Pensionsansprüche Kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter. Ulrich Krumme Stand: November 2015

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1 Pensionsansprüche Kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamter Ulrich Krumme Stand: November 2015

2 I. Allgemein 1. Personenkreis 2. Rechtsgrundlagen II. Wartezeiten 1. Bürgermeister / Landräte 2. Beigeordnete III. Entlassung auf Antrag 1. Bürgermeister / Landräte 2. Beigeordnete 2

3 IV. Berechnung des Ruhegehaltes 1. Ruhegehaltfähige Dienstzeit 2. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 3. Ruhegehaltssatz V. Beispiel VI. Ruhensregelungen 1. Einkommen und Ruhegehalt 2. Rente und Ruhegehalt 3. Versorgungsausgleich 3

4 VII.Ausblick 1. Statusrecht 2. Besoldungsrecht 3. Versorgungsrecht 4. Versorgungslastenverteilung 4

5 Kommunale Wahlbeamte Bürgermeister Landräte Beigeordnete Landesdirektor Landesräte Kreisdirektoren 62 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung 71 Abs. 1 Satz 2 Gemeindeordnung 20 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung 44 Abs. 3 Kreisordnung 47 Kreisordnung 5

6 Bürgermeister / Landräte Stand der Gesetzgebung: nach Änderung durch das Gesetz zur Stärkung der Kommunalen Demokratie vom (GV.NRW. S.193) 65 Abs.1 GO: Die Wahlzeit beträgt ab der nächsten Kommunalwahl 5 Jahre. Hintergrund: Zeitliche Gleichschaltung der Kommunal- und der Bürgermeisterwahlen Die gleiche Regelung gilt für die Landräte. 6

7 Beigeordnete 71 GO: Beigeordnete sind kommunale Wahlbeamte und werden vom Rat auf 8 Jahre gewählt. Sie sind verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen. 7

8 1. Bürgermeister / Landräte a) Allgemeine Wartezeit 4 LBeamtVG: Fünfjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit oder dienstunfallbedingte Dienstunfähigkeit Zur Wartezeit zählen Wehr- oder Zivildienstzeiten Beamtenzeiten 8

9 Bürgermeister / Landräte b) Spezielle Wartezeit nach 119 Abs.4 LBG Ziffer 1: eine mindestens achtjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit und Vollendung des 45. Lebensjahres In die Dienstzeit einzubeziehen sind auch Dienstzeiten, die durch Ermessensentscheidung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden sind. Die Entscheidung liegt beim Dienstherren! 9

10 Gemäß 66 Abs. 9 LBeamtVG können einbezogen werden: hauptberufliche förderliche Tätigkeiten oder eine Ausbildung, in der Fachkenntnisse für das Amt erworben wurden höchstens bis zu 4 Jahren, ein Studium höchstens bis zu 855 Tagen (Übergangsregelung: 69 g LBeamtVG) 10

11 Ziffer 2: Ziffer 3: 18 Jahre als Beamter, wenn jünger als 45 Jahre als Beamter auf Zeit eine Gesamtdienstzeit von 8 Jahren 11

12 Wartezeit erfüllt nicht erfüllt Versorgungsanspruch Zahlung von Ruhegehalt bei Eintritt in den Ruhestand Entlassung kraft Gesetzes Übergangsgeld nach 47 LBeamtVG Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung 12

13 Problem: Bürgermeister, geb. am Wehrdienst: 1 Jahr -- Tage förderliche Tätigkeit: Bürgermeister ab Jahre -- Tage 5 Jahre 11 Tage 10 Jahre 11 Tage Der Bürgermeister hat am Ende der Amtszeit, am , das 45. Lebensjahr vollendet. 13

14 Folge: Er hat einen Anspruch auf Ruhegehalt, da die Mindestwartezeit von 8 Jahre vorliegt. Die anerkannten förderlichen Zeiten rechnen auch zur Wartezeit. 14

15 2. Beigeordnete a) Allgemeine Wartezeit 4 LBeamtVG Fünfjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit oder dienstunfallbedingte Dienstunfähigkeit Zur Wartezeit zählen: Wehr- oder Zivildienstzeiten Angestelltenzeiten Beamtenzeiten 15

16 Beigeordnete b) Besondere Wartezeit nach 31 Abs. 3 LBG Beigeordnete treten mit dem Ende der Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie insgesamt eine mindestens zehnjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet haben. In diese Wartezeit sind auch z. B. förderliche Zeiten nach 66 Abs. 9 LBeamtVG einzubeziehen. 16

17 Beispiel: Beigeordneter, geb ernannt zum Ende der Wahlzeit Werdegang Wehrdienst Studium Angestellter bei einer Versicherung

18 a) Die Wartezeit nach 4 LBeamtVG ist erfüllt. aber: Der Beamte ist erst 47 Jahre alt. Er kann nicht wegen der Altersgrenze in den Ruhestand treten. b) Eintritt in den Ruhestand am Ende der Wahlzeit, wenn eine zehnjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht ist. 18

19 In diese Wartezeit sind einzubeziehen: Wehrdienst: 1 Jahr -- Tage Beamtenzeit: 8 Jahre -- Tage 9 Jahre -- Tage Falls der Dienstherr förderliche Zeiten nach 66 Abs. 9 LBeamtVG anerkennt (mindestens 1 Jahr), ist die Wartezeit erfüllt. Andernfalls ist der Beamte entlassen und nachzuversichern. 19

20 1. Bürgermeister / Landräte Ein Bürgermeister / Landrat beantragt in einer freiwilligen Wahlzeit (ab 2. Wahlperiode) seine Entlassung. 20

21 Rechtslage nach dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie Art. 4 Nr. 2: Einführung des 119 Abs. 5 LBG Hat der Bürgermeister / Landrat bereits aus der vorherigen Wahlzeit einen Anspruch auf ein Ruhegehalt, bleibt dieses erhalten. 21

22 Unabdingbare Voraussetzungen: Die statusrechtlichen Voraussetzungen für einen Eintritt in den Ruhestand nach 119 Abs. 4 LBG müssen vor Beginn des letzten Zeitbeamtenverhältnisses bereits erfüllt sein. Insbesondere müssen die dort genannten erforderlichen Wartezeiten vor Eintritt in das letzte Amt bereits vorliegen. 22

23 Rechtsfolge: Die im letzten durch Entlassung endenden Amt absolvierten Dienstzeiten werden zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand aus dem vorherigen Amt nicht berücksichtigt. Diese Zeit wird als Nachdienstzeit gem. 7 LBeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet und beeinflusst ggf. die Höhe des Ruhegehaltes. 23

24 2. Beigeordnete Ein Beigeordneter beantragt in einer freiwilligen Wahlzeit (ab 4. Wahlperiode) seine Entlassung. Rechtsfolge: Der Beigeordnete ist zu entlassen und verliert seine gesamten Pensionsansprüche. Er wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. 24

25 Durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz hat NRW jetzt ein eigenes Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG). Aktiver Beamter Ruhegehaltfähige Dienstzeit 6 13, 66 Abs. 9 LBeamtVG Laufzeit 14 Abs. 3, 66 Abs. 6 LBeamtVG Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 5 LBeamtVG 14, 66 LBeamtVG Ruhegehalt 25

26 Die verschiedenen Arten: Muss- Gilt- Soll- Kannvorschrift 6 LBeamtVG 8 LBeamtVG 10 LBeamtVG 11 LBeamtVG Zeiten im Beamtenverhältnis Berufsmäßiger Wehrdienst Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverh. Sonstige Zeiten 7 LBeamtVG 9 LBeamtVG 12 LBeamtVG Erhöhungszeiten als Ruhestandsbeamter ohne neuen Versorgungsanspruch Nichtberufsmäßiger Wehrdienst Ausbildungszeiten 13 LBeamtVG 66 (9) LBeamtVG Zurechnungszeiten bei Dienstunfähigkeit Förderliche Zeiten/ Ausbildungszeiten für Beamte auf Zeit = besonders relevant 26

27 Ausführungen dazu im Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom / /13 27

28 a) Bürgermeister/ Landräte: Laufbahn: Das Amt ist laufbahnfrei. Berufliche Qualifikation: Es gibt keine Vorschrift in der Gemeinde-/ Kreisordnung, im Landesbeamtengesetz oder in der Laufbahnverordnung, die eine berufliche Qualifikation fordert. Folge: Es können keine Ausbildungszeiten nach 12 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) berücksichtigt werden! 12 LBeamtVG stellt ab auf vorgeschrieben! 28

29 Folge: Es können auch keine Angestelltenzeiten im öffentlichen Dienst anerkannt werden, da das Kriterium in 10 LBeamtVG zur Ernennung geführt hat nicht erfüllt ist. Bürgermeister / Landräte werden direkt gewählt, aber nicht ernannt. 29

30 Angerechnet werden können aber sogenannte sonstige Zeiten nach 11 LBeamtVG, beispielsweise Zeiten als Rechtsanwalt Zeiten im Kirchendienst Zeiten im Dienst von Fraktionen im Bundestag, Landtag oder Stadträten/Kreistagen Zeiten im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden Das Kriterium zur Ernennung geführt wird hier nicht verlangt. Es können auch für das Amt förderliche Zeiten anerkannt werden nach 66 Abs. 9 LBeamtVG. 30

31 Was bedeutet Förderlichkeit? Es müssen Fachkenntnisse erworben werden, die konkret für das Amt des Bürgermeisters erforderlich sind. Das sind z. B. Tätigkeiten auf wirtschaftlichem technischem wissenschaftlichem künstlerischem kaufmännischem organisatorischem Gebiet Auch: Tätigkeiten, die Anforderungen an die Menschenführung stellen. 31

32 Die Zeiten nach 11 und 66 Abs. 9 LBeamtVG sind nur auf Antrag des Beamten und einem Beschluss der obersten Dienstbehörde (Stadtrat, Kreistag) anzuerkennen. Der Beschluss ist nur gültig bei dem jeweiligen Dienstherren und für das jeweilige Beamtenverhältnis! Achtung: siehe Seite

33 b) Beigeordnete: Laufbahn: Das Amt ist laufbahnfrei. Berufliche Qualifikation: 71 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung Die Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen // fachlichen Voraussetzungen erfüllen // ausreichende Erfahrung nachweisen 33

34 Folge: Es können keine Ausbildungszeiten (Studium) nach 12 LBeamtVG berücksichtigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom entschieden: Die Vorgaben des 71 Abs. 3 Satz 1 GO sind zu unspezifisch. Sie erfüllen nicht das Kriterium vorgeschrieben in 12 LBeamtVG. Auch eine Stellenausschreibung erfüllt nicht dieses Kriterium. 34

35 Berufliche Qualifikation: 47 Abs. 1 Satz 3 Kreisordnung 71 Abs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst bei Kreisdirektoren bei einem Beigeordneten in kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten 35

36 Ausnahme: Kreisdirektoren: Die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst ist verbindlich vorgeschrieben ( 47 Abs. 1 Satz 3 KrO). Ein Studium kann daher nach 12 LBeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. 36

37 Angestelltenzeiten nach 10 LBeamtVG sollen nach dem Erlass des MIK nur dann angerechnet werden, wenn die Angestelltenzeit dem Zeitbeamtenverhältnis unmittelbar vorangegangen ist und in der Regel einem Beamten obliegt oder später einem Beamten übertragen wurde. Das soll nach den Verhältnissen bei dem für den Beamten zuständigen Dienstherren beurteilt werden. Unerheblich ist die Dauer der Angestelltenzeit. Die Ausführungen zu den Zeiten nach 11 und 66 Abs. 9 LBeamtVG gelten hier entsprechend. 37

38 Erlass des MIK vom Bei einem Wahlbeamten (Beigeordneten) sollen bereits rechtmäßig anerkannte Vordienstzeiten (Angestelltenzeiten) auch bei einem nachfolgenden Wahlbeamtenverhältnis anerkannt werden. Voraussetzung: - keine Unterbrechung (Es muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen.) - funktionaler Zusammenhang: - Beigeordneter wird Beigeordneter/Kreisdirektor/Landesrat, etc. 38

39 Beispiel 1 Bürgermeister, geb ernannt zum: bei Gemeinde A Werdegang: Wehrdienst: Studium: Angestellter bei einer Versicherung: Gemeinde A erkennt nach 66 Abs. IX LBeamtVG 4 Jahre als rgf. Dienstzeit an. 39

40 Beispiel 1 Zum erfolgt die Wahl zum Bürgermeister bei der Stadt B. Eine zeitliche Unterbrechung liegt nicht vor. Des Weiteren besteht auch ein funktioneller Zusammenhang. Zeiten nach 66 Abs. 9 LBeamtVG sind vom Anwendungsbereich des Erlasses nicht erfasst! Der neue Dienstherr ist frei in seiner Entscheidung, ob er die Zeiten anerkennt oder nicht. 40

41 Beispiel 2 Ein Beigeordneter wird bei Gemeinde A zum auf 8 Jahre gewählt. Vor der Wahl war der Beigeordnete 10 Jahre Angestellter bei Gemeinde A. Die Angestelltenzeit liegt unmittelbar vor dem Zeitbeamtenverhältnis. Außerdem obliegt die Aufgabe in der Regel einem Beamten. Die Zeit ist nach 10 LBeamtVG ruhegehaltfähig. 41

42 Beispiel 2 Zum erfolgt die Wahl zum Kreisdirektor beim Kreis M. Es besteht sowohl ein zeitlicher als auch ein funktioneller Zusammenhang. Deshalb soll der Kreis auch die Angestelltenzeiten anerkennen. Achtung: Würde die Gemeinde A die Angestelltenzeiten nicht anerkennen, kann auch der Kreis M die Zeiten nicht berücksichtigen.???? 42

43 Beispiel 3 Abwandlung Fall 2: Der Beigeordnete wird zum zum Bürgermeister oder Landrat gewählt. Es besteht zwar ein zeitlicher Zusammenhang, aber der funktionelle Zusammenhang fehlt. Die Angestelltenzeiten sind nicht mehr nach 10 LBeamtVG ruhegehaltfähig. 43

44 Beispiel 4 Ein Beigeordneter wird bei der Gemeinde A zum auf 8 Jahre gewählt. Werdegang: Angestellter Laufbahnbeamter Hier ist die Angestelltenzeit nicht ruhegehaltfähig, da sie nicht zur Ernennung zum Beigeordneten geführt hat. 44

45 Beispiel 5 Werdegang: Studium Jura Referendar Privatwirtschaft Rechtsanwalt Angestellter Beigeordneter Kreisdirektor b.a.w. 45

46 Beispiel 5 Ruhegehaltfähige Dienstzeit als Beigeordneter. 66 Abs. IX LBeamtVG 4 Jahre (Jura + Privatwirtschaft) 6 LBeamtVG Referendariat 11 LBeamtVG Rechtsanwalt zur Hälfte 10 LBeamtVG Angestellter 6 LBeamtVG Beigeordneter 46

47 Beispiel 5 Problem: Dienstzeit Kreisdirektor 12 LBeamtVG 855 Tage Studium ( vorgeschrieben ist die Zulassung zum Richteramt) 6 LBeamtVG Referendariat 66 Abs. IX LBeamtVG 2 Jahre Privatwirtschaft 11 LBeamtVG Rechtsanwalt zur Hälfte 10 LBeamtVG Angestellter 6 LBeamtVG Beigeordneter 6 LBeamtVG Kreisdirektor Die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten entsprechen nicht den anerkannten Dienstzeiten als Beigeordneter. 47

48 Anwendung in der Praxis: Wird ein Wahlbeamter in ein neues Wahlbeamtenverhältnis bei einem anderen Dienstherren gewählt, dann muss neue Dienstherr entscheiden, wie im Rahmen der Pensionsrückstellung etc. mit den Vordienstzeiten umgegangen werden soll. 48

49 5 Abs. 1 LBeamtVG Grundsatz: Ruhegehalt aus dem letzten Amt Aber: 5 Abs. 3 LBeamtVG Der Beamte muss die letzte Besoldungsgruppe mindestens zwei Jahre erhalten haben! 49

50 ggf. Familienzuschlag der Stufe 1 Kinderbezogene Leistungen werden weiter voll gewährt, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Bestandteile der rgf. Dienstbezüge vgl. 5 LBeamtVG i. d. F. ab Grundgehalt aus dem letzten Amt (z. B. aus B 4 ÜBesGNRW) Wichtig: Bezugsdauer aus dem letzten Amt mindestens 2 Jahre Ausnahme: Dienstunfall 50

51 14 LBeamtVG Für jedes ruhegehaltfähige Dienstjahr gibt es 1,79375 v. H. höchstens 71,75 v. H. erreicht nach 40 Dienstjahren 40 Jahre x 1,79375 v. H. = 71,75 v. H. 51

52 66 Abs. 2 LBeamtVG Günstigerregelung Es zählen nur Amtsjahre. 8 Amtsjahre = 35 v. H. dann pro Amtsjahr 1,91333 v. H. höchstens 71,75 v. H. erreicht nach 28 Amtsjahren 52

53 Bürgermeister, geb. am: , tritt zum in den Ruhestand Ruhegehaltfähige Dienstzeit: LBeamtVG 9 Wehrdienst = 1 Jahr 92 Tage 66 Abs. 9 förderl. Tätigk hö 4 Jahre --- Tage 6 Laufbahnbeamter = 14 Jahre 203 Tage 6 Bürgermeister = 11 Jahre 11 Tage 30 Jahre 306 Tage = 30,84 Jahre 53

54 Ruhegehaltssatz gem. 14 Abs. 1 LBeamtVG 30,84 Jahre x 1,79375 v. H. = 55,32 v. H. Ruhegehaltssatz gem. 66 Abs. 2 LBeamtVG 8 Amtsjahre = 35 v. H. 3 Amtsjahre x 1,91333 v. H. = 5,73999 v. H. 40,73999 v. H. = 40,74 v. H. Maßgebender Ruhegehaltssatz = 55,32 v. H. 54

55 Ruhegehalt (Stand: ) Grundgehalt B ,87 Familienzuschlag 125,82 zusammen 7.676,69 Ruhegehalt 55,32 v. H ,74 55

56 1. 53 LBeamtVG (i. d. F. ab ) Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand - regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeink. - Beginn des Ruhestandes nach dem Beginn der Erwerbstätigkeit ab dem Verwendung im ö.d. Verwendung außerhalb des ö. D. (vor Vollendung der Altersgrenze.) Höchstgrenze 100 v. H. der rgf. Dienstbezüge Anwendung von 53 in der bis zum geltenden Fassung Keine Mindestbelassung Mindestbelassung 20 % nur f. d. Witwe Dienstunfähigkeit/ Schwerbehinderung Höchstgrenze 71,75 v. H. der rgf. Dienstbezüge + 325,00 Kürzung der Versorgungsbezüge, um 50 v. H. des Ruhensbetrages Nach Vollendung der Altersgrenze keine Anrechnung von Erwerbseinkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes Mindestbelassung 20 % z. B. Ablauf der Wahlzeit Höchstgrenze 100 v. H. der rgf. Dienstbezüge Kürzung der Versorgungsbezüge um 50 % des Ruhensbetrages Nach Vollendung der Altersgrenze keine Anrechnung von Erwerbseinkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes Mindestbelassung 20 % 56

57 2. Das Zusammentreffen von Mindestversorgung und Rente Bürgermeister, geb. am: Wartezeit = Ruhegehaltfähige Dienstzeit 66 Abs. 9 LBeamtVG hö 4 Jahre --- Tage 6 LBeamtVG = 5 Jahre 11 Tage 9 Jahre 11 Tage = 9,03 Jahre 57

58 Ruhegehalt: Bei 9,03 ruhegehaltfähigen Jahren ist die Mindestversorgung in Höhe von 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu zahlen. Grundgehalt B ,87 Familienzuschlag 125,82 zusammen 7.676,69 Ruhegehalt 35 v. H ,84 58

59 Der Bürgermeister hat auch einen Anspruch auf die gesetzliche Rente 1.800,00 Euro 55 LBeamtVG schreibt vor, dass die Summe aus Rente und Versorgung eine gewisse Höchstgrenze nicht übersteigen darf. Die Höchstgrenze ist definiert auf die Versorgung, die ein Beamter höchstens erhalten könnte, wenn er sein ganzes Berufsleben Beamter gewesen wäre. 59

60 Das wären hier: 7.676,69 x 71,75 v.h 5.508,03 Die Summe aus Rente 1.800,00 Ruhegehalt 2.686, ,84 erreicht die Höchstgrenze nicht! Folge keine Kürzung des Ruhegehaltes 60

61 ABER 61

62 Es gibt eine weitere Rentenanrechnungsvorschrift ( 14 Abs. 5 LBeamtVG) Danach muss das Ruhegehalt auf die werden. erdiente Versorgung abgesenkt 62

63 Das sind hier: 9,03 Jahre x 1,79375 v. H. = 16,20 v. H ,69 x 16,20 v. H. = 1.243,62 Die Summe aus erdienter Versorgung 1.243,62 Rente 1.800, ,62 muss aber mindestens so hoch sein wie die Mindestversorgung 2.686,84 63

64 Das ist der Fall. Folge: Es darf nur die erdiente Versorgung gezahlt werden! 64

65 3. Versorgungsausgleich Ein Wahlbeamter wird geschieden. Nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht ist ein Hin- und Herausgleich durchzuführen. 65

66 Der Wahlbeamte muss abgeben: 700,00 Er erhält eine Rentengutschrift von der geschiedenen Ehefrau 300,00 Mit Ende der Wahlzeit tritt er in den Ruhestand. Zu diesem Zeitpunkt ist er 55 Jahre alt. 66

67 Folge: Das Ruhegehalt wird um 700,00 (dynamisch) gekürzt. Die Rente kann er aber erst mit Erreichen der Altersgrenze realisieren. Nach dem alten Versorgungsausgleichsrecht hätte der Kürzungsbetrag 400,00 betragen. Monatlicher Verlust also: 300,00 67

68 Entwurf eines Dienstrechtsmodernisierungsgsetzes voraussichtliches Inkrafttreten: Die wichtigsten Änderungen 68

69 Statusrecht 119 LBG alt Bürgermeister/Landräte 118 LBG neu 120 LBG alt Beigeordnete 119 LBG neu 69

70 Besoldungsrecht Art. des Gesetzes Das Sonderzahlungsgesetz wird aufgehoben Die Sonderzahlung wird in das Grundgehalt integriert 70

71 Versorgungsrecht 6 14 LBeamtVG Anrechnung von Dienstzeiten auch vor dem 17. Lebensjahr 11 LBeamtVG Rechtsanwaltszeiten werden bei Neueinstellungen ab Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr angerechnet. 71

72 Versorgungsrecht 57 LBeamtVG Ab dem Jahr 2021 gilt eine Verpflichtung zur Erstellung einer Versorgungsauskunft. 72

73 Versorgungsrecht 81 LBeamtVG Beamtinnen und Beamte auf Zeit Abs. 2: Absenkung des Sockels von 35 v.h. auf 33,48345 v.h. Abs. 8: Förderliche Zeiten sollen angerechnet werden. 73

74 Versorgungslastenverteilung Übernahme des Staatsvertrages zur Versorgungslastenverteilung in das LBeamtVG ( ) Das VLVG wird aufgehoben. 74

75 75

76 76

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