Rahmenvereinbarung zur Sicherung eines ausreichenden Angebotes von Erziehungs- und Familienberatung nach Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII)
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- Franka Böhme
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1 Rahmenvereinbarung zur Sicherung eines ausreichenden Angebotes von Erziehungs- und Familienberatung nach Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) im Landkreis Teltow-Fläming Die Rahmenvereinbarung wird auf der Grundlage der 36a, 74 SGB VIII geschlossen zwischen dem vertreten durch die Landrätin Landkreis Teltow-Fläming Am Nuthefließ Luckenwalde Frau Wehlan - nachfolgend Landkreis genannt - und dem Träger vertreten durch den Geschäftsführer und dem Träger vertreten durch den Kreisvorsitzenden - nachfolgend Träger genannt - Präambel (1) Zur Sicherung eines bedarfsgerechten, regionalisierten und sozialraumorientierten Beratungsangebotes im Landkreis Teltow-Fläming wird ein Rahmenvertrag geschlossen. (2) Dieser Rahmenvertrag ist in einem Diskussions- und Kooperationsprozess zwischen den Vertragspartnern entstanden und dient der Weiterentwicklung des Angebotes der Erziehungs- und Familienberatung. 1 Grundsätze der Arbeit (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Grundprinzipien der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen, dem Wunsch- und Wahlrecht ( 5 SGB VIII), dem Vertrauensschutz ( SGB VIII und 203 StGB) und der Kostenfreiheit ( 91 SGB VIII) einig. (2) Sie sind sich darüber einig, dass der freie, direkte und anonyme Zugang von Ratsuchenden zur Beratungsstelle ihrer Wahl wesentliche Voraussetzung für die frühzeitige erfolgversprechende Inanspruchnahme von Erziehungs- und Familienberatung ist. (3) Die Beratungsangebote richten sich vorwiegend an Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Landkreis ihren Wohnsitz haben sowie an deren Eltern und andere Erziehungsberechtigte, unabhängig von politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen. 1
2 (4) Dem Träger obliegt die Dienst- und Fachaufsicht für die Fachkräfte seiner Beratungsstelle. Er ist in seiner weltanschaulichen Ausrichtung frei. Die Art und Weise in der fachlichen Wahrnehmung (Inhalt, Methode, Konzeption) der Leistungserbringung und in der Gestaltung der Organisationsstruktur obliegt ebenfalls dem Träger, sofern er die gemeinsam erarbeiteten fachlichen und organisatorischen Standards für die einzelnen Beratungsleistungen im Landkreis anerkennt. (5) Mit dem Abschluss dieser Rahmenvereinbarung legt der Träger dem Landkreis seine aktualisierte Konzeption vor. Diese Konzeption wird im Abstand von 2 Jahren fortgeschrieben. 2 Leistungserbringung (1) Die Träger erbringen Leistungen nach dem SGB VIII, und zwar Hilfe zur Erziehung nach 28, die konzeptionell und methodisch verbunden ist mit Angeboten zur - Allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach 16 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, - Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung nach 17 SGB VIII, - Beratung und Unterstützung nach 18 Abs. 3 SGB VIII - Mitwirkung, Hilfeplanung nach 36 SGB VIII - Hilfe für junge Volljährige nach 41 SGB VIII (2) Die Beratungsstelle erbringt darüber hinaus:: - Leistungen zur Prävention - Leistungen zur Vernetzung - Leistungen zur Qualifizierung des Kinderschutzes durch Beratungsleistungen nach 4 Abs. 2 Satz 1 Gesetz zur Kooperation und Information (KKG) i. V. m. 8b SGB VIII (3) Sofern geeignete Fachkräfte zur Verfügung stehen, können durch die Beratungsstellen folgende Leistungen zusätzlich erbracht werden, z.b.: - Therapeutische Angebote gemäß 27 Abs. 3 und 35 a SGB VIII (bei entsprechender Personalausstattung) - Gutachterliche Stellungnahmen für den Landkreis (4) Der Träger erbringt diese Leistungen für Einwohner des Landkreises Teltow-Fläming und verpflichtet sich, dies in hoher Qualität zu tun. (5) Die Beschreibung der Leistungen und ihrer Qualität im Einzelnen ist den Standards der Leistung Erziehungs- und Familienberatung (Anlage 1. zur RV) zu entnehmen. 3 Personelle Ausstattung (1) Jede Beratungsstelle ist mit einem multidisziplinären Kernteam ausgestattet. Es besteht aus festangestellten Fachkräften mit psychologischer, sozialpädagogischer und pädagogisch-therapeutischer Qualifikation im Umfang von mindestens 3,5 Vollzeitstellen. Jedem multidisziplinären Kernteam ist eine festangestellte Verwaltungskraft mit einem Stellenanteil von mindestens ¾ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugeordnet. (2) Die Besetzung der Stellen ist in geeigneter Weise nachzuweisen. (3) Wird von der in Absatz 1 definierten personellen Ausstattung hinsichtlich der Qualifikation abgewichen, ist dies im Sachbericht zu begründen. 2
3 4 Einzugsgebiet, sozialräumliche Zuständigkeit (1) Die Beratungsstellen richten ihre Tätigkeit nach dem SGB VIII schwerpunktmäßig auf die ihnen zugeordneten Regionen, die der territorialen Zuordnung der Arbeit des Sozialpädagogischen Dienstes (Anlage 2 zur RV) entspricht, aus: Träger XY = Sozialraum I und II Träger XY = Sozialraum III und IV Abweichungen sind möglich, inhaltliche Schwerpunktsetzung der jeweiligen Beratungsstelle bzw. gewachsene Strukturen können genutzt werden. (2) Diese Zuordnung gilt auch für den Bereich der präventiven Leistungen, die Kooperations- und Vernetzungsstrukturen mit anderen sozialen Diensten und Einrichtungen sowie Öffnung in den Sozialraum. (3) Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, fachliche Schwerpunktsetzungen der Einrichtung sowie die regionale Aufgabenzuordnung aufgrund des Auftrages der Träger an ihre Einrichtungen, bleiben davon unberührt. 5 Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung (1) Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ist in einer gesonderten Vereinbarung nach 8a SGB VIII zwischen den Vereinbarungspartnern geregelt. 6 Datenschutz (1) Der Träger stellt sicher, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Erhebung und Verwendung gemäß 61 Abs. 3 SGB VIII in entsprechender Weise gewährleistet ist. Der Träger verpflichtet sich gemäß 78 SGB X die übermittelten Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Träger kommt seiner Verpflichtung gemäß 78 Abs. 2 SGB X nach, die bei ihm beschäftigten Personen, welche die Daten speichern, verändern, nutzen, übermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder löschen, auf die Einhaltung der Pflichten gem. 78 Abs. 1 SGB X hinzuweisen. (2) Soweit dem Träger bzw. den von ihm beschäftigten Fachkräften zur Sicherstellung ihres Schutzauftrages Informationen bekannt werden oder von ihm ermittelt werden müssen, und die Weitergabe dieser Informationen zur Sicherstellung des Schutzauftrags erforderlich ist, bestehen keine die Wahrnehmung dieser Aufgabe einschränkenden datenschutzrechtlichen Vorbehalte. Insofern gilt der Grundsatz, dass Sozialdaten zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden dürfen, zu dem sie erhoben worden sind ( 64 Abs. 1 SGB VIII, 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB X). Bei anvertrauten Daten sind die Regelungen des 65 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII zu beachten. Bei der Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft ist 64 Abs. 2a SGB VIII (Anonymisierung, Pseudonymisierung der Falldaten soweit möglich) zu beachten. 7 Zusammenarbeit von Trägern und Jugendamt 3
4 (1) Damit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die geeignete Hilfe anbieten kann, ist eine möglichst umfassende Kooperation der Beratungsstelle mit anderen sozialen Diensten notwendig. (2) Soweit die Beratungstermine nicht ausreichen, sind Ratsuchende zeitnah an das Jugendamt weiterzuvermitteln, um ihnen im Anschluss an die Beratung eine geeignete Hilfe anbieten zu können. (3) Zusammenarbeit geschieht weiterhin durch gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen sowie durch die Beteiligung von Vertreterinnen/ Vertretern der Beratungsstellen an den Fallkonferenzen des Jugendamtes im Einzelfall. (4) Der Träger wirkt an der Planung der Angebote im Landkreis mit. Art und Anzahl der präventiven Angebote werden von den Beratungsstellen entwickelt und dem Jugendamt zur Kenntnis gegeben. Der Nachweis der präventiven Angebote erfolgt mit dem vereinbarten Berichtswesen. (5) Das Jugendamt und der Träger werden i. d. R. einmal jährlich Klausurtagungen zu den problematischen Lebenssituationen der Ratsuchenden durchführen, um mögliche Auswirkungen psychosozialer als auch sozioökonomisch prekärer Lebenssituationen rechtzeitig zu erkennen und aufzufangen bzw. Lösungsmöglichkeiten für Probleme zu suchen und anzubieten. (6) Die Organisation der Klausurtagung erfolgt wechselseitig zwischen dem Jugendamt und den Trägern der Erziehungs- und Familienberatungsstelle. 8 Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (1) Die Vereinbarungspartner einigen sich auf die in der Anlage 1 zur RV beschriebenen Standards der Leistung Erziehungs- und Familienberatung. (2) Die Träger verpflichten sich zu Maßnahmen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einschließlich der Dokumentation der geleisteten Arbeit, Supervision und Fortbildung. (3) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich zu einem kontinuierlichen Qualitätsdialog, in den alle beteiligten Einrichtungen sowie der Sozialpädagogische Dienst des Landkreises mit einzubeziehen sind. Form und Inhalt des Qualitätsdialoges werden in den o.g. Standards festgelegt. Grundlage des Qualitätsdialoges ist das Berichtswesen des jeweiligen Vorjahres aller Beteiligten. 9 Grundsätze eines gemeinsamen Berichtswesens (1) Die Vereinbarungspartner einigen sich auf ein vergleichbares, standardisiertes und kontinuierliches Berichtswesen, das Aussagen über Art und den Umfang sowie den Erfolg der zu erbringenden Leistungen beinhaltet (Anlage 3.2.). (2) Das Berichtswesen bildet die Grundlage für den gemeinsamen Prozess der Qualitätsentwicklung und sicherung. Das Berichtswesen ist im Rahmen des jährlichen Qualitätsdialoges aller Partner dieser Rahmenvereinbarung zu überprüfen und fortzuentwickeln. 4
5 (3) Die Träger legen den Bericht über das zurückliegende Jahr jeweils bis zum 31.März des Folgejahres vor. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe wertet die Berichte aus und bringt die Ergebnisse in den Qualitätsdialog der Partner, die Beratungen des Jugendhilfeausschusses und der zuständigen Gremien des Landkreises ein. (4) Zur Vergleichbarkeit sind gemeinsame Kennzahlen zu entwickeln. 10 Finanzierungsgrundsätze (1) Die Finanzierung der Leistungen nach 2 Abs. 1 und 2 dieser Rahmenvereinbarung erfolgt auf der Grundlage einer Entgeltvereinbarung auf der Basis von Fallpauschalen (Anlage 3 und Anlage 3.1 zur RV). Die in 2 Abs. 1 und 2 vereinbarten und zu finanzierenden Leistungen sind entsprechend des gemeinsamen Berichtswesens (Anlage 3.2) nachzuweisen. (2) Die Vergütung zusätzlich vereinbarter Leistungen nach 2 Abs. 3 erfolgt auf der Basis gesondert abzuschließender Leistung-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarungen als Fachleistungsstunden. (3) Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises ist jederzeit berechtigt, die Verwendung der Mittel nachzuprüfen. 11 Versicherung (1) Der Träger verpflichtet sich, für den notwendigen Versicherungsschutz zu sorgen. Der Landkreis übernimmt keine Haftung für entstehende Schäden an Personen oder Sachen. 12 Gültigkeit der Rahmenvereinbarung (1) Die Vereinbarung tritt am in Kraft. Sie verlängert sich um jeweils 1 Jahr, wenn nicht einer der Vertragspartner der Verlängerung bis zum des Jahres schriftlich widerspricht. (2) Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. (3) Das Recht der Vereinbarungspartner zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtige Gründe können sein: - Auflösung oder wesentliche Einschränkung der Erziehungs- und Familienberatungsstelle - Schwerwiegende Änderung der Konzeption ohne Absprachen - fortgesetzte Nichteinhaltung der Leistungs- und Qualitätsbeschreibung bzw. Standards (4) Vor jeder Kündigung verpflichten sich die Vereinbarungspartner bei strittigen Sachlagen den Versuch zu unternehmen, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ort, Datum Amtsleiter Jugendamt 5
6 Ort, Datum Träger Ort, Datum 6
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