BVSK-Rechtsdienst. Ausgabe 79/2009. Stand: Feb./2009

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BVSK-Rechtsdienst. Ausgabe 79/2009. Stand: Feb./2009"

Transkript

1 BVSK-Rechtsdienst Ausgabe 79/2009 Stand: Feb./2009 Eine Information des: Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. BVSK Kurfürstendamm 57, Berlin, Telefon: 030/ , Telefax: 030/ ,

2 2 GLIEDERUNG DES BVSK-RECHTSDIENSTES Inhalt 79/2009 Seite I. Honorarstreitigkeiten 3 II. Sicherungsabtretung / Rechtsberatungsgesetz / Rechtsdienstleistungsgesetz --- III. JVEG --- IV. Qualifikation --- V. Bagatellschaden --- VI. Wertminderung / Nutzungsausfall 29 VII. Restwert 30 VIII. Fiktive Abrechnung 37 IX. Abrechnung auf Neuwagenbasis --- X. Haftung des Sachverständigen --- XI. Fahrradgutachten --- XII. Mietwagen 45 XIII. 130%-Grenze 49 XIV. Verschiedenes 57

3 3 I. Honorarstreitigkeiten AG Hattingen, Urteil vom , AZ: 10 C 283/08 Der Geschädigte ist nicht gehalten, anhand einer Marktanalyse den billigsten Fachmann auszuwählen.... Maßgeblich für die Höhe des Anspruchs ist gemäß 249 BGB der Aufwand, der erforderlich ist, um den unfallbedingten Schaden zu beseitigen. Der Beklagte selbst geht angesichts von Reparaturkosten in Höhe von 1556,96 von einem angemessenen Sachverständigenhonorar in Höhe von 346,33 brutto einschließlich Nebenkosten aus. Die vorliegend geltend gemachte Gesamtforderung des Klägers beliegt sich auf 456,37 und überstieg damit um ca. 30 % den von dem Beklagten selbst für möglich gehaltenen Betrag. Eine Überschreitung in dieser Höhe ist zwar nicht unerheblich, jedoch noch nicht zu beanstanden. Dem Geschädigten ist bei Auswahl des Sachverständigen grundsätzlich nicht zuzumuten, wegen einer Marktanalyse den billigsten Fachmann zu wählen. Zwar trägt der Geschädigte dann das Risiko, wenn die Kosten des Sachverständigen überzogen sind. Dazu muss sich diese Übersetzung der Kosten allerdings quasi aufdrängen, was bei einer Differenz von 30 % nicht der Fall ist. LG Saarbrücken, Urteil vom , AZ: 2 S 205/07 Bei der Frage, in welcher Höhe die Sachverständigenkosten erstattungsfähig sind, kommt es darauf an, welche Vergütung üblicherweise zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen Übung am Ort der Werkleistung gewährt wird.... Die Klägerin kann von der Beklagten Erstattung der ihr in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe verlangen. Für die schadensrechtliche Beurteilung ist von 249 BGB auszugehen. Danach hat der Schädiger den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zur befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind jedoch weder der Schädiger noch das Gericht im

4 4 Schadensprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Das gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH Urteil vom VI ZR 67/06 Rdn. 13 m..n. zitiert nach juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen führt die Überprüfung der streitgegenständlichen Sachverständigenrechnung zu dem Ergebnis, dass sich die der Klägerin berechneten Sachverständigenkosten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH aao Rdn. 17). Beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen, der die übliche Vergütung im Sinne von 632 Abs. 2 BGB in Rechnung stellte, wendet er nach Auffassung der Kammer die Kosten auf, die vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH aao Rdn. 17). Hiervon ausgehend hat das Amtsgericht im Hinblick darauf, dass die Beklagte das vom Kläger berechnete Honorar der Höhe nach bestritten hatte, zwar zu Recht eine Überprüfung der streitgegenständlichen Sachverständigenkosten auf die Üblichkeit der Berechnung vorgenommen. In Verkennung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat es dabei allerdings angenommen, die übliche Vergütung sei grundsätzlich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen. Der Bundesgerichtshof hat dazu indes ausgeführt, erst wenn eine übliche und damit vertraglich vereinbarte Vergütung sich nicht ermitteln lasse, seien vorrangig die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen, in deren Rahmen ein Rückgriff auf die Regelungen der 316, 315 BGG denkbar erscheint (...). Der Klägerin ist die übliche Vergütung in diesem Sinne berechnet worden. Das Amtsgericht hat der Prüfung der streitgegenständlichen Sachverständigenrechnung auf ihre Üblichkeit von der Berufung unbeanstandet die Honorarbefragung 2005/2006 des Berufsverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.v. BVSK zugrunde gelegt. Streitgegenständlich sind in der Berufungsinstanz nur die Nebenkosten, bezüglich derer das Amtsgericht Kürzungen vorgenommen hat mit der Begründung, bezüglich derer das Amtsgericht Kürzungen vorgenommen hat mit der Begründung, es könne weder eine Üblichkeit der Berechnung feststellen noch seien die Nebenkosten angemessen berechnet. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern...

5 5 AG Saarbrücken, Urteil vom , AZ: 5 C 903/08 Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten kommt es darauf an, ob die Kosten von einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten als zur Schadensbeseitigung zweckmäßig und angemessen angesehen werden, wobei der Geschädigte grundsätzlich von der Erforderlichkeit der angefallenen Kosten ausgehen darf. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe restlicher 168,31 aus den 7 Abs. 1 STVG, 3 Nr. 1 PflVG, 249 Abs. 2 BGB. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., 249, Rdnr. 40). Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist grundsätzlich auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom , Az.: VI ZR 67/06). Grundsätzlich darf der Geschädigte von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen (LG Saarbrücken, Urteil vom , Az. 13 S 20/08 und Urteil vom , Az. 11 S 130/07). Erst wenn er erkennen kann, dass der Sachverständige das Honorar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder der Geschädigte ein Auswahlverschulden zu vertreten hat oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung verschuldet oder der Honorarberechnung missachtet, mindert sich sein Erstattungsanspruch (LG Saarbrücken, a.a.o.). Ansonsten sind auch objektiv unangemessene und überhöhte Sachverständigenkosten zu erstatten, soweit dies für den Geschädigten nicht erkennbar ist, wovon aufgrund fehlender Möglichkeiten des Preisvergleichs regelmäßig auszugehen ist. Die Berechnung des Schadens kann nicht von rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächich eingegangenen Verbindlichkeit, also zum Beispiel einer überhöhten Honorarrechnungen des Sachverständigen abhängig gemacht werden (LG Saarbrücken, Urteil vom , Az. 11 S 130/07). Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken, Urteil vom , Az.: 2 S 219/02; Saarl. OLG, Urteil vom , Az.: 3 U 438/02-46; so nunmehr auch der BGH, Urteil vom , 2472; VersR 2006, 1131).

6 6 ufgrund der neueren Entscheidung des LG Saarbrücken vom (Aktenzeichen 13 S 20/08) geht das Gericht davon aus, dass die vom Sachverständigen berechnete Vergütung, bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten, nicht als unangemessen hoch betrachtete werden kann, wenn sie sich innerhalb des Honorarkorridors HB III der BVSK Honorarbefragung 2005/2006 hält und es dann nicht mehr auf die Frage der Erkennbarkeit einer Überhöhung für den Geschädigten ankommt. Die vom Sachverständigen berechneten Kostenpositionen überschreiten den Honorarkorridor beim Grundhonorar, da bei einem Wiederbeschaffungswert von 1500,- der Honorarkorridor zwischen 241,- und 274,- liegt, der Sachverständige aber 298,- berechnete. Jedoch war diese geringfügige Überschreitung für die Geschädigte nicht erkennbar. Die Schreibkosten, Kopien und Fahrtkosten sind pauschal berechnet, sie erscheinen jedenfalls nicht übersetzt, wenn die Fahrtstrecke vom Büro des Sachverständigen in Riegelsberg zum Besichtigungsort in Merchweiler und dem Umfang des Gutachtens berücksichtigt werden. Auch hier wäre eine Überschreitung für die Geschädigte nicht erkennbar. Die anderen Nebenkosen halten sich im Rahmen der BVSK Honorarbefragung. AG Saarlouis, Urteil vom , AZ: 28 C 1470/08 Gegenüber einem aus abgetretenem Recht auf sein Honorar klagenden sachverständigen kann nicht geltend gemacht werden, das Honorar entspreche nicht dem Üblichen und Angemessenen, solang für den Geschädigten nicht erkennbar war, dass das Honorar geradezu willkürlich festgesetzt wurde.... Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ( 39 BGB i.v.m. 7, 17, 2 StVG) Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in geltend gemachter Höhe von 172,28 EUR zu. (...) Die Abtretung erfolgte nicht lediglich als Sicherungsabtretung oder als Abtretung erfüllungshalber oder mit dem Ziel, der Klägerin die formale Rechtsinhaberposition zu übertragen, um ihr so den Forderungsauszug im Auftrag der Geschädigten als fremde Rechtsangelegenheit zu ermöglichen. Vielmehr erfolgte die Abtretung an Erfüllung statt mit der Folge, dass der Klägerin kein Zahlungsanspruch mehr gegen ihre Kundin aus dem Gutachterauftrag zusteht und ihr nur noch als äquivalent die abgetretene Schadensersatzforderung gegen die Beklagte zusteht. In diesem Fall handelt die Klägerin aber nicht mehr in einer fremden, sondern einer eigenen Rechtsangelegenheit (Amtsgericht Saarlouis 26 C 613/085, 28 C 1681/07, 28 C 825/08). Die Beklagte kann sich

7 7 deshalb nicht auf die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom (13 S 39/08) berufen, da dem dort zu entscheidenden Sachverhalt eine Abtretung erfüllungshalber zugrundelag, wie sich aus dem dort wiedergegebenen Tatbestand ergibt. Da die Klägerin Schadenersatzansprüche aus abgetretenen Recht verfolgt, sind auch insofern schadenrechtliche Gesichtspunkte für das Verhältnis der Parteien maßgebend und kann seitens der Beklagten nicht eingewandt werden, die geltend gemachte Honorarforderung entspreche nicht dem Üblichen und Angemessenen (Amtsgericht Saarlouis 28 C 1623/07). Solange für den Geschädigten als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen.... AG Saarlouis, Urteil vom , AZ: 24 C 2075/07 Solange der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen wahrt, ist weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt, in Bezug auf das Sachverständigenhonorar eine Preiskontrolle durchzuführen. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige die Honorarbefragung des BVSK und nicht das Gesprächsergebnis BVSK-Versicherungen als übliche Vergütung zugrunde legt. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstatten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 160, 377, 383; NJW 2005, 1108). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich

8 8 später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, BGHZ 163, 362, 367f). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe der Sachverständigenkosten (vgl. BGH NJW 2007, 1450, 1451 m.w.n.) AG Saarbrücken, Urteil vom , AZ: 4 C 377/08 Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der vollen Sachverständigengebühren, wenn sich diese im Rahmen der zur Wiederherstellung erforderlichen halten und für den Geschädigten nicht erkennbar unbillig oder willkürlich sind. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind Sachverständigenkosten vom Schädiger gemäß 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind. Ob und in welchem Umfang Herstellungskosten und damit auch Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen, oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Aus dem Grundanliegen des 249 BGB, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen, folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auch seine individuellen Erkenntnisund Einzugsmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Zwar verbleibt ihm das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als Betreuer erweist. Weil es

9 9 jedoch im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn al allgemeinen zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen R9ichtgrößen für die Honorarbemessung fehlt, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarrechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich bezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen. Unter Beachtung dieser Gr8undsätze steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigengebühren zu. Das vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar hält sich im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, es ist insbesondere weder willkürlich festgesetzt, noch erkennbar überhöht. Danach sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten zu ersetzen. Insbesondere sind die von dem Sachverständigen erhobenen Gebühren einschließlich der berechneten Nebenkosten nicht erkennbar unbillig oder gar willkürlich. Insbesondere sind die geltend gemachten Nebenkosten weder der Art noch der Höhe nach so ungewöhnlich, dass Hinweise auf eine fehlende Erforderlichkeit gegeben sind. Wahrt der Geschädigte damit den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, ist eine Preiskontrolle nicht erforderlich und nicht zulässig. AG Merzig, Urteil vom , AZ: 3 C 163/08 Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.... Die Klage ist auch in der Sache begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 489,40 nach 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 1 S. 1 BGB. (...) Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Zwar verbleibt ihm das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH NJW 2007, 1054, LG Saarbrücken, Urteil vom , Aktenzeichen: 13 S 112/08). Weil es jedoch im Gegensatz zu dem

10 10 Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und auch an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden und damit an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen (LG Saarbrücken, Urteil vom , Aktenzeichen 13 S 20/08; Urteil vom , Aktenzeichen: 13 S 112/08). Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen beziehungsweise Freistellung verlangen (..:). Wahrt aber der Geschädigte den vorstehend beschriebenen Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH NJW 2007, 1490). Unter Beachtung dieser Grundsätze steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten zu. Das an den Sachverständigen gezahlte Honorar hält sich im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, es ist insbesondere weder willkürlich festgesetzt noch für den Kläger erkennbar überhöht. Die Abrechnung anhand der Schadenshöhe und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand ist unbedenklich (BGH NJW 2007, 1460) Eine solche an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalisierung des Honorars trägt nämlich dem insoweit entscheidenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (...). Der Sachverständigen hat auch keine Leistungen in Rechnung gestellt, die er nicht erbracht hat. Soweit die Beklagten zunächst die in Rechnung gestellten Fahrtkosten sowie die Schadensfeststellungskosten als solche beanstandet haben, hat die Klägerin substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, das zwei Besichtigungsfahrten anfielen und erforderlich waren. Ebenso sind die Erläuterungen der Klägerin zu den Schadensfeststellungskosten plausibel. Nach dem entsprechenden substantiierten Sachvortrag der Klägerin hat die Beklagtenseite diesen Vortrag nicht mehr substantiiert bestritten, so dass dieser nach 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden und damit unstreitig anzusehen sind. Auch die Höhe der Abrechnung des Sachverständigen R. begegnet unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken. Insbesondere war diese nicht für die Klägerin erkennbar unangemessen hoch. Das Grundhonorar in Höhe von 366,00 bewegt sich innerhalb des Preiskorridors nach der Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.v. (BVSK) für die Jahre

11 /2006. Nach der Honorarbefragung beträgt der Preiskorridore nach dem so genannten Honorarbereich III zwischen 328,00 bis 368,00. Die sonstigen Nebenkosten bewegen sich innerhalb beziehungsweise knapp oberhalb des Honorarbereiches III nach der genannten Honorarbefragung und sind insoweit nicht zu beanstanden. Eine Preiskontrolle für die einzelnen Positionen ist insoweit nicht erforderlich und auch nicht zulässig (BGH NJW 2007, 1490; LG Saarbrücken a.a.o.)... AG Saarlouis, Urteil vom , AZ: 24 C 414/07 Eine Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten gegenüber dem Geschädigten kann dann ausscheiden, wenn der Geschädigte das fehlerhafte Gutachten dadurch zu vertreten hat, dass er gegenüber dem Sachverständigen einen Vorschaden verschweigt.... Im Rahmen des 249 BGB sind nicht nur die materiellen Schäden sondern auch die so genannten Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Die Ersatzpflicht erstreckt sich mithin auch auf die durch Geltendmachung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche verursachten Kosten. Dementsprechend sind grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens im Rahmen des Schadensersatzes dann anzusetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt-Heinrichs 249 Rdnr. 40). Dies gilt selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist (vgl. Palandt-Heinrichs 249 Rdnr. 40 m.w. Nachweisen). Dies ergibt sich daraus, dass der Sachverständige nicht Hilfsperson des Geschädigten ist, so dass der Geschädigte hierfür nicht gem. 278 BGB einzustellen hat. Dementsprechend braucht auch die Frage, ob die von dem Sachverständigen R. kalkulierten Schäden tatsächlich alle unfallursächlich sind oder nicht, nicht eingegangen zu werden. Denn selbst dann, wenn es ungeeignet wäre, würde nicht nicht dazu führen, dass der Kläger seinen Ersatzanspruch gegenüber der Beklagtenseite verlieren würde. Eine Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten scheidet jedoch nach der Rechtsprechung dann aus, soweit entweder den Geschädigten hinsichtlich der Ausfall des Sachverständigen ein Verschulden trifft oder aber wenn der Geschädigte das fehlerhafte Gutachten beispielsweise dadurch zu vertreten hat, dass er gegenüber dem Sachverständigen ein Vorschaden verschweigt (OLG Koblenz Urteil vom U 324/05 zitiert nach JURIS, dort Rdnr. 11). Die Beklagtenseite hat insoweit behauptet, dass der Kläger als Geschädigter den Sachverständigen über bestehende Vorschäden insbesondere im Bereich

12 12 der Motorhaube nicht informiert habe. Dies ergebe sich bereits aus dem vorgelegten Gutachten, worin der Sachverständige aufgenommen hat, dass Vorschäden nicht genannt worden seien. Diese hätten jedoch zum Besichtigungszeitpunkt vorgelegen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht indes zur notwendigen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger gegenüber dem Sachverständigen R. keinerlei Vorschäden verschwiegen hat. Der Sachverständige R. hat im Rahmen seiner Vernehmung nachvollziehbar und für das Gericht glaubwürdig bekundet, dass eine Eindellung von oben zu seinem Besichtigungszeitpunkt nicht vorhanden gewesen war. Eine solche Eindellung hätte er in jedem Fall vermerkt. Dies ergebe sich auch aus den von ihm gefertigten Lichtbildern, aus welchen eine Eindellung von oben nicht ersichtlich sei. Für die Aussage des Zeugen R. spricht im Übrigen auch, dass die Beseitigung einer Eindellung in dem Gutachten des Sachverständigen R. nicht kalkuliert worden ist. In diesem Gutachten ist weiterhin auch unter den Positionen XIII und XIV Vorschäden des Fahrzeuges bzw. Altschäden des Fahrzeuges durch den Sachverständigen ausdrücklich angemerkt, dass solche Schäden für ihn nicht erkennbar waren. Soweit es daher zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen der Beklagten, dem Zeugen M., zu einem späteren Zeitpunkt zu einer solchen Lackbeschädigung an der Motorhaube von oben gekommen ist, berührt dies nicht die Frage der Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten des Sachverständigen R. Der Geschädigte also der Kläger hat diesem nämlich zutreffend über den Zustand des Fahrzeugs informiert, wobei es im Übrigen angesichts der Offensichtlichkeit einer solchen Eindellung von oben nicht nachvollziehbar gewesen wäre, eine solche nicht anzugeben. Nach alledem steht zweifelsfrei fest, dass das Gutachten nicht durch Falschangaben des Klägers unbrauchbar bzw. ungeeignet geworden ist. Demgemäß ist die Beklagtenseite zum vollständigen Schadensersatz verpflichtet.... AG Ottweiler, Urteil vom , AZ: 2 C 189/08 Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige sein Honorar an dem von ihm festgestellten Schadensumfang bemisst.... Gemäß 249 II BGB kann der Geschädigte zwar nur den erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen, diesbezüglich ist vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten auszugehen und dass dieser gerade die Kosten des Sachverständigengutachtens als zweckmäßig und

13 13 angemessen ansehen dürfte. Dabei ist er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung und Feststellung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Ist jedoch für ihn als Laie nicht erkennbar, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich und übersetzt festsetzt oder aus anderen Gründen ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Person des Sachverständigen dem Geschädigten zur Last gelegt werden kann, dann kann der Geschädigte grundsätzlich das von ihm an den Sachverständigen bezahlte Honorar an den Schädiger zum Ausgleich seines Schadens weitergeben. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige wie im vorliegenden Fall seine Leistung nicht auf Stundenlohnbasis abrechnet, sondern sich an dem von ihm festgestellten Schadensumfang im Sinne eines Grundhonorars orientiert. AG Weinheim, Urteil vom , AZ: 1 C 487/06 Zur Ermittlung der üblichen Vergütung kann die Honorarbefragung 2005/2006 des BVSK als taugliche Schätzgrundlage zugrunde gelegt werden.... Der Kläger und der Sachverständige haben vorliegend (wie auch sonst üblich) einen Werkvertrag ohne ausdrückliche Preisvereinbarung geschlossen. Die gemäß 632 Abs. 1 BGB stillschweigend vereinbarte Vergütung richtet sich in ihrer Höhe nach 632 Abs. 2 BGB. Eine taxmäßige Vergütung besteht für Kraftfahrzeugsachverständige nicht. Es ist vorliegend vielmehr eine übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Für die Ermittlung der Höhe des üblichen Entgeltes legt das Gericht gemäß 287 ZPO die erfolgte und seitens des Klägers vorgelegte Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.v. (BVSK), dem größten Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-Sachverständiger, zugrunde. Diese stellt eine taugliche Schätzgrundlage dar, um ausgehend vom Mittelwert des Honorarkorridors HB III die geschuldete Vergütung zu ermitteln (vgl. LG Mannheim, Urteil vom , 1 S 2/06, recherchiert mit Juris).

14 14 AG Saarlouis, Urteil vom , AZ: 28 C 1219/08 Der Geschädigte darf sich grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen, es sei denn, sie stellen sich ihm als willkürlich dar.... Insoweit spricht es ständiger Rechtsprechung des Gerichtes, dass der Geschädigte grundsätzlich von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen darf. Solang für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass die vom Sachverständigen erhobenen Gebühren die Grenze der Willkür überschreiten, ihm ein verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen oder beim Zustandekommen von groben und offensichtlichen Unrichtigkeiten bei der Begutachtung oder Vergütungsabrechnung trifft, hat der Schädiger selbst die Kosten für unbrauchbare Gutachten oder der Höhe nach überzogene Gutachterkosten zu bezahlen. AG Saarbrücken, Urteil vom , AZ: 5 C 624/08 Das Sachverständigenhonorar darf sich an der Schadenshöhe als dem wirtschaftlichen Wert der Forderung des Geschädigten orientieren und ist nicht unangemessen, wenn es sich nach der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 richtet.... Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist grundsätzlich auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom , Az.: VI ZR 67/06). Grundsätzlich darf der Geschädigte von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen (LG Saarbrücken, Urteil vom , Az. 13 S 20/08 und Urteil vom , Az. 11 S 130/07). Erst wenn er erkennen kann, dass der Sachverständige das Honorar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder der Geschädigte ein Auswahlverschulden zu vertreten hat oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung verschuldet oder der Honorarberechnung missachtet, mindert sich sein Erstattungsanspruch (LG Saarbrücken, a.a.o.). Ansonsten sind auch objektiv unangemessene und überhöhte Sachverständigenkosten zu erstatten, soweit dies für den Geschädigten nicht erkennbar ist, wovon aufgrund fehlender

15 15 Möglichkeiten des Preisvergleichs regelmäßig auszugehen ist. Die Berechnung des Schadens kann nicht von rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten, also zum Beispiel einer überhöhten Honorarrechnung des Sachverständigen abhängig gemacht werden (LG Saarbrücken, Urteil vom , Az. 11 S 130/07). Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen Schadenersatzanspruch durchzusetzen, stellt also den wirtschaftlichen Wert der Forderungen des Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert. AG Frankfurt a.m., Urteil vom , AZ: 32 C 1773/08-18 Für die Bestimmung der Üblichkeit eines Honorars ist nicht das gesamte Spektrum der auf dem Markt geforderten Honorare zu berücksichtigen, sondern nur der Bereich, in dem sich die Mehrzahl der geforderten Honorare bewegen.... In rechtlicher Hinsicht bestehen auch im übrigen keine Bedenken gegen die geltend gemachte Honorarforderung, insbesondere ist es unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit eines in Relation zur Schadenshöhe berechneten Sachverständigenhonorars (BGH, Urteil vom , Aktenzeichen VI ZR 67/06, Schaden-Praxis 2007, ; BGH, Urteil vom , X ZR 80/05, Schaden- Praxis 2006, ), von der abzuweichen des Gerichts keine Veranlassung hat, nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die Höhe des Honorars unter Berücksichtigung der taxierten Schadenshöhe und des Schadensumfangs ermittelt hat, denn diese Abrechnung genügt zumindest den Anforderungen des 315 BGB, sofern sie nicht bereits die übliche Vergütung im Sinne von 632 BGB darstellen sollte. Demnach stünden dem Kläger die geltend gemachten Honoraransprüche der Höhe nach selbst dann zu, wenn die Parteien keine Vereinbarung über die Höhe des Sachverständigenhonorars getroffen hätten. Eine solche ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe des Honorars ist im Werkvertrag von Gesetzes wegen nicht erforderlich. Dass die geltend gemachte Höhe des Honorars nicht der üblichen Vergütung entspricht, wird von dem Beklagten nicht bestritten. Haben die Parteien bei Abschluss eines Werkvertrages keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen und lässt sich für den Gegenstand der Vereinbarung der Partien keine übliche Vergütung im Sinne von 632 BGB feststellen, ist die dann bestehende Vertragslücke nicht durch einen den Interessen der Parteien und ihrer Willensrichtung nicht entsprechenden

16 16 Rückgriff auf 316 BGB zu schließen. Angesichts des in diesem Fall typischen Willens der Parteien ist es vielmehr geboten, vorrangig die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen. In deren Rahmen ist grundsätzlich ein Rückgriffe auf 315, 316 BGB zulässig; vorrangig ist jedoch in diesem Zusammenhang auf die den Gegenstand der Leistung und die das Verhältnis der Parteien prägenden Umstände abzustellen. Sie bestimmen den Inhalt der von den Parteien getroffenen Absprache und bilden in aller Regel eine hinreichende Grundlage für die Feststellung der interessengerechten Vergütung. Bei der Beurteilung, welche Vergütung als üblich anzusehen ist, ist nicht das gesamte Spektrum der auf dem Markt geforderten Honorare zu berücksichtigen. Entscheidend ist nur der Bereich, in dem sich die Mehrzahl und damit die die Üblichkeit bestimmenden Werte halten. Wird die Vergütung üblicherweise aus einem Prozentsatz von einer Ausgangsgröße wie der Schadenshöhe bestimmt, sind im Hinblick auf eine Üblichkeit die Unterschiede im Prozentsatz, nach dem die jeweils verlangte Vergütung berechnet worden ist, für die Beurteilung maßgeblich. Erst wenn eine übliche Vergütung nicht feststellbar und die bestehende Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung nicht geschlossen werden kann, ist die Gegenleistung gemäß 316 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei der Bestimmung sind der Gegenstand und die Schwierigkeit der Werkleistung ebenso zu berücksichtigen, wie der Vertragszweck und die Interessenlage der Partien. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrags durch den beauftragten Sachverständigen wird als Erfolg geschuldet, wofür der Sachverständige auch haftet. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenze des ihm von Gesetzes wegen eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht....

17 17 AG Saarbrücken, Urteil vom , AZ: 5 C 1122/07 Die Vergütung der Sachverständigenkosten darf sich an der Schadenshöhe orientieren und kann nicht als unangemessen hoch betrachtet werde, wenn sie sich innerhalb des Honorarkorridors III der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 bewegt.... Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist grundsätzlich auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom , Az.: VI ZR 67/06). Grundsätzlich darf der Geschädigte von der Erforderlichkei8t der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Erst wenn er erkennen kann, dass der Sachverständige das Honorar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder der Geschädigte ein Auswahlverschulden zu vertreten hat oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung verschuldet oder der Honorarberechnung missachtet, mindert sich sein Erstattungsanspruch (LG Saarbrücken). Ansonsten sind auch objektiv unangemessene und überhöhte Sachverständigenkosten zu erstatten, soweit dies für den Geschädigten nicht erkennbar ist, wovon aufgrund fehlender Möglichkeiten des Preisvergleichs regelmäßig auszugehen ist. Die Berechnung des Schadens kann nicht von rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeit, also zum Beispiel einer überhöhten Honorarrechnung des Sachverständigen abhängig gemacht werden (LG Saarbrücken, Urteil vom , Az. 11 C 130/07). AG Saarlouis, Urteil vom , AZ: 28 C 585/08 Soweit das zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen vereinbarte Honorar nicht marktunüblich oder für den Geschädigten evident willkürlich ist, sind Einwendungen dagegen unerheblich.... Der Beklagte ist zum Ausgleich der Rechnung des Sachverständigen M. vom in vollem Umfang verpflichtet, da seine bzw. die Einwendungen der hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherung zur Höhe der in Rechnung gestellten Forderungen unbeachtlich sind. Das zwischen der Klägerin und dem Beklagten vereinbarte Honorar ist weder der Art noch nach der Höhe der berechneten Grund- und Nebenkosten marktunüblich oder gar für einen Geschädigten evident willkürlich, so dass es insofern ständiger Rechtsprechung des Gerichts entspricht, dass Einwendungen des Geschädigten gegen die Höhe des geltend

18 18 gemachten Schadenersatzanspruches unerheblich sind (vgl. etwa Amtsgericht Saarlouis 28 C 1681/07 mit weiteren Nachweisen sowie die von der Klägerin zu den Akten gereichte Rechtsprechung, insbesondere die des Landgerichts Saarbrücken vom , 4 O 194/07).... AG Heidelberg, Urteil vom , AZ: 23 C 89/08 Das Gesprächsergebnis BVSK-Versicherungen stellt keine verbindliche Preisempfehlung dar.... Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Gutachterkosten von 561,44 Euro auf 453,20 Euro ist zu Unrecht erfolgt. Die Beklagte beruft sich hinsichtlich der Angemessenheit der Pauschalierung eines Sachverständigenhonorars auf das Gesprächsergebnis BVSK- Versicherungen (HUK-COBURG). Zunächst sei klargestellt, dass dieses Gesprächsergebnis weder eine verbindliche Preisempfehlung darstellt, noch Gericht gehalten Sind, dies als verbindliche anzuerkennen. Ebenso wenig vermögen die Ausführungen des Beklagten-Vertreters, die Zahl der Sachverständigen, welche gesondert Schreibkosten in Rechnung stellten, seien weiter rückläufig, das Gericht davon zu überzeugen, dass die geltend gemachten Schreibekosten von 13,80 Euro nicht gesondert erhoben werden dürften, da sie Teil des Grundhonorars seien. Auch der Vergleich mit dem Ergebnis der Stiftung Warentest, wonach der Preis für ein digitales Foto in der Größe DIN-A 4 mit 1,40 Euro angenommen wurde, lässt sich nicht ohne Weiteres aus dem vorliegenden Fall übertragen, da sich die tatsächlichen Kosten für die Bilder nicht alleine aus den reinen Druckkosten ergeben. Auch die Fahrtkosten von 30,00 Euro wurden zwischenzeitlich substantiiert dargelegt und sind überzeugend. Zusammenfassend kommt das Gericht wie auch in vergleichbaren Fällen beim Amtsgericht Heidelberg rechtshändiger Verfahren zu dem Ergebnis, dass die Gutachterkosten von insgesamt 561,44 Euro nicht unangemessen sind, weshalb für eine Zug um Zug Verurteilung kein Raum ist. Ergänzend sei lediglich noch der Hinweis erlaubt, dass in einem weiteren vergleichbaren Fall ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, welches zu dem Ergebnis kam, dass die Pauschalisierung des Honorars angemessen ist, weshalb von der Einholung eines weiteren Sachverständigen Gutachtens abgesehen wird....

19 19 Amtsgericht Völklingen, Urteil vom , AZ: 5C C 733/07 Beauftragt der Geschädigte einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, so kann ihm kein Auswahlfehler vorgeworfen werden. Nebenkosten können auch pauschal abgerechnet werden.... Nach der Auffassung des Gerichts könnte dem Kläger eine fehlerhafte Rechnung des Sachverständigen nur dann vorgehalten werden, wenn dem Kläger bei der Beauftragung des Sachverständigen oder bei der Überprüfung des Sachverständigen, insbesondere bei der Überprüfung der Rechnung, grundlegende Fehler vorgeworfen werden könnten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bezüglich der gebotenen Überprüfung des Sachverständigen war es aus Sicht des Klägers absolut ausreichend, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens zu beauftragen. Diesem Erfordernis ist der Kläger nachgekommen. Der Kläger war deshalb auch nicht verpflichtet, vor der Beauftragung zu recherchieren, ob andere Sachverständige für die Erstellung eines Gutachtens geringere Kosten in Rechnung stellen. Sicher war der Kläger auch verpflichtet, die Rechnung grob zu prüfen. Es muss aber berücksichtigt werden, dass es sich bei dem Kläger um einen Laien handelt, der sich mit der Abrechnung von Sachverständigenvergütungen nicht im Detail auskennt. Vor diesem Hintergrund war dem Kläger nur eine Überprüfung der Rechnung anhand grober Anhaltspunkte möglich und zumutbar. Die Rechnung bewegt sich der Höhe nach im üblichen Rahmen. Wenn überhaupt, ist nur eine geringfügige Überschreitung der üblichen Vergütung gegeben, so dass dieser Umstand dem Kläger als Laien sicher nicht auffallen musste. Auch die Art der Abrechnung nach der Höhe des Schadens deutet nicht automatisch auf eine fehlerhafte Abrechnung hin. Vielmehr wird die Art der Abrechnung selbst in der Rechtssprechung, auch vom erkennenden Gericht, teilweise akzeptiert. Die Sachverständigenvergütung liegt zwar bei über 50% des ermittelten Wiederbeschaffungswertes. Aus diesem Umstand folgt aber nicht, dass deshalb die Rechnung für einen Laien erkennbar überhöht wäre. Die Nebenkosten sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch in der Rechtsprechung wird eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten akzeptiert....

20 20 LG Saarbrücken, Urteil vom , AZ: 11 S 130/07 Dem Geschädigten sind seine Aufwendungen für das Sachverständigenhonorar zu ersetzen, wenn für ihn eine etwaige Überhöhung des Honorars nicht erkennbar war und ihm kein Auswahlverschulden zur Last fällt.... Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die in Einklang steht mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom , VI ZR 67/06),ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten einzig und allein maßgeblich, dass das berechnete Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann. Nach 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung geschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Betrag identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z. B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGH aao.). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Nichts anderes aber macht das Amtsgericht hier, wenn es die Höhe der vom Sachverständigen berechneten Nebenkosten wie Schreibgebühren, Kopien etc., sowie Fahrt- und Telefonkosten für überhöht hält. Zwar kann der Geschädigte vom Schädiger nach 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kostenerstattung verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, aber auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu. Solange für den Geschädigten daher als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar

21 21 verursacht hat, kann der Geschädigte vom Schädiger Ausgleich gezahlter Aufwendungen oder Freistellung verlangen. Nach Auffassung der Kammer kann und darf der Streit um die Angemessenheit des Sachverständigenhonorars nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Der Schädiger kann den Sachverständigen, dessen Vertrag mit dem Geschädigten Schutzwirkungen auch für ihn hat, auf Herausgabe des für unbillig gehaltenen Honorars in Anspruch nehmen. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so lässt sich ganz eindeutig feststellen, dass die Klägerin den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Für die Kammer steht ganz außer Frage, dass die Klägerin bei der Überprüfung der Sachverständigenrechnung solch diffizile Überlegungen, wie sie das Amtsgericht vorgenommen hat, nicht anstellen muss. Wie soll ein Laie wissen, welche Kosten das Grundhonorar eines Sachverständigen abdecken sollen, welche Kosten als Nebenkosten in Betracht kommen und in weicher Höhe diese gegebenenfalls gerechtfertigt sind, wenn schon die Experten sich in diesen Fragen nicht einig sind. Unter diesen Umständen ist es der Klägerin auch nicht zuzumuten, sich auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen einzulassen.... AG Lebach, Urteil vom , AZ: 3B C 641/07 Sachverständigenkosten, die sich im Rahmen der so genannten HB-III der BVSK- Gebührenbefragung 2005/2006 im Postleitzahlengebiet des Geschädigten halten, können unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Die Nebenkostenposition EDV-Abrufgebühr ist unbestimmt und deshalb nicht zu erstatten.... Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts wie auch der Auffassung der Saarländischen Instanzgerichtsbarkeit, dass Sachverständigenkosten, die sich im Rahmen der so genannten HB-III der BVSK-Gebührenbefragung 2005/2006 im Postleitzahlengebiet des Geschädigten halten, unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten nicht als unverhältnismäßig angesehen werden können. Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten sowohl im Grundhonorar als auch in den Nebenkosten in dieser Höhe. Abzüge waren, worauf das Gericht hingewiesen hat, lediglich auf die Position EDV- Abrufgebühr vorzunehmen. Bei dieser Gebühr handelt es sich um einen Teil der Büroausstattung, die grundsätzlich nicht gesondert abgerechnet werden kann. An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Sachverständige diese Position auf Basis seiner AGB geltend gemacht hat. Was im Rahmen des 249 BGB als erforderlicher

22 22 Geldbetrag anzusehen ist, richtet sich nicht nach dem tatsächlich aufgewendeten Betrag, wie er durch Allgemeine Geschäftsbedingungen festgeschrieben ist, sondern nach dem im Sinne des 249 BGB zu ersetzenden Schaden. Nur dann, wenn der Geschädigte den objektiv zu bestimmenden Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Prozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Die Position EDV-Abruf kann aber keinesfalls als objektiv erforderlicher Schadensbeseitigungsaufwand angesehen werden, zumal sie auch für einen Laien so unbestimmt ist, dass sie neben den ansonsten zu Recht geltend gemachten Nebenkosten keinen abgrenzbaren Inhalt hat. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die entsprechend verwendeten Klauseln der AGB-Kontrolle i.s.d. 305 ff. BGB standhalten.... AG Merzig, Urteil vom , AZ: 3 C 722/07 Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt (etwa im Rahmen der BVSK- Honorarbefragung), überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.... Weder die pauschale Honorarberechnung des Sachverständigen, die sich an der Schadenhöhe orientiert, noch die angesetzten pauschalen Nebenkosten sind dem Grunde oder der Höhe nach zu beanstanden. Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts. Dabei ist gerichtsbekannt, dass der Sachverständige sein. Honorar an der Schadenhöhe orientiert und als Mitglied des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.v. (BVSK) seine Gutachtenliquidation an der aktuellen BVSK-Honorarbefragung ausrichtet. Bezüglich der Höhe des Sachverständigenhonorars ist für das Verhältnis des Unfallgeschädigten zum Unfallschädiger und dessen Haftpflichtversicherung die Bestimmung der Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung nur von begrenzter Bedeutung. Solange für die Klägerin als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder der Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder sie grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten in der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht, kann sie vom Schädiger Ausgleich den Sachverständigenkneten verlangen. Im vorliegenden Verfahren sind von der Beklagten keinerlei Umstände vorgetragen worden, aus denen eine willkürliche Abrechnungsweise des Sachverständigen erkennbar wäre. Eine

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand

1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand 1 Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...1 2 Feststellung von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand...2 3 Reparaturaufwand ist geringer als Wiederbeschaffungsaufwand...3

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Sonderrundschreiben. 1. Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015. 1. Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015, AZ: 10 U 579/15

Sonderrundschreiben. 1. Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015. 1. Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015, AZ: 10 U 579/15 Sonderrundschreiben Nr. 15 Dezember 2015 1. Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015 1. Hinweisbeschluss des OLG München vom 14.12.2015, AZ: 10 U 579/15 Die relativ unklare Situation zu Fragen des

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes

Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes E N T W U R F April 2011 fu-schw II 2803 RL-RW-04-2011 Richtlinie des BVSK zur Ermittlung des Restwertes Stand: 04/2011 I. Die Restwertermittlung im Haftpflichtschaden 1. Restwertangabe im Gutachten/ Vergleichskontrollrechnung

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/12 BESCHLUSS vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 a) Wendet sich der Berufungsführer gegen eine

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte Fälle zur 130 %-Grenze Vorbemerkung Die Abrechnung im Rahmen der so genannten 130 %-Grenze gehört zu den Besonderheiten des deutschen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte in Flensburg gibt.

Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte in Flensburg gibt. Auto Unfall und Punkte in Flensburg als Folge: Punkte Flensburg Autounfall - Wählen Sie links Ihr Thema aus! Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte

Mehr

Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 4 S 26/08 LG Dortmund 416 C 1778/07 AG Dortmund Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2008

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 237/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich, Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Unabhängige Sachverständige Partner der Autofahrer

Unabhängige Sachverständige Partner der Autofahrer Damit Sie nach einem Unfall kein Geld verlieren: Unabhängige Sachverständige Partner der Autofahrer Mehr als zwei Millionen Mal kracht es jedes Jahr auf deutschen Straßen. Zum Glück bleibt es bei vielen

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

Titel: (Kosten des Kfz-Sachverständigen: Erstattungsfähigkeit der Kosten bei einer notwendigen Nachbegutachtung)

Titel: (Kosten des Kfz-Sachverständigen: Erstattungsfähigkeit der Kosten bei einer notwendigen Nachbegutachtung) AG Pfaffenhofen, Urteil v. 27.11.2013 1 C 419/13 Titel: (Kosten des Kfz-Sachverständigen: Erstattungsfähigkeit der Kosten bei einer notwendigen Nachbegutachtung) Normenketten: 249 BGB 632 Abs 2 BGB 287

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Geschäftsnummer: 10 U 90/04 16 O 202/03 LG Koblenz OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Hinweisbeschluss (gemäß 522 Abs. 2 ZPO) in dem Rechtsstreit C Krankenversicherung AG, Beklagte und Berufungsklägerin, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 167/08 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren InsO 4c Nr. 1 a) Auch unvollständige Angaben des Schuldners, die ein falsches

Mehr

Landgericht Köln. Beschluss

Landgericht Köln. Beschluss / A3 O 202/11 \ Landgericht Köln Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Herrn Matthew Tasa, :, Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte: gegen Herrn Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März 2015. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März 2015. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 490/13 BESCHLUSS vom 3. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 531 1. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren

Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren Foto: sasel77 - Fotolia.com Die Betriebskosten spielen nicht erst am Jahresende bei der Betriebskostenabrechnung eine Rolle, sondern schon beim Abschluss des

Mehr

Urteil des OLG Oldenburg:

Urteil des OLG Oldenburg: Urteil des OLG Oldenburg: Grundsätzliches zu den Begriffen der Anlage und Inbetriebnahme bei Biogasanlagen Paluka Sobola & Partner Neupfarrplatz 10 93047 Regensburg Tel. 0941 58 57 1-0 Fax 0941 58 57 1-14

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

10 Fragen und Antworten rund um den Unfall

10 Fragen und Antworten rund um den Unfall 10 Fragen und Antworten rund um den Unfall 1. Wozu braucht man überhaupt einen Kfz-Sachverständigen? 2. Wer kommt für die Kosten des Gutachters auf? 3. Gibt es Ausnahmen von dieser Kostentragungspflicht?

Mehr

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

ß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o

ß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungen 1. Geltungsbereich (1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Übersetzer und seinem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr13_09 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09 GmbHG a.f. 30, 31 Passivierung gesplitteter Einlagen in der Überschuldungsbilanz,

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn")

IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten (Trabrennbahn) IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, Geltung der Sitztheorie im Verhältnis zu Nicht EG Mitgliedstaaten ("Trabrennbahn") BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06 = NJW 2009, 289 Amtl. Leitsatz:

Mehr

Erhebung November 2011

Erhebung November 2011 Mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze Bei Kfz-Reparaturbetrieben Erhebung November 2011 Im Großraum Aachen-Heinsberg Mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze Stand: Dezember 2011 Nachdruck,

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

Wie schätze ich die Kosten realistisch ein?

Wie schätze ich die Kosten realistisch ein? 3 Vergütung und Abrechnung Wie schätze ich die Kosten realistisch ein? Notdienste Wichtig! Vor Auftragsvergabe mehrere Kostenvoranschläge einholen Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung entstehen Kosten Ein

Mehr

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Baustein: V14 Raten ohne Ende? Ziel: Sensibilisierung für die Folgen der Nichteinhaltung von Verträgen und die daraus entstehenden

Mehr

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN

Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN im Familienrecht zur Frage Kindesunterhalt/Sonderbedarf erstellt im Auftrag von xxx xxx xxxxx Köln, xxx x Oststr. 11 50996 Köln Telefon

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr