Anrechnung von Strom aus gebäudenahen Photovoltaikanlagen auf den Gesamtenergiebedarf eines Gebäudes nach der EnEV 2009

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1 Anrechnung von Strom aus gebäudenahen Photovoltaikanlagen auf den Gesamtenergiebedarf eines Gebäudes nach der EnEV 2009 Maria Roos 1, Udo Berger 2 1 Fraunhofer Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik (IWES), Königstor 59, D Kassel, Tel.: , Fax: , mroos@iset.uni-kassel.de 2 Odersun AG, Im Technologiepark 6, Frankfurt (Oder) Tel.: , Fax , u.berger@odersun.de 1 Einleitung Im Rahmen des BMU-Forschungsprojekts MULTIELEMENT [1] befasst sich das Fraunhofer Institut für Windenergie und Energiesystemtechnik (IWES) zusammen mit 14 Industriepartnern mit multifunktional nutzbaren Photovoltaik-Bauelementen in der Gebäudetechnik. Die Novellierung der Energieeinsparverordnung EnEV im Oktober 2009 [2] betrifft das Marktsegment der gebäudeintegrierten Photovoltaik (GIPV) unmittelbar, denn mit der Veröffentlichung der novellierten EnEV 2009 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Strom aus gebäudenahen photovoltaischen Anlagen in die Bilanzierung des Gesamtgebäudeenergiebedarfs einzubeziehen. Der Bauherr kann sich somit zukünftig entscheiden, ob er seine PV-Anlage als eigenes Wirtschaftsprojekt mit Volleinspeisung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG [3] betreibt, oder ob er die PV-Anlage als Anlagenteil in die Berechnung des Energiebedarfs seines Gebäudes integriert und den damit verbundenen EEG-Tarif für Selbstnutzung wählt. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob der neu eingeführte Paragraf zu Vorteilen für gebäudeintegrierte Photovoltaik führt. 2 EnEV EEWärmeG EEG 2.1 Energieeinsparverordnung EnEV Die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie, die sukzessive ein Nahezu-Null-Energie- Gebäude bis 2020 anstrebt, erfolgt in Deutschland durch eine Kombination von Gesetzen und Verordnungen, die inhaltlich vielfach miteinander verbunden sind. Das Energieeinspargesetz EnEG 2009 schafft den Rahmen für die verschärften Anforderungen der EnEV Parallel dazu gilt für Gebäude seit dem das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz-EEWärmeG [4]. Die EnEV setzt die Rahmenbedingungen für den zulässigen Energiebedarf von Gebäuden und umfasst sowohl die Qualität der Gebäudehülle als auch die

2 Anlagentechnik. Als oberste Priorität begrenzt sie den Primärenergiebedarf Q p eines Gebäudes, als Nebenanforderung setzt sie Mindeststandards für die Qualität der Gebäudehülle, die sich in einem Höchstwert für den Transmissionswärmeverlust H T ausdrückt. Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien nach EnEV 2009 Nach 5 EnEV 2009 darf der produzierte Strom aus erneuerbaren Energiequellen vom Endenergiebedarf abgezogen werden, sofern die Anlage in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude steht und der produzierte Strom vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird. Es darf höchstens die Strommenge [ ] angerechnet werden, die dem berechneten Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht. [2] DIN V Zur Bilanzierung der komplexen energetischen Zusammenhänge im Gebäude verweist die EnEV auf die Normenreihe DIN V Energetische Bewertung von Gebäuden Berechnung des Nutz-, End,- und Primärenergiebedarfs für Beheizung, Kühlung, Belüftung, Beleuchtung und Warmwasserbereitung in der Ausgabe vom Februar 2007 [5]. Die im Oktober 2009 als Teil 100 veröffentlichte Novellierung kam zu spät, um sie noch in der EnEV 2009 zu berücksichtigen [6]. Wegen der hohen Komplexität der DIN V ist eine geeignete Bilanzierungssoftware zur Berechnung erforderlich. Allerdings sind in der DIN keine Bilanzierungs- und Berechnungsregeln für Strom aus erneuerbaren Energien beschrieben. Lediglich ein Platzhalter ist in Gleichung 21 der DIN V Teil 1 Berechnung des Gesamtendenergiebedarfs genannt. So war zunächst eine rechtliche Grundlage für die Anrechnung von PV-Strom geschaffen worden, die aber in der Praxis nicht umgesetzt werden konnte. Auslegungsregelung 5 EnEV Mit der Auslegungsregelung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung BBSR wurden am [7] wesentliche Auslegungsfragen geklärt: Die Regelung gilt für neu zu errichtende Gebäude und für Sanierungen bestehender Gebäude, wenn wesentliche Veränderungen durchgeführt werden. Ein unmittelbarer, räumlicher Zusammenhang besteht dann, wenn der erzeugte Strom nicht über Leitungen eines öffentlichen Verteilnetzes geführt wird. Die Nachweisführung für die vorrangige Selbstnutzung erfolgt nach 33 Absatz 2 EEG. PV-Strom wird vom Gesamtendenergiebedarf Strom abgezogen. Die Bilanzierung muss monatsweise erfolgen. Der Ertrag einer PV-Anlage ist mit geeigneten technischen Regeln zu berechnen. Dazu bietet sich die DIN EN [8] an, unter Verwendung der Einstrahlungskennwerte aus DIN V [9].

3 Zulässig ist damit, dass photovoltaisch erzeugter Strom unabhängig von der tatsächlichen Verbrauchszeit bilanziert werden kann. Zulässig ist auch, dass PV- Strom mit elektrischer Heizenergie verrechnet werden kann. Um den Energiebedarf von Gebäuden zukünftig nicht nur effizient sondern auch regenerativ zu decken, wurde die EnEV mit dem EEWärmeG und dem EEG gekoppelt. Abbildung 1: Gesetzliche Grundlagen für Erneuerbare Energien im Gebäude 2.2 EEWärmeG Nach dem seit dem geltende EEWärmeG müssen neu zu errichtende Gebäude einen bestimmten Anteil der Wärme aus erneuerbaren Energien bereitstellen. Als Ersatzmaßnahme können andere das Klima schonende Maßnahmen ergriffen werden: Verbesserter Wärmeschutz, Abwärmenutzung, Bezug von Wärme aus Fernwärmenetzen oder aus Kraft-Wärme-Kopplung. Das EEWärmeG ist erfüllt, wenn einer der folgenden Anteile am Wärmebedarf erreicht wird (Kombinationen sind möglich): 15% aus solarer Strahlungsenergie (nur thermisch) 30% mit einem Biogas-BHKW 50% mit einem effizienten Pflanzenölkessel oder einem Biomasseheizkessel 50% aus Geothermie oder Umweltwärme Ersatzmaßnamen: 50% aus Abwärme (Wärmepumpe, Lüftungsanlagen mit WRG, sonstige Abwärme) 50% aus Kraft-Wärme-Kopplung 50% aus einem Nah- oder Fernwärmeversorgungsnetz (wesentlicher Anteil erneuerbare Energien / 50% Abwärmenutzung / 50% Kraft-Wärme-Kopplung) 15% verbesserter Wärmeschutz und 15% geringerer Primärenergiebedarf 2.3 EEG 2009 Das EEG regelt die Tarife und Bedingungen für die Netzeinspeisung von regenerativ erzeugtem Strom. Mit der Novellierung 2008 wurde neben der Volleinspeisung auch

4 eine Regelung für die Selbstnutzung - 33 Absatz 2 EEG - eingeführt. Der selbst genutzte Solarstrom ersetzt den Bezug aus dem öffentlichen Netz, und nur der überschüssige Solarstrom wird ins öffentliche Netz eingespeist. Der selbst genutzte Solarstrom wird mit einem Bonus-Tarif vergütet (Abbildung 2). Der zu führende Nachweis über die verwendete Strommenge belegt gleichzeitig die Erfüllung der Voraussetzung für die Anrechnung nach EnEV. Abbildung 2: Verschaltung und Vergütung für Strom aus solarer Strahlung nach 33 EEG Während das EEG den tatsächlich verbrauchten Strom vergütet, unabhängig von der Art des Verbrauchers, bilanziert die EnEV nur gebäudetechnisch relevanten Strom, also Hilfsenergie, Strom für direkte Beheizung bzw. Warmwasserbereitung oder für Klimatisierung. Im Nichtwohngebäude kommt der Beleuchtungsbedarf hinzu. 3 Einfluss der PV auf die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes 3.1 Berechnung des Endenergiebedarfs Strom Aus den genannten Regeln ergibt sich folgende Vorgehensweise bei der Berechnung des Gesamtendenergiebedarfs Strom Q f,el nach DIN V Gl (21) [10]: Q = Q + Q + Q + Q + Q + Q + Q + Q Q f, + Q el h, fel h*, fel c, fel c*, fel m*, fel rv, fel w, fel l, fel fel, aux PV, fel Mit: Q f,el Endenergie Strom Q rv,fel Endenergie Strom Wohnungslüftung Q h,fel Endenergie Strom Heizsystem Q w,fel Endenergie Strom Trinkwarmwasser Q h*,fel Endenergie Strom Raumlufttechnische Q l,fel Endenergie Strom Beleuchtung Anlage RLT - Heizfunktion Q fel,aux Endenergie Strom Hilfsenergie Q c,fel Endenergie Strom Kühlsystem Q PV,fel Endenergie Strom aus PV oder Q c*,fel Endenergie Strom RLT - Kühlfunktion anderen erneuerbaren Energie Endenergie Strom Befeuchtung Q m*,fel

5 3.2 Einfluss der PV auf den Primärenergiebedarf Aus dem Endenergiebedarf wird mit dem Primärenergiefaktor für den jeweiligen Brennstoff der Primärenergiebedarf errechnet. Da Strom aus dem Netz durch einen hohen Primärenergiefaktor von aktuell f p = 2,6 belastet ist, spart jede angerechnete Kilowattstunde Strom aus einer PV-Anlage 2,6 Kilowattstunden Primärenergie ein. Tabelle 1: Primärenergiefaktoren nach DIN V : [6] 3.3 PV-Ertragsberechnungen Nach den Auslegungsregeln der BBSR [7] soll der Energieertrag einer PV-Anlage mit geeigneten technischen Regeln monatsweise berechnet werden. Die dort vorgeschlagene DIN EN gibt ein einfaches Rechenverfahren zur Ertragsberechnung auf Basis der geplanten Anlagenleistung bzw. der vorgesehenen Dachfläche an. Aus der Globalstrahlung wird über Korrekturfaktoren für die Ausrichtung der Anlage und einen Systemleistungsfaktor der Energieertrag berechnet. Die Einflüsse von Temperatur und Verschattung werden dort nicht berücksichtigt. Abbildung 3: Formel zur Ertragsberechnung einer PV-Anlage nach DIN EN

6 Verknüpft mit den monatlichen Einstrahlungsdaten aus der DIN V [9] kann so monatsweise der PV-Ertrag einer PV-Anlage berechnet werden. Unter geeigneten technischen Regeln sind wohl auch am Markt erhältliche PV- Simulationsprogramme zu verstehen. Einige Softwarehersteller für die energetische Bilanzierung von Gebäuden und Nachweisführung nach EnEV haben schon angekündigt, dass Eingabemasken für Ergebnisse einer Fachplanung vorgesehen sind. 4 Vorteile durch Anrechnung von PV-Anlagen nach der EnEV Die Senkung des Primärenergiebedarfs durch eine PV-Anlage ermöglicht Spielräume bei Anlagentechnik und Gebäudeausführung, je nach dem individuellen Gebäudekonzept und der Art der Nutzung. Folgende Vorteile können sich ergeben: 1. Erreichen der Genehmigungsfähigkeit bestimmter Anlagenkonstellationen 2. Finanzierungsvorteil durch zinsgünstige Kredite oder Zuschüsse der KfW bei Neubau, Kauf oder Sanierung von Wohngebäuden, wenn bestimmte Effizienzstandards erreicht werden 3. Vermeidung höherer Investitionen durch noch höheren Effizienzstandard der Anlagentechnik oder Gebäudehülle 4. Wertsteigerung durch bessere Bewertung im Gebäudeausweis 4.1 Erreichen von KfW-Effizienzstandards Eine wichtige Finanzierungsquelle für Sanierungs- oder Neubauvorhaben energieeffizienter Wohngebäude stellen zinsgünstige Kredite oder Zuschüsse von der KfW Privatkundenbank und KfW Kommunalbank dar. Hauptanforderungskriterien sind die Erreichung der in der Tabelle 2 dargestellten Werte für Q p und H T. Tabelle 2: Förderprogramme der KfW für energieeffizientes Bauen (1/2010) (ohne Gewähr) [11]

7 4.2 Beispielrechnung zur Genehmigungsfähigkeit Da bislang noch keine der uns bekannten EnEV-Software die monatsweise Bilanzierung von PV-Energie anbietet und außerdem bis Anfang Januar die BBSR Regeln noch nicht bekannt waren, wurden nachfolgende Beispiele zunächst mit einer vorhandenen EnEV-Software berechnet. Der PV-Ertrag wurde teils auf Jahresbasis teils auf Monatsbasis berechnet und von Hand mit dem bilanzierten Endenergiebedarf verrechnet. Die Berechnungen sind als erste Denkansätze und Hinweise zu verstehen. Beispiel Nichtwohngebäude (NWG) Bilanziert wird der Neubau eines Nichtwohngebäudes. Als Vereinfachung wird das Ein-Zonenmodell mit dem Nutzungsprofil Einzelbüro angenommen. Die Anlagentechnik orientiert sich am Referenzgebäude 1 nach EnEV Im Beispiel soll geprüft werden, ob dieses Gebäude mit Gasbrennwerttechnik und einer PV-Anlage in Kombination mit einem um 15% verbesserten Wärmeschutz die Anforderungen nach EEWärmeG und EnEV erfüllt. Gebäudebeschreibung: L X B = 50 m x 15 m, 3 Vollgeschosse, LRH 3,0m; Geschosshöhe 3,3 m, A N =1952 m² Flachdach, Breitseite nach Süden Unverschattet => Dach und Südfassade sind für PV geeignet Voll unterkellert, Kellergeschoss ist unbeheizt Bauausführung ist so, dass die Forderungen an den baulichen Wärmeschutz in jedem Fall eingehalten werden Auf Nord- und Südseite gleicher Fensterflächenanteil mit gleichen Eigenschaften, analog auf Ost- und Westseite. Südseite mit innen liegender Verschattung => speziell im Bürogebäude wegen Blendschutz und sommerlichen Wärmeschutz. Zunächst nur Fensterlüftung betrachtet In jedem Fall ist eine Dichtheitsprüfung vorgesehen Wärmebrücken ohne detaillierte Betrachtung (Faktor 0,1 W/(m²K)) Kein Warmwasserbedarf (siehe Nutzungsprofil nach DIN 18599), keine Lüftung und keine Kühlung. Energiebedarf ohne PV-Anlage Das Gebäude wurde zunächst so konzipiert, dass der Transmissionskoeffizient H T um 15% unterschritten wird. Die Bilanzierung mittels einer EnEV-Software ergibt folgende Daten: 1 Die höchstzulässigen Werte für Q p und H T werden mittels eines Referenzgebäudes mit einer Referenzanlagentechnik für jedes Gebäude individuell berechnet. [2]

8 Tabelle 3: Gebäudeenergiebilanz NWG mit um 15% verbessertem Wärmeschutz ohne PV Gebäude ohne PV IST Forderung EnEV-Neubau Forderung EnEV - 15% Gesamtendenergiebedarf Q f (kwh/a) davon Heizung (Erdgas) davon Beleuchtung (kwh/a) Resultierender Gesamtprimärenergiebedarf Q p (kwh/a) davon Heizung (Erdgas) davon Beleuchtung (kwh/a) Spezif. Primärenergiebedarf Q p =Q p /A N (kwh/m²a) 148,33 136,82 116,3 Mittl. spez. U-Wert opak H T (W/m²K) 0,29 0,35 0,3 Mittl. spez. U-Wert transparent H T (W/m²K) 1,4 1,9 1,61 Der errechnete Wert für H T für transparente Bauteile von 1,4 W/m²K entspricht 74% des zulässigen Höchstwertes H T = 1,9, der berechnete Wert für opake Bauteile liegt 17% unter der Mindestforderung. Aber die Hauptanforderung Q p ist mit einem spezifischen Primärenergiebedarf von 148,33 kwh/m²a (A N =1952 m²) noch nicht erfüllt. Diese könnte durch eine PV-Anlage erfüllt werden. Dazu betrachten wir in diesem Beispiel unter Vernachlässigung der Hilfsenergie für Beheizung nur den Beleuchtungsbedarf und den möglichen PV-Ertrag. Die folgende Grafik zeigt die Monatsbilanzierung des Endenergiebedarfs aufgeschlüsselt nach Bedarfsbereichen. Abbildung 4: Monatsbilanzierung des Endenergiebedarfs

9 Der Endenergiebedarf Beleuchtung, der sich aus dem hier gewählten Nutzungsprofil ergibt, beläuft sich danach in der Jahresbilanz auf kwh (23,9 kwh/m²a) und verursacht einen Primärenergiebedarf von kwh (62,0 kwh/m²a). Abschätzung des PV-Ertrags Das Flachdach des Gebäudes bietet das Potenzial für eine PV-Anlage mit einer Leistung von ca. 60 kwp. In die Südfassade kann eine Anlage mit einer Leistung von rd. 24 kwp integriert werden. Die Anlagenerträge wurden für den Referenzstandort nach DIN V mittels der Rechenregel nach DIN EN monatsweise berechnet und sind in Tabelle 4 dargestellt. Tabelle 4: PV-Anlagenertrag nach DIN EN am Referenzstandort Zur Ermittlung des anzurechnenden PV-Ertrags nach EnEV werden Beleuchtungsbedarf und PV-Anlagenertrag nach EnEV-Vorgabe bilanziert. In der grafischen Darstellung wird deutlich, dass der Beleuchtungsbedarf von Oktober bis Februar nicht vollständig abgedeckt werden kann. Von März bis September erzeugen die PV-Anlagen einen Überschuss, der gemäß unserer Interpretation der Auslegungsregeln des BBSR nicht angerechnet werden darf , ,0 8000,0 Endenergie in kwh 6000,0 4000,0 2000,0 0,0-2000,0-4000,0-6000,0-8000,0 Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez PV-Ertrag Endenergiebedarf Beleuchtung Differenz Beleuchtung - PV-Ertrag Abbildung 5: Monatsweise Bilanz Beleuchtung-PV-Ertrag Die Einzelergebnisse und der anzurechnende Endenergieertrag zeigt Tabelle 5. Tabelle 5: Bilanz aus Beleuchtung und PV-Ertrag

10 In der Jahressumme ergibt sich so eine Reduktion des Endenergiebedarfs für die Beleuchtung um kwh pro Jahr, was einer spezifischen Primärenergieeinsparung von 49,9 kwh/m²a entspricht. D.h. 80% des Beleuchtungsbedarfs kann durch die PV-Anlage gedeckt werden. Nach Abzug vom ursprünglichen spezifischen Energieertrag von 148,33 kwh/m²a (siehe Tabelle 3) ergeben sich die folgenden Werte: Tabelle 6: Gebäudeenergiebilanz mit PV Gebäude mit PV IST Forderung EnEV-Neubau Forderung EnEV - 15% Anrechenbarer Endenergiebedarf PV (kwh/a) Gesamtenergiebedarf Q f (kwh/a) davon Heizung (Erdgas) davon Beleuchtung (kwh/a) 9137 Resultierender Gesamtprimärenergiebedarf Q p (kwh/a) davon Heizung (Erdgas) davon Beleuchtung (kwh/a) Spezif. Primärenergiebedarf Q p =Q p /A N (kwh/m²a) 98,4 136,82 116,3 Mittl. spez. U-Wert opak H T (W/m²K) 0,29 0,35 0,30 Mittl. spez. U-Wert transparent H T (W/m²K) 1,40 1,90 1,61 Damit liegt nun auch der Gesamtprimärenergiebedarf mehr als 15% unterhalb des Höchstwertes, so dass das Gebäude genehmigungsfähig nach EEWärmeG und EnEV ist. Wohngebäude Ähnliche Betrachtungen wurden für dasselbe Gebäude als ein Neubauvorhaben für ein Wohngebäude mit 18 WE angestellt. Hier wurde eine PV-Anlage in Kombination mit einer gewünschten Lüftungsanlage (Komfort und Qualitätsgewinn) mit und ohne Wärmerückgewinnungsanlage (WRG) bilanziert. Im Fall der Lüftungsanlage ohne Wärmerückgewinnung WRG konnte eine Genehmigungsfähigkeit erreicht werden, kombiniert mit einer Lüftungsanlage mit WRG sogar ein KfW-EH 70 Standard. Eine detaillierte Darstellung ist einer bereits in Vorbereitung befindlichen Folgeveröffentlichung zu entnehmen. 4.3 Wirtschaftlichkeit Um die Wirtschaftlichkeit der vorgestellten Maßnahmen zu bewerten, müssen mehrere Aspekte berücksichtigt werden: Wirtschaftlichkeit der Selbstnutzung gegenüber Volleinspeisung nach EEG Kosteneinsparung durch vermiedene Zusatzmaßnahmen in der Anlagentechnik oder Gebäudehülle Kosteneinsparung durch Ersatz von anderen Bauelementen (Multifunktion von PV-Bauelementen [1]), z.b. in der Fassade. Um darzustellen, in welchen Fällen sich wirtschaftliche Vorteil ergeben, müssen noch weitere Beispiele mit unterschiedlichen Kombinationen berechnet werden.

11 5 Fazit Die Anrechnung des produzierten Stroms auf die Primärenergiebilanz trägt der Bedeutung von gebäudenahen PV-Anlagen Rechnung und ist grundsätzlich dazu geeignet, Gebäudeeigentümer zu motivieren, PV-Anlagen frühzeitig in die Anlagenund Gebäudeplanung zu integrieren. Um gebäudenah regenerativ erzeugten Strom gemäß den zu beachtenden Regelwerken bilanzieren zu können und weitere Anreize für den verstärkten Einsatz von BIPV zu schaffen sollten einige Detailfragen noch geklärt werden. Strom aus solarer Strahlungsenergie sollte in einem eigenen Teil der DIN V behandelt werden, denn insbesondere PV-Bauelemente müssen als integraler Bestandteil eines Gebäudes anerkannt werden. Fachplanungen sollten in die DIN V eingebunden werden und es sollte geklärt werden, welche Simulationsprogramme geeignet sind. Die DIN EN zur Berechnung des PV-Energieertrags sollte überarbeitet werden (Temperatur, Verschattung, Systemleistungsfaktor für Glas-Glas-Module vor klimatisierten Räumen) Die Softwarehersteller müssen auf der Basis der Auslegungsregeln die Bilanzierung von PV-Strom in die Software einbinden. Im Sinne einer Förderung von BIPV sollte eine Jahresbilanzierung der PV angestrebt werden. 6 Literatur [1] S. Misara, Untersuchungen zur Entwicklung von Fertigungs-, Prüf- sowie Einbaumethoden von multifunktional nutzbaren Photovoltaik Bauelementen- /Baugruppen in der Gebäudetechnik 24. Symposium Photovoltaische Solarenergie, Staffelstein, 2009 [2] EnEV 2009, Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom [3] Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG vom 25. Oktober 2008 [4] Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz-EEWärmeG vom [5] DIN V 18599, Energetische Bewertung von Gebäuden Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung, Teil 1-10; Teil 100 [6] DIN V 18599, Teil 100: Änderungen zu DIN V bis DIN V , 10/2009 [7] 2009BSSR, Auslegung zu 5 EnEV 2009, /EnergieKlima/GesetzlicheRegelungen/AuslegungenEnEV2009/EnEVFragen2 009.html [8] DIN EN , Heizungsanlagen in Gebäuden Verfahren zur Berechnung der Energieanforderungen und Nutzungsgrade der Anlagen Teil 4-6: Wärmeerzeugungssysteme, photovoltaische Systeme; Deutsche Fassung EN : [9] 2007DIN V 18599, Teil 10: Nutzungsrandbedingungen, Klimadaten, 02/

12 [10] 2007DIN V 18599, Teil 1: Allgemeine Bilanzierungsverfahren, Begriffe, Zonierung und Bewertung der Energieträger, 02/2007 [11] Hinweis Das diesem Bericht zugrundeliegende Vorhaben wurde mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter dem Förderkennzeichen gefördert. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung liegt beim Autor.

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