Festlegungsverfahren zur Bilanzierung Gas (Umsetzung Netzkodex Gasbilanzierung)-
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- Thilo Siegel
- vor 8 Jahren
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1 BBH Berlin Magazinstraße io179 Berlin Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunaktion, Post und Eisenbahn Beschlusskammer7 Tulpenfeld Bonn per bilanzierung.gas@bnetza.de Unser Az..: /thoc Berlin, (Bitte stets angeben) Festlegungsverfahren zur Bilanzierung Gas (Umsetzung Netzkodex Gasbilanzierung)- 2. Konsultation (Az.: BK ) Sehr geehrte Damen und Herren, am hat Ihr Haus das Festlegungsverfahren (Az.: BK ) zur Bilanzierung Gas (Umsetzung des Netzkodex Gasbilanzierung) eingeleitet und am den Tenor des konkreten Festlegungsentwurfs zur Konsultation gestellt. Christian Thole/GG T '1-49 (30) F -t49 (30) bbh@bbh-on!ine.de Becker Büttner Held Magazinstraße D Berlin Berlin München Köln Hamburg Stuttgart Brüssel Wir begrüßen die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur (BNetzA), nach einer ersten Konsultation des Gesamtkonzepts im April 2014 nunmehr auch den konkreten Festlegungsentwurf zu konsultieren und auf Anmerkungen aus der Praxis einzugehen. Im Namen der nachfolgend aufgeführten Unternehmen nehmen wir zu den aus Sicht der Verteilernetzbetreiber wesentlichen Aspekten des Festlegungsentwurfs wie folgt Stellung: Mitglied der aeec (Associated European Energy Consultants e.v.); In Kooperation mit der invra Treuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Mitglied der AGN Jnternationa! Becker Büttner He!d Rechtsanwälte W'irtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft, Sitz: München AG München PR 627
2 Nr. Unternehmen 1. Albstadtwerke GmbH 2. Bad HonnefAG ~ 3. Bayerische Rhöngas GmbH 4. Braunschweiger Netz GmbH 5. EGT Energie GmbH 6. eneregio GmbH 7. Energie und Versorgung Butzbach GmbH 8. Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH 9. Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH (EWB) 10. Energieversorgung Halle Netz GmbH 11. Energieversorgung Nordhausen Netz GmbH 12. EWRGmbH 13. GeraNetz GmbH 14. Heilbronner Versorgungs GmbH 15. KNS-Kommunale Netzgesellschaft Südwest mbh 16. MAINGAU Energie GmbH 17. Netz Lübeck GmbH 18. NETZE Bad Langensalza GmbH 19. Netzgesellschaft Bitterfeld-Wolfen mbh 20. Netzgesellschaft Frankfurt (Oder) mbh 21. Netzgesellschaft Gütersloh mbh 22. Netzgesellschaft Potsdam GmbH 23. nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH 24. Osterholzer Stadtwerke GmbH & Co. KG 25. Pfalzgas GmbH 26. PVU Energienetze GmbH 27. Siegener Versorgungsbetriebe GmbH 28. Städtische Betriebswerke Luckenwalde GmbH 29. Städtische Werke Netz+ Service GmbH 30. Stadtwerk am See GmbH & Co. KG 31. Stadtwerke Annaberg-Buchholz Netz GmbH 32. Stadtwerke Bad Homburg v. d. Höhe 33. Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH 34. Stadtwerke Brandenburg an der Havel GmbH 35. Stadtwerke Bretten GmbH 36. Stadtwerke Brunsbüttel GmbH 37. Stadtwerke Delmenhorst GmbH 38. Stadtwerke Dreieich GmbH 39. Stadtwerke Eilenburg GmbH 40. Stadtwerke Einbeck GmbH 41. Stadtwerke Eisenberg GmbH 42. Stadtwerke EVB Huntetal GmbH Seite i.18
3 43. Stadtwerke Friedberg 44. Stadtwerke Geldern Netz GmbH 45. Stadtwerke Glückstadt GmbH 46. Stadtwerke Iserlohn GmbH 47. Stadtwerke Itzehoe GmbH 48. Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH 49. Stadtwerke Landshut 50. Stadtwerke Langen GmbH 51. Stadtwerke Lauffen am Neckar GmbH 52. Stadtwerke Lengerich GmbH 53. Stadtwerke Mainz Netze GmbH 54. Stadtwerke Menden GmbH 55. Stadtwerke Metzingen 56. Stadtwerke Neu-Isenburg GmbH 57. Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße GmbH 58. Stadtwerke NortorfAöR 59. Stadtwerke Oberursel (Taunus) GmbH 60. Stadtwerke Oerlinghausen GmbH 61. Stadtwerke Quickborn GmbH -cbfi 62. Stadtwerke Radevormwald GmbH 63. Stadtwerke Riesa GmbH 64. Stadtwerke Sangerhausen GmbH 65. Stadtwerke Schaumburg-Lippe GmbH 66. Stadtwerke Schramberg GmbH & Co. KG 67. Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH 68. Stadtwerke Schwerte GmbH 69. Stadtwerke Sindelfingen GmbH 70. Stadtwerke Speyer GmbH 71. Stadtwerke Steinburg GmbH 72. Stadtwerke Suhl/Zella Mehlis GmbH 73. Stadtwerke Torgau GmbH 74. Stadtwerke Troisdorf GmbH 75. Stadtwerke Tübingen GmbH 76. Stadtwerke Verden GmbH 77. Stadtwerke Wedel GmbH 78. Stadtwerke Weinsberg GmbH 79. Stadtwerke Wilster So. Stadtwerke Wolfenbüttel GmbH 81. STAWAG Netz GmbH 82. Strom- und Gasnetz Wismar GmbH 83. Versorgungsbetriebe Elbe GmbH 84. Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH Seite 3f8
4 Einleitend möchten wir darauf hinweisen, dass wir begrüßen, dass eine Verkürzung der Clearing-Zeiträume nicht mehr angestrebt ist und die BNetzA an der Abschaffung der RLM-Mehr-/Mindermengenabrechnung festhält. Die nachfolgenden Anmerkungen beziehen sich insoweit auf Regelungen, die aus Sicht der aufgeführten Unternehmen noch in der endgültigen Festlegung zu ändern sind: 1. Ablehnung einer täglichen Netzkontoabrechnung Die Einführung einer täglichen Netzkontobetrachtung/-abrechnung lehnen wir ab. Es besteht die Gefahr unverhältnismäßig hoher finanzieller Belastungen für die Verteilernetzbetreiber. Ein Anreiz zur Verbesserung der Prognose der SLP Allokation könnte damit nur sehr bedingt erreicht werden und rechtfertigt diesen Aufwand nicht. Vielmehr sollte die derzeitige Netzkontosystematik und das aktuelle SLP-Prognoseverfahren verbessert werden. Alle Verteilernetzbetreiber wären einer erheblichen finanziellen Belastung ausgesetzt. Dem Tenorentwurf ist zu entnehmen, dass eine Zahlung des Verteilernetzbetreibers an den Marktgebietsverantwortlichen sowohl bei einer Unter- als auch bei einer Überallokation über festzulegenden Schwellenwerten erfolgen soll (Seite 9, Tenorziffer 8). Beispielsrechnungen von Verteilernetzbetreibern anhand historischer Daten und bei einer angenommen Toleranz von 15 % (Vorschlag der Bundesnetzagentur aus der 1. Konsultationsrunde) zeigen, dass dann erhebliche Summen von den Verteilernetzbetreibern zu zahlen wären. Auch wenn weiterhin eine spätere Verrechnung mit den SLP-Mehr /Mindermengen vorgesehen ist, sind mit den Mittelabflüssen gerade in den Wintermonaten erhebliche Anforderungen an das Liquiditätsmanagement der Verteilernetzbetreiber gestellt. Zudem besteht in diesem Umfang ein Zinsverlust. Selbst wenn eine Abrechnung nur im Fall der Unterallokation, bei Über schreitung eines festgelegten Schwellenwerts, erfolgen sollte, besteht die nachfolgende systemische Kritik am Vorschlag der täglichen Netzkontoab rechnung fort, die finanziellen Auswirkungen wären lediglich leicht gemin dert. Ein Anreiz zur Verbesserung der SLP-Allokation kann mit einer täglichen Netzkontoabrechnung, wenn überhaupt, nur sehr bedingt erreicht werden se.te 4/8
5 und rechtfertigt deren Einführung nicht. Abweichungen, die sich bei einer täglichen Netzkontobetrachtung zeigen, sind zumeist systembedingt und können nicht durch den jeweiligen Netzbetreiber verhindert werden. Die derzeitigen Lastprofile sind insbesondere in Übergangszeiten nicht ge eignet, täglich passende Allokationswerte auszugeben. Das bestätigt bereits die Auswertung der Marktgebietsverantwortlichen zur derzeitigen monatli chen Netzkontoabrechnung. Die vorläufigen Ergebnissen des Gutachtens der FfE im Rahmen des BDEW-Projektes Statusbericht Standardlastprofile Gas" bestätigen ebenfalls die eingeschränkten Optimierungsmöglichkeiten sowohl beim analytischen als auch synthetischen Verfahren. In gleicher Wei se zeigen Beispielsrechnungen von Verteilernetzbetreibern, dass trotz nied riger monatlicher Abweichungen erhebliche Abweichungen auf Tagesbasis auftreten können. Auch Verteilernetzbetreiber, die bereits alle Optimie rungsmöglichkeiten bei der SLP-Anwendung umgesetzt haben, können ho he tägliche Abweichungen in den Netzkonten nicht vermeiden. Darüber hinaus stehen eine Vielzahl von Einflussfaktoren, wie die Qualität der Temperaturprognose oder das individuelle Abnahmeverhalten des Letztverbrauchers, vollständig außerhalb des Einflussbereichs des Netzbe treibers. Hat der Netzbetreiber damit nicht auf alle Faktoren, welche die Netzkontoabrechnung beeinflussen, Einfluss, kann er entsprechende Abwei chungen zwischen Allokation und tatsächlichem Verbrauch nur sehr bedingt verhindern. Die Einführung einer täglichen Netzkontoabrechnung, die einen untermonatlichen Ausgleich nicht mehr zuließe, würde bedeuten, den Netz betreiber für eventuelle Fehler bei der Temperaturprognose oder ein unan gepasstes Abnahmeverhalten" des Letztverbrauches in die Verantwortung zu nehmen. Gewisse Abweichungen der Prognose von den tatsächlichen Verbrauchswer ten sollten zudem hingenommen werden, um möglichst einheitliche Stan dardlastprofile zu ermöglichen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass der Wettbewerb auf dem Gasendkundenmarkt durch zu stark individualisierte Lastprofile gefährdet sein könnte. Der von der Bundesnetzagentur verfolgte Zweck, ein Anreizsystem zur Verbesserung der SLP-Prognose zu erstellen, ist auch nicht durch die vorgeschlagene Ausgestaltung des Systems umsetzbar. Die Bestimmung e mes Schwellenwertes, der externe Faktoren für alle Netzbetreiber ausreichend Seite 518
6 berücksichtigt, erscheint nicht möglich. Es besteht die Gefahr, dass die Schwellenwerte entweder so bestimmt werden, dass auch mit höchstmöglichem Aufwand Toleranzgrenzen überschritten werden, da Abweichungen systembedingt sind. Oder die Schwellenwerte sind derart hoch bemessen, dass eine Anreizwirkung fehl ginge. Die vorgesehene Zahlung sowohl bei Unter- als auch bei Überallokation widerspricht zudem der derzeitigen Systematik der Netzkontoabrechnung als Vorauszahlung auf die spätere Mehr-/Mindermengenabrechnung. Einer Zahlung des Verteilernetzbetreibers an den Marktgebietsverantwortlichen im Rahmen der Netzkontoabrechnung im Falle der Überallokation stehen weder Kosten des Marktgebietsverantwortlichen für Regelenergieankauf entgegen, noch kann eine sinnvolle Verrechnung mit der Mehr /Mindermengenabrechnung erfolgen. Schließlich bekommt der Verteilernetzbetre 1ber die Mehrmenge später vergütet. Der vorschlag entspricht damit keiner Vorauszahlung auf eine spätere Zahlung, sondern ähnelt vielmehr einer Pönale mit der Besonderheit, dass die Pönalenzahlung nach Ablauf einer bestimmten Zeit wieder zurückerstattet wird. Sollte die Bundesnetzagentur an der Einführung einer täglichen Netzkontoabrechnung festhalten, sind folgende Änderungen am Tenorentwurf vorzunehmen: Ausarbeitungsprozess: Die Erarbeitung der Prozesse und Schwellenwerte sollte dem bewährten Prozess der Kooperationsvereinbarung überantwortet werden und nicht von einer gesonderten Genehmigung der Bundesnetzagentur abhängig gemacht werden. Die Bestimmung von Grenzwerten zur Transparenzliste sollten ebenfalls im Rahmen der Kooperationsvereinbarung und nicht selbstständig durch die Marktgebietsverantwortlichen erfolgen. Netzkodex Bilanzierung: Bei der Festlegung etwaiger Eckpunkte sollten die Vorgaben des Netzkodex Bilanzierung beachtet werden. Eine Vereinbarkeit des jetzigen Vorschlags mit den Regelungen in Art. 39 Abs. 4 ivm Art. 11 Abs. 4 des Netzkodex Bilanzierung (Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014) kann u. a. deshalb, da das System lediglich eine Pönalisierung der Verteilernetzbetreiber, jedoch keinen Bonus vorsieht, zumindest angezweifelt werden. Analytisches Verfahren: Der Zweitagesversatz des analytischen Verfahrens kann bei einer täglichen Netzkontobetrachtung nur mit erheblichem Auf- Seite 6/8
7 wand und entsprechendem Korrekturverfahren berücksichtigt werden. An- dernfalls droht ein regelmäßiges Überschreiten etwaiger Toleranzschwellen. Eventuelle festgelegte Eckpunkte zur Ausgestaltung der täglichen Netzkontoabrechnung sollten daher so gewählt werden, dass das analytische Verfahren in praktikabler Weise fortgeführt werden kann. Marktgebietsüberlappung: Die tägliche Netzkontobetrachtung sollte bei Netzbetreibern mit Marktgebietsüberlappung für beide Marktgebiete gemeinsam vorgenommen werden. Ansonsten können technische Mindestflussrestriktionen dazu führen, dass eine Abrechnung des Netzkontos erfolgt, die mit der Anwendung oder der Güte der Standardlastprofile in keinem Zusammenhang steht. Eine aggregierte Betrachtung der Netzkonten beider Marktgebiete erscheint nicht ausreichend. 2. Keine Vorverlegung des Übermittlungszeitpunkt für D+1-RLM Allokationsmeldungen Anders als in der ersten Konsultationsrunde, ist im aktuellen Entwurf nicht mehr ausdrücklich vorgesehen, dass die RLM-Meldung an D+1 vorverlegt wird. Sofern diese zeitliche Vorverlegung dennoch nach wie vor geplant sein sollte, möchten wir darauf hinweisen, dass eine Vorverlegung des Zeitpunktes der D+i Allokationsmeldungen vom Ausspeisenetzbetreiber an den Marktgebietsverantwortlichen von derzeit 12:00 Uhr auf 09:00 bzw. 10:00 Uhr nur zu Lasten der Datenqualität umsetzbar wäre und zudem zu erheblichen Kosten führen würde. Diese höheren Kosten stehen in keinem Verhältnis zu einem möglicherweise anzunehmenden Vorteil einer 2 bis 3 Stunden früheren Datenmeldung an den Bilanzkreisverantwortlichen. Die derzeitige Frist von 12:00 Uhr sollte daher beibehalten werden. Bei einer Verkürzung der Übermittlungszeiträume kann die derzeit angestrebte höhere Qualität der D+1-Allokationsmeldung gegenüber den untertägigen Gasmeldungen nur durch hohe Investitionen in die zentrale Fernausleseinfrastruktur, in die Datenübertragungstechnik und über höhere Personalkosten beibehalten werden. Eine Notwendigkeit bzw. ein wesentlicher Zusatznutzen einer früheren Datenmeldung an den Bilanzkreisverantwortlichen ist ebenfalls nicht ersichtlich. Erhält der Bilanzkreisverantwortliche die Daten - wie bisher - bis 13:00 Uhr, kann er sie immer noch bis zur Nominierungsfrist um 14:00 Uhr Seite 7/8
8 bewerten und berücksichtigen. Zudem dürfte der Bilanzkreisverantwortliche auch ein Interesse an qualitativ höherwertigen Daten haben. Eine derzeit mögliche Plausibilisierung und (manuelle) Vollständigkeitskontrolle/Korrektur ist jedoch ohne erhebliche Mehrkosten in einer Frist von 3 bzw. 4 Stunden nach Ende des Gastages nicht möglich. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bereits im heutigen System bei Bedarf die Möglichkeit nach GeLi Gas und 6 Ziffer 4 LRV besteht, die RLM-Messwerte im Stundentakt zu erhalten. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt c~ Christian Thole Rechtsanwalt Seite 8{8
9 Berlin, Magazinstraße 15-16, D-iot79Berlin1 Christ;an Held*, RA Dr, Mart;1 Riedel", RA Prof. Dr. Christiiln T1eobald', Mag. rer. publ., rl.a Dr. Ci'>r:stian de Wyl*, RA. Dr. lnes Zenke*, RA, Fachanwäl'.:1n für Ver\valtwng>recbt Ü'. Marti1 Altrock~, Mag. rer. puol., RA 8r. Jost Ede~*, RA. Dr. Olaf D;:iuper*, RA. Daniel Schiebold"', RA, Facbanwalt für Verwaltungsrecht Stefan Missl ng"", RA Dr. Thies Christian 1-ia~tmann.;, RA Jens Vollprechr, ""'.A, Dipl.-Forstw. (Univ.l, Dr. Miriam Vollmer*, RA, roachanwältin for Verwaltungsrecht, Ulf Jaccbshagen", RA Astr;d Meyer-hetling*, RA Sebastiiln Blu'nenthal-Ba by, LL.M., RA Svenja Büt~ner, RA D'. Sascha Michaels, RA Dr. Christian Dessau, RA Dr. Erik Ahnis, RA, Ba,-,kfact1w'rt (BA) f-fei'..:o Lange:, RA Andreas Große, RA, Fachanwalt for Ver ::a!tungsre~ht Dr. Peter Gussone, RA. ChP5tian Tho!e 1!~A f\jiko L.ie:,heit, RA D'. Wieland Lehnert, LL.M., RA. Dr. Rcman Ringw<ild, RA. Dr. Holg r hcch, RA. Dt. Markus Kachel, LLM., RA. Tigran Heymann, RA Carsten Te!schow, RA Torsten Schröder, ';IA Silvia Reic!-.elt, RA Anette Oiluper, RA Nora Dasch, RA Doriinicue Couval,.'<A Bernhard Grotn, Dipl.-Kfm., StS. Simone Mühe, RA krist.n Thole, RA Sabine Gauggel, LL.M., RA Benedikt Dorns, RA De.11.s Tischmac!-er, Mag. rh. publ., RA. Dr. Anna Sachse, RA. Dr. Cc"dula Blumenthal-Barby, RA Florian Wagner, PA Alexander Bartsch, R;>. Dr. Claudia F;scher, RA Beate :<ramer, PA Dr. Edwin Schulz, RA. i'aartrn Brunz, RA Dav.d Prang, RA. Dr. Jan Oie Vo~, LL.M., RA Johannes Mehl, RA Jana Sie:::eck, RA Christoph Engel, RA. Juliane Kasper~, LL.M., Attorney a~ La, ; (Nev, York), RA. Matth1a s Ernst?robst, LL.M., RA. Christoph Schray, RA Dr, Jud,th Horrichs, RA Sa-ah Schweize", RA 8joc1 Sch0rmann, RA. Sören Wolkenhauer, RA. Kristia1 Mau, RA, DipL-SJz. Marcel Calibor, RA Nadine Voß, RA Trorras Charles, -LM., RA. Malte Grundn'ann, RA Dr. Alexander Dietze!, RA Lena Nonnen, RA. Julius Rumr;f, RA. Stephan Kirschn1ck, RA Enrico Cesar Rascret:i, RA Matthas Fischer, t.l.\a., RA Dr. Chnstian Rühr, RA A.- f'a-lena Bdsc":e, PA. Anna t..esir:ska, RA. Anja R el, LL.M., RA Dr. C!emens Hefbach, RA D. Malaika Al":lers, LL.M., RA Yana Agnetha Mey, LL.M., RA J:Jlia Holdorf, RA Ka-oline Ber9mann 1 RA Dr. t\ ra Vrana, RA - lnga Rieke, RA Linda Brannaschk, RA München, Pfeuferstraße 7, D-81373München1 Rudcl;Bdck"', Dipl. Wirt.-lng., 'NP, StB Christoph Edler von Weidenbach*, RA Manfred Ettinger*, vbp, StB. Sabine Böe~*, StB Matthias Albrecht"", RA Wolfram von Blumenthal", RA, Fachaf'walt for Handels- und GeselJschaf::srecht Thomas Straßer*, DipL-Bv.. (FH), WP, StB. F!omm Tietze, RA Martin Hoffschrn;dt, RA, StB Dr. Philipp Sacher, RA, Fachanwalt fi.:r Steuerrecht Markus ~adenburger, ';i.a Meike V/eichel, LLJvL, RA, StB, Fachanwältin für Sreuerrecht. Guidc "lorber, LL.M., RA, Fachanwalt für \/erv;altungsrecht. Bernd Günter, RA, Fachanwalt fi.i, Arbeitsrecht. Dr. Ma:.: Reicherzer, RA, Fachamvalt fi.ir Verwaltungsrecht Andreas Bremer, RA Andreas Fim~el, D pl-bw. (Fb), StB Carmen Fre:n"'Cller-Engel, RA Meike Lt.lninghöner-Glöckner, RA Thomas Sarosy, RA Katrin Hoffman1, RA, St8, Fac anwältin für Steuerrech': Dr. Jens -:-homas Fi.i!Jer, RA, Privatdozent Nils Langeloh, LL.M., RA, Fachanwalt für Urheber, und Medienrecht, Wirtschaftsjurist (L:c,iversität Bayreuthj Steffen Lux, '<A üim R<ithjen, Diol.-Bw. (FH), StB Jo,hen Heise, RA Niklas Richter, RA, StB Anja ßeschomer, LL.M., RA Alexa"1dH Matzner, RA Chnstiar Pernel, StB Claudius Fran:.Ce, Ll.M., RA, Matthias P<ihl, RA Steph<inie Julia Probst, RA, Jbrg Käßner, RA, St3 Eric Glattfe!d, RA Cnn5tian Neumair, StB. Matthias Brugger, RA Retecca Mes, RA. Matthias Simon, RA. Hil::Ja Faut, RA. fna-kristin Schneider, RA. Milxin1il;an Schöhl-von "lorman, RA. 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Brüssel, Avenue Marnix 28, B-1000 Brüssel Dr. Dörte Fouquet*, RA Jana V. Nysten, LL.M., Attorney at Law (New York) * haftende Partner
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