Gesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 14. September 1992
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- Christoph Schmitt
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1 Anhang 1 Vernehmlassungsentwurf Gesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 14. September 1992 vom I. Das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) wird geändert Absatz 1 bis wird eingefügt und die Marginalie lautet neu: Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner; Kinder unter elterlicher Sorge 1bis Das Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Absatz 4 wird eingefügt: 3. 20a wird eingefügt: 4 Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 erhalten haben. Aufschubstatbestände 20a. 1 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen. 2 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen. 4. In 22 lautet die Marginalie neu und 22a wird eingefügt: Einkünfte aus beweglichem Vermögen; Grundsatz Besondere Fälle 22a. 1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von 22 Absatz 1 Ziffer 4 gilt auch: 1. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeit-
2 - 2 - punkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den 204 Absatz 1, 205 und 206 nachträglich besteuert; 2. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen. 2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden lautet neu: Ersatzbeschaffung 31. Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens Absatz 1 Ziffer 11 lautet neu: Absatz 1 lautet neu: 11. die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, soweit sie gesamthaft Fr übersteigen, bis zu zehn Prozent des Reineinkommens, mindestens aber Fr Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten; 1 Die einfache Steuer vom Einkommen beträgt: Fr. 0.- bis Fr und 2 % für den Mehrbetrag Fr bis Fr und 3 % für den Mehrbetrag Fr bis Fr und 4 % für den Mehrbetrag Fr bis Fr und 5 % für den Mehrbetrag Fr bis Fr und 6 % für den Mehrbetrag Fr bis Fr und 7,0% für den Mehrbetrag Fr bis Fr und 7,5 % für den Mehrbetrag
3 a wird eingefügt: Fr bis Fr und 8 % für den Mehrbetrag Fr bis Fr und 8,5 % für den Mehrbetrag Fr bis Fr und 9,0 % für den Mehrbetrag Fr bis Fr und 8,5 % für den Mehrbetrag. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 38a. 1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5 Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinde abgegolten Absatz 1 Ziffer 1 gilt sinngemäss b wird eingefügt: 3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. 4 Die AHV-Ausgleichskasse stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen. 5 Das Recht auf eine Bezugsprovision nach 122 Absatz 3 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen. Liquidationsgewinne 38b. 1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so sind die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven zusammen, aber getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern; für die Satzbestimmung ist ein Fünftel der realisierten stillen Reserven massgebend, mindestens aber eine einfache Steuer zum Satze von 3 Prozent. 2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie die übernommene Unternehmung nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers lautet neu: Fahrnis im Geschäftsvermögen 45. Fahrnis des Geschäftsvermögens wie Waren, Maschinen, Fahrzeuge, Instrumente, Mobiliar, Viehhabe, wird zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert bewertet.
4 Absatz 2 lautet neu: Absatz 1 lautet neu: 2 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert bewertet. 1 Vom Reinvermögen werden abgezogen: 1. bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe Fr bei allen übrigen Steuerpflichtigen Fr für jedes nicht selbständig besteuerte Kind zusätzlich Fr Absatz 1 lautet neu und Absatz 2 wird aufgehoben: 1 Die Vermögenssteuer beträgt 1,1 Promille des steuerbaren Vermögens Absatz 1 Ziffer 4 lautet neu: a wird eingefügt: 4. freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des steuerbaren Reingewinnes an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten; Anrechnung Gewinnsteuer 100a. Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet Ziffer 2 lautet neu: Absatz 1 lautet neu: 2. juristische Personen, welche Förderungsgelder im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum erhalten. 1 Ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, aber mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach 38a unterstehen Absatz 4 lautet neu und Absatz 5 wird eingefügt: 4 Einspracheentscheide der Gemeinde können mit Rekurs bei der Steuerrekurskommission angefochten werden. Deren Entscheide sind endgültig.
5 - 5-5 Der Rekurs hemmt die Vollstreckbarkeit der provisorischen Steuerrechnung nicht a Absatz 2 lautet neu und Absatz 4 wird eingefügt: Absätze 1 und 3 lauten neu: 2 Einspracheentscheide der kommunalen und kantonalen Bezugsbehörden können mit Rekurs bei der Steuerrekurskommission angefochten werden; deren Entscheide sind endgültig. 4 Der Rekurs hemmt die Vollstreckbarkeit der Schlussrechnung sowie der Entscheide über Verzugs- oder Rückerstattungszinsen nicht. 1 Ist ein Steuerpflichtiger in Zahlungsschwierigkeiten, kann ihm auf schriftlich begründetes Gesuch hin Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden. 3 Über Gesuche um Stundung bis 16 Monate oder um Ratenzahlungen für das laufende Steuerjahr entscheidet die Bezugsbehörde, in den übrigen Fällen die Steuerverwaltung; deren Entscheide sind endgültig Absätze 4 und 5 lauten neu und Absatz 6 wird eingefügt: Absatz 3 lautet neu: 4 Entscheide der Bezugsbehörde sowie der Steuerverwaltung können mit Rekurs bei der Steuerrekurskommission angefochten werden; deren Entscheide sind endgültig. 5 Entscheide der kommunalen Bezugsbehörden können von der Steuerverwaltung bei der Steuerrekurskommission angefochten werden. 6 Rekurse hemmen die Vollstreckbarkeit der dem Erlassverfahren zugrunde liegenden Steuerforderung nicht. 3 Der Sicherstellungsentscheid kann mit Rekurs bei der Steuerrekurskommission angefochten werden; deren Entscheid ist endgültig. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung des Sicherstellungsentscheides nicht Absatz 1 und 37 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 15. Juni 1989 lauten neu: 1 Der überlebende Ehegatte, bei eingetragener Partnerschaft die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner und die Nachkommen des Erblassers oder Schenkers sind nicht steuerpflichtig. Erlass, Stundung Über Gesuche um Stundung und Erlass entscheidet die Kantonale Steuerverwaltung.
6 - 6-2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern. II. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
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