Weiterer Schaden als Verzugsfolge bei Geldschulden im Tiirkischen Schuldrecht
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1 Ankara Law Review Vol:l. No:l (Summer: 2004), pp Weiterer Schaden als Verzugsfolge bei Geldschulden im Tiirkischen Schuldrecht Hasan AYRANCI* ABSTRACT In case of debtor's default in paying monetary obligation, interest for default may also be demanded. The obligation to pay such interest shall arise regardless of fault despite the fact that the loss of claimant can be more than the amount of interest. Fluctuations in the value of a currency due to, for example, inflation and devaluation, changes in foreign currency rates, compulsory payments, such as the monetary or liquidated damages by the claimant to third persons owing to the delay in the satisfaction of a claim by the latter, the procuring of costly credits and other related events may give rise to additional loss or damage. The compensation of the additional loss or damage is one of the general consequences of debtor's default which can be demanded according to article 105 of the Turkish Code of Obligations. ÖZET Para borcunun ödenmesinde temerrüde düşülmesi halinde kusur şartına bağlı olmaksızın faiz borcu doğar. Ancak alacaklının zararı faiz miktarından fazla olabilir. Para değerinde devalüasyon ve enflasyon nedeniyle meydana gelen değişmeler, yabancı para kur değişiklikleri, alacaklının üçüncü bir kişiye alacağını zamanında alamaması nedeniyle ödemek zorunda kaldığı tazminat ve cezai şart gibi ödemeler, yüksek maliyetli kredi temin edilmesi zorunluluğu ve buna benzer olaylar munzam zararın doğmasına yol açabilir. Munzam zararın ödenmesi, temerrüdün genel sonuçlarından biri olup, BK m.w5'e göre tazmin edilir. * Asst. Dr. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht an der Juristischen Fakultat der Universitât Ankara.
2 112 Ankara Law Review Vol: 1 No: 1 KEYWORDS Money (Currency), Monetary Obligation, (Debtor's) Default, Additional Loss or Damage, Foreign Currency ANAHTAR KELİMELER Para, Para Borcu, Temerrüt, Munzam Zarar, Yabancı Para I. Einleitung Eine von den allgemeinen Verzugsfolgen ist weiterer Schaden. Der im Art. 105 des türkischen OR geregelte weitere Schaden wird bis letzten Jahren auch im türkischen Recht nicht genügend bearbeitet. Jedoch wegen der Inflation und bzw. Entwertungen des Geldes bzw. Devisengeldes ist dièse wichtige Frage aufgefallen und im Jahre 1990 tor Art.83 in dieser Hinsicht revidiert. Nach dieser Regelung, kann der Glàubiger seine Forderung entweder zum Kurs des Verfalltags öder zum Kurs des faktischen Zahlungstags verlangen, wenn die Fremdgeldschuld nicht rechtzeitig geleistet wird. Wenn Glàubiger einen grösseren Schaden, d.h. einer Geldforderung iiber die Verzugszinsen hinausgehenden Schaden, erleidet, kann er den nach Art.105 tor geltend machen. II. Tatbestànde des weiteren Schaden A. Geldleistung Wenn man eine Geldschuld in Anspruch nimmt, geht es um einen weiteren Schaden. Dieses versteht man von der systematischen Darstellung des tor Art AuGerhalb der Geldleistungen geht es um keinen weiteren Schaden. AuGerdem muss Geldleistung als Gattungsschuld bezeichnet werden 1. Weil bei der Stückschuld Verzugszinsen nicht verlangt werden kann, handelt es sich um 1 Geld sind bewegliche und vertretbare Sachen (Hugo OSER./Wilhelm SCHÖNENBERGER. Das Obligationenrecht, Allgemeiner Teil. (Art.1-183), 2. Auflagc. Zürich Art. 84, N. 3; Andreas von TUHR/Hans PETER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrecht, Bd. I, Lieferung 1, Zürich, 1974, S. 58; Hıfzı TİMUR, "Paranın Hukukî Mahiyeti". Pelin Armağanı. İstanbul, S. 325; Ferit H. SAYMEN/Halit K. ELBİR, Türk Borçlar Hukuku, Umumî Hükümler, İstanbul, 1966, S. 619; Fikret EREN, Borçlar Hukuku Genel Hükümler, C. II. B. 5, İstanbul, 1999, S. 964, 965; Die Geldschulden sind ausnahmsweise Stückschulden. I < l. M il ılı lif ıhwl *»WM
3 2004 Weiterer Schaden als Verzugsfolge bei Geldschulden im Turkischen Schuldrecht 113 keinen weiteren Schaden. Schliesslich soil die Geldleistung nicht suspensiv bedingt sein. B. Schuldnerverzug Schuldnerverzug ist "objektiv pflichtwidrige Verspàtung mit der Erfiillung einer Verbindlichkeit" 2. Im Hinblick auf dieses Thema, ura einen Schadenersatz zu verlangen, muss der Geldleistungsschuldner in Verzug treten. Der im Verzug befindliche Schuldner hat Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu leisten. Der Tatbestand des Schuldnerverzugs ist Verspàtung der Erfiillung und insofern unterscheidet er sich von der Nichterfüllung. Auch aile anderen Schuldnerverzugstatbestânde braucht man fiir einen weiteren Schaden. Solange der Glâubiger in Glâubigerverzug ist, ist der Schuldnerverzug ausgeschlossen. C. Verschulden des Schuldners Bei den Geldschulden kann der Glâubiger nur Verzugszinsen fordern, ohne dass dem Schuldner ein Verschulden trifft. Also weiterer Schaden ist ein Folge eines verschuldeten Verzugs 3. Nach tor Art.105 ist erforderlich, dass der Schuldner den Verzug verschuldet hat und sich nicht exkulpieren kann 4. Verspatete Erfiillung der geschuldeten Geldleistung ist vertragswidrig und erfolgt das Verschulden. Der Schuldner, von dem Schadenersatz gefordert wird, hat zu beweisen, "dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle" (tor Art.105/1). D. Adàquater Zusammenhang Schadenersatz setzt einen zwischen dem Verzug (Verspàtung) und dem beim Glâubiger entstandenen Schaden adâquaten Kausalzusammenhang voraus. Soweit der Schaden auch bei rechtzeitiger Erfiillung eingetreten ware, besteht kein Zusammenhang zwischen dem Verzug und dem weiteren Schaden. Der Glâubiger hat den Zusammenhang zu beweisen 5. 2 Peter GAUCH/Walter R. SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,BandII,6. Auflage, Zürich, 1995, Nr Siehe OSER/SCHÖNENBERGER, 1929, Art. 102, N. 30; Felix R. EHRAT, Der RUcktritt vom Vertrag nach Art. 107, Abs. 2 OR in Verbindung mit Art 103 OR, Zürich, 1990, S. 88; F. Necmettin FEYZİOĞLU. Borçlar Hukuku, Genel Hükümler, C. II, B. 2, istanbul, 1976, S. 252; Zahit ÇANDARLI, "Zarar ve Ziyanın Takdiri", Adalet Dergisi, Sayı 5, S. 601 ; Y.HGK., E. 1998/ K. 1999/929 (YKD. C. 27, Sayı. 1, 2001, S. 9). 4 Die Möglichkeit für Exkulpation ist z.b. ein vorübergehendes Verbot (siehe SCHENKER Nr. 393). Der Beweislast ist zulasten des Schuldners umgekehrt.
4 114 Ankara Law Review Vol: 1 No: 1 Der Glaubiger, der rechtzeitig seine Forderung erhalten kann, eröffnct ein Girokonto. Das in der Schweiz giiltige Prinzip, nach dem der Glaubiger den empfangenen Geldbetrag sofort in seinen Landwahrung umgewandelt hatte", kann im tiirkischen Recht nicht verfolgt werden. Wenn der Glaubiger den Zusammenhang zwischen Kreditaufnahme und Schuldnerverzug nachgewiesen hat, kann er den Schadenersatz geltend machen. Jedoch braucht man in alien Fallen nicht den Nachweis des adaquaten Zusammenhanges. E. Hinausgehender Schaden 1. Schuldnersschaden Wenn der Glaubiger keinen Schaden hat, geht es um keine Schadenersatzpflicht. Besteht kein Schaden, so handelt es sich auch um keine Haftung für Verspiitungsschaden. Ungewollte Reinvermögensminderung ist Schaden, der durch Verminderung der Aktivseite des Vermögens des Geschadigten oder Vermehrung der Passivseite des Vermögens des Geschadigten und auch durch entgangenen Gewinn entstehen kann 7. Weil niemand einen Geldbetrag nicht fruchtlos bleiben làsst, ist mindest Schaden Verzugszins. Also Verzugszins ist Minimalentschàdigung. Aber wenn Schaden des Glàubigers mehr als Verzugszins ist, hat der Schuldner diesen weiteren Schaden zu ersetzen. 5 Franz SCHENKER. Die Voraussetzungen und die Folgen des Schuldnerverzugs im schweizerischen Obligationenrecht, Freiburg Schweiz, 1988, N. 262; H. Rudolf BARTH. Schadenersatz bei nachtrâglicher Unmöglichkeit der Erfüllung, Aarau, 1958, S. 105; von TUHR/PETER, S. 99; EREN, 1999, S. 1093; Nami BARLAS, Para Borçlarının İfasında Borçlunun Temerrüdü ve bu Temerrüt Açısından Düzenlenen Genel Sonuçlar, İstanbul S ; Y.HGK.. E. 1998/13-353, K. 1999/929 (YKD. C. 27, Sayı 1,2001. S. 9). 6 Siehe für diese Vermutung Eugen BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil. 2.Auflage, Zürich, 1988 (a), S. 362; SCHENKER, 1988, N. 282; Bruno von BÜREN, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich, S. 369; Theo GUHL/Hans MERZ/Max KUMMER, Das Schweizerische Obligationenrecht. 7. Auflage, Zürich, 1980, S. 222; Rolf H. WEBER, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd.VI, 1. Abtcilung, 4. Teilband, Vormeberkungen und Kommentar zu Art OR, Bern, 1983, Art. 84, N. 362; BGE 117 II GAUCH/SCHLUEP, 1995, II. N. 2624; von TUHR/PETER, S. 84; ÇANDARLI S. 599; EREN, 1999, S. 1092, FEYZİOĞLU C.II, S.182; BARTH, S. 144; Hans MERZ, Schweizerischesprivatrecht, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band. VI/I, Basel S. 186; SAYMEN/ELBİR, 1966, S. 747; BGE 104 II 199.
5 2004 Weiterer Schaden als Verzugsfolge bei Geldschulden im Turkischen Schuldrecht 115 Ein den Verzugszins iibersteigender Schaden wird bei Valutaverlusten gesehen. Wenn kaufmannischer Glâubiger einem höheren Zinssatz als dem Bankdiskonto bezahlen musste, muss er den Schaden ersetzen. Abwertung des Inlandsgeldes wàhrend des Schuldnerverzuges erfolgt Kursverlust. 2. Ubersteigender Schaden Als Begriff weiterer Schaden bedeutet den Teil des Schadens, der iiber den Verzugszins hinausgeht. Mit dem Eintritt des Verzuges bei der Geldschuld bezahlt der Schuldner Verzugszinsen. Art. 103 tor gewahrt Verzugszinsen in bestimmte Höhe. Er muss Kapital und Verzugszinsen tilgen. Es befindet sich auch Zinseszins Verbot (Anatozismusverbot) im turkischen Recht (Art.104/111 tor). Der Schuldner hat bei Verzug mit einer Geldleistung den Schaden zu ersetzen, der höher ist als durch die Verzugszinsen vergiitet wird. Der Glâubiger hat den iibersteigenden Schaden zu beweisen 8. Wenn Schaden höher ist als Verzugszins, kommt weiterer Schaden. AuGerdem besteht eine Obligenheit fiir Schadensminderung. III. Bemesssung des Schadens Der Glâubiger kann einige Schaden erlitten haben: A. Schadenersatz, Konventionalstrafe und andere Zahlungen, die der Glaubiger an Dritte Ieisten muss Der Glâubiger, dessen Geldforderung rechtzeitig nicht erfiillt wird, kann vor dem Verzug etliche Vertràge mit Dritten abgeschlossen haben. Wegen des vorherigen Verzugs kann er beispielsweise seine Geldschulden aus diesen etlichen nicht zahlen oder seine Verpflichtungen gegeniiber Dritten nicht erfiillen. In dieser Lage kann der Glâubiger selbst in Verzug gegeniiber seinen eigenen Glâubigern treten und deswegen Verspàtungsschaden, Konventionalstrafe oder andere Auslagen entrichten 9. Nebenbei kann er bei 8 BUCHER, 1988 (a). S. 362; Eugen BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil. 3. Auflage, Zürich S. 195 (b); WEBER, 1983, Art. 84, N. 362; ÇANDARLI. 1950, S Akar ÖCAL, "Munzam Zarar", EİTİAD, C. Ill, Sayı 1, 1967, S. 150; FEYZİOĞLU, 1976, II, S. 252; JdT 1984 I 195; BGE 109 II 436; BGE 117 II 256; BGE 123 III 241. ' Max KELLER/Christian SCHÖBİ, Allgemeine Lehren des Vertragsrechts, Band I. Basel, 1982, S. 201; GAUCH/SCHLUEP. 1995, II, N. 2990; OSER/SCHÖNENBERGER Art. 103, N. 4; Hermann BECKER, Berner Kommentar, Band VI, Obligationenrecht, I. Abt.: Allgemeine Bestimmungen (Art ). 2. Auflage. Bern, Art. 106, N. 4; SCHENKER.
6 116 Ankara Law Review Vol: 1 No: 1 andere Vertrage, die er mit Dritten abeeschlossen hat, mehr als dem von seinem Glabiger bezahlten Verzugszins festgestanden haben 10. Die anderen Kösten und Auslagen des Glàubigers sind als Verspatungsschaden zu ersetzen. B. Höhere Kredit Auslagen Der Gliiubiger, der auf Schuldnerverzug stosst, kann in Zahlungsschwierigkeiten fallen und deshalb einen Kredit aufnehmen. In dieser Lage muss er hochstwahrscheinlich mehr als dem Verzugszins etwas höhere Geldsumme bezahlen. Zudem, um Kredit aufnehmen zu können, zahlende Wechselerneuerungskosten und Bankprovisionen wird berücktsichtigt". C. Entwertung der Warenkaufkraft Geldschulden bzw. Forderungsbetràge sind Nominalschulden. Deswegen àndern sie sich ursprunglich nicht, abgesehen davon, dass Warenkaufkraft sinkt oder steigt. Mit anderen Wortern spielt die Abwertung der inneren Warenkaufkraft des Geldes ursprunglich keine Rolle. Aber wenn der Geldschuldner nicht in Verzug tritt und ein rictiger Schaden eintritt, muss mann daran denken, ob es um clausula rebus sic stantibus geht , Nr. 286; Andreas von TUHR/Aarnold ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrecht, Band II, Zürich, 1974, S. 144; EREN, S. 1095; Halûk TANDOĞAN, Türk Mesuliyet Hukuku, Ankara, 1961, S. 482; S. Sulhi TEKİNAY/Scrvet AKMAN/Halûk BURCUOĞLU/Atilla ALTOP, Tekinay Borçlar Hukuku, Genel Hükümler (Cilt I-II). B.6. İstanbul. 1988, S. 1240; Georges BALİS (Übersetzer: Akar ÖCAL), "Para Borçlarının Ödenmesindeki Gecikmeden Doğan Zarar ve Ziyan", EİTİAD, C. I, Sayı I, 1965, S. 168; Kemal OĞUZMAN/Turgut ÖZ, Borçlar Hukuku, Genel Hükümler, B. 2, İstanbul, 1988, S. 383; Y.13. HD.. E. 1996/260 K. 1997/511 (YKD. C. 23, Sayı 5, 1997, S. 735). "' von TUHR/ESCHER, 1974, S. 147; KELLER/SCHÖBİ, 1982, S. 202; Safa REİSOĞLU, Borçlar Hukuku, Genel Hükümler, B. 6, Ankara, 1986, S. 250: EREN. 1999, S.1095; Y.HGK., E. 971/T-285. K. 432 (VELİDEDEOĞLU/ÖZDEMİR, Borçlar Kanunu Şerhi. Genel-Özel, Ankara. 1987, m. 105,243) " BECKER Art. 106, N. 4; ÖCAL, 1967, S. 154; Dieter MEDİCUS. Schuldrecht, I, Allgemeiner Teil. 3. Auflage, München, 1990, S Henri GUİSAN, "La Devaluation du Franc Suisse et ses effects de droit civil". ZSR, Bd S. 314a İT; Yaşar KARAYALÇIN, "Para Değerinde Değişmelcr-Yabancı Sermaye ve Anonim Şirketlerde Aynî Pay", Prof. Dr. Mahmut KOLOĞLU'ya 70'inci Yaş Armağanı. Ankara. 1975, S. 495; F. Necmettin FEYZİOĞLU. Borçlar Hukuku, İkinci Kısım, Akdin Muhtelif Nevileri. C. I, B. 3, İstanbul, 1978, S. 755; siehe auclı K. Tahir GÜRSOY. Hususî Hukukta Clausula Rebus Sic Stantibus (Emprevizyon Nazariyesi), Ankara S. 64 ff.; vgl.weber Art. 84, N «II- M N M I if ıfc.»wthl«ı
7 2004 Weiterer Schaden als Verzugsfolge bei Geldschulden im Turkischen Schuldrecht 117 Nach dem Verzug wegen der Entwertung der Warenkaufkraft enstandener Schaden muss ersetzt werden 13. Der Verzug ist bei Geldschulden eine Ausnahme von dem Nominalschuldprinzip' 4. Ob der Glâubiger seinen Schaden als Verspâtungsschaden wegen der Inflation entwertete Warenkaufkraft verlangen kann, ist fraglich. Jedoch, weil beim Verzug es sich um einen Ausnahmefall der Nominalschuldtheorie handelt, nimmt man Verspâtungsschaden wegen der Inflation an. Wenn der Glâubiger eine Schuld hat, die im Ausland als Devise zu bezahlen ist und er seine Geldfordurung nicht erhalten kann, erleidet er wegen Inflation einen Entwertungsschaden. Dariiber hinaus, wenn der Glâubiger beweisen kann, dass er die Geldbetrag bei rechtzeitiger Erfüllung in eine nicht entwertete Wâhrung gewechselt hâtte, kann er wegen der Entwertung den Schadenersatz geltend machen 15. Wenn der Glâubiger seine Geldforderung rechtzeitig erhalten kann, kann er den Geldbetrag wâhrend der Devalvation in die fremde Wâhrung umwandeln. Sofern er es nachzuweisen ist, kann er den Schadenersatz verlangen 16. AuBer in den Ausnahmefâllen wird der Schaden nicht genau bestimmt, sondern nur abgeschâtzt(bkm.42/ii) BECKER. 1941, Art. 106, N. 4; Hayri DOMANİÇ, Faizle Karşılanamayan Zararların Giderilmesini Sağlayan B.K.105 ve Diğer Hükümler, İstanbul, 1998, S. 65; Ahmet KILIÇOĞLU, "Yargıtay Kararlan Açısından Munzam Zarar", Ticaret Hukuku ve Yargıtay Kararları Sempozyumu, XV, S.12; Bilal KARTAL, "Faizi Aşan Zarar -Munzam Zarar- "B.K.nun 105. Maddesi ile ilgili Kararlar", Ticaret Hukuku ve Yargıtay Kararları Sempozyumu, XII, S. 14; TEKİNAY/AKMAN/BURCUOĞLU/ALTOP, 1988, S. 1040; BARLAS, 1992, S. 214; siehe Sermet AKMAN, "Karşılaştırmalı Olarak Alman ve İsviçre Türk Hukuklarında Yüksek Oranlı Enflasyonun Para Borçlarına Etkisi ve Bu Konudaki Yargıtay Kararlan", İBD, 1989, Sayı , S.625 und auch Yaşar KARAYALÇIN, "Enflasyon Karşısında Faiz (Hukukî Açıdan bir İnceleme)", Türkiye Bankalar Birliğinde Verilen Konferans, 1980, S. 36, ebenfalls OĞUZMAN/ÖZ, 1988, S. 383 besonders S. 383 Fn. 563; Y.HGK., E. 1998/13-353, K. 1999/929 (YKD. C. 27, Sayı 1, 2001, S. 6); Y. 13.HD.,E. 1996/260. K.1994/511 (YKD. C. 23, Sayı 5, 1997, S. 735 f.); im schweizerischen Recht wird dieser Schaden nicht ersetzen zu werden (siehe von BÜREN, 1964, S. 33; J. HENGGELER, "Die Abwertung des Schweizerfrankens und ihr Einfluss auf die zivilrechtlichen Verhàltnisse", ZSR, Band 56, 1937, S. 226a; SCHENKER, 1988, N. 283; siehe EREN, 1999, S ; siehe für Gegenmeinung GAUCH/SCHLUEP, 1995, II, N. 2991; JdT 1984 I 198; BGE 47 II 301; 46 II 403; siehe BGE 82 II GUİSAN, 1937, S. 332a; siehe und vgl. SCHENKER, 1988, N. 283, Anm. 31, WEBER. 1983, Art. 84, N. 274; Inflation erfolgt den weiteren Schaden (KILIÇOĞLU, S. 22). 15 siehe, BARLAS, 1992, S. 211; SCHENKER, 1988, N. 283; HENGGELER, 1937, S. 226a. 16 Siehe SCHENKER, 1988, N Siehe SCHENKER. 1988, N. 283; Vedat BUZ, "Karşılaştırmalı Hukukta Munzam Zararın İspatı", Yargıtay Dergisi, Sayı 3, 1998, S. 405; Y. HGK., E. 1998/13-353, K. 1999/929
8 118 Ankara Law Review Vol: 1 No: 1 D. Kursverluste 1. Vor dem Gesetz Nummer 3678 Haben die Parteien eine Effektivzahlung vereinbart, und hat die Geldforderungssumme nach dem Verzug abwertet, muss man es als Verspatungsschaden berechnen. Im Verzug befindliche Schuldner muss die Kursdifferenz ersetzen' s. Infolge der Abwertung der geschuldeten Leistung kann der Glaubiger dieses Geld in eine andere Wahrung wechseln. In diser Lage muss er Beweise vorlegen, dass er sich sehr wahrscheinlich so verhalten hâtte. Die Vermutung, die cler Glaubiger den Geldbetrag bei Falligkeit in die gesetzliche Wahrung seines Landes (z.b. die Konversion des geschuldeten Dollarbetrags in Landeswahrune) eewechselt hatte, ist im tiirkischen Recht nicht immer giiltis. Schadenersatz aus Wàhrungsverlust kann geltend gemacht werden, wenn der Glaubiger den Verzugszins übersteigenden Schaden beweisen kann. Er kann behaupten, den Geldbetrag in eine nicht entwertete Wahrung konvertiert hatte. Normalerweise trâgt der Glaubiger die Beweislast. Wenn der Kursverlust infolge der Abwertung bestehet, vermutet der Richter den Schaden gernass die Lebenserfahrung und gewonlichen Lauf der Dinge. 2. Nach dem Gesetz Nummer 3678 Wenn die Parteien eine Schuld in fremder Wahrung ausdriicken und die Partei eine andere Einigung nicht verabredet hatte, kann der Glaubiger den Verzugszins verlangen, nach der Höhe des höchsten Zinssatzes der staatlichen Banken, nicht aber nach der Höhe des marktùblichen Zinssatzes in Privatbankgeschàften. Mit dieser Regelung besteht im Regelfall infolge des Kursverlustes kcin weiterer Schaden. Mit gleichen Regelungen ist zu Art.83 tor einen dritten Absatz beigefügt worden. Nach dem oben genanten Absatz, wenn man Fremdgeldschuld nicht rechtzeitig leistet, kann der Glaubiger seine Forderung entweder zum Kurs des Verfalltags öder zum Kurs des faktischen Zahlungstags verlangen 19. Mit dieser (YKD. C. 27, Sayı S. 9); Y.13.HD., E. 1996/260. K. 1994/511 (YKD. C. 23. Sayı S. 736). ıs MERZ, S. 170; BECKER, 1941, Art. 106, N. 4; WEBER. 1983, Art. 84. N. 360; OSER/SCIIÖNENBERGER, 1929, Art. 84, N. 18; BUCHER (a), S.269; GUHL/MERZ/KUMMER, 1983, S. 222; von BÜREN S. 34; Rona SEROZAN. "Medenî Kanun ve Borçlar Kanunu Değişikliklerinin. Özellikle Yabancı Para Borçlarına ve Bunların Teminat Altına Alınmalarına İlişkin Değişikliklerin Eleştirilmesi", İBD, C. 65. Sayı , S. 208; siehc GAUCH/SCHLUEP, 1995, 11, N. 2987; Y. 15. HD., E. 1998/4379 K. 1998/4426 (YKD. C. 25. Sayı 3, S. 361 ff.); BGE 109 II 436. '''Siehc Y. 12.HD..E. 1996/8795, K. 1996/9480 (YKD. C. 22. Sayı S ff.).
9 2004 Weiterer Schaden als Verzugsfolge bei Geldschulden im Turkischen Schuldrecht 119 Verânderung ist die Alternative Ermâchtigung des Schuldners aufgehoben 2 ". Nunmehr hat der Schuldner keine Ermâchtigung, die dem Schuldner seine Schuld entweder mit Landesgeld oder mit Fremdgeld zu bezahlen ermöglichte. Nach dem Gesetz Nummer 3678 kann der Glàubiger an dem Zahlungstag nach dem gültigen laufenden Kurs seine Forderung geltend machen, sofem Abwertung des Inlandsgelds wâhrend des Schuldnerverzuges Kursverlust erfolgt. E. Entgangener Gewinn Wenn der Glàubiger wegen des Verzugs ein Gewinn oder Nutzen entgeht, tritt dann sogenannte Schaden wegen entgangener Gewinn ein. Der Schadenersatzanspruch aus entgangener Gewinn kann geltend gemacht werden, wenn es durch die Verzugszinsen nicht gedeckt wird. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung stiitz man sich darauf, dass der Glàubiger einen bei ihm eingehenden Geldbetrag zinstragend angelegt hâtte. Denn niemand verwahrt fruchtlos eine grössere Geldsumme von BÜREN. 1964, S. 37; von TUHR/PETER, S. 66; BUCHER (a), S. 301: GAUCH/SCHLUEP, 1995, II, N. 2344; EREN, 1999, S. 968; TEKİNAY / AKMAN / BURCUOĞLU/ALTOP, 1988, S Siehe Y. 5. HD., E. 1996/13828, K. 1996/14754 (YKD. C. 22 Sayı 12, 1996, S. 1895); Y.HGK., , E. 971/T-285, K. 432 (Senai OLGAÇ, Kazaî ve İlmî İçtihatlarda Borçlar Kanunu Şerhi, Genel Hükümler, m , Ankara m.105, S. 432).
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