Rechtssichere Websites, Online-Shops und Onlinemarketing-Kampagnen

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3 Online-Recht Rechtssichere Websites, Online-Shops und Onlinemarketing-Kampagnen von Michael Rohrlich Art.-Nr Version vom Autorisiertes Curriculum für das Webmasters Europe Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramm 2012 by Webmasters Press Nordostpark 7, Nürnberg, Germany

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5 Das vorliegende Fachbuch ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte vorbehalten. Die Verwendung der Texte und Abbildungen, auch auszugsweise, ist ohne schriftliche Genehmigung des Verlags urheberrechtswidrig und daher strafbar. Dies gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Übersetzung oder Verwendung in elektronischen Systemen sowie für die Verwendung in Schulungsveranstaltungen. Die Informationen in diesem Fachbuch wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden. Autoren und Herausgeber übernehmen keine juristische Verantwortung oder irgendeine Haftung für eventuell verbliebene fehlerhafte Angaben und deren Folgen.

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7 Über den Autor Ich bin selbstständiger Rechtsanwalt, meine Zulassung zur Anwaltschaft habe ich seit Anfang Meine beruflichen Schwerpunkte liegen auf den Gebieten Onlinerecht, IT-Recht sowie im Gewerblichen Rechtsschutz. Dazu zählen u.a. die Teilbereiche Urheber-, Marken- bzw. Wettbewerbsrecht. Zu meinen Mandanten zählen überwiegend kleine und mittelständische Unternehmen aus den Bereichen E-Commerce, Marketing/PR, Web- bzw. Print-Design oder auch der Medizin. Neben Freiberuflern wie Architekten oder Ärzten nehmen auch Privatpersonen meine Hilfe in Anspruch. Letztere regelmäßig dann, wenn es etwa um urheberrechtliche Abmahnungen wegen Filesharings oder die sogenannten Abo-Fallen geht. Ich beschäftige mich schon seit vielen Jahren mit Computern und insbesondere dem Internet. Meine Einstiegsdroge war der berühmte Commodore C64 Heimcomputer. Daher habe ich neben dem juristischen Wissen auch technisches Know-How, weshalb ich mich beispielsweise mit Webdesignern auf Augenhöhe unterhalten kann. Ich werde überwiegend außergerichtlich beratend tätig, setze aber natürlich auch berechtigte Ansprüche meiner Mandanten auf gerichtlichem Wege durch. Grundsätzlich ist mein Ziel, ein Mandat flexibel, effizient und praxisnah zu bearbeiten. Nur dadurch ist gewährleistet, dass dem Mandanten mit möglichst geringem zeitlichem bzw. finanziellem Aufwand geholfen wird. Ideal ist natürlich, wenn Mandanten nicht erst dann zu mir kommen, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Man erspart sich gerade beim Betrieb einer eigenen Internetpräsenz viel Ärger, Zeit und Geld, wenn man bereits im Vorfeld den juristischen Rahmen fachmännisch abstecken lässt. Dadurch kann man spätere Abmahnungen oder gar Bußgelder vermeiden. Neben meiner eigentlichen anwaltlichen Tätigkeit bin ich bereits seit 1997 regelmäßig als Fachautor u.a. für Print-Publikationen, wie z.b. Internet Magazin, web & mobile Developer, PHP Magazin oder PC Welt und auch für Online-Medien wie z.b. den Webmasters Europe e.v. Blog oder die Aachener Zeitung tätig. Darüber hinaus betreibe ich auch einige juristische Info-Portale. Seit Mitte 2012 arbeite ich als Trainer fü Video-Trainings mit juristischen Inhalten. Rechtsanwalt Michael Rohrlich Heinestr Würselen Tel.: Fax: Mobil: info@ra-rohrlich.de RA-Rohrlich.de, Rechtssicher.info, Webmaster-Onlinerecht.de, Verbraucherrechte- Online.de

8 Informationen zu dieser Buchreihe Dieses Buch ist Teil unserer Buchreihe zum Zertifizierungsprogramm des Europäischen Webmasterverbandes, Webmasters Europe e.v. (WE). Das Webmasters Europe Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramm ist modular aufgebaut und bietet Abschlüsse und Zertifizierungen auf verschiedenen Ebenen an von der Experten-Zertifizierung für einzelne Themen bis hin zu Diploma-Abschlüssen für Webdesigner, Web-Entwickler, Webmaster und Online Marketing Manager. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Unsere Buchreihe bietet Ihnen nicht nur eine fundierte und praxisnahe Einführung in das jeweilige Thema, sondern ist von Webmasters Europe e.v. offiziell autorisiert zur Vorbereitung auf die WE-Zertifikatsprüfungen. Damit haben Sie die Garantie, dass alle prüfungsrelevanten Themen behandelt werden.

9 Inhaltsverzeichnis Über den Autor 7 Vorwort 13 1 Domainrecht Domainadressen Grundlagen Domainregistrierung Domaininhaber, admin-c & tech-c Domainübertragung Namensrecht Namen von Privatpersonen Namen von Unternehmen Namen von staatlichen Institutionen Markenrecht Einleitung / Grundlagen Unterschiede Dt., EU- & IR-Marken Markenanmeldung Wettbewerbsrecht Aufgaben zur Selbstkontrolle Inhalte Meta-Tags, Hidden-Content & Co. Urheberrecht Grundlagen Schutz von Webdesign Bearbeitung fremder Werke Ansprüche des Urhebers bei Verletzung seiner Rechte Grenzen des Urheberrechts Spezial-Problemfeld: Fotos von Personen Checkliste für rechtmäßiges Verwenden von Inhalten Wettbewerbsrecht Grundlagen Besonderheiten im E-Commerce -Marketing Folgen von Wettbewerbsverstößen Haftung für Inhalte Haftungs-Grundlagen Content-, Service- & Access-Provider Kontrollpflichten für Betreiber von Blogs, Foren & Co. Haftung für Links auf fremde Inhalte Grundsätzliche Zulässigkeit von Hyperlinks Haftungsgrundsätze Aufgaben zur Selbstkontrolle

10 3 Datenschutzrecht Grundlagen Tracking- & Analyse-Software Social Plugins Cloud Computing Checklisten Fragen zur Selbstkontrolle Anbieterkennzeichnung Grundlagen Abgrenzung private - gewerbliche Internetseite Bezeichnung / Gestaltung Disclaimer Einzelne Pflichtangaben Name des Anbieters Anschrift Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme Vertretungsberechtigte Angaben zur Registereintragung Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Zusätzliche Angaben spezieller Berufsgruppen Besonderheiten für Dienstleistungsunternehmen Angaben zum Umgang mit Beschwerden Angaben zum inhaltlich Verantwortlichen Haftungshinweise Rechtsfolgen bei Verstößen Muster & Checkliste Muster-Impressum für die Website einer GmbH Top 10 der größten Impressumsfehler Aufgaben zur Selbstkontrolle Fernabsatzrecht Basics Grundlagen des Fernabsatzrechts Anwendbarkeit / Ausnahmen Einzelne Informationspflichten Informationen zum Anbieter Informationen zum Vertragsschlusss Widerrufs- / Rückgabebelehrung Produktbeschreibungen Besondere Waren in Onlineshops Preisangaben "Button-Lösung" Jugendschutz Allgemeine Geschäftsbedingungen Aufgaben zur Selbstkontrolle Abmahnungen Grundlagen Rahmenbedingungen Rechtsmissbrauch

11 Praxistipps Checkliste Aufgaben zur Selbstkontrolle Juristischer Rahmen der Wedesign-Tätigkeit Grundlagen Vertragstypen Verträge mit Kunden Abgrenzung Dienstvertrag Werkvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen Urheberrechte Grundlagen Veröffentlichung von Referenzen Gewährleistung / Haftung Abrechnen Mahnen / Klagen Checkliste: Pflichtangaben einer kaufmännischen Rechnung Aufgaben zur Selbstkontrolle Lösungen 116 Index 127

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13 Vorwort Dieses Buch richtet sich in erster Linie an Kreativ-Schaffende im Online-Bereich, also an alle Webdesigner, Web-Entwickler, Programmierer, Web-Agenturen und sonstige Betreiber von Internetseiten. Ob es sich um private Blogs, Vereinswebsites, ein Facebook-Profil, ebay-auktionen oder einen eignen Webshop handelt, das Internet ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Zwar erleichtert Software, wie Wordpress, Typo3, Joomla & Co., den Umgang mit Webseiten immens, allerdings sind auch hierbei zumindest Grundkenntnisse in Sachen Installation und Administration sowie auch in puncto HTML, PHP, Webhosting, Domainregistrierung etc. von Nöten. Die heutigen Anforderungen an Websiten-Ersteller und -Betreiber sind vielfältig und verlangen Kenntnisse der unterschiedlichsten Bereiche. Dazu gehört neben dem technischen und organisatorischen auch verstärkt der juristische Aspekt. Das fängt etwa beim Erstellen von Menüpunkten für ein Impressum oder für etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen an und reicht bis hin zu bestimmten Aufklärungspflichten im Rahmen eines Webdesign-Vertrages. Als gewerblich tätiger Web-Agentur gilt es also, seine Kunden auf etwaige juristische Fallstricke hinzuweisen. Allerdings dürfen diese Hinweise nicht in konkrete Rechtsberatung ausufern, diese Verantwortung dürfen und sollten Web-Kreative nicht übernehmen. Ein Hinweis darauf, dass die zukünftige Webseite ein Impressum benötigt ist korrekt und auch erforderlich, ein Hinweis beispielsweise auf online verfügbar Impressums-Generatoren ist hilfreich, die Erstellung der Impressums-Inhalte allerdings nicht ratsam. Derartige verbindliche Rechtstexte sollten dann doch vom Fachmann erstellt werden, der dafür auch die Haftung übernehmen kann. Die juristischen Grundlagen des weitreichenden Sektors des Onlinerechts sind Voraussetzungen dafür, dass man seinen Pflichten als Web-Agentur nachkommen kann. Denn die Aufgabe neben den eigentlichen Design- oder Betreuungsdienstleistungen besteht darin, dass an den richtigen Stellen die Alarmglocken läuten und dass der Auftraggeber auf etwaige juristische Fallstricke hingewiesen wird. Ob und wie dieser dann damit umgeht, das liegt allein in der Sphäre des Kunden. Genauso wie um die eigentlichen Website-Inhalte hat er sich auch um den notwendigen rechtlichen Rahmen zu kümmern. Dieses Buch soll all denjenigen, die Webseiten erstellen, betreiben oder in irgendeiner Weise dafür verantwortlich sind, die Grundzüge des Onlinerechts vermitteln. Dabei kann es natürlich nicht das Ziel sein, das umfangreiche Wissen von spezialisierten Rechtsanwälten zu vermitteln das will und das kann solch ein Buch gar nicht leisten. Sie als geneigte Leser sollen durch die Lektüre dieses Buchs vielmehr ein Problembewusstsein entwickeln, um in Ihrem zukünftigen Arbeitsalltag einschätzen zu können, bei welchen Problemstellungen Sie hellhörig werden und sich gegebenenfalls Rechtsrat einholen müssen. Anhand dieses Basiswissens können dann im Bedarfsfall bei-

14 spielsweise weitere Informationen im Internet eingeholt oder jedenfalls ein Gespräch mit einem auf das Onlinerecht spezialisierten Rechtsanwalt vorbereitet werden. Beim World Wide Web handelt es sich um ein Medium, das keine Länder- oder kontinentalen Grenzen kennt. Das bringt es unter Umständen mit sich, dass nicht nur die deutsche Rechtslage, sondern auch die anderer Staaten Anwendung findet. Auch als juristischer Laie lässt sich erahnen, dass sich diese Vermischung nicht immer als trivial erweist. Bei Lichte betrachtet gibt es zahlreiche Kriterien für die Beantwortung der Frage, welche Gerichtsbarkeit in welchem Land für eine konkrete rechtliche Problematik zuständig ist. Um aber die Ausführungen in diesem Buch nicht unnötig kompliziert zu gestalten, sind diese in erster Linie auf die Betrachtung der deutschen Rechtslage beschränkt. Oft ist die rechtliche Situation in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ohnehin vergleichbar und die in anderen Staaten dieser Welt nicht selten komplett anders, so dass in betreffenden Problemfällen nur ein fachmännischer Rat wirklich weiterhilft. Nun wünsche ich Ihnen bei der Lektüre dieses Buchs viel Spaß und Erfolg. Michael Rohrlich, im Juli 2013

15 Rechtssichere Websites, Online-Shops und Onlinemarketing-Kampagnen 15 Domainrecht 1 In dieser Lektion lernen Sie: was Sie vor der Festlegung eines Domainnamens prüfen sollten worauf Sie bei der Registrierung einer Domain achten sollten wem welche Namens- und Markenrechte zustehen was eine Marke ist, wie sie entsteht und was sie schützt von welchen Domainnamen Sie besser Abstand nehmen sollten. Zu Beginn der Planungen für eine Internetpräsenz steht in aller Regel die Frage nach dem richtigen Namen und hierbei gibt es auch schon erste Probleme. Denn die möglichen Zeichen für eine Internetadresse sind aus technischen Gründen begrenzt, so dass mit zunehmender Anzahl von registrierten Domains auch bei inzwischen recht vielen verfügbaren Domain-Endungen, wie z.b..tv,.fm,.biz oder.info, natürlich die Anzahl verbleibender Möglichkeiten abnimmt. Wird eine gewerbliche Website geplant, kommen schnell erste Probleme auf, da zumeist Firmenname, Web-Adresse und eventuell auch Produktbezeichnungen gleich oder zumindest ähnlich lauten sollen. Dadurch wird es schwer, einen Begriff zu finden, der für Unternehmen, Produkt, Logo und Webadresse gleichermaßen gut geeignet ist. Zwar ist gerade in der schnelllebigen Online-Welt Eile geboten, um die eigene Wunsch-Domain für sich zu sichern, bevor ein Anderer sie möglicherweise vor der Nase wegschnappt. Dennoch kann von voreiligem Handeln nur abgeraten werden, da jedenfalls vor der Registrierung noch abgeklärt werden sollte, ob mit dem auserkorenen Domainnamen nicht eventuell gegen Namens- oder Markenrechte bzw. gegen Wettbewerbsrecht verstoßen wird. Erste Recherchen kann jeder selbst vornehmen und dadurch jedenfalls grob den juristischen Rahmen abstecken. Mittel der Wahl ist hierbei die Online-Recherche mittels Google & Co., denn dadurch lässt sich bereits an der Trefferanzahl ablesen, wie wichtig ein weiteres Vorgehen ist. Nach der Namensrecherche kann dann in einem weiteren Schritt die Markenrecherche gestartet werden. Die Nutzung der entsprechenden Datenbanken des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA, des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM, oder auch der World Intellectual Property Organisation (WIPO, ist grundsätzlich kostenlos für jedermann über die jeweiligen Internetseiten möglich. Allerdings können juristische Laien kaum die Ergebnisse derartiger Datenbankabfragen richtig einordnen, da das Gebiet des Markenrechts selbst für erfahrene Anwälte teilweise schwer zu erfassen ist. Im Bereich des Domainrechts gilt das sogenannte Prioritätsprinzip (oder auch "Prioritätsgrundsatz"), also der Grundsatz first come, first served wer zuerst kommt, mahlt

16 16 1 Domainrecht zuerst. Von diesem Grundsatz gibt es aber aus Gründen des Interessensausgleichs auch Ausnahmen. 1.1 Domainadressen Der Aufbau einer Internetadresse sieht grundsätzlich wie folgt aus: Zuerst folgt die Angabe des verwendeten Protokolls, hier also des HyperText Transfer Protocols. Die Angabe "www" zeigt den Servernamen (oder auch "Hostnamen") an. Danach folgt die sogenannte Second-Level-Domain (hier: "ra-rohrlich"), also der eigentliche Domainname. Und schließlich gibt es noch die Domain-Endung, die sogenannte Top-Level-Domain (hier: ".de"). Aus juristischer Sicht gibt es bei Web-Adressen zwei Problemzonen nämlich die Top- und die Second-Level-Domain, sprich: Domainnamen und -Endung Grundlagen Jedes Land der Welt hat seine eigene Domain-Endung, Deutschland also die Zeichen.de, Belgien.be, die Niederlande.nl usw. Unter anderem gibt es auch die Top- Level-Domain.ag des karibischen Inselstaates Antigua und Barbuda. Bei der Zeichenkombination AG handelt es sich zugleich um die jedenfalls hierzulande allgemein bekannte Abkürzung der Gesellschaftsform Aktiengesellschaft. Daher gibt es einige Unternehmen, die neben oder außer einer ".de"-domain eine Web-Adresse mit der Endung.ag auf sich registriert haben. Allerdings, so sagt es jedenfalls die deutsche Rechtsprechung, sollte das nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das eigene Unternehmen auch tatsächlich in Form einer Aktiengesellschaft aufgestellt ist. Registriert beispielsweise die Muster-GmbH die Domain muster.ag auf sich, so ist das irreführend und gleichsam ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Dies gilt nach Ansicht des Landgerichts in Hamburg jedenfalls dann, wenn auch auf der Internetseite selbst kein eindeutiger Hinweis darauf zu finden ist, dass es sich eben nicht um eine AG, sondern um eine GmbH handelt. Ein Hinweis lediglich im Impressum der Website reicht dabei nicht aus, um eine Irreführung zu vermeiden. Praxis-Tipp Um allen eventuellen Rechtsstreitigkeiten schon im Vorfeld aus dem Wege zu gehen, sollte also eine AG-Domain entweder ausschließlich für eine private oder nur für die Unternehmens-Webseite einer Aktiengesellschaft gewählt werden. Derjenige, der sich eine Domain sichert, verletzt grundsätzlich nur dann Rechte Dritter, wenn dieser im Gegensatz zum Domaininhaber bessere Rechte beispielsweise aus

17 1.1 Domainadressen 17 bestehenden Namens- oder Markenrechten am Domainnamen innehat. Wenn die betreffende Rechtsposition allerdings erst nach der Registrierung der fraglichen Domainbezeichnung entstanden ist, kann sie dem Domaininhaber nicht entgegengehalten werden. Das ginge nur, wenn die Namens- oder Markenrechte bereits vor der Domainsicherung entstanden wären. Und selbst dann, wenn ein Dritter Namens- oder Markenrechte in Bezug auf eine bestimmte Domain für sich beanspruchen kann, heißt das nicht automatisch, dass er die Domain auch zur Nutzung übertragen bekommt. Denn sofern die Namens- oder Markenrechte erst nach der Domainregistrierung entstanden sind, besteht lediglich ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung einer Domain, nicht jedoch auf Zustimmung der Löschung oder gar zur Übertragung einer Domain. Praxis-Tipp Ein Bindestrich oder eine andere Top-Level-Domain stellen keine tauglichen Unterscheidungskriterien dar. Daher ist es nicht ausreichend, mustergbmh.de mit muster-gmbh.de oder mit mustergmbh.com abzugrenzen, es sei denn, beide Domaininhaber haben gleichermaßen die Rechte an diesem Namen. Dagegen wäre etwa mustergmbh-online.de schon eher möglich. Ebenso gut funktioniert auch ein klarstellender Hinweis auf der betreffenden Website, der den Besucher eindeutig darauf hinweist, dass er eventuell nicht auf die Seite gelangt ist, die er eigentlich sucht. Der Prioritätsgrundsatz entfaltet prinzipiell auch in Bezug auf Gattungsbegriffe Geltung. Darunter versteht man Bezeichnungen des allgemeinen Sprachgebrauchs, die etwa im Duden zu finden sind. Allerdings gibt es hierbei Ausnahmen zu beachten. Denn bei der Verwendung eines solchen Gattungsbegriffs kann es im Einzelfall sein, dass ebenfalls bestehende Namensrechte dahinter zurücktreten müssen. So erging es u.a. den Trägern der Nachnamen Winzer und Netz, welche die gleichlautenden ".de"- Domains nicht für sich beanspruchen konnten, sondern sich gegen einen Weinhandel bzw. einen Internetprovider geschlagen geben mussten. Grundlage bei derartigen Kollisionen ist der Umstand, dass die Mehrzahl der Internetnutzer bei solchen Gattungs-Domains entsprechende Informationen zu finden hofft und im Regelfall nicht die Internetseiten einer Person gleichen Namens. Aber auch hier kann es zu Ausnahmen kommen, nämlich bei prominenten Persönlichkeiten. Je prominenter der Name, desto eher kann auch eine dahingehende Erwartungshaltung vermutet werden.

18 18 1 Domainrecht Praxis-Tipp Eine Internetadresse muss nicht zwingend mit dem Ziel registriert werden, diese auch selbst zu nutzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Handel mit Domainnamen grundsätzlich zulässig. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich nicht um sogenanntes Domaingrabbing handelt, d.h. etwa mit Markenbezeichnungen gleichlautende Domainnamen dürfen nicht bösgläubig registriert und dann dem eigentlichen Markeninhaber zum Kauf angeboten werden Domainregistrierung Die Vergabe von Domainnamen obliegt den jeweils zuständigen Verwaltungsstellen, für ".de"-domains also der Denic ( Man kann direkt mit ihr oder z.b. auch über einen Hosting-Provider einen Vertrag abschließen. Bei letztgenannter Variante entsteht regelmäßig ein Geflecht aus mehreren Vertragsteilen, da im Normalfall nicht nur eine Domain registriert, sondern auch Server-Speicherplatz und ggf. noch weitere Zusatzdienstleistungen geordert werden. Je nachdem, welcher Teilbereich bei etwaigen Problemen betroffen ist, richtet sich die juristische Klärung nach Miet-, Werkvertrags- oder Geschäftsbesorgungsvertragsrecht. Zuletzt hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass ein sogenannter Internet-System-Vertrag regelmäßig als Werkvertrag einzuordnen ist jedenfalls dann, wenn als Leistungen u.a. die Registrierung einer Internet-Adresse, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetseite, das Hosting derselben sowie die weitere Beratung und Betreuung über eine Hotline vereinbart werden. Wenn alles normal verläuft, haben diese Dienstleistungen aus einer Hand für den Betreiber der Website diverse Vorteile. Es gibt nur einen Ansprechpartner, die unterschiedlichen Leistungen sind optimal aufeinander abgestimmt und die Kosten sind regelmäßig günstiger als bei vielen Einzelverträgen. Kommt es jedoch zu Problemen, wenn etwa die Webseite aufgrund eines Serverfehlers nicht erreichbar ist, so bedarf es einer entsprechend differenzierten Betrachtungsweise des juristischen Unterbaus. Im Einzelfall ist dann darauf abzustellen, welcher Vertragsteil konkret betroffen ist. Praxis-Tipp Bei solchen all-in-one -Verträgen muss jedoch stets bedacht werden, dass man bei auftretenden Problemen wegen mangelhafter Leistung des Hosters zwar unter Umständen das Recht hat, die monatlichen Hosting-Kosten ganz oder teilweise einzustellen. Der Hosting-Anbieter hat jedoch seinerseits ggf. das Recht, bis zur Klärung der Angelegenheit die Herausgabe der Domain zu verweigern!

19 1.1 Domainadressen Domaininhaber, admin-c & tech-c Bei der Registrierung von Domains spielen stets vier Beteiligte eine wichtige Rolle: der eigentliche Inhaber der Domain, der administrative Ansprechpartner (der sogenannte admin-c ), der technische Ansprechpartner (der sogenannte tech-c ) sowie der Zonenverwalter (der so genannte "zone-c"). Als Domaininhaber ist, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, der eigentliche Antragsteller einzutragen, also derjenige, der die Internetseite auch wirtschaftlich bzw. tatsächlich nutzt. Es kann sich dabei um eine natürliche oder um eine juristische Person (also ein Untenrnehmen) handeln. Er ist zugleich der eigentliche Vertragspartner der Denic. Das gilt auch dann, wenn etwa der beauftragte Service-Provider die Domainregistrierung für ihn übernimmt. Der admin-c ist die vom Domaininhaber benannte Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, muß der administrative Ansprechpartner seinen Sitz in Deutschland haben. Als admin-c kann nur eine natürliche Person und kein Unternehmen benannt werden. Der tech-c ist der Ansprechpartner, der eine Domain in technischer Hinsicht betreut. Als admin-c kann sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person benannt werden. Der zone-c ist der Zonenverwalter bzw. Nameserver-Administrator und betreut den oder die Nameserver des Domaininhabers. Als zone-c kann ebenfalls eine natürliche Person oder auch eine juristische Person benannt werden. Praxis-Tipp Zugunsten des Inhabers von Namensrechten besteht sowohl ein Anspruch auf Übertragung sowie auf Umschreibung der in Streit befindlichen Domain. Derjenige, der die Domain unberechtigterweise auf sich hat eintragen lassen, muss danach also gegenüber der zuständigen Domain-Verwaltungsstelle (im Falle von ".de"-domains also gegenüber der Denic) den Verzicht in Bezug auf diese Domain erklären. Neben der Frage, wer von den vier Genannten für welchen Bereich der richtige Ansprechpartner ist, ist die jeweilige Funktion auch in puncto Haftung entscheidend. Grundsätzlich haftet zunächst der Inhaber für die unter seiner Domain online gestellten Inhalte. Allerdings kann im Einzelfall der admin-c oder auch der tech-c haftbar zu machen sein, nämlich etwa dann, wenn der Domaininhaber und / oder der admin-c nicht greifbar sind.

20 20 1 Domainrecht Praxis-Tipp Aus diesem Grund sollte sorgfältig abgewogen werden, für wen bzw. gegen welches Entgelt man als admin-c bzw. tech-c fungiert. Faustregel: Je weniger Einfluss man auf die Inhalte der betreffenden Internetseite hat, desto zurückhaltender sollte man damit sein, die Stellung des admin-c oder des tech-c einzunehmen. Da in diesem Bereich leider noch immer keine einheitliche Rechtsprechung existiert, besteht ein schlecht abzuwägendes Haftungsrisiko Domainübertragung Im Falle von Domainstreitigkeiten besteht kein direkter Übertragungsanspruch zwischen den Streitenden, da zwingend die zuständige Verwaltungsstelle zu beteiligen ist. Daher sollte in solchen Fällen stets die Möglichkeit eines so genannten Dispute - Eintrages Beachtung finden. Ein solcher kann beispielsweise vom Markeninhaber beantragt werden, wenn er die Herausgabe der seiner Marke entsprechenden Domain-Bezeichnung vom Nichtberechtigten verlangt. Kann er gegenüber der Denic nachweisen, dass ihm als Markeninhaber die bessere Rechtsposition zukommt, kann er durch den Dispute -Eintrag verhindern, dass die Domain nach ihrer außergerichtlich oder prozessual erzwungenen Freigabe an einen Dritten vergeben wird, bevor der Berechtigte die Möglichkeit hat, diese auf seinen Namen registrieren zu lassen. Praxis-Tipp Genau wie andere Domain-Verwaltungsstellen prüft auch die Denic bei der Beantragung einer Domainadresse lediglich, ob diese bereits vergeben ist. Sie nimmt hingegen keine Prüfung auf etwaige namens- oder markenrechtliche Probleme vor. Daher ist es umso wichtiger, dass vor der Registrierung einer Domain die notwendigen juristischen Prüfungen vom zukünftigen Domaininhaber durchgeführt oder veranlasst werden. 1.2 Namensrecht Nach den Vorschriften des deutschen Zivilrechts ( 12 BGB) steht jeder natürlichen Person ab dem Zeitpunkt ihrer Geburt bzw. Namensgebung sowie auch jedem Unternehmen mit dem Zeitpunkt seiner Gründung bzw. Registereintragung das Recht an seinem eigenen Namen zu. Vom Schutz des 12 BGB sind generell auch Berufs- bzw. Künstlernamen sowie Pseudonyme umfasst. Namensrechtliche Probleme im Bereich des Domainrechts entstehen immer dann, wenn zwei Personen bzw. Unternehmen gleichen Namens sich um eine bestimmte Domainadresse streiten. Da es viele Menschen und auch Firmen gibt, die den gleichen oder jedenfalls einen ähnlichen Namen tragen, hingegen jede Domainadresse nur ein-

21 126 Lösungen 4. Ab wievielen Tagen und unter welchen Voraussetzungen tritt automatisch Verzug des Kunden ein, wenn er die erhaltene Rechnung nicht begleicht? 30 Tage ohne weiteres Handeln des Webdesigners bei gewerblichen Kunden bzw. nach ausdrücklichen Hinweis auf den Verzugseintritt nach 30 Tagen bei Privatkunden. 5. Wenn ein Webdesigner z.b. ein Logo für einen Kunden gestaltet hat, darf er das dann einfach so im Rahmen seiner Referenzliste verwenden? Der Webdesigner darf das erstellte Logo nur dann z.b. in seiner Referenzliste verwenden, wenn dies vertraglich vereinbart oder er dem Kunden kein ausschließliches, sondern nur ein einfaches Nutzungsrecht an dem Logo übertragen hat.

22 Index A AG-Domain admin-c Abmahnung AdWords Auskunft 63 Analyse Anbieterkennzeichnung 66 AGB Abnahme Domaingrabbing 18 Domaininhaber DPMA Datenschutzrecht Datenschutzerklärung Datenschutzbeauftragter Disclaimer Dienstvertrag E Erschöpfungsgrundsatz Einwilligung E-Commerce B Blog B2B B2C D Domain Domainregistrierung F Fernabsatzrecht Frist G Gattungsbegriff Geschäftsbedingungen Gewährleistung

23 Garantie H Haftung HABM Hyperlinks Haftungshinweis I Irreführung Impressum J Jugendschutz K Kaufvertrag Kopierschutz Kontaktformular Klage L Lizenz Layout M Markenrecht Marke Markenanmeldung Mietvertrag Meta-Tag Minderjährige Meinungsäußerung 51 Mahnung Mahnbescheid N Namensrecht Nutzungsrecht Newsletter

24 O Onlineshop Ordnungswidrigkeit P Prioritätsgrundsatz Privatperson Patentamt 28 Privatkopie 39 Preisangaben Provider personenbezogen Pflichtangaben R Rückgabebelehrung Rechtsmissbrauch Referenzen 109 Rechnung S Second-Level-Domain Schadensersatz Schutzhindernisse Schutzdauer Schaffenshöhe Schmerzensgeld Spam Straftat 50 Streitwert T Top-Level-Domain 16 tech-c Twitter Telemedien 51 Tatsachenbehauptung 51 Textform U Unterlassungserklärung Urheberrecht

25 Unterlassen V Verwechslungsgefahr Veröffentlichung Vorabkontrolle 54 Versandkosten Vertragsschluss W Wettbewerbsrecht Wort-Bild-Marke 29 wettbewerbswidrig 91 Widerrufsbelehrung Werkvertrag Wiederholungsgefahr WIPO Werk Website Z Zitat 39 43

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