgermeister und dessen Stellvertreter werden aus der Mitte des Ortschaftsrates von diesem gewählt. Es gelten die Bestimmungen des 85 KVG LSA. (2) Gemäß 7 Abs. 3 des Gebietsänderungsvertrages vom i. V. m. 19 KVG LSA sind die jeweiligen bis zum amtierenden ehrenamtlichen Bürgermeister jeder aufgelösten Gemeinde Ortsbürgermeister für den Rest ihrer ursprünglichen Wahlperiode, längstens für die erste Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Neubildung (bis ). Nach Beendigung seiner Wahlperiode scheidet der jeweilige bisherige Bürgermeister aus seiner Funktion des Ortsbürgermeisters aus, bleibt jedoch zusätzliches Mitglied im Ortschaftsrat. Im Falle des Satzes 3 wählt der Ortschaftsrat auf der Grundlage des 85 Abs. 1 KVG LSA einen Ortsbürgermeister aus seiner Mitte. 19 Repräsentative Vertretung Der Ortsbürgermeister spricht an Einwohner und Bürger, die in der Ortschaft wohnen, Glückwünsche und Ehrungen aus. Das Recht des Bürgermeisters gemäß 60 Absatz 2 KVG LSA bleibt davon unberührt. Bei repräsentativen Aufgaben des Bürgermeisters in der Ortschaft soll der Ortsbürgermeister beteiligt werden. VI. ABSCHNITT ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 20 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Raguhn-Jeßnitz. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Amtsblatt der Stadt Raguhn-Jeßnitz den bekannt zu machenden Text enthält. Seite 12 von 15

13 (2) Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekanntzumachende Angelegenheit, so kann diese durch Auslegung im jeweiligen Fachamt in den Rathäusern Raguhn und Jeßnitz (Anhalt) während der Dienststunden ersetzt werden (Ersatzbekanntmachung). Auf die Ersatzbekanntmachung wird gem. 9 Abs. 2 KVG LSA unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten/Sprechzeiten der Rathäuser im Amtsblatt der Stadt Raguhn-Jeßnitz spätestens am Tage vor deren Beginn hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine andere Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. (3) Der Text bekannt gemachter Satzungen und Verordnungen wird im Internet unter gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach Abs. 1 Satz 1 können ebenfalls unter der Internetadresse zugänglich gemacht werden. Die Satzungen können auch jederzeit im Rathaus Raguhn, Rathausstraße 16, Raguhn- Jeßnitz während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden. (4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse werden - sofern zeitlich möglich auch bei einer gemäß 53 Abs. 4 Satz 5 KVG LSA formlos und ohne Frist einberufenen Sitzung - durch Aushang in den Schaukästen in den Ortsteilen der Stadt Raguhn-Jeßnitz an folgenden Standorten: Altjeßnitz Parkstraße 5a (Gemeindeamt) Jeßnitz (Anhalt), a. Conradiplatz 7 (Rathaus) b. Dessauer Straße 85 (Jahnturnhalle) c. Brunnenstraße (vor Haus-Nr. 14) Hoyersdorf Ortseingang am Anger Lingenau am Teich (gegenüber Siedlung Haus-Nr. 22) Marke Dorfstraße 30 (Gemeindeamt) Möst Möster Hauptstraße (am Teich nahe der Bushaltestelle) Niesau Niesauer Dorfstraße (vor Haus-Nr. 4) Priorau Raguhner Straße (neben der Bushaltestelle) Raguhn a. Rathausstraße 16 (vor dem Rathaus) b. Wittenberger Straße 76 c. Markesche Straße (gegenüber Haus Nr. 20) Retzau Zur Domäne (gegenüber Haus-Nr. 90) Schierau Schierauer Hauptstraße 28 (an der Bushaltestelle und Feuerwehrgebäude) Thurland a. Hauptstraße 17 (Gemeindeamt) b. Kleinleipziger Straße (vor Haus Nr. 6) Tornau vor der Heide Schierstedter Straße 49 (Gemeindeamt) mindestens 3 Tage vor der Sitzung öffentlich bekannt gemacht. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges an der/den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollendet. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Der Aushang darf frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden. Seite 13 von 15

14 (5) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Stadt Raguhn-Jeßnitz zu veröffentlichen. Als vereinfachte Form der Bekanntmachung kann auch der Aushang in den Bekanntmachungstafeln am Rathaus im Ortsteil Raguhn, Rathausstraße 16, und am Rathaus im Ortsteil Jeßnitz (Anhalt), Conradiplatz 7, treten, wenn der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng begrenzten Personenkreis betrifft. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Auf dem Aushang ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges an den/der dafür bestimmten Bekanntmachungstafel/n vollendet. Der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. (6) Abweichend von Absatz 4 erfolgt die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortschaftsräte mindestens 3 Tage vor der jeweiligen Sitzung durch Aushang in den im Absatz 4 genannten Schaukästen der jeweiligen Ortschaft. Der Aushang darf frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden. (7) Zusätzlich zur Bekanntmachungen von Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie zu Sitzungen der Ortschaftsräte kann die Veröffentlichung der Tagesordnungen auf der Internetseite der Stadt Raguhn-Jeßnitz unter vorgenommen werden. VII. ABSCHNITT ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN 21 Gleichstellungsbeauftragte (1) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungsarbeit. Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu entlasten. (2) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Stadtrat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Stadtrates und seine Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabengebiet betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Bürgermeister unterstellt. (4) Sofern erforderlich, werden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften nähere Regelungen zu den Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten in einer besonderen Dienstanweisung des Bürgermeisters im Einvernehmen mit dem Stadtrat festgelegt. 22 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. Seite 14 von 15

15 23 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Hauptsatzung der Stadt Raguhn-Jeßnitz vom sowie die 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung vom außer Kraft. Stadt Raguhn-Jeßnitz, bzw Ort, Datum -Siegel- Gez. Berger Berger Bürgermeister Genehmigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde gem. 10 Abs. 2 KVG LSA liegt vor vom und Seite 15 von 15

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