MERK SCHLARB & PARTNER Partnerschaft mbb Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer. Erben und Schenken. jetzt steueroptimiert gestalten

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1 MERK SCHLARB & PARTNER Partnerschaft mbb Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Erben und Schenken jetzt steueroptimiert gestalten Stand Bad Kreuznach. Bosenheimer Straße 2-4. Telefon (0671) Telefax (0671) Postanschrift: Postfach Bad Kreuznach Steuer@Merk-Schlarb-Partner.de

2 Seite I Inhaltsverzeichnis Seite I. Erbrechtliche Grundlagen 1 1. Grundsätzliches 1 2. Gesetzliche Erbfolge 1 a) Ehegattenerbrecht 2 b) Verwandtenerbfolge 2 3. Gewillkürte Erbfolge 3 II. Erbschaft- und Schenkungsteuer 4 1. Überblick 4 2. Steuerklassen / Freibeträge 6 3. Steuertarif 6 4. Steuerbefreiung des Hausrats u.ä Bewertung 7 a) Überblick zur Stichtagsbewertung 7 b) Bewertung des Grundbesitzes 8 aa) Anwendungsbereich der neuen Grundbesitzwerte 8 bb) Unbebautes Grundstück 8 cc) Bebautes Grundstück 9 c) Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen Steuervergünstigungen/-befreiungen 14 a) Steuerbefreiung von Familienheimen 14 b) Steuervergünstigungen von Betriebsvermögen 15 aa) Erläuterungen zum 85 %-iger Verschonungsabschlag (Regel) 16 bb) Erläuterungen zum 100 %-iger Verschonungsabschlag (Wahlrecht) 16 cc) Erläuterungen zum Verwaltungsvermögen 17 dd) Begünstigtes Vermögen 19 ee) Anspruchshindernis für Begünstigungen 19 ff) Abschmelzungsmodelle / Rückwirkender Wegfall bei Verletzung der Anspruchsvoraussetzungen 20 c) Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke Berücksichtigung von Vorerwerben 22 III. Gestaltungshinweise 23

3 Seite II Inhaltsverzeichnis Seite 1. Wiederholte Nutzung der persönlichen Freibeträge Kettenschenkung Generationensprung Nießbrauch und Wohnrechte Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten 27 IV. Einfluss des ehelichen Güterstands auf die Erbschaftsteuer 28 V. Einfluss des Berliner Testaments auf die Erbschaftsteuer Inhalt Rechtliche Nachteile des Berliner Testaments Steuerliche Nachteile des Berliner Testaments 29 VI. Jetzt Handeln 30

4 Seite 1 I. Erbrechtliche Grundlagen 1. Grundsätzliches Grundsatz des privaten Erbrechts Privateigentum kann vererbt werden Grundsatz der Testierfreiheit Jeder hat das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen zu Lebzeiten oder von Todes wegen Grundsatz der Familienerbfolge Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten und der Verwandten 2. Gesetzliche Erbfolge Gesetzliche Erben sind: der Ehegatte die Verwandten der Staat - er erbt, wenn kein Ehepartner und kein Verwandter mehr lebt und keine gewillkürten Erben (z.b. durch Testament) vorhanden sind oder wenn alle Erben ausschlagen

5 Seite 2 a) Ehegattenerbrecht Güterstand Zugewinngemeinschaft Der überlebende Ehegatte erbt neben Erben Ordnung (Kinder, Enkel) 1 / 2 1 / 2 bei 1 Kind 1 / 3 bei 2 Kindern 1 / 4 bei 3 und mehr 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) 3 / 4 1 / 2 weiterer Ordnung 3 / 4 1 / 1 1 / 2 1 / 1 3. Ordnung (Großeltern*) Gütertrennung Gütergemeinschaft Kindern 1 / 4 * Ist ein Großelternteil verstorben, erbt der überlebende Ehegatte auch dessen Anteil 1 / 2 1 / 2 1 / 1 b) Verwandtenerbfolge Verwandte näherer Ordnung schließen Verwandte entfernterer Ordnung von der Erbfolge aus Innerhalb einer Ordnung: Der dem Erblasser verwandtschaftlich am nächsten Stehende schließt seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus Onkel Großeltern Eltern Tante Brude Neffen Großneffen Erblasser Kinder / Enkel Erben 1. Ordnung Schwester Nichten Großnichten Vetter/Kusin Erben 2. Ordnung Erben 3. Ordnung Base/Kusin

6 Seite 3 3. Gewillkürte Erbfolge Möglichkeiten gewillkürter Erbfolge Testament Schenkung auf den Todesfall Vertrag z.b.: Erbvertrag Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag

7 Seite 4 II. Erbschaft- und Schenkungsteuer 1. Überblick Mit Wirkung zum ist sowohl das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz als auch das Bewertungsgesetz umfassend geändert worden. Die bisherigen Gestaltungsmöglichkeiten zur Minimierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer bleiben aber - bei entsprechender Anpassung an die Neuregelungen - grds. anwendbar, z.b.: Mehrfache Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen im Abstand von jeweils 10 Jahren Kettenschenkung an Kinder über Ehegatten Unbenannte Zuwendung selbst genutzten Wohneigentums an Ehegatten Übernahme der Schenkungsteuer durch Schenker Steuerfreiheit des Zugewinns bei (modifizierter) Zugewinngemeinschaft Überspringen einer Generation Mit Wirkung ab wurden insbesondere die Grundstücksbewertung (Verkehrswert) und Betriebsvermögensbewertung (evtl. Abschläge bis 85 % / 100 %) geändert. Die Gesetzesänderungen wurden für die Beispielrechnungen entsprechend zu Grunde gelegt. Mit Urteil vom hat das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuergesetz in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Allerdings bleibt das Gesetz weiter anwendbar, wenn eine Neuregelung bis zum erfolgt. Die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen begründet aber keinen Vertrauensschutz gegenüber einer bis zur Urteilsverkündung rückwirkenden Neuregelung, die einer exzessiven Ausnutzung der gleichheitswidrigen 13a und 13b ErbStG die Anerkennung versagt. Bisher hat der Gesetzgeber in dem vorgelegten Gesetzesentwurf davon keinen Gebrauch gemacht Abs. 1 ErbStG 2 BVerfG vom BvL 21/12, BStBl. II 2015, S. 50

8 Seite 5 Das Bundesfinanzministerium hat am 2. Juni 2015 einen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Stand: ) veröffentlicht. 3 Dieser Gesetzentwurf geht von folgender Konzeption aus: Die 13a, 13b ErbStG bleiben in ihrer Grundstruktur erhalten, soweit auf Grund des Urteils des BVerfG kein Änderungsbedarf besteht. Um einen verfassungsgemäßen Zustand zu schaffen, werden die vom BVerfG beanstandeten Regelungen angepasst durch: die Freistellung von Kleinstbetrieben von den Lohnsummenregelungen; eine geänderte Abgrenzung des begünstigten von dem nicht begünstigten Vermögen (=Verwaltungsvermögen); die Einführung einer Verschonungsbedarfsprüfung für den Erwerb großer Betriebsvermögen und die Einführung eines Abschmelzmodells als Wahlrecht für den Erwerb großer Betriebsvermögen. Es soll durch eine Abgrenzung nach dem Hauptzweck erreicht werden, dass nur noch originär gewerbliche, freiberufliche oder landwirtschaftliche Tätigkeiten bzw. Teile eines Unternehmens begünstigt werden. So werden lediglich gewerblich geprägte Gesellschaften (Bsp. Vermietungs-GmbH & Co. KG) nicht mehr begünstigt. Das neue Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Ein Termin ist bisher nicht bekannt. Das neue Gesetz beinhaltet nur Verschärfungen gegenüber der bestehenden Rechtslage, keinerlei Verbesserungen für die Steuerpflichtigen. Wenn eine Übertragung betriebswirtschaftlich und zivilrechtlich sinnvoll ist, dann sollte sie grundsätzlich noch vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes vorgenommen werden. Die steuerlichen Vorteile können dadurch voraussichtlich gesichert werden. Im Nachfolgenden gehen wir noch von der gültigen Rechtslage bis zum aus. 3 SchenkSt-a-d-Rspr-d-BVerfG.html

9 Seite 6 2. Steuerklassen / Freibeträge Steuerklasse I Erbschaftsteuer-Klassen und -Freibeträge (ab 2009) Erwerber EURO Persönlicher Freibetrag Ehegatte Kind; Stiefkind; Enkel und Stiefenkel, nur wenn Eltern verstorben Enkel; Stiefenkel II Urenkel; Eltern u. Großeltern bei Erbschaft Eltern u. Großeltern bei Schenkung; Geschwister; Neffen; Nichten; Stiefeltern; Schwiegerkinder; III (eingetragener) Lebenspartner alle Übrigen Steuertarif Wert des stpfl. Erwerbs bis einschl. ErbSt-Tarif seit 2010 Steuerklasse I II III % 15 % 30 % % 20 % 30 % % 25% 30 % % 30 % 30 % % 35 % 50 % % 40 % 50 % darüber 30 % 43 % 50 %

10 Seite 7 4. Steuerbefreiung des Hausrats u.ä. Von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer sind u.a. befreit: 4 Steuerbefreiung des Hausrats u.ä. (EUR) Steuerklasse I II / III Hausrat, Kleidung, Wäsche andere bewegliche körperliche Gegenstände (nicht: Edelsteine, Gold, Wertpapiere) Bewertung a) Überblick zur Stichtagsbewertung Vermögensgegenstand Barvermögen Forderungen Wertpapiere oder notierte Aktien Ausländischer Grundbesitz Kapitalgesellschaften, z.b. GmbH- / AG- Anteile Einzelunternehmen und Personengesellschaften Inländischer Grundbesitz Bewertung Nennwert Nennwert, soweit werthaltig Kurswert Gemeiner Wert Gemeiner Wert, abgeleitet aus Verkäufen unter fremden Dritten, hilfsweise Ertragswert oder Substanzwert, wenn höher. Bei börsennotierten Kapitalgesellschaften: Stichtagskurs Gemeiner Wert, abgeleitet aus Verkäufen unter fremden Dritten, hilfsweise Ertragswert oder Substanzwert, wenn höher Gemeiner Wert, abgeleitet aus Verkäufen unter fremden Dritten, hilfsweise Ertragswert oder Sachwert (Grundbesitzwert) 4 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, bei eingetragenen Lebenspartnern sind Werte Steuerklasse I anzuwenden

11 Seite 8 b) Bewertung des Grundbesitzes aa) Anwendungsbereich der neuen Grundbesitzwerte Die neuen Grundbesitzwerte 5 sind bei der Bewertung für die Erbschaftund Schenkungsteuer ab dem anzuwenden. Die neuen Grundbesitzwerte werden nur in den Fällen ermittelt, in denen sie für die Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer benötigt werden (Bedarfsbewertung). bb) Unbebautes Grundstück Unbebautes Grundstück 6 Bodenrichtwert x Grundstücksfläche = Wert des unbebauten Grundstücks (oder niedrigerer gemeiner Wert) 7 Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen der Gemeinden zu ermitteln und den Finanzämtern (Lagefinanzämtern) mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war sowie BewG BewG BewG S. 2 u. 3 BewG

12 Seite 9 cc) Bebautes Grundstück Bei der Bewertung von bebauten Grundstücken sind drei Bewertungsverfahren in Abhängigkeit der Grundstücksart anzuwenden, mit dem Ziel, den gemeinen Wert zu bestimmen: Grundstücksart Wohnungseigentum Teileigentum Ein- und Zweifamilienhäuser Mietwohngrundstücke Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich eine übliche Miete ermitteln lässt Sonstige bebaute Grundstücke Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich keine übliche Miete ermitteln lässt Verfahren Vergleichswertverfahren; hilfsweise Sachwertverfahren, wenn keine Vergleichswerte vorliegen Ertragswertverfahren Sachwertverfahren. Vergleichswertverfahren Heranziehung von Kaufpreisen für Grundstücke, die anhand ihrer Merkmale hinreichend mit dem zu bewertenden Grundstück übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Vorrangig sollen von den Gutachterausschüssen mitgeteilte Vergleichspreise die Grundlage sein. Ertragswertverfahren Bodenwert und Wert des Gebäudes (Gebäudeertragswert) ergeben zusammen den Ertragswert des Grundstücks Gebäudeertragswert: Rohertrag (Jahresnettokaltmiete bzw. übliche Miete)./. Bewirtschaftungskosten (örtl. Erfahrungssätze %) = Reinertrag des Grundstücks./. Bodenwertverzinsung (örtl. Liegenschaftszins 5-6,5 %) = Gebäudereinertrag x Vervielfältiger (gem. Liegenschaftszins und Restnutzungsdauer Gebäude) = Gebäudeertragswert + Bodenwert: Bodenrichtwert x Grundstücksfläche = Bodenwert = Ertragswert Evtl. Nachweis eines niedrigeren Wertes durch qualifiziertes Gutachten

13 Seite 10 Beispiel für den Vervielfältiger bei einem Mietwohngrundstück: Alter: Restnutzungsdauer: 30 Jahre 50 Jahre Liegenschaftszinssatz lt. BewG: 5 % Somit ergibt sich ein Vervielfältiger nach dem BewG von: 18,26 Wird ein bebautes Grundstück o nicht vermietet, o vom Eigentümer oder dessen Familie selbst genutzt, o anderen unentgeltlich zur Nutzung überlassen oder o um mehr als 20 % abweichend von der üblichen Miete überlassen, tritt an die Stelle der Jahresmiete die übliche Miete. 9 Sachwertverfahren Bodenwert und Wert des Gebäudes (Gebäudesachwert) ergeben zusammen den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl zu multiplizieren. Gebäudesachwert: Flächen- bzw. Raummeterpreis (Regelherstellungskosten) x Bruttogrundfläche bzw. Bruttorauminhalt = Gebäudenormalherstellungswert./. Alterswertminderung (Gesamtnutzungsdauer: i.d.r. 80 Jahre) = Gebäudesachwert + Bodenwert: Bodenrichtwert x Grundstücksfläche = Bodenwert = vorläufiger Sachwert X Marktanpassungsfaktor / Wertzahl = Sachwert Evtl. Nachweis eines niedrigeren Wertes durch qualifiziertes Gutachten Mindestwert = Wert des unbebauten Grundstücks Abs. 2 BewG

14 Seite 11 c) Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen An die Stelle des Stuttgarter Verfahrens bzw. der Bewertung nach Steuerbilanzwerten und Grundbesitzwerten für Betriebsgrundstücke ist ab die Bewertung nach dem gemeine Wert getreten. Der Ansatz mit dem gemeinen Wert gilt für: Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen Anteil an einem Betriebsvermögen einer Körperschaft, z. B. GmbH, AG Anteil an einer Personenvereinigung, z. B. OHG, GmbH & Co. KG Bewertungsregeln für Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer ( 11, 109 BewG) Anteile an Kapitalgesellschaften Börsenkurs am Stichtag falls nein: Verkäufe unter Dritten im letzten Jahr falls nein: Allgemeine Bewertungsregeln Ermittlung des gemeinen Werts unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Verkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode IDW S1 DCF vereinfachtes Ertragswertverfahren Mindestwert: Substandswert (Aktiva./. Passiva) Muliti- plikator- Verfahren AWH- Standard Das Bewertungsgesetz sieht als Methode unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten das vereinfachte Ertragswertverfahren vor, das für die Bewertung von Betriebsvermögen angewendet werden kann, soweit das Verfahren nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Vereinfachtes Ertragswertverfahren Zukünftig nachhaltig erzielbarer Jahresertrag (Durchschnittsertrag) x Kapitalisierungsfaktor (Kehrwert aus Basiszinssatz + Zuschlag 4,5 %) = Ertragswert Der Durchschnittsertrag ist der aus den Betriebsergebnissen der letzten drei Jahre abgeleitete Ertrag. Das Betriebsergebnis ergibt sich aus dem Steuerbilanzergebnis, korrigiert um Hinzurechnungen und Kürzungen, die den gewöhn-

15 Seite 12 lichen Gewinn beeinflusst haben (z. B. Sonderabschreibungen, einmalige Veräußerungsgewinne bzw. -verluste etc.). Der Basiszinssatz wird von der Bundesbank jährlich ermittelt und beträgt z.b. 0,99 % für 2015, incl. Zuschlag somit 5,49 %. Der Kehrwert aus diesen 5,49 % bedeutet 100./. 5,49 = 18,2149. Die Bewertung erfolgt somit mit dem 18,2149-fachen des durchschnittlichen, nachhaltigen Jahresertrages der letzten drei Jahre. Andere anerkannte Bewertungsmethoden Soweit das vereinfachte Ertragswertverfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt oder branchentypisch nicht anwendbar ist, sind andere Bewertungsverfahren anzuwenden, z.b. die Discounted-Cash-Flow-Methode o- der durch die jeweiligen Wirtschaftsverbände vorgegebene Bewertungsverfahren. Solche Gutachten können z.b. durch einen Wirtschaftsprüfer erstellt werden und verursachen in der Regel hohe Kosten. Bsp.: Bewertung Betriebsvermögen im Einzelunternehmen bis 2008: Aktiva Passiva Anlagevermögen 500 Eigenkapital Vorräte Rückstellungen Forderungen Verbindlichkeiten Es war bis 2008 lediglich das Eigenkapital von TEUR zu versteuern vor Betriebsvermögensfreibetrag und -abschlag.

16 Seite 13 Bsp.: Bewertung Betriebsvermögen im Einzelunternehmen ab 2009: Umsatzerlöse Veräußerungsgewinne Materialaufwand Personalaufwand Abschreibungen Sonstige Aufwendungen Zinsen Außerordentliches Ergebnis Ertragssteuern Jahresüberschuss Bereinigungen: Veräußerungsgewinn Außerordentliches Ergebnis Ertragssteuern Unternehmerlohn, soweit als Aufwand gebucht Zwischenergebnis angemessener Unternehmerlohn fiktive Ertragssteuern (30%) bereinigtes Ergebnis Durchschnittlicher Jahresertrag 600

17 Seite 14 Berechnung des Unternehmenswertes 2015 Basiszins 2015: 0,99% Risikozuschlag: 4,50% Kapitalisierungszinssatz: 5,49% Unternehmenswert: 100 / 5,49 = 18,2149; 600 x 18,2149 = Der Unternehmenswert 2015 ist das 18,2149-fache des durchschnittlichen Jahresertrags von TEUR 600 mit TEUR Dieser bildet die Bemessungsgrundlage vor Steuerbegünstigungen (siehe nachfolgend). Die Bewertung erfolgt entsprechend auch bei Mitunternehmerschaften oder Kapitalgesellschaften. 6. Steuervergünstigungen/-befreiungen a) Steuerbefreiung von Familienheimen Die Schenkung des selbstbewohnten Familienheims an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner ist wie bisher steuerfrei (auch wenn das Grundstück in der EU oder EWR liegt). Die Steuerbefreiung des selbstbewohnten Familienheims für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkel im Vorversterbensfall der Kinder im Erbfall ist neu. Sie wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt: Der Erblasser hat das Familienheim im Zeitpunkt des Erbfalls zu eigenen Wohnzwecken genutzt, Der Erbe nutzt das Familienheim in Zukunft selbst. Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall nicht mehr selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert (z.b. Altersheimaufenthalt). Bei Erbengemeinschaften ist nur der Anteil begünstigt, der auf den selbstnutzenden Erben entfällt.

18 Seite 15 Die Steuerbefreiung kommt nicht in Betracht, soweit im Rahmen einer Erbauseinandersetzung das Familienheim auf einen Miterben übertragen wird oder soweit der Erblasser Weitergabeverpflichtungen ausgesprochen hatte. Ist der Erwerber ein Kind oder ein Kind eines verstorbenen Kindes des Erblasser gilt die Steuerbefreiung nicht, soweit die Wohnfläche des Familienheims 200 m² übersteigt. Tip: Ein Vorausvermächtnis des Familienwohnheims, z. B. an den weiter selbst nutzenden Ehegatten, bestimmen. b) Steuervergünstigungen von Betriebsvermögen Das neue Erbschaftsteuerrecht sieht für die Vererbung oder Schenkung von Betriebsvermögen folgende Begünstigungen vor: Verschonungsabschlag 85 % (Regel) Verschonungsabschlag 100 % (Wahlrecht) Besteuerung immer nach Steuerklasse I ( 19 a ErbStG)

19 Seite 16 Verschonung des begünstigten Betriebsvermögens 13a ErbStG Regelverschonung Optionsverschonung Ab 2009 Ab 2009 Steuerbefreiung 85 % 100 % Antrag --- (kraft Gesetzes) bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft des ErbSt-Bescheides Anteil des Verwaltungsvermögens max. 50 % max. 10 % Fortführungsfrist 5 Jahre 7 Jahre Mindestlohnsumme 400 % 700 % ab Arbeitnehmern gleitender Abzugsbetrag bis aa) Erläuterungen zum 85 %-iger Verschonungsabschlag (Regel) Der Wert des Betriebsvermögens bleibt in Höhe von 85 % außer Ansatz, die restlichen 15 % unterliegen der Besteuerung. Die Summe der jährlichen Lohnsumme im 5-Jahreszeitraum dürfen 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten (Mindestlohnsumme); Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Schenkungszeitpunkt/Erbfall. Dies ist unbeachtlich bei Betrieben mit bis zu zwanzig Beschäftigten, wobei nach der Finanzverwaltung Teilzeitkräfte voll zu zählen sind. Das nicht begünstigte Betriebsvermögen (15 %) kann bis zu einem Wert von EUR außer Ansatz (Abzugsbetrag) bleiben. Der Abzugsbetrag verringert sich ggfs. bis auf 0 EUR, wenn das nicht begünstigte Vermögen EUR übersteigt. Bei einem Wert des nicht begünstigten Vermögens (15 %) von EUR entfällt der Abzugsbetrag. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallenden Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden. bb) Erläuterungen zum 100 %-iger Verschonungsabschlag (Wahlrecht) Der Wert des Betriebsvermögens bleibt in Höhe von 100 % außer Ansatz.

20 Seite 17 Summe der jährlichen Lohnsumme im 7-Jahreszeitraum dürfen 700 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten (Mindestlohnsumme); Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Schenkungszeitpunkt/Erbfall. Dies ist unbeachtlich bei Betrieben mit bis zu zwanzig Beschäftigten. cc) Erläuterungen zum Verwaltungsvermögen Zum Verwaltungsvermögen zählen: Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile sowie grundstückgleiche Rechte und Bauten, Ausnahmen: Betriebsaufspaltung und Sonderbetriebsvermögen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bis 25 %, Beteiligungen an anderen Gesellschaften, wenn deren Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt, Kunstgegenstände und Sammlungen Wertpapiere oder vergleichbare Forderungen Zahlungsmittel und Forderungen, soweit höher als die Schulden und über 20 % des Werts des Betriebsvermögens (Cash-Quote) Zu Wertpapiere oder vergleichbare Forderungen: Wertpapiere oder vergleichbare Forderungen (schädliches Verwaltungsvermögen) Pfandbriefe Schuldbuchforderungen Geldmarktfonds Festgeldfonds Zahlungsmittel und Forderungen (anteilig evtl. schädliches Verwaltungsvermögen) Geld Sichteinlagen Sparanlagen Festgeldkonten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige VG Forderungen an verbundene Unternehmen

21 Seite 18 Anteil des Verwaltungsvermögens = Anteil des Verwaltungsvermögens Beispiele: Ermittlung Verwaltungsvermögen Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und die Cash-Quote Gemeiner Wert des Betriebs Schädliches Verwaltungsvermögen Bewertungsansatz: TEUR Betrieb (Ertragswert) Vermietetes Betriebsgrundstück (wie Grundvermögen) Börsennotierte Streubesitzanteile an AG (Kurswert) 500 GmbH-Anteile bis 25 % (Ertragswert) Kunstgegenstände (gemeiner Wert) 800 Summe Verwaltungsvermögen Anteil des Verwaltungsvermögens am Betriebsvermögen 58% Folge: Keinerlei Begünstigung für das gesamte Betriebsvermögen. Unschädliches Verwaltungsvermögen Bewertungsansatz: TEUR Betrieb (Ertragswert) Vermietetes Betriebsgrundstück (wie Grundvermögen) Börsennotierte Streubesitzanteile an AG (Kurswert) 500 GmbH-Anteile bis 25 % (Ertragswert) Kunstgegenstände (gemeiner Wert) 0 Summe Verwaltungsvermögen Anteil des Verwaltungsvermögens am Betriebsvermögen 50% Folge: Durch entsprechend rechtzeitige Disposition vor der Schenkung wurde das Verwaltungsvermögen gemindert, so dass der Verschonungsabschlag mit 85 % für das gesamte Betriebsvermögen gewährt werden kann.

22 Seite 19 dd) Begünstigtes Vermögen Folgendes inländisches Betriebsvermögen und Betriebsvermögen einer Betriebsstätte in EU/EWR-Mitgliedstaaten ist bei Schenkung oder Vererbung unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt: Einzelunter - nehmen/ Praxis / Landwirtsch. Betrieb Beteiligung an Personengesellschaft (OHG/KG/GbR) Beteiligung an Kapitalgesell - schaft über 25 % Betrieb Teilbetrieb (Teil -) Mitunter - nehmeranteil (Teil -) Ge - schäftsanteil Anteile an Kapitalgesellschaften gehören nur dann zum begünstigten Vermögen, wenn der Schenker oder Erblasser unmittelbar zu mindestens 25,01 % beteiligt war (Mindestbeteiligung). In die Berechnung der Mindestbeteiligung sind unter Umständen neben den unmittelbaren Anteilen des Schenkers bzw. Erblassers Anteile weiterer Gesellschafter einzubeziehen, wenn zwischen den Gesellschaftern ein Stimmrechtsbindungsvertrag bzw. eine einheitliche Verfügungsverpflichtung besteht. Für alle Beteiligungen bis 25 % sollte diese Möglichkeit geprüft werden bevor die Schenkung erfolgt. ee) Anspruchshindernis für Begünstigungen Die Steuerbegünstigungen (Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag) entfallen, wenn der Erwerber auf Grund einer Verfügung des Erblassers oder Schenkers begünstigtes Vermögen auf einen Dritten übertragen muss oder

23 Seite 20 im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf einen Miterben übertragen wird. ff) Abschmelzungsmodelle / Rückwirkender Wegfall bei Verletzung der Anspruchsvoraussetzungen Folgende Sachverhalte führen zum Wegfall der Begünstigungen: Lohnsummenklausel: Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme von 400 % bzw. 700 % im 5 - bzw. 7 - Jahreszeitraum, so vermindert sich der Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird. Behaltefrist: Bei schädlicher Verwendung innerhalb der Behaltefrist fällt der Abzugsbetrag mir Wirkung für die Vergangenheit weg und der Verschonungsabschlag verringert sich um 1/5 bzw. 1/7 p.a. im Verhältnis der verbleibenden Behaltefrist einschließlich dem Jahr der schädlichen Verfügung zur gesamten Behaltefrist von 5 bzw. 7 Jahren. Unter schädliche Verwendung fällt z.b., wenn der Erwerber innerhalb der Behaltefrist: einen Gewerbebetrieb oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen Teilbetrieb, einen Mitunternehmeranteil usw. veräußert; den Gewerbebetrieb bzw. land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufgibt; wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert, in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zuführt; einbringungsgeborene GmbH-Anteile 10 veräußert; einbringungsgeborene Mitunternehmeranteile ganz oder teilweise veräußert; Anteile an Kapitalgesellschaften (z. B. an GmbH) ganz oder teilweise veräußert; Abs. 1 UmwStG

24 Seite 21 Anteile an Kapitalgesellschaften ganz oder teilweise verdeckt in eine andere Kapitalgesellschaft einlegt; die Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird; die Kapitalgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird; der Erwerber eines Gewerbetriebes oder land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bis zum Ende der jeweiligen Behaltefrist von 5 bzw. 7 Jahren Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als EUR übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt (Überentnahme-Klausel); 11 der Erwerber von begünstigten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bis zum Ende der jeweiligen Behaltefrist von 5 bzw. 7 Jahren Ausschüttungen erhält, die die Summe der ihm zuzurechnenden Gewinne der Kapitalgesellschaft seit dem Erwerb um mehr als EUR übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. => d.h. es ist schädlich, wenn im Schenkungs- oder Erbzeitpunkt schon vorhandene Gewinnvorträge nach der Schenkung über die im Folgenden Jahr erzielten Gewinne hinaus ausgeschüttet werden! Hinweis: Evtl. bei Schenkungen von begünstigten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft vorher eine wirksame Gewinnausschüttung vornehmen! c) Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke Bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile werden nur mit 90 % ihres Wertes besteuert (10 % Verschonung), wenn die Grundstücke folgende Voraussetzungen erfüllen: zu Wohnzwecken vermietet, im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR belegen, nicht zum begünstigten Betriebsvermögen gehörend. Die Steuerbegünstigung entfällt, wenn der Erwerber auf Grund einer Verfügung des Erblassers oder Schenkers begünstigtes Vermögen auf einen Dritten über a Abs. 5 Nr. 3, 19a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

25 Seite 22 tragen muss oder im Rahmen einer Teilungsanordnung oder Erbauseinandersetzung auf einen Miterben übertragen wird. 7. Berücksichtigung von Vorerwerben Auf Grund der Änderung der Steuerklasseneinteilung des Steuertarifs der persönlichen Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden Vorerwerbe von derselben Person innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes 12 in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. In der Regel wird dann mindestens die gezahlte Steuer für die Vorerwerbe angerechnet. Ausnahme: Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, darf durch den Abzug der früheren Steuer nicht unterschritten werden Abs. 1 S. 1 ErbStG

26 Seite 23 III. Gestaltungshinweise 1. Wiederholte Nutzung der persönlichen Freibeträge Die persönlichen Freibeträge können alle 10 Jahre neu genutzt werden. Bsp.: Wie hoch ist die Erbschaftsteuer, wenn Vater V a) keine Übertragungen zu Lebzeiten an Ehefrau M, Sohn S und Tochter T getätigt hat und Vermögen mit Steuerwert EUR vererbt? Erbschaftsteuer ohne Vorschenkung EUR M T S gesamt Steuerwert des Erwerbs /. persönlicher Freibetrag steuerpflichtiger Erwerb Erbschaftsteuer Summe b) mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall Schenkungen im Wert von EUR an M, S und T vorgenommen hat und somit nur noch EUR vererbt? Erbschaftsteuer nach Vorschenkung vor 10-Jahresfrist M T S gesamt Steuerwert des Erwerbs gesamt /. Schenkung außerhalb 10-Jahresfrist Steuerwert des Nachlasses /. persönlicher Freibetrag steuerpflichtiger Erwerb Erbschaftsteuer Summe Die Berechnungen berücksichtigen nicht eventuell anzusetzende Versorgungsfreibeträge im Erbfall.

27 Seite Kettenschenkung Kinder haben den persönlichen Freibetrag von 400 TEUR im Verhältnis zu jedem Elternteil. Dies wird bei der "Kettenschenkung" über den anderen Elternteil genutzt. Beispiel: V schenkt Ehefrau M EUR und Tochter T EUR. M schenkt später an T EUR weiter. Schamfrist beachten 400 TEUR 500 TEUR 400 TEUR Kettenschenkung EUR M T 1. Schenkung V an M und T /. Persönlicher Freibetrag steuerpflichtiger Erwerb Schenkung M an T /. Persönlicher Freibetrag steuerpflichtiger Erwerb 0 steuerfreier Erwerb

28 Seite Generationensprung Bei Schenkungen von Großeltern an Enkel kann die Umwegschenkung über den Sohn oder die Tochter (Eltern des Enkels) sinnvoll sein, wenn noch ausreichend nicht-ausgeschöpfte Freibeträge zur Verfügung stehen, da die Freibeträge von Eltern an Kinder doppelt so hoch sind wie die Freibeträge von Großeltern an Enkel. Direktschenkung / Umwegschenkung an Enkel Fall A Fall B I. Direktschenkung Großvater - Enkel Schenkung /. Persönlicher Freibetrag Steuerpflichtiger Erwerb Steuerklasse I: Steuersatz 15% 19% Erbschaftsteuer II. Umwegschenkung Großvater - Sohn - Enkel 1. Schenkung Großvater - Sohn Schenkung /. Persönlicher Freibetrag Steuerpflichtiger Erwerb Steuerklasse I: Steuersatz 11% 15% Erbschaftsteuer Schenkung Sohn - Enkel Schenkung /. Persönlicher Freibetrag Steuerpflichtiger Erwerb Steuerklasse I: Steuersatz 11% 15% Erbschaftsteuer ErbSt auf beide Schenkungen Weniger (-) / Mehr (+) - Steuer

29 Seite Nießbrauch und Wohnrechte Den Interessen der unmittelbar folgenden Generation der Kinder, also Eltern der Enkel, kann u.u. dadurch Rechnung getragen werden, dass die Enkel von den Großeltern zwar unmittelbar die Vermögenssubstanz, die Kinder dagegen den Nießbrauch an dem übertragenen Vermögen zugewendet erhalten. Allerdings ist hier durch den dann vorliegenden Zuwendungsnießbrauch an die Kinder bisheriges AfA-Volumen einkommensteuerlich evtl. verloren. Dagegen bleibt beim sogenannten Vorbehaltsnießbrauch (Schenker hat AfA getragen und behält sich selbst Nießbrauch vor) auch einkommensteuerlich weiter nutzbar. Das Abzugsverbot für Nießbrauchsverpflichtungen oder z.b. eingeräumte Wohnrechte ist nach neuem Recht gestrichen. Solche Belastungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen sind künftig steuermindernd mit dem Kapitalwert abzuziehen. => Allerdings stellt ein späterer Verzicht auf den Vorbehaltsnießbrauch noch zu Lebzeiten des Beschenkten entsprechend einen steuerpflichtigen Erwerb in Höhe des Kapitalwertes des Nießbrauchs dar. Erlischt dagegen der Nießbrauch durch Tod des Nießbrauchers, entsteht keine weitere Erbschaftsteuer aus dem Wegfall des Nießbrauchs.

30 Seite Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker Die Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker ggf. bei entsprechend reduzierter Schenkung - bringt steuerliche Vorteile, da die übernommene Steuer nur einmal der Bemessungsgrundlage zugerechnet wird (kein Hochrechnen!). Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker Beschenkter zahlt Schenker zahlt SchSt EUR SchSt Fall 1 Fall 2 Schenkung Freibetrag gem. 16 ErbStG steuerpflichtiger Erwerb Schenkungsteuer I 15,00% ,00% ,00% Bereicherung Beschenkter Schenkungsteuer II 14,57% ,90% Vermögenszuwachs Beschenkter Aufwand Schenker Ersparnis Schenker Mehr-Bereicherung Beschenkter Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten Ehebedingte unbenannte Zuwendungen sind Zuwendungen, durch die ein Ehegatte aus seinem Vermögen den anderen bereichert, um ihn an den Früchten des ehelichen Zusammenlebens angemessen zu beteiligen. Gesetzlich steuerbefreit ist danach die Schenkung (neu: eingeschränkt auch bei Vererbung möglich, allerdings mit verschiedenen, zusätzlichen Auflagen) eines selbstgenutzten Familienwohnheims (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) im Inland. Die Steuerfreiheit ist nicht abhängig von einer Wertgrenze oder einer Angemessenheitsprüfung.

31 Seite 28 IV. Einfluss des ehelichen Güterstands auf die Erbschaftsteuer Ehegüterstände Gesetzlicher Güterstand Vertrags- Güterstände Zugewinngemeinschaft modifizierte Zugewinngemeinschaft Gütertrennung Gütergemeinschaft Modifizierte Zugewinngemeinschaft Ehegüterrecht Erbschaftsteuerecht Ehegüterstände und Erbschaftsteuer Kein steuerfreier Zugewinn Gütertrennung Zugewinngemeinschaft steuerfreier Zugewinn Kein Zugewinnausgleich Zugewinnausgleich Zugewinnausgleich bei Tod, nicht bei Scheidung steuerfreier Zugewinn Zugewinnausgleich TEUR Ehemann Ehefrau Endvermögen Schenkungen an Dritte während der letzten 10 J. + Schenkungen an den Ehegatten vom Ehegatten erhaltene Schenkungen Anfangsvermögen Erbschaften und Schenkungen von dritter Seite = Zugewinn Saldo (Zugewinnüberschuss) davon 1/2 500 Im Erbfall ist der rechnerische Zugewinn von 500 TEUR erbschaftsteuerfrei.

32 Seite 29 V. Einfluss des Berliner Testaments auf die Erbschaftsteuer 1. Inhalt Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Erben des Längstlebenden sind unsere gemeinschaftlichen Kinder zu jeweils gleichen Teilen. Macht eines unserer Kinder beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteilsanspruch geltend, so sind er und seine Abkömmlinge auch beim Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil gesetzt. Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, soll mit unseren Kindern die gesetzliche Erbfolge eintreten. 2. Rechtliche Nachteile des Berliner Testaments Kein Schenkungsverbot: die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments führt zu einem Testierverbot, jedoch nicht zu einem Verbot, das Vermögen des Erstversterbenden zu verschenken (verbrauchen, verkaufen, usw.) Besser: Vor-/Nacherbschaft mit Schenkungsverbot, Verfügungsverbot für Grundstücke, Pflicht zu ordnungsgemäßer Verwaltung 3. Steuerliche Nachteile des Berliner Testaments Mehrbelastung an Erbschaftsteuer durch: - Zweifache Erfassung des Nachlasses des Erstversterbenden: beim Tod des Erstversterbenden und beim Tod des Letztversterbenden - Erbschaftsteuerliche Kinderfreibeträge werden nur einmal (beim Tod des Längstlebenden) ausgenutzt Besser: Vor-/Nacherbschaft mit Wohnrecht, Nießbrauch und ggf. Versorgungsansprüchen für den längstlebenden Ehegatten

33 Seite 30 VI. Jetzt Handeln Warum sollte jetzt gehandelt werden: Erbfolge ist Zwang - Schenkung ist gestaltbar. Voraussichtlich zum Ende des Jahres 2015 werden die Regelungen für Betriebsvermögen durch eine Gesetzesänderung ungünstiger. Zur Zeit sind die: o persönlichen Freibeträge o sachlichen Betriebsvermögensverschonungsabschläge (bei Fortführung des Unternehmens in unverändertem Umfang mit mindestens noch 5-7 Jahren) aus steuerlicher Sicht noch günstig! Die persönlichen Freibeträge können nach Ablauf von 10 Jahren nochmals genutzt werden Jeder Einzelfall muss aber individuell gestaltet und gerechnet werden. Sprechen Sie uns an.

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